B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5165/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Post CH AG,
Wankdorfallee 4, 3030 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Postkommission PostCom,
Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Überprüfung des Standorts des
Hausbriefkastens.
A-5165/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______ bewohnt ein 1973 erstelltes Einfamilienhaus an der (…) in (…).
Das Grundstück ist im Süden über einen asphaltierten Garagenvorplatz
(nachfolgend: Vorplatz) durch die Quartierstrasse (…) (nachfolgend: Er-
schliessungsstrasse) erschlossen. Im Westen verläuft ein öffentlicher, mit
Gras bewachsener und rund ein Meter breiter Fussweg (nachfolgend:
Fussweg) von der Erschliessungsstrasse dem Grundstück – und dabei zu-
nächst dem Vorplatz – entlang in den sich nördlich der Liegenschaft be-
findlichen Wald.
Der Hausbriefkasten (nachfolgend: Briefkasten) befand sich seit 1973 etwa
fünf Meter von der Erschliessungsstrasse und etwa einen halben Meter
vom Fussweg entfernt auf dem Vorplatz. Im Rahmen eines Totalumbaus
der Liegenschaft versetzte A._______ den Briefkasten im Jahr 2015 auf
dem Vorplatz – von der Erschliessungsstrasse aus gesehen und parallel
zum Fussweg – rund einen Meter weiter zurück in die unmittelbare Nähe
der Umfriedung des Hauses, welche an den Vorplatz angrenzt. Neben dem
Briefkasten befindet sich zwischen der Doppelgarage und einer Hecke ein
schmiedeeisernes Garten- bzw. Eingangstor (nachfolgend: Eingangstor),
durch welches man vom Vorplatz in den umfriedeten Bereich des Anwe-
sens gelangt.
B.
Die Post CH AG (nachfolgend: Post), ein Tochterunternehmen der Schwei-
zerischen Post AG, bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die ord-
nungsgemässe Erfüllung der von dieser übertragenen Verpflichtungen zur
Grundversorgung mit Postdiensten gemäss Postgesetzgebung. Sie for-
derte A._______ mehrmals auf, ihren Briefkasten an die Grundstücks-
grenze zu versetzen, erstmals am 19. Juni 2015 und letztmals mit Schrei-
ben vom 30. September 2015 sowie unter Androhung der Einstellung der
Hauszustellung für den Unterlassungsfall.
C.
A._______ gelangte am 21. Oktober 2015 schriftlich an die PostCom und
ersuchte diese um Überprüfung des Entscheides der Post zum Standort
des Briefkastens. Sie beantragte sinngemäss, es sei die Rechtmässigkeit
des heutigen Briefkastenstandorts zu bestätigen.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 wies die PostCom das Gesuch ab.
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Seite 3
D.
Gegen diesen Entscheid der PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Au-
gust 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Bestätigung der Recht-
mässigkeit des aktuellen Standorts ihres Briefkastens.
E.
Die Post (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Beschwerdeantwort vom
4. Oktober 2016 und die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. Oktober
2016 ersuchen um Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2016 gibt das Bundesver-
waltungsgericht den Parteien Gelegenheit, bis am 24. November 2016 all-
fällige Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdegegnerin ver-
zichtet auf Ergänzungen und die Beschwerdeführerin lässt sich nicht mehr
vernehmen.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f des Verwaltungsge-
richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde (vgl. ferner Art. 76 der
Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Da keine Aus-
nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei-
ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher die
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Vorinstanz ihr Gesuch abgewiesen hat, sowohl formell als auch materiell
beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts-
verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens-
ausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungs-
gericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beur-
teilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese – wie
vorliegend die Vorinstanz – den örtlichen, technischen und persönlichen
Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unange-
messene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl
zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die
Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz
über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsge-
richt nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jeden-
falls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6192/2015 vom 11. Januar
2017 E. 1.4.2, A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2 und A-173/2015 vom
8. Juni 2015 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Gestützt auf Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG,
SR 783.0) hat der Bundesrat in der Postverordnung die Bedingungen für
Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des
Empfängers geregelt.
3.1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die
Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen
Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73
Abs. 1 VPG). Dass diese Vorgabe im vorliegenden Fall erfüllt ist, wird von
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt, weshalb
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nachfolgend von diesem Sachverhalt auszugehen ist, zumal die Beschwer-
de ohnehin abzuweisen sein wird.
Es ist jedoch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe
vom 21. Oktober 2015 an die Vorinstanz ausführte: "Auch der neue Brief-
kasten wurde nicht an die Strasse gestellt, da es dadurch unmöglich wäre,
3 Autos auf dem Vorplatz zu parkieren". Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist indessen ein als Autoabstellplatz dienender Vorplatz, an
dessen Rand der Briefkasten angebracht ist, nicht frei zugänglich im Sinne
von Art. 10 der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverord-
nung (AS 1998 1609; nachfolgend: Verordnung des UVEK), welcher inhalt-
lich dem heutigen Art. 73 Abs. 1 VPG entspricht (Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 4.4.2; vgl. ferner Urteil des
BVGer A-8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.3).
3.2 Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutz-
ten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).
3.3 Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach
den Art. 73–75 VPG nicht eingehalten, ist die Beschwerdegegnerin nicht
zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c
VPG).
4.
4.1 Die Vorinstanz bringt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen vor, im Fall der Beschwerdeführerin verlaufe der allgemein
benutzte Zugang zum Haus, wo der Briefkasten aufzustellen sei, über die
Erschliessungsstrasse und den Vorplatz. Verfüge ein Grundstück, wie das-
jenige der Beschwerdeführerin, über keine Einfriedung gegen die Strasse,
sei der offene Vorplatz als Ganzes als Zugang zum Haus zu verstehen. Die
Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus verlaufe
dann entlang des Übergangs vom Vorplatz auf die Strasse. Von dieser
Grundstücksgrenze sei der Briefkasten der Beschwerdeführerin mindes-
tens fünf Meter entfernt, weshalb das Erfordernis, den Briefkasten an der
Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzu-
stellen, vorliegend nicht erfüllt sei.
Neben dem aktuellen Briefkastenstandort befände sich eine Doppelga-
rage. Die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren ausge-
führt, der Briefkasten sei im Jahr 2015 zurückversetzt worden, da es sonst
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unmöglich sei, auf dem Vorplatz drei Autos zu parkieren. Es sei daher da-
von auszugehen, dass auf dem Vorplatz regelmässig Autos parkiert seien.
Das habe zur Folge, dass der Zustellbote den Briefkasten am aktuellen
Standort nicht direkt anfahren könne, sondern sein Zustellfahrzeug parkie-
ren und die Distanz zum Briefkasten zu Fuss zurücklegen müsse, was
auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde. Die Zustellung
werde dadurch nicht unerheblich erschwert.
4.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, ihr Grundstück werde
ebenso wie über die Erschliessungsstrasse über den Fussweg erschlos-
sen, weshalb auch Letzterer als allgemein benutzter Zugang zum Haus im
Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG zu betrachten sei. Als solcher sei nicht der
befahrene Vorplatz, sondern vielmehr das Eingangstor anzusehen.
4.3 Die Beschwerdegegnerin verweist im Wesentlichen auf die angefoch-
tene Verfügung und die Begründung der Vorinstanz. Ergänzend macht sie
namentlich geltend, sie habe im Rahmen der Umsetzung der neuen Post-
gesetzgebung eine Vielzahl an nicht verordnungskonformen Briefkasten-
standorten zu überprüfen und Grundstückeigentümer entsprechend zu in-
formieren. Dies könne nicht überall gleichzeitig geschehen, sondern be-
dürfe einer zeitlichen Staffelung.
Im Fall der Beschwerdeführerin bedeute die Distanz von zweimal rund fünf
Metern (Hin- und Rückweg) von der Grundstücksgrenze zum Standort des
Briefkastens einen deutlichen Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin
(bzw. den Zustellboten). Im Einzelfall möge dieser zwar nicht gross erschei-
nen; massgebend sei indes eine Hochrechnung auf sämtliche Postkunden
in der Schweiz.
5.
Zwischen den Parteien ist umstritten, wo sich der allgemein benutzte Zu-
gang zum Haus an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1
VPG befindet und ob der aktuelle Standort des Briefkastens der Beschwer-
deführerin dieses Erfordernis erfüllt.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach einlässlicher Auslegung des in-
haltlich mit Art. 74 Abs. 1 VPG übereinstimmenden Art. 11 Satz 1 der Ver-
ordnung des UVEK zum Schluss gelangt, dass darunter "der übliche und
grundsätzlich von allen – so insbesondere von den Bewohnern und Besu-
chern – verwendete Weg zum Eingang des Hauses zu verstehen" ist. Der
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Briefkasten ist mithin "am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üb-
lichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des
Hauses aufzustellen" (Urteil des BVGer A-3895/2011 vom 18. April 2012
E. 4.1.1 und 4.1.5).
Die Standortvorschriften in Art. 73 ff. VPG sollen den Anbieterinnen von
Postdienstleistungen eine einfache, wirtschaftliche und effiziente Postzu-
stellung ermöglichen. Andererseits wird dem Interesse der Postkunden
Rechnung getragen, die Sendungen in der Nähe des Hauseingangs in
Empfang nehmen zu können (vgl. Urteile des BVGer A-2021/2016 vom
8. November 2016 E. 6.4.4.1, A-3713/2015 vom 27. April 2016 E. 7.5 und
A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.1.4 m.w.H.; [undatierter] Erläute-
rungsbericht des Generalsekretariats UVEK zur VPG, Art. 74 S. 32). Art. 11
Satz 1 der Verordnung des UVEK bzw. Art. 74 Abs. 1 VPG basieren auf der
Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim
allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist (Urteile des BVGer
A-152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.2, A-3895/2011 vom 18. April 2012
E. 4.1.3 und A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 2.3).
Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist also insbe-
sondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise
das Grundstück betritt. Dies bringt auch Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG zum
Ausdruck, wonach bei verschiedenen möglichen Standorten derjenige zu
wählen ist, der am nächsten zur Strasse liegt (da dieser für den Zustellbo-
ten regelmässig am einfachsten erreichbar ist). Dies gilt jedenfalls bei meh-
reren Briefkästen für die gleiche Hausnummer (vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 1
VPG). Ob sich diese Vorschrift (Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG) auch auf Art. 74
Abs. 1 VPG bezieht (was im Urteil des BVGer A-3713/2015 vom 27. April
2016 E. 5 – allerdings ohne nähere Auseinandersetzung mit der Gesetzes-
systematik – bejaht wurde), muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt
werden. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb nicht auch ein einziger Brief-
kasten bei mehreren möglichen Standorten am nächsten zur Strasse lie-
gen sollte, wie dies Art. 11 der Verordnung des UVEK noch klar festgehal-
ten hatte. Dazu erwog das Bundesverwaltungsgericht, im Fall mehrerer
möglicher Standorte sei "im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums und im
Hinblick auf einen minimalen Zustellungsaufwand jener Standort zu wäh-
len, der am nächsten zur Strasse bzw. zu der für den motorisierten Zustell-
dienst offenen und geeigneten Verkehrsfläche liegt" (Urteil A-8126/2010
vom 28. April 2011 E. 2.3, bestätigt mit den Urteilen A-3895/2011 vom
18. April 2012 E. 4.1.3 und A-152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.2).
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Unter dem Begriff "Strasse" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein
befestigter Verkehrsweg (auch) für den motorisierten Verkehr gemeint (vgl.
, abgerufen am 23.01.2017).
So hielt denn auch Art. 11 Satz 3 der Verordnung des UVEK noch fest: "Als
Strassen gelten die für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeig-
neten Verkehrsflächen". Ein mit Gras bewachsener, rund ein Meter breiter
Fussweg ist nicht als Strasse in diesem Sinn anzusehen (im Urteil
A-6082/2008 vom 24. Februar 2009 E. 5.7 qualifizierte das Bundesverwal-
tungsgericht selbst eine relativ schmale, gepflasterte Strasse nicht als
Strasse gemäss Art. 11 Satz 3 der Verordnung des UVEK, da sie zwar mit
einem Motorrad mit Anhänger knapp passiert werden konnte, nicht jedoch
mit einem Vierradfahrzeug). Erst recht muss dies im Übrigen für einen Ga-
ragenvorplatz gelten (so auch Urteil des BVGer A-8335/2010 vom 5. Mai
2011 E. 2.3 m.w.H.).
5.2 Was die Liegenschaft der Beschwerdeführerin anbelangt, ist davon
auszugehen, dass der allgemeine Zugang über die Erschliessungsstrasse
erfolgt. Dies gilt ohne Zweifel für den motorisierten Verkehr, also nament-
lich für die Postzustellung, welche erfahrungsgemäss in der Regel und of-
fenbar auch im Fall der Beschwerdeführerin mit einem Motorfahrzeug er-
folgt. Ebenso ist im Fall von Fussgängern anzunehmen, dass sie das
Grundstück der Beschwerdeführerin üblicherweise von der Erschlies-
sungsstrasse her und über den Vorplatz betreten, da das Grundstück –
abgesehen vom Fussweg – nur über die Erschliessungsstrasse überhaupt
öffentlich zugänglich ist. Lediglich in den seltenen Fällen, in denen eine
Person vom Wald hinter der Liegenschaft her kommt, ist davon auszuge-
hen, dass sie das Grundstück direkt vom Fussweg aus betritt.
Diese Annahme entspricht auch der Zweckbestimmung von Art. 74 Abs. 1
VPG, wonach der Briefkasten dort aufgestellt werden soll, wo der Zustel-
lungsbote gewöhnlich die Grundstücksgrenze übertritt, um so eine effizi-
ente Postzustellung zu gewährleisten.
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, der Zugang zum
Haus befinde sich definitionsgemäss beim Eingangstor, ist Folgendes an-
zumerken: Da sich der Briefkastenstandort nach dem klaren Verordnungs-
wortlaut an der Grundstücksgrenze zu befinden hat, ist unter dem Zugang
zum "Haus" im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht derjenige zum eigentli-
chen Haus (Gebäude) oder allenfalls – wenn sie nicht der Grundstücks-
grenze entlang verläuft – dessen Umfriedung zu verstehen, sondern derje-
nige zum Grundstück, auf welchem das Haus steht.
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5.3 Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Briefkasten in zwei Me-
tern Entfernung noch im Sinne von Art. 11 Satz 1 der Verordnung des
UVEK an der Grundstücksgrenze liegt, da aufgrund der allgemeinen Le-
benserfahrung bekannt sei, dass Briefkästen in vielen Fällen nicht direkt
an der Strasse positioniert werden könnten (vgl. Urteil des BGer
2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 4.4–4.6). Der Briefkasten der Be-
schwerdeführerin ist jedoch in rund fünf Metern Entfernung von der mass-
gebenden Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang auf-
gestellt. Damit kann nicht (mehr) gesagt werden, er befinde sich (noch) an
der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG (zwischen Vor-
platz und Erschliessungsstrasse). Dies umso mehr, als vorliegend eine
Versetzung des Briefkastens direkt an die Erschliessungsstrasse ohne
Weiteres möglich wäre. Etwas anderes wird denn von der Beschwerdefüh-
rerin auch gar nicht behauptet.
Aber selbst wenn der Briefkasten auch am aktuellen Standort als sich an
der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindend be-
trachtet würde, hätte die Beschwerdeführerin wohl gestützt auf Art. 74
Abs. 2 Satz 2 VPG denjenigen Standort zu wählen, der am nächsten bei
der Strasse liegt, mithin einen Standort an der Erschliessungsstrasse, wie
es von der Beschwerdegegnerin verlangt wird (vgl. vorstehend E. 5.1).
5.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch ist er-
sichtlich, dass vorliegend ein Ausnahmefall gemäss Art. 74 Abs. 3 (Mehr-
familien- und Geschäftshäuser) oder Art. 75 (gesundheitliche Einschrän-
kungen bei den Empfängern; schutzwürdige Bauten) VPG gegeben ist,
welcher das Abweichen von den Standortbestimmungen gemäss Art. 74
Abs. 1 und 2 VPG erlauben würde.
Der aktuelle Standort des Briefkastens der Beschwerdeführerin entspricht
somit nicht den geltenden Vorschriften.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsge-
bots, befinde sich doch der Briefkasten der Liegenschaft gegenüber in min-
destens acht Metern Entfernung von der Erschliessungsstrasse, was von
der Beschwerdegegnerin weiterhin akzeptiert werde.
6.1 Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip, Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV, SR 101], vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer
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A-7561/2015 vom 8. November 2016 E. 7.4 m.w.H.) geht dem Rechts-
gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV, vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer
A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 12.2.1 m.w.H.) im Konfliktfall in der
Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine von Gesetz oder Verord-
nung abweichende Entscheidung getroffen hat, verschafft dies Privaten,
die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch da-
rauf, ebenfalls in Abweichung vom Gesetz behandelt zu werden. Der An-
spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird bloss ausnahmsweise aner-
kannt, wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden
Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zu-
kunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 139 II 49 E. 7.1,
136 I 65 E. 5.6; Urteile des BVGer A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 6.3
und A-196/2015 vom 5. Mai 2015 E. 4.6.3; je m.w.H.).
6.2 Der aktuelle Standort des Briefkastens der Beschwerdeführerin ent-
spricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb sie sich nur auf das
Rechtsgleichheitsgebot berufen kann, wenn die besonderen Vorausset-
zungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt sind.
Dies ist zu verneinen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerde-
gegnerin (oder die Vorinstanz) auch inskünftig in grundsätzlicher Weise
Briefkästen an gesetzes- bzw. verordnungswidrigen Standorten zu tolerie-
ren beabsichtigt, selbst wenn sie dies in der Vergangenheit zumindest teil-
weise getan haben sollte. Vielmehr erklärte die Beschwerdegegnerin im
Verlauf dieses Verfahrens ausdrücklich, sie überprüfe im Rahmen der Um-
setzung der neuen Postgesetzgebung mit einem standardisierten Vorge-
hen eine Vielzahl von nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten.
In der Eingabe vom 23. November 2015 an die Vorinstanz hatte sie ausge-
führt, sie sei fortlaufend in allen Regionen der Schweiz daran, den neuen
gesetzlichen Vorgaben zur Durchsetzung zu verhelfen. Insbesondere bei
Neubauten müsse eine Umsetzung der Vorschriften konsequent durchge-
setzt werden. Man nehme jedoch auch Veränderungen zum Anlass, die
konkrete Situation vor Ort zu überprüfen.
Es gibt keine Hinweise, dass es sich tatsächlich anders verhält, und dieses
Vorgehen ist als zweckmässig und zulässig zu betrachten (vgl. Urteil des
BVGer A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 4 m.w.H.). Angesichts der enor-
men Zahl von Briefkästen, welche die Beschwerdegegnerin in der ganzen
Schweiz bedient, ist lediglich ein gestaffeltes Vorgehen überhaupt prakti-
kabel und verfahrensökonomisch sinnvoll. Dass die Beschwerdegegnerin
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Seite 11
sich anfänglich vorwiegend auf Neubauten und renovierte Bauten kon-
zentriert, ist aus Zweckmässigkeits- und Verhältnismässigkeitsgründen
ebenfalls nicht zu beanstanden. So forderte die Beschwerdegegnerin auch
die Beschwerdeführerin erst im Juni 2015 erstmals auf, ihren Briefkasten
an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus
zu platzieren, also im Jahr, in welchem Letztere gemäss eigenen Angaben
Umbauarbeiten vornahm und namentlich den alten Briefkasten ersetzte.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstösst.
7.
Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin geltend ge-
macht, die Beschwerdegegnerin habe den alten, mit dem heutigen ver-
gleichbaren Briefkastenstandort Jahrzehnte lang ohne Beanstandung tole-
riert. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) bzw. den daraus abgeleiteten Ver-
trauensschutz.
7.1 Nach der Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Interesse der Rechts-
sicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren. Kürzere Verwirkungsfristen kön-
nen sich aus Gründen des Vertrauensschutzes ergeben. Eine länger dau-
ernde behördliche Tolerierung eines rechtswidrigen Zustandes kann unter
dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bereits vor dem Ablauf von
30 Jahren einer Beseitigungs- oder Wiederherstellungsverfügung entge-
genstehen. Eine solche Situation ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzu-
nehmen, wenn die zuständigen Behörden den rechtswidrigen Zustand
über Jahre hinweg geduldet hatten, obwohl ihnen die Gesetzwidrigkeit be-
kannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten
kennen müssen (BGE 136 II 359 E. 7 f.; Urteil des BGer 1C_176/2009 vom
28. Januar 2010 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-2021/2016 vom 8. November
2016 E. 4.2.5; je m.w.H.).
Gemäss Art. 15 der Verordnung des UVEK durfte bei den vor dem 1. Juni
1974 erstellten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten
werden, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu vorge-
schriebenen Standort weder mehr als zehn Meter betrug noch über mehr
als zehn Treppenstufen führte. Diese Voraussetzungen erfüllte der alte
Briefkastenstandort der Beschwerdeführerin, weshalb er bis zur Aufhebung
der Verordnung des UVEK rechtskonform war. Dies änderte sich erst mit
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Seite 12
dem Inkrafttreten der neuen Postgesetzgebung auf den 1. Oktober 2012,
welche keine entsprechende Ausnahmebestimmung mehr vorsieht.
Demnach kann nicht die Rede davon sein, die Beschwerdegegnerin habe
über längere Zeit einen rechtswidrigen Zustand geduldet und sei, obwohl
ihr dieser bekannt war oder hätte sein müssen, nicht dagegen eingeschrit-
ten. Ebenso wenig ist das Recht auf Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes verwirkt.
7.2 Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht sodann einer Änderung des
geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen, weshalb Private nicht
ohne Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen
dürfen, sondern vielmehr mit dessen Revision zu rechnen haben. Der An-
spruch auf Vertrauensschutz steht im Allgemeinen (zu den hier nicht ein-
schlägigen Ausnahmen vgl. statt vieler BGE 130 I 26 E. 8.1) gerade unter
dem Vorbehalt von Rechtsänderungen (Urteil des BGer 2C_83/2016 vom
23. Mai 2016 E. 4.2.1; Urteil des BVGer A-2021/2016 vom 8. November
2016 E. 4.2.2.1; je m.w.H.). Entsprechend vermag die Beschwerdeführerin
aus dem Umstand, dass der alte Briefkastenstandort über Jahrzehnte
rechtskonform war (und der neue es unter altem Recht wohl gewesen
wäre), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
7.3 Die Beschwerdeführerin kann sich ferner nicht auf ein sogenannt wohl-
erworbenes Recht berufen, da diese sich durch ihre besondere Rechtsbe-
ständigkeit auszeichnenden Rechte von vornherein nur vermögenswerte
Ansprüche von Privaten gegenüber dem Staat zum Gegenstand haben
(Urteil des BGer 2P.256/2002 vom 24. März 2003 E. 3; Urteil des BVGer
A-2021/2016 vom 8. November 2016 E. 4.2.4 m.H.).
7.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf das Entstehen
von Gewohnheitsrecht beruft, ist dieses im öffentlichen Recht zwar nicht
ausgeschlossen, aber an strenge Voraussetzungen gebunden. Erforderlich
ist, dass eine langandauernde, ununterbrochene und einheitliche Praxis
vorliegt, die der Rechtsüberzeugung der anwendenden Behörde und der
betroffenen Bürger entspricht, und dass das geschriebene Recht Raum für
eine Regelung durch Gewohnheitsrecht lässt. Derogierendes, dem Gesetz
widersprechendes Gewohnheitsrecht ist im öffentlichen Recht ausge-
schlossen (BGE 138 I 196 E. 4.5.4, 136 I 376 E. 5.2, je m.w.H.).
Mit den Bestimmungen in den Art. 73–76 VPG hat der Bundesrat den
Standort (und die Masse) von Briefkästen sowie die Ausnahmen von den
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Standortbestimmungen umfassend geregelt. Damit besteht kein Raum für
eine ungeschriebene, gewohnheitsrechtliche Regelung (zum Ganzen Ur-
teil des BVGer A-2021/2016 vom 8. November 2016 E. 4.2.3 m.w.H.). Im
Übrigen kann jedenfalls unter der neuen, seit 1. Oktober 2012 geltenden
Postgesetzgebung zumindest nicht von einer langandauernden Praxis der
Beschwerdegegnerin gesprochen werden.
8.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Postbote müsse ohnehin täglich vor
ihrem Haus von seinem Fahrzeug steigen und mehrere Meter zu Fuss zu-
rücklegen, da sich der Briefkasten der Nachbarn gegenüber nicht an deren
Grundstücksgrenze befinde. Es bedeute daher für die Beschwerdegegne-
rin (bzw. den Postboten) keinen Mehraufwand, Postsendungen am aktuel-
len Briefkastenstandort der Beschwerdeführerin zuzustellen. Dies hätten
die beiden zuständigen Postboten bestätigt.
8.1 Die Verordnung des UVEK sah in Art. 14 Abs. 1 Bst. c noch vor, dass
von den Standortbestimmungen abgewichen werden kann, wenn der
Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist. Dieser Ausnahmegrund
wurde aber – im Gegensatz zu den beiden anderen Ausnahmegründen in
Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des UVEK – nicht in Art. 75
Abs. 1 VPG übernommen (Urteil des BGer 2C_827/2012 vom 19. April
2013 E. 4.1). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher unbehelf-
lich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin frü-
her oder später auch von den Nachbarn verlangen wird, dass der offenbar
noch rechtswidrige Zustand behoben und deren Briefkasten an die Grund-
stücksgrenze versetzt wird.
8.2 Zudem bedeuten die wenigen Schritte, welche die Zustellboten auf
dem Grundstück der Beschwerdeführerin zurücklegen müssen, um zum
aktuellen Briefkastenstandort zu gelangen, durchaus einen gewissen
Mehraufwand. Dieser fällt zwar im Einzelfall sehr bescheiden aus. Die Be-
schwerdegegnerin hat die Postzustellung jedoch als Teil der Grundversor-
gung in der ganzen Schweiz zu gewährleisten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m.
Art. 14 PG). Insgesamt ergäbe sich daher ein erheblicher Zusatzaufwand,
wenn die Beschwerdegegnerin auch Briefkästen in mehreren Metern Ent-
fernung von der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang
zum Haus bedienen müsste. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts ist es deshalb gerechtfertigt, wenn der Mehraufwand
nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht gezogen, sondern auf sämtli-
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che Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hoch-
gerechnet wird (Urteile des BVGer A-6736/2011 vom 7. August 2012 E. 3.4
und A-152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.4.2, je m.w.H.).
Diesen unter der Geltung des alten Rechts entwickelten Grundsatz hat das
Bundesverwaltungsgericht zwar im in Anwendung der neuen Postgesetz-
gebung ergangenen Urteil A-3713/2015 vom 27. April 2016 (E. 9.1) für
nicht analog anwendbar erklärt. Das genannte Verfahren betraf allerdings
ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG. Diese Bestimmung
sieht vor, dass bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern die Briefkastenan-
lage unter gewissen Voraussetzungen im Bereich der Hauszugänge (statt
an der Grundstücksgrenze) aufgestellt werden kann. Anders als vorlie-
gend, das heisst in den Fällen von Art. 74 Abs. 1 VPG, sind dann aber meh-
rere Empfänger (im Sinne von Haushalten oder Unternehmen, nicht Per-
sonen) betroffen. Dies rechtfertigt einen gewissen Mehraufwand für die
Postzustellung (vgl. Urteil des BVGer A-3713/2015 vom 27. April 2016
E. 7.5). Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der
Hochrechnung des Mehraufwandes auf die ganze Schweiz in einem jün-
geren, ebenfalls die neue Postgesetzgebung betreffenden Entscheid wie-
der bestätigt (vgl. Urteil A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2).
8.3 Schliesslich spielt die Art und Weise der Postzustellung und der damit
verbundene Aufwand bei der Standortbestimmung für den Briefkasten
grundsätzlich ohnehin keine Rolle, da Art. 74 Abs. 1 VPG fingiert, dass der
Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten
Hauszugang am geringsten ist. Der Zustellungsaufwand ist einzig dann in
Betracht zu ziehen, wenn im Sinne von Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG mehrere
Standorte möglich sind. In diesem Fall ist als zusätzliches Kriterium und im
Hinblick auf einen minimalen Zustellungsaufwand jener Standort zu wäh-
len, der am nächsten zur Strasse liegt (vgl. Urteil des BVGer A-152/2012
vom 28. Juni 2012 E. 3.2 m.w.H.).
9.
9.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung
bzw. von der Beschwerdegegnerin verlangten Massnahme (Versetzung
des Briefkastens). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin sind – wie
jede Verwaltungsbehörde oder öffentliche Aufgaben erfüllende Organisa-
tion – an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2
BV). Dieser ist im Rahmen des Grundversorgungsauftrags insbesondere
auch von der Beschwerdegegnerin zu beachten (Urteil des BVGer
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A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.1). Die Verwaltungshandlung muss
demnach für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles
geeignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung aus-
gewogen (sog. verhältnismässig im engeren Sinn), mithin der betroffenen
Partei zumutbar sein (statt vieler Urteil des BVGer A-5065/2016 vom
12. Dezember 2016 E. 6.1 m.w.H.).
9.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Versetzung des
Briefkastenstandorts ist geeignet, den Mehraufwand für die Beschwerde-
gegnerin zu verringern, und erforderlich, da keine mildere Massnahme er-
sichtlich ist, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Sie ist
schliesslich verhältnismässig, da der mit der Versetzung verbundene finan-
zielle Aufwand sowie der tägliche Mehraufwand beim Abholen der Post-
sendungen für die Beschwerdeführerin gering ausfallen und ihr daher zu-
mutbar sind.
Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist damit zu verneinen.
9.3 Nicht Streitgegenstand (zum Begriff vgl. statt vieler Urteil des BVGer
A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.2 m.w.H.) des vorliegenden Ver-
fahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh-
rerin für den Unterlassungsfall zu Recht die Einstellung der Hauszustellung
angedroht hat. Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nimmt die entsprechende Verhält-
nismässigkeitsprüfung indes ohnehin vorweg.
10.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie ab-
zuweisen ist.
11.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem
Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem von dieser in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
Eine Parteientschädigung ist weder der zwar obsiegenden, aber durch ih-
ren internen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin (Art. 9 Abs. 2
VGKE; Urteile des BVGer A-6015/2015 vom 10. Januar 2017 E. 12.2 und
A-173/2015 vom 8. Juni 2015 E. 10.2) noch der unterliegenden Beschwer-
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deführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) zuzu-
sprechen. Die Vorinstanz hat von vornherein keinen entsprechenden An-
spruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Oliver Herrmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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