B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5166/2011
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006; Um-
satzschätzung).
A-5166/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ betreibt in der Rechtsform der Einzelunternehmung ein
Taxiunternehmen in der Stadt Basel. Mit Schreiben vom 19. September
2007 forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) A._______
auf, Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie Aufwand- und Ertragskonti
einzureichen, um eine allfällige Mehrwertsteuerpflicht überprüfen zu kön-
nen.
A.b Nach Überprüfung der in der Folge eingereichten Unterlagen teilte
die ESTV A._______ mit Schreiben vom 1. November 2007 mit, er werde
rückwirkend per 1. Januar 2005 (recte: wohl 1. Januar 2002) ins Register
der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Zudem belastete die ESTV
A._______ mittels Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. […] vom 1. Novem-
ber 2007 betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2002 bis 4. Quartal
2006 (Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006) einen Steuerbe-
trag von Fr. 25'616.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 30. April 2005
(mittlerer Verfall) nach. Im erwähnten Schreiben erhielt A._______ gleich-
zeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung geeigneter Be-
lege wie zum Beispiel Fahrtenschreiberkarten, welche über die genaue
Zahl der gefahrenen Kilometer Auskunft geben können.
A.c A._______ teilte der ESTV mit Schreiben vom 20. November 2007
mit, dass er mit der Eintragung ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
und den daraus resultierenden Steuernachforderungen nicht einverstan-
den sei und legte dem Schreiben verschiedene Veranlagungsprotokolle
der Steuerverwaltung der Stadt Basel sowie weitere Unterlagen bei. Nach
einer abermaligen Aufforderung von Seiten der ESTV reichte A._______
mit Eingabe vom 15. Januar 2008 auch noch die Fahrtenschreiber- und
Kontrollkarten der Jahre 2005 und 2006 sowie Servicerechnungen seines
Fahrzeugs ein.
B.
Die ESTV kam nach Prüfung der eingereichten Unterlagen zum Schluss,
dass die ursprünglichen Berechnungen zu tief ausgefallen seien. Daher
wurde mittels EA Nr. […] vom 12. Februar 2008 zusätzlich ein Betrag von
Fr. 2'842.-- nachbelastet, womit sich der geschuldete Steuerbetrag auf
insgesamt Fr. 28'458.-- erhöhte. Der gleichentags ergangene Entscheid
bestätigte diesen Betrag (zuzüglich Verzugszins) und die rückwirkende
Eintragung von A._______ in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
per 1. Januar 2002.
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Seite 3
C.
Gegen diese Verfügung liess A._______ am 31. März 2008 bei der ESTV
Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung
vom 12. Februar 2008 aufzuheben, da er nicht der Mehrwertsteuerpflicht
unterstehe. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 gewährte die ESTV
A._______ eine Nachfrist, um unter anderem die gesamte Buchhaltung
(einschliesslich Kassabücher, Tagesrapporte und Monatszusammenstel-
lungen über die Einnahmen der Jahre 2001 bis 2006) einzureichen, sowie
die gefahrenen Privatkilometer substantiiert nachzuweisen. A._______
reichte fristgerecht die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen der Jah-
re 2002, 2004, 2005 und 2006 nach, teilte dabei aber mit, dass die Unter-
lagen der Jahre 2001 und 2003 nicht mehr auffindbar gewesen seien.
Zudem sei es unmöglich für ihn, die Gründe seiner Privatfahrten in der re-
levanten Zeitperiode anzugeben.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 5. August 2011 hiess die ESTV die Ein-
sprache teilweise gut und setzte den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag
neu auf Fr. 27'125.-- zuzüglich Verzugszins (5 % bis zum 31. Dezember
2009 und 4,5 % ab dem 1. Januar 2010) ab 30. April 2005 (mittlerer Ver-
fall) fest und bestätigte die Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2002. Mit glei-
chem Datum stellte sie die ihre ursprüngliche EA korrigierende Gut-
schriftsanzeige (GS) Nr. […] von Fr. 1'333.-- aus. Diese Korrektur erfolgte
hauptsächlich, weil dem Geschäftsfahrzeug von A._______ im Rahmen
der vorgenommenen Umsatzschätzung laut ESTV "zu tiefe Privatkilome-
ter" angerechnet worden waren.
E.
Gegen den Einspracheentscheid liess A._______ (Beschwerdeführer) am
14. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben. Er beantragt, diesen vollumfänglich aufzuheben und festzustellen,
dass er für die Jahre 2002 – 2006 nicht steuerpflichtig sei. Eventualiter
sei der Fall zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an
die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückzuweisen – alles unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge zulasten der ESTV. Zur Begründung macht
er im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen für eine Ermes-
senseinschätzung nicht gegeben seien und die ESTV ihrer Untersu-
chungspflicht nicht nachgekommen sei. Weiter sei der von der ESTV
verwendete Kilometeransatz von Fr. 2.15 unangemessen, unbegründet
und für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Er habe zudem kei-
ne Kenntnisse über die Erfahrungszahlen, welche für die Ermessensein-
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Seite 4
schätzung beigezogen worden seien, gehabt und es seien auch keine Er-
läuterungen bezüglich der Erfahrungszahlen beigebracht worden.
Schliesslich sei die individuelle Situation seines Betriebes nicht gehörig
beurteilt worden und die ESTV habe somit den Untersuchungsgrundsatz
verletzt. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer
dem Gericht weitere Dokumente ein.
In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege. Da der Beschwerdeführer innert Frist je-
doch keine Unterlagen beibrachte, welche seinen Anspruch zu begründen
vermochten, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 ab-
gewiesen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2011 beantragt die ESTV,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers
abzuweisen. Betreffend die Erfahrungszahlen sei zu erwähnen, dass sich
diese auf plausible Grundlagen stützen und dem Einzelfall soweit möglich
Rechnung tragen würden. Vorliegend seien die individuellen Umstände
des Beschwerdeführers insoweit berücksichtigt worden, als dass nur so-
genannte "Minitaxis" in die Kalkulation einbezogen worden seien. Weiter
seien die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, da der Be-
schwerdeführer trotz bargeldintensiven Geschäftsverkehrs kein fortlau-
fend addiertes und periodisch saldiertes Kassabuch geführt habe. Die
vom Beschwerdeführer eingereichten Jahresabschlüsse seien nicht aus-
reichend. Die ESTV sei daher nach den einschlägigen gesetzlichen Be-
stimmungen befugt und verpflichtet gewesen, eine Ermessenseinschät-
zung vorzunehmen. Dabei habe sie auch nicht ihre Untersuchungspflicht
verletzt. Schliesslich gelinge es dem Beschwerdeführer nicht nachzuwei-
sen, dass die für private Zwecke in Abzug gebrachten Kilometer nicht an-
gemessen oder gerechtfertigt seien und er könne die genaue Anzahl der
Privatkilometer nicht nachweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
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Seite 5
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor, und
die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Am 1. Januar 2010 ist ein neues Mehrwertsteuergesetz in Kraft ge-
treten (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG, SR 641.20]). Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie
die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiter-
hin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und
entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG).
Der vorliegende Sachverhalt – er verwirklichte sich in den Jahren 2001
bis 2006 – ist folglich noch nach dem Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) zu beurteilen.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah-
ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv
zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei-
gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden
sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen
Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall
etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip
oder die Ermessensveranlagung dar, sodass vorliegend diesbezüglich
noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb bei-
spielsweise die Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Ti-
tel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vie-
ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1447/2010 vom
11. November 2011 E. 1.3, auch zum Folgenden). Hingegen kann unter
anderem Art. 81 MWSTG unter die von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisier-
ten Verfahrensbestimmungen subsumiert werden (PASCAL MOL-
LARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009,
S. 1235 N. 670). Art. 81 MWSTG gilt damit grundsätzlich auch für hängi-
ge Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
A-5166/2011
Seite 6
2.
2.1.
2.1.1. Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende
Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-
ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxi-
me beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sach-
verhalt von sich aus abklären. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im
Mehrwertsteuerrecht. Nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG findet der Vorbehalt
für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuer-
recht keine Anwendung. Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehr-
wertsteuerverfahren aber dadurch relativiert, dass dem Steuerpflichtigen
spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl.
BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Insbesondere gilt es zu beachten, dass für die
Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer das Selbstveranla-
gungsprinzip gilt (vgl. unten E. 2.4).
2.1.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Be-
weisführungslast (subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige
Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid
der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle)
Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin veran-
kerten Rechtsprinzip trägt derjenige den Nachteil der "Nichtnachweislich-
keit" einer Tatsache, der aus ihr Rechte ableiten wollte (Urteil des Bun-
desgerichts 9C_267/2007 vom 4. September 2007 E. 1.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1447/2010 vom 11. November 2011
E. 2.1.2, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.1.3, A-3123/2008
vom 27. April 2010 E. 2.1.3).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuer-
begründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen
hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen
obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Urteil des Bun-
desgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; zum Ganzen: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.1.3; vgl.
auch statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1597/2006 und
A-1598/2006 vom 17. August 2009 E. 4.1, A-1506/2006 vom 3. Juni 2008
E. 2.3.1, A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1.2; ERNST BLUMEN-
A-5166/2011
Seite 7
STEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 454).
2.2. Der verfassungsrechtlich in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz
des rechtlichen Gehörs beinhaltet das Recht der Privaten, in einem vor
einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Be-
gehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den
für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung
und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht der Parteien dar (BGE 130 II 425 E. 2.1, 129 I 236 E. 3.2,
125 I 219 E. 9b; BVGE 2007/30 E. 5.6, Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-5876/2008 vom 24. März 2010 E. 4, A-5738/2007 vom 17. Januar
2008 E. 3.1, A-1349/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.9; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 f.).
2.2.1. Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden wird das Ak-
teneinsichtsrecht in Art. 26-28 VwVG konkretisiert. Dieses Recht ist
gleichsam Vorbedingung des Äusserungsrechts: Die betroffene Person
kann sich nur dann wirksam zu einer Sache äussern und geeignete Be-
weise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird,
die entscheidrelevanten Unterlagen einzusehen (BGE 132 II 485 E. 3.2;
BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] [nachfolgend: Praxiskommentar], Zü-
rich/Basel/Genf 2009, N. 6 zu Art. 26). Die Behörde ist allerdings nicht
verpflichtet, die Parteien von Amtes wegen zur Einsicht einzuladen
(WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 69 zu Art. 26). Vielmehr haben die Par-
teien ein entsprechendes Gesuch zu stellen (BGE 132 V 387 E. 6.2 [zu
Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2149/2008
und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 6.5.2).
Anspruch darauf, in die Akten Einsicht zu nehmen, hat, wer Partei in ei-
nem Verwaltungsverfahren ist (Art. 26 VwVG). Von diesem Recht gibt es
Ausnahmen, so, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen,
z.B. Geheimhaltungsinteressen von Gegenparteien, entgegenstehen
(Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück
verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt wer-
den, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt
mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gege-
ben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
A-5166/2011
Seite 8
VwVG). Der Akteneinsicht unterliegen alle Akten, die geeignet sind,
Grundlage für die spätere Verfügung zu bilden (BGE 119 Ib 12 E. 6b, Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.651/2005 vom 21. November 2006 E. 2.1;
WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 6, 32 f. zu Art. 26; PIERRE MOOR, Droit
administratif, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2002, Ziff. 2.2.7.6, S. 285 f.). Bei verwal-
tungsinternen Dokumenten besteht in der Regel kein Einsichtsrecht; eine
Ausnahme gilt dann, wenn die fraglichen Dokumente den Ausgang des
Verfahrens beeinflussen können, mithin dann, wenn sie zur Feststellung
des für die Verfügung wesentlichen Sachverhalts von objektiver Bedeu-
tung sind (Zwischenverfügung der Eidgenössischen Steuerrekurskom-
mission [SRK] 2005-053 vom 18. Oktober 2005 [bestätigt durch Urteil des
Bundesgerichts 2A.651/2005 vom 21. November 2006]; vgl. auch [nicht
das Steuerrecht betreffend] BGE 122 I 153 E. 6a, 117 Ia 90 E. 5b, 115 V
297 E. 2g; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3629/2007 vom
9. Januar 2008 E. 3.1; vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 63 f. zu
Art. 26; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.93).
2.2.2. Art. 35 Abs. 1 VwVG regelt die Begründungspflicht ausdrücklich,
geht in seinem Gehalt aber nicht weiter als Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begrün-
dung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Per-
son ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl
sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent-
scheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde lei-
ten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1,
129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 3.4.2, A-1681/2006 vom 13. März
2008 E. 2.3). Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvor-
bringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1605/2006 vom 4. März 2010 E. 5.1).
Der genaue Umfang der Begründungspflicht lässt sich nur begrenzt ab-
strakt erfassen; er muss im Einzelfall individuell bestimmt werden (FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar, N. 18 zu Art. 35).
An die Begründung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je un-
bestimmter die Rechtsgrundlage und je grösser der der Behörde einge-
räumte Spielraum ist (grundlegend: BGE 112 Ia 107 E. 2b, vgl. weiter:
BGE 129 I 232 E. 3.3; UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 35;
LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht: Eine Untersuchung über
die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998,
A-5166/2011
Seite 9
S. 33, 186 f.). Die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und
die Ermessensbetätigung muss nachvollziehbar erklärt werden (BGE 129
I 232 E. 3.3, 127 V 431 E. ; BVGE 2008/26 E. 5.2.1).
2.3. Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Ein-
nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig
ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland
jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG).
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Ab-
zug der Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast) regelmässig nicht
mehr als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze
bis zu Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG; vgl. dazu
die von der ESTV herausgegebene Spezialbroschüre Nr. 02, Steuerpflicht
bei der Mehrwertsteuer, gültig mit Einführung des aMWSTG per 1. Januar
2001 bis 31. Dezember 2007, Ziff. 2.2.3). Für bestehende Betriebe, bei
welchen im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht ge-
geben war, beginnt die Steuerpflicht am 1. Januar, wenn im vorangehen-
den Jahr die oben erwähnten Betragsgrenzen kumulativ überschritten
worden sind (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG). Massgebend für die Steuerpflicht
ist das vereinnahmte Entgelt des Vorjahres; dieses ist wie folgt zu ermit-
teln: Einnahmen zuzüglich Entgelt aus Verrechnung und Warenhingabe
an Zahlungs statt (ESTV, Spezialbroschüre Nr. 02, a.a.O., Ziff. 3.3; vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2149/2008 und A-2170/2008
vom 17. Mai 2010 E. 3.2).
2.4. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BLUMEN-
STEIN/LOCHER, a.a.O, S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAU-
ER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der
Leistungserbringer bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuer-
pflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert
anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesge-
richts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom
14. November 2003 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.1, A-8485/2007 vom
22. Dezember 2009 E. 2.2, A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.7). Bei
festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert über
seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen
nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuer-
betrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzulie-
A-5166/2011
Seite 10
fern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbe-
trages nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren
Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.4, A-4146/2009
vom 9. März 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.5.
2.5.1. Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört insbe-
sondere die Buchführungspflicht (vgl. dazu die Urteile des Bundesge-
richts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005 vom
10. März 2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die Mehr-
wertsteuerpflichtige ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen
und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der
Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der ab-
ziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig
ermitteln lassen.
2.5.2. Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem kla-
ren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG und sachgerechterweise an ei-
ne bestehende Mehrwertsteuerpflicht an. Insofern missverständlich, da
logisch nicht denkbar, ist damit die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht
gebiete die Führung von Geschäftsbüchern im oben erwähnten Sinn
schon betreffend Feststellung der Steuerpflicht, besteht doch vor Entste-
hung der Steuerpflicht eben gerade noch keine steuerpflichtige Person,
welche unter den Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG fallen
könnte. Da indessen die Selbstveranlagung auch die Anmeldepflicht um-
fasst (Art. 56 aMWSTG), sind auch Unternehmerinnen und Unternehmer,
die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten, durch geeignete
Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht
unterliegen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.5.2, A-5875/2009 vom
16. Juni 2010 E. 3.2.1, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 2.4.1 mit
Hinweisen).
2.5.3. Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun-
gen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der
Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im
Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001
zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu herausgegeben per 1. Januar
2001 [und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer])
Gebrauch gemacht. In der – vorliegend einschlägigen – Wegleitung 2001
A-5166/2011
Seite 11
sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung aus-
zugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend,
chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle
Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, sodass
die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und
Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss
sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. "Prüf-
spur"; vgl. Rz. 893 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.297/2005 vom
3. Februar 2006 E. 3.1).
2.5.4. Nach der Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige selbst bei gerin-
gem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen
Kassabuchs verpflichtet. Er ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehal-
ten, kaufmännische Bücher im Sinn des Handelsrechts zu führen; die Bü-
cher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die
entsprechenden Belege sind aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts
2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom 28. Februar
2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2006 vom
31. März 2009 E. 3.5, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.2, A-
1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Damit
befinden sich die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Aufzeich-
nungspflicht auch im Einklang mit den bei den direkten Steuern geltenden
Regelungen. Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabu-
ches muss besonders hohen Anforderungen genügen. Soll also ein Kas-
sabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbrin-
gen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben
fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kas-
senstürze regelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrol-
liert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten
Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen
entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_302/2009 vom 15. Ok-
tober 2009 E. 4.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.657/2005
vom 9. Juni 2006 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.5.4, A-5875/2009 vom 16. Juni
2010 E. 3.3, A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.3, A-746/2007 vom
6. November 2009 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.6.
2.6.1. Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG
A-5166/2011
Seite 12
eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung
ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen – worunter nicht
nur Geschäftsbücher im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen
sind (vgl. dazu PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröf-
fentlicht in ASA 69 S. 518) – die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur
Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht
einwandfrei ermittelt werden können (zur Ermessensveranlagung als
Sachverhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grundlegend BLUMEN-
STEIN/LOCHER, a.a.O., S. 404).
2.6.2. Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Gesagten zwei vonein-
ander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxation
führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstel-
lation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu
erfolgen, wenn – bei feststehender Steuerpflicht – die Verstösse gegen
die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizie-
ren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse
in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a, Urteile des Bundes-
gerichts 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 3, 2A.437/2005 vom
3. Mai 2006 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4450/2010
vom 8. September 2011 E. 4.1, A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.4).
Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durch-
führung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse
mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen
(Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in
den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuer-
verwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesent-
lich abweichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der La-
ge, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung
erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4450/2010 vom 8. September
2011 E. 4.1, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.6.2, A-705/2008
vom 12. April 2010 E. 2.4).
2.7.
2.7.1. Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steu-
erpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, un-
vollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw.
hinsichtlich Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dür-
A-5166/2011
Seite 13
fen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteile des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar
2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3678/2007 und A-
3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.2).
2.7.2. Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
bedeutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsme-
thode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des
Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen An-
gaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe
kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November
2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.3, A-
1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2; CAMENZIND/HONAUER/VAL-
LENDER, a.a.O., Rz. 1682). In Betracht kommen einerseits Schätzungs-
methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügen-
den Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen auf-
grund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfah-
rungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4450/2010 vom
8. September 2011 E. 4.2, A-2184/2008 und A-2185/2008 vom 3. Juni
2010 E. 5.1, A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.6.2, A-1379/2007 vom
18. März 2010 E. 4.2; vgl. auch MOLLARD, a.a.O., S. 530 ff.). Die brauch-
baren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind so-
weit als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können
durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4360/2008 und A-4415/2008 vom 4. März
2010 E. 2.5.2, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2).
2.7.3. Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der
Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der
Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw.
hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden
Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in
der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009
vom 1. Februar 2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November
2010 E. 2.7.3, A-5875/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3.6.2, A-705/2008 vom
12. April 2010 E. 2.6.2, A-4146/2009 vom 9. März 2010 E. 3.4). Der Er-
messensveranlagung haftet deshalb eine gewisse Unsicherheit an, die
der Steuerpflichtige aufgrund seiner Pflichtverletzung jedoch selber zu
A-5166/2011
Seite 14
vertreten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai
2006 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.8.
2.8.1. Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es
im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranla-
gung oder für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung ist
das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstanden
(vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3678/2007 und
A-3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.1, 4.2).
2.8.2. Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buchhal-
tungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sta-
tistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine
Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachverständigengutach-
ten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (MAR-
TIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren
bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswin-
kel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], veröffentlicht in ASA 77
S. 658 ff., 665, 679 mit Hinweisen).
2.8.3. Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienst-
verhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber
nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl. ZWEI-
FEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über
durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie deshalb breit abge-
stützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Ge-
gebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen (MOLLARD, a.a.O.,
S. 553; vgl. zum Ganzen ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.7 mit Hinweisen).
2.8.4. Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person die
Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER,
a.a.O., S. 682 f. mit zahlreichen Hinweisen). Dies folgt aus der Begrün-
dungspflicht (vgl. oben E. 2.2.2). Die Behörde hat dem Steuerpflichtigen
die Art und Weise, wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen
ist – beinhaltend auch die Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu ge-
ben. Sie hat zu erläutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Be-
triebe nicht nur der gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte
(gegebenenfalls) steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer
Hinsicht vergleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Be-
A-5166/2011
Seite 15
triebsgrösse, Kundenkreis usw. (vgl. schon Entscheid der SRK vom 24.
Oktober 2005, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 70.41 E. 4e/bb/aaa mit Hinweis). Nur so ist es der steuerpflichtigen
Person möglich, die Veranlagung sachgerecht anzufechten (Urteil des
Bundesgerichts 2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3 mit Hinweisen;
Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in: VPB 70.41
E. 4e/bb/bbb).
Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte han-
delt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise ange-
wendet werden (Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht
in: VPB 70.41 E. 4e/bb/bbb). In Ausübung des pflichtgemässen Er-
messens muss bei der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb deren
Streubreite (zwischen Maximal- und Minimalwert) beachtet werden, wenn
eine den individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfol-
gen soll (Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in:
ASA 52 S. 234 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008
vom 27. April 2010 E. 2.8.4, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 6.3).
Inwiefern die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in der Entscheid-
begründung darzulegen (BVGE 2009/60 E. 2.8.4).
2.8.5. Die steuerpflichtige Person hat sodann – auf entsprechendes Ge-
such hin – das Recht, unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses,
Einsicht in die Erfahrungszahlen zu nehmen (vgl. zum Akteneinsichts-
recht E. 2.2.1). Der um Akteneinsicht ersuchenden Person darf mit Blick
auf das Steuergeheimnis (vgl. für die Mehrwertsteuer Art. 55 aMWSTG)
nur soweit Einsicht in die zum Vergleich herangezogenen Daten und Zah-
len gewährt werden, als diese anschliessend nicht bestimmten identifi-
zierbaren Steuerpflichtigen zugeordnet werden können (BGE 105 Ib 181
E. 4b). Ausserdem dürfen durch die Gewährung der Akteneinsicht keine
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse anderer Steuerpflichtiger, auch
nicht in anonymisierter Form, offenbart werden (Urteil des Bundesgerichts
2A.651/2005 vom 21. November 2006 E. 2.6.2, 2.9.1). Inwiefern der steu-
erpflichtigen Person die Angaben für die Anfechtung der Ermessens-
taxation hilfreich sein werden, ist dabei nicht entscheidend. Unerheblich
ist auch, ob die steuerpflichtige Person über die Grundlagen der Nachbe-
lastung informiert und ihr umfassend aufgezeigt worden ist, welche As-
pekte bei der Umsatzaufrechnung einbezogen und wie die gesammelten
Vergleichswerte angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts
2A.651/2005 vom 21. November 2006 E. 2.9.3; vgl. zum Ganzen auch
MARTIN KOCHER, Einsichtnahme auch in ein vertrauliches „Spezialdos-
A-5166/2011
Seite 16
sier“ der ESTV – Neue Rechtspraxis erlaubt vertiefte Akteneinsicht –
noch ungeklärte Aufdeckungspflicht, in: Der Schweizer Treuhänder [ST]
2007/3 S. 201 ff., insbes. E. 3.2.3).
2.9. Das Einspracheverfahren wird der nachträglichen verwaltungsinter-
nen Rechtspflege zugerechnet und nicht der eigentlichen streitigen Ver-
waltungsrechtspflege. Die Einsprache ist daher auch kein devolutives
Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmit-
telinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1). Das Einsprache-
verfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurtei-
lungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwal-
tungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend
formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Ge-
richte angerufen werden müssen (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinwei-
sen). Damit soll ein einfaches und rasches verwaltungsinternes Verfahren
gewährleistet werden. Dies schliesst ergänzende Sachverhaltsabklärun-
gen im Einspracheverfahren jedoch nicht aus. Denn in diesem Verfahren
kann die Verwaltung die angefochtene Verfügung nochmals überprüfen
und über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Be-
schwerdeinstanz angerufen wird (BGE 132 V 368 E. 6.2, 121 V 155 E.
5b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. Novem-
ber 2010 E. 2.9, A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 1.4.2.2,
A-1566/2006 vom 11. August 2008 E. 1.4.2).
2.10.
2.10.1. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwer-
deführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Un-
angemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.10.2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Vor-
aussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechts-
frage – uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. August 2009 E. 5). Als aus-
serhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes,
von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auf-
erlegt dieses sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessen-
heit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveran-
lagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt
A-5166/2011
Seite 17
seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht
nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz,
wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen
sind (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2184/2008
und A-2185/2008 vom 3. Juni 2010 E. 5.2, A-4309/2008 vom 30. April
2010 E. 2.2, A-3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. August 2009 E. 5).
Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesge-
richts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).
2.10.3. Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er-
messenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die
ESTV beweisbelastet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 2.4.2, A-1578/2006 vom 2. Oktober
2008 E. 5.3, A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4).
Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdigung nicht zur Überzeu-
gung, eine der beiden tatbestandsmässig vorausgesetzten Konstellatio-
nen von Art. 60 aMWSTG (vgl. dazu oben E. 2.6.2) habe sich verwirklicht,
ist gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der ESTV zu
entscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006
vom 2. Oktober 2008 E. 5.3, A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März
2008 E. 2.4).
Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall er-
füllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach Er-
messen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislast-
regeln – der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts
2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.3, 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005
E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai
2010 E. 2.5.4, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3). Sie kann sich
gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung des-
halb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzu-
legen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich
fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Be-
hauptungen zu erbringen (anstatt vieler: Urteile des Bundesgerichts
A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.10.3, 2A.437/2005 vom 3. Mai
2006 E. 3.3 unter Verweis auf MOLLARD, a.a.O., S. 559 und die dort zitier-
te Rechtsprechung; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.9.3).
A-5166/2011
Seite 18
3.
Im vorliegenden Fall hat die ESTV den Umsatz des Beschwerdeführers
ermessensweise ermittelt und dessen Steuerpflicht seit dem 1. Januar
2002 festgestellt. In einem ersten Schritt ist nachfolgend darüber zu be-
finden, ob die ESTV zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für ei-
ne Ermessenseinschätzung bejaht hat. Erst und nur falls dies zutrifft, gilt
es in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob sich die Ermessensveran-
lagung in ihrer Höhe als korrekt erweist (E. 3.3 bis 3.5).
3.1. Grundsätzliche Voraussetzung für eine zulässige Ermessensein-
schätzung ist, dass die ESTV ihrer Untersuchungspflicht (E. 2.1) nachge-
kommen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war dies vor-
liegend der Fall. Die ESTV hat bereits mit Schreiben vom 19. September
2007 die Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Aufwand- und Ertragskonti
des Beschwerdeführers und mit weiterer Aufforderung vom 18. Dezember
2007 zudem sämtliche Fahrtenschreiber- und Kontrollkarten sowie Repa-
ratur- und Servicerechnungen einverlangt. Weiter forderte die Vorinstanz
vor Erlass des Einspracheentscheids mit Schreiben vom 29. Oktober
2009 den Beschwerdeführer auf, die gesamte Buchhaltung einschliess-
lich Kassabücher, Tagesrapporte und Monatszusammenstellungen über
die Einnahmen der Jahre 2001 bis 2006 nachzureichen. Wie der Be-
schwerdeführer zwar richtig festgestellt hat, fand ein Teil der Untersu-
chungshandlungen erst im Einspracheverfahren statt. Aus der Funktion
des Einspracheverfahrens (vgl. E. 2.9) ergibt sich jedoch, dass solche
Handlungen auch noch in diesem weiter fortgeschrittenen Verfahrenssta-
dium erfolgen können, und dass die ESTV damit ihrer Untersuchungs-
pflicht rechtsgenügend nachgekommen ist. Die ESTV hat umfassende
und relevante Beweismassnahmen von Amtes wegen durchgeführt. Sie
hat das ihr Zumutbare vorgenommen, um den entscheidwesentlichen
Sachverhalt möglichst vollständig abzuklären und die Voraussetzungen
der Ermessensveranlagung zu prüfen. Es liegt demnach keine Verletzung
der Untersuchungspflicht vor.
3.2.
3.2.1. Die ESTV begründet die Vornahme der Ermessenseinschätzung
mit den fehlenden Kassabüchern und Tagesrapporten. Der Beschwerde-
führer habe lediglich die Jahresabschlüsse der Jahre 2002 und 2004 bis
2006 eingereicht. Von der Möglichkeit der Verfolgung einzelner Ge-
schäftsfälle – auch stichprobeweise – sowohl vom Einzelbeleg über die
Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehrter
Richtung könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer macht hingegen
A-5166/2011
Seite 19
geltend, die eingereichten Unterlagen genügten den gesetzlichen Anfor-
derungen.
Nach der Rechtsprechung war der Beschwerdeführer gehalten, durch
geeignete Massnahmen periodisch zu prüfen, ob er die Voraussetzungen
der Steuerpflicht erfüllt (E. 2.5.2). Da der vorliegende Taxibetrieb einen
bargeldintensiven Betrieb darstellt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.1, A-281/2009 vom 14.
Oktober 2010 E. 6.1.2, A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010
E. 6.1.2), wäre für diese Feststellung, ob eine Steuerpflicht besteht, die
Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich gewesen.
Die Bareinnahmen und -ausgaben hätten dabei fortlaufend, lückenlos und
zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze kontrolliert werden müs-
sen (E. 2.5.3 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10.
März 2006 E. 2.2 und E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.2.1). Da der Beschwerdefüh-
rer unbestrittenermassen kein solches Kassabuch geführt hat und damit
die einzelnen Geschäftsfälle nicht überprüft werden können (sog. Prüf-
spur; vgl. E. 2.5.3), ist die Buchführung bereits deshalb schwer mangel-
haft. Es fehlen die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung
der Frage, ob eine Steuerpflicht vorliegt. Eine Ermessenseinschätzung ist
damit gerechtfertigt (E. 2.6.1). Abgesehen davon, dass die Steuererklä-
rungen des Beschwerdeführers der Jahre 2002 und 2003 Mängel aufwie-
sen und darum von der kantonale Steuerverwaltung Aufrechnungen und
teilweise auch Ermessenstaxationen vorgenommen werden mussten (…),
ist die Beurteilung der Jahresabschlüsse durch die kantonale Steuerbe-
hörde in Basel für die vorliegende Beurteilung unbeachtlich. Für die
mehrwertsteuerliche Betrachtung ist die Rechtslage im Bereich der direk-
ten Steuern grundsätzlich nicht massgebend. Es handelt sich um ver-
schieden geartete Steuersysteme und den beiden Steuerarten liegen un-
terschiedliche Besteuerungsziele zugrunde (BGE 123 II 295 E. 6b; Urteil
des Bundesgerichts 2A.222/2002 vom 4. September 2002 E. 3.4; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-281/2009 vom 14. Oktober 2010 E.
6.1.4, A-1529/2006 vom 18. März 2008 E. 3.1.3; BVGE 2007/23 E. 2.3.3
S. 270).
Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung waren demnach
gegeben und die ESTV war deshalb nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet, eine solche vorzunehmen.
A-5166/2011
Seite 20
3.3. Zu prüfen ist nun, ob die von der ESTV vorgenommene Ermes-
senseinschätzung den individuellen Verhältnissen des Beschwerdefüh-
rers soweit möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und
deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (E. 2.7).
Bereits ausgeführt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht bei dieser
Prüfung nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der
Vorinstanz setzt, wenn dieser erhebliche Ermessensfehler unterlaufen
sind (E. 2.10.2). Die Beweislast für die Unrichtigkeit der Schätzung trägt
der Beschwerdeführer (E. 2.10.3). Die vorliegende Ermessenseinschät-
zung lässt sich in zwei Teile gliedern: Die Schätzung der geschäftlich ge-
fahrenen Kilometer einerseits und des Umsatzes pro Kilometer anderer-
seits. Nachfolgend wird dementsprechend zuerst die Schätzung der ge-
fahrenen Kilometer dargestellt (E. 3.3.1) und überprüft (E. 3.3.2) sowie
anschliessend diejenige des Kilometeransatzes (E. 3.4 und 3.5).
3.3.1. Die ESTV ermittelte die vom Beschwerdeführer gefahrenen Kilo-
meter aufgrund der vorhandenen Fahrtenschreiberkarten. Nach Angaben
der ESTV belegen die Scheiben für das Jahr 2005 eine gefahrene Stre-
cke von 57'959 km und für 2006 eine solche von 57'728 km. Für die Jah-
re 2001 bis 2004 lagen unbestrittenermassen keine Fahrtenschreiberkar-
ten vor. Die ESTV nahm deshalb eine Umlage der durchschnittlich zwi-
schen 2005 (57'959 km) und 2006 (57'728 km) gefahrenen Kilometer,
ausmachend 57'843 km pro Jahr, auf die Jahre 2001 bis 2004 vor. Sie
ging zudem in den Jahren 2001 bis 2006 von privat gefahrenen Kilome-
tern im Umfang von 100 pro Woche aus und berücksichtigte im Jahr 2005
eine belegte Ferienreise im Umfang von 1'212 km.
Die ESTV führte ferner aus, sie habe bei den in der Stadt Basel vorge-
nommenen Kontrollen im Nachhinein feststellen müssen, dass den Taxi-
fahrern, welche ausserhalb der Stadt wohnhaft seien, ein zu langer Ar-
beitsweg zum Abzug zugestanden worden sei, indem die Strecke "Wohn-
ort - Bahnhof Basel SBB" und zurück (anstatt die Strecke "Wohnort -
Stadtgrenze" und zurück) für die Berechnung des jeweiligen kalkulatori-
schen Umsatzes verwendet worden sei. Aus diesem Grund lasse sie im
Sinn eines unpräjudiziellen Entgegenkommens zur Sicherstellung der
Rechtsgleichheit und Wahrung der Wettbewerbsneutralität in der Stadt
Basel im vorliegenden Fall ausnahmsweise (rückwirkend) den Arbeitsweg
vom Wohnort bis zum Bahnhof Basel SBB und zurück als Privatfahrt zu.
Dementsprechend seien dem Beschwerdeführer pro Arbeitstag
2 x 0.8 km als Privatkilometer zu gewähren. Den eingereichten Kontroll-
karten der Jahre 2005 und 2006 könne entnommen werden, dass der
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Beschwerdeführer jeweils 277 bzw. 291 Arbeitstage ausweise. Für die üb-
rigen Jahre könne somit von durchschnittlich 284 Arbeitstagen ausge-
gangen werden.
Aus dieser Berechnung würden sich somit folgende für die kalkulatori-
sche Umsatzermittlung relevanten geschäftlich gefahrenen Kilometer er-
geben: 52'189 km (für die Jahre 2001-2004), 51'204 km (für das Jahr
2005) und 52'063 km (für das Jahr 2006).
3.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Auswertung der Fahrten-
schreiberkarten der ESTV und die entsprechende Umlage auf die voran-
gegangenen Jahre zu Recht nicht. Hingegen macht er geltend, die von
der ESTV pauschal angerechneten "privat gefahrenen Kilometer" von 100
pro Woche seien bei ihm zu tief bemessen. In der Beschwerdeschrift und
in der Einsprache an die Vorinstanz, auf welche er in der Beschwerde
ebenfalls verweist, bringt er vor, er habe seine Frau viele Male zu Thera-
piebesuchen ins Spital gefahren und wieder abgeholt. Die gefahrenen Ki-
lometer liessen sich aus den Fahrtenschreiberkarten ablesen und seien
anzurechnen. Zudem habe er sein Geschäftsfahrzeug auch für Verwand-
tenbesuche in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und der
Schweiz, für Fahrten ins entfernte Fitnesscenter sowie für Einkäufe in
Deutschland und Frankreich verwendet. Neben einer Auflistung mit den
Daten der Behandlungen seiner Frau im […] und im […] reichte der Be-
schwerdeführer schriftliche Bestätigungen von Verwandten und Bekann-
ten ein, welche belegen sollen, dass er des Öfteren auf Besuch zu ihnen
gekommen sei. Anzahl und Daten der Besuche sind jedoch keine ange-
geben und ebenso wenig die angeblich gefahrenen Kilometer, womit der
Beschwerdeführer – aufgrund seiner Beweislast betreffend die Unrichtig-
keit der Schätzung der Vorinstanz – aus den Schreiben nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann. Im Weiteren handelt es sich bei den Bestätigun-
gen der Verwandten um nachträglich erstellte Beweismittel (datiert vom
23. bzw. 27. September 2011 und vom 7. Oktober 2011), denen ohnehin
nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zukommt (vgl. dazu Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2541/2008 vom 9. September 2009
E. 3.3.1, A-1367/2006 vom 2. Juni 2008 E. 4.2.2). Die ESTV hat zudem in
ihrem Einspracheentscheid stichprobeweise die Fahrtenschreiberkarten
von zwölf Monaten der Jahre 2005 und 2006 (von den vorangegangenen
Jahren sind keine Fahrtenschreiberkarten vorhanden) überprüft und die
vom Beschwerdeführer an den Ruhe- und Ferientagen zurückgelegten
Kilometer zusammenaddiert. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass bloss in
einem Monat (Mai 2005) die Pauschale von 100 km pro Woche über-
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schritten wurde. Diese Berechnung wurde vom Beschwerdeführer weder
substantiiert bestritten noch mit eigenen kilometergenauen Aufstellungen
widerlegt. Die der Beschwerde beigelegten bzw. nachträglich eingereich-
ten Listen mit den Arztbesuchen vermögen – selbst bei Annahme sämtli-
che Fahrten seien mit dem Geschäftswagen gemacht worden – ebenfalls
nicht zu belegen, dass die pauschal angerechneten 100 km pro Woche
zu tief wären. Zudem ist weiter zu beachten, dass der Beschwerdeführer
– gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz – ein wei-
teres Fahrzeug besitzt (Marke Audi), welches er – gemäss ebenfalls un-
bestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz – für private Fahrten
nutzt. Die vorgebrachten Argumente und die eingereichten Dokumente
vermögen somit die Annahme, es seien nicht mehr als die pauschal an-
gerechneten 100 km pro Woche privat gefahren worden, nicht zu erschüt-
tern (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4309/2008 vom
30. April 2010 E. 7.2.3). Nicht weiter eingegangen zu werden braucht un-
ter diesen Umständen auf die Frage, ob der Beschwerdeführer mit sei-
nem Geschäftsfahrzeug nicht sogar weniger als die ihm pauschal ange-
rechneten privaten Kilometer gefahren und die Berechnung damit gar zu
Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist, wie dies durch die Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung sinngemäss aufgeworfen wird (vgl. […]).
Die Schätzung der geschäftlich gefahrenen Kilometer erweist sich dem-
nach als sachgerecht und nicht als bundesrechtswidrig.
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der von der ESTV auf-
grund von Erfahrungswerten geschätzte Ansatz von Fr. 2.15 Umsatz pro
Kilometer sei unangemessen und unbegründet und zumindest für den
Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Er habe keine Kenntnisse
betreffend die Erfahrungszahlen gehabt, welche für die Ermessensein-
schätzung beigezogen wurden und bis zum Einspracheentscheid keine
Erläuterungen dazu erhalten. Zudem habe die ESTV auch bei der An-
wendung der Erfahrungszahlen ihre Untersuchungspflicht verletzt, da sie
auf die individuellen Verhältnisse und Umstände keine Rücksicht ge-
nommen habe.
3.4.2. Im Folgenden wird der von der ESTV ermittelte Ansatz überprüft.
Zu erinnern ist daran, dass die fraglichen Erfahrungszahlen vorliegend
nicht im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveran-
lagung, sondern für die Vornahme der eigentlichen Schätzung herange-
zogen worden sind. Bei Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer die
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Beweislast dafür, dass die von der ESTV verwendeten Erfahrungswerte
für seinen Betrieb nicht sachgerecht sind (E. 2.10.3). Die ESTV hat ihm
diesen Nachweis aber zu ermöglichen, indem sie ihm die Grundlagen der
Erfahrungszahlen kundgibt und aufzeigt, inwiefern diese auch die indivi-
duellen Verhältnisse seines Betriebs berücksichtigen (E. 2.8.4).
3.4.3.
3.4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Kenntnisse
der Erfahrungszahlen gehabt, welche die ESTV für die Ermessensein-
schätzung verwendet habe. Zudem habe die ESTV die Zahlen auch erst
im Einspracheentscheid erläutert. Sollte der Beschwerdeführer damit
sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstanden (vgl.
E. 2.2), stellt sich die Frage, welchen Teilgehalt dieses Rechts er mit sei-
nem Vorbringen anruft. Der Beschwerdeführer hat zwar den "Faktor von
Fr. 2.15" pro gefahrenen Kilometer bereits in seiner Einsprache vor der
Vorinstanz beanstandet, ein Gesuch um entsprechende Akteneinsicht
(vgl. E. 2.2.1) hat er – soweit aus den Akten ersichtlich – zu jenem Zeit-
punkt jedoch nicht gestellt. Erst nach Erlass des Einspracheentscheids
stellte er – wohl vor allem aufgrund eines Wechsels seines Vertreters –
ein solches. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die ESTV ist
deshalb nicht zu erblicken. Die Einsicht wurde ihm weder verwehrt noch
hat die ESTV die Pflicht, von Amtes wegen einen Beschwerdeführer zur
Akteneinsicht aufzufordern. Sein Vorwurf könnte somit eher die Begrün-
dungspflicht betreffen, ist die Behörde doch verpflichtet, der betroffenen
Person die Art und Weise, wie die Ermessensveranlagung zustande ge-
kommen ist, kundzugeben, um eine sachgerechte Anfechtung zu ermög-
lichen (vgl. E. 2.8.4). Dabei hat sie ihm auch die Grundlagen der Erfah-
rungszahlen kundzutun und darzulegen, inwiefern der Beschwerdeführer
mit den von den Erfahrungszahlen erfassten Betrieben vergleichbar ist.
3.4.3.2 Die ESTV ist in ihrem Einspracheentscheid ihrer Begründungs-
pflicht nachgekommen. Aus der Begründung und dem Spezialdossier "Er-
fahrungszahlen" ergibt sich folgendes Bild.
Der vorliegend relevante Zeitraum für den Beschwerdeführer besteht aus
den Jahren 2001 bis 2006. Der Beschwerdeführer betreibt ein sog. "Mini-
taxi". Diese Taxis haben tendenziell tiefere Tarife als die "normalen" Taxis.
Gemäss ESTV sei es im relevanten Zeitraum jedoch auch in dieser Fahr-
zeugklasse zu Erhöhungen der Tarife gekommen. Dies berücksichtigend
hat die ESTV den vorliegend relevanten Zeitraum (2001 bis 2006) auf-
grund der erwähnten Tarifentwicklung in zwei Perioden unterteilt. So wur-
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den für den Zeitraum 2000 bis 2003 27 Datensätze und für jenen ab dem
Jahre 2004 sogar 60 ausgewertet. Damit für die Jahre ab 2004 die Daten-
lage genügend breit ist, hat die ESTV bei jenen 60 Datensätzen jeweils
die Werte der Jahre 2000 bis 2006 miteinbezogen. Sie tat dies im Wis-
sen, dass damit die Durchschnittswerte aufgrund der Tarifentwicklung
eher etwas zu tief – somit zugunsten der Steuerpflichtigen – ausfallen
werden.
Bei beiden Datensätzen sind nach Angaben der ESTV alle Arten von
Fahrten inbegriffen wie "Flughafen, Kundenkarte, Kreditkarten, Chemie
(Novartis/Roche)". Die Erhebungen erfolgten in den Jahren 2001, 2002
und 2009. Die Tabellen weisen jeweils im Wesentlichen folgende Kriterien
aus: "Taxi-Art", "Anzahl-Schichten", "Total Umsatz", "Km total" und "Total
Umsatz / km total". Der Umsatz pro Kilometer variiert im Zeitraum 2000
bis 2003 zwischen Fr. 1.70 und Fr. 2.27, wobei der Durchschnitt der 27
Datensätze bei Fr. 2.00 liegt. Im Zeitraum 2000 bis 2006 (massgebend für
die Erfahrungszahlen ab 2004) liegen die Werte zwischen Fr. 1.70 und
Fr. 2.45 und der Durchschnitt bei Fr. 2.07. Nach Angaben der ESTV han-
delt es sich bei allen Datensätzen um "Minitaxis" (Taxis-Art M), d.h. keine
"normalen" Taxis, Limousinen oder Minibusse. Das Datenmaterial betreffe
Angestellte von diversen Taxibetrieben in Basel. Die Angestellten müss-
ten dem Arbeitgeber die erhaltenen Trinkgelder nicht abliefern. Beim Ein-
zelunternehmer seien die Trinkgelder hingegen steuerbar, weshalb bei
jenen 5% Trinkgeld hinzugerechnet bzw. der Ansatz auf Fr. 2.10/km (Zeit-
raum 2000-2003) und Fr. 2.15/km (Zeitraum 2000-2006) festgelegt wor-
den sei. Im Weiteren präzisierte die ESTV, es seien Vollzeit- und Teilzeit-
angestellte, Tag- und Nachtchauffeure, solche mit und ohne Funk und
auch Fahrten zu Spezialpreisen berücksichtigt worden.
3.4.3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die ESTV im
Einspracheentscheid (Ziffer 3.6 des Entscheids) somit detailliert aufge-
zeigt, wie sie die Erfahrungszahlen der Taxis der Stadt Basel ermittelt hat,
und implizite auch, inwiefern der Beschwerdeführer mit den davon erfass-
ten Betrieben vergleichbar ist (s. auch E. 3.5 hienach). Dass die ausführ-
liche Erläuterung im Einspracheentscheid und nicht bereits in der diesem
vorangegangenen Verfügung erfolgte, ist – wie bereits in E. 3.1 ausge-
führt – nicht zu beanstanden (vgl. auch E. 2.9). Die ESTV ist folglich ihrer
Pflicht, die Art und Weise der Ermittlung der Erfahrungszahlen kundzutun,
nachgekommen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht keinen
Anlass, an der Richtigkeit der einzelnen Datensätze zu zweifeln. Der Be-
schwerdeführer bestreitet dies denn auch nicht.
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3.4.4. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, er verfüge über keinen fi-
xen Standplatz, sodass er überdurchschnittlich viele Leerfahrten zu ver-
zeichnen habe. Ausserdem verrechne er im Gegensatz zu anderen Be-
trieben keine Zuschlagstarife für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsfahrten
sowie keinen Bestellzuschlag. Somit seien die Besonderheiten seines
Geschäftsbetriebs nicht berücksichtigt worden.
Aus diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hat sie denn auch weder substanti-
iert noch mit entsprechenden Unterlagen belegt. Die ESTV hat demge-
genüber bei ihrer Schätzung des Kilometeransatzes die Besonderheiten
des Beschwerdeführers in Bezug auf den Ort (Stadt Basel) und das Fahr-
zeug ("Minitaxi") berücksichtigt. Zudem decken die Erfahrungszahlen
auch Taxibetriebe, welche keine Zuschlagstarife verlangen und auch über
keinen fixen Standplatz verfügen, ab. Die von der ESTV erhobenen Da-
ten sind demzufolge auch für den Beschwerdeführer als selbständigen
Taxifahrer repräsentativ.
3.5. Es kann somit festgehalten werden, dass sich die ESTV bei der Er-
mittlung der Ansätze von Fr. 2.10/km (inkl. Trinkgeld) und Fr. 2.15/km
(inkl. Trinkgeld) auf 27 bzw. 60 Datensätze gestützt hat, welche die loka-
len (Stadt Basel) und betrieblichen Eigenheiten ("Minitaxi", angeschlos-
sen an Taxizentrale) des Beschwerdeführers berücksichtigen. Die Daten-
erhebung kann als genügend breit und aktuell sowie für den Beschwerde-
führer repräsentativ bezeichnet werden. Ebenfalls korrekt war, dass die
ESTV den Mittelwert der bei den 27 bzw. 60 Datensätzen ermittelten Um-
sätze pro Kilometer als Ansatz für den Beschwerdeführer anwendete. Es
bestehen keine Hinweise auf individuelle Verhältnisse beim Beschwerde-
führer, die einen davon abweichenden Ansatz nahe legen würden. Die
von der ESTV ermittelten Ansätze erweisen sich somit als sachgerecht.
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung eines Ansatzes
selbstverständlich gewisse Ungenauigkeiten in Kauf zu nehmen sind, die
sich systemimmanent bei der Ermittlung von Durchschnittswerten erge-
ben. Der Beschwerdeführer hätte es jedoch selbst in der Hand gehabt,
durch ordnungsgemässe Aufzeichnungen von vornherein Klarheit über
seine tatsächlich erzielten Umsätze zu schaffen (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 5.2; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.5; Ent-
scheid der SRK vom 12. August 2002, veröffentlicht in: ASA 73 S. 236).
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3.6. Die Schätzung der ESTV erweist sich damit sowohl hinsichtlich der
ermittelten Kilometer als auch der Ansätze von Fr. 2.10/km (für die Jahre
2000 bis 2003) bzw. Fr. 2.15/km (für die Jahre ab 2004) als korrekt. Auf-
grund des Überschreitens der Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- und der
Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- in den Jahren 2001 bis 2006 ist die Steu-
erpflicht des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2002 gegeben. Im
Weiteren ist anzumerken, dass die ESTV nicht nur bei der Bestimmung
der Steuerzahllast, sondern auch bei der Berechnung der Steuerschuld
die Saldosteuersatzmethode angewendet hat. Sie hat bei der Ermes-
senseinschätzung somit Vorsteuern berücksichtigt und ist damit dem Be-
schwerdeführer entgegengekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat
keinen Anlass, dieses Entgegenkommen in Frage zu stellen (vgl. dazu
auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-281/2009 vom
14. Oktober 2010 E. 6.2.4, A-2184/2008 vom 3. Juni 2010 E. 6.3, A-
2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 6.2.7, A-1614/2006
vom 1. Oktober 2008 mit dem Hinweis, dass die ESTV auch andere
gleichgelagerte Fälle rechtsgleich zu behandeln hat).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung
an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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Seite 27
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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