B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-517/2012
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
A.______AG,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Aircraft (2003 – 2005).
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Sachverhalt:
A.
Die A.______AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist gemäss ihren eigenen
Angaben im Bereich des "Aircraft Management" tätig. Sie erbringt Unter-
stützungsleistungen für den Betrieb, den Einsatz, die technische Koordi-
nation und die Flugplanung für Firmenflugzeuge ihrer in- und ausländi-
schen Kundschaft.
Vom August 2003 bis zum Dezember 2005 erbrachte die Steuerpflichtige
verschiedene Leistungen an die B.______ mit Sitz in Riyadh, Saudi Ara-
bien, betreffend das Flugzeug mit der Registration X.______. Gemäss
den Angaben der Steuerpflichtigen hatte die B.______ dieses Flugzeug
von einem Dritten gemietet und stellte es voll ausgerüstet und betriebsbe-
reit Unternehmen in Saudi Arabien für deren Geschäftstätigkeit zur Verfü-
gung. Die Steuerpflichtige fakturierte ihre Leistungen mit Mehrwertsteuer
und beglich die Steuer unter Vorbehalt.
B.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 gelangte die Steuerpflichtige an die Eid-
genössische Steuerverwaltung (ESTV). Sie legte dar, für die von ihr er-
brachten "Einzelleistungen" im Bereich "Flight Support", bestehend aus
Treibstofflieferungen und Catering, hätte sie der B.______ keine Mehr-
wertsteuer in Rechnung stellen dürfen, da diese Leistungen im Ausland
erbracht worden seien. Sie wolle dieser deshalb eine Gutschrift der
fälschlicherweise belasteten Mehrwertsteuern in der Höhe von
Fr. 526'325.94 ausstellen und in der nächsten Quartalsdeklaration der
Mehrwertsteuer eine entsprechende Korrektur vornehmen. Sie bat um
schriftlichen Bescheid darüber, ob dieses Vorgehen rechtmässig sei. Wei-
ter legte sie dar, die B.______ fordere die Mehrwertsteuer in der genann-
ten Höhe auch im Vergütungsverfahren zurück. Diese sei aber bereit, ihre
Einsprache im entsprechenden Umfang zurückzuziehen, sollte die ESTV
die Rechtmässigkeit des von ihr, der Steuerpflichtigen, vorgeschlagenen
Vorgehens bestätigen.
Am 16. März 2009 entschied die ESTV, die Steuerpflichtige habe die an
die B.______ erbrachten Aircraft Managementleistungen der Jahre 2003,
2004 und 2005 zu Recht für steuerbar erklärt und die darauf entfallende
Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 526'325.94 zu Recht in Rechnung ge-
stellt. Dementsprechend habe die Steuerpflichtige der B.______ keine
Gutschrift der fakturierten Mehrwertsteuer auszustellen und keine ent-
sprechende Korrektur in der Mehrwertsteuerabrechnung vorzunehmen.
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Sie begründete den Entscheid hauptsächlich damit, die Steuerpflichtige
erbringe aus der Sicht der B.______ nicht eine Mehrheit einzelner Leis-
tungen, sondern ein ganzes "Leistungspaket". Bei diesem "Leistungs-
komplex" handle es sich um ein sog. "Aircraft Management" bzw. um eine
Dienstleistung, für die bis zum 30. Juni 2006 das "Erbringerortsprinzip"
gegolten habe. Der Ort der Dienst leistenden Person bzw. der Steuer-
pflichtigen liege im Inland, weshalb die Mehrwertsteuer "abzuliefern" sei.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerpflichtige am 31. März 2009
Einsprache. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 16. März
2009. Es sei ihr zu gestatten, der B.______ eine Gutschrift im Umfang
von Fr. 526'325.94 auszustellen und in ihrer nächsten Quartalsabrech-
nung die entsprechende Mehrwertsteuerkorrektur vorzunehmen. Ausser-
dem sei ihr ein Vergütungszins gutzuschreiben. Sie begründete ihre Be-
gehren im Wesentlichen damit, sie habe bezüglich des Flugzeugs
X.______ keine "Gesamtleistung" im Sinne des Aircraft Managements er-
bracht. Der "Kerngehalt" des Aircraft Managements bestehe nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darin, ein einsatzfähiges Flugzeug
bereit zu halten. Catering und Treibstofflieferungen seien hierfür offen-
sichtlich nicht genügend.
Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2011 wies die ESTV die Ein-
sprache ab. Sie stellte fest, die Steuerpflichtige habe der B.______ für ih-
re Aircraft Managementleistungen der Jahre 2003, 2004 und 2005 betref-
fend das Flugzeug X.______ zu Recht Mehrwertsteuern im Umfang von
Fr. 526'325.94 in Rechnung gestellt. Die ESTV hielt in ihrer Begründung
an den bereits im Entscheid dargelegten Argumenten fest.
D.
Mit Urteil vom 8. Juni 2009 im Verfahren A-6971/2008 betreffend die
B.______ hielt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Flugzeugs
X.______ fest, die ESTV habe der B.______ die Steuervergütung zu
Recht verweigert (vgl. E. 5.4). Dies deshalb, weil diese keinen genügen-
den Nachweis dafür erbracht habe, dass das Flugzeug zur Erzielung von
Umsätzen gedient habe, die in der Schweiz steuerbar wären (E. 5.2).
Ausserdem könne ein allfälliger Anspruch auf Rückerstattung der von der
A.______AG auf diesen Leistungen abgerechneten und der ESTV be-
zahlten Mehrwertsteuer von vornherein nur dieser selbst und nicht der
B.______ zukommen. Ob die ESTV die von der A.______AG der
B.______ erbrachten Leistungen zu Unrecht als Aircraft Management
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qualifiziert habe, brauche unter diesen Umständen nicht geprüft zu wer-
den.
E.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 erhob die Steuerpflichtige (Beschwer-
deführerin) gegen den Einspracheentscheid der ESTV (Vorinstanz) vom
14. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids. Es
sei ihr eine Korrektur ihrer Mehrwertsteuerabrechnungen der Jahre 2003,
2004 und 2005 durch Ausstellung einer Gutschrift im Gesamtbetrag von
Fr. 526'325.94 (einschliesslich Vergütungszins) an die B.______ zu ges-
tatten. In ihrer Begründung brachte sie im Wesentlichen dieselben Argu-
mente vor wie in der Einsprache.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2012 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und nimmt zu ausgewählten Punkten Stel-
lung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e
contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]). Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der zu beurtei-
lende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2003 bis 2005 zugetragen, also
vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Gemäss Art. 112 Abs. 1
MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die
gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle
während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September
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1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der da-
zugehörigen Verordnung vom 29. März 2009 (aMWSTGV, AS 2000
1347).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3, vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 2.2 und E. 5.7, A-6642/2008 vom
8. November 2010 E. 1.3, A-7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3 mit Hin-
wiesen).
1.3
1.3.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü-
ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache erwiesen ist oder nicht. Der Be-
weis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdi-
gung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sach-
umstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E.
1.5, A-855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.6). Gelangt das Gericht nicht zu
diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu
Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Steuer-
behörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als
solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die
steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der
Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen
beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung
oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für Schweizeri-
sches Abgaberecht [ASA] 75 S. 501 E. 5.4; statt vieler: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 1.3,
A-855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.6).
1.3.2 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisver-
fahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweis-
anträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich un-
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tauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt
die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist
(sog. "antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen;
vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezem-
ber 2011 E. 1.4, A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 5.5; vgl. auch
Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl
2008 6885, 7005; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144
mit Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der ihm vorliegenden
Akten den Sachverhalt für genügend geklärt. Auf die Erhebung weiterer
Beweise, insbesondere auf die Befragung der von der Beschwerde-
führerin angebotenen "Zeugen" – nämlich C.______ (General Manager)
und D.______ (CFO) – wird in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
(vgl. auch E. 3.2.6). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was diese Personen
in einer mündlichen Befragung geltend machen könnten, das sich nicht
schon aus den Beschwerdeschriften und den Akten ergibt. Abgesehen
davon wären die beiden Mitarbeiter der Beschwerdeführerin wohl nicht
als Zeugen, sondern als Partei zu behandeln (vgl. PHILIPPE WEISSENBER-
GER/BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG
– Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich 2009, N 5 zu Art. 14).
2.
2.1
2.1.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem Sys-
tem der Netto-Allphasensteuer (Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
[Mehrwertsteuer]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Mehrwertsteuer
will den Konsum der Verbraucher besteuern (BGE 123 II 295 E. 5a; Urteil
des Bundesgerichts 2C_399/2011 vom 13. April 2012 E. 2.1). Die Mehr-
wertsteuer wird von einer Anzahl oberster Grundsätze (auch übergeord-
nete Grundsätze genannt) geleitet, die systeminhärent und in den
Wesensmerkmalen dieser Steuer enthalten sind. Dazu gehört nebst dem
ausdrücklich gesetzlich verankerten (Art. 1 Abs. 2 aMWSTG) Prinzip der
Wettbewerbsneutralität auch jenes der Besteuerung im Bestimmungsland
(Bestimmungslandprinzip; vgl. XAVIER OBERSON, in: Clavadetscher/Glau-
ser/Schafroth [Hrsg.], , Basel/Genf/München 2006, Art. 1
N 16 ff.; vgl. KLAUS A. VALLENDER, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schwei-
zer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
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2. Auflage, St. Gallen/Zürich/Basel/Genf 2008, N 7 zu Art. 130; DANIEL
RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer
und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht,
Bern 1999, S. 49 f.).
2.1.2 Das Bestimmungslandprinzip ist die internationale Komponente des
Neutralitätsprinzips. Der Grundsatz verlangt, dass Güter und Dienstleis-
tungen in jenem Land besteuert werden, wo der Verbrauch stattfindet
(vgl. OBERSON, a.a.O., Art. 1 N 29; vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HO-
NAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[aMWSTG], Bern 2003, 2. Auflage, N 878; vgl. RIEDO, a.a.O., S. 62). Ver-
schiedene Instrumente dienen der Verwirklichung dieses Grundsatzes, so
z.B. die Festlegung des Steuerortes (vgl. E. 2.4), das in Art. 90 Abs. 2
Bst. b aMWSTG vorgesehene Vergütungsverfahren oder die in Art. 38
Abs. 3 aMWSTG verankerte Regelung betreffend den Vorsteuerabzug
(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6258/2011
vom 27. August 2012 E. 3).
2.2 Der Steuer im Inland unterliegen die entgeltliche Lieferung von Ge-
genständen, die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen, der Eigenver-
brauch sowie der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen aus dem Aus-
land, sofern sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen
oder befreit sind (Art. 5 aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung,
die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). Die
Unterscheidung zwischen Lieferungen, Eigenverbrauch und Dienstleis-
tungen ist vor allem auch im Hinblick auf die örtliche Abgrenzung der Um-
sätze von Bedeutung (Art. 13, 14 und 15 aMWSTG; vgl. E. 2.4).
2.3 Beim Vorliegen einer Gesamtleistung oder einer Hauptleistung mit
akzessorischer Nebenleistung erfolgt eine einheitliche steuerliche Be-
handlung des Ganzen (vgl. Art. 36 Abs. 4 aMWSTG).
2.3.1 Eine Gesamtleistung, welche als einheitlicher wirtschaftlicher Vor-
gang behandelt wird, liegt vor, wenn die Leistungen wirtschaftlich derart
eng zusammengehören und ineinandergreifen, dass sie ein unteilbares
Ganzes bilden. Sie müssen sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen
Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrenn-
bare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Han-
deln umfasst. Liegt eine Leistungseinheit vor, erfolgt die mehrwertsteuer-
liche Behandlung nach der für diese wesentlichen Eigenschaft, d.h. nach
der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.3,
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2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 4, veröffentlicht in: ASA 75 401; BVGE
2007/14 E. 2.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2572/2010
26. August 2011 E. 3.3).
2.3.2 Überdies sind Leistungen steuerlich einheitlich zu beurteilen, wenn
sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und untergeordneter (akzessori-
scher) Nebenleistung stehen. Die Annahme einer solchen unselbständi-
gen Nebenleistung, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt,
setzt voraus, dass sie im Vergleich zur Hauptsache nebensächlich ist; mit
der Hauptleistung wirtschaftlich eng zusammenhängt; die Hauptleistung
wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise mit der
Hauptleistung vorkommt (ausführlich und statt vieler: Urteile des Bundes-
gerichts 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.2, veröffentlicht in: ASA 75
401, 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.1; BVGE 2007/14 E. 2.3,
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2572/2010 und A-2574/2010
vom 26. August 2011 E. 3.3.1 f.; vgl. dazu ALOIS CAMENZIND, Einheitlich-
keit der Leistung im Mehrwertsteuerrecht, in: IFF-Forum für Steuerrecht
2004, S. 241 ff. insb. Ziff. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen und die dort zusam-
mengefasste Judikatur; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT PAUCHARD,
Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur ajoutée, Fribourg 2000, S. 37).
2.3.3 Welche Konstellation im konkreten Einzelfall anzunehmen ist, beur-
teilt sich in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche
der zivilrechtlichen Beurteilung vorgeht (Urteile des Bundesgerichts
2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.3, 2A.756/2006 vom 22. Oktober
2007 E. 2.4, 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.2, E. 6.1). Zudem ist
diese Frage primär aus der Sicht des Verbrauchers, d.h. des Leistungs-
empfängers, zu beantworten (vgl. betreffend die Beurteilung von Leistun-
gen im Rahmen eines Aircraft Managements Urteil des Bundesgerichts
2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 3.1 [5. Absatz], vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 2A.452/2003 vom 4. März 2003 E. 3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2572/2010 und A-2574/2010 vom 26. Au-
gust 2011 E. 3.3.4, A-1536/2006 vom 16. Juni 2008 E. 2.3, A-1431/2006
vom 25. Mai 2007 E. 2.3). Liegt weder eine Gesamtleistung noch eine
Haupt- und Nebenleistung vor, so handelt es sich um mehrere selbstän-
dige Leistungen, die mehrwertsteuerrechtlich getrennt zu behandeln sind
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_639/2007 vom 24. Juni 2008 E. 2.2,
2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.2, 2A.452/2003 vom 4. März
2004 E. 3.1).
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Seite 9
2.4 Die einheitliche Anknüpfung aufgrund des Grundsatzes der Einheit
der Leistungen ist nicht zuletzt für die Bestimmung des Ortes von steuer-
baren Umsätzen von Bedeutung, gelten doch für Lieferungen, Dienstleis-
tungen und den Eigenverbrauch unterschiedliche Ortsbestimmungen
(Art. 13, 14 und 15 aMWSTG). Die Festlegung des Steuerortes dient da-
bei der Umsetzung des Bestimmungslandprinzips (vgl. E. 2.1; vgl. CA-
MENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., N 488).
Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, wo sich der Gegenstand zum Zeit-
punkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfü-
gen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zu Nut-
zung befindet (Art. 13 Bst. a aMWSTG). Als Ort einer Dienstleistung gilt
grundsätzlich der Ort, an dem der Dienstleistende seinen Geschäftssitz
oder eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird
(Art. 14 Abs. 1 aMWSTG; "Erbringerortsprinzip"). Die Abweichungen vom
Erbringerortsprinzip ergeben sich aus Art. 14 Abs. 2 und 3 aMWSTG, wo
der Gesetzgeber für verschiedene, im Detail umschriebene Tatbestände
mit Bezug auf den Ort solcher Leistungen spezifische Regelungen vor-
sieht (z.B. gilt seit dem 1. Juli 2006 für Managementleistungen als Ort der
Leistung derjenige Ort, an dem der Empfänger seinen Sitz hat ["Empfän-
gerortsprinzip", vgl. Art. 14 Abs. 3 lit. c aMWSTG]; bei Beförderungsleis-
tungen gilt als Ort der Leistung das Land, wo sich die zurückgelegte Stre-
cke befindet [Art. 14 Abs. 2 lit. b aMWSTG]).
2.5
2.5.1
2.5.1.1 Die bis zum 30. Juni 2006 geltende Praxis der Verwaltung betref-
fend Aircraft Management ist in der Branchenbroschüre Nr. 11, Luftver-
kehr (610.540-11, gültig vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007
[nachfolgend: BB Nr. 11 2001]), ausführlich behandelt und dargestellt. Als
"Aircraft Management" definiert die ESTV "das Verwalten und Betreiben
von Luftfahrzeugen (…), die einer anderen Person/Firma bzw. einem an-
deren Eigentümer gehören. Um den Vertrag mit dem Eigentümer erfüllen
zu können, bezieht die Aircraft Management Firma (Halter) für den Be-
trieb und die Verwaltung des Luftfahrzeuges Leistungen von Dritten oder
erbringt sie mit eigenen Mitteln. Bei den von Dritten bezogenen Leistun-
gen kann es sich um Lieferungen (z.B. Bezug von Treibstoffen, Catering,
Wartungs- und Reparaturleistungen usw.) oder um Dienstleistungen im
In- oder Ausland handeln. Die von Dritten bezogenen und die selbst er-
brachten Leistungen (inkl. Management-Fees) werden dem Eigentümer in
Rechnung gestellt" (vgl. BB Nr. 11 2001 Ziff. 3.1; ebenso Branchenbro-
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schüre Nr. 11, Luftverkehr [610.540.11] gültig vom 1. Januar 2008 bis
31. Dezember 2009 [nachfolgend: BB Nr. 11 2008], Ziff. 2.6).
2.5.1.2 Die BB Nr. 11 2008 Ziff. 2.6 präzisiert die Praxis wie folgt: "(…)
unerheblich ist, ob der Eigentümer das Aircraft Management Unterneh-
men zur Vornahme aller oder nur mehrerer einzelner Leistungen, welche
für den Einsatz/die Verwendung und den Unterhalt des Luftfahrzeuges
notwendig sind, beauftragt hat und ob eine Aufteilung der entsprechen-
den Vereinbarungen auf verschiedene Verträge vorgenommen wird".
2.5.2 Die ESTV geht davon aus, dass die Gesamtleistung aus dem
"Aircraft Management"-Vertrag mit Bezug auf die Leistungen des Halters
an den Eigentümer als ein unteilbares Dienstleistungspaket zu betrachten
ist. Als Ort dieser Dienstleistung galt bis zum 30. Juni 2006 der Ort, an
dem die dienstleistende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
oder eine Betriebsstätte hatte, von wo aus die Dienstleistung erbracht
worden ist (Art. 14 Abs. 1 aMWSTG; Erbringerortsprinzip [vgl. E. 2.4]; vgl.
BB Nr. 11 2001 Ziff. 3.2.1). Lag der Sitz der Dienstleistungserbringerin
und damit der Ort der Dienstleistung dergestalt im Inland, so waren sol-
che Dienstleistungen zum Normalsatz steuerbar.
Auf den 1. Juli 2006 wurde durch den Bundesrat mit Art. 1a aMWSTGV
eine Praxisänderung eingeführt. Damit wurden die Aircraft-Management-
Leistungen Art. 14 Abs. 3 aMWSTG, d.h. dem Empfängerortsprinzip, un-
terstellt. Demnach gilt als Ort solcher Leistungen der Ort, an dem der
Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebs-
stätte hat, für welche diese Leistungen erbracht werden (vgl. auch BB
Nr. 11 2008 Ziff. 3.3).
2.6 Das Bundesgericht hat sich bereits mit der Thematik des Aircraft Ma-
nagements auseinandergesetzt:
2.6.1 Im Urteil 2A.40/2007 vom 14. November 2007 hatte das Bundesge-
richt ein Leistungsaustauschverhältnis zu beurteilen, bei dem die dortige
Beschwerdeführerin folgende Leistungen erbrachte: Bereitstellung der
Besatzung, Unterhalt des Flugzeuges, Verwalten und Betreiben des
Flugzeuges, Routen- und Flugplanung, Koordination der Flugaktivitäten,
Aufrechterhaltung der Flugbereitschaft rund um die Uhr, Kontrolle der
Rechnungen im Zusammenhang mit den eingekauften Dienstleistungen,
Einholung von Überflug- und Landeerlaubnissen, Einkauf und Koordina-
tion von Abfertigungsleistungen auf den Flughäfen, Einkauf von Treibstof-
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Seite 11
fen, Bestellung von Cateringleistungen, Führen von Aufzeichnungen und
Statistiken (Urteil des Bundesgerichts 2A.40/2007 vom 14. November
2007 E. 3.1).
Das Bundesgericht befasste sich eingehend mit der Frage, ob diese Leis-
tungen eine Gesamtleistung bildeten, oder ob von Einzelleistungen aus-
zugehen sei. Es kam zum Ergebnis, dass ein Leistungskomplex bzw. ein
unteilbares Dienstleistungspaket vorliege, der bzw. das sowohl Gesamt-
leistungen als auch Haupt- und Nebenleistungen enthalte, die in Form
von Dienstleistungen und Lieferungen, aber auch als Eigenleistungen
erbracht würden (vgl. zur Definition von Haupt- und Nebenleistung bzw.
Gesamtleistung oben, E. 2.3). Die in diesem Paket vereinbarten Leistun-
gen, welche der Bereitstellung und dem Betrieb des Flugzeuges dienten,
gehörten dabei wirtschaftlich so eng zusammen und griffen gesamthaft so
ineinander, dass sie als ein unteilbares Ganzes erschienen und demnach
auch wirtschaftlich als ein einheitlicher Vorgang im Sinne von Art. 36
Abs. 4 aMWSTG (vgl. E. 2.3.1) zu betrachten seien. Dies gelte auch für
die aufgrund des Vertrages erbrachten Nebenleistungen, die mit der
Hauptleistung eng verbunden seien, diese wirtschaftlich ergänzten und
abrundeten und im Rahmen des gesamten Aircraft Managements auch
üblicherweise vorkämen. Als "Kerngehalt" dieses Leistungspaketes sah
es "das Verwalten, Bereithalten und Betreiben" des Flugzeuges "in einem
einsatzfähigen Zustand". Die ESTV sei deshalb zu Recht von einem
Aircraft Management im Sinne ihrer Branchenbroschüre (gemeint ist die
BB Nr. 11 2001, vgl. oben E. 2.5.1.2) ausgegangen bzw. von einer Dienst-
leistung und nicht von einer Mehrheit selbständiger Leistungen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 3.1 und E. 5.2).
2.6.2 Im Urteil 2C_904/2008 vom 22. Dezember 2009 hatte das Bundes-
gericht über eine Konstellation zu entscheiden, in der die dortige Be-
schwerdeführerin eine Firma damit beauftragte, ein Flugzeug auf ihre
Kosten bestmöglich einzusetzen. Die Firma stellte dabei nicht nur die
Crew zur Verfügung, sondern gewährleistete auch den Unterhalt, verwal-
tete und betrieb das Flugzeug und hielt die Flugbereitschaft aufrecht. Zu-
dem hatte die Firma alle mit dem Betrieb dieses Flugzeuges erforderli-
chen Koordinations- und anderen Dienstleistungen zu erbringen, welche
im Zusammenhang mit der Flug- und Einsatzplanung erforderlich waren.
Die Firma erhielt für ihre Leistungen eine "Management Fee" und es wa-
ren ihr alle durch sie selbst erbrachten oder bei Dritten bezogenen Leis-
tungen zu entschädigen (vgl. Urteil 2C_904/2008 vom 22. Dezember
2009 E. 5.1). Das Bundesgericht sah in diesem Fall "alle Merkmale eines
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klassischen Aircraft Management Vertrags" erfüllt, und es bestätigte das
bereits in seinem Urteil 2A.40/2007 vom 14. November 2007 dargelegte
Verständnis von "Aircraft Management" (vgl. E. 5.2; vgl. dazu auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2387/2007 vom 29. Juli 2010 E. 2.4.2).
2.7 Wer Lieferungen oder Dienstleistungen ausdrücklich im Namen und
für Rechnung des Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt
zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zu Stande kommt, gilt als
blosser Vermittler (Art. 11 Abs. 1 aMWSTG; direkte Stellvertretung). Han-
delt bei einer Lieferung oder Dienstleistung der Vertreter zwar für fremde
Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf,
so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch
zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine Lieferung oder Dienstleis-
tung vor (Art. 11 Abs. 2 aMWSTG; indirekte Stellvertretung). Nach der
Rechtsprechung ist die Fiktion dieser zwei Umsätze bei der indirekten
Stellvertretung (eigentlicher Leistungserbringer an indirekten Stellvertreter
und indirekter Stellvertreter an Leistungsbezüger) sowohl auf die Liefe-
rung von Gegenständen als auch auf Dienstleistungen anwendbar. Im
Ergebnis bedeutet dies, dass auch derjenige als Erbringer einer Leistung
gilt, der sich darauf beschränkt, den Gegenstand oder die Dienstleistung
eines Dritten im eigenen Namen weiter zu fakturieren. Damit einer steu-
erpflichtigen Person eine Leistung mehrwertsteuerlich zuzurechnen ist,
braucht sie diese folglich nicht zwingend auch physisch selbst zu erbrin-
gen. Es genügt, dass sie sich mit allen Eigenschaften einer steuerpflichti-
gen Person in die Umsatzkette einfügt und dabei nicht als blosse Vermitt-
lerin (direkte Stellvertreterin) auftritt (statt vieler: Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-135/2011 vom 27. September 2011 E. 2.2.1 und
E. 2.2.2, A-1547/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2.1, A-1462/2006 vom
6. September 2007 E. 2.2.1).
3.
Im vorliegenden Fall streiten sich die Parteien darüber, ob es sich bei den
von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen um ein "Aircraft Ma-
nagement" bzw. um eine Gesamtleistung handelt oder ob Einzelleistun-
gen vorliegen. Die Qualifizierung hat Auswirkungen auf die steuerliche
Beurteilung: Die Vorinstanz geht gemäss ihrer präzisierten Verwaltungs-
praxis (vgl. E. 2.5.1.2) von einem Aircraft Management, m.a.W. von einer
Gesamtleistung aus, die während des vorliegend relevanten Zeitraums
am Ort, wo die Leistungserbringerin ihren Sitz habe und damit im Inland
zu versteuern sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt,
es liege keine Gesamtleistung vor, sondern sie habe einzelne Lieferun-
A-517/2012
Seite 13
gen (hauptsächlich Treibstoff und Bordverpflegung) im Sinne des
aMWSTG erbracht. Weil diese Lieferungen ausnahmslos im Ausland
stattgefunden hätten, sei der Leistungsort im Ausland. Folglich sei die
schweizerische Mehrwertsteuer nicht geschuldet, und es sei ihr die unter
Vorbehalt geleistete Steuer zurückzuerstatten.
3.1 Um die Frage nach der Steuerbarkeit der Leistungen der Beschwer-
deführerin beantworten zu können, ist zunächst einmal zu untersuchen,
welcher Art die Leistungen waren, die die Beschwerdeführerin erbracht
hat. An dieser Stelle bleibt ausserdem festzuhalten, dass das Bundes-
verwaltungsgericht diese Frage im Urteil betreffend die B.______ noch
nicht beurteilt hat (vgl. Bst. D).
3.2 Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien existiert ge-
mäss Angaben der Beschwerdeführerin nicht, der Vertrag sei mündlich
geschlossen worden. Gemäss den vorgelegten, an die B.______ adres-
sierten, monatlichen Rechnungen einschliesslich "breakdown of expen-
ses" (Aufgliederung der Aufwendungen), stellte die Beschwerdeführerin
der B.______ regelmässig hauptsächlich die Leistungen "Fuel" (Treib-
stoff) und "Catering" (Bordverpflegung) und gelegentlich andere Leistun-
gen ("Landing/Handling/Parking", "Miscellaneous") in Rechnung (vgl. act.
11 der vorinstanzlichen Akten, Schreiben der Beschwerdeführerin vom
16. August 2011 an die ESTV samt Beilagen [darunter sämtliche Monats-
rechnungen der Beschwerdeführerin an die B.______ für die Jahre 2003,
2004, 2005 für das Flugzeug X.______). Das Faxschreiben der E.______
(gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin die damalige Operatorin
des strittigen Flugzeuges) an die Beschwerdeführerin vom 4. Januar
2004 betreffend das Flugzeug X.______ (Beschwerdebeilage 4) sowie
das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2004 (Be-
schwerdebeilage 8) bestätigen, dass die Beschwerdeführerin für die Be-
reitstellung von Treibstoff und Bordverpflegung für das genannte Flug-
zeug zuständig war.
3.2.1 Hinsichtlich der Leistung "Fuel" legt die Beschwerdeführerin – was
von der Vorinstanz unbestritten geblieben ist – dar, dass sie der B.______
ein "Treibstoff-Carnet" ausgestellt habe, damit diese auf Rechnung der
Beschwerdeführerin Treibstoff habe beziehen können, ohne dem lokalen
Mineralölunternehmen im Ausland sofort Geld oder Sicherheiten leisten
zu müssen. Die Beschwerdeführerin beschreibt ihre Leistung unter dem
Titel "Fuel" wie folgt: "Zur Verfügung stellen eines Treibstoffcarnets, damit
die B.______ bzw. die Piloten (…) im Ausland Treibstoff ohne Barzahlung
A-517/2012
Seite 14
oder Leistung einer Garantie beziehen konnten; Empfang der Treibstoff-
rechnungen der Lieferanten; Weiterbelastung dieser vom Drittlieferanten
fakturierten Beträge an die B.______ in Saudi Arabien."
3.2.2 Die Leistung "Catering" umschreibt die Beschwerdeführerin – was
die Vorinstanz ebenfalls nicht bestreitet – folgendermassen: "Erhalt einer
Cateringliste von der B.______ mit Angabe des Flugplatzes, an dem das
Catering bereit gestellt werden soll, Weiterleitung der Bestellung an einen
Cateringdienst vor Ort, Empfang der Rechnung dieses Lieferanten,
Weiterbelastung dieser vom Drittlieferanten fakturierten Beträge an die
B.______."
Die Beschwerdeführerin legt hinsichtlich der Leistungen Treibstoff und
Bordverpflegung ausserdem dar, dass es der B.______ überlassen ge-
wesen sei, ob und wo sie von ihren Leistungen habe Gebrauch ma-
chen wollen, oder ob sie einen anderen, günstigeren Lieferanten habe
berücksichtigen wollen. Es habe kein Lieferungs- oder Abnahmezwang
bestanden. Auch diese Darstellung wird von der Vorinstanz nicht in Frage
gestellt.
3.2.3 Unter dem Titel "Miscellaneous" wurden Zeitungen, die die
F.______ in Z.______ (Frankreich) im Rahmen des Caterings angeboten
hat sowie Inkassomassnahmen (Verzugszinse, Auslagen für Übersetzun-
gen der Rechnungen und Mahnungen an die B.______ ins Arabische so-
wie Versandspesen) in Rechnung gestellt (vgl. die eingereichten Monats-
rechnungen mit Belegen: Beschwerdebeilagen 11 [September 2005], 13
und 16 [November 2003], 15 [Januar 2004], 17 [Februar 2004], 18 [Okto-
ber 2004], 19 [August 2004], 20 [April 2004], 21 [März 2004]).
3.2.4 In der Zeit von 2003 bis 2005 führte die Beschwerdeführerin zwei
Mal für die B.______ Leistungen unter dem Titel "Landing/Hand-
ling/Parking" aus (vgl. Beschwerdebeilagen 12 und 13 [Rechnung
G.______ vom 31. Oktober 2003 mit Beilagen sowie die entsprechende
Monatsrechnung vom November 2003], 14 und 15 [Rechnung H.______
vom 10. Oktober 2004 sowie die entsprechende Monatsrechnung vom
Januar 2003]). Die Beschwerdeführerin legt dar, sie sei hier aus Gefällig-
keit zu Gunsten einer bestehenden Kundin aus Gründen des Marketings,
der Kundenbindung und der Schaffung von Goodwill "eingesprungen".
3.2.5 Für ihre Leistungen erhielt die Beschwerdeführerin von der
B.______ monatlich eine "Management Fee" (pauschale Entschädigung)
A-517/2012
Seite 15
in der Höhe von USD 3'000.–. Gemäss den Ausführungen der Beschwer-
deführerin ist nicht eindeutig, welcher Teil der pauschalen Entschädigung
dem Bereich Bordverpflegung und welcher Teil dem Bereich Treibstoff
zuzuweisen sei. Sie führt weiter aus, sie habe sich in den Preisverhand-
lungen nicht auf eine Zuweisung festlegen wollen, um nicht zu riskieren,
dass die B.______ z.B. die Bordverpflegung selber übernehme, mit der
Folge, dass sie dann nur eine reduzierte Pauschale hätte in Rechnung
stellen können.
3.2.6 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin auch die Piloten zur Verfü-
gung gestellt hat. Die Vorinstanz trägt vor, die B.______ habe dies im
Verfahren A-6971/2008 (vgl. Bst. D) vorgebracht. Wie es sich damit aber
tatsächlich verhalte, sei aus ihrer Sicht ohnehin unbeachtlich, da sowohl
mit als auch ohne Zurverfügungstellung der Piloten eine Gesamtleistung
vorliege. Die Beschwerdeführerin legt demgegenüber dar, dass sie nie Pi-
loten zur Verfügung gestellt habe. Sie sei am 4. Januar 2004 per Fax von
der E.______, welche damals als Operatorin des strittigen Flugzeuges tä-
tig gewesen sei, angefragt worden, das sog. "Ground Handling" (Koordi-
nation der Betreuung der Passagiere, der Crew und des Gepäcks am
Boden) zu übernehmen (Beschwerdebeilage 4). Für die Erstellung einer
Offerte habe sie, die Beschwerdeführerin, um Angaben ersucht betreffend
jährliche Flugstunden, durchschnittliche Streckenlänge, Zahl der versi-
cherten Passagiere und Crewsitzen, durchschnittliche Passagierlast so-
wie Versicherungswert des Flugzeugs (vgl. Beschwerdebeilage 8,
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2004). Hätte sie selbst
die Piloten gestellt, wäre diese Anfrage nicht nötig gewesen, da sie dann
die Informationen von ihren Piloten, welche diese Angaben aus dem Log-
buch hätten ersehen können, hätte erhältlich machen können. Eine Ant-
wort auf ihre Anfrage habe sie allerdings nie erhalten und ein entspre-
chender Vertrag sei nicht zu Stande gekommen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind in sich schlüssig und
glaubwürdig. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin gemäss dem
"breakdown of expenses" der B.______ keine Pilotensaläre mit Bezug auf
das vorliegende Flugzeug in Rechnung gestellt. Die Vorinstanz macht
überdies nicht geltend, die Beschwerdeführerin habe eine Aufteilung ihrer
Leistungen auf verschiedene Verträge vorgenommen (vgl. E. 2.5.1.2).
Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen liegen denn auch nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet es deshalb als erstellt, dass die Be-
schwerdeführerin die Piloten nicht zur Verfügung gestellt hat. Auf die
durch die Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme des General Ma-
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Seite 16
nager sowie des CFO der Beschwerdeführerin kann folglich in antizipier-
ter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.3.2) verzichtet werden.
3.3 Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisher durch das
Bundesgericht beurteilten Konstellationen (vgl. E. 2.6.1 und E. 2.6.2) da-
durch, dass die Beschwerdeführerin nicht umfassend mit der Sicherstel-
lung des Betriebs des Luftfahrzeuges beauftragt war. Sie hatte nicht – wie
in den dort beurteilten Fällen – das Flugzeug zu verwalten, zu betreiben
und in einem einsatzfähigen Zustand bereit zu halten, was das Bundes-
gericht als "Kerngehalt" des Aircraft Managements bezeichnet hat (vgl.
E. 2.6.1). Die Beschwerdeführerin hat vielmehr "nur" – aber immerhin –
hauptsächlich den Treibstoff und die Bordverpflegung organisiert und ge-
legentlich andere Leistungen erbracht. Es stellt sich deshalb die Frage,
ob dennoch – wie dies die Vorinstanz basierend auf ihrer im Jahr 2008
präzisierten Praxis (vgl. E. 2.5.1.2) tut – von einem "klassischen Aircraft
Management", d.h. von einer Gesamtleistung (vgl. E. 2.6.2), im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden kann.
3.4 Das Bundesgericht ist in den von ihm beurteilten Fällen von einem als
"Aircraft Management" bezeichneten Leistungskomplex ausgegangen,
weil die von den dortigen Beschwerdeführenden erbrachten bzw. erhalte-
nen Leistungen wirtschaftlich eng zusammengehören und gesamthaft so
ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes erscheinen und dem-
nach auch wirtschaftlich als ein einheitlicher Vorgang zu betrachten sind
(vgl. E. 2.6). Die Zusammengehörigkeit (bzw. Unteilbarkeit) und das In-
einandergreifen von Leistungen ist gesetzliche Voraussetzung dafür, um
überhaupt von einer Gesamtleistung bzw. von einem Aircraft Manage-
ment sprechen zu können (vgl. E. 2.3.1). Damit auch in der vorliegenden
Konstellation von einem Aircraft Management gesprochen werden könn-
te, müssten die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen also
einen Leistungskomplex bilden, der einheitlich zu behandeln ist (vgl.
E. 2.3.1 und E. 2.6).
3.4.1 Die Beschwerdeführerin organisierte – wie dargelegt – hauptsäch-
lich den Treibstoff und die Bordverpflegung (vgl. E. 3.2.1 und E. 3.2.2)
und erbrachte vereinzelt das "Landing/Handling/Parking" (vgl. E. 3.2.3)
bzw. nahm Inkassomassnahmen vor (E. 3.2.3).
Anders als die Vorinstanz kann das Bundesverwaltungsgericht nicht er-
kennen, inwiefern zwischen den Treibstoff- und den Cateringleistungen
sowie zwischen den vereinzelt (an der Gesamtdauer des Vertrages be-
A-517/2012
Seite 17
messen weniger als einmal im Jahr) erbrachten Leistungen "Landing/
Handling/Parking" eine dauernde innere wirtschaftliche Verbindung vor-
liegen bzw. inwiefern diese Leistungen gesamthaft derart ineinander grei-
fen sollen, dass sie als unteilbares Ganzes erscheinen. Aus der massge-
benden Sicht des Verbrauchers (vgl. E. 2.3.3) lassen sich diese Leistun-
gen problemlos getrennt und unabhängig voneinander erbringen bzw.
entgegen nehmen. Catering- und Treibstoffleistungen sind zum einen be-
reits von ihrer Qualität her sehr unterschiedlich, zum anderen verbindet
diese Leistungen nichts, was eine gemeinsame Organisation bedingen
würde. Die B.______ hätte ohne Weiteres für die beiden Leistungen ganz
unterschiedliche Anbieter beauftragen können. Sie hätte beispielsweise
für denselben Flug von der Beschwerdeführerin ohne Probleme nur den
Treibstoff, die Bordverpflegung aber von einem anderen Anbieter bezie-
hen können. Entscheidend ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit
der Organisation im Wesentlichen des Treibstoffs und der Verpflegung
das fragliche Flugzeug noch nicht verwaltete, bereithielt und betrieb im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Mit anderen Worten war
der Kerngehalt des Aircraft Managements noch nicht erreicht. So betrach-
tet bilden Treibstoff- und Cateringleistungen noch keine mehrwertsteuerli-
che Gesamtleistung. Somit liegt insgesamt kein unteilbares Dienstleis-
tungspaket bzw. kein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vor. Dass die
Erbringung dieser Lieferungen ein gewisses Mass an Organisation be-
durften (vgl. den Leistungsbeschrieb der Beschwerdeführerin in E. 3.1.1
und E. 3.1.2), wofür die Beschwerdeführerin insgesamt eine pauschale
Entschädigung (Management Fee) erhielt (vgl. E. 3.5), macht aus diesen
Leistungen noch keinen Leistungskomplex bzw. noch kein Aircraft Mana-
gement. Anzufügen bleibt, dass die Inkassomassnahmen, die die Be-
schwerdeführerin vornahm, um die von der B.______ geschuldeten Be-
träge einzutreiben, nicht der Leistungserbringung der Beschwerdeführerin
zugerechnet werden können.
3.5 Liegt also kein Leistungskomplex vor, ist von Einzelleistungen (vgl.
E. 2.3.3) – im vorliegenden Fall in Form von Lieferungen – auszugehen.
Dies sieht auch die Verwaltung nicht anders, welche den Bezug von
Treibstoff und von Bordverpflegung explizit als Beispiele für Lieferungen
nennt (vgl. die BB Nr. 11 2001, vgl. E. 2.5.1.1). Aus den Akten ist nicht er-
sichtlich und es wird denn auch von keiner Seite behauptet, die Be-
schwerdeführerin sei blosse Vermittlerin im Sinne des aMWSTG (vgl.
E. 2.7). Liegen aber die Voraussetzungen einer Stellvertretung gemäss
der gesetzlichen Bestimmung nicht vor, gilt die Beschwerdeführerin als
Erbringerin der Lieferungen (vgl. E. 2.7).
A-517/2012
Seite 18
3.6 Als Nächstes ist der Ort der Lieferungen zu bestimmen. Zum Zeit-
punkt der Verschaffung der Befähigung, über die gelieferten Gegenstän-
de zu verfügen (vgl. E. 2.4), befanden sich diese ausnahmslos und un-
bestrittenermassen auf ausländischen Flughäfen. Der Ort der Lieferungen
liegt folglich im Ausland, wo diese Leistungen offensichtlich auch ver-
braucht worden sind. Die Beschwerdeführerin schuldet somit für die im
Ausland erbrachten Lieferungen die inländische Mehrwertsteuer nicht
(vgl. E. 2.2). Sie hat die Steuern unter Vorbehalt entrichtet, weshalb ihr
diese zurückzuerstatten sind.
3.7 Dieses Ergebnis ist ganz im Sinne des übergeordneten Bestim-
mungslandprinzips. Demnach sollen die Warenlieferungen und Dienstleis-
tungen in jenem Land besteuert werden, wo der Verbrauch stattfindet
(vgl. E. 2.1.2). Das Vorgehen der Vorinstanz, nämlich über ihre präzisierte
Praxis (vgl. E. 2.5.1.2) bzw. über eine extensive Auslegung des Begriffs
des Aircraft Management die Besteuerung am Ort des Leistungserbrin-
gers (vgl. E. 2.4) zu erwirken, steht zu diesem Grundsatz im Widerspruch.
4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzli-
che Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2011 aufzuheben. Die Vor-
instanz hat der Beschwerdeführerin Mehrwertsteuern im Umfang von
Fr. 526'325.94 zuzüglich des gesetzlich geschuldeten Vergütungszinses
zurückzuerstatten.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unterliegende
Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Der von der obsiegenden Beschwerdeführerin geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 13'000.– ist ihr nach der Rechtskraft
dieses Urteils zurückzuerstatten. Unter Würdigung der eingereichten
Rechtsschrift ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15'000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
A-517/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Einsprache-
entscheid der ESTV vom 14. Dezember 2011 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin Mehrwertsteuern im Umfang
von Fr. 526'325.94 zuzüglich des gesetzlich geschuldeten Vergütungszin-
ses zurückzuerstatten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 13'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 15'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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