B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5172/2014
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kirchhofer,
ADROIT Anwälte, Kalchbühlstrasse 4, 8038 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz).
A-5172/2014
Seite 2
Sachverhalt:
Vorgeschichte
A.
Gestützt auf eine im Mai 2006 abgeschlossene Vereinbarung zwischen
A._______, B._______ und weiteren Personen wurde (…) die U._______
AG (nachfolgend: U._______) gegründet. (…). A._______ brachte sein
Projekt in die Gesellschaft ein und erhielt als Gegenleistung dafür Aktien
ausgehändigt. Weiter sollte A._______ als Arbeitnehmer für die U._______
tätig sein. Im Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung nahm er nicht Ein-
sitz (vgl. Bericht der N._______ vom 9. August 2007 [Vorakten, S. 45 ff.,
bzw. act. 18/1]; Schadenersatzbegehren vom 23. Juli 2009 [Vorakten, S. 1
ff.]; Handelsregisterauszug U._______ [Vorakten, S. 334 f.]).
B.
Im Juli 2007 eröffnete das Sekretariat der Eidgenössischen Bankenkom-
mission (EBK) gegen die U._______ und die mit ihr wirtschaftlich, personell
und organisatorisch verbundenen Gesellschaften V._______ AG (nachfol-
gend: V._______) und W._______ AG (nachfolgend: W._______) ein Ver-
fahren wegen unerlaubter Ausübung eines bewilligungspflichtigen Effek-
tenhandels. Es setzte die N._______ als Untersuchungsbeauftragte ein
(vgl. Verfügung vom 2. Juli 2007 [Vorakten, S. 20 ff. bzw. 188 ff.]; Zwischen-
bericht der N._______ vom 3. Juli 2007 [Vorakten, S. 27 ff. bzw. 195 ff.];
Verfügung vom 5. Juli 2007 [Vorakten, S. 34 ff. bzw. 202 ff.]).
C.
Die N._______ kam in ihrem Bericht vom 9. August 2007 (Vorakten, S. 45
ff., bzw. act. 18/1; nachfolgend: N._______-Bericht) zum Schluss, die
U._______ habe lediglich vorgegeben, im Bereich des (…) tätig zu sein.
Abgesehen von (…) habe während der Untersuchung keine operative Ge-
schäftstätigkeit festgestellt werden können. In erster Linie sei es um den
Verkauf von U._______-Aktien gegangen, die von der V._______ telefo-
nisch vermarktet worden seien. Die Tätigkeit im Bereich des (…) sei offen-
bar zum Zweck der Verkaufspromotion vorgeschoben worden. (…). Auf die
Konti der U._______ und der V._______ seien gesamthaft über 7 Mio.
Franken einbezahlt worden. Anlässlich der Untersuchung hätten aber le-
diglich Kontoguthaben über ca. Fr. 90'000.– sichergestellt werden können.
Weitere Vermögenswerte seien, abgesehen von Büromobiliar, nicht fest-
gestellt worden. Was mit den Einnahmen aus den Aktienverkäufen passiert
sei, soweit sie nicht für (…) aufgewendet worden seien, habe nicht ab-
A-5172/2014
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schliessend in Erfahrung gebracht werden können. Es seien allerdings er-
hebliche Aufwendungen für Firmenanlässe, zum Beispiel eine Reise nach
Dubai, hohe Provisionszahlungen an bestimmte Mitarbeiter und Beauf-
tragte der V._______ sowie beträchtliche, nicht nachvollziehbare Barbe-
züge von B._______ und C._______ festgestellt worden. Auch seien die
U._______, die V._______ und die W._______ als Halterinnen verschiede-
ner, zumeist geleaster Motorfahrzeuge eingetragen, die von B._______
bzw. den involvierten Personen aus dessen Umfeld gefahren würden. Wei-
ter stellte die N._______ fest, gestützt auf ein von der U._______ abge-
schlossenes Asset-Purchase-Agreement habe im Juni 2007 die (…)
X._______ die massgeblichen Vermögenswerte der U._______ übernom-
men und deren Aktionären im Gegenzug einen Tausch ihrer U._______-
Aktien in solche der X._______ angeboten. Auch bei der X._______ handle
es sich indes um eine Mantelgesellschaft ohne nennenswerte Aktiven und
ohne aktuelle operative Geschäftstätigkeit. Es seien demnach Aktien einer
inaktiven Gesellschaft verkauft worden, um diese anschliessend in Aktien
einer anderen inaktiven Gesellschaft umzutauschen. Die Aktionäre hätten
somit keinen Gegenwert für ihre Aktienpreiszahlungen erhalten.
D.
Mit Verfügung vom 29. August 2007 (Vorakten, S. 127 ff. bzw. 295 ff.)
stellte die EBK gestützt auf den N._______-Bericht fest, dass die
U._______, die V._______ und die W._______ gewerbsmässig eine Effek-
tenhändlertätigkeit ausgeübt und damit gegen das Börsengesetz vom
24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) verstossen hätten. Weiter eröffnete sie
über diese Gesellschaften wegen Überschuldung den Konkurs. Sie er-
mächtigte das Sekretariat, die für die Abwicklung des Konkursverfahrens
notwendigen Verfügungen inklusive Einsetzung eines Konkursliquidators
zu erlassen. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Konkurseröffnung und
die damit verbundenen Anordnungen entzog sie die aufschiebende Wir-
kung. Im Übrigen untersagte sie es B._______ und weiteren involvierten
Personen aus dessen Umfeld, eine Effektenhändlertätigkeit auszuüben
oder für einen Effektenhändler Werbung zu betreiben.
B._______ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Dieses stellte die aufschiebende Wirkung, soweit sie ent-
zogen worden war, indessen nicht wieder her. Mit Urteil B-6713/2007 vom
18. Juli 2008 trat es auf die Beschwerde sodann nicht ein, da die Be-
schwerdefrist verpasst worden war.
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Seite 4
E.
Am (…) wurden die Konkurseröffnungen über die U._______, die
V._______ und die W._______ sowie die damit verbundenen Schuldenrufe
im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (…).
F.
Mit Notizen vom 27. September 2007 beantragte der zuständige Sachbe-
arbeiter sekretariats-intern, die drei Konkursverfahren seien jeweils man-
gels Aktiven einzustellen (vgl. Vorakten, S. 141 ff. bzw. 309 ff.).
Am (…) wurde die Einstellung der Konkursverfahren in Sachen U._______,
V._______ und W._______ im SHAB publiziert. Als Datum der Konkursein-
stellung wurde jeweils der 8. Oktober 2007 angegeben. Um die Durchfüh-
rung der Konkursverfahren zu verlangen, wurde den Gläubigern jeweils
eine Frist bis zum 15. November 2007 angesetzt. Die Sicherheit zur De-
ckung der Verfahrenskosten, die in diesem Fall zu leisten wäre, wurde je-
weils auf Fr. 15'000.– festgelegt (…).
G.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 (Vorakten, S. 312) teilte A._______
dem Sekretariat der EBK mit, er habe "die Publikation betr. Konkurseröff-
nung" gelesen. Um sich ein Bild von der Sache machen zu können, bitte
er um Akteneinsicht.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 (Vorakten, S. 145 bzw. 313) teilte das
Sekretariat A._______ mit, die EBK könne "keine Akteneinsicht in ihr Un-
terstellungsverfahren bezüglich der besagten Gesellschaften" gewähren.
Des Weiteren sei der Konkurs der drei Gesellschaften mangels Aktiven ein-
gestellt worden.
H.
Da bis zum 15. November 2007 kein Gläubiger die Durchführung des Kon-
kursverfahrens verlangt und den festgelegten Kostenvorschuss geleistet
hatte, liess das Sekretariat der EBK die Gesellschaften aus dem Handels-
register löschen (vgl. dazu act. 13/3).
Vorinstanzliches Verfahren
I.
Am 23. Juli 2009 reichte A._______ beim Eidgenössischen Finanzdepar-
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Seite 5
tement (EFD) ein Schadenersatzbegehren ein und machte eine Schaden-
ersatzforderung von ca. 1.5 Mio. Franken gegen den Bund geltend (vgl.
Vorakten, S. 1 ff.).
Zur Begründung seines Schadenersatzbegehrens führte A._______ aus,
die EBK habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die veruntreuten Gel-
der aus den Aktienverkäufen bei B._______ und den weiteren involvierten
Personen aus dessen Umfeld sichergestellt würden. Während die geprell-
ten Aktionäre ihre Investitionen hätten abschreiben müssen, lebten die ge-
nannten Personen, die auch in andere Betrugsfälle verwickelt seien, nach
wie vor auf höchstem Niveau und verfügten über Wohnungen, teure Fahr-
zeuge, Boote und so weiter. A._______ hob dabei vor allem den Umstand
hervor, dass die EBK im Zusammenhang mit den Geschehnissen um die
U._______ keine Strafanzeige erstattet hat. Zwar habe er, A._______, dies
im Jahr 2007 selber getan. Mangels Strafanzeige seitens der EBK habe
sich die zuständige Strafuntersuchungsbehörde offenbar aber nicht veran-
lasst gesehen, bei B._______ und den weiteren Personen Massnahmen
zur Sicherstellung von Vermögenswerten zu treffen. Weiter machte
A._______ geltend, gestützt auf die Bestimmungen zum Bankenkonkurs
hätte auch die EBK gegenüber diesen Personen die Meldung und Heraus-
gabe von Vermögenswerten verlangen müssen. Stattdessen hätten sich
die Gläubiger vor die Tatsache gestellt gesehen, für ein mit sehr hohen
Kostenrisiken behaftetes Konkursverfahren einen Vorschuss bezahlen und
damit nochmals gutes Geld riskieren zu müssen.
J.
Am 23. September 2009 liess sich die Eidgenössische Finanzmarktauf-
sicht (FINMA) als Nachfolgeorganisation der EBK zum Schadenersatzbe-
gehren vernehmen (vgl. Vorakten, S. 14 ff.; zur Stellung als Nachfolgeor-
ganisation: Art. 58 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni
2007 [FINMAG, SR 956.1]). Die FINMA reichte dem EFD in diesem Zu-
sammenhang verschiedene Dokumente ein, darunter die von der EBK
bzw. deren Sekretariat erlassenen Verfügungen und der N._______-Be-
richt (vgl. dazu Vorakten, S. 18 bis 167). Mit Eingabe vom 3. November
2009 stellte sie klar, A._______ sei keine Einsicht in diese Dokumente zu
gewähren (vgl. Vorakten, S. 171).
A._______ nahm am 4. Dezember 2009 zu den Ausführungen der FINMA
Stellung. Zugleich ersuchte er das EFD um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Sinngemäss beantragte er zudem Einsicht in die von der
FINMA eingereichten Dokumente (vgl. Vorakten, S. 175 ff.).
A-5172/2014
Seite 6
Auf entsprechende Aufforderung des EFD reichte die FINMA am 28. Ja-
nuar 2010 sämtliche Dokumente nochmals in einer geschwärzten Fassung
zur Weiterleitung an A._______ ein. Abgedeckt waren insbesondere die
Namen aller natürlichen Personen und, von der U._______ abgesehen,
auch aller juristischen Personen (vgl. dazu Vorakten, S. 186 bis 335). Diese
Fassungen wurden A._______ in der Folge zugestellt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2010 (Vorakten, S. 453 ff.) hiess das
EFD das Gesuch von A._______ um unentgeltliche Rechtspflege teilweise
gut und gewährte ihm die unentgeltliche Prozessführung. Was die unent-
geltliche Verbeiständung betraf, wies es das Gesuch hingegen ab. Zur Be-
gründung führte es aus, A._______ habe aufgrund seiner Bedürftigkeit
zwar keine Prozesskosten zu tragen, wegen Aussichtslosigkeit seines Be-
gehrens jedoch kein Anrecht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die
Aussichtslosigkeit ergebe sich daraus, dass A._______ spätestens mit
dem Schreiben der EBK vom 18. Oktober 2007 (vgl. oben Bst. G) über die
Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven informiert worden sei.
Ab diesem Zeitpunkt habe er vom bei ihm eingetretenen Vermögensscha-
den und dem angeblich schädigenden Verhalten der EBK Kenntnis gehabt.
Die einjährige relative Verwirkungsfrist sei bei Einreichung des Schadener-
satzbegehrens daher bereits verstrichen gewesen.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob A._______ Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil A-3535/
2010 vom 14. Juli 2010 gut und wies das EFD an, A._______ einen unent-
geltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht
wies unter anderem darauf hin, A._______ habe im Oktober 2007 noch
keine Kenntnis von dem der EBK nun vorgeworfenen angeblichen Fehlver-
halten (fehlende Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden, feh-
lende Bemühungen um Sicherstellung von Vermögenswerten) haben kön-
nen. Es hielt fest, zumindest zum damaligen Zeitpunkt habe für A._______
keine Veranlassung bestanden und sei er auch nicht in der Lage gewesen,
eine Staatshaftungsklage einzureichen. Die geltend gemachten Ansprüche
seien daher nicht ohne Weiteres als verwirkt anzusehen (vgl. Urteil des
BVGer A-3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 4.2.3). Auch merkte das Bundes-
verwaltungsgericht an, es erscheine fraglich, ob die EBK A._______ die
Einsicht in die Untersuchungsakten tatsächlich vollumfänglich habe ver-
weigern dürfen (vgl. Urteil des BVGer A-3535/2010 vom 14. Juli 2010
E. 4.2.4).
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Seite 7
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. August 2010 (Vorakten, S. 535
ff.) setzte das EFD Rechtsanwalt Stefan Kirchhofer als unentgeltlichen
Rechtsbeistand von A._______ ein.
L.
Mit Eingabe vom 24. September 2010 (Vorakten, S. 539 f.) ersuchte der
nunmehr anwaltlich vertretene A._______ um Einsicht in ein Exemplar des
N._______-Berichts ohne Schwärzungen; weiter stellte er verschiedene
Editionsbegehren.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2012 (Vorakten, S. 559 ff.) ver-
pflichtete das EFD die FINMA, eine Version des N._______-Berichts ein-
zureichen, in welcher neben dem Namen der U._______ auch die Namen
der V._______, der W._______ und der X._______ offengelegt sind und im
Übrigen auch der Name von A._______ nicht mehr abgedeckt ist. Die Edi-
tionsbegehren wurden vom EFD abgewiesen.
Die FINMA reichte am 20. Februar 2012 eine im Sinne der Erwägungen
des EFD weniger stark anonymisierte Fassung des N._______-Berichts
ein (vgl. für diese Fassung: Vorakten, S. 567 ff.). Das EFD leitete diese an
A._______ weiter.
M.
Am 5. April 2012 reichte A._______ dem EFD eine letzte Stellungnahme
ein (vgl. Vorakten, S. 651 ff.). Er hielt fest, aufgrund des N._______-Be-
richts sei klar, dass B._______ und die weiteren involvierten Personen aus
seinem Umfeld die U._______ ausgehöhlt und die so erlangten Vermö-
genswerte zur persönlichen Bereicherung verwendet hätten. In Kenntnis
dieser Sachlage hätte die EBK eine Strafanzeige gegen B._______ und
allenfalls weitere Personen einreichen müssen. Weiter hätte sie in Anwen-
dung der Bestimmungen zum Bankenkonkurs die Liquidation der
U._______ anordnen und einen Liquidator ernennen müssen. Der Liquida-
tor wäre in der Folge verpflichtet gewesen, sämtliche Aktiven der
U._______ zu sichern und die veruntreuten Gelder zurückzufordern. Der
Entscheid, das Konkursverfahren mangels Aktiven einzustellen, sei ange-
sichts der im N._______-Bericht geschilderten Aushöhlung der U._______
völlig haltlos gewesen. Die EBK habe dadurch ihre gesetzlichen Aufsichts-
pflichten in nicht nachvollziehbarer und willkürlicher Art und Weise verletzt.
Dies habe kausal dazu geführt, dass A._______ einen Schaden erlitten
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Seite 8
habe, denn mit der Einstellung des Konkursverfahrens sei ihm die Möglich-
keit verwehrt worden, seine Schadenersatzforderung aus dem Erlös der
Konkursaktiven zu befriedigen.
N.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 (Vorakten, S. 686 ff.) wies das EFD das
Schadenersatzbegehren von A._______ ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es hielt
weiter fest, diesem werde keine Entscheidgebühr auferlegt (Dispositiv-Zif-
fer 2), und setzte die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbei-
stand auf Fr. 13'284.– fest (Dispositiv-Ziffer 3).
Das EFD führte aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine mangelhafte
Zusammenarbeit zwischen der EBK und den Strafverfolgungsbehörden
A._______ einen Schaden verursacht haben solle. Dies umso weniger, als
dieser selber eine Strafanzeige eingereicht habe. Weiter seien die Kon-
kurseinstellungen in Rechtskraft erwachsen. Der Vorwurf, wonach die EBK
die Konkursverfahren nicht mangels Aktiven hätte einstellen dürfen, könne
im Staatshaftungsverfahren daher nicht mehr überprüft werden.
Beschwerdeverfahren
O.
Am 15. September 2014 reicht A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfü-
gung vom 15. Juli 2014 ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben
und die Sache, was das Schadenersatzbegehren betreffe, zur Neubeurtei-
lung ans EFD (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzuweisen. Die Vorinstanz
sei dabei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in diejenigen Akten
der EBK zu verschaffen, aus denen die Mittelzuflüsse zur U._______ und
die Mittelabflüsse aus der U._______ hervorgingen (insbesondere entspre-
chende Buchungsbelege und sämtliche Jahresrechnungen). Weiter sei die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Fr. 18'343.25
festzusetzen und deren umgehende Auszahlung anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem stellt er den Antrag, es sei die Verfü-
gung der EBK betreffend Einstellung des Konkursverfahrens in Sachen
U._______ von der FINMA zu edieren.
P.
Die Vorinstanz reicht am 15. Oktober 2014 eine Vernehmlassung ein. Sie
beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 9
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 heisst die Instruktionsrich-
terin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gut. Sie setzt Rechtsanwalt Stefan Kirchhofer als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein.
R.
Der Beschwerdeführer reicht am 20. November 2014 eine Replik ein. Er
stellt den zusätzlichen prozessualen Antrag, es sei ihm uneingeschränkte
Einsicht in den N._______-Bericht zu gewähren.
S.
Am 5. Januar 2015 reicht der Beschwerdeführer auf Aufforderung der In-
struktionsrichterin Unterlagen betreffend die von ihm erhobene Strafan-
zeige ein.
T.
Am 21. Januar 2015 teilt die FINMA mit, die Verfügung der EBK betreffend
Einstellung des Konkursverfahrens in Sachen U._______, auf die sich der
Beschwerdeführer in seinem Editionsbegehren beziehe, existiere nicht.
Der entsprechende Entscheidbildungsprozess habe EBK-intern stattgefun-
den (vgl. dazu oben Bst. F). Die FINMA reicht die entsprechenden Unter-
lagen (nochmals) ein.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2015 heisst die Instruktionsrichterin
das Gesuch des Beschwerdeführers um uneingeschränkte Einsicht in den
N._______-Bericht teilweise gut. Dies insbesondere dahingehend, dass
gegenüber der im vorinstanzlichen Verfahren offengelegten Fassung (vgl.
oben Bst. L) auch die Namen von B._______, von (…) C._______ und von
(…) D._______ offenzulegen sind (vgl. für diese Fassung act. 18/1).
V.
Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer reichen am 31. März 2015 bzw.
am 12. Mai 2015 je eine weitere Stellungnahme ein.
W.
Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-5172/2014
Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021).
Der angefochtene Entscheid, der in Anwendung von Art. 3 ff. des Verant-
wortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) ergangen ist,
stellt eine solche Verfügung dar. Das EFD gehört zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(vgl. Art. 32 VGG und Art. 10 Abs. 1 VG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung, mit der
sein Schadenersatzbegehren abgewiesen worden ist, ohne Weiteres zur
Beschwerde legitimiert.
1.3 Weiter wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
dazu Art. 50 Abs 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Was das Schadenersatzbe-
gehren betrifft, ist demnach auf die Beschwerde einzutreten. Soweit diese
ferner die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zum Ge-
genstand hat, ist auf E. 13.3 weiter unten zu verweisen.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrund-
satz; das Gericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
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Seite 11
gen fest (vgl. Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen, anders als im Zivilpro-
zess, keine Beweisführungslast. Sie haben an der Feststellung des Sach-
verhalts unter Umständen aber mitzuwirken (vgl. Art. 13 VwVG). Der Un-
tersuchungsgrundsatz ändert zudem nichts an der Verteilung der materiel-
len Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Dies-
bezüglich gilt auch im öffentlichen Recht der allgemeine Rechtsgrundsatz,
wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu be-
weisen hat, die aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen,
fällt der Entscheid somit zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte
ableiten wollte (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.119 ff. und
3.149 f., sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage 2010, Rz. 1623).
4.
4.1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tä-
tigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund gemäss Art. 3 Abs. 1
VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Eine Schadener-
satzpflicht wird entsprechend bejaht, wenn kumulativ folgende Vorausset-
zungen erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer A-353/2014 vom 24. Juli 2014
E. 2.1; vgl. auch BVGE 2014/43 E. 3.1 und BVGE 2010/4 E. 3):
– (quantifizierter) Schaden;
– Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung
seiner amtlichen Tätigkeit;
– adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und
dem Schaden sowie
– Widerrechtlichkeit des Verhaltens.
Das Begehren auf Schadenersatz ist dem EFD einzureichen (vgl. Art. 20
Abs. 2 VG). Dieses entscheidet in der Regel auch über die streitigen An-
sprüche (vgl. Art. 10 Abs. 1 VG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zum
Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]).
Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte das Begehren
nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle
Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des
Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG).
4.2 Anders als die heutige FINMA, bei der es sich um eine ausserhalb der
ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation im Sinn von
A-5172/2014
Seite 12
Art. 19 Abs. 1 VG handelt, stellte die EBK eine (administrativ dem EFD zu-
geordnete) dezentrale Verwaltungseinheit ohne eigene Rechtspersönlich-
keit dar. Für das Verhalten der Mitglieder der EBK bzw. der Mitarbeiter ihres
Sekretariats haftet daher gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG der Bund (vgl. dazu
BGE 116 Ib 193 E. 1a sowie Urteile des BVGer A-893/2013 vom 19. März
2014 E. 3.1.1.3 und A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 6.2.1).
5.
Der Beschwerdeführer hat im Mai 2006 mit B._______, der V._______ und
weiteren Personen eine Vereinbarung abgeschlossen. Gestützt auf diese
Vereinbarung wurde die U._______ gegründet. Der Beschwerdeführer
brachte sein Projekt in diese Gesellschaft ein und erhielt als Gegenleistung
dafür Aktien ausgehändigt; weiter sollte er als Arbeitnehmer für die
U._______ tätig sein (vgl. dazu Sachverhalt A). Sinngemäss macht der Be-
schwerdeführer nun geltend, sein Konzept sei nie umgesetzt worden und
die Aktien, die er erhalten habe, seien letztlich wertlos gewesen. Aufgrund
des Vertrauensverlusts, der mit den Ereignissen um die U._______ ver-
bunden sei, habe er sein Projekt in der Folge nicht mehr in der gewünsch-
ten Form verwirklichen können. Im Übrigen sei ihm der versprochene Lohn
nicht ausbezahlt worden. Die EBK habe zwar eingegriffen, sei im Rahmen
der durchgeführten Verfahren ihren Pflichten jedoch nicht nachgekommen
und habe die Durchsetzung seiner Ansprüche dadurch vereitelt.
Der Schaden, welcher der Beschwerdeführer gegenüber der EBK bzw.
dem Bund geltend macht, besteht somit im Ausfall (Totalverlust) der For-
derungen, die ihm im Zusammenhang mit den Ereignissen um die
U._______ gegenüber dieser Gesellschaft und gegenüber weiteren Dritten
zustanden.
5.1 Wie im N._______-Bericht festgehalten wird, hat der Beschwerdefüh-
rer denn auch eine Forderung von Fr. 900'000.– gegenüber der U._______
geltend gemacht. Er begründete diese Forderung mit der Verletzung der
Vereinbarung vom Mai 2006 durch B._______, mit Lohnforderungen seit
(…) über monatlich Fr. 10'000.– sowie mit der "Verletzung seines geistigen
Eigentums am U._______-Konzept".
Der Beschwerdeführer stützte seine Forderung gegenüber der U._______
demnach primär auf die Verletzung der Vereinbarung vom Mai 2006. Dabei
handelt es sich um eine Vereinbarung, die zwischen verschiedenen Ge-
schäftspartnern – darunter dem Beschwerdeführer, B._______ und die
V._______ – abgeschlossen worden ist. Dies zu einem Zeitpunkt, als die
A-5172/2014
Seite 13
U._______ noch gar nicht existierte. Deren Gründung geht vielmehr erst
auf die besagte Vereinbarung zurück.
Dem Beschwerdeführer ist nun unter anderem dadurch ein Schaden ent-
standen, dass er für die Einbringung seines Projekts in die U._______ le-
diglich wertlose Aktien erhielt und seine Konzeptidee aufgrund des Vertrau-
ensverlusts, der mit den Ereignissen um die U._______ verbunden ist, dau-
erhaft entwertet wurde. Diesen Schaden verursacht haben ihm B._______
bzw. die Organe der V._______, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit gar
nie beabsichtigten, das Projekt des Beschwerdeführers vereinbarungsge-
mäss umzusetzen, sondern dieses zusammen mit weiteren Personen zur
Durchführung eines Anlagebetrugs missbrauchten. Der Beschwerdeführer
ist demnach in seiner Eigenschaft als Geschäftspartner von B._______
und der V._______ geschädigt worden. Die U._______ hingegen war nicht
Geschäftspartnerin des Beschwerdeführers, sondern das Resultat der Ge-
schäftsbeziehung mit B._______ und der V._______. Der Beschwerdefüh-
rer ging daher fehl in der Annahme, er könne den erwähnten Schaden ge-
genüber der U._______ geltend machen. Es ist nicht davon auszugehen,
dass er eine entsprechende Schadenersatzforderung im Konkursverfahren
in Sachen U._______ erfolgreich hätte kollozieren können.
Was das Arbeitsverhältnis mit der U._______ und den entsprechenden
Lohn von Fr. 10'000.– pro Monat betrifft, so wurde dies dem Beschwerde-
führer ebenfalls im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom Mai 2006 in
Aussicht gestellt. Es ist nicht anzunehmen, dass B._______ jemals beab-
sichtigt hat, dafür zu sorgen, dass dem Beschwerdeführer diese Summe
auch ausbezahlt würde. Selbst wenn die U._______ mit dem Beschwerde-
führer in der Folge einen entsprechenden Arbeitsvertrag abgeschlossen
haben sollte, wäre auch dies mit grosser Wahrscheinlichkeit nur zum
Schein erfolgt. Es wäre dem Beschwerdeführer im Konkursverfahren daher
kaum zugestanden worden, sich für jede ihm versprochene Lohnsumme
zulasten anderer Gläubiger (und vor den gleichermassen betrogenen An-
legern) aus den Aktiven der U._______ zu befriedigen. Ein solches Ansin-
nen erscheint vielmehr rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 ZGB).
Sein Lohnanspruch wäre daher wohl in analoger Anwendung von Art. 320
Abs. 2 OR an der tatsächlich geleisteten Arbeit zu messen gewesen.
Abgesehen von Lohnansprüchen, die allenfalls in einem gewissen Umfang
anzuerkennen gewesen wären, sind aufgrund der vorhandenen Informati-
onen somit keine Forderungen ersichtlich, welche dem Beschwerdeführer
gegenüber der U._______ zustanden.
A-5172/2014
Seite 14
5.2 Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht davon
ausgeht, er habe sämtliche Ansprüche, die ihm im Zusammenhang mit den
Ereignissen um die U._______ zustanden, gegenüber dieser Gesellschaft
geltend machen können. Vielmehr hätte er sich weitgehend direkt an
B._______ und die weiteren involvierten Personen aus dessen Umfeld zu
halten gehabt. Die Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber der
U._______ dürften zudem weitaus geringer gewesen sein als vom Be-
schwerdeführer angenommen. Das Gleiche trifft entsprechend auch auf
den Schaden zu, der dem Beschwerdeführer durch den Ausfall dieser For-
derungen entstanden ist. Gestützt auf die vorhandenen Informationen be-
läuft sich dieser Schaden höchstens auf einen Bruchteil des vom Be-
schwerdeführer insgesamt geltend gemachten Betrags (gemäss Schaden-
ersatzbegehren vom 23. Juli 2009 ca. 1.5 Mio. Franken; gemäss Eingabe
vom 17. Mai 2010 [Vorakten, S. 462 ff.] 3 Mio. Franken).
5.3 Die Frage, inwieweit dem Beschwerdeführer überhaupt ein Schaden
entstanden ist, war indes nicht Thema des vorinstanzlichen Verfahrens. Sie
kann daher nicht näher beurteilt werden, muss es jedoch auch nicht ange-
sichts der nachfolgenden Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen.
Einzugehen ist dabei auf die von der EBK bzw. deren Sekretariat durchge-
führten Bankenkonkursverfahren (E. 6 bis 11) sowie auf die unterlassene
Strafanzeige (vgl. E. 12).
Durchführung der Bankenkonkursverfahren
6.
Der Beschwerdeführer brachte in seinem Schadenersatzbegehren vom
23. Juli 2009 (vgl. Sachverhalt I) vor, gestützt auf die Bestimmungen zum
Bankenkonkurs sei die EBK verpflichtet gewesen, von B._______ und den
weiteren involvierten Personen die Meldung und Herausgabe von Vermö-
genswerten zu verlangen. In seiner Stellungnahme vom 5. April 2012 (vgl.
Sachverhalt M) präzisierte der (unterdessen anwaltlich vertretene) Be-
schwerdeführer diese Ausführungen dahingehend, die EBK habe es
pflichtwidrig unterlassen, die Liquidation der U._______ anzuordnen und
einen Liquidator zu ernennen. Dieser wäre, so der Beschwerdeführer, in
der Folge verpflichtet gewesen, sämtliche Aktiven der U._______ zu si-
chern und die veruntreuten Gelder zurückzufordern.
6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, gemäss
Art. 12 VG gelte für formell rechtskräftige Verfügungen, Entscheide und Ur-
teile ein Überprüfungsverbot. Die "Verfügungen der EBK vom 8. Oktober
A-5172/2014
Seite 15
2007" betreffend Einstellung der Konkursverfahren mangels Aktiven seien
in Rechtskraft erwachsen. Demzufolge könne der Vorwurf des Beschwer-
deführers, wonach die Konkursverfahren nicht mangels Aktiven hätten ein-
gestellt werden dürfen, im Staatshaftungsverfahren nicht mehr überprüft
werden.
6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, we-
der habe er über die zur Bevorschussung des Konkursverfahrens notwen-
digen Mittel verfügt noch habe er über die Vermögensverhältnisse, wie sie
sich aus dem N._______-Bericht ergeben würden, Bescheid wissen kön-
nen. Denn die Akteneinsicht sei ihm ja verweigert worden. Es sei ihm daher
nur schon in tatsächlicher Hinsicht unmöglich gewesen, sich gegen die
Konkurseinstellung zur Wehr zu setzen. Es habe somit eine faktische
Rechtsmittelunfähigkeit bestanden. Hinzu komme, dass gegen die Einstel-
lung des Konkursverfahrens gar kein Rechtsmittel im technischen Sinn ge-
geben gewesen sei. In der Möglichkeit, den angesetzten Kostenvorschuss
zu leisten, sei kein solches zu erblicken. Folglich könne ihm Art. 12 VG
nicht entgegengehalten werden. Er habe somit unter den Voraussetzungen
von Art. 3 VG Anspruch auf Schadenersatz. Die nach dieser Bestimmung
geforderte Widerrechtlichkeit des "Nichthandelns" der EBK sei durchaus
gegeben. Denn angesichts der Erkenntnisse, über welche die EBK bei Ein-
stellung des Konkursverfahrens verfügt habe, habe sie das Konkursverfah-
ren nicht einstellen dürfen, ohne weitere Einziehungs- und Sicherungs-
massnahmen zu treffen. Sie habe somit Bundesrecht verletzt. Das Scha-
denersatzbegehren könne daher nicht mit der Begründung abgewiesen
werden, es liege kein widerrechtliches Verhalten seitens der EBK vor.
6.3 Auf diese Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist nachfolgend näher
einzugehen.
7.
Vorab ist ein Überblick über die Bestimmungen zu geben, welche hinsicht-
lich der von der EBK geführten Bankenkonkursverfahren zur Anwendung
kamen.
7.1 Gemäss dem Verweis in Art. 36a BEHG (Fassung vom 3. Oktober
2003, AS 2004 2767; nachfolgend: alt Art. 36a BEHG) wendete die EBK
die Bestimmungen des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG,
SR 952.0) zur Bankeninsolvenz auch auf Effektenhändler an. Da die
U._______, die V._______ und die W._______ überschuldet waren und die
Durchführung von Sanierungsverfahren nicht in Frage kam, hat die EBK
A-5172/2014
Seite 16
gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Bst. c und Art. 33 Abs. 1 BankG die Konkursli-
quidation dieser Gesellschaften angeordnet. Gemäss Art. 34 Abs. 1 BankG
hat eine solche Anordnung die Wirkungen einer Konkurseröffnung im Sinne
des SchKG. Wie in Art. 34 Abs. 2 BankG festgehalten wird, richtet sich zu-
dem auch das Konkursverfahren nach dem SchKG, soweit das BankG
keine eigenen Bestimmungen enthält. Ferner hatte die EBK gestützt auf
Art. 34 Abs. 3 BankG die Bankenkonkursverordnung vom 30. Juni 2005
(AS 2005 3539 ohne die späteren Änderungen; nachfolgend: aBKV) erlas-
sen.
7.2 Im Bankenkonkursverfahren fanden in der Regel keine Gläubigerver-
sammlungen statt (vgl. dazu Art. 35 BankG in der Fassung vom 3. Oktober
2003 [AS 2004 2767]). Insofern handelte es sich um ein summarisches
Konkursverfahren (vgl. zu diesem Begriff Art. 231 SchKG). Die Aufgaben
des Konkursamts wurden dabei von einem Konkursliquidator wahrgenom-
men, der von der EBK ernannt wurde (vgl. dazu Art. 33 Abs. 2 BankG). Der
EBK waren insbesondere jene Entscheide vorbehalten, die im Verfahren
nach SchKG vom Konkursrichter getroffen werden: So entschied sie ge-
mäss Art. 21 Abs. 1 aBKV auf Antrag des Konkursliquidators über eine Ein-
stellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven; eine solche Einstellung
hatte zu erfolgen, wenn die Konkursaktiven nicht ausreichten, das Banken-
konkursverfahren durchzuführen (vgl. für die entsprechende Regelung des
SchKG: Art. 230 Abs. 1 SchKG). Nach Art. 21 Abs. 2 aBKV war die Einstel-
lung des Verfahrens öffentlich bekannt zu machen; dabei war darauf hin-
zuweisen, dass das Verfahren fortgeführt wird, wenn innert einer von der
EBK angesetzten Frist ein Gläubiger die festgelegte Sicherheit für den
durch die Konkursaktiven nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. Während
im Verfahren nach SchKG das Konkursamt (und nicht der Konkursrichter)
diese Veröffentlichung vornahm, oblag dies im Bankenkonkursverfahren
der EBK. Diese setzte auch die Höhe des Kostenvorschusses fest (vgl. für
die Regelung des SchKG: Art. 230 Abs. 2 SchKG).
8.
Zunächst ist nun auf die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 12 VG
einzugehen.
8.1 Gemäss Art. 12 VG kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger
Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsver-
fahren überprüft werden. Fällt als Ursache des im Staatshaftungsverfahren
geltend gemachten Schadens einzig eine formell rechtskräftige Verfügung
A-5172/2014
Seite 17
in Betracht, ist das Schadenersatzbegehren demnach ohne weitere Unter-
suchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens be-
reits gestützt auf Art. 12 VG abzuweisen (vgl. BGE 126 I 144 E. 2a und
BGE 119 Ib 208 E. 3c).
Zweck dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass der Betroffene eine
rechtskräftig gewordene Verfügung auf dem Umweg über das Verantwort-
lichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer eine Verfügung erfolglos an-
gefochten oder die offenstehenden Rechtsmittel gar nicht genutzt hat, soll
die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht nochmals in einem Verantwort-
lichkeitsprozess überprüfen lassen können (vgl. BGE 126 I 144 E. 2a, BGE
119 Ib 208 E. 3c und BVGE 2009/57 E. 2.3.3). Entsprechend dieser Ziel-
setzung ist Art. 12 VG, wie das Bundesgericht festgehalten hat, "vor allem
auf schriftlich eröffnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene
Verfügungen zugeschnitten" und auf "bloss mündlich und ohne Hinweis auf
die Anfechtungsmöglichkeiten eröffnete und zudem sofort vollzogene Ver-
fügungen" nicht anwendbar (vgl. BGE 119 Ib 208 E. 3c; vgl. auch BGE 126
I 144 E. 2a). Die Rechtskraft einer Verfügung kann dem Betroffenen dem-
nach nicht entgegengehalten werden, wenn durch die Ergreifung eines
Rechtsmittels keine Korrektur des Entscheids hätte herbeigeführt werden
können, sondern das Rechtsmittelverfahren in der blossen Feststellung der
Rechtswidrigkeit hätte enden müssen (vgl. dazu BGE 129 I 139 E. 3.1 und
BGE 126 I 144 E. 2a; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-2526/2011
vom 7. August 2012 E. 4.1 und RETO FELLER, Das Prinzip der Einmaligkeit
des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, 2007, S. 191 ff.).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 7. August 2012
zum Schluss gekommen, hinsichtlich einer Einstellung des Bankenkon-
kursverfahrens mangels Aktiven sei Art. 12 VG anwendbar: Nach Art. 24
Abs. 2 BankG könnten die Gläubiger und die Eigner im laufenden Banken-
konkurs zwar lediglich gegen Verwertungshandlungen Beschwerde führen
und sei die betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 SchKG an-
sonsten ausgeschlossen. Die Gläubiger und Eigner der Bank sollten im
Interesse der Gesamtheit der Betroffenen und eines zielgerichteten Ver-
fahrens nur gegen die für sie wichtigsten Verfügungen Beschwerde erhe-
ben können. Eine Konkurseinstellung mangels Aktiven sei jedoch auch im
Rahmen von Art. 24 Abs. 2 BankG mit Beschwerde anfechtbar. Eine solche
Konkurseinstellung betreffe nämlich nicht den laufenden Konkurs, weshalb
eine Beschwerdemöglichkeit dem Zweck des Bankenkonkurses, ein
schnelles Verfahren zur Verfügung zu stellen, nicht zuwiderlaufe. Weiter
A-5172/2014
Seite 18
stelle die Konkurseinstellung für die Betroffenen eine sehr wichtige Verfü-
gung dar (vgl. Urteil des BVGer A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 4.2.1,
4.2.3 und 4.3.1). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist fraglich, ob an diesen
Ausführungen festgehalten werden kann.
8.3 Nach Art. 24 Abs. 2 BankG können die Gläubiger und Eigner einer
Bank in den Verfahren nach dem elften Abschnitt (Massnahmen bei Insol-
venzgefahr) und dem zwölften Abschnitt (Bankenkonkurs) lediglich gegen
die Genehmigung des Sanierungsplans und gegen Verwertungshandlun-
gen Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist in diesen
Verfahren ausgeschlossen.
Den Gläubigern und den Eignern einer Bank stand damit insbesondere
kein Beschwerderecht gegen den Entscheid der EBK zu, auf ein Sanie-
rungsverfahren zu verzichten und die Konkursliquidation der Bank anzu-
ordnen. Die Beschwerdelegitimation der betroffenen Bank selber wurde
dadurch aber nicht tangiert. Unberührt von der Regelung blieb ferner die
Berechtigung, die gerichtlichen Klagen im Konkursverfahren (Aussonde-
rungsklage, Kollokationsklage etc.) zu erheben (vgl. Botschaft vom 20. No-
vember 2002 zur Änderung des BankG [BBl 2002 8060], S. 8077 f., BGE
131 II 306 E. 1.1 und Urteil des BGer 2C_237/2009 vom 28. September
2009 E. 3.2.2; vgl. ferner Urteil des BVGer B-4888/2010 vom 8. Dezember
2010 E. 1.3).
Den eingesetzten Konkursliquidatoren kam sodann, anders als dem Kon-
kursamt gemäss SchKG, ohnehin keine Verfügungskompetenz zu. Gegen
ihre Handlungen war daher von Vornherein keine direkte Beschwerde
möglich. Vielmehr hatte die EBK auf Verlangen des Betroffenen eine for-
melle Verfügung zu erlassen. Die dagegen mögliche Beschwerde trat an
die Stelle der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG. Für
Gläubiger und Eigner bestand gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BankG jedoch nur
bei Verwertungshandlungen ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung
(vgl. Botschaft vom 20. November 2002 zur Änderung des BankG [BBl
2002 8060], S. 8077 ff. [insb. 8079]; vgl. auch TOMAS POLEDNA / DAVIDE
JERMINI, in: Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Auflage 2013, Art. 24
Rz. 10).
8.4 Gemäss den Erwägungen im Urteil vom 7. August 2012 ist die Einstel-
lung eines Bankenkonkursverfahrens mit Beschwerde anfechtbar, weil
eine solche Beschwerdemöglichkeit dem Ziel eines schnellen Verfahrens
A-5172/2014
Seite 19
nicht zuwiderlaufe und für die Betroffenen eine sehr wichtige Verfügung
darstelle.
So überzeugend diese teleologische Argumentation für sich allein genom-
men ist, ändert sie doch nichts daran, dass sich Art. 24 Abs. 2 BankG ge-
mäss seinem Wortlaut auf das gesamte Verfahren nach dem 12. Abschnitt
des BankG bezieht. Die grammatikalische und die systematische Ausle-
gung sprechen daher gegen die Anfechtbarkeit der Konkurseinstellung. Die
Frage, welcher Auslegungsart der Vorzug zu geben ist, war bis Ende 2007,
als die EBK die Konkursverfahren in Sachen U._______, V._______ und
W._______ einstellte, nicht gerichtlich entschieden und, soweit ersichtlich,
auch in der Lehre nicht angesprochen worden. Was das Konkursverfahren
nach SchKG betrifft, vertrat ein Teil der Lehre jedenfalls den Standpunkt,
Gläubiger hätten gegen den Einstellungsentscheid des Konkursrichters
mangels Parteistellung kein Beschwerderecht (vgl. URS LUSTENBERGER, in:
Basler Kommentar, SchKG II, 2. Auflage 2010, Art. 230 Rz. 10). Die Frage,
ob Gläubiger und Eigner gegen eine Konkurseinstellung durch die EBK
Beschwerde führen konnten, war somit grundsätzlich offen. Aus diesem
Grund besteht keine Klarheit darüber, ob die zuständige Abteilung II des
Bundesverwaltungsgerichts auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die Konkurseinstellungen eingetreten wäre.
Dies gilt umso weniger, als das Bundesverwaltungsgericht zu einem spä-
teren Zeitpunkt festgehalten hat, die Gläubiger- bzw. Eignerbeschwerde
sei angesichts des klaren Wortlauts von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BankG nur
gegen die dort erwähnten Verfügungen zulässig; für eine analoge Anwen-
dung auf andere, allenfalls vergleichbare Sachverhalte bestehe angesichts
dieses klaren Wortlauts kein Raum (vgl. Urteil des BVGer B-1374/2009
vom 19. März 2009 E. 1.3.1 und 1.3.2). Das in der Folge angerufene Bun-
desgericht äusserte sich dazu nicht näher (vgl. Urteil des BGer
2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3). Auch aus heutiger Sicht ist
somit offen, ob das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde gegen
eine Konkurseinstellung eintreten würde.
Es bestand somit Unklarheit über die Beschwerdeberechtigung des Be-
schwerdeführers. Zu untersuchen bleibt aber, ob der Beschwerdeführer
– auch angesichts dieser Unklarheit – wenigstens hätte versuchen müs-
sen, die Entscheide betreffend Einstellung der Konkursverfahren anzu-
fechten.
A-5172/2014
Seite 20
8.5 Wie diese Frage zu beurteilen wäre, wenn die Entscheide betreffend
Konkurseinstellungen unter Hinweis auf die (allfällige) Beschwerdemög-
lichkeit eröffnet worden wären, kann offen bleiben. Denn die SHAB-
Publikationen der Konkurseinstellungen (vgl. Sachverhalt F) enthielten
keine Rechtsmittelbelehrungen. Kommt hinzu, dass die EBK selber nicht
davon ausgegangen ist, Konkurseinstellungen seien anfechtbar. Auch in
der aBKV erfolgte daher kein Hinweis auf eine Anfechtungsmöglichkeit
(vgl. dazu Art. 21 aBKV), während dies in Zusammenhang mit Verwer-
tungshandlungen der Fall war (vgl. Art. 7 aBKV). Der Beschwerdeführer
konnte somit weder der SHAB-Publikation noch der aBKV einen Hinweis
darauf entnehmen, dass die Entscheide betreffend Konkurseinstellungen
allenfalls anfechtbar waren, und hätte auf entsprechende Anfrage wohl
auch von der EBK die Auskunft erhalten, dass dies nicht der Fall sei. Da es
gleichzeitig an einer Rechtsmittelbelehrung und an objektiver Klarheit über
die Beschwerdemöglichkeit mangelte, ist im Übrigen auch zu bezweifeln,
dass ihm ein beigezogener Anwalt zur Beschwerdeerhebung geraten
hätte.
Angesichts dessen ist fraglich, ob dem Beschwerdeführer unter den Ge-
sichtspunkten von Art. 12 VG vorgehalten werden kann, er hätte gegen den
Entscheid betreffend Konkurseinstellung Beschwerde erheben müssen.
Zumindest dann, wenn man hilfsweise die Kriterien heranzieht, die im Zu-
sammenhang mit eigentlichen Eröffnungsfehlern entwickelt worden sind,
dürfte dies nicht der Fall sein: Ist ein Entscheid z.B. zu Unrecht ohne
Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden, darf den Parteien daraus kein
Nachteil erwachen (vgl. dazu Art. 38 VwVG); allerdings darf der Eröff-
nungsmangel für die Partei nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sein
und dürfen die Betroffenen auch nicht einfach zuwarten, wenn sie Anlass
zur Annahme haben, eine Behörde könnte ihnen gegenüber einen Eröff-
nungsfehler begangen haben (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/
Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2008, Art. 38 Rz. 1 bis 12; zum aktuellen Stand der Recht-
sprechung zudem BGE 135 III 374 E. 1.2 und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 2.107). Nach dem Gesagten lässt sich dem Beschwerde-
führer kaum entgegenhalten, es sei für ihn ohne Weiteres erkennbar ge-
wesen, dass er gegen den Entscheid betreffend Konkurseinstellung eine
Beschwerde erheben könne, bzw. er habe Anlass zur Annahme gehabt,
dass dies allenfalls der Fall sein könnte.
A-5172/2014
Seite 21
8.6 Gestützt auf eine vorläufige Prüfung ist Art. 12 VG vorliegend somit
nicht anwendbar. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen erübrigt es
sich indes, dies abschliessend zu beurteilen.
9.
Als Nächstes ist auf die Frage nach einem im Sinn von Art. 3 Abs. 1 VG
widerrechtlichen Verhalten einzugehen.
9.1 Hierzu sind die Voraussetzungen näher darzustellen, unter denen von
einem solchen Verhalten auszugehen ist.
9.1.1 Die Widerrechtlichkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 VG unterscheidet
sich grundsätzlich nicht von jener gemäss Art. 41 Abs. 1 OR. Sie setzt so-
mit voraus, dass entweder ein absolutes Recht des Geschädigten beein-
trächtigt wird (sog. Erfolgsunrecht) oder dass eine reine Vermögensschä-
digung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird
(sog. Verhaltensunrecht). Das Vermögen als solches ist kein Rechtsgut,
seine Schädigung für sich allein somit nicht widerrechtlich. Vermögens-
schädigungen ohne Rechtsgutverletzung sind daher an und für sich nicht
rechtswidrig; sie sind es nur, wenn sie auf ein Verhalten zurückgehen, das
von der Rechtsordnung als solches, d.h. unabhängig von seiner Wirkung
auf das Vermögen, verpönt wird. Vorausgesetzt wird, dass die verletzten
Verhaltensnormen zum Schutz vor diesen Schädigungen dienen (vgl. dazu
BGE 132 II 305 E. 4.1, Urteil des BGer 2C_834/2009 vom 19. Oktober
2010 E. 2.2 und Urteil des BVGer A-2526/2011 vom 7. August 2012
E. 7.1.1).
Nicht nur Handlungen, sondern auch behördliche Unterlassungen können
die Staatshaftung auslösen. Bei Unterlassungen hängt die Widerrechtlich-
keit davon ab, ob eine besondere Rechtspflicht zum Handeln besteht, die
sich aus einer Schutznorm ergibt (vgl. Urteil des BVGer A-2526/2011 vom
7. August 2012 E. 7.1.1). Darunter fällt in diesem Fall eine Rechtsnorm, die
eine "Garantenpflicht" des Staates gegenüber dem Geschädigten statuiert,
indem sie Massnahmen zugunsten des Letzteren vorsieht (vgl. BGE 132 II
305 E. 4.1). Eine Handlungspflicht ist mithin nur dann haftpflichtrechtlich
von Bedeutung, wenn sie das Interesse des Geschädigten verfolgt (vgl.
BGE 118 Ib 473 E. 2b; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 2C_834/2009
vom 19. Oktober 2010 E. 2.2).
Demnach sind Handlungen der EBK, die zu einer Vermögensschädigung
führten, nur dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn die EBK gegen
A-5172/2014
Seite 22
eine Schutznorm verstossen hat, d.h. gegen eine Verhaltensnorm, die zum
Schutz vor diesen Schädigungen diente. Gleichermassen sind Unterlas-
sungen nur dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn sich die Pflicht
zum Handeln aus einer Schutznorm ergab.
9.1.2 Als verfahrensleitende Behörde oblag der EBK die korrekte Durch-
führung der Bankenkonkursverfahren. Ziel dieser Verfahren ist es in erster
Linie, "den Gläubigern in möglichst kurzer Zeit eine möglichst hohe Divi-
dende zu entrichten" (BAUER/HARI/JEANNERET, in: Basler Kommentar, Ban-
kengesetz, 2. Auflage 2013, Art. 33 Rz. 5). Die im Bankenkonkursverfah-
ren anwendbaren Bestimmungen stellen daher Schutznormen für die Gläu-
biger dar. Diese können sich somit auf die Widerrechtlichkeit des Verhal-
tens der EBK berufen, sollte diese Handlungen vorgenommen haben, zu
denen sie gemäss diesen Bestimmungen nicht berechtigt gewesen ist
(Tun), oder Handlungen unterlassen haben, zu denen sie aufgrund dieser
Bestimmungen verpflichtet gewesen wäre (Unterlassen).
In beiden Fällen ist jedoch zu beachten, dass die anwendbaren Bestim-
mungen der EBK teilweise einen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum
einräumten. Ist dies der Fall, liegt ein widerrechtliches Verhalten nicht
schon vor, wenn sich das Vorgehen der EBK als unangemessen erweist.
Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass eine rechtsfehlerhafte Ausübung
des Ermessens vorliegt, d.h. eine Über- oder Unterschreitung oder ein
Missbrauch desselben (vgl. dazu BGE 132 II 305 E. 4.1, BGE 118 Ib 473
E. 2b, BGE 116 Ib 193 E. 2b, Urteile des BVGer A-798/2014 vom 14. Ok-
tober 2014 E 7.5.1 [in fine] und A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 7.1.2
[in fine] sowie MARIANNE RYTER, Staatshaftungsrecht, in: Fachhandbuch
Verwaltungsrecht, 2015, S. 1211-1259, Rz. 29.96).
9.1.3 Ist der geltend gemachte Schaden nicht Folge von realem Handeln,
sondern Folge eines Rechtsakts (einer Verfügung, eines Urteils etc.), ist
überdies die Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht erforderlich (vgl.
BGE 132 II 305 E. 4.1). Die Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Rich-
ters oder Beamten setzt in diesem Fall einen besonderen Fehler voraus,
der nicht schon vorliegt, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig,
gesetzeswidrig oder sogar willkürlich erweist (vgl. BGE 119 Ib 208 E. 5a,
BGE 118 Ib 163 E. 2 und Urteil des BGer 2C_834/2009 vom 19. Oktober
2010 E. 2.2 [in fine]). Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist viel-
mehr erst dann gegeben, wenn eine unentschuldbare Fehlentscheidung
vorliegt, d.h. eine Fehlleistung bei der Beurteilung der Sachlage, die einem
pflichtbewussten Richter oder Beamten nicht unterlaufen wäre (vgl. BGE
A-5172/2014
Seite 23
119 Ib 208 E. 5b und Urteil des BGer 2A.493/2000 vom 2. März 2001 E. 5a;
vgl. zum Ganzen auch RYTER, a.a.O., Rz. 29.108 ff.).
Dies betrifft vorliegend insbesondere die Einstellung der Konkursverfahren
mangels Aktiven: Wie dargelegt, kann dem Beschwerdeführer kaum ent-
gegengehalten werden, er hätte die entsprechenden Entscheide anfechten
müssen (vgl. E. 8). Gleichwohl handelte es sich dabei aber um Rechtsakte,
weshalb ein widerrechtliches Verhalten im Sinn von Art. 3 Abs. 1 VG nur
bei Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht gegeben ist. Sollten sich die
Konkurseinstellungen gemessen an diesem Kriterium nicht als widerrecht-
lich erweisen, muss sich die EBK aus haftpflichtrechtlicher Sicht nicht vor-
werfen lassen, sie sei zu weiteren Massnahmen verpflichtet gewesen.
Sollte in den Konkurseinstellungen demgegenüber die Verletzung einer
wesentlichen Amtspflicht zu sehen sein, läge bereits damit eine haftungs-
begründende Widerrechtlichkeit vor, unabhängig davon, zu welchen weite-
ren Massnahmen die EBK konkret verpflichtet gewesen wäre.
Zu beachten ist weiter, dass die EBK, wenn sie ein Konkursverfahren man-
gels Aktiven einstellte, gleichzeitig auch über die Höhe des Kostenvor-
schusses entschied (vgl. dazu E. 7.2). Der Beschwerdeführer muss sich
somit ebenfalls nicht entgegenhalten lassen, er hätte die Festsetzung der
Kostenvorschüsse anfechten können bzw. müssen (während im Verfahren
nach SchKG die Beschwerde nach Art. 17 SchKG offen gestanden hätte:
vgl. LUSTENBERGER, a.a.O., Art. 230 Rz. 10). Auch diesbezüglich gilt je-
doch, dass es sich um Rechtsakte handelte und daher nur im Fall der Ver-
letzung einer wesentlichen Amtspflicht von einer haftungsbegründenden
Widerrechtlichkeit auszugehen ist.
9.1.4 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob es in jenem Teil der Bankenkon-
kursverfahren, der den Entscheiden betreffend Verfahrenseinstellung vo-
rausging, zu einem widerrechtlichen Verhalten gekommen ist (E. 9.2). So-
dann ist anhand des erwähnten Kriteriums der Verletzung einer wesentli-
chen Amtspflicht zu beurteilen, ob die Entscheide betreffend Konkursein-
stellungen als widerrechtlich zu qualifizieren sind (E. 9.3). Zudem ist auf
den Umstand einzugehen, dass dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht
verweigert wurde (E. 9.4).
9.2 Die EBK sah in ihrer Verfügung vom 29. August 2007, mit der sie die
Konkursliquidation der U._______, der V._______ und der W._______ an-
ordnete, vorläufig von der Einsetzung von Konkursliquidatoren ab. Sie be-
gründete dies damit, in Anbetracht der finanziellen Lage der U._______,
A-5172/2014
Seite 24
der V._______ und der W._______ zeichne es sich ab, dass die Konkurs-
verfahren möglicherweise mangels Aktiven eingestellt werden müssten. Es
rechtfertige sich deshalb, den Entscheid über die allfällige Einsetzung von
Konkursliquidatoren erst nach Kenntnisnahme des Ergebnisses des Schul-
denrufs, verbunden mit dem gleichzeitigen Aufruf zur Meldung von Aktiven,
zu treffen und vorläufig von einer solchen kostenfälligen Einsetzung abzu-
sehen.
9.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt
es im pflichtgemässen Ermessen der FINMA, ob sie gestützt auf Art. 33
Abs. 2 BankG einen Konkursliquidator einsetzen oder in begründeten Ein-
zelfällen – insbesondere bei offensichtlich geringen Aktiven – davon abse-
hen und die Konkursliquidation selber, d.h. durch ihre eigenen Mitarbeiter,
durchführen will (vgl. Urteile des BVGer B-5644/2012 vom 4. November
2014 E. 2.3 [in fine] und B-3771/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3 und 2.4).
Unter den gleichen Voraussetzungen hatte demnach auch die EBK die
Möglichkeit, auf die Einsetzung eines Konkursliquidators zu verzichten und
die Konkursliquidation von Mitarbeitern ihres Sekretariats durchführen zu
lassen.
9.2.2 Bei den von der EBK eingesetzten Konkursliquidatoren handelte es
sich jeweils nicht um Beamte im Sinne des VG. Gestützt auf Art. 39 Abs. 2
BankG (Fassung vom 3. Oktober 2003, AS 2004 2767) hafteten sie gegen-
über der Bank sowie gegenüber deren Eignern und Gläubigern nach den
Bestimmungen des Aktienrechts. Der Bund haftete lediglich für die Aus-
wahl und die Instruktion der Konkursliquidatoren und die Aufsicht über
diese (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2526/2011 vom 7. August 2012
E. 6.2.2, 6.2.3 und 7.3 [vor E. 7.3.1]; vgl. zur aktuellen Rechtslage im Übri-
gen Art. 19 Abs. 1 FINMAG).
Vorliegend wurde die Funktion des Konkursliquidators indes von Mitarbei-
tern des Sekretariats der EBK wahrgenommen, bei denen es sich um Be-
amte im Sinne des VG handelt. Die Haftung für die Aufsicht über die Kon-
kursliquidation und für die Durchführung der Konkursliquidation fallen da-
her zusammen und richten sich einheitlich nach Art. 3 Abs. 1 VG.
9.2.3 Im Konkursverfahren nach SchKG hat das Konkursamt, sobald ihm
der Konkursrichter das Konkurserkenntnis mitgeteilt hat, zur Aufnahme des
Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu schreiten
und "die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen" zu treffen
A-5172/2014
Seite 25
(vgl. Art. 221 Abs. 1 SchKG). Der Zweck des Inventars liegt darin, sich ei-
nen Überblick über die Aktiven des Schuldners zu verschaffen, diese zu
sichern und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Ver-
fahrens (Einstellung mangels Aktiven, summarisches Verfahren, ordentli-
ches Verfahren) zu schaffen. Ins Inventar aufzunehmen sind insbesondere
auch Forderungen des Konkursiten (Gemeinschuldners) gegen Dritte, und
zwar unabhängig davon, ob sie unbestritten oder bestritten sind. Als Mittel
zur Sicherung der Aktiven fallen sodann, wie aus Art. 223 SchkG hervor-
geht, vor allem die Siegelung von Räumen und Behältnissen sowie die Be-
schlagnahme von beweglichen Sachen zur Verwahrung in Betracht. In
Frage kommen weiter Massnahmen zur Sicherung und Erhaltung von
Rechten, so etwa die Unterbrechung der Verjährung von Forderungen oder
die Präsentation fälliger Wechsel (vgl. zum Ganzen LUSTENBERGER, a.a.O.,
Art. 221 Rz. 1, 2, 6, 21 und 30).
Was das Bankenkonkursverfahren betraf, oblag es dem Konkursliquidator
ebenfalls, ein Inventar aufzunehmen (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 und 2 aBKV)
und der EBK "die zur Sicherung des zur Konkursmasse gehörenden Ver-
mögens erforderlichen Massnahmen" zu beantragen (vgl. Art. 14 Abs. 4
aBKV). Hingegen war er nach dem Gesagten nicht verpflichtet, Ansprüche
der Masse gerichtlich zu verfolgen, noch bevor der Entscheid über die
Durchführung oder die Einstellung des Konkursverfahrens gefallen war. In
dieser Phase durfte (und musste) er sich, um grössere Kosten vorläufig zu
vermeiden, vielmehr auf Massnahmen beschränken, die zur Sicherung und
Erhaltung der Aktiven notwendig waren.
9.2.4 Der Beschwerdeführer macht somit zu Recht nicht geltend, dass die
EBK sofort Konkursliquidatoren hätte einsetzen müssen oder dass bereits
vor dem Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens Ansprüche gericht-
lich hätten geltend gemacht werden müssen.
9.3 Der Entscheid, die Konkursverfahren in Sachen U._______, V._______
und W._______ mangels Aktiven einzustellen, wurde vom Sekretariat der
EBK getroffen. Das Sekretariat handelte dabei nicht in seiner Funktion als
Konkursliquidator, sondern anstelle der für diesen Entscheid zuständigen
EBK (vgl. dazu E. 7.2). Diese hatte dem Sekretariat mit Verfügung vom
29. August 2007 eine entsprechende Ermächtigung erteilt (vgl. Sachver-
halt D). Die Einstellung der Konkursverfahren wurde am (…) im SHAB pu-
bliziert. Den Gläubigern wurde jeweils eine Frist bis zum 15. November
2007 angesetzt, um deren Durchführung zu verlangen. Die Sicherheit zur
A-5172/2014
Seite 26
Deckung der Verfahrenskosten wurde jeweils auf Fr. 15'000.– festgelegt
(vgl. Sachverhalt F).
9.3.1 Wie ausgeführt, ist eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit hin-
sichtlich der Entscheide betreffend Konkurseinstellungen (inklusive Fest-
setzung der Kostenvorschüsse) nur im Fall der Verletzung einer wesentli-
chen Amtspflicht gegeben, d.h. bei Vorliegen einer unentschuldbaren Fehl-
entscheidung (vgl. E. 9.1.3).
9.3.2 Der zuständige Sachbearbeiter des Sekretariats der EBK führte in
seinen Notizen vom 27. September 2007 (vgl. Sachverhalt F) aus, es seien
mit B._______, D._______ sowie dem einzigen Verwaltungsrats-Mitglieder
der U._______ Einvernahmen durchgeführt worden. Diese Einvernahmen
und der weitere Verlauf der Konkursverfahren hätten zur Erkenntnis ge-
führt, dass die U._______, die V._______ und die W._______ nach Abzug
der Kosten der N._______ über keine flüssigen Mittel mehr verfügten. Wei-
tere Aktiven, insbesondere Rechtsansprüche, seien nicht ersichtlich. Für
die Konkursverfahren stünden somit keine finanziellen Mittel zur Verfü-
gung. Die Durchführung von Konkursverfahren bei über 340 Kunden und
weiteren Gläubigern, die mehrfach angeschrieben werden und deren For-
derungen geprüft und kolloziert werden müssten, sei somit aus finanziellen
Gründen offensichtlich nicht möglich.
9.3.3 In seiner Replik vom 20. November 2014 hält der Beschwerdeführer
diesen Ausführungen entgegen, die liquiden Mittel dürften nicht mit den
verwertbaren Aktiven im konkursrechtlichen Sinn gleichgesetzt werden. Im
Zusammenhang mit der Frage nach der Durchführung eines Konkursver-
fahrens seien alle verwertbaren Vermögenswerte der Gesellschaft inklu-
sive deren Rechtsansprüche gegenüber Dritten zu berücksichtigen. Auf-
grund des N._______-Berichts sei offenkundig gewesen, dass die
U._______ gegenüber den ihr nahestehenden Personen nach Art. 678 OR
Anspruch auf Rückerstattung ungerechtfertigt bezogener Leistungen ge-
habt habe. Es sei daher geboten gewesen, das Konkursverfahren weiter-
zuführen. Im Rahmen dieses weiteren Verfahrens hätte die EBK bzw. ein
von ihr eingesetzte Konkursliquidator die genannten Ansprüche dann ent-
weder zivilprozessual geltend machen oder aber die Gläubiger über diese
Ansprüche informieren und ihnen nach Art. 260 SchKG die Abtretung an-
bieten müssen.
9.3.4 Im Konkursverfahren nach SchKG sind unbestrittene fällige Forde-
rungen des Gemeinschuldners gegen Dritte von der Konkursverwaltung
A-5172/2014
Seite 27
einzuziehen; dies nötigenfalls auf dem Betreibungsweg (vgl. Art. 243
Abs. 1 SchKG). Weiter ist die Konkursverwaltung befugt, Forderungen vor
Gericht geltend zu machen (vgl. Art. 240 SchKG). Wird von einer gerichtli-
chen Geltendmachung einer bestrittenen Forderung abgesehen, ist jeder
Gläubiger berechtigt, die Abtretung des Anspruchs zu verlangen, um ihn
selber geltend machen zu können (vgl. Art. 260 Abs. 1 SchKG). Ein Gläu-
biger, der die Abtretung verlangt hat, darf aus dem Ergebnis vorab seine
Forderungen gegenüber dem Gemeinschuldner decken; ein Überschuss
ist an die Masse abzuliefern (vgl. Art. 260 Abs. 2 SchKG).
Der Schuldenruf erfolgt im Verfahren nach SchKG allerdings erst, nachdem
feststeht, dass überhaupt ein summarisches oder ordentliches Konkursver-
fahren durchgeführt wird (vgl. dazu Art. 232 SchKG). Soll das Verfahren
mangels Aktiven eingestellt werden, wird entsprechend direkt die Einstel-
lung des Konkursverfahrens publiziert (vgl. dazu Art. 230 Abs. 2 SchkG).
Im Fall einer Konkurseinstellung mangels Aktiven kann daher keine Abtre-
tung nach Art. 260 Abs. 1 SchKG stattfinden; ein daran interessierter Gläu-
biger muss die Durchführung des summarischen Verfahrens beantragen
und bevorschussen (vgl. zu Letzterem STEPHEN V. BERTI, in: Basler Kom-
mentar, SchKG II, 2. Auflage 2010, Art. 260 Rz. 26).
9.3.5 Darin, dass im Fall einer Konkurseinstellung mangels Aktiven keine
Möglichkeit besteht, die Abtretung von Ansprüchen zu verlangen, ist nicht
etwa ein gesetzgeberisches Versehen zu erblicken. Vielmehr hat die Re-
gelung folgenden Hintergrund:
Wird ein Konkursverfahren definitiv eingestellt und ist auch eine allfällige
Pfandverwertung (vgl. Art. 230a Abs. 2 SchKG) abgeschlossen, fallen die
Befugnisse der Konkursorgane dahin und besteht keine Konkursmasse
mehr. Dies bedeutet aber nicht, dass die Forderungen des Schuldners ge-
genüber Dritten untergegangen wären. Vielmehr stehen diesem allfällige
noch vorhandene Aktiven wieder zur Verfügung. Demzufolge sieht das
SchkG vor, dass der Schuldner nach Einstellung des Konkursverfahrens
während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden kann (Art. 230
Abs. 3 SchkG) bzw. dass vor der Konkurseröffnung eingeleitete Betreibun-
gen wieder aufleben (vgl. Art. 230 Abs. 4 SchKG). Gemäss der Lehre sind
diese Regelungen auch auf juristische Personen anwendbar, solange
diese – allenfalls auf begründeten Einspruch eines Gläubigers hin – noch
nicht aus dem Handelsregister gelöscht sind (vgl. zum Ganzen BGE 127
III 371 E. 4b sowie LUSTENBERGER, a.a.O., Art. 230 Rz. 11 und 20, ROGER
SCHOBER, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage
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Seite 28
2014, Art. 230 Rz. 20 ff., und FRANCO LORANDI, Einstellung des Konkurses
über juristische Personen mangels Aktiven, in: AJP 1999 S. 41-44, S. 41).
Es ist somit nicht das Ziel eines Konkursverfahrens, sämtliche Aktiven des
Gemeinschuldners zu liquidieren. Ziel ist es allein, den Gläubigern eine Di-
vidende zu entrichten (vgl. oben E. 9.1.2). Entsprechend ergibt die Durch-
führung eines Konkursverfahrens nur dann Sinn, wenn die Kosten dieses
Verfahrens (welche die Masse zu tragen hat) geringer sind als der Verwer-
tungsertrag der Aktiven. Kommt die Konkursverwaltung zum Schluss, dass
dies voraussichtlich nicht der Fall sein wird, hat sie das Verfahren daher
umgehend einzustellen.
9.3.6 Auch im Bankenkonkursverfahren waren fällige Forderungen vom
Konkursliquidator, nötigenfalls auf dem Betreibungsweg, einzuziehen (vgl.
Art. 19 Abs. 1 aBKV). Beabsichtigte dieser, eine bestrittene Forderung auf
dem Klageweg weiterzuverfolgen, hatte er die Zustimmung der EBK einzu-
holen (vgl. Art. 19 Abs. 4 aBKV). Wurde davon abgesehen, die Ansprüche
gerichtlich geltend zu machen, hatte der Konkursliquidator den Gläubigern
die Möglichkeit zu geben, die Abtretung im Sinn von Art. 260 Abs. 1 SchKG
zu verlangen (vgl. Art. 19 Abs. 5 aBKV).
Zwar wurde die Konkurseröffnung im Bankenkonkursverfahren sofort pu-
bliziert und es erfolgte, wohl aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung,
auch sogleich der Schuldenruf (vgl. dazu Art. 11 aBKV). Im Abschnitt "Kon-
kursaktiven" der aBKV ist die Frage nach der Geltendmachung und der
Abtretung von Forderungen zudem vor der Frage nach einer Einstellung
mangels Aktiven geregelt (vgl. Art. 19 bzw. Art. 21 aBKV). Daraus ist je-
doch nicht zu schliessen, dass ein Bankenkonkursverfahren erst eingestellt
werden durfte, nachdem den Gläubigern die Gelegenheit gegeben worden
war, die Abtretung von Ansprüchen zu verlangen. Vielmehr galt auch für
das Bankenkonkursverfahren, dass dieses allein die Entrichtung einer Di-
vidende an die Gläubiger bezweckte. Die Voraussetzungen für die Einstel-
lung des Verfahrens wurden in Art. 230 Abs. 1 SchkG und Art. 21 Abs. 1
aBKV denn auch analog geregelt.
9.3.7 Wie bereits ausgeführt, war der Entscheid über die Durchführung
oder die Einstellung eines Bankenkonkursverfahrens gestützt auf das zu-
vor erstellte Inventar zu treffen. Forderungen des Gemeinschuldners ge-
genüber Dritten waren, da zur Konkursmasse gehörend, auch dann in die-
ses Inventar aufzunehmen, wenn sie bestritten waren (vgl. dazu oben
E. 9.2.3). Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht geltend, dass
A-5172/2014
Seite 29
beim Entscheid über die Durchführung oder die Einstellung eines Konkurs-
verfahrens nicht allein auf die vorhandenen liquiden Mittel abzustellen war,
sondern auf die Aktiven insgesamt.
Wie bei anderen Aktiven war indessen auch bei Forderungen nach dem
voraussichtlichen Verwertungsertrag zu fragen: War eine Forderung erst
noch auf dem Prozessweg geltend zu machen, stellte sich (neben der
Frage nach der Liquidität des Verpflichteten) insbesondere die Frage nach
den Prozesschancen. Gelangten der Konkursliquidator und die EBK zur
Einschätzung, dass sich die gerichtliche Geltendmachung angesichts des
Prozesskostenrisikos nicht rechtfertigen werde, war die Forderung beim
Entscheid über die Durchführung oder die Einstellung des Konkursverfah-
rens konsequenterweise nicht zu berücksichtigen. Allein um den Gläubi-
gern Gelegenheit zu geben, die Abtretung der Forderung nach Art. 260
Abs. 1 SchKG zu verlangen, war das Verfahren nach dem bisher Gesagten
nicht weiterzuführen. Dies, zumal ein Gläubiger, der die Lage anders ein-
schätzte als der Konkursliquidator und die EBK, die Möglichkeit hatte, die
Kosten für die Durchführung des weiteren Verfahrens vorzuschiessen. Im
Rahmen dieses weiteren Verfahrens war ihm dann selbstverständlich Ge-
legenheit zu geben, die Abtretung der Ansprüche zu verlangen, die nicht
vom Konkursliquidator geltend gemacht wurden.
9.3.8 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde demgegenüber
unter Berufung auf LUSTENBERGER aus, wenn unklar sei, ob die bekannten
Aktiven einbringlich seien oder nicht, sei grundsätzlich das Konkursverfah-
ren mit den entsprechenden Sicherungs- und Einziehungsmassnahmen zu
beschreiten. Fruchteten diese Massnahmen nichts, könne das Verfahren
auch noch bei Vorliegen dieser konkreten Erkenntnis eingestellt werden.
Aus der referenzierten Stelle (LUSTENBERGER, a.a.O., Art. 230 Rz. 6) geht
jedoch lediglich hervor, dass das Konkursverfahren auch nach Anordnung
des ordentlichen oder summarischen Verfahrens noch eingestellt werden
kann, z.B. wenn sich erst nach Erstellung des Kollokationsplans und an-
schliessender erfolgreicher Aussonderung ein Mangel an Aktiven heraus-
stellt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Konkursverfahren jeden-
falls nur so lange geführt werden soll, als noch davon auszugehen ist, die
Konkursaktiven reichten zur Durchführung dieses Verfahrens aus.
Worin ferner die vom Beschwerdeführer erwähnten "Sicherungs- und Ein-
ziehungsmassnahmen" hätten bestehen sollen, ist nicht ersichtlich. Zwar
A-5172/2014
Seite 30
hatte der Konkursliquidator die zur Konkursmasse gehörenden bewegli-
chen Sachen zu sichern, soweit sie sich im Besitz des Gemeinschuldners
befanden (vgl. oben E. 9.2.3). Im Übrigen aber standen ihm keine Zwangs-
massnahmen zur Verfügung. Vielmehr mussten Ansprüche der Masse, wie
vorstehend dargelegt, auf dem Beitreibungs- bzw. Gerichtsweg geltend ge-
macht werden. So konnte ein Konkursliquidator auch Gegenstände, die zur
Masse gehörten, sich aber in Gewahrsam Dritter befanden, nicht einfach
behändigen, sondern musste auf Herausgabe klagen (Admassierung; vgl.
dazu Art. 242 Abs. 3 SchKG und Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 aBKV).
9.3.9 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Bankenkonkursver-
fahren vorliegend nicht schon deshalb von Amtes wegen weitergeführt wer-
den mussten, weil Forderungen der Gesellschaften gegenüber Dritten im
Raum standen. Allein aufgrund dieses Umstands liegt somit kein Rechts-
fehler oder gar die Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht vor. Zu beur-
teilen bleibt nach dem Gesagten aber, inwiefern das Sekretariat der EBK
überhaupt davon ausgehen durfte, die Konkursaktiven reichten für die
Durchführung der Bankenkonkursverfahren nicht aus.
9.3.10 Wie aus dem N._______-Bericht hervorgeht, verfügten die
U._______, die V._______ und die W._______ über Kontoguthaben von
insgesamt ca. Fr. 90'000.–, wovon gut Fr. 80'000.– auf die U._______ ent-
fielen. Zudem verfügten die drei Gesellschaften über gewisses (Büro-)Mo-
biliar. Weiter waren sie als Halterinnen verschiedener Fahrzeuge eingetra-
gen, die allerdings zumeist geleast waren. Nach den Ausführungen des
zuständigen Sachbearbeiters (vgl. E. 9.3.2) verfügten die Gesellschaften
nach Abzug der Kosten der N._______ indessen über keine flüssigen Mittel
mehr. Gemäss der Verfügung der EBK vom 29. August 2007 beliefen sich
diese Kosten auf Fr. 134'257.–.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die N._______ gestützt
auf alt Art. 36a BEHG i.V.m. Art. 23quater BankG (Fassung vom 3. Oktober
2003, AS 2004 2767; nachfolgend: alt Art. 23quater BankG) als Untersu-
chungsbeauftragte eingesetzt worden war. Gemäss alt Art. 23quater Abs. 4
Satz 1 BankG waren die Kosten des Untersuchungsbeauftragen von der
betroffenen Bank bzw. vom betroffenen Effektenhändler zu tragen. Da
diese Kosten im aufsichtsrechtlichen Verfahren, d.h. vor der Konkurseröff-
nung angefallen waren, waren sie jedoch kaum als Massakosten nach
Art. 262 Abs. 1 SchKG bzw. Art. 32 Ziff. 3 aBKV zu qualifizieren. Auch han-
delte es nicht um eine Verbindlichkeit, die nach Art. 37 BankG vorab zu
befriedigen war. Daher wäre die Forderung der N._______ wohl normal zu
A-5172/2014
Seite 31
kollozieren gewesen. Indes ist die N._______ bei Eröffnung des aufsichts-
rechtlichen Verfahrens gestützt auf alt Art. 23quater Abs. 4 Satz 2 BankG er-
mächtigt worden, von der U._______, der V._______ und der W._______
einen Kostenvorschuss einzuholen (vgl. dazu Verfügungen vom 2. Juli
2007 [Vorakten, S. 20 ff. bzw. 188 ff.] und vom 5. Juli 2007 [Vorakten, S. 34
ff. bzw. 202 ff.]). Die EBK ging offenbar praxisgemäss davon aus, dass die
Kosten des Untersuchungsbeauftragten auch im Konkursfall aus dem Ver-
mögen der betroffenen Gesellschaft bezogen werden konnten, soweit
rechtzeitig vor der Konkurseröffnung ein Kostenvorschuss eingeholt wor-
den war (vgl. Schreiben des Sekretariats der EBK an die N._______ vom
4. Juli 2007 [Vorakten, S. 32 f. bzw. S. 200 f.]). In der Folge scheint diese
Praxis auch von der FINMA übernommen worden zu sein. Diese ist ge-
stützt auf Art. 36 FINMAG zur Einsetzung von Untersuchungsbeauftragten
befugt, wobei diese Bestimmung mit alt Art. 23quater BankG weitgehend
identisch ist (vgl. zum Vorgehen der FINMA: Urteil des BVGer B-5644/2012
vom 4. November 2014 Sachverhalt A.g).
Der Beschwerdeführer hat in seinem Schadenersatzbegehren vom 23. Juli
2009 (vgl. Sachverhalt I) den Umstand denn auch angesprochen, dass die
Kosten der N._______ den Firmenkonti entnommen worden seien und an-
schliessend der Konkurs verfügt worden sei. In seiner Eingabe vom 5. April
2012 zuhanden der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt M) machte er zudem aus-
drücklich geltend, dass die Kosten der N._______ nicht von den Konkurs-
aktiven hätten abgezogen werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht
seinerseits hat in einem Urteil vom 4. November 2014 festgehalten, soweit
ersichtlich sei noch nie gerichtlich beurteilt worden, ob Art. 36 Abs. 4
FINMAG (der wie alt Art. 23quater Abs. 4 BankG den Bezug von Kostenvor-
schüssen erlaubt) eine genügende rechtliche Grundlage darstelle, um ei-
nen faktischen Rangvortritt des Untersuchungsbeauftragten bzw. der
FINMA gegenüber allen anderen Gläubigern zu erzielen. Das Bundesver-
waltungsgericht hatte im Rahmen jenes Verfahrens jedoch nicht näher auf
diese Frage einzugehen (vgl. Urteil des BVGer B-5644/2012 vom 4. No-
vember 2014 E. 3.7.3).
Auch im Rahmen des vorliegenden Urteils kann offengelassen werden, ob
für die Praxis der EBK bzw. der FINMA eine ausreichende gesetzliche
Grundlage gegeben ist. Denn jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass die
Untersuchung jeweils (auch) im Interesse der Gläubiger liegt und der Un-
tersuchungsbeauftragte, indem er die Vermögens- und Ertragslage der be-
troffenen Gesellschaft untersucht, bereits Handlungen vornimmt, die an-
A-5172/2014
Seite 32
sonsten vom Konkursliquidator vorzunehmen wären: Sollten die Bestim-
mungen von alt Art. 23quater Abs. 4 BankG bzw. Art. 36 Abs. 4 FINMAG mit
der erwähnten Praxis überstrapaziert worden sein, wären die von den Ge-
sellschaften an die N._______ geleisteten Kostenvorschüsse zwar nach
Art. 286 ff. SchKG anfechtbar gewesen (paulianische Anfechtung; vgl. in
diesem Zusammenhang Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sowie Urteil des
BVGer B-5644/2012 vom 4. November 2014 E. 3.7.1 und 3.7.4). Doch läge
darin, dass das Sekretariat im Rahmen seines Entscheids über die Durch-
führung oder die Einstellung der Konkursverfahren eine solche Anfechtung
nicht ins Auge fasste, noch keine Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht
bzw. unentschuldbare Fehlentscheidung im Sinn der haftpflichtrechtlichen
Rechtsprechung.
9.3.11 Was weiter die Ansprüche der U._______, der V._______ und der
W._______ gegenüber ihren Organen und den mit der Geschäftsführung
betrauten Personen angeht, weist der Beschwerdeführer in erster Linie auf
Art. 678 OR hin. Diese Bestimmung regelt die Rückforderung ungerecht-
fertigt bezogener Gewinnanteile und von verdeckten Gewinnausschüttun-
gen; es handelt sich dabei um eine Spezialnorm zu den allgemeinen Best-
immungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (vgl. PETER KURER /
CHRISTIAN KURER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Auflage
2012, Art. 678 Rz. 1 bis 5). Es ist mit dem Beschwerdeführer einig zu ge-
hen, dass entsprechende Ansprüche im Raum standen.
Zu erwähnen ist weiter, dass die Organe und die mit der Geschäftsführung
betrauten Personen gegenüber den Gesellschaften gestützt auf Art. 754
Abs. 1 OR auch haftpflichtrechtlich verantwortlich gewesen sein dürften
(vgl. dazu DIETER GERICKE / STEFAN WALLER, in: Basler Kommentar, Obli-
gationenrecht II, 4. Auflage 2012, vor Art. 754-761 Rz. 5b). Zwar steht es
im Konkurs der geschädigten Gesellschaft zunächst ebenfalls der Kon-
kursverwaltung zu, den Schaden der Gesellschaft geltend zu machen (vgl.
dazu Art. 757 Abs. 1 OR). Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Gel-
tendmachung von Ansprüchen, ist gemäss Art. 757 Abs. 2 Satz 1 OR aber
auch jeder Gläubiger dazu berechtigt. Die Gläubiger können das haftpflich-
tige Organ in diesem Fall also für die Verminderung ihrer Konkursdividende
in Anspruch nehmen (sog. mittelbarer Schaden; vgl. dazu BGE 131 III 306
E. 3.1.1). In der Lehre wird zumeist davon ausgegangen, dass die Gläubi-
ger in diesem Fall, anders als in jenem von Art. 260 Abs. 1 SchKG, keiner
formellen Abtretung bedürfen, um ihre Rechte geltend zu machen. Entspre-
chend könnten sie nach der Einstellung eines Konkursverfahrens ohne
Weiteres gegen das haftpflichtige Organ vorgehen. Das Bundesgericht hat
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Seite 33
die Frage bisher allerdings ausdrücklich offen gelassen (vgl. dazu GERI-
CKE/WALLER, a.a.O., Art. 757 Rz. 17 und 26).
Wie ausgeführt (E. 9.3.7), hatten der Konkursliquidator und die EBK im
Rahmen des Entscheids über die Durchführung oder die Einstellung eines
Konkursverfahrens danach zu fragen, ob sich die gerichtliche Geltendma-
chung einer Forderung unter Berücksichtigung der Liquidität des Verpflich-
teten und des Prozesskostenrisikos überhaupt rechtfertigen wird. Anlass
dazu, ein Konkursverfahren allein deshalb durchzuführen, um den Gläubi-
gern allfällige Ansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren Organen abtre-
ten zu können, bestand nicht. Vorliegend war aufgrund des N._______-
Berichts zwar mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Anlagebetrug aus-
zugehen. Allein damit stand aber noch nicht fest, welche Ansprüche den
Gesellschaften selber gegenüber den einzelnen involvierten Personen zu-
standen und in welchem Umfang die entsprechenden Forderungen ein-
bringlich sein würden. So fehlte es jeweils an einer nachvollziehbaren
Buchhaltung. Gerade im Fall der U._______ war zudem nicht ohne Weite-
res klar, inwiefern den "Hauptfiguren" B._______ und D._______ über-
haupt Organstellung zukam, waren diese gemäss Handelsregisterauszug
(vgl. Vorakten, S. 334 f.) doch nicht zeichnungsberechtigt. Es bestehen da-
her keine Anhaltspunkte, dass das Sekretariat der EBK rechtsfehlerhaft ge-
handelt hat, indem es die zivilprozessuale Verfolgung der erwähnten An-
sprüche nicht ins Auge fasste. Zumindest aber ist nicht ersichtlich, inwie-
fern die Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht vorliegen sollte.
9.3.12 Im Übrigen wird im N._______-Bericht dargelegt, aus den Bilanzen
der Gesellschaften gingen Darlehensforderungen gegenüber ihren Expo-
nenten und gegenüber anderen Gesellschaften hervor; der Bestand dieser
bilanzierten Forderungen könne allerdings nicht mit Urkunden belegt wer-
den. Im Einzelnen handelte es sich dabei, abgesehen von Forderungen
der Gesellschaften untereinander, um eine Forderung der V._______ ge-
gen die Y._______ AG von Fr. 100'000.–. Weiter wurde in der Bilanz der
W._______ ein "Aktionärsdarlehen" von ebenfalls Fr. 100'000.– ausgewie-
sen, ohne dass der Schuldner angegeben wurde. Doch führte D._______
gegenüber der N._______ aus, dass er der W._______ diesen Betrag
schulde.
Die Forderung gegen die Y._______ AG war indes – auch abgesehen da-
von, dass sie nicht belegt war – ohnehin wertlos. Denn die Y._______ AG
wurde von der EBK am 30. August 2007 in aufsichtsrechtliche Liquidation
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Seite 34
versetzt; später wurde über sie der Konkurs eröffnet und das Konkursver-
fahren mangels Aktiven eingestellt (…).
Bezüglich der Forderung gegenüber D._______ kann analog auf die
soeben in E. 9.3.11 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Zwar hat
D._______ gegenüber der N._______ ausgeführt, dass es sich bei ihm um
den Schuldner des bilanzierten Betrags von Fr. 100'000.– handle. Da er
aber offenbar keine schriftliche Schuldanerkennung geleistet hatte und an-
derweitige Belege nicht bestanden, konnte er in der Folge ohne Weiteres
auf diese Aussage zurückkommen.
9.3.13 Was schliesslich die Kostenvorschüsse für die Durchführung der
Bankenkonkursverfahren betrifft, mögen diese mit jeweils Fr. 15'000.– eher
hoch angesetzt worden sein. Doch ist zu beachten, dass es sich bei der
Festsetzung der Höhe des Kostenvorschusses um eine reine Ermessens-
frage handelt (vgl. BGE 130 III 90 E. 1). Eine rechtsfehlerhafte Ausübung
dieses Ermessens ist vorliegend nicht ersichtlich. Von der Verletzung einer
wesentlichen Amtspflicht ist damit von Vornherein nicht auszugehen.
9.3.14 Festzuhalten ist somit, dass in Bezug auf den Entscheid, die Kon-
kursverfahren in Sachen U._______, V._______ und W._______ mangels
Aktiven einzustellen, kein widerrechtliches Verhalten im Sinn von Art. 3
Abs. 1 VG vorliegt.
9.4 Nachdem die Einstellung der Konkursverfahren am (…) publiziert wor-
den war, hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober
2007 (vgl. Sachverhalt G) ans Sekretariat der EBK gewandt. Er führte aus,
er habe "die Publikation betr. Konkurseröffnung" gelesen. Um sich ein Bild
von der Sache machen zu können, bitte er um Akteneinsicht. Er bitte da-
rum, mit ihm Verbindung aufzunehmen, damit ein Termin vereinbart werden
könne.
Das Sekretariat teilte dem Beschwerdeführer darauf mit Schreiben 18. Ok-
tober 2007 (vgl. Sachverhalt G) Folgendes mit: "Leider kann Ihnen die
Eidg. Bankenkommission keine Akteneinsicht in ihr Unterstellungsverfah-
ren bezüglich der besagten Gesellschaften gewähren. Des Weiteren ist der
Konkurs der drei Gesellschaften mangels Aktiven eingestellt worden. Wir
bedauern, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können."
9.4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, auf-
grund der verweigerten Akteneinsicht habe er über die Vermögensverhält-
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Seite 35
nisse, wie sie sich aus dem N._______-Bericht ergeben würden, nicht Be-
scheid wissen können. Selbst wenn er über die notwendigen Mittel verfügt
hätte, so der Beschwerdeführer sinngemäss, hätte er daher keinen Anlass
gehabt, den Kostenvorschuss für die Durchführung des Bankenkonkurs-
verfahrens zu leisten.
9.4.2 Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse
glaubhaft macht, "die Protokolle und Register der Betreibungs- und der
Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen". Was das
Bankenkonkursverfahren betrifft, enthält Art. 36 Abs. 2 BankG zudem eine
Regelung in Bezug auf die Einsicht in den Kollokationsplan. Im Übrigen
war die Akteneinsicht im Bankenkonkursverfahren in Art. 5 aBKV geregelt.
Diese Bestimmung lautete wie folgt:
1 Wer glaubhaft macht, dass er durch den Bankenkonkurs unmittelbar in sei-
nen Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Konkursakten einsehen; da-
bei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 43 BEHG so weit
als möglich zu wahren.
2 Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder
aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder
verweigert werden.
3 Die durch die Akteneinsicht (insbesondere in den Kollokationsplan) erhalte-
nen Informationen dürfen lediglich verwendet werden, um die eigenen Vermö-
gensinteressen zu wahren.
4 Der Konkursliquidator kann die Akteneinsicht von einer Erklärung im Sinne
von Absatz 3 abhängig machen und für den Fall der Zuwiderhandlung vorgän-
gig auf die Strafdrohung nach Artikel 50 BankG und Artikel 292 des Strafge-
setzbuches hinweisen.
5 Der Konkursliquidator und nach Abschluss des Bankenkonkursverfahrens
die Bankenkommission entscheiden über die Einsicht in die Konkursakten.
9.4.3 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass
das Bankenkonkursverfahren erst mit seiner definitiven Einstellung (unge-
nutzter Ablauf der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses) als abge-
schlossen im Sinn von Art. 5 Abs. 5 aBKV gelten kann. Bis zum 15. No-
vember 2007 war vorliegend somit noch der Konkursliquidator für den Ent-
scheid über die Akteneinsicht zuständig, dessen Funktion vom Sekretariat
der EBK wahrgenommen wurde (vgl. dazu oben E. 9.2).
In seiner Funktion als Konkursliquidator durfte das Sekretariat das Akten-
einsichtsgesuch mit einem formlosen Schreiben zurückweisen (vgl. dazu
A-5172/2014
Seite 36
E. 8.3). Der Beschwerdeführer hätte in der Folge allerdings das Recht ge-
habt, bei der EBK eine formelle Verfügung zu verlangen. Diese Verfügung
hätte er ungeachtet der Regelung von Art. 24 Abs. 2 BankG beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechten können, da er selber und nicht die Gemein-
schuldner deren primärer Adressat gewesen wäre (vgl. dazu Urteil des
BVGer B-5644/2012 vom 4. November 2014 E. 1.4; zur Möglichkeit, bei
der EBK eine Verfügung zu verlangen zudem oben E. 8.3). Da die Aufga-
ben der EBK im konkreten Fall ohnehin auch vom Sekretariat übernommen
wurden (vgl. Sachverhalt D), wäre es daher angebracht gewesen, direkt
den Erlass einer anfechtbaren Verfügung in die Wege zu leiten. Zumindest
aber wäre der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit aufmerksam zu ma-
chen gewesen, eine solche Verfügung zu verlangen.
9.4.4 In materieller Hinsicht hat sich das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil vom 4. November 2014 näher zur Bestimmung von Art. 5 aBKV
geäussert. Die entsprechenden Erwägungen sind an dieser Stelle kurz zu-
sammenzufassen:
Das Bundesverwaltungsgericht wies zunächst darauf hin, die Rechtspre-
chung zu Art. 8a SchKG billige im Konkursfall grundsätzlich jedem Gläubi-
ger das für die Akteneinsicht erforderliche Interesse zu. Ein Grund, wes-
halb der in Art. 5 Abs. 1 aBKV verwendete Betriff der Unmittelbarkeit des
Vermögensinteresses eines Gläubigers anders ausgelegt werden sollte als
im allgemeinen Konkursverfahren, sei nicht ersichtlich (vgl. Urteil des
BVGer B-5644/2012 vom 4. November 2014 E. 3.4). Einem Konkursgläu-
biger die Einsicht in bestimmte Aktenstücke zu verweigern, sei entspre-
chend nur ausnahmsweise zulässig, so zum Beispiel dann, wenn die Ak-
teneinsicht aus Gründen verlangt werde, die mit der Gläubigereigenschaft
nichts zu tun hätten, wenn die Einsichtnahme keinen vernünftigen Zweck
haben könne oder wenn der Bekanntgabe eines bestimmten Aktenstücks
eine gebieterische Pflicht zur Geheimhaltung entgegenstehe (vgl. Urteil
des BVGer B-5644/2012 vom 4. November 2014 E. 3.5). Sodann sei auch
in Bezug auf die Frage, was als Konkursakten im Sinn von Art. 5 aBKV zu
gelten habe, kein Grund ersichtlich, vom Begriffsverständnis des allgemei-
nen Konkursrechts abzuweichen. Danach gälten nicht bloss die vom Kon-
kursamt bzw. der ausseramtlichen Konkursverwaltung geführten Protokolle
als Konkursakten, sondern auch die zugehörigen Aktenstücke, welche die
Konkursverwaltung in Besitz habe, zum Beispiel die Buchhaltung des Ge-
meinschuldners samt Belegen (vgl. Urteil des BVGer B-5644/2012 vom
4. November 2014 E. 3.6).
A-5172/2014
Seite 37
Wie aus den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts weiter hervor-
geht, kann sich eine Pflicht zur Geheimhaltung zunächst aus dem Bank-
kundengeheimnis ergeben. Können allfällige Kundendaten in geeigneter
Weise abgedeckt werden, ist die Akteneinsicht aus diesem Grund jedoch
nicht vollständig zu verweigern. Zudem kann eine Geheimhaltungspflicht
aus dem Schutz des Vertrauens der Beaufsichtigten in die Nichtweitergabe
ihrer Daten durch die Aufsichtsbehörde resultieren. Ob dieser Grundsatz
auch in Bezug auf ein unbewilligtes Institut und insbesondere im Konkurs-
verfahren gegenüber einem kollozierenden Gläubiger gilt, ist aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts jedoch fraglich (vgl. dazu Urteil des BVGer
B-5644/2012 vom 4. November 2014 E. 3.8 und 3.9).
9.4.5 Wie eingangs aufgezeigt, verweigerte das Sekretariat der EBK die
Einsicht in die Konkursakten mit dem Hinweis, der Konkurs der drei Ge-
sellschaften sei mangels Aktiven eingestellt worden. Diese Begründung
war in doppelter Hinsicht unzutreffend: Erstens waren die Konkursverfah-
ren zu diesem Zeitpunkt, wie erwähnt, noch nicht definitiv eingestellt wor-
den, sondern es lief noch die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses.
Und zweitens bestand der Anspruch auf Akteneinsicht auch über den Ab-
schluss eines Konkursverfahrens hinaus. Angesichts der Regelung von
Art. 5 aBKV hätte dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten der Ban-
kenkonkursverfahren daher nicht von Vornherein vollumfänglich verweigert
werden dürfen. Vielmehr wäre das Sekretariat, wie aus dieser Regelung
klarerweise hervorging, zu einer Interessenabwägung verpflichtet gewe-
sen.
An der Sache vorbei ging ferner der Hinweis, wonach im Unterstellungs-
verfahren (d.h. im aufsichtsrechtliche Verfahren, das den Bankenkonkurs-
verfahren vorausging) keine Akteneinsicht gewährt werde. Denn das Ge-
such des Beschwerdeführers bezog sich nicht auf dieses Verfahren. Wenn
schon wäre daher auf die Frage einzugehen gewesen, inwieweit die Akten
aus dem Unterstellungsverfahren in den Bankenkonkursverfahren beige-
zogen wurden und somit auch Bestandteil der Akten dieser Verfahren bil-
deten.
9.4.6 Angesichts der Ausführungen im Urteil vom 4. November 2014 ist da-
von auszugehen, dass die Akteneinsicht gestützt auf eine korrekte Interes-
senabwägung zumindest teilweise zu gewähren gewesen wäre. Zudem
kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das Gesuch des Be-
A-5172/2014
Seite 38
schwerdeführers nicht ernsthaft geprüft wurde und die knappen und irre-
führenden Hinweise im Schreiben vom 18. Oktober 2007 in erster Linie be-
zweckten, diesen von weiteren Nachfragen abzuhalten.
Ob eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit unter diesen Umständen
schon bei einer "einfachen" Rechtsfehlerhaftigkeit vorliegt (da das Sekre-
tariat formlos gehandelt hat) oder die Verletzung einer wesentlichen Amts-
pflicht erforderlich ist (da ein korrektes Vorgehen letztlich in einem Rechts-
akt gemündet hätte), kann offen bleiben: Denn in der Art und Weise, wie
mit dem Gesuch des Beschwerdeführers umgegangen wurde, ist eine
Fehlleistung zu sehen, die einem pflichtbewussten Beamten nicht hätte un-
terlaufen dürfen. Aus diesen Gründen ist das Kriterium der Verletzung einer
wesentlichen Amtspflicht ohnehin erfüllt (vgl. dazu E. 9.1.3).
9.4.7 Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang aber, dass das Sekreta-
riat nicht verpflichtet gewesen wäre, noch vor Ablauf der Frist für die Leis-
tung des Kostenvorschusses über die Akteneinsicht zu entscheiden: Zwar
kommt dem Konkursliquidator und der EBK beim Entscheid über die
Durchführung oder die Einstellung eines Bankenkonkursverfahrens ein er-
heblicher Beurteilungsspielraum zu. Für die Gläubiger würde es daher si-
cherlich einen Vorteil darstellen, gestützt auf die vorhandenen Akten eine
eigene Beurteilung vornehmen zu können, bevor sie sich für oder gegen
die Leistung des Vorschusses entscheiden müssen. Der Zweck des Ein-
sichtsrechts liegt im Konkurs denn auch darin, "dass Konkursgläubiger
über die notwendigen Informationen verfügen, um ihre Rechte zu wahren"
(JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 8a
Rz. 1). Was das Verfahren nach SchKG betrifft, sind jedoch keine Hinweise
darauf ersichtlich, dass über ein Akteneinsichtsgesuch, das nach der Pub-
likation der Konkurseinstellung gestellt wurde, noch vor Ablauf der Frist für
den Kostenvorschuss entschieden werden müsste. Diese beträgt im Ver-
fahren nach SchKG denn auch bloss zehn Tage (vgl. Art. 230 Abs. 2
SchKG). Eine Fristverlängerung zwecks Einsichtnahme in die Akten ist
nicht vorgesehen (vgl. dazu Art. 33 SchKG). In den vorliegenden Banken-
konkursverfahren wurden gestützt auf Art. 21 Abs. 2 aBKV zwar längere
Fristen angesetzt. Umgekehrt aber entscheidet jeweils zuerst der Kon-
kursliquidator über ein Akteneinsichtsgesuch und kann erst anschliessend
eine anfechtbare Verfügung verlangt werden. Auch aus den im Bankenkon-
kursverfahren anwendbaren Bestimmungen kann daher kein Anspruch da-
rauf abgeleitet werden, noch vor Ablauf der Frist für die Leistung des Kos-
tenvorschusses in die Konkursakten Einsicht nehmen zu können.
A-5172/2014
Seite 39
9.4.8 Die Akteneinsicht wurde dem Beschwerdeführer demnach zu Un-
recht vollumfänglich verweigert. Aufgrund der konkreten Umstände ist da-
rin die Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht und somit ein widerrecht-
liches Verhalten im Sinn von Art. 3 Abs. 1 VG zu sehen. Allerdings hatte
der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, noch vor Ablauf der Frist
für den Kostenvorschuss in die Akten Einsicht nehmen zu können.
9.5 Festzuhalten ist somit, dass in Zusammenhang mit dem Verzicht auf
die Einsetzung eines Konkursliquidators und der Wahrnehmung dieser
Funktion durch das Sekretariat der EBK kein widerrechtliches Verhalten im
Sinn von Art. 3 Abs. 1 VG vorliegt. Ebenso erweist sich die Einstellung der
Konkursverfahren mangels Aktiven nicht als widerrechtlich im Sinn dieser
Bestimmung. In Bezug auf die Verweigerung der Akteneinsicht liegt jedoch
ein widerrechtliches Verhalten vor.
10.
Betreffend die verweigerte Akteneinsicht stellt sich in einem nächsten
Schritt demnach die Frage nach der Kausalität.
10.1 Die Haftung des Bundes setzt voraus, dass das widerrechtliche Ver-
halten des Bundesbeamten natürlich und adäquat kausal für den behaup-
teten Schaden war. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Han-
deln Ursache im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung (conditio
sine qua non) für den Eintritt des Schadens ist. Ein adäquater Kausalzu-
sammenhang besteht, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von
der Art des eingetretenen herbeizuführen (vgl. Urteil des BGer 2C_834/
2009 vom 19. Oktober 2010 E. 2.3; vgl. auch BVGE 2014/43 E. 4.1 und
Urteil des BVGer A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 8.1.1 und 8.1.2).
Besteht das widerrechtliche Verhalten in einer Unterlassung, geht es um
den hypothetischen Kausalverlauf. Zu prüfen ist, ob der Schaden bei
pflichtgemässem Handeln nach den Erfahrungen des Lebens und dem ge-
wöhnlichen Lauf der Dinge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ein-
getreten wäre. Die wertenden Gesichtspunkte der Adäquanz fliessen in die
Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs somit direkt mit ein (vgl.
dazu Urteil des BGer 2C_834/2009 vom 19. Oktober 2010 E. 2.3, BVGE
2014/43 E. 4.2, Urteil des BVGer A-2526/2011 vom 7. August 2012
E. 8.1.3, RYTER, a.a.O, Rz. 29.125 ff. sowie NADINE MAYHALL, Aufsicht und
Staatshaftung, 2008, S. 286 und 288 f).
A-5172/2014
Seite 40
10.2 Der Beschwerdeführer weist grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass
die Vorinstanz die Frage der Kausalität nicht geprüft habe. Da ein wider-
rechtliches Verhalten allein in Bezug auf die Verweigerung der Aktenein-
sicht vorliegt, erweist sich die Angelegenheit diesbezüglich aber dennoch
als spruchreif.
10.3 Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht ge-
währt hat, obschon sie zumindest teilweise dazu verpflichtet war, hat sie
materiell gesehen eine Unterlassung begangen. Entsprechend ist danach
zu fragen, ob der vom Beschwerdeführer behauptete Schaden (Ausfall der
Forderungen, die ihm gegenüber der U._______ zustanden [vgl. dazu
oben E. 5]) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kleiner ausgefallen
wäre, wenn ihm die Vorinstanz Akteneinsicht gewährt hätte.
10.3.1 Wie aufgezeigt (E. 9.4.7), hätte die Akteneinsicht dem Beschwerde-
führer nicht mehr vor Ablauf der Frist für die Leistung des Kostenvorschus-
ses gewährt werden müssen. Zudem verfügte der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben ohnehin nicht
über die notwendigen Mittel zur Leistung des Vorschusses. Es kann daher
nicht gesagt werden, dass ein pflichtgemässes Vorgehen der EBK den Be-
schwerdeführer veranlasst hätte, den Vorschuss zu leisten und dadurch die
Einstellung des Bankenkonkursverfahrens zu verhindern.
Es erübrigt sich somit zu prüfen, ob bei Durchführung des Bankenkonkurs-
verfahrens eine Dividende für die Gläubiger hätte erzielt werden können.
Entsprechend muss auch nicht über das Begehren des Beschwerdeführers
befunden werden, es sei ihm Einsicht in diejenigen Akten der EBK zu ver-
schaffen, aus denen die Mittelzuflüsse zur U._______ und die Mittelab-
flüsse aus der U._______ hervorgingen (vgl. dazu Sachverhalt O).
10.3.2 Immerhin aber ist daran zu erinnern, dass noch vorhandene Aktiven
dem Schuldner nach einer Einstellung des Konkursverfahrens wieder zur
Verfügung stehen und dieser in der Folge auch auf Pfändung betrieben
werden kann (vgl. oben E. 9.3.5). Geht man davon aus, dass dies auch bei
juristischen Personen gilt, hätte der Beschwerdeführer nach der definitiven
Einstellung des Konkursverfahrens somit grundsätzlich jeweils eine Betrei-
bung auf Pfändung gegen die U._______ einleiten können. In der Folge
hätte er sich vom Betreibungsamt gestützt auf Art. 131 Abs. 2 SchkG er-
mächtigen lassen können, die Ansprüche, über welche die U._______ sei-
nes Erachtens gegenüber Dritten verfügte, in eigenem Namen geltend zu
A-5172/2014
Seite 41
machen. Zudem hätte er nach der Ausstellung von Pfändungsverlustschei-
nen gestützt auf Art. 286 ff. SchKG den an die N._______ geleisteten Kos-
tenvorschuss anfechten können (vgl. dazu oben E. 9.3.10 [letzter Absatz];
zur Aktivlegitimation zudem Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).
Der Beschwerdeführer weist in seiner Replik vom 20. November 2014
(Rz. 60) darauf hin, dass er mangels Akteneinsicht auch von diesen Mög-
lichkeiten nicht habe Gebrauch machen können. Es kann ihm denn auch
nicht vorgehalten werden, dass er nach der Einstellung des Konkursver-
fahrens betreibungsrechtliche Schritte hätte unternehmen können bzw.
müssen. Dies nur schon deshalb nicht, weil in Art. 21 Abs. 4 und 5 aBKV
ein "nachgelagertes" Betreibungsverfahren für juristische Personen allem
Anschein nach ausgeschlossen werden sollte. Gleichermassen unklar ist
im Übrigen, ob der Beschwerdeführer ohne vorgängige Betreibung gestützt
auf Art. 757 Abs. 2 OR gegen die Organe der U._______ hätte vorgehen
können (vgl. dazu E. 9.3.11). Umgekehrt aber macht der Beschwerdefüh-
rer explizit nicht geltend, dass er, wenn ihm Akteneinsicht gewährt worden
wäre, Ansprüche eigenständig weiterverfolgt hätte. Vielmehr hält er in sei-
ner Replik fest, dass er auch dazu die Mittel nicht besessen habe.
10.3.3 Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der Schaden
vorliegend kleiner ausgefallen wäre, wenn dem Beschwerdeführer die Ak-
teneinsicht pflichtgemäss gewährt worden wäre.
10.4 Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verweigerung der Aktenein-
sicht und der Höhe des vom Beschwerdeführer behaupteten Schadens ist
somit zu verneinen.
11.
Zusammenfassend ergibt eine vorläufige Prüfung, dass Art. 12 VG vorlie-
gend nicht anwendbar ist (vgl. E. 8). Jedoch ist es weder in jenem Teil der
Bankenkonkursverfahren zu einem widerrechtlichen Verhalten gekommen,
der den Entscheiden betreffend Verfahrenseinstellung vorausging, noch
sind diese Entscheide selber als widerrechtlich zu qualifizieren (vgl. E. 9.2
bzw. E. 9.3). Ein widerrechtliches Verhalten liegt einzig in Bezug auf die
Verweigerung der Akteneinsicht vor (vgl. E. 9.4), welche sich indes nicht
kausal auf die Höhe des geltend gemachten Schadens ausgewirkt hat
(vgl. E. 10). In Zusammenhang mit der Durchführung der Bankenkonkurs-
verfahren ergibt sich daher kein Schadenersatzanspruch des Beschwerde-
führers.
A-5172/2014
Seite 42
Unterlassene Strafanzeige
12.
Wie aufgezeigt, hätte der Beschwerdeführer die Ansprüche, die ihm im Zu-
sammenhang mit den Ereignissen um die U._______ zustanden, grund-
sätzlich ohnehin nicht gegenüber dieser Gesellschaft (bzw. deren Konkurs-
masse) geltend machen können. Vielmehr hätte er sich weitgehend direkt
an B._______ und die weiteren involvierten Personen aus dessen Umfeld
zu halten gehabt (vgl. E. 5). Der Beschwerdeführer hat in seinem Scha-
denersatzbegehren vom 23. Juli 2009 (vgl. Sachverhalt I) denn auch vor-
gebracht, dass die EBK gegen diese Personen Strafanzeige hätte erstatten
müssen. Da sie dies unterlassen habe, hätten sich die Strafuntersuchungs-
behörden nicht veranlasst gesehen, bei B._______ und den weiteren Per-
sonen Massnahmen zur Sicherstellung von Vermögenswerten zu treffen.
Auch dadurch, so der Beschwerdeführer sinngemäss, sei die Durchset-
zung seiner Ansprüche vereitelt worden.
12.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss
Art. 35 (Abs. 6) BEHG in der damals geltenden Fassung vom 24. März
1995 (AS 1997 68; nachfolgend: alt Art. 35 BEHG) habe die EBK, wenn sie
Kenntnis von strafbaren Handlungen erhalten habe, unverzüglich die zu-
ständigen Strafverfolgungsbehörden benachrichtigt. Diese Bestimmung
habe bezweckt, dem BEHG Nachachtung zu verschaffen. Doch sei nicht
ersichtlich, inwiefern eine mangelhafte Zusammenarbeit zwischen der EBK
und den Strafverfolgungsbehörden dem Beschwerdeführer einen Schaden
verursacht haben solle. Dieser habe, noch bevor der N._______-Bericht
vorgelegen habe, selber eine Strafanzeige eingereicht.
12.2 Hauptzweck des BEHG ist der Schutz des Anlegers. Dabei geht es
jedoch nicht darum, den Anleger per se vor Verlusten zu bewahren. Der
Schutz soll erreicht werden durch die Sicherstellung von Transparenz und
Gleichbehandlung und ferner dadurch, dass die Effektenhändler reguliert
werden und generell das Vertrauen in die Lauterkeit des Markts geschützt
wird. Dies dient auch dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Effekten-
märkte (vgl. dazu Art. 1 BEHG sowie ROLF WATTER, in: Basler Kommentar,
Börsengesetz/Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 1 BEHG
Rz. 9 ff).
Die Aufsichtstätigkeit der EBK über die Börsen und die Effektenhändler
diente demnach dem generellen Schutz des Anlegers (vgl. dazu Urteil des
BVGer A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 7.1.2). Die Aufgaben, welche
A-5172/2014
Seite 43
die EBK im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeit wahrzunehmen hatte, wurden
unter anderem in alt Art. 35 BEHG konkretisiert. Nach Absatz 3 dieser Be-
stimmung hatte die EBK, wenn sie Kenntnis von Verletzungen des BEHG
oder von sonstigen Missständen erhielt, für die Wiederherstellung des ord-
nungsgemässen Zustands und für die Beseitigung der Missstände zu sor-
gen.
Gemäss Absatz 6 von alt Art. 35 BEHG war die EBK zudem verpflichtet,
die Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, wenn sie im Rahmen ih-
rer Aufsichtstätigkeit Kenntnis von strafbaren Handlungen erhielt (vgl. in
diesem Zusammenhang Botschaft vom 1. Februar 2006 zum FINMAG, BBl
2006 2829, S. 2885 [Erläuterungen zu Art. 38 Abs. 3 FINMAG]). Wie das
Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat, war diese Anzeigepflicht um-
fassend, d.h. sie bezog sich nicht nur auf Personen, die unter Aufsicht der
EBK standen, und ging auch über die nach dem BEHG strafbaren Hand-
lungen und Unterlassungen hinaus (Urteil des BVGer A-2526/2011 vom
7. August 2012 E. 7.4.3, unter Hinweis auf TOMAS POLEDNA, in: Basler
Kommentar, Börsengesetz, 1. Auflage 2007, Art. 35 Rz. 29).
12.3 Im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens in Sachen
U._______ liess die EBK den N._______-Bericht erstellen. Nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts war diesem Bericht ohne Weiteres zu ent-
nehmen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Anlagebetrug vorlag (vgl.
bereits E. 5.1 und 9.3.11). Kommt hinzu, dass im Bericht auf enge Verbin-
dungen zum Fall Z._______ aufmerksam gemacht wurde, in dem ähnliche
Vorwürfe im Raum standen. Diesbezüglich hatte die EBK bereits im Mai
2007 ein Verfahren eingeleitet (…). Grundsätzlich hätte es sich somit auf-
gedrängt, Strafanzeige gegen die in den Fall "U._______" involvierten Per-
sonen zu erstatten.
Die FINMA hat im vorinstanzlichen Verfahren indes darauf hingewiesen,
der Beschwerdeführer habe am 10. Juli 2007 selber eine Strafanzeige ein-
gereicht. Die N._______ sei mit einer Kopie dieser Anzeige bedient worden
und habe zudem mündlich in Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden
gestanden (vgl. Eingabe der FINMA vom 28. Januar 2010 [Vorakten,
S. 182 ff.]). In seinem Urteil vom 7. August 2012 hat das Bundesverwal-
tungsgericht denn auch ausgeführt, wenn seitens der Betroffenen bereits
Strafanzeigen eingereicht worden seien, erübrige sich eine Strafanzeige
durch die EBK (vgl. Urteil des BVGer A-2526/2011 vom 7. August 2012
E. 8.6.2). Dem lässt sich vorliegend allerdings entgegenhalten, dass der
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Seite 44
Beschwerdeführer nicht über die gleichen Informationen wie die EBK ver-
fügte, stand ihm doch insbesondere der N._______-Bericht nicht zur Ver-
fügung. Demgegenüber hätte die EBK diesen Bericht ihrer Strafanzeige
beilegen können (vgl. zur Strafanzeige vom 10. Juli 2007 im Übrigen Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2015 samt Beilagen). Inwie-
fern die Strafanzeige des Beschwerdeführers "gleichwertig" mit einer Straf-
anzeige der EBK war, ist daher fraglich.
Es ergibt sich somit, dass die EBK gestützt auf alt Art. 35 Abs. 6 BEHG
grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, in Sachen U._______ eine Straf-
anzeige zu erstatten.
12.4 Unterlassungen sind jedoch nur dann als widerrechtlich zu qualifizie-
ren, wenn sich die Pflicht zum Handeln aus einer Schutznorm ergab. Ge-
meint ist damit eine Rechtsnorm, die eine "Garantenpflicht" des Staates
gegenüber dem Geschädigten statuiert, indem sie Massnahmen zuguns-
ten des Letzteren vorsieht. Eine Handlungspflicht ist haftpflichtrechtlich
also nur von Bedeutung, wenn sie das Interesse des Geschädigten verfolgt
(vgl. oben E. 9.1.1).
Wie aus den vorstehenden Ausführungen (E. 12.2) hervorgeht, bezweckte
die Aufsichtstätigkeit der EBK den generellen Schutz der Anleger und ist
auch alt Art. 35 BEHG vor diesem Hintergrund zu sehen. Mit Absatz 6 die-
ser Bestimmung verfolgte der Gesetzgeber (neben dem allgemeinen öf-
fentlichen Interesse an der Strafverfolgung) demnach das Ziel, den Vor-
schriften über die Börsen und die Effektenhändler Nachachtung zu ver-
schaffen und das Vertrauen in die Lauterkeit des Markts zu schützen. Hin-
gegen diente die Bestimmung nicht dazu, einzelnen Anlegern, die von ei-
nem Effektenhändler geschädigt worden waren, zur Durchsetzung ihrer
Ansprüche zu verhelfen. Solche Anleger konnten selber Strafanzeige er-
statten und sich nach Massgabe des geltenden (kantonalen) Strafprozess-
rechts am Strafverfahren beteiligen.
Es wäre im vorliegenden Zusammenhang somit am Beschwerdeführer ge-
wesen, die von ihm angerufenen Strafuntersuchungsbehörden zu veran-
lassen, bei der EBK Informationen einzuholen und gegebenenfalls bei den
Beschuldigten Vermögenswerte zu beschlagnahmen. Die EBK und mit ihr
der Bund hätten es gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zu vertreten,
wenn die Strafuntersuchungsbehörden in dieser Hinsicht nicht alle geeig-
neten Massnahmen ergriffen haben sollten. Ob der Beschwerdeführer aus
A-5172/2014
Seite 45
strafprozessualer Sicht ein Recht auf die Vornahme von Beschlagnahmun-
gen hatte, ist zudem ohnehin fraglich: So wird in der Lehre der Standpunkt
vertreten, es bestehe nicht in dem Sinne ein Anspruch auf Beschlagnahme,
dass die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet wären, für den Verletzten
jedem entzogenen Vermögenswert nachzuspüren, oder dass bei nachge-
suchter, aber verweigerter Beschlagnahme aufsichts- und haftungsrechtli-
che Folgen Platz greifen würden (vgl. FELIX BOMMER / PETER GOLDSCHMID,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstraf-
prozessordnung, Art. 196-457 StPO / Art. 1-54 JStPO, 2. Auflage 2014,
Art. 263 StPO Rz. 51).
12.5 Der Beschwerdeführer kann sich in Zusammenhang mit der unterlas-
senen Strafanzeige somit nicht auf eine einschlägige Schutznorm berufen.
Auch diesbezüglich ergibt sich demnach kein Schadenersatzanspruch.
Was das Schadenersatzbegehren betrifft, ist die Beschwerde deshalb ab-
zuweisen.
Entschädigung des Vertreters für das vorinstanzliche Verfahren
13.
Der Vertreter des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz am 12. Au-
gust 2010 als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt (vgl. Sachver-
halt K). Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 (Vorakten, S. 678 f.) hat er für
seine Leistungen eine Entschädigung von Fr. 18'559.80 geltend gemacht
(Honorar [47.67 Stunden zu Fr. 350.–], Spesenpauschale [3%], Mehrwert-
steuer).
13.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, gestützt auf
Art. 9 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschä-
digungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0; nachfolgend: VKEV)
richte sich die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sinn-
gemäss nach den Artikeln 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE betrage der Stun-
denansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.–. Der
vorliegend geltend gemachte Stundenansatz liege mit Fr. 350.– zwar in-
nerhalb dieser Bandbreite, erscheine in Anbetracht dessen, dass das Ver-
fahren keine besonderen Spezialkenntnisse verlangt habe, jedoch zu hoch
angesetzt. Er sei auf Fr. 300.– zu reduzieren. Ebenfalls zu reduzieren seien
zudem die in Rechnung gestellten 47.67 Arbeitsstunden. Der Vertreter sei
erst im Verlauf des Verfahrens hinzugezogen worden und habe lediglich
A-5172/2014
Seite 46
drei Rechtsschriften mit jeweils zwei bis fünf Seiten verfasst. Zwar habe er
sich in die Materie einlesen müssen, doch seien die Verfahrensakten nicht
sehr umfangreich. Es würden daher lediglich 40 Stunden entschädigt. Fer-
ner seien die Spesen nicht ausgewiesen, weshalb sie auf Fr. 300.– redu-
ziert würden. Es ergebe sich damit eine Entschädigung von Fr. 13'284.–.
13.2 Der Vertreter hält dem in der Beschwerde vom 15. September 2014
entgegen, vorliegend gehe es um einen komplexen Rechtsfall. Der Auf-
wand sei daher zum geltend gemachten Ansatz von Fr. 350.– pro Stunde
zu entschädigen. Nicht haltbar sei weiter die Kürzung der in Rechnung ge-
stellten Arbeitsstunden. So drückten sich Aufwand und Qualität einer
Rechtsschrift in aller Regel nicht in deren Umfang aus. Auch sei nicht ent-
scheidend, wie umfangreich die Verfahrensakten seien. Im Übrigen habe
die Vorinstanz die langen "Ruhezeiten" des Verfahrens zu vertreten, die ein
wiederholtes Einlesen notwendig gemacht hätten. Am geltend gemachten
Stundenaufwand sei daher festzuhalten. Mit der Kürzung der Spesen
könne er, der Vertreter, hingegen leben.
13.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Entschädigung für die unent-
geltliche Verbeiständung (anders als eine Parteientschädigung) dem jewei-
ligen Vertreter persönlich zusteht (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 4.122, und Urteil des BVGer A-3403/2013 vom 17. November
2014 E. 5.3). Folglich ist dieser legitimiert, in eigenem Namen gegen die
Festsetzung dieser Entschädigung Beschwerde zu führen (vgl. BGE 110 V
360 E. 2 und Urteil des BGer 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 2).
Vorliegend könnte man sich daher fragen, ob der Vertreter des Beschwer-
deführers das entsprechende Begehren ausdrücklich in eigenem Namen
hätte stellen müssen. Es erübrigt sich indes, näher darauf einzugehen,
geht aus den Ausführungen des Vertreters doch ohne Weiteres hervor,
dass er selber die Höhe der Entschädigung beanstandet. Es wäre daher
überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzu-
treten.
13.4 In materieller Hinsicht ist zunächst anzumerken, dass der von der
Vorinstanz erwähnte Art. 9 VKEV vorliegend nicht direkt anwendbar ist.
Denn die Artikel 1 bis 10 der VKEV, die vom Bundesrat gestützt auf Art. 63
bis 65 VwVG erlassen wurden, kommen an sich allein in Beschwerdever-
fahren zur Anwendung. Beim Verfahren vor der Vorinstanz handelt sich je-
doch nicht um ein Beschwerdeverfahren, sondern um ein "anderes" Ver-
fahren nach Art. 13 VKEV. Dies hat insbesondere zur Folge, dass dem Be-
troffenen keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (vgl. dazu
A-5172/2014
Seite 47
Urteile des BVGer A-445/2015 vom 18. November 2015 E. 17.1.1 und 18
sowie A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 5.4). Zu beachten ist indes, dass
Art. 65 VwVG, der die unentgeltliche Rechtspflege regelt, entgegen seiner
systematischen Einordnung innerhalb des VwVG auch im nichtstreitigen
Verwaltungsverfahren zu Anwendung kommt (vgl. Urteil des BVGer
A-3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 3). Setzt die Vorinstanz gestützt auf
diese Bestimmung einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein, muss auch
Art. 9 VKEV (analog) zur Anwendung gebracht werden. Wie erwähnt, ver-
weist diese Bestimmung auf die vom Bundesverwaltungsgericht erlassene
VGKE. Die Vorinstanz hat den Vertreter des Beschwerdeführers in der Ver-
fügung vom 12. August 2010 denn auch darauf aufmerksam gemacht,
dass die VGKE zur Anwendung kommen würde.
13.5 Wie aus Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE hervor-
geht, hat die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung (ge-
nauso wie eine Parteientschädigung) nicht jeden erdenklichen, sondern
nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen.
Die Kosten der Vertretung sind dann als notwendig anzuerkennen, wenn
sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsver-
teidigung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der
Prozesslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot. Zu
einer Reduktion führen etwa Wiederholungen in Rechtsschriften und Ein-
gaben, in denen gegenüber den vorher eingereichten Rechtsschriften ma-
teriell nichts Neues vorgebracht wird. Kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Ergebnis, dass eine Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in
pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (vgl. Urteil des
BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 und 2.5; vgl. auch Urteil
des BVGer A-3112/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 6.2).
Der Vertreter des Beschwerdeführers wies für den Zeitraum von August bis
September 2010 einen Einarbeitungsaufwand von 19 Stunden aus, der
sich aus Aktenstudium, "rechtlichen Recherchen betr. Staatshaftung" und
Besprechungen mit dem Beschwerdeführer zusammensetzt. Hinzu kommt
das Formulieren der Eingabe vom 24. September 2010 betreffend Akten-
einsicht und -edition. Angesichts des Umfangs der Verfahrensakten und
des Umstands, dass grundlegende Kenntnisse des Staatshaftungsrechts
vorausgesetzt werden dürfen, ist dieser Aufwand als eher hoch zu betrach-
ten. Dies insbesondere, weil der Vertreter im Zusammenhang mit der Stel-
lungnahme vom 5. April 2012 nochmals ca. 20 Stunden auswies. Die Vor-
instanz stützte sich bei ihrem Entscheid, den Aufwand um knapp 8 Stunden
A-5172/2014
Seite 48
zu kürzen, somit auf sachliche Gründe. Auch wenn der Vertreter mit einem
gewissen Recht auf die "Ruhezeiten" des Verfahrens hinweist, ist die Kür-
zung letztlich vertretbar.
13.6 Als Nächstes ist auf die Frage nach der Höhe des Stundenansatzes
einzugehen:
Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte min-
destens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– (exkl. Mehrwertsteuer). Geht es
um die Festsetzung von Parteientschädigungen, ist der vom Parteivertreter
gegenüber der Partei innerhalb dieses Rahmens in Rechnung gestellte Ho-
noraransatz in der Regel zu akzeptieren, denn es kann nicht Aufgabe des
Gerichts sein, über einen "Einheitsansatz" unterschiedliche Marktpreise
einzuebnen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.86). Diese
Betrachtungsweise basiert allerdings auf der Überlegung, dass die betref-
fende Partei die Kosten ihrer Vertretung im Falle eines Unterliegens selber
zu tragen gehabt hätte (und damit ein eigenes Interesse hatte, einen mög-
lichst "preiswerten" Anwalt zu finden). Stand demgegenüber von Vornhe-
rein fest, dass der Partei die Kosten der Vertretung ersetzt werden, muss
nicht jeder Stundenansatz unbesehen akzeptiert werden. In Enteignungs-
verfahren, in denen das Unterliegerprinzip nicht gilt, werden die von den
Parteivertretern gegenüber den Parteien verrechneten Stundenansätze
daher praxisgemäss auf Angemessenheit hin geprüft (vgl. dazu Urteil des
BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.3).
Wurde einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, trägt sie (unter
Vorbehalt der Regelung von Art. 65 Abs. 4 VwVG) ebenfalls kein Kostenri-
siko. Die Vorinstanz durfte den vom Vertreter des Beschwerdeführers gel-
tend gemachten Stundenansatz daher auf Angemessenheit hin prüfen (vgl.
dazu auch Urteil des BGer 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 4). Der
Vertreter weist zu Recht darauf hin, dass es sich vorliegend um einen kom-
plexen Fall handelt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion des
Stundenansatzes auf Fr. 300.– erweist sich aber dennoch als angezeigt:
So werden derzeit auch in komplexen enteignungsrechtlichen Beschwer-
deverfahren, in welchen die Parteien von entsprechend spezialisierten An-
wälten vertreten wurden, grundsätzlich keine höheren Stundenansätze ge-
währt (vgl. dazu wiederum Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April
2014 E. 27.3). Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz
einen Ansatz von über Fr. 300.– pro Stunde hätte anerkennen müssen.
A-5172/2014
Seite 49
13.7 Im Übrigen wird in der Beschwerde beantragt, es sei die umgehende
Auszahlung der Entschädigung anzuordnen. Da mit dem vorliegenden Ur-
teil keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt, sondern das Staatshaf-
tungsverfahren abgeschlossen wird, ist die Auszahlung der Entschädigung
ohnehin nicht länger aufzuschieben. Der erwähnte Antrag erweist sich da-
mit als gegenstandslos.
13.8 Auch was die Entschädigung des Vertreters für die unentgeltliche Ver-
beiständung des Beschwerdeführers betrifft, ist die Beschwerde demnach
abzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
14.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens zu befinden.
14.1 Da der Beschwerdeführer vollständig unterliegt, wären ihm an sich die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er jedoch von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
14.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario). Dem Vertreter, der mit Zwischenverfügung vom
30. Oktober 2014 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdefüh-
rers eingesetzt wurde, ist demnach aus der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung auszurichten (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 4.123, Urteil des BVGer A-3403/2013 vom 17. November 2014 E. 5.3
und Abschreibungsentscheid des BVGer A-8272/2008 vom 14. Januar
2010 E. 3.4).
Da der Vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zwar musste
sich der Vertreter im Beschwerdeverfahren nicht mehr den Fall einarbeiten.
Doch hatte er in der Beschwerde vom 15. September 2014 und in der Rep-
lik vom 20. November 2014 zu verschiedenen wesentlichen Fragen Stel-
lung zu nehmen, welche von der Vorinstanz erstmals in der angefochtenen
Verfügung bzw. in der Vernehmlassung angesprochen worden waren. Fer-
ner waren, insbesondere in Zusammenhang mit dem Gesuch um unent-
A-5172/2014
Seite 50
geltliche Rechtspflege, diverse Unterlagen einzureichen. Es ist daher an-
gezeigt, auch für das Beschwerdeverfahren von einem Aufwand von
40 Stunden auszugehen. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht in ei-
nem Urteil vom 7. Januar 2013, das ebenfalls ein Schadenersatzbegehren
zum Gegenstand hatte, den von einem unentgeltlichen Rechtsbeistand in
Rechnung gestellten Stundenansatz von Fr. 300.– akzeptiert (vgl. Urteil
des BVGer A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 6.2). Anlass, über diesen
Ansatz hinauszugehen, besteht demgegenüber auch im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht (vgl. dazu oben E. 13.6).
Dem Vertreter des Beschwerdeführers ist somit eine Entschädigung von
Fr. 12'000.– (40 Stunden zu Fr. 300.–) + Fr. 960.– (Mehrwertsteuer 8%) =
Fr. 12'960.– aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer
wird indes auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hingewiesen, wonach die bedürftige
Partei, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt, der Gerichts-
kasse für diese Entschädigung Ersatz zu leisten hat.
14.3 Soweit das Beschwerdeverfahren nicht das Schadenersatzbegehren,
sondern die Entschädigung des Vertreters für das vorinstanzliche Verfah-
ren zum Gegenstand hatte (vgl. dazu E. 13), ist gestützt auf Art. 6 Bst. b
VGKE auf eine Kostenauflage gegenüber dem Vertreter zu verzichten.
Weiter steht diesem angesichts seines Unterliegens keine Parteientschä-
digung zu.
A-5172/2014
Seite 51
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwalt Stefan Kirchhofer wird für die unentgeltliche Verbeiständung
des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 12'960.– (inkl. Mehr-
wertsteuer) ausgerichtet, zahlbar aus der Gerichtskasse nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Andreas Meier
A-5172/2014
Seite 52
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf-
tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann
sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG).
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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