B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5176/2012
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH,
Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Tomas Poledna,
Poledna Boss Kurer AG, Bellerivestrasse 241, Postfach 865,
8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner
und Rechtsanwalt Dr. Urs Steimen, Bratschi Wiederkehr &
Buob, Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich 1,
Beschwerdegegner,
und
ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dateneinsicht in Promotionsverfahren nach DSG.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete zwischen (…) an der Eidgenössischen Technischen
Hochschule Zürich (ETH Zürich) als Doktorand im Bereich (…) in der Ar-
beitsgruppe von B._______. In dieser wurden experimentelle Messungen
durchgeführt, deren Ergebnisse unter anderem in seine Doktorarbeit ein-
flossen. Jahre später entstand bezüglich dieser Messungen der Verdacht
wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die darauf von der Schulleitung der
ETH Zürich eingesetzte Untersuchungskommission gelangte in ihrem Un-
tersuchungsbericht vom (…) zum Schluss, dass ein Teil der Daten mani-
puliert worden sei und von den an den Messungen beteiligten Personen
einzig A._______ die Daten wahrscheinlich gefälscht habe. Dieser zog in
der Folge mit Schreiben vom 3. September 2009 seine Doktorarbeit zu-
rück und legte seinen Doktortitel nieder.
B.
Mit Schreiben vom 18. September 2009 widerrief A._______ den Rück-
zug der Doktorarbeit und die Niederlegung des Doktortitels. Ausserdem
verlangte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend das Ver-
bot der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts und den Ausstand
von B._______. Der Rechtsdienst der ETH Zürich stellte ihm darauf einen
vom 15. September 2009 datierten Beschluss der Schulleitung der ETH
Zürich zu, mit der Begründung, dessen Versand sei für den 18. Septem-
ber 2009 vorgesehen gewesen. Darin nahm die Schulleitung unter ande-
rem Kenntnis vom Rückzug der Doktorarbeit und von der Niederlegung
des Doktortitels und akzeptierte diese (Dispositiv-Ziff. 3). Ausserdem hielt
sie fest, der Bericht der Untersuchungskommission werde der Öffentlich-
keit zugänglich gemacht und die Hochschulkommunikation beauftragt,
dessen Publikation sicherzustellen (Dispositiv-Ziff. 5).
C.
Gegen diesen Beschluss erhob A._______ Beschwerde mit dem Antrag,
ihn aufzuheben. Mit Urteil vom 3. November 2010 (Verfahrens-Nr.
A-5986/2009) trat das Bundesverwaltungsgericht auf diese nicht ein, da
A._______ den Kostenvorschuss verspätet geleistet hatte. Dieser Ent-
scheid blieb unangefochten, nachdem das Bundesgericht zuvor die Be-
schwerden von A._______ gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Be-
zahlung eines Kostenvorschusses bzw. die Abweisung des Fristwieder-
herstellungsgesuchs abgewiesen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010).
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Seite 3
D.
Bereits am 29. September 2009 hatte die Schulleitung der ETH Zürich in
der Sache einen weiteren Beschluss gefasst und unter anderem das we-
gen Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten eingeleitete Untersu-
chungsverfahren eingestellt (Dispositiv-Ziff. 2). Ausserdem hatte sie daran
festgehalten, dass die Rektorin die Massnahmen, die sich aus dem
Rückzug der Dissertation und der Titelniederlegung ergäben, nach Ab-
schluss des hängigen Gerichtsverfahrens zu vollziehen habe (Dispositiv-
Ziff. 3).
E.
Auch gegen diesen Beschluss erhob A._______ Beschwerde. Mit Urteil
vom 9. September 2010 (Verfahrens-Nr. A-6805/2009) trat das Bundes-
verwaltungsgericht auf diese ebenfalls nicht ein, da es den Beschluss
nicht als anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) qualifi-
zierte. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von
A._______ wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Januar 2011 (Ver-
fahrens-Nr. 2C_786/2010) ab.
F.
Am 4. Juli 2011 ersuchte A._______ die Rektorin der ETH Zürich brieflich
um Zustellung von Kopien bzw. Abschriften der drei Referate zu seiner
Dissertation sowie eines allfälligen Gutachtens bzw. Antrags, diese mit
der ETH-Medaille auszuzeichnen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 teilte
ihm die Rektorin mit, sie habe in den letzten Wochen die Massnahmen,
die sich aus seinem Rückzug der Dissertation und seiner Titelniederle-
gung ergäben, umgesetzt. Ausserdem stellte sie einen separaten Ent-
scheid zum Gesuch um Akteneinsicht bzw. Datenzugang in Aussicht. Am
15. Juli 2011 erklärte sie ihm brieflich, sie könne dem Gesuch nicht statt-
geben. Am 15. August 2011 erliess sie auf sein Ersuchen hin eine an-
fechtbare Verfügung, mit der sie das Gesuch auch formell abwies.
G.
Am 2. September 2011 erhob A._______ sowohl gegen das Schreiben
vom 14. Juli 2011 als auch gegen die Verfügung vom 15. August 2011
Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission. Er beantragte, es sei
die Verfügung aufzuheben und ihm Akteneinsicht bzw. Datenzugang zu
den Unterlagen seines abgeschlossenen Doktoratsverfahrens zu gewäh-
ren. Eventualiter sei ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht
in diese Akten zu gewähren. Das Schreiben sei weiter als anfechtbare
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Verfügung zu behandeln und aufzuheben sowie die ETH Zürich zu ver-
pflichten, die in den Ziff. 1-5 des Schreibens angeführten Massnahmen
rückgängig zu machen. Zudem sei festzustellen, dass er den Doktortitel
nach wie vor innehabe.
H.
Mit separaten Entscheiden vom 28. August 2012 trat die ETH-
Beschwerdekommission zum einen auf die Beschwerdeanträge betref-
fend das Schreiben vom 14. Juli 2011 sowie den Eventualantrag betref-
fend Akteneinsicht nicht ein (Verfahrens-Nr. 3711a; vgl. dazu das Be-
schwerdeverfahren Nr. A-5175/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht);
zum anderen hiess sie den Beschwerdeantrag betreffend die Verfügung
vom 15. August 2011 gut und wies die ETH Zürich an, A._______ Kopien
der Gutachten des Haupt- und der beiden Nebenreferenten sowie, sofern
vorhanden, den Antrag (recte wohl: des Antrags) auf Zusprechung einer
ETH-Medaille zuzustellen (Verfahrens-Nr. 3711b). Zur Begründung für
letzteren Entscheid brachte sie vor, das private Interesse von A._______
an einer Einsichtnahme in diese Dokumente sei höher zu gewichten als
die ausschliesslich öffentlichen Interessen, die die ETH Zürich und (der
beigeladene) B._______ dagegen vorbrächten.
I.
Gegen den gutheissenden Entscheid der ETH-Beschwerdekommission
(nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die ETH Zürich (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) am 2. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht mit dem Antrag, ihn aufzuheben. Zur Begründung führt sie
aus, ihre Interessen an einer Verweigerung der Auskunft überwögen jene
von A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) an deren Erteilung.
J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2012
die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den
angefochtenen Entscheid.
K.
Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom
28. November 2012 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit auf
diese einzutreten sei. Zur Begründung bringt er vor, die Beschwerdefüh-
rerin mache keine überwiegenden Interessen geltend, die eine Verweige-
rung der Auskunft rechtfertigten.
A-5176/2012
Seite 5
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorin-
stanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Der angefochtene Entscheid ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt
(vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG) und stammt von einer eidgenössischen Kom-
mission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG; eine Ausnahme nach Art. 32
VGG besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Beschwerdebefugt sind ferner
Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesge-
setz dieses Recht einräumt (vgl. Art. 48 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 37
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössi-
schen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) sind der
ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten berechtigt, gegen Be-
schwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sa-
che als erste Instanz verfügt haben. Die Beschwerdeführerin, die vorlie-
gend als erste Instanz entschieden hat, ist somit – entgegen den zwei-
felnden Ausführungen des Beschwerdegegners – zur Beschwerde legiti-
miert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das
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Seite 6
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.8). Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid eine
Pflicht der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Kopien der Gut-
achten des Haupt- und der beiden Nebenreferenten sowie, sofern vor-
handen, des Antrags auf Zusprechung einer ETH-Medaille zuzustellen,
und weist die Beschwerdeführerin entsprechend an. Diese bestreitet eine
solche Pflicht und wendet sich gegen die Anweisung. Streitgegenstand
bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine derartige Pflicht
bejaht und die Beschwerdeführerin entsprechend angewiesen hat.
3.
3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den
Datenschutz (DSG, SR 235.1) kann jede Person vom Inhaber einer Da-
tensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet
werden. Unter einer Datensammlung ist dabei jeder Bestand von Perso-
nendaten zu verstehen, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betrof-
fenen Personen erschliessbar sind (vgl. Art. 3 Bst. g DSG). Als Perso-
nendaten gelten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder be-
stimmbare Person beziehen (vgl. Art. 3 Bst. a DSG). Der Inhaber der Da-
tensammlung muss der betroffenen Person alle über sie in der Daten-
sammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben
über deren Herkunft mitteilen (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG). Ausserdem
muss er sie über den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen
des Bearbeitens sowie über die Kategorien der bearbeiteten Personenda-
ten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger informie-
ren (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. b DSG). Die Auskunft ist in der Regel schrift-
lich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu er-
teilen (vgl. Art. 8 Abs. 5 DSG).
3.2 Das Auskunftsrecht gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Nach Art. 9
Abs. 1 DSG kann der Inhaber der Datensammlung die Auskunft verwei-
gern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen
Sinn dies vorsieht (vgl. Bst. a) oder es wegen überwiegender Interessen
Dritter erforderlich ist (vgl. Bst. b). Als Bundesorgan kann er dies gemäss
Abs. 2 von Art. 9 DSG ausserdem tun, soweit es wegen überwiegender
öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicher-
heit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (vgl. Bst. a) oder die Auskunft
den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungs-
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verfahrens in Frage stellt (vgl. Bst. b). Wieso er die Auskunft verweigert,
einschränkt oder aufschiebt, muss er jeweils angeben (vgl. Art. 9 Abs. 5
DSG). Die Anrufung mehrerer Gründe ist zulässig (vgl. DAVID ROSENTHAL,
in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum Daten-
schutzgesetz, Zürich 2008, N. 1 zu Art. 9 DSG). Die Beweislast für das
Vorliegen eines zureichenden Grundes trägt der Inhaber der Datensamm-
lung (vgl. ROSENTHAL, a.a.O., N. 4 zu Art. 9 DSG mit weiterem Hinweis).
3.3 Die in Art. 9 DSG genannten Einschränkungsgründe erfordern (mitun-
ter auch im Fall von Abs. 1 Bst. a) eine Abwägung der Interessen im kon-
kreten Einzelfall. Den Interessen der betroffenen Person kommt dabei
nicht von vornherein grösseres Gewicht zu als jenen des Datenbearbei-
ters oder Dritter (vgl. ROSENTHAL, a.a.O., N. 1 zu Art. 9 DSG). Die gebo-
tene Interessenabwägung kann dazu führen, dass der um Auskunft Ersu-
chende seine Interessen darlegen muss, obschon das Auskunftsrecht
nach Art. 8 DSG grundsätzlich, d.h. vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs,
ohne Nachweis eines Interesses geltend gemacht werden kann (vgl. BGE
138 III 425 E. 5.4; RALPH GRAMIGNA/URS MAURER-LAMBROU, in: Urs Mau-
rer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Datenschutz-
gesetz, 2. Aufl., Basel 2006, N. 42 zu Art. 8 DSG; ROSENTHAL, a.a.O.,
N. 12 zu Art. 8 DSG).
4.
Vorliegend ist zu Recht nicht streitig, dass das DSG zur Anwendung
kommt und der Beschwerdegegner sich hinsichtlich der betroffenen Do-
kumente, d.h. der Gutachten des Haupt- und der beiden Nebenreferenten
sowie eines allfälligen Antrags auf Zusprechung einer ETH-Medaille,
grundsätzlich auf das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG berufen kann.
Streitig ist jedoch, ob ihm die Auskunft gestützt auf Art. 9 DSG verweigert
werden darf bzw. muss. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auskunft müsse aus aka-
demischen Gründen verweigert werden. Die Gutachter einer Doktorarbeit
müssten die Möglichkeit haben, die Beurteilung in voller Unabhängigkeit
vorzunehmen, ohne befürchten zu müssen, dass sie sich im Verlauf des
Promotionsverfahrens wie auch allenfalls später mit persönlichen An-
griffen der Doktoranden auseinandersetzen müssten. Für den akademi-
schen Betrieb sei es unabdingbar, dass der Freiraum für eine kritische
Auseinandersetzung erhalten bleibe. Es bestehe somit ein nach Art. 9
Abs. 1 Bst. b DSG zu berücksichtigendes persönliches Interesse der
Gutachter, im Rahmen der ihnen zustehenden akademischen Freiheit
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Seite 8
ohne Furcht vor nachträglichen Repressalien, Druckversuchen oder Ver-
unglimpfungen gutachterlich tätig werden zu können. Sie selbst habe zu-
dem ein durch Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG geschütztes Interesse, dass ob-
jektive Gutachten in einem institutionellen Umfeld erstattet werden könn-
ten, das persönliche Einflussnahmen ausschliesse.
Die erwähnten Interessen überwögen die des Beschwerdegegners an ei-
ner Auskunftserteilung. Was die Vorinstanz zu dessen Gunsten vorbringe,
überzeuge nicht. Zunächst habe sie dem Beschwerdegegner gegenüber
nie die Anschuldigung erhoben, er sei für die Datenmanipulation verant-
wortlich, sondern ganz klar festgehalten, deren Urheberschaft könne nicht
mehr geklärt werden. Die Schulleitungsbeschlüsse vom 15. und 29. Sep-
tember 2009 beruhten zudem, soweit sie für den Beschwerdegegner re-
levant seien, nicht auf dem Untersuchungsbericht, sondern allein auf dem
Rückzug der Dissertation und der Titelniederlegung. Da der Beschwerde-
gegner alle Rechtsbehelfe und Rechtsmittel ausgeschöpft habe, gebe es
im Weiteren gar keine Gerichtsverfahren mehr, in die die verlangten Pro-
motionsunterlagen eingebracht werden könnten. Diese eigneten sich
überdies von vornherein nicht dazu, Aufschluss über die Urheberschaft
der Datenfälschungen zu geben.
4.2 Der Beschwerdegegner bringt vor, seine Promotion liege über (…)
Jahre zurück und beruhe auf positiven Beurteilungen seiner Arbeit. Es
gehe daher nicht darum, die Gutachten anzuzweifeln oder gar Druck auf
die Gutachter auszuüben. Vielmehr solle geprüft werden, ob sich aus den
Gutachten Anhaltspunkte oder Erkenntnisse hinsichtlich der fraglichen
Mängel der Dissertation ergäben. Die Beschwerdeführerin berufe sich
denn auch rein abstrakt auf die angeblichen Gefahren, die durch eine
Auskunftserteilung entstünden, ohne dies mit Bezug auf den vorliegenden
Fall zu erläutern. Ausserdem betone sie zwar das angeblich hochrangige
öffentliche Interesse an einer Geheimhaltung der Gutachten, müsse aber
einräumen, dass in der ETH-Gesetzgebung keine einschlägige Regelung
bestehe.
Die durch die Schulleitung eingesetzte Untersuchungskommission habe
im Weiteren in ihrem Bericht sehr schwere Vorwürfe gegen ihn erhoben.
Diese könnten der Beschwerdeführerin zugerechnet werden und hätten
jedenfalls dazu geführt, dass er sich in Verfahren und gegenüber der Öf-
fentlichkeit dagegen und gegen die daraus erwachsenen Folgen habe zur
Wehr setzen müssen. Je nach Ausgang des am Bundesverwaltungsge-
richt hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend das Schreiben der Rek-
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Seite 9
torin vom 14. Juli 2011 (vgl. Verfahrens-Nr. A-5175/2012; Bst. H) sei es
sodann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin immer noch mög-
lich, dass die der Angelegenheit zugrunde liegenden materiellen Fragen
geprüft werden müssten. Die Vorinstanz habe allerdings für das Bestehen
eines überwiegenden Interesses an der verlangten Auskunft zu Recht
nicht vorausgesetzt, dass allfällige, dadurch gewonnene Erkenntnisse in
einem weiteren Verfahren ausgewertet würden. Neben der Dissertation
und dem Doktortitel gehe es ihm auch um mehrere Jahre seines Lebens
und nach wie vor um seinen guten Ruf, für den er sich mit allen erlaubten
rechtlichen wie ausserrechtlichen Mitteln einsetzen wolle und dürfe.
4.3 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, grundsätzlich
sei die Wahrung der Unabhängigkeit und Objektivität der Gutachter sehr
hoch einzustufen. Diese müssten ihre Beurteilungen frei und unabhängig
von persönlichen Beziehungen abgeben können. Dafür benötigten sie
hinreichend Gewähr, dass ihre Beurteilungen nicht offengelegt würden.
Dies gelte nicht zuletzt auch für künftige Fälle. Der Beschwerdegegner
sehe sich allerdings seit der Untersuchung wegen Verdachts auf Daten-
fälschungen Anschuldigungen seitens der Beschwerdeführerin ausge-
setzt. Deren Schulleitung habe zudem in ihren Beschlüssen vom 15. und
29. September 2009 entsprechend dem Ausgang dieser Untersuchung
die rechtlichen Konsequenzen verfügt. Zwar habe der Beschwerdegegner
dagegen Beschwerde geführt; die angerufenen Gerichte hätten jedoch
die Untersuchung sowie den Rückzug der Dissertation und die Niederle-
gung des Doktortitels nicht materiell beurteilen können. Auch wenn ihm
kein weiteres Rechtsmittel mehr offen stehe, habe er deshalb ein legiti-
mes Interesse an einer Klärung der seiner Ansicht nach nicht bewiesenen
Urheberschaft der Datenfälschungen. Dies wäre nur anders zu beurteilen,
wenn die angerufenen Gerichte aufgrund einer materiellen Beurteilung
zum Schluss gekommen wären, die Datenfälschungen seien ihm zuzu-
schreiben. Dies treffe jedoch nicht zu. Er habe entsprechend ein grosses
Interesse an einer Einsichtnahme in die betroffenen Dokumente. Dieses
Interesse sei in Anbetracht der gesamten Umstände, vornehmlich der be-
sonderen verfahrensmässigen Konstellation, höher zu gewichten als die
ausschliesslich öffentlichen Interessen, die die Beschwerdeführerin und
B._______ vorbrächten. Dafür spreche nicht zuletzt der Umstand, dass
sich der Fall wegen der sehr speziellen Konstellation kaum als Präjudiz
für künftige Offenlegungsbegehren in Promotionsverfahren eigne.
4.4
A-5176/2012
Seite 10
4.4.1 Wie dargelegt (vgl. Bst. A), kam die von der Beschwerdeführerin
Jahre nach der Promovierung des Beschwerdegegners wegen Verdachts
auf wissenschaftliches Fehlverhalten eingesetzte Untersuchungskommis-
sion in ihrem Untersuchungsbericht vom (…) zum Schluss, dass ein Teil
der Daten manipuliert worden sei und von den an den Messungen betei-
ligten Personen einzig der Beschwerdegegner die Daten wahrscheinlich
gefälscht habe. Dieser interne Untersuchungsbericht wurde zunächst in
anonymisierter und später auch in nicht anonymisierter Form veröffent-
licht; sein Inhalt bildete zudem Gegenstand der Medienberichterstattung.
Der Beschwerdegegner stand somit – und steht grundsätzlich weiterhin –
in der Öffentlichkeit und der Fachwelt sowie bei der Beschwerdeführerin
wenn nicht als Täter, so doch als der Haupt- bzw. einzige Verdächtige der
Datenfälschungen da.
4.4.2 Ein Entscheid, in dem die durchgeführte Untersuchung überprüft
bzw. geklärt wird, ob die Datenmanipulation dem Beschwerdegegner zu-
zuschreiben ist – was dieser stets bestritt und bis heute bestreitet –, liegt
jedoch nicht vor. Zwar ist dies in erster Linie darauf zurückzuführen, dass
der Beschwerdegegner den Kostenvorschuss im Beschwerdeverfahren
betreffend den Schulleitungsbeschluss vom 15. September 2009 nicht
rechtzeitig bezahlte und so dem Bundesverwaltungsgericht verunmöglich-
te, auf seine Beschwerde einzutreten (vgl. Bst. C). Der Beschluss er-
wuchs dadurch in formelle Rechtskraft, ohne dass er, namentlich Satz 1
von Dispositiv-Ziff. 3, mit dem die Schulleitung den Rückzug der Disserta-
tion und die Titelniederlegung zur Kenntnis nahm und akzeptierte, mate-
riell überprüft werden konnte. Damit erwies sich insbesondere ein allfälli-
ger Entzug des Doktortitels durch die Beschwerdeführerin ungeachtet des
Widerrufs des Dissertationsrückzugs und der Titelniederlegung durch den
Beschwerdegegner (vgl. Bst. B) von vornherein als nicht mehr erforder-
lich. Dieser Umstand ändert indes, ebenso wenig wie jener, dass der Be-
schwerdegegner auch mit sämtlichen übrigen Rechtsmitteln und Rechts-
behelfen in dieser Angelegenheit erfolglos blieb, etwas daran, dass die-
sem grundsätzlich ein legitimes und grosses Interesse zuzubilligen ist,
den ihm gegenüber bestehenden, gerichtlich nicht geklärten Verdacht auf
wissenschaftliches Fehlverhalten auszuräumen. Mit der verlangten Aus-
kunft über die erwähnten Dokumente will er überprüfen, ob diese allfälli-
ge, seiner Sache dienliche Anhaltspunkte oder Erkenntnisse hinsichtlich
der Datenfälschungen enthalten. Es ist ihm daher grundsätzlich auch in
dieser Hinsicht ein entsprechendes Interesse zuzugestehen.
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Seite 11
4.4.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen. Zunächst ist es zwar richtig, dass sie den Beschwerdegeg-
ner entgegen der Darstellung der Vorinstanz nie der Datenmanipulation
bezichtigte. Dieser stand indes – und steht grundsätzlich weiterhin – auch
ohne einen entsprechenden Vorwurf als der Haupt- bzw. einzige Verdäch-
tige der Datenfälschungen da (vgl. E. 4.4.1). Dass die Beschwerdeführe-
rin keine entsprechende Anschuldigung gegen ihn erhob, ist daher für die
Frage, ob ihm ein Interesse an der Auskunft über die erwähnten Doku-
mente zuzugestehen ist, ohne Belang. Entsprechendes gilt auch für den
Umstand, dass die Schulleitung mit den Beschlüssen vom 15. und
29. September 2009, soweit diese den Rückzug der Dissertation und die
Titelniederlegung betreffen, nicht die Konsequenzen aus dem Untersu-
chungsbericht zog (vgl. Bst. B und D). Wie erläutert (vgl. E. 4.4.2), hängt
das dem Beschwerdegegner grundsätzlich zuzubilligende Auskunftsinte-
resse nicht von derartigen Schulleitungsbeschlüssen ab.
4.4.4 Nicht massgeblich ist weiter, ob allfällige, durch die beantragte Aus-
kunft gewonnene Erkenntnisse in anderen Verfahren ausgewertet werden
können. Im Unterschied zum verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht
erstreckt sich der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch auf alle per-
sonenbezogenen Daten einer Behörde, ohne Rücksicht auf die Ent-
scheiderheblichkeit für ein konkretes Verfahren (vgl. BGE 125 II 473
E. 4c/cc). Der um Auskunft Ersuchende muss daher nicht zwingend ein
Interesse darlegen, die verlangte Auskunft in einem konkreten Verfahren
verwenden zu wollen bzw. zu können; vielmehr kann er, sofern dies über-
haupt erforderlich ist (vgl. E. 3.3 und E. 4.4.6), auch andere Interessen
vorbringen. Dies tut der Beschwerdegegner, legt er doch nachvollziehbar
dar, dass es ihm namentlich auch um seinen guten Ruf geht, für den er
sich mit allen erlaubten rechtlichen wie ausserrechtlichen Mitteln einset-
zen will.
4.4.5 Gegen das Auskunftsinteresse des Beschwerdegegners spricht
auch nicht, dass die betroffenen Dokumente nach Ansicht der Beschwer-
deführerin nicht geeignet sind, Aufschluss über die Urheberschaft der Da-
tenfälschungen zu geben. Obschon ihre diesbezüglichen Ausführungen
nicht ohne Plausibilität sind, muss letztlich der Beschwerdegegner selber
entscheiden, ob er ebenfalls dieser Meinung ist. Dies kann er jedoch nur,
wenn ihm Auskunft über diese Dokumente erteilt wird. Ihm ein Interesse
daran mit Verweis auf die eigene Beurteilung dieser Dokumente abzu-
sprechen, wie dies die Beschwerdeführerin tut, lässt ausser Acht, dass
sein Interesse, den ihm gegenüber bestehenden Verdacht wissenschaftli-
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Seite 12
chen Fehlverhaltens auszuräumen, auch beinhaltet, sich selbst vergewis-
sern zu können, dass bestimmte Unterlagen zu diesem Zweck nicht ge-
eignet sind.
4.4.6 Ob der Beschwerdegegner ein Interesse an der verlangten Auskunft
darzutun vermag, ist schliesslich nur dann überhaupt entscheidrelevant,
wenn die Beschwerdeführerin massgebliche Gründe für deren Verweige-
rung vorbringt, da nur in diesem Fall eine Interessenabwägung vorzu-
nehmen ist; andernfalls könnte der Beschwerdegegner sein Auskunfts-
recht nach Art. 8 DSG grundsätzlich ohne Nachweis eines Interesses gel-
tend machen (vgl. E. 3.3). Was dies betrifft, so mag es zwar – auch wenn
das Promotionsverfahren die Geheimhaltung der Gutachten nicht vorsieht
– im Allgemeinen grundsätzlich im Interesse der Beschwerdeführerin und
der Referenten liegen, die Auskunft über die im Promotionsverfahren er-
stellten Gutachten zu verweigern. Inwiefern die von der Beschwerdefüh-
rerin dafür vorgebrachten Gründe (vgl. E. 4.1) auch im vorliegenden Fall
einschlägig sein sollen, ist indes nicht ohne Weiteres klar. Dem Be-
schwerdegegner geht es mit der beantragten Auskunft nicht darum,
herauszufinden, wie die Gutachter seine Arbeit in akademischer Hinsicht
beurteilten und ob sie sich insofern allenfalls kritisch äusserten. Vielmehr
will er damit allfällige Anhaltspunkte oder Erkenntnisse hinsichtlich der
Datenfälschungen gewinnen, deren Haupt- bzw. einziger Verdächtiger er
ist (vgl. E. 4.4.2). Es ist deshalb nur schwer ersichtlich, inwiefern die Gut-
heissung seines Auskunftsbegehrens den im akademischen Betrieb un-
abdingbaren Freiraum für eine kritische Auseinandersetzung mit der zu
beurteilenden Dissertation bzw. das persönliche Interesse der Gutachter,
im Rahmen der ihnen zustehenden akademischen Freiheit ohne Furcht
vor nachträglichen Repressalien, Druckversuchen oder Verunglimpfungen
gutachterlich tätig werden zu können, berühren würde. Ebenso ist kaum
auszumachen, inwiefern eine Auskunftserteilung das Interesse der Be-
schwerdeführerin tangieren würde, dass objektive Gutachten in einem in-
stitutionellen Umfeld erstattet werden können, das persönliche Einfluss-
nahmen ausschliesst.
4.4.7 Denkbar ist allerdings, dass der Beschwerdegegner im Falle einer
Auskunftserteilung gestützt auf dabei gewonnene, tatsächliche oder ver-
meintliche neue Anhaltspunkte oder Erkenntnisse hinsichtlich der Daten-
fälschungen weitere rechtliche oder ausserrechtliche Mittel ergreifen wür-
de, die für die Beschwerdeführerin und/oder die Gutachter nachteilige
Folgen haben könnten. Deren Interesse, allfällige derartige Auswirkungen
von vornherein durch die Verweigerung der verlangten Auskunft abzu-
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wenden, erscheint jedoch gegenüber seinem Interesse, den ihm gegen-
über bestehenden, gerichtlich nicht geklärten Verdacht auf wissenschaft-
liches Fehlverhalten auszuräumen, bzw. seinem daraus fliessenden Inte-
resse, Einsicht in die erwähnten Dokumente zu nehmen, als untergeord-
net. Dies gilt umso mehr, als es grundsätzlich auch in ihrem Interesse wä-
re, allfällige, durch neue Anhaltspunkte oder Erkenntnisse aufgeworfene
Fragen hinsichtlich der Urheberschaft der Datenfälschungen zu klären.
Als nachrangig erscheinen im Weiteren auch die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten, erwähnten allgemeinen Interessen, denen vor-
liegend, wie dargelegt (vgl. E. 4.4.6), wenn überhaupt, nur geringfügige
Bedeutung zukommt. Damit ist zugleich gesagt, dass sich der vorliegen-
de Fall nicht als Präjudiz für künftige Auskunftsbegehren betreffend in
Promotionsverfahren erstellte Gutachten eignet. Dem Ersuchen des Be-
schwerdegegners steht somit auch insofern nichts entgegen.
4.4.8 Im Ergebnis hat die Vorinstanz damit zu Recht eine Pflicht der Be-
schwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Kopien der Gutachten des
Haupt- und der beiden Nebenreferenten sowie, sofern vorhanden, des
Antrags auf Zusprechung einer ETH-Medaille zuzustellen, bejaht und die
Beschwerdeführerin entsprechend angewiesen. Deren Beschwerde ist
daher abzuweisen.
5.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin als Bundesbehörde sind keine
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz und der
Beschwerdegegner haben ebenfalls keine Kosten zu tragen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG e contrario).
6.
Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat An-
spruch auf eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Diese ist in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für
das vorliegende Verfahren auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuer-
legen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG; Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Vorinstanz als
Bundesbehörde und der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine
Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE
e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid-
genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be-
kannt zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 3711b / 3711a; Einschreiben)
– den EDÖB (z.K., B-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
André Moser Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
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gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Os-
tern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtsspra-
che abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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