B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5179/2013
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Oskar Luginbühl,
Walchestrasse 17, 8006 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen
im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Fachstelle PSP, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss MG.
A-5179/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informati-
ons- und Objektsicherheit (IOS; nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend
den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensicherheitsprüfung
durch.
B.
Im Rahmen der am 8. Februar 2012 erfolgten Datenerhebung erhielt die
Fachstelle Kenntnis von folgendem strafrechtlich relevanten Sachverhalt:
– Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister:
26. April 2011
Staatsanwaltschaft See / Oberland, Uster:
Verurteilung wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Blutalkoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 1 und 2 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01),
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie
pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG
begangen am 7. August 2010 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu Fr. 30.–, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre und einer Busse von
Fr. 1'000.–.
– Akten der Staatsanwaltschaft See / Oberland, Uster:
Der Delinquent lenkte am 7. August 2010 nach dem Konsum von alkoho-
lischen Getränken einen Personenwagen in (…) und kollidierte dabei
beim Rückwärtsfahren mit einem Holz- sowie einem Metallzaun, welche
dadurch beschädigt wurden. Daraufhin verliess er die Unfallstelle ohne
die Polizei oder die geschädigte Person zu avisieren, stellte sein Moto-
fahrzeug an einer Strasse ab und verliess es. Er kehrte jedoch kurze Zeit
später wieder zum Fahrzeug zurück. Im Zeitpunkt der Fahrt wies er ei-
nen Blutalkoholwert von 1.11 Gewichtspromille auf.
C.
Am 20. Juni 2012 führte die Fachstelle mit A._______ eine persönliche
Befragung durch.
Gleichentags setzte ihn die Fachstelle darüber in Kenntnis, dass sie ge-
stützt auf die Datenerhebung sowie die Befragung den Erlass einer Si-
cherheitserklärung mit Auflagen oder einer Risikoerklärung erwäge und
gewährte ihm das rechtliche Gehör.
A-5179/2013
Seite 3
A._______ nahm am 20. Juni 2012 sogleich Stellung zu den Vorbringen
der Fachstelle und verzichtete auf das Recht einer nachträglichen Stel-
lungnahme.
D.
Am 7. August 2013 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Im Dispo-
sitiv hielt sie fest, sie beurteile das Gewaltpotential von A._______ als er-
höht (Ziff. 1), es lägen Hinderungsgründe für die Überlassung der persön-
lichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar
1995 (MG, SR 510.10) vor und das Überlassen der persönlichen Waffe
sei nicht zu empfehlen (Ziff. 2).
E.
Dagegen hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
16. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben. Er beantragt, die Verfügung vom 7. August 2013 sei aufzuheben und
es sei gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV,
SR 120.4) eine Sicherheitserklärung zu erlassen. Eventuell sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und es sei eine Sicherheitserklärung mit
Auflagen zu erlassen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach er ein erhöhtes Gewalt- und
Aggressionspotential sowie einen übermässigen, sicherheitsrelevanten
Drogenkonsum aufweise, beruhten unter anderem auf einer ungenügen-
den Sachverhaltsabklärung sowie einer willkürlichen Beweiswürdigung
und seien überdies unangemessen. Darüber hinaus habe die Fachstelle
im Rahmen der Interessenabwägung nicht berücksichtigt, dass er eine
Ausbildung zum Berufspiloten absolviere mit dem Ziel, sich als Linienpilot
zu bewerben. Eine zukünftige Berufstätigkeit als Linienpilot sei jedoch im
Falle einer Risikoerklärung in der Regel ausgeschlossen.
F.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) hält in ihrer Vernehmlassung
vom 4. November 2013 an ihrer Risikobeurteilung fest und schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer reicht keine Schlussbemerkungen ein. Am 10. und
14. Januar 2014 teilt er jedoch mit, dass er die Pilotenprüfung bestanden
habe und legt die Pilotenlizenz vom 18. Dezember 2013 ins Recht.
A-5179/2013
Seite 4
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
VGG entschieden hat. Die angefochtene Risikoerklärung stellt ein zuläs-
siges Anfechtungsobjekt dar. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit
des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungs-
schutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33
Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von
Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusse-
ren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der
inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler: Urteil des BVGer
A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vor-
instanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Adressat durch die an-
gefochtene Risikoerklärung beschwert und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
A-5179/2013
Seite 5
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen indes ein gewisser Beurtei-
lungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung be-
sonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-)
Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den
Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil
des BGer 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2) und auferlegt
sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurück-
haltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht er-
scheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil 8C_788/2011
E. 5.1.2; Urteil des BVGer A-6769/2013 vom 1. September 2014 E. 2).
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob Hinderungsgründe für die Überlassung der
persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegen und
die Vorinstanz demzufolge zu Recht empfahl, von einem Überlassen der
persönlichen Waffe sei abzusehen.
3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Ge-
waltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu be-
urteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach
Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prü-
fung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der in-
neren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie
ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu ver-
hindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die
zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung
nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des
BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar,
soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (vgl. Urteile des
BVGer A-4988/2013 E. 3.1 und A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 f.).
Art. 5 PSPV konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG
für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen anläss-
lich ihrer Rekrutierung geprüft.
A-5179/2013
Seite 6
3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter"
Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein-
schätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es
sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen
auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur
der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gericht-
lich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf
zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschlies-
send korrekt gewürdigt worden sind (Urteil 8C_788/2011 E. 5.2.2; statt
vieler: A-4988/2013 E. 3.2).
Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabs verlangt
die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpo-
tential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Ar-
mee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit
auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkei-
ten in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler:
A-4988/2013 E. 3.2). Wie vorne dargelegt (vgl. E. 2), darf das Bundes-
verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfun-
gen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stel-
le des Ermessens der Vorinstanz setzen.
3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbe-
sondere auch Einsicht in den Nationalen Polizeiindex nehmen. Für die
vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkomm-
nisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Bei einer Personensi-
cherheitsprüfung ist nicht nur auf die im Strafregister verzeichneten Straf-
taten abzustellen, sondern auf sämtliche bekannte Vorgänge, die einen
Eindruck der zu prüfenden Person vermitteln (statt vieler: Urteil des
BVGer A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.3 m.w.H.). Art. 113 Abs. 1
Bst. d Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung
vor, wenn die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 ver-
zeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beab-
sichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (ein-
gehend zur Bedeutung dieser Befragung: Urteil des BVGer A-2266/2012
vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6).
3.4 Schliesslich macht nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen eine
Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des
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Seite 7
Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz.
Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charak-
terzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstel-
len. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen han-
delt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon aus-
gegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berück-
sichtigen ist auch, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt.
Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos
muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände
hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder
anders beurteilen lassen, das heisst ob sich die Risikobeurteilung zu-
gunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Um-
stände des Einzelfalls massgebend (Urteile des BVGer A-4988/2013
E. 3.4 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.4).
4.
4.1 Anlässlich der Datenerhebung durch die Vorinstanz stellte sich her-
aus, dass der Beschwerdeführer im Schweizerischen Strafregister ver-
zeichnet ist.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass dieses Vergehen mehr
als drei Jahre zurück liege und – den tatsächlichen Verhältnissen ent-
sprechend – milde bestraft worden sei. Bereits an der Befragung habe er
mitgeteilt, dass er nur eine kurze Strecke mit dem Fahrzeug zurückgelegt
habe, da er das Auto lediglich umparkieren wollte. Der Sachschaden sei
bescheiden gewesen und er sei aus freien Stücken an den Ort der Wi-
derhandlung zurückgekehrt, sobald er die Polizei gesehen habe. Sein
Verhalten weise auf ein intaktes Verantwortungsbewusstsein hin. Dies
zeige sich nicht zuletzt auch daran, dass er das Auto, welches in einem
blauen Parkfeld stand, auf einem anderen Parkplatz abstellte, auf wel-
chem er dieses über das Wochenende habe stehen lassen dürfen. Insge-
samt könne nicht von einer schweren Widerhandlung gegen das SVG
gesprochen werden. Zudem setze sich die Vorinstanz in ihren Erwägun-
gen kaum mit dem länger zurückliegenden Vorfall auseinander und sie
verletze Bundesrecht, wenn sie zur Begründung eines Sicherheitsrisikos
darauf abstelle.
4.3 In der Risikoerklärung vom 7. August 2013 stuft die Vorinstanz den
Vorfall vom 7. August 2010 als sicherheitsrelevant ein (vgl. Ziff. 1.3). Sie
hält insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer einen Personenwa-
gen in fahrunfähigem Zustand lenkte, obwohl er gewusst habe, dass er
A-5179/2013
Seite 8
zu viel getrunken hatte. Die Fahrt habe zudem nur dazu gedient, sein
Fahrzeug auf ein anderes Parkfeld zu stellen, um so eine Parkbusse
vermeiden zu können. In den Handlungen des Beschwerdeführers – wel-
che eine schwere Widerhandlung gegen das SVG darstelle – erblickt die
Vorinstanz ein problematisches Verhalten im Strassenverkehr und mithin
ein Risiko in Bezug auf die Überlassung der persönlichen Waffe (vgl. Ri-
sikoerklärung, Ziff. 2 Bst. [D] f., S. 4). Mit Vernehmlassung vom
4. November 2013 bringt die Vorinstanz weiter vor, der Beschwerdeführer
bagatellisiere sein Verhalten, wenn er den Vorfall als ein, entsprechend
den tatsächlichen Verhältnissen, milde bestraftes Vergehen darstelle. Mit
seinen Handlungen, welche lediglich dazu dienten, eine Parkbusse zu
vermeiden, habe er seine Interessen gegenüber Dritten priorisiert, welche
er in seinem fahrunfähigen Zustand gefährdet habe. Nicht gefolgt werden
könne dem Beschwerdeführer, wonach dieser mit seinem Verhalten ein
intaktes Verantwortungsbewusstsein gezeigt habe. Seine Handlungen
zeugten vielmehr von einem mangelnden Gefahrenbewusstsein sowie ei-
nem unzureichenden Normempfinden.
4.4
4.4.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, es
handle sich um keine schwere Widerhandlung bzw. um ein aufgrund der
tatsächlichen Geschehnisse leichtes Vergehen, welches entsprechend
milde bestraft wurde, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdefüh-
rer lenkte am 7. August 2010 ein Motorfahrzeug, obwohl er im Zeitpunkt
der Fahrt einen Blutalkoholwert von mindestens 1.11 Gewichtspromille
aufwies. Gemäss Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung
der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr
(SR 741.13) gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille und mehr
als qualifiziert. Folglich hat der Beschwerdeführer den Tatbestand von
Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt, wonach mit Freiheitsstrafe oder Geld-
strafe bestraft wird, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten
Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt.
Nach Art. 16c Abs. 1 Bst. b SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeuges
in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentrati-
on eine schwere Widerhandlung dar. Ob der Beschwerdeführer letztlich
nur eine kleine Strecke mit seinem Personenwagen zurücklegen wollte,
ändert dabei nichts an der vorgenommenen Qualifikation als schwere Wi-
derhandlung. Hinzu kommt das weitere Verhalten des Beschwerdefüh-
rers, welcher die Verkehrsregeln verletzt und sich an dem von ihm verur-
sachten Unfall pflichtwidrig verhalten hat, weil er die Unfallstelle verliess.
Ebenso fällt der Umstand negativ ins Gewicht, dass er im damaligen
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Seite 9
Zeitpunkt das Risiko Drittpersonen zu verletzen oder fremde Sachen zu
beschädigen, allein deshalb in Kauf nahm, um einer allfälligen Parkbusse
zu entgehen. Damit priorisierte er seine eigenen, geringfügigen Interes-
sen. Inwiefern dieser Umstand nach den Ausführungen des Beschwerde-
führers auf ein intaktes Verantwortungsbewusstsein hinweisen soll, ist
nicht nachvollziehbar. Ferner kehrte der Beschwerdeführer auch nicht aus
eigenen Schritten zu seinem Auto zurück. Vielmehr veranlasste ihn erst
das Auftauchen der Polizei dazu (vgl. CD der Sicherheitsbefragung [nach-
folgend: CD], ca. 4:40). Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein mangeln-
des Gefahrenbewusstsein ein fehlendes bzw. ungenügendes Normem-
pfinden attestiert.
4.4.2 Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, die positiven Aspekte in
Bezug auf den automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers bei
ihrer Risikobeurteilung zu berücksichtigen. So ist insbesondere der Um-
stand positiv zu werten, dass die Tat im Zeitpunkt der Risikoerklärung be-
reits 3 Jahre zurücklag und der Beschwerdeführer die Probezeit von
2 Jahren bestanden hat (vgl. auch CD, 5:40 und 6:25). Dies spricht
grundsätzlich dafür, dass es sich um eine einmalige Verfehlung handelte
und sich der Beschwerdeführer seither angemessen im Strassenverkehr
verhält. Ob die Zeitspanne im vorliegenden Fall jedoch genügend lange
ist, um eine günstige Legalprognose zu stellen, erscheint angesichts der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als fraglich (vgl.
A-4861/2013 E. 4.4.2 m.w.H.), kann jedoch aufgrund der folgenden Aus-
führungen offen bleiben.
4.4.3 Denn mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer mit seinen Aussagen in der Beschwerde vom 16. Sep-
tember 2013, wonach er keine schwere Widerhandlung gegen das SVG
begangen habe und es sich um ein – "entsprechend den tatsächlichen
Verhältnissen – milde" bestraftes Vergehen ("eher Bagatellcharakter auf-
weisende[r] Vorfall", vgl. Beschwerde, S. 6) handle, zu einer Bagatellisie-
rung seiner Handlungen neigt. In die gleiche Richtung weist auch seine
Einschätzung, wonach sein Verhalten gar auf ein intaktes Verantwor-
tungsbewusstsein schliessen lasse. Insgesamt gibt der Beschwerdefüh-
rer, welcher anlässlich der Befragung vom 20. Juni 2012 noch ohne sein
Verhalten zu verharmlosen über seine SVG-Delikte Auskunft gab, damit
zu erkennen, dass er sein damaliges Fehlverhalten als eher geringfügig
einstuft und er sogar verantwortungsvoll gehandelt habe. Diese Sichtwei-
se lässt auf ein nach wie vor unzureichendes Gefahrenbewusstsein sowie
A-5179/2013
Seite 10
Normempfinden schliessen und steht damit einer eindeutigen, günstigen
Legalprognose entgegen. Selbst wenn vorliegend berücksichtigt wird,
dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aufgrund eines einzigen Vor-
falls im Strafregister verzeichnet ist, mag die Einschätzung der Vorin-
stanz, welche unter anderem wegen dieser einen Verfehlung auf ein Si-
cherheitsrisiko im Zusammenhang mit der Überlassung der persönlichen
Waffe schliesst, zwar als streng erscheinen. Dies ist jedoch nicht zu be-
anstanden, da anerkanntermassen ein strenger Massstab bei der Beurtei-
lung des Gewaltpotentials bzw. des Risikos eines Waffenmissbrauchs
Anwendung finden soll (vgl. oben E. 3.2; Urteil des BVGer A-5324/2012
vom 31. Januar 2013 E. 5.4.5).
5.
5.1 Anlässlich der Befragung gibt der Beschwerdeführer auf die Frage
hin, wie oft er schon zugeschlagen habe, zur Antwort, dies sei bisher nur
im äussersten Notfall geschehen. Ein solcher habe sich vor rund 2 Jahren
zugetragen, als vier 25-30 Jährige ca. 10 Jugendliche zwischen 15 und
17 Jahren angepöbelt hätten. Er habe sich in die Auseinandersetzung
eingemischt und die Jugendlichen nach dem Grund für den Streit gefragt.
Daraufhin habe ihn einer der Älteren angebrüllt, er solle sich nicht einmi-
schen und sei auf ihn losgegangen. Bevor ihn dieser habe schlagen kön-
nen, habe er zugeschlagen, da er gewusst habe, dass der andere ihn
sonst schlage werde (vgl. CD, ab 29:45).
5.2 Die Vorinstanz weist in ihrer Risikoerklärung darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung und in seiner Stellungnahme
zwar angegeben habe, er weise nur in einer Extremsituation bzw. im äus-
sersten Notfall ein erhöhtes Aggressions- und Gewaltpotential auf. In dem
von ihm geschilderten Vorfall habe er jedoch eine Person geschlagen,
noch bevor er tätlich angegangen worden sei und ohne sich nach Ein-
schätzung der Fachstelle in einer Extremsituation befunden zu haben.
Sollte die geschilderte Situation seiner Ansicht nach einer Extremsituation
gleichkommen, müsse die Vorinstanz davon ausgehen, dass es bei ihm
in Zukunft gehäuft zu körperlichen Auseinandersetzungen komme. In der
Vernehmlassung merkt die Vorinstanz zudem an, der Beschwerdeführer
habe keine Antwort auf die Frage geben können, wieso er sich überhaupt
eingemischt und sich nicht einfach zurückgezogen habe. Er habe zu-
nächst zwar eingeräumt, dass dies auch eine Möglichkeit gewesen wäre.
Später habe er jedoch ausgesagt, dass er die Flucht nur ergriffen hätte,
wenn er wirklich in Gefahr gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall
gewesen, da keiner der Kontrahenten ein Messer auf sich getragen habe.
A-5179/2013
Seite 11
Die Aussage, wonach er nur zugeschlagen habe, weil er vorausgesehen
habe, dass sein Angreifer ihn sogleich schlagen werde, wertet die Vorin-
stanz deshalb als Schutzbehauptung. Zudem zeige der Vorfall, dass er
Konfrontationen nicht grundsätzlich vermeide oder aus dem Weg gehe.
5.3 Der Beschwerdeführer legt dar, der Vorfall liege rund 2 Jahre zurück.
Er habe sich damals in einer Notsituation befunden und der Fluchtweg sei
abgeschnitten gewesen, weshalb er der Aggression nicht habe auswei-
chen können. Er gibt zwar zu, dass er einen Schlag ausgeteilt habe; was
dieser bewirkt habe und ob er überhaupt jemanden getroffen habe, sei
jedoch nicht festgestellt worden. Aus seiner offenen und differenzierten
Schilderung könne jedenfalls nicht geschlossen werden, es komme bei
ihm in Zukunft gehäuft zu tätlichen Auseinandersetzungen. Diese
Schlussfolgerung sei unangemessen und beruhe insbesondere auf einer
willkürlichen Beweiswürdigung, da die Vorinstanz die Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt habe.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer schildert den Ablauf der körperlichen Ausei-
nandersetzung in unterschiedlicher Weise. Zunächst gibt er zu Protokoll,
er habe seinen Kontrahenten geschlagen, weil er dessen Aggression zu-
vorkommen musste ("bevor er mir i d'Fresse hät könne haue, han ich ihm
halt drufghaua", CD, ab 30:30). Auf die Frage, weshalb er anstatt zuzu-
schlagen nicht einfach weggerannt sei – zumal sein Gegenüber zu viert
gewesen sei und er hätte verletzt werden können – gibt er zunächst keine
Antwort (CD, 30:55). In seiner zweiten Schilderung präzisiert er, dass er
auf einem Mäuerchen gesessen sei und aufgrund des herannahenden
Angreifers fast heruntergefallen wäre; dieser sei auf ihn losgegangen und
seine Reaktion sei ein Reflex gewesen (CD, ab 32:15). Schliesslich führt
er aus, er habe sich damals eingeengt gefühlt. Hinter ihm habe sich das
Mäuerchen befunden und rechts von ihm eine Wand. Der Fluchtweg sei
abgeschnitten gewesen und er habe nicht flüchten können (CD, 32:45).
5.4.2 Ob die Aussagen des Beschwerdeführers trotz seiner unterschiedli-
chen Schilderungen zu den Gründen für seinen Faustschlag als glaubhaft
bezeichnet werden können, erscheint fraglich, kann aber aufgrund der
folgenden Ausführungen offen bleiben. Denn selbst wenn ausschliesslich
auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt wird, kann als erstellt
gelten, dass der Beschwerdeführer zugeschlagen hat, bevor er selbst
überhaupt tätlich angegangen worden war. Entgegen den Behauptungen
des Beschwerdeführers kann der angeblich abgeschnittene Fluchtweg
A-5179/2013
Seite 12
jedoch keine Rechtfertigung für den Schlag gewesen sein. Zwar ergibt
sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, dass sich sowohl
hinter als auch neben ihm, auf der rechten Seite, eine Mauer befunden
habe. Demzufolge hätte er aber zumindest nach links flüchten und sich
so der Aggression des Gegenübers entziehen können. Sodann hätte er
den Angreifer im Sinne eines milderen Mittels auch wegschubsen kön-
nen, anstatt sogleich zuzuschlagen. Bereits aufgrund dieser Sachlage
bestand keine Extrem- bzw. Notwehrsituation, in welcher sich der Be-
schwerdeführer mit Gewalt hätte zur Wehr setzen dürfen. Ferner kann
den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass
nicht feststehe, ob er überhaupt jemanden getroffen habe. So spricht der
Beschwerdeführer während der gesamten Befragung ausschliesslich da-
von, dass er zugeschlagen habe und schränkt an keiner Stelle ein, dass
er sein Gegenüber nicht getroffen habe. Es trifft zwar zu, dass im vorlie-
genden Fall nicht erstellt ist, was der Schlag bewirkte oder ob er den An-
greifer verletzt hat. Welchen Erfolg er jedoch mit seiner Handlung erzielte,
ist für die Beurteilung seines Gewaltpotentials nicht massgeblich. Ins Ge-
wicht fällt ausschliesslich, dass der Beschwerdeführer – in Missachtung
des Grundsatzes der Subsidiarität – seinem Angreifer einen Schlag ver-
passte. Zudem könnte seine Aussage ("bevor er mir i d'Fresse hät könne
haue, han ich ihm halt drufghaua") dahingehend verstanden werden,
dass er ihm ins Gesicht geschlagen hat, was nach konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgericht auf eine besondere Aggressivität schliessen
liesse (Urteil des BVGer A-2499/2014 E. 8.1.2 m.w.H.). Selbst wenn man
die Aussage zu seinen Gunsten auslegen würde und der Schlag (nur) ei-
nen anderen Körperteil des Kontrahenten getroffen hat, zeugt sein Ver-
halten dennoch von einer erhöhten Aggressivität, da er kurzerhand zu-
schlug, nur weil er angeblich wusste, dass er sonst geschlagen werde.
Wie der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund darauf schliessen
kann, beim Vorfall "offensichtlich richtig und verantwortungsbewusst rea-
giert" zu haben, ist nicht nachvollziehbar.
5.4.3 Angesichts der obigen Ausführungen ist die Prognose der Vorin-
stanz nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft
in tätliche Auseinandersetzungen involviert sein könnte, sollte dieser die
Schwelle für einen Notfall bzw. Extremfall, in welchem es bei ihm zu
Handgreiflichkeiten komme, derart tief ansetzen, wie im eingangs ge-
schilderten Vorfall. Daran vermag auch die Aussage des Beschwerdefüh-
rers nichts zu ändern, wonach es sich bei der Streitigkeit vor rund
2 Jahren um die einzige Auseinandersetzung gehandelt habe, bei wel-
cher er jemals zugeschlagen habe (CD, ab 31:55). Soweit die Vorinstanz
A-5179/2013
Seite 13
aus dem Vorfall jedoch zusätzlich den Schluss zieht, es sei gar eine Häu-
fung von Auseinandersetzungen zu erwarten, kann ihr nicht gefolgt wer-
den.
5.4.4 Schliesslich erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers
grundsätzlich positiv, wonach er andere nicht provoziere und er im Nor-
malfall versuche, Pöbeleien aus dem Weg zu gehen (CD, 23:20 und
24:25). Seine Ausführungen stehen jedoch zu seinen weiteren Aussagen
teilweise im Widerspruch. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer Aus-
einandersetzungen grundsätzlich nicht aktiv sucht, verdeutlicht der oben
geschilderte Vorfall, dass er einer Konfrontation auch nicht aus dem Weg
geht. Dies zeigt sich zudem an seinen Aussagen, er würde sich jeweils
nur zurückziehen, wenn es zu gefährlich wird, ansonsten würde er zu-
rückpöbeln (CD, 23:30). In dieselbe Richtung weist sein fiktives Beispiel,
dass er, sollte jemand eine Flasche nach ihm werfen, eine Flasche zu-
rückwerfen würde. Auf die Bemerkung hin, dass er dabei den Kopf eines
Kontrahenten treffen könnte, entgegnet er lediglich, dass er ja ebenfalls
am Kopf hätte getroffen werden können (CD, 24:15). Insgesamt zeugen
diese Aussagen ebenfalls von einer gewissen aggressiven Haltung.
5.4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz auf ein erhöhtes Gewalt-
potential beim Beschwerdeführer schliessen. Die Beweiswürdigung ist
weder willkürlich noch erscheint die Verfügung als unangemessen.
6.
6.1 Im Rahmen der Befragung nahm der Beschwerdeführer auch zu sei-
nem Drogenkonsum Stellung. Er gibt an, dass er früher, im Alter zwischen
19 und 21, jeden Tag gekifft habe. Seit er jedoch im Februar 2012 aus
dem Ausland zurück in die Schweiz gekommen sei, würde er nur noch an
den Wochenenden ca. 1–2 Joints rauchen. Während seines Auslandauf-
enthalts habe er nur sporadisch Cannabis konsumiert. Er habe früher
auch schon einmal eine längere Abstinenzphase von 2–3 Monaten ge-
habt. In Bezug auf die Nulltoleranzpolitik der Armee angesprochen, ant-
wortet er zunächst, dass er während der Rekrutenschule weiterhin an den
Wochenende kiffen würde (CD, 17:25). Anschliessend präzisiert er, dass
er nicht garantieren könne, dass er nicht an ein oder zwei Wochenenden
während der Rekrutenschule Cannabis konsumieren werde (CD, 18:45).
Er weise aber keine Abhängigkeit auf; vielmehr handle es sich um ein
Genussmittel.
A-5179/2013
Seite 14
6.2 Während die Vorinstanz aufgrund dieser Angaben in ihrer Verfügung
auf eine Abhängigkeitstendenz schliesst, bestreitet dies der Beschwerde-
führer. So sei es nicht zulässig, aus dem 2-4 Jahre zurückliegenden, täg-
lichen Cannabiskonsum und dem Umstand, dass er nicht garantieren
könne, während der Rekrutenschule an einem oder zwei Wochenenden
nicht zu kiffen, auf eine Abhängigkeitstendenz zu schliessen. Eine derar-
tige Schlussfolgerung wäre vorliegend ohnehin nur mit einem fachärztli-
chen Gutachten zulässig gewesen.
6.3
6.3.1 In Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellte Abhängigkeitsten-
denz fällt was folgt in Betracht: Es trifft zwar zu, dass der tägliche Konsum
im Verfügungszeitpunkt zwischen 2.5 und 5 Jahren zurücklag und der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit seiner Rückkehr aus
seinem Auslandaufenthalt nur noch an den Wochenenden kifft. Hierzu sei
angemerkt, dass es sich auch bei einem auf das Wochenende be-
schränkten Betäubungsmittelkonsum um einen regelmässigen Konsum
handelt. Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, hat er seinen Betäubungs-
mittelkonsum insbesondere wegen seiner Freundin reduziert, weshalb bei
einer allfälligen Beendigung der Beziehung, welche nach den Aussagen
des Beschwerdeführers stabilisierend wirke, ein erneuter Rückfall ins frü-
here Konsummuster nicht ausgeschlossen werden kann. Ins Gewicht fällt
sodann besonders der Umstand, dass der Beschwerdeführer – obwohl er
auf die Nulltoleranzpolitik der Armee sowie die Sicherheitsrisiken eines
Betäubungsmittelkonsums während der Rekrutenschule hingewiesen
wurde – selbst für den begrenzten Zeitraum der Rekrutenschule nicht ga-
rantieren kann, auf seinen Cannabis-Konsum gänzlich zu verzichten.
Demzufolge ist die Feststellung der Vorinstanz, es bestünde beim Be-
schwerdeführer eine Abhängigkeitstendenz, nicht zu beanstanden. Unbe-
helflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
hätte für ihre Feststellung auf ein fachärztliches Gutachten abstellen
müssen. Da die Vorinstanz nicht von einer eigentlichen Abhängigkeit
ausging und somit nicht auf ein Krankheitsbild geschlossen hat, konnte
sie ohne weiteres darauf verzichten.
6.3.2 Soweit die Vorinstanz daraufhin weist, dass der Konsum von Can-
nabis gemäss Art. 19 ff. des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober
1951 (BetmG, SR 812.121) illegal sei und sich demzufolge auch im Kon-
sum sogenannter weicher Drogen – obwohl dieser unter Jugendlichen
verbreitet sein mag – ein Nichtbeachten der geltenden Rechtsordnung
manifestiere (vgl. Urteile des BVGer A-5050/2011 vom 12. Januar 2012
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Seite 15
E. 8.3.2 und A-6275/2010 vom 27. April 2011 E. 6.2 mit Hinweisen; so
auch schon Urteil der REKO VBS 470.04/05 vom 27. Dezember 2005
E. 6d), ist ihr zuzustimmen. Dennoch kann dieser Umstand für sich allein
betrachtet im vorliegenden Fall – in welchem keine Personensicherheits-
prüfung nach BWIS erfolgte und deshalb die Prüfung der Integrität, Ver-
trauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit nicht im Vordergrund steht – nicht
massgebend sein für die Annahme eines erhöhten Gewaltpotentials im
Rahmen einer Personensicherheitsprüfung nach MG.
6.3.3 Vorliegend ist vielmehr die von der Vorinstanz festgestellte Abhän-
gigkeitstendenz zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer weist einen
regelmässigen Cannabis-Konsum auf. Zudem äussert er weder die Ab-
sicht, in Zukunft davon abzusehen wollen, noch kann er garantieren, dass
er während des beschränkten Zeitraums der Rekrutenschule auf seinen
Betäubungsmittelkonsum verzichten kann. Entsprechend würde er wäh-
rend eines allfälligen Militärdienstes ein nicht zu vernachlässigendes Si-
cherheitsrisiko darstellen, selbst wenn sich sein Konsum auf lediglich ein
oder zwei Wochenende beschränken würde. Diesbezüglich hat das Bun-
desverwaltungsgericht festgehalten, dass gemäss der Fachliteratur der
Konsum von Marihuana zu Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit von
mehreren Stunden bzw. bis zu einem Tag oder mehr führen kann, was ei-
ne Erhöhung des Unfallrisikos mit sich bringen könne (Urteil des BVGer
A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.3.5). Entsprechend ist der Einwand
des Beschwerdeführers unbehelflich, dass in der Regel nicht an Wochen-
enden Dienst geleistet wird, da die Leistungsfähigkeit des Beschwerde-
führers auch bei einem auf das Wochenende beschränkten Konsums in
der darauf folgenden Woche eingeschränkt sein kann und damit ein Si-
cherheitsrisiko insbesondere im Umgang mit der persönlichen Waffe ge-
schaffen werden kann.
7.
Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt
auf die aktenkundige körperliche Auseinandersetzung auf ein erhöhtes
Gewaltpotential des Beschwerdeführers schloss und in dessen Verhalten
im Zusammenhang mit dem verzeichneten Strassenverkehrsdelikt auf ein
mangelndes Gefahrenbewusstsein und demzufolge auf eine erhöhte Ri-
sikobereitschaft erkannte. Ebenso durfte sie aufgrund des Betäubungs-
mittelkonsums auf ein Sicherheitsrisiko im Umgang mit der Waffe schlies-
sen. Bei gesamthafter Beurteilung dieser sicherheitsrelevanten Faktoren
kann die Wahrscheinlichkeit einer aggressiven oder gewalttätigen Hand-
lung als im Vergleich zu anderen jungen Männern erhöht bezeichnet und
A-5179/2013
Seite 16
daher das Risiko eines Missbrauchs der persönlichen Armeewaffe nicht
ausgeschlossen werden. Insgesamt hat sich die Vorinstanz bei ihrer Risi-
kobeurteilung von sachgerechten Überlegungen leiten lassen. Die Verfü-
gung beruht weder auf einer willkürlichen Beweiswürdigung noch ist sie
unangemessen. Indem die Vorinstanz die Empfehlung ausspricht, von ei-
ner Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie zwar
einen strengen Massstab an. Dies entspricht indes der ständigen, mit
Blick auf die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und erweist sich als
vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein hinrei-
chender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl.
BVGer A-4861/2013 E. 4.5).
8.
8.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der getroffenen Anordnun-
gen. Die Vorinstanz vertritt die Meinung, es sei keine mildere und ebenso
geeignete Massnahme ersichtlich, welche wie der Erlass einer Risikoer-
klärung zum angestrebten Ziel der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos
führe. Auch eine Empfehlung für eine waffenlose Einteilung in die
Schweizer Armee könne die Gefährdung nicht abwenden, da im Rahmen
des Militärdienstes per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und
Explosivstoffen bestünde. Zudem wiege das öffentliche Interesse an der
inneren und äusseren Sicherheit, der Stabilität der Armee und dem Aus-
bleiben von Sach- und Personenschäden schwerer als der Eingriff in die
privaten Interessen des Beschwerdeführers.
8.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Risiko-
erklärung. Diese kompromittiere seine Berufsaussichten als Berufspilot.
Er habe bereits am Tag der Befragung, noch ausser Protokoll, darauf hin-
gewiesen, dass er seit dem Jahr 2008 eine Pilotenausbildung absolviere.
Nach deren Abschluss wolle er sich bei einer Fluggesellschaft als Linien-
pilot bewerben, was jedoch voraussetze, dass er Militär- oder Zivildienst
geleistet habe. Entsprechend habe er ein überwiegendes privates Inte-
resse, da sich ansonsten die Ausbildung samt Ausbildungskosten als
nutzlos erweise würde. Zudem verunmögliche bzw. erschwere die getrof-
fene Massnahme die Berufsausübung in der Schweiz und laufe der freien
Berufsausübung, mithin der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV), zuwi-
der.
8.3 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grund-
satz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfü-
gung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse ange-
A-5179/2013
Seite 17
strebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich
geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausrei-
chen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünfti-
gen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer
auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander ge-
genüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegen-
einander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig
das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zu-
gunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler: Urteil des BVGer
A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 9.1 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 581).
8.4
8.4.1 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu ge-
hen, dass die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe eine geeignete
Massnahme darstellt, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu ver-
meiden. Des weiteren sind keine flankierenden Massnahmen ersichtlich,
welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Aus-
mass verringern könnten. So stellt vorliegend auch die vom Beschwerde-
führer in seinem Eventualbegehren geforderte Sicherheitserklärung mit
Auflagen kein taugliches, milderes Mittel dar. Denn einerseits richtet sich
die Auflage einer vor Antritt der Rekrutenschule durchzuführenden Dro-
genkontrolle nur gegen das festgestellte Sicherheitsrisiko des Betäu-
bungsmittelkonsums. Die anderen sicherheitsrelevanten Faktoren könn-
ten damit hingegen nicht entkräftet werden. Andererseits würde auch die
Einreichung eines neuen, weiterhin gleichlautenden Strafregisterauszugs
nichts an der bestehenden Risikobeurteilung ändern, würde dieser doch
nur verdeutlichen, dass keine weiteren Verurteilungen hinzugetreten wä-
ren. Das gestützt auf die bereits aktenkundigen Vorfälle festgestellte Ge-
waltpotential würde dadurch jedoch nicht beeinflusst, zumal die Zeit zwi-
schen Erlass der Risikoverfügung und der allfälligen Absolvierung der
Rekrutenschule, nach wie vor nicht ausreichend wäre, um eine eindeutig
günstige Legalprognose zu stellen (vgl. auch E. 4.4.3 und 5.4.3).
8.4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten
und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Empfiehlt die
Vorinstanz von einer Überlassung der Armeewaffe sei abzusehen, kommt
eine Verwendung des Beschwerdeführers in der Armee faktisch nicht
mehr in Frage und eine Rekrutierung ist ausgeschlossen, wenn der Füh-
rungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz folgt, was er in der
Praxis in der Regel auch tun wird (vgl. A-2499/2014 E. 9.3 m.H.). Aus
A-5179/2013
Seite 18
diesem Grund macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Risikoer-
klärung seinen Berufswunsch als Verkehrspilot erheblich kompromittieren
würde. Denn beispielsweise im Bewerbungsformular der Swiss müsse er
angeben, ob er wehr- bzw. zivildienstpflichtig sei. Bleibe die angefochtene
Verfügung bestehen, müsse er diese Frage mit "Nein" beantworten und –
da er zudem nach dem Grund der fehlenden Dienstpflicht gefragt werde –
einen Hinweis auf die Risikoerklärung anbringen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer
hätte im eingereichten Bewerbungsformular, unabhängig von der vorlie-
gend angefochtenen Verfügung, in jedem Fall anzugeben, dass er wehr-
bzw. zivildienstpflichtig sei, mithin die erste Frage mit "Ja" zu beantwor-
ten. Die erste Frage zielt nämlich auf die für jeden Schweizer bestehende
Wehrpflicht ab, welche insbesondere die Militär- oder Zivildienstpflicht
umfasst (Art. 59 Abs. 1 BV; vgl. zum Ganzen: HANSJÖRG MEYER, in:
St. Galler Kommentar, die Schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl.
2008, Art. 59 N 2 ff.). Von der für jeden Schweizer bestehenden Wehr-
pflicht ist sodann die Frage der Militärdiensttauglichkeit zu unterscheiden;
erst wer für tauglich befunden wird, ist militär- oder eventuell zivildienst-
pflichtig (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 MG; Art. 1 des Zivildienstgesetzes
[ZDG, SR 824.0]). Ob ein Wehrpflichtiger jedoch für diensttauglich befun-
den wird, hängt nicht zuletzt davon ab, ob ein Hinderungsgrund für die
Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 MG vorliegt; der
Entscheid wird folglich von einer allenfalls bestehenden Risikoerklärung
beeinflusst (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Rekrutierung
[VREK, SR 511.11]). Würde bereits die erste Frage im Bewerbungsformu-
lar nach einer Militär- oder Zivildienstpflicht im Sinne von Art. 12 MG oder
Art. 1 ZDG fragen, welche die Militärdiensttauglichkeit voraussetzt, erüb-
rigte sich die anschliessende Frage nach der Diensttauglichkeit. Für den
Beschwerdeführer bedeutet dies, dass er erst die zweite Frage ("Wenn
«Ja» – sind sie diensttauglich?") mit "Nein" beantworten müsste. Hierbei
müsste er aber im Gegensatz zur Frage, ob er überhaupt wehrpflichtig
sei, im Bewerbungsformular jedoch keinen Grund für seine Untauglichkeit
nennen und damit nicht auf die angefochtene Risikoerklärung verweisen.
Dies deckt sich zudem mit den Angaben auf der Homepage der Swiss,
wonach ein Bewerber sich auch ohne ein Militärdiensttauglichkeitszeug-
nis als Pilot bewerben könne und sich nur dann ein Problem ergeben
könnte, falls die Dienstuntauglichkeit einen medizinischen Grund habe
(vgl. Swiss AviationTraining, FAQ, abrufbar unter:
> Zukünftige Piloten/-innen > FAQ, abgerufen am
8. Oktober 2014). Aus den genannten Gründen zeitigt eine Risikoerklä-
A-5179/2013
Seite 19
rung somit unmittelbar keine negativen Auswirkungen auf das Berufsziel
des Beschwerdeführers, da diese im Bewerbungsformular nicht angege-
ben werden muss.
Doch selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Be-
werbungsverfahrens die angefochtene Risikoerklärung offen legen müss-
te und dies tatsächlich seiner Ausbildung als Verkehrspilot entgegenstün-
de, änderte dies nichts an der Verhältnismässigkeit der vorliegend getrof-
fenen Anordnung. Es trifft zwar zu, dass für den Beschwerdeführer nicht
unerhebliche private Interessen auf dem Spiel stehen. So würde sich die
am 18. Dezember 2013 erworbene Pilotenlizenz sowie die dafür aufge-
wendeten Ausbildungskosten im Hinblick auf den Beruf des Verkehrspilo-
ten als nutzlos erweisen. Dennoch wäre eine private Nutzung seiner Pilo-
tenlizenz weiterhin möglich, womit diese nicht gänzlich nutzlos wäre. Wei-
ter sind die vom Beschwerdeführer angeführten privaten Interessen da-
hingehend zu relativieren, dass die Risikoerklärung grundsätzlich nur sei-
ne Ausbildung zum Verkehrspiloten betrifft und nicht jede Berufstätigkeit
des Beschwerdeführers vereitelt; dieser kann weiterhin in seinem ange-
stammten Beruf tätig sein. Demgegenüber ist jedoch das erhebliche, öf-
fentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militär-
waffen und die damit auf dem Spiel stehenden hochrangigen Rechtsgüter
zu berücksichtigen. Nachdem die Vorinstanz beim Beschwerdeführer ein
erhöhtes Risiko eines Waffenmissbrauchs festgestellt hat, überwiegen die
öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Personen- und Sach-
schäden, die privaten Interessen des Beschwerdeführers eindeutig.
Schliesslich fällt die gerügte Verletzung der Berufswahlfreiheit von vorn-
herein ausser Betracht, da eine allfällige Beschränkung der Ausübung
des Verkehrspilotenberufs nicht vom Staat ausgeht bzw. nicht in der an-
gefochtenen Risikoerklärung begründet liegt, sondern – wenn überhaupt
– von der Fluggesellschaft und damit von einer Privatperson gestützt auf
eigene, interne Richtlinien durchgesetzt wird.
9.
Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als
unbegründet erweist und demzufolge abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf
Fr. 1'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
A-5179/2013
Seite 20
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech-
nen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– Das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Ivo Hartmann
A-5179/2013
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit
er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthal-
ten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: