B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5181/2013
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A._______,
vertreten durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals
SEV,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Infrastruktur Human Resources, Brückfeldstrasse 16,
3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Begehren um Neufestsetzung des Lohnes.
A-5181/2013
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist am 1. November 2010 als "Zugverkehrsleiter-Anwärterin" in
den Dienst der Schweizerischen Bundesbahnen SBB eingetreten und ab-
solvierte eine Zweitausbildung zur Zugverkehrsleiterin. Im Arbeitsvertrag
vom (…) wurde ein Jahreslohn von Fr. 58'500.– vereinbart. Nach erfolg-
reichem Abschluss der Zweitausbildung wurde A._______ per 1. Dezem-
ber 2011 als "Zugverkehrsleiterin Junior" im Anforderungsniveau F ange-
stellt. Der Jahreslohn in dieser Funktion wurde im Arbeitsvertrag vom (…)
auf Fr. 62'500.– festgesetzt.
B.
Seit dem 1. Dezember 2012 ist A._______ in der Funktion als "Zugver-
kehrsleiterin Professional" (Anforderungsniveau G) tätig. Im Arbeitsver-
trag vom (…) wurde der Jahreslohn auf Fr. 65'500.– festgelegt. Da
A._______ befand, dieser Lohn sei zu tief, fanden in der Folge unter Mit-
wirkung der Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV als ihre Vertreterin
zwei Gespräche statt, welche jedoch erfolglos blieben. Am 21. Mai 2013
verlangte ihre Vertreterin deshalb den Erlass einer beschwerdefähigen
Verfügung.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 wiesen die SBB das Begehren um Neu-
festsetzung eines höheren Jahreslohns ab. Zur Begründung brachten sie
im Wesentlichen vor, der Laufbahnschritt von der "Zugverkehrsleiterin Ju-
nior" zur "Zugverkehrsleiterin Professional" sowie die damit einhergehen-
de Neufestsetzung des Lohns seien korrekt umgesetzt worden. Der Be-
such einer höheren Fachschule habe keinen Einfluss auf die Lohnfestset-
zung, da diese Ausbildung keinen direkten, zusätzlichen Nutzen bringe.
Im Weiteren liege der festgelegte Jahreslohn über dem Basiswert und sei
im Quervergleich mit anderen Zugverkehrsleitern stimmig. Daher könne
dem Begehren um Festsetzung des Jahreslohns auf mindestens
Fr. 68'000.– nicht entsprochen werden.
D.
Gegen diese Verfügung der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. September 2013
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Jahreslohn per
1. Dezember 2011 auf Fr. 63'500.– und per 1. Dezember 2012 auf
Fr. 68'000.– festzusetzen mit entsprechender Anpassung der Arbeitsver-
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träge. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Jahreslohn unter
Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Argu-
mente per 1. Dezember 2012 neu festzulegen und den Arbeitsvertrag
entsprechend anzupassen. Die Beschwerdeführerin macht unter ande-
rem geltend, bei den beiden Funktionswechseln habe die Vorinstanz kei-
ne Lohnverhandlung durchgeführt, wie dies in Ziff. 93 Abs. 1 des Ge-
samtarbeitsvertrags SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) und Ziff. 5
Abs. 2 Anhang 1 dieses GAV verlangt werde. Zudem habe es die Vorin-
stanz unterlassen, ihre nutzbare Erfahrung – u.a. Matura, Lehrabschluss,
Berufserfahrung und Besuch einer höheren Fachschule – in die Lohnfest-
setzung einzubeziehen, womit sie in GAV-widriger Weise den Ermes-
sensspielraum unterschritten habe. Schliesslich habe sie gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie ihr nach dem
Abschluss der Zweitausbildung die in Aussicht gestellte Lohnerhöhung
von Fr. 5'000.– nicht gewährt, sondern diese um Fr. 1'000.– reduziert ha-
be.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Lohn-
findung sei im Rahmen mehrerer Gespräche offen und transparent er-
folgt. Es treffe daher nicht zu, dass keine korrekte Lohnverhandlung statt-
gefunden habe. Zudem sei der Vorwurf der nicht berücksichtigten Erfah-
rung nicht haltbar.
F.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember
2013 an ihren Begehren vollumfänglich fest. Sie bringt insbesondere vor,
dass keine Lohnverhandlungen stattgefunden hätten, die diesen Namen
verdienten. Ausserdem bekräftigt sie ihren Standpunkt, wonach ihre nutz-
bare Erfahrung bei der Lohnfestsetzung hätte berücksichtigt werden
müssen.
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-5181/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt.
Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals fin-
den auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundes-
bahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonal-
gesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Vorinstanz kam
demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis
zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011). Ihr Ent-
scheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und stammt von ei-
ner Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG. Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 36
Abs. 1 BPG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und ist mit ihrem Begehren auf Festsetzung eines höheren
Jahreslohns nicht durchgedrungen. Sie ist demnach durch die angefoch-
tene Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Somit ist sie zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
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Seite 5
lichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefoch-
tenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). In Rechtsprechung und Doktrin ist
es indes anerkannt, dass eine Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetz-
lichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition ein-
schränken darf, soweit die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt
bzw. gebietet (vgl. BGE 139 I 72 E. 4.5; 131 II 680 E. 2.3.2; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.154). Auf dem Gebiet des Personalrechts aufer-
legt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Angemes-
senheit dann eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbe-
urteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder
um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauens-
verhältnisses geht. In diesen Fällen weicht es im Zweifel nicht von der
Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an
deren Stelle (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013
vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und A-2878/2013 vom 21. November 2013
E. 2.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.160). Zurückhaltung
bei der Angemessenheitsprüfung übt es ferner bei Stelleneinreihungen
(vgl. die vorstehend zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts) und
bei Lohnberechnungen bzw. -festsetzungen (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-5131/2013 E. 2 und A-2069/2008 vom 18. Dezember
2008 E. 1.4.1).
3.
3.1 In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Anpassung
ihres Jahreslohns per 1. Dezember 2011 in der Funktion als "Zugver-
kehrsleiterin Junior" sowie per 1. Dezember 2012 in der Funktion als
"Zugverkehrsleiter Professional". Die Festsetzung des Lohns während der
Ausbildung zur Zugverkehrsleiterin bestreitet sie hingegen nicht. Vorab ist
zu klären, ab wann die Beschwerdeführerin Lohnansprüche überhaupt
rückwirkend geltend machen kann.
3.1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus dem
allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) kein direkter bundesrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Aus-
richtung einer rechtsgleichen Besoldung, wie dies für den Bereich der
Lohngleichheitsgarantie für Mann und Frau der Fall ist. Von Verfassungs
wegen kann lediglich verlangt werden, dass der rechtsungleiche Zustand
auf geeignete Weise und innert angemessener Frist behoben wird. Was
A-5181/2013
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die Angemessenheit der Frist anbelangt, so darf in vertretbarer Weise be-
rücksichtigt werden, wann sich ein Betroffener erstmals gegen die bean-
standete Rechtsungleichheit gewehrt hat. Es ist nicht unhaltbar, einen
rechtsungleichen Zustand erst mit Wirkung ab jenem Zeitpunkt zu korri-
gieren, in dem durch den Betroffenen ein entsprechendes Begehren
überhaupt gestellt worden ist. Für gewisse Bereiche, in denen eine rück-
wirkende Korrektur sachlich gar nicht stattfinden kann – z.B. bei bisherig
befolgten rechtsungleichen Verboten –, ist diese Konsequenz selbstver-
ständlich. Aber auch bei Lohnforderungen, die an sich rückwirkend erfüllt
werden könnten, erscheint es weder stossend noch willkürlich, die unter
dem Titel der allgemeinen Rechtsgleichheit erforderliche Korrektur erst ab
dem Zeitpunkt der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs zu
gewähren (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.7 und Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2069/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.1.2.1).
3.1.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihr Begeh-
ren um Neufestsetzung des Jahreslohns in der Funktion als "Zugver-
kehrsleiterin Junior" erstmals in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. Septem-
ber 2013 vorbringt. Zwar erwähnt sie in ihrer Stellungnahme vom
2. Dezember 2013, dass sie sich bereits im Rahmen des Bewerbungs-
prozesses gegen den Lohn nach der Zweitausbildung zur Wehr gesetzt
habe. Auf diesen Zeitpunkt ist aber nicht abzustellen: Einerseits liegt es
gerade in der Natur des Bewerbungsprozesses, die Lohnfrage zu disku-
tieren und Vorschläge anzunehmen oder abzulehnen. Andererseits kann
den Akten nicht entnommen werden, dass sie diesen Lohn damals als zu
tief gerügt hätte, womit es am Nachweis fehlt. Das Begehren um Neu-
festsetzung des Jahreslohns in der Funktion als "Zugverkehrsleiterin Pro-
fessional" brachte sie hingegen im Lohngespräch vom 25. März 2013
erstmals zur Sprache.
3.1.3 Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
somit festzustellen, dass vorliegend lediglich die Korrektur des Lohns in
der Funktion als "Zugverkehrsleiterin Professional" ab März 2013 in Be-
tracht kommt. Eine rückwirkende Korrektur des Lohns in der Funktion als
"Zugverkehrsleiterin Junior" ist hingegen nicht möglich, da dieses Begeh-
ren erstmals in der Beschwerdeschrift gestellt wurde. Daran vermag auch
der von der Beschwerdeführerin sinngemäss angerufene Art. 128 Ziff. 3
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), wonach Forde-
rungen aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf von fünf Jahren verjähren,
nichts zu ändern. Nach Ansicht des Bundesgerichts kann im Rahmen der
Verjährungsfristen nur der Lohn bei einer nachweislich ungerechtfertigten
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Diskriminierung rückwirkend geltend gemacht werden, da in diesem Fall
ein direkter Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Lohn besteht
(BGE 131 I 105 E. 3.6). Bei ungleichen Besoldungen, die nicht ge-
schlechtsspezifisch bedingt diskriminierend sind, gilt als Schranke das
allgemeine Rechtsgleichheitsgebot, aus welchem sich eben gerade kein
solcher Anspruch ergibt (vgl. E. 3.1.1). Auf die Festsetzung des Jahres-
lohns in der Funktion als "Zugverkehrsleiterin Junior" ist – vorbehältlich
der folgenden Erwägungen – demnach nicht weiter einzugehen.
3.2 Zu prüfen bleibt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorin-
stanz habe ihren Lohn nach Abschluss der Zweitausbildung lediglich um
Fr. 4'000.– erhöht, obwohl sie ihr während des Anstellungsprozesses eine
Lohnerhöhung von Fr. 5'000.– zugesichert habe. Da eine solche Zusiche-
rung auch eine direkte Auswirkung auf die Höhe des Jahreslohns in der
Funktion als "Zugverkehrsleiterin Professional" hätte, ist nachfolgend
darüber zu befinden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich damit rech-
nen durfte, dass ihr Jahreslohn nach erfolgreichem Abschluss der Zweit-
ausbildung um Fr. 5'000.– hätte erhöht werden sollen.
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus der mit "Ausgangslage"
betitelten Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung gehe hervor, dass die Vor-
instanz den Absolventen der Zweitausbildung zum Zugverkehrsleiter eine
Lohnerhöhung von Fr. 5'000.–, mindestens jedoch den Basiswert des An-
forderungsniveaus F, offeriere. Dieser internen Regelung entsprechend
sei ihr eine Lohnerhöhung in besagter Höhe in Aussicht gestellt worden.
Die Vorinstanz habe diesen Betrag jedoch auf Fr. 4'000.– reduziert und
damit nicht nur ihre eigene Regelung verletzt, sondern auch gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.
3.2.2 Die Vorinstanz legt ihrerseits den Ablauf des Prozesses der Lohn-
findung eingehend dar: So habe sie der Beschwerdeführerin in Anwen-
dung der internen Regelung einen Jahreslohn von Fr. 56'325.– während
und von Fr. 61'325.– nach der Zweitausbildung angeboten. Der Lohn wä-
re also nach Abschluss dieser Ausbildung um Fr. 5'000.– höher gewesen.
Unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation sei ihr schliesslich ein
Jahreslohn von Fr. 58'500.– während und von Fr. 62'500.– nach der Aus-
bildung angeboten worden, womit sie sich einverstanden erklärt habe.
Der Grund für eine geringere als im ersten Vorschlag vorgesehene Lohn-
erhöhung liege darin, dass die ausserordentlich gewährte Erhöhung des
Ausbildungslohns bei der Festsetzung des Lohns nach der Ausbildung
anlehnend an die interne Regelung ausgeglichen worden sei. Der Be-
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Seite 8
schwerdeführerin habe damit klar sein müssen, dass die Lohnerhöhung
nach der Ausbildung Fr. 4'000.– betrage.
3.2.3 Der beschriebene Lohnfindungsprozess ist in den Vorakten doku-
mentiert und von der Vorinstanz glaubhaft dargelegt worden. Es lässt sich
feststellen, dass lediglich der erste Vorschlag der Vorinstanz eine Lohn-
erhöhung von Fr. 5'000.– vorgesehen hat. Eine Zusicherung, dass der
Lohn nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung um diesen Betrag er-
höht werde, kann daraus nicht abgeleitet werden, da es sich um einen
(unverbindlichen) Vorschlag handelte, den die Beschwerdeführerin über-
dies abgelehnt hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt
auch keine Verletzung der internen Regelung, welche diese Lohnerhö-
hung vorsehe, vor, da bereits in Abweichung der internen Regelungen ein
deutlich höherer Ausbildungslohn gewährt wurde. Sodann führt die Be-
schwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 selber
aus, dass sie sich im Rahmen der Bewerbungsgespräche gegen den in
Aussicht gestellten Lohnausgleich bzw. die Nivellierung nach Abschluss
der Ausbildung ausgesprochen habe, da ihre Fähigkeiten zu diesem Zeit-
punkt noch gar nicht bekannt gewesen seien. Damit ist klar, dass sie be-
reits vor Beginn des Anstellungsverhältnisses Kenntnis von der reduzier-
ten Lohnerhöhung hatte und daher nicht von einer Zusicherung gespro-
chen werden kann.
3.2.4 Mangels erfolgter Zusicherung ist demnach bei der Prüfung der
Frage, ob der Lohn in der Funktion als "Zugverkehrsleiterin Professional"
korrekt festgesetzt worden ist, von dem Jahreslohn auszugehen, wie er
im Arbeitsvertrag vom (…) festgehalten wurde. Massgeblich für die Beur-
teilung dieser Frage ist der GAV SBB 2011, welcher am 1. Juli 2011 in
Kraft getreten ist (vgl. Ziff. 210 Abs. 2 GAV SBB 2011).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Lohn in der Funktion als "Zug-
verkehrsleiterin Professional" sei zu tief. Eine Lohnverhandlung, wie sie
Ziff. 93 Abs. 1 GAV SBB 2011 verlange, habe nicht stattgefunden, da die
Vorinstanz eine solche von vornherein verunmöglicht habe, indem sie
sich bei der Lohnfindung von starren internen Regelungen habe leiten
lassen und den Lohn um einen fixen Betrag erhöht habe. Als Folge davon
sei ihre nutzbare Erfahrung – u.a. Matura, Lehre, Berufserfahrung und
der Besuch einer höheren Fachschule – gänzlich ausser Acht gelassen
worden, obwohl dieses Kriterium gemäss dem GAV SBB 2011 bei der
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Seite 9
Lohnfestsetzung zu beachten sei. Damit habe die Vorinstanz den ihr zu-
kommenden Ermessensspielraum unterschritten. Im Berufsalltag einer
"Zugverkehrsleiterin Professional" sei ihre Erfahrung sehr wohl nutzbar,
dies insbesondere hinsichtlich des technischen Verständnisses, des Ver-
antwortungsbewusstseins, der Aufnahmefähigkeit sowie der Selbständig-
keit. Dass die Vorinstanz bei der Lohnfestsetzung die im GAV vorgesehe-
nen Spielräume nicht genutzt habe, zeige sich auch an ihrer Argumenta-
tion, der Lohn sei im Quervergleich zu anderen Zugverkehrsleitern stim-
mig. Wenn der Lohn nicht ausgehandelt werde, könne es auch keine Dif-
ferenzierungen geben. Den Arbeitsvertrag habe sie schliesslich unter-
zeichnet, um ihre Anstellung nicht zu gefährden.
4.2 Die Vorinstanz ist hingegen der Auffassung, den Laufbahnschritt so-
wie die damit einhergehende Neufestsetzung des Lohns korrekt umge-
setzt zu haben. Daher sei der Vorwurf der nicht berücksichtigten Erfah-
rung nicht haltbar. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte nutzba-
re Erfahrung bringe in der Funktion als "Zugverkehrsleiterin Professional"
keinen direkten, zusätzlichen Nutzen und habe im Rahmen des Lauf-
bahnschritts demnach keinen Einfluss auf die Neufestsetzung des Lohns.
Nutzbar sei eine Erfahrung dann, wenn sie einen direkten Bezug zu der
entsprechenden Tätigkeit habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Ferner
liege der Lohn der Beschwerdeführerin über dem Basiswert des Anforde-
rungsniveaus G und sei auch im internen Quervergleich stimmig.
4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG bemisst sich der Lohn nach den drei Kri-
terien Funktion, Erfahrung und Leistung. Ziff. 90 des GAV SBB 2011 hält
damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderun-
gen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung.
Nach Ziff. 92 GAV SBB 2011 definiert ein Lohnspektrum für jedes Anfor-
derungsniveau den jeweiligen Basis- und Höchstwert für die Löhne
(vgl. Abs. 1). Der Lohn muss innerhalb des zutreffenden Lohnspektrums
liegen (vgl. Abs. 2). Von dieser Regel kann namentlich bei Anstellungen in
den Anforderungsniveaus F oder höher nach einer Zweitausbildung ge-
mäss Anhang 1 des GAV abgewichen werden. In diesen Fällen dürfen die
Anfangslöhne den Basiswert des Anforderungsniveaus E nicht unter-
schreiten (vgl. Ziff. 92 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 96 Abs. 1 Bst. b GAV SBB 2011).
Gemäss Ziff. 93 GAV SBB 2011 wird der Lohn beim Eintritt in die Unter-
nehmung oder bei einem Wechsel der Funktion oder des Anforderungsni-
veaus im Rahmen des zutreffenden Lohnspektrums ausgehandelt. Basis
bilden die Ausbildung und die nutzbare Erfahrung der Bewerberin oder
des Bewerbers sowie der interne und externe Vergleich (vgl. Abs. 1). Die
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Seite 10
Einzelheiten und die Anrechnung der nutzbaren Erfahrung werden sepa-
rat geregelt (vgl. Abs. 2).
4.4 Vorliegend ist die Lohnfestsetzung im Rahmen des Laufbahnschritts
von der "Zugverkehrsleiterin Junior" zur "Zugverkehrsleiterin Professio-
nal" zu prüfen. Massgeblich ist somit Ziff. 93 GAV SBB 2011, da es sich
bei diesem Laufbahnschritt nicht um eine Anstellung nach einer Zweit-
ausbildung handelt. Ziff. 93 Abs. 1 GAV SBB 2011 sieht zwar vor, dass
der Lohn innerhalb des jeweiligen Lohnspektrums festzusetzen ist, die
weiteren Kriterien – Ausbildung, nutzbare Erfahrung, interner und exter-
ner Vergleich – werden jedoch nicht weiter konkretisiert. Der Vorinstanz
kommt somit ein grosser Ermessensspielraum bei der Lohnberechnung
bzw. Lohnfestsetzung zu. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Frage, wie
diese Kriterien einzeln, im Verhältnis zueinander und insgesamt zu ge-
wichten sind und zum anderen, welche Ausbildung und welche nutzbare
Erfahrung in welchem Umfang sowie welche internen und externen Ver-
gleiche wie zu berücksichtigen sind.
Das ihr zustehende Ermessen hat die Vorinstanz pflichtgemäss auszu-
üben. Dies tut sie namentlich dann nicht, wenn sie ihren Ermessensspiel-
raum nicht ausschöpft oder von vornherein auf die Ermessensausübung
verzichtet. In diesem Fall liegt eine rechtswidrige Ermessensunterschrei-
tung vor. Übt sie ihr Ermessen aus, jedoch in einer Weise, die den Um-
ständen des Einzelfalls nicht gerecht wird und deshalb unzweckmässig
ist, ist ihr Entscheid zwar nicht rechtswidrig, aber unangemessen
(vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl., § 26 Rz. 11 ff.).
4.5 Wie bereits dargelegt (E. 4.1) ist die Beschwerdeführerin der Ansicht,
die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen unterschritten, da die-
se bei der Lohnfestsetzung die nutzbare Erfahrung nicht berücksichtigt
habe.
Aus den Akten ergibt sich, dass am 25. März 2013 die Lohnsituation der
Beschwerdeführerin zwischen ihr, ihrer Vertreterin sowie der Vorinstanz
diskutiert wurde. Die Beschwerdeführerin sowie ihre Vertreterin rügten
dabei den Lohn als zu tief und machten geltend, aufgrund des Alters, der
erweiterten Sprachkompetenzen, der Matura wie auch des Studiums sei
der Lohn höher festzusetzen. In der Folge prüfte die Vorinstanz ihr Anlie-
gen und am 23. April 2013 fand ein weiteres Gespräch zwischen ihr und
der Vertreterin statt. Wie Letztere in ihrem Schreiben vom 21. Mai 2013
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Seite 11
ausführt, erläuterte die Vorinstanz anlässlich dieses Gesprächs ein weite-
res Mal umfassend, weshalb die Lohnfestsetzung trotz der Vorbringen der
Beschwerdeführerin und ihrer Vertreterin korrekt sei.
Im Rahmen dieser Gespräche wurde die Lohnsituation der Beschwerde-
führerin und damit auch die Frage, ob die von ihr geltend gemachten indi-
viduellen Kriterien lohnerhöhend zu berücksichtigen seien, eingehend be-
sprochen. Die Vorinstanz verneinte diese Frage jedoch und legte die
Gründe dafür dar. Dass sie die vorgebrachten und allfällige weitere indivi-
duelle Kriterien im Sinne von Ziff. 93 Abs. 1 GAV SBB 2011 wegen des
von ihr bei diesem Laufbahnschritt grundsätzlich angewandten Systems
zur Lohnfestsetzung aus prinzipiellen Gründen von vornherein nicht be-
rücksichtigte, ist nicht ersichtlich. Demnach kann auch nicht gesagt wer-
den, sie habe den ihr nach dieser Bestimmung zukommenden Ermes-
sensspielraum hinsichtlich der nutzbaren Erfahrung von vornherein ein-
geschränkt und sich nicht auf eine Lohnverhandlung unter Einbezug die-
ser Kriterien eingelassen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdefüh-
rerin unterschritt sie somit weder ihren Ermessensspielraum, noch ver-
hinderte sie eine Aushandlung des Lohns, so wie es Ziff. 93 GAV SBB
2011 vorschreibt.
4.6 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz – wie dies die Beschwerdeführerin
implizit vorbringt – ihr Ermessen unzweckmässig ausgeübt hat. Dabei
auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
(vgl. E. 2).
4.6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die geltend
gemachte Erfahrung der Beschwerdeführerin keinen direkten, zusätzli-
chen Nutzen bringe für die Tätigkeit als "Zugverkehrsleiterin Professio-
nal". Zudem sei ihr festgesetzter Jahreslohn im Quervergleich mit ande-
ren Zugverkehrsleitern stimmig.
In ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 führt die Vorinstanz weiter
aus, gemäss Stellenbeschreibung der Funktionen "Zugverkehrsleiter-
Anwärterin" und "Zugverkehrsleiterin Junior" – und, obwohl von ihr nicht
erwähnt, auch der Funktion "Zugverkehrsleiterin Professional" – würden
eine anerkannte Berufslehre sowie Kenntnisse zweier Landessprachen
als Mindestanforderungen gelten. Die Matura werde als gleichwertige
Ausbildung anerkannt und sei demnach eine Alternative zur Berufslehre.
Daher seien diese von der Beschwerdeführerin eingebrachten Kriterien
keine ausserordentlich gemachten Erfahrungen. Im Übrigen hätten weder
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der Besuch einer höheren Fachschule noch die Familienpause einen Ein-
fluss auf die Lohnfestsetzung, da diese Erfahrungen in der Funktion als
"Zugverkehrsleiterin Professional" keinen direkten, zusätzlichen Nutzen
bringen würden.
Eine weiter differenzierte, mitarbeiterbezogene Bewertung der Erfahrung
mit unterschiedlicher Lohnfestsetzung sei sodann aufgrund des gleichen
Wissensstands und der direkt nutzbaren Erfahrungen aus der Ausbildung
zur Zugverkehrsleiterin nicht umsetzbar. Die Gleichbehandlung innerhalb
der Personenkategorie wäre auf diese Weise nicht mehr zu gewährleis-
ten. Im Weiteren könne bei grossen Personenkategorien – wie jener der
Zugverkehrsleiter – der Verhandlungsspielraum nach Ziff. 93 GAV SBB
2011 zur Einschränkung individuell unterschiedlicher Lohnverhandlungs-
ergebnisse in objektiv vergleichbaren Situationen durch übergeordnete
Lohnfindungskonzepte eingeschränkt werden.
Schliesslich führt sie aus, die von der Beschwerdeführerin genannten Fä-
higkeiten (Selbständigkeit, Aufnahmefähigkeit, Verantwortungsbewusst-
sein) gehörten zum Profil einer "Zugverkehrsleiterin Professional". Gute
Leistungen aufgrund ihrer Kompetenzen würden in die jährliche Per-
sonalbeurteilung einfliessen und könnten ihre weitere berufliche Laufbahn
beschleunigen.
4.6.2 Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, ihre Erfahrung – Matu-
ra, Berufslehre und -erfahrung, Familienpause, Besuch einer höheren
Fachschule […]) – sei im Berufsalltag einer "Zugverkehrsleiterin Profes-
sional" sehr wohl von zusätzlichem Nutzen. Sie verfüge nachgewiese-
nermassen über technisches Verständnis, welches ihr erlaube, Stellwerk-
störungen schneller zu erkennen und lösungsorientiert zu reagieren. Dies
diene nicht nur der Sicherheit, sondern auch einem optimalen Störungs-
management. In ihrer Erfahrung manifestiere sich zudem ihr Verantwor-
tungsbewusstsein sowie ihre Selbständigkeit und Aufnahmefähigkeit.
Konkrete Vorteile würden ausserdem ihre sehr guten Französischkennt-
nisse bringen, wie dies der Einsatz in X._______ gezeigt habe.
Als problematisch erachte sie im Weiteren das Vorbringen der Vorinstanz,
eine weitergehend differenzierte Lohnfestlegung sei aus Gründen der
Gleichbehandlung nicht möglich. Damit bestätige die Vorinstanz, dass sie
ungleiche Situationen und Sachverhalte gleich behandle bzw. gleich be-
handeln wolle, was aber unzulässig sei. Daher sei es schliesslich nicht
verwunderlich, dass die Quervergleiche mit anderen Zugverkehrsleitern
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stimmig seien. Es könne keine Differenzierung geben, wenn die Spiel-
räume, welche der GAV SBB 2011 für die Lohnfestsetzung vorsehe, nicht
genutzt würden.
4.6.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu über-
zeugen. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Matura (Schwerpunkt-
fach Physik, Anwendungen der Mathematik), die Berufslehre sowie der
Besuch einer höheren Fachschule während eines Semesters einen direk-
ten, zusätzlichen Nutzen bringen sollten für die Tätigkeit als "Zugver-
kehrsleiterin Professional". Aus der Stellenbeschreibung geht hervor,
dass der Abschluss einer anerkannten Berufslehre oder alternativ die Ma-
tura als Mindestanforderungen für die Tätigkeit als Zugverkehrsleiterin
gelten. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese Anforde-
rungen kumulativ erfüllt, ergibt sich demnach noch kein direkter, zusätzli-
cher Nutzen. Einen solchen lässt sich auch nicht aus dem Verweis auf die
damit unter Beweis gestellten Fähigkeiten bzw. Eigenschaften (Selbstän-
digkeit, Verantwortungsbewusstsein, Aufnahmefähigkeit) ableiten. Da
diese in der Stellenbeschreibung hauptsächlich als Mindestanforderun-
gen aufgeführt sind, handelt es sich dabei gerade nicht um zusätzliche,
d.h. über diese Anforderungen hinausgehende Fähigkeiten bzw. Eigen-
schaften.
Gleiches gilt hinsichtlich der Französischkenntnisse. Vorausgesetzt für
die Tätigkeit als "Zugverkehrsleiterin Professional" werden gemäss Stel-
lenbeschreibung Kenntnisse zweier Landessprachen. Daher kann aus
dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nebst ihrer deutschen Mut-
tersprache auch über (sehr gute) Französischkenntnisse verfügt, nicht auf
einen direkten, zusätzlichen Nutzen geschlossen werden; vielmehr erfüllt
sie damit das Anforderungsprofil.
Ein zusätzlicher Nutzen kann weiter auch nicht aus der knapp zweijähri-
gen Berufserfahrung als technische Mitarbeiterin abgeleitet werden. Ge-
mäss dem Arbeitszeugnis ihrer vormaligen Arbeitgeberin gehörten unter
anderem die Verkabelung von Maschinengruppen sowie administrative
Arbeiten zum Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin. In ihrer jetzigen
Funktion ist sie insbesondere für die Überwachung, das Disponieren und
Lenken der Züge zuständig. Aufgrund dieser deutlich unterschiedlichen
Aufgabenbereiche geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass auch
die eingebrachte Berufserfahrung nicht von einem direkten, zusätzlichen
Nutzen ist. Gleiches gilt für die Beurteilung der Familienpause. Auch be-
züglich dieser ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin
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nicht dargelegt, inwiefern sie für die Ausübung ihrer Funktion von direk-
tem, zusätzlichem Nutzen sein soll.
4.6.4 Dass die Vorinstanz angesichts des Fehlens eines erkennbaren di-
rekten, zusätzlichen Nutzens die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Erfahrung nicht lohnerhöhend berücksichtigt hat, liegt in ihrem
Ermessen nach Ziff. 93 GAV SBB 2011. Ihr Entscheid ist nachvollziehbar
und erscheint unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung bei der An-
gemessenheitsprüfung auch nicht als unzweckmässig bzw. unangemes-
sen. Die Lohnfestsetzung der Vorinstanz ist demnach auch in dieser Hin-
sicht nicht zu beanstanden.
4.6.5 An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Dies gilt zunächst für ihren Ein-
wand, die Vorinstanz schliesse in unzulässiger Weise eine weitergehende
Differenzierung bei der Lohnfestsetzung aus Gründen der Gleichbehand-
lung aus. Zwar ist nicht gänzlich klar, ob die Vorinstanz in ihrer Stellung-
nahme vom 7. Oktober 2013 unter Verweis auf den gleichen Wissens-
stand und die (gleiche) direkt nutzbare Erfahrung aus der Ausbildung zum
Zugverkehrsleiter in grundsätzlicher Weise verneint, dass eine weiter dif-
ferenzierte Lohnfestsetzung mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar
sei (vgl. E. 4.7.1). Dies braucht jedoch nicht weiter geklärt zu werden. Da
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte nutzbare Erfahrung
nicht massgeblich ist, durfte die Vorinstanz den Lohn – ungeachtet ihres
Standpunktes in der erwähnten Frage – ohne Berücksichtigung dieser Er-
fahrung festsetzen. In der Begründung der angefochtenen Verfügung
geht sie denn auch nicht auf diese Frage ein.
Nicht wesentlich ist sodann, ob der interne Quervergleich aussagekräftig
ist. Dies wäre lediglich dann relevant, wenn die Vorinstanz die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte nutzbare Erfahrung grundsätzlich als
einschlägig qualifiziert, deren Berücksichtigung mit Verweis auf den inter-
nen Quervergleich jedoch abgelehnt hätte. Vorliegend ist dies aber nicht
der Fall. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Frage, ob bei grossen
Personenkategorien wie jener der Zugverkehrsleiter der Verhandlungs-
spielraum gemäss Ziff. 93 GAV SBB 2011 eingeschränkt werden darf.
Auch dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn die geltend gemachte
nutzbare Erfahrung in der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund
nicht berücksichtigt worden wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht der
Fall, wird dieses Argument in der Verfügung doch nicht einmal erwähnt.
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Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass der Jahreslohn der Beschwerde-
führerin mit Fr. 65'500.– deutlich über dem Basiswert des Anforderungs-
niveaus G (Fr. 63'315.–) liegt. Zu begründen ist dies mit dem wesentlich
höheren als nach den internen Regelungen vorgesehenen Ausbildungs-
lohn, womit die Vorinstanz verhindern wollte, dass die Beschwerdeführe-
rin gegenüber ihrer damaligen Tätigkeit eine Lohneinbusse erlitten hätte.
Auch angesichts dieses Umstands kann nicht gesagt werden, die Vorin-
stanz habe ihr Ermessen unzweckmässig ausgeübt.
4.7 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das ihr nach
Ziff. 93 Abs. 1 GAV SBB 2011 zukommende Ermessen nicht fehlerhaft
oder unzweckmässig ausgeübt hat. Die Beschwerde ist somit abzuwei-
sen.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grund-
sätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
5.2 Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung
zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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Seite 16
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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