B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5198/2013
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
2. Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Abteilung Kommissariat, a l'En 2, 7503 Samedan,
Beschwerdegegnerschaft,
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Direkte Bundessteuer; Feststellung des Veranlagungsortes
für die Steuerperiode 2010.
A-5198/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger), geboren am (Datum), arbei-
tete vom 1. September 2008 bis zum 29. Februar 2012 innerhalb der
B._______ AG in Zürich als (Funktion); bereits zuvor hatte er u.a. in Zü-
rich gearbeitet. Seit dem 1. Oktober 2007 bewohnt der Steuerpflichtige
mit seiner Partnerin zusammen eine 3-Zimmer-Mietwohnung an der (Ad-
resse) Zürich mit einer Monatsmiete inkl. Nebenkosten von rund Fr. 900.--
(sein Mietkostenanteil betrug im Jahr 2010 rund Fr. 452.50 pro Monat).
Die Wohnung ist mit eigenen Möbeln (gemäss Aussagen des Steuer-
pflichtigen überwiegend der Partnerin gehörend) ausgestattet und verfügt
über keinen Festnetzanschluss. Der Steuerpflichtige ist ledig und in (Ort,
ZH) aufgewachsen; seine Eltern wohnen in (Ort, ZH), sein Bruder in Zü-
rich. Teilweise arbeitete er im Jahr 2010 in (Ort 1, GR), wo er alleine ein –
mit eigenen Möbeln ausgestattetes – Studio von ca. 30-35 m2 für monat-
lich Fr. 1'250.-- bewohnt. Auch dort verfügt er über keinen Festnetzan-
schluss.
Am 20. Juli 2010 erfolgte die Abmeldung bzw. die Anmeldung mit Hei-
matausweis als Wochenaufenthalter in Zürich.
B.
B.a Mit Vorentscheid vom 11. Februar 2011 stellte das Kantonale Steuer-
amt des Kantons Zürich fest, dass sie für die Staats- und Gemeindesteu-
ern die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Steuergemeinde Zürich
ab der Steuerperiode 2010 beanspruche. Begründend führte sie die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung an, wonach der steuerrechtliche Wohn-
sitz einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort sei, wo sich
der Steuerpflichtige mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalte
bzw. wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde. Dabei
komme dem polizeilichen Domizil – wo die Schriften hinterlegt seien –
keine entscheidende Bedeutung zu. Halte sich eine Person abwechs-
lungsweise an zwei Orten auf, sei darauf abzustellen, zu welchem Ort sie
die stärkere Beziehung unterhalte; dieser sei bei unselbständig erwer-
benden Personen gewöhnlich am Arbeitsort. Die mit eigenen Möbeln ein-
gerichtete Wohnung in Zürich, die ungekündigte Anstellung in Zürich so-
wie das Konkubinat mit seiner Partnerin, die ebenfalls in der besagten
Wohnung in Zürich lebe, begründeten den Mittelpunkt der Lebensinteres-
sen nach wie vor eindeutig in Zürich.
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Seite 3
B.b Gegen diese Verfügung erhob der Steuerpflichtige am 6. März 2011
beim Kantonalen Steueramt Zürich Einsprache. Dabei machte er im We-
sentlichen geltend, das Kantonale Steueramt Zürich bzw. der Verfasser
des Vorentscheids sei weder auf seine schriftlichen Ausführungen vom
29. August 2010 noch auf seine anlässlich der mündlichen Befragung
vom 4. Oktober 2010 gemachten Aussagen mit ausreichender Objektivität
eingegangen.
B.c Das Kantonale Steueramt Zürich wies mit Entscheid vom 2. August
2011 die Einsprache ab und bestätigte die Zuweisung der Steuerhoheit
an den Kanton Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern. Hierauf rea-
gierte der Steuerpflichtige mit einem Schreiben vom 3. September 2011,
welches nach durchgeführter Korrespondenz nicht als Rekurs an das
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich überwiesen wurde. Vor diesem
fand infolgedessen kein Verfahren betreffend Steuerhoheit für die Staats-
und Gemeindesteuern statt.
B.d Mit Entscheid vom 2. Juli 2012 schätzte das Kantonale Steueramt
Zürich den Steuerpflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2010
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. (Betrag).-- ein. Gleichentags
erfolgte die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. (Betrag).--. Hernach gelangte der Steu-
erpflichtige mit Schreiben vom 3. Juli 2012 an die Steuerverwaltung
Graubünden und ersuchte diese, die Angelegenheit betreffend Steuerpe-
riode 2011 der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu überweisen
(diesen Antrag hatte er bereits am 12. Juli 2011 gestellt). Die ESTV habe
über die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die direkte
Bundessteuer 2010 zu befinden.
B.e Am 8. Juli 2012 reichte der Steuerpflichtige je eine Einsprache gegen
den Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung des Kanto-
nalen Steueramts Zürich vom 2. Juli 2012 ein und begehrte, diese seien
im Anschluss an den rechtskräftigen Entscheid der ESTV aufzuheben
und die Einspracheverfahren seien bis zum rechtskräftigen Entscheid des
durch die ESTV festzustellenden Veranlagungsorts zu sistieren. Mit
Schreiben vom 25. Juli 2012 teilte das Kantonale Steueramt Zürich dem
Steuerpflichtigen mit, dass es entsprechend seinem Antrag im Einspra-
cheverfahren sämtliche Akten der ESTV überwiesen habe und die Ein-
spracheverfahren Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2010
bis zum rechtskräftigen Entscheid der ESTV sistiert bleiben würden.
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Seite 4
C.
Mit Schreiben vom 8. August 2012 gelangte das Kantonale Steueramt Zü-
rich an die ESTV und ersuchte um Festlegung des Veranlagungsorts ge-
mäss Art. 108 DBG für den Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer
der Steuerperiode 2010, da sowohl der Kanton Zürich als auch der Kan-
ton Graubünden in Frage kommen würden.
D.
Nach durchgeführter Korrespondenz stellte die ESTV (nachfolgend: Vor-
instanz) mit Verfügung vom 15. August 2013 fest, dass der Kanton Zürich
für die Veranlagung der direkten Bundessteuer des Steuerpflichtigen für
die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 zuständig sei.
Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass es dem Steuerpflichti-
gen nicht gelänge, besonders gewichtige persönliche Beziehungen zum
Kanton Graubünden nachzuweisen, welche genügen würden, die natürli-
che Vermutung des Hauptsteuerdomizils am Arbeitsort bzw. am Ort, wo
der Steuerpflichtige im Konkubinat lebe, umzustossen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) am 15. September 2013 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom
15. August 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Ein-
spracheentscheid vom 2. August 2011 hinsichtlich des Vorentscheids vom
11. Februar 2011 [betreffend Steuerhoheit für die Staats- und Gemeinde-
steuern] nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter sei das Verfahren zu
sistieren, bis eine Aussprache zwischen den Verfahrensbeteiligten statt-
gefunden habe und dem Beschwerdeführer sei eine Kontoverbindung für
die befreiende Hinterlegung der mutmasslichen Steuerbeträge ab der
Steuerperiode 2010 bis zur jeweiligen rechtskräftigen Veranlagung einer
Steuerperiode mitzuteilen. Sodann sei die Steuerverwaltung des Kantons
Graubünden und das Kantonale Steueramt Zürich anzuweisen, die vom
Beschwerdeführer für erstere hinsichtlich der Steuerperiode 2011 und für
letztere für die Steuerperiode 2010 bereits einbezahlten Beträge bis zu
einem rechtskräftigen Entscheid über den Veranlagungsort im Namen
des Beschwerdeführers auf das geforderte Konto zu überweisen. Bei Be-
darf sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für die weitere Detaillierung
des Sachverhalts bzw. die Bezeichnung weiterer Beweismittel einzuräu-
men. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
die vorsätzliche Missachtung von bundesrechtlichen Zuständigkeitsvor-
schriften kombiniert mit den offensichtlichen finanziellen Eigeninteressen
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des Kantonalen Steueramts Zürich führe zur Nichtigkeit des Einsprache-
entscheids vom 2. August 2012 [recte: 2011]. Sodann habe die Vorinstanz
seine konkreten Lebensumstände in der Sachverhaltsdarstellung nicht
ausreichend zur Geltung gebracht. Seine Konkubinatspartnerin habe ei-
nen anderen Lebensmittelpunkt bzw. ein anderes Umfeld als er; vorlie-
gend entsprächen die Umstände des Einzelfalls nicht den jeweils ange-
führten Überlegungen. Das Konkubinat "am Arbeitsort" als generelle –
und nahezu unwiderlegbare – Vermutung für den Lebensmittelpunkt des
Steuerpflichtigen am Arbeitsort werde dem vorliegenden Einzelfall nicht
gerecht. Auch die Vermutung zugunsten des Lebensmittelpunkts am Ar-
beitsort träfen vorliegend nicht zu, da er einen erheblichen Teil seiner Ar-
beit ausserhalb von Zürich erbringe und er ca. einen bis zwei Tage pro
Woche am Wochenendort arbeite. Im Durchschnitt verrichte er durch-
schnittlich rund drei Tage seiner Arbeit ausserhalb von Zürich. Letztlich
gehörten die Möbel in der 3-Zimmer-Mietwohnung an der (Adresse) Zü-
rich überwiegend seiner Partnerin. Er nutze zwei der drei Zimmer grund-
sätzlich nicht und halte sich in der Wohnung praktisch lediglich zum
Schlafen auf. Seine Freizeit würde er nicht mit dem Bruder verbringen
(nur sehr wenig Kontakt); zu den Eltern habe er ein gutes Verhältnis,
dennoch habe er sie im Jahr 2010 nur selten gesehen; hingegen pflege
er nachweisbar tatsächlich besonders oft gelebte Beziehungen zu Freun-
den im "(Ort 2, GR)" bzw. Menschen, die in geringerer Entfernung als
4 km von (Ort 1, GR) entfernt wohnten. Vorliegend würde sein Konkubinat
auch nicht alle anderen Beziehungen "überstrahlen", da seine Partnerin
u.a. einen überwiegend anderen Freundeskreis und andere Hobbys ha-
be, selten im (Ort 3, GR) sei, praktisch jedes Wochenende in (Ort, SG)
verbringe, 100 % arbeite und nebenher noch ein eigenes Geschäft auf-
baue. Letztlich werde sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt; die
Verweigerung, auf seine Beweisofferten einzutreten sowie ein Gespräch
zu führen, verletze seinen Anspruch auf ein angemessenes rechtliches
Gehör; sodann würden auch die niederlassungsrechtlichen Nachteile
nicht berücksichtigt. Insgesamt habe er das Vertrauen in die involvierten
Behörden verloren und befürchte eine Doppelbesteuerung; aus diesem
Grund beantrage er, die mutmasslichen Steuerbeträge mit befreiender
Wirkung beim Gericht hinterlegen zu dürfen und die für die Perioden 2010
und 2011 bereits geleisteten Zahlungen seien auf das selbige Konto zu
überweisen.
F.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 teilt die Steuerverwaltung des Kan-
tons Graubünden (Beschwerdegegnerin 2) mit, dass sie sowohl auf eine
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Beschwerdeantwort wie auch auf eine Stellungnahme betreffend den An-
trag auf Sistierung verzichte.
G.
Am 30. Oktober 2013 reicht das Kantonale Steueramt Zürich (Beschwer-
degegner 1) seine Beschwerdeantwort ein. Der Sistierungsantrag sei ab-
zuweisen, da der Einspracheentscheid vom 2. August 2011 hinsichtlich
des Vorentscheids vom 11. Februar 2011 bereits formell rechtskräftig sei
– der Beschwerdeführer habe innerhalb der Rechtsmittelfrist auf die Ein-
legung eines Rechtsmittels verzichtet. Zudem beantragt der Beschwer-
degegner 1 – unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen vom
15. August 2013 sowie seinen Einspracheentscheid vom 2. August 2011
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 – die Abweisung der Be-
schwerde, soweit darauf einzutreten sei; weiter sei festzustellen, dass der
Kanton Zürich für die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2010 zu-
ständig sei.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
ist. Hinsichtlich der beantragten Sistierung des Verfahrens führt sie aus,
dass sie am 15. August 2013 bereits eine Verfügung erlassen habe; es
bestehe folglich kein Platz mehr für eine "Aussprache" bzw. wäre diese
wenig zielführend, da der Beschwerdeführer keine neuen rechtserhebli-
chen Tatsachen und rechtliche Begründungen vorbringe. Am
10. November 2013 reicht der Beschwerdeführer eine Replik und am
21. November 2013 sodann weitere Ergänzungen zu den Vernehmlas-
sungen ein.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 108 Abs. 1 Satz 1 DBG (SR 642.11) wird der Veranla-
gungsort einer steuerpflichtigen Person, wenn er im Einzelfall ungewiss
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oder strittig ist, entweder von der kantonalen Behörde für die direkte Bun-
dessteuer bestimmt, nämlich wenn nur die Steuerbehörden dieses Kan-
tons betroffen sind, oder von der ESTV, wenn mehrere Kantone betroffen
sind. Die Feststellung des Veranlagungsorts kann von der Veranlagungs-
behörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und
von der steuerpflichtigen Person verlangt werden (Art. 108 Abs. 2 DBG).
Die Verfügung der ESTV unterliegt dabei der Beschwerde nach den all-
gemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (neue Fassung
des zweiten Satzes von Art. 108 Abs. 1 DBG gemäss Ziff. 57 des An-
hangs zum VGG).
1.1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV
gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ist damit zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung zur Beschwerde legitimiert.
1.1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher – mit folgender Ein-
schränkung (sogleich E. 1.3) – einzutreten.
1.2 Der Kanton Zürich bzw. das Kantonale Steueramt Zürich ist als Be-
schwerdegegner aufzunehmen; seine Position steht derjenigen des Be-
schwerdeführers entgegen. Der Kanton Graubünden bzw. die Steuerver-
waltung des Kantons Graubünden schloss im Verfahren vor der ESTV mit
Stellungnahme vom 12. Oktober 2012 ihrerseits darauf, aufgrund des
Protokolls der persönlichen Befragung vom 4. Oktober 2010 durch das
Kantonale Steueramt Zürich seien die Voraussetzungen für eine Besteue-
rung der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2010 im Kanton Zü-
rich gegeben. Der Kanton Graubünden habe weder die Kantons- und die
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Gemeindesteuern noch die direkte Bundessteuer 2010 beansprucht; so-
mit steht auch ihre Position derjenigen des Beschwerdeführers entgegen.
1.2.1 Das Kantonale Steueramt Zürich beantragt die Abweisung der Be-
schwerde (vgl. Sachverhalt Bst. G). Auf ihren Antrag ist einzutreten.
1.2.2 Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat auf eine Be-
schwerdeantwort sowie auch auf eine Stellungnahme betreffend den An-
trag auf Sistierung verzichtet (vgl. Sachverhalt Bst. F).
1.3 Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen ein-
zugehen, welche die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts be-
schlagen.
1.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde u.a., es sei
festzustellen, dass der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts
Zürich vom 2. August 2011 hinsichtlich des Vorentscheids vom
11. Februar 2011 nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Für diese Frage ist
das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Abgesehen davon, dass
es sich beim Kantonalen Steueramt Zürich um keine Vorinstanz gemäss
Art. 33 VGG handelt (E. 1.1.2), geht es im Rahmen von Art. 108 DBG und
den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren einzig um die Feststel-
lung des Veranlagungsorts der direkten Bundessteuern, allenfalls noch
um die Feststellung der damit verbundenen direkten Rechtsfolgen. Die
beantragte (umfassende) Feststellung, dass der fragliche Einspracheent-
scheid hinsichtlich der Inanspruchnahme der Steuerhoheit für Staats- und
Gemeindesteuer 2010 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, ist hingegen
auch von anderen Faktoren als dem Veranlagungsort abhängig und kann
auch schon daher im Rahmen von Art. 108 DBG nicht verlangt werden
(Urteil des BVGer A-5086/2013 vom 22. April 2014 E. 1.3). Der Einspra-
cheentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 2. August 2011 so-
wie der ihm vorangegangene Vorentscheid befassen sich ausschliesslich
mit der Frage des Steuerdomizils betreffend Staats- und Gemeindesteu-
ern und nehmen keinen Bezug auf die Veranlagung der direkten Bundes-
steuer (vgl. auch Urteil des BGer 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010
E. 1.1). Bereits die Vorinstanz ist damit zu Recht auf die den Einsprache-
entscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 2. August 2011 betref-
fenden Rügen nicht eingegangen. Auf die Beschwerde ist daher insoweit
nicht einzutreten (vgl. A-5086/2013 E. 1.3).
A-5198/2013
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Inwieweit die Festlegung des Veranlagungsorts gemäss Art. 108 DBG
Reflexwirkungen für die Festsetzung der Steuerhoheit für die Staats- und
Gemeindesteuern haben kann (Urteil 2C_397/2010 E. 1.1;
BEUSCH/MAYHALL, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, In-
terkantonales Steuerrecht, 2011, [hiernach: Kommentar Interkantonales
Steuerrecht], § 40 Rz. 26), ist nicht hier zu klären.
1.3.2 Mangels Zuständigkeit ist auch auf den Antrag hinsichtlich der be-
freienden Hinterlegung der Staats- und Gemeindesteuern ab der Steuer-
periode 2010 auf ein vom Bundesverwaltungsgericht zu errichtendes
Sperrkonto nicht einzutreten. Im Übrigen erhellt auch nicht, was der Be-
schwerdeführer mit dem Antrag auf Hinterlegung der direkten Bundes-
steuer 2010 auf ein vom Bundesverwaltungsgericht zu errichtendes
Sperrkonto beabsichtigt; sind diese doch in allen Kantonen gleich hoch
und die Begleichung – egal an welchen Kanton – hat befreiende Wirkung.
Damit kann auch auf den Antrag nicht eingetreten werden, die Steuer-
verwaltung des Kantons Graubünden und das Kantonale Steueramt Zü-
rich seien anzuweisen, die vom Beschwerdeführer für erstere hinsichtlich
der Steuerperiode 2011 und für letztere hinsichtlich die Steuerperiode
2010 bereits einbezahlten Beträge bis zu einem rechtskräftigen Entscheid
über den Veranlagungsort im Namen des Beschwerdeführers auf das ge-
forderte Sperrkonto zu überweisen.
1.4
1.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes we-
gen an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt
die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es
als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der
es überzeugt ist (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V
347 E. 1a). Im Rechtsmittelverfahren kommt – obschon in sehr abge-
schwächter Form (MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.55) – das Rügeprinzip mit
Begründungserfordernis in dem Sinne zum Tragen, dass der Beschwer-
deführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige
Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2008, [hiernach: VwVG-Kommentar], Art. 12 VwVG Rz. 9 und 12). Hinge-
gen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörde – insbe-
sondere der Beschwerdeinstanz –, den für den Entscheid rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen
Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu er-
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forschen (BVGE 2007/27, E. 3.3; Urteil des BVGer A-1942/2011 vom
18. November 2011 E. 1.3; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht
es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten
Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen (zum Ganzen: Ur-
teil des BVGer A-5044/2011 vom 29. März 2012 E. 1.3.1).
1.4.2 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid dar-
über, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser-
hebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; statt
vieler: Urteil des BVGer A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.7.1 mit
Hinweisen; MOSER et al., a.a.O., Rz 3.141). Gelangt das Gericht nicht zu
diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung, d.h. es
ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Im
Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast für
die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die
steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tat-
sachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteil des BGer 2C_232/2012 vom
23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des BVGer A-4950/2013 vom 18. März 2014
E. 1.3 mit Hinweisen; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizeri-
schen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 454).
Das Beweisverfahren kann geschlossen werden, wenn die neu gestellten
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensicht-
lich untauglich sind, etwa weil es ihnen an Beweiseignung fehlt oder um-
gekehrt die betreffende Tatsache bereits aus den Akten genügend ersicht-
lich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Be-
weises im Ergebnis nichts ändern wird (sog. antizipierte Beweiswürdi-
gung; BGE 136 I 229 E. 5.3; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.144).
1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann u.a. die Ver-
letzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 49 Bst. a VwVG). Zum Bun-
desrecht zählt auch das Verfassungsrecht des Bunds, so namentlich das
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Urteil des BGer
2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 1.5; A-5086/2013 E. 1.6).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag des Beschwerdefüh-
rers, der Vorinstanz oder von Amtes wegen ein bei ihm eingeleitetes Be-
schwerdeverfahren bis auf Weiteres sistieren. Der Aufschub der Behand-
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Seite 11
lung einer Eingabe muss jedoch durch zureichende Gründe gerechtfertigt
sein, andernfalls von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29
Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen wäre
(BGE 134 IV 43 E. 2.3; BVGE 2009/42 E. 2.2). Eine Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens kann insbesondere angezeigt sein, wenn ein ande-
res (gerichtliches) Verfahren hängig ist, dessen Ausgang für das vorlie-
gende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 1 E. 2b,
BGE 122 II 211 E. 3e) oder wenn Verhandlungen betreffend eine allfällige
einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten aufgenommen wurden.
Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht dem Ge-
richt ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGE 119 II 386 E. 1b;
BVGE 2009/42 E. 2.2); einen Rechtsanspruch auf Sistierung haben die
Parteien nicht, trotzdem setzt die Sistierung das Einverständnis der Par-
teien voraus (vgl. zum Ganzen: MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.14 ff. mit wei-
teren Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 15. Sep-
tember 2013 in Ziff. 2 die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens, bis eine Aussprache zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefun-
den habe. Zur Begründung seines Sistierungsantrags führt er aus, er hof-
fe immer noch auf ein sachliches Gespräch mit den involvierten Veranla-
gungsbehörden; denn falls dabei eine Lösung gefunden werden könne,
könnte das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden. Weitere
Gründe für die anbegehrte Sistierung sind dagegen weder angerufen
noch erkennbar. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz am
15. August 2013 bereits eine Verfügung erlassen hat, bleibt aufgrund des
gesetzlichen Devolutiveffekts (Art. 54 VwVG) kein Platz mehr für eine
"Aussprache" mit den involvierten Behörden. Der Sistierungsantrag ist
damit bereits aus diesem Grund abzuweisen.
3.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht
in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in
den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er umfasst im Wesentlichen das Recht
einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den
Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Ge-
hör einerseits und in Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes der
Sachaufklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Recht-
stellung des Einzelnen eingreifen. Zu den Mitwirkungsrechten gehört ins-
besondere das Recht einer Partei, sich vor Erlass einer Verfügung zur
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Seite 12
Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst als Mitwirkungsrecht mithin alle Befugnisse, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer
1C_77/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein
Anspruch darauf, seine Anliegen mündlich vorbringen zu können, besteht
freilich vorbehältlich derlei ausdrücklich einräumender Vorschriften nicht.
3.2
3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann als persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen der
Parteien tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksich-
tigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu
begründen, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststel-
len lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht
nachgekommen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Urteil des BGer
2A.377/2000 vom 13. Februar 2001 E. 2b/bb; zum Ganzen: A-1251/2012
E. 6.2; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 32
VwVG Rz. 21).
3.2.2 Die Begründung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtser-
heblichen Sachverhalt und die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten
sowie die rechtliche Würdigung (Subsumtion) der betreffenden Angele-
genheit aufzuzeigen. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, sich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
drücklich auseinanderzusetzen. Sie darf sich vielmehr auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist
aber stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden
Sachverhalt. Die Behörde hat – zumindest kurz – die Überlegungen zu
nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent-
scheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_203/2012 vom
18. Januar 2013 E. 2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; zum Ganzen:
A-1251/2012 E. 6.2). Letztlich beschlägt der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör an sich nur die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung (also
nicht die Frage der Rechtserheblichkeit eines Sachumstands oder wie die
Behörde diese würdigen will; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.89, RENÉ RHI-
NOW et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 323).
A-5198/2013
Seite 13
3.3 Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine
Pflicht zur Abnahme aller angebotenen Beweise entnehmen. Die Abwei-
sung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls sich
die Behörde oder das Gericht seine Meinung aufgrund zuvor erhobener
Beweise bereits bilden konnte und ohne Willkür in vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Über-
zeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert
(E. 1.4.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_794/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2).
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf ein faires Verfahren
sowie auf ein angemessenes rechtliches Gehör sei dadurch verletzt wor-
den, dass die Veranlagungsbehörden sich geweigert hätten (und immer
noch weigern würden), auf seine Beweisofferten einzutreten sowie ein
Gespräch zu führen.
3.4.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Vorliegend hat sich die Vor-
instanz in ihrer Verfügung vom 15. August 2013 mit dem konkret zu beur-
teilenden Sachverhalt ausgiebig auseinandergesetzt. Diese enthält den
rechtserheblichen Sachverhalt und die anwendbaren Rechtsnormen und
zeigt die rechtliche Würdigung (Subsumtion) der betreffenden Angele-
genheit auf. Ein gesetzlicher Anspruch darauf, sein Anliegen im Verfahren
nach Art. 108 DBG mündlich zu vertreten, ist nicht ersichtlich und kann
insbesondere auch nicht aus der Bestimmung von § 141 Abs. 2 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 abgeleitet werden.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vorliegend nicht
gegeben.
4.
4.1 Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteue-
rung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Per-
son von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und
für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbe-
steuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisions-
normen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die ei-
nem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung; vgl. BGE 137
I 145 E. 2.2, BGE 134 I 303 E. 2.1, BGE 133 I 308 E. 2.1; A-5086/2013
E. 2.1).
4.2 Die kantonalen Steuerbehörden erheben die direkte Bundessteuer
von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der
Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in
A-5198/2013
Seite 14
der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben
(Art. 105 Abs. 1 DBG). Der Stichtag ist der 31. Dezember oder jener Tag,
an dem die Unterwerfung unter die Steuerpflicht endet (A-5044/2011
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3
4.3.1 Der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet
sich in der Regel am Ort, wo sich der Steuerpflichtige mit der Absicht des
dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo faktisch der Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen liegt (vgl. Art. 3 Abs. 2 DBG sowie [analog] Art. 23
Abs. 1 ZGB; Urteil des BGer 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.1 f. mit
Hinweisen; A-5086/2013 E. 2.3.1 und A-5044/2011 E. 2.3; ZWEI-
FEL/HUNZIKER, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 2,7 und
10). Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei oder mehr Orten
auf, befindet sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz an jenem Ort, zu dem sie
die stärkeren Beziehungen hat, d.h. an dem sich der Mittelpunkt der Le-
bensverhältnisse, der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens
dieser Person befindet (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2, BGE 131 I 145 E. 4.1;
Urteil des BGer 2C_672/2010 vom 30. Juni 2011 E. 4.1; A-5086/2013
E. 2.3.1).
4.3.2 Für das Vorliegen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes müssen nach
dem Vorstehenden zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein, nämlich eine
objektive – der "tatsächliche Aufenthalt" – einerseits und eine subjektive –
die "Absicht dauernden Verbleibens" – andererseits (YVES NOËL, Le do-
micile fiscal des personnes physiques dans la jurisprudence actuelle, in:
RDAF 2002 II S. 405, insb. S. 406; ZWEIFEL/HUNZIKER, Kommentar Inter-
kantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 8). Die erste Bedingung ist also jene des
Aufenthalts, die physische Präsenz der Person an einem bestimmten Ort
(vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum DBG: Bundesgesetz über die direk-
te Bundessteuer, Bd. 1, 2001, Art. 3 DBG Rz. 13). Auch wenn das Gesetz
die Dauer des Aufenthalts nicht präzisiert, darf dieser nicht nur vorüber-
gehender Natur sein (ZWEIFEL/HUNZIKER, Kommentar Interkantonales
Steuerrecht, § 6 Rz. 15). Als zweite, subjektive Bedingung muss die steu-
erpflichtige Person die Absicht haben, am Ort ihres Aufenthalts dauernd
zu verbleiben. Dabei handelt es sich um einen inneren Vorgang, der sich
durch äussere Sachumstände manifestiert, so dass er für Dritte erkenn-
bar wird. Aus diesen Umständen muss sich ergeben, dass der betreffen-
de Ort den Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensbe-
ziehungen dieser Person bildet. Er bestimmt sich nach der Gesamtheit
der objektiven Umstände; wobei die einfache Erklärung der Absicht des
A-5198/2013
Seite 15
dauernden Verbleibens unbeachtlich ist, wenn sie nicht objektiv erkenn-
bar ist (ZWEIFEL/HUNZIKER, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6
Rz. 21 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; A-5086/2013 E. 2.3.2 und
A-5044/2011 E. 2.4).
4.3.3 Über den steuerrechtlichen Wohnsitz kann in der Regel kein klarer
Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Ge-
wichtung vorzunehmen. Dabei sind sämtliche Berufs-, Familien- und Le-
bensumstände der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen (vgl. Ur-
teile 2C_1267/2012 E. 3.2 und 2C_397/2010 E. 2.4.2). Massgebend ist
die Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände. Auf die Erklärungen
der steuerpflichtigen Person oder die bloss affektive Bevorzugung eines
Orts kommt es nicht an. Gleichermassen spielt das polizeiliche Domizil
keine entscheidende Rolle: Das Hinterlegen der Schriften und das Aus-
üben der politischen Rechte an einem bestimmten Ort können allerdings
Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz einer Person bilden, wenn
auch deren übriges Verhalten dafür spricht. Der steuerrechtliche Wohnsitz
ist insofern nicht frei wählbar (vgl. zum Ganzen: Urteil 2C_1267/2012
E. 3.2 mit Hinweisen; A-5086/2013 E. 2.3.3 und A-5044/2011 E. 2.3 mit
Hinweisen; ZWEIFEL/HUNZIKER, Kommentar Interkantonales Steuerrecht,
§ 6 Rz. 9, 17; DANIEL DE VRIES REILINGH, Le domicile des personnes phy-
siques en droit fiscal intercantonal et international – état des lieux et
comparaison, ASA 70 S. 275, insb. S. 277 f.).
4.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Steuerbehörden
gehalten, betreffend die Bestimmung des Veranlagungsorts die den Steu-
erwohnsitz konstituierenden Sachverhaltselemente von Amtes wegen ab-
zuklären (vgl. Art. 123 Abs. 1 DBG; BGE 138 II 300 E. 3.4). Der Steuer-
wohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von den
Steuerbehörden nachzuweisen (E. 1.4.2). Der Steuerpflichtige hat jedoch
seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen und umfassend über die für die Be-
steuerung massgeblichen Tatsachen Auskunft zu erteilen (vgl. Art. 124 ff.
DBG; Urteil des BGer 2C_472/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.2 mit Hin-
weisen). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten obliegt es dem Steuer-
pflichtigen, das Bestehen von engen Beziehungen zum Kanton, in dem er
seinen steuerrechtlichen Wohnsitz zu haben behauptet, glaubhaft zu ma-
chen. (vgl. Urteil des BGer 2A.475/2003 vom 26. Juli 2004 in: Revue du
droit fiscal et administrativ [RDAF] 2005 II 103 ff. E. 2.3; JEAN-BLAISE
PASCHOUD, in: Commentaire Romand, Impôt fédéral direct, 2008 [hier-
nach: Commentaire Romand], Art. 3 DBG Rz. 34). Mit anderen Worten
bedeutet diese Beweislastregel – welche ursprünglich für das internatio-
A-5198/2013
Seite 16
nale Verhältnis aufgestellt wurde und gemäss bundesgerichtlicher Praxis
auch im interkantonalen Verhältnis anwendbar ist –, dass die Steuerbe-
hörden grundsätzlich das Bestehen eines Steuerwohnsitzes nachweisen
müssen, während die steuerpflichtige Person – vor allem, wenn die von
der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als
sehr wahrscheinlich gilt – den Nachweis erbringen muss, dass sich ihr
Steuerdomizil tatsächlich an einem anderen Ort befindet (vgl. Urteile
2C_794/2013 E. 3.4, 2C_672/2010 E. 4.2 und 2C_625/2009 vom
16. Februar 2010 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5427/2013
vom 17. Juli 2014 E. 2.4 und A-5086/2013 E. 2.3.4 mit weiterem Hinweis;
vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6
Rz. 98).
5.
Das vorliegende Verfahren betrifft ausschliesslich die Bestimmung des
Veranlagungsorts für die Erhebung der direkten Bundessteuer. Nachfol-
gend ist darauf einzugehen, ob die Vorinstanz zurecht den Kanton Zürich
als Veranlagungsort des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2010
bestimmt hat.
5.1 Für die Behauptung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfah-
ren, sein Steuerwohnsitz befände sich im Jahr 2010 nicht mehr wie bis
anhin unangefochten in Zürich, sondern in (Ort 1, GR), trägt er die Be-
weislast (E. 1.4.2 und E. 4.4). Der steuerpflichtigen Person kann nämlich
– wie in E. 4.4 aufgezeigt – der Gegenbeweis für die behauptete subjekti-
ve Steuerpflicht am neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steu-
erbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr
wahrscheinlich gilt. Es obliegt somit nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung dem Beschwerdeführer, die den behaupteten (neuen) Steuer-
wohnsitz in (Ort 1, GR) konstituierenden Sachverhaltselemente nachzu-
weisen; bis dahin gilt er weiterhin als steuerlich in Zürich ansässig (Urteil
2C_625/2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; A-5086/2013 E. 3.1).
5.2
5.2.1 Ob der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der
Steuerperiode 2010 in Zürich oder in (Ort 1, GR) liegt, hängt davon ab, an
welchem der beiden Orte er sich im Jahr 2010 nach der Gesamtheit der
äusserlich wahrnehmbaren Umstände mit der Absicht dauernden Verblei-
bens aufgehalten hat (E. 4.3.2). Die objektive Voraussetzung des "tat-
sächlichen (physischen und nicht nur vorübergehenden) Aufenthalts" ist
für die fragliche Steuerperiode unbestrittenermassen sowohl für Zürich
A-5198/2013
Seite 17
als auch für (Ort 1, GR) erfüllt (vgl. E. 4.3.2); weder der Kanton Zürich
noch der Kanton Graubünden fallen demnach als Veranlagungsort ausser
Betracht. Zur Klärung der strittigen Frage ist daher entscheidend, an wel-
chem der beiden Orte sich der Beschwerdeführer im Jahr 2010 mit der
"Absicht dauernden Verbleibens" aufgehalten hat. Die Antwort richtet sich
danach, zu welchem Aufenthaltsort er im fraglichen Zeitraum bei objekti-
ver Betrachtung die stärkeren persönlichen und wirtschaftlichen Bezie-
hungen hatte bzw. wo sich sein Mittelpunkt der Lebensverhältnisse – der
ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens – befand (E. 4.3.1; vgl.
A-5086/2013 E. 3.2).
5.2.2 Der Lebensmittelpunkt befindet sich gewöhnlich an demjenigen Ort,
wo die steuerpflichtige Person während des grössten Teils des Jahrs mit
ihren Angehörigen wohnt, von wo aus sie zur Arbeit geht, wo sie ihre
Freizeit verbringt und ihren Freundes- und Bekanntenkreis pflegt (ZWEI-
FEL/HUNZIKER, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 25 mit
weiteren Hinweisen; A-5044/2011 E. 2.6.1). Gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung liegt bei Unselbständigerwerbenden das Steuerdomizil
grundsätzlich am Arbeitsort, von dem aus sie für längere oder unbe-
stimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 125 I 54
E. 2b, BGE 123 I 289 E. 2b). Bestehen jedoch zu einem anderen Ort fa-
miliäre und gesellschaftliche Beziehungen, fallen also beispielsweise Ar-
beitsort und der Aufenthaltsort der Familie auseinander, wird grundsätz-
lich davon ausgegangen, dass zum Ort, an dem die Familie (Ehegatten
bzw. Partner und Kinder) wohnt, die stärkeren Beziehungen herrschen,
sofern die steuerpflichtige Person regelmässig an diesen Ort zurückkehrt
(ZWEIFEL/HUNZIKER, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 26).
Diese Ausnahme greift aber nicht, wenn die Ausübung der beruflichen Tä-
tigkeit oder andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen am
Arbeitsort die steuerpflichtige Person so intensiv erfassen, dass die fami-
liären und gesellschaftlichen Verbindungen am Familienort zweitrangig
werden; diesfalls überwiegen die Bindungen zum Arbeitsort. Starke Be-
ziehungen dieser Art zum Arbeitsort bestehen etwa, wenn die steuer-
pflichtige Person eine leitende Stellung in einem wirtschaftlich bedeuten-
den Unternehmen bekleidet oder eine ledige Person seit mehr als fünf
Jahren ununterbrochen am gleichen Arbeitsort tätig ist, über 30 Jahre alt
ist oder/und am Arbeitsort in einem Konkubinat lebt (so genannte «Basler
Praxis»; BGE 125 I 54 E. 2; Urteile des BGer 2C_518/2011 vom
1. Februar 2012 E. 2.1 und 2P.159/2006 vom 14. November 2006 E. 3.3.1
mit zahlreichen Hinweisen; ZWEIFEL/HUNZIKER, Kommentar Interkantona-
A-5198/2013
Seite 18
les Steuerrecht, § 6 Rz. 26 und 38; zum Ganzen: vgl. auch A-5044/2011
E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Praxis, wonach persönliche und familiäre Kontakte zum Familienort
als stärker erachtet werden als diejenige zum Arbeitsort, findet überdies
auch bei ledigen Personen und ihrer Beziehung zu Eltern und Geschwis-
ter Anwendung; die Kriterien werden aber besonders streng gehandhabt.
Die Erfahrung zeige nämlich, dass die Bindung zur elterlichen Familie re-
gelmässig lockerer seien als jene unter Ehegatten. Erfahrungsgemäss
führe die Pflege familiärer Beziehungen zu einer engeren Verbundenheit
mit einem Ort als andere Kontakte. Hieraus folge, dass bei ledigen Steu-
erpflichtigen kaum Ausnahmen vom Steuerdomizil am Arbeitsort vorkä-
men, wenn sie an jenem Ort, wo sie die Wochenenden verbrächten, keine
familiären Beziehungen unterhielten. Nur mit Zurückhaltung sei anzu-
nehmen, dass die Beziehungen zum Ort der Wochenendaufenthalte stär-
ker seien als jene zum Arbeitsort (BGE 125 I 54 E. 2b/bb/cc; ZWEI-
FEL/HUNZIKER, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 39). Da-
durch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbstän-
digerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht (ZWEI-
FEL/HUNZIKER, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 35).
In diesem Sinn entschied das Bundesgericht, das Steuerdomizil einer le-
digen, 43-jährigen Steuerpflichtigen, die über keine näheren Familienan-
gehörigen verfüge, liege dort, wo sie seit acht Jahren arbeite und wäh-
rend der Woche in einer möblierten 1-Zimmer-Wohung lebe, ungeachtet
dessen, dass sie andernorts eine 2-Zimmer-Eigentumswohnung erwor-
ben habe, in welcher sie regelmässig Wochenenden und Ferien verbrin-
ge, und dass sie ihren ganzen Freundes- und Bekanntenkreis auch dort
unterhalte (Urteil des BGer vom 2. September 1997, in: Praxis 87/1998
Nr. 4, S. 24 f., E. 2c; ZWEIFEL/HUNZIKER, Kommentar Interkantonales
Steuerrecht, § 6 Rz. 39 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Zum Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers finden sich in den Ak-
ten folgende Anhaltspunkte:
5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr X geboren und ist in (Ort, ZH)
aufgewachsen; seine Eltern und sein Bruder wohnen im Kanton Zürich.
Der Beschwerdeführer hat in Zürich sowohl studiert (davon ein Jahr in
Genf) als auch sein Anwaltspatent erworben. Er ist ledig und hat keine
Kinder. Seit dem 1. Oktober 2007 bewohnt er mit seiner Partnerin zu-
sammen eine 3-Zimmer-Mietwohnung in Zürich mit einer Monatsmiete
A-5198/2013
Seite 19
inkl. Nebenkosten von rund Fr. 900.-- (sein Mietkostenanteil betrug im
Jahr 2010 rund Fr. 452.50 pro Monat); der Mietvertrag lautet auf den Be-
schwerdeführer. Bereits zuvor wohnte er in einer Wohngemeinschaft als
Untermieter in Zürich. Die derzeitige Wohnung ist mit eigenen Möbeln
(gemäss Aussagen des Beschwerdeführers weitgehend Möbel seiner
Partnerin) ausgestattet und verfügt über keinen Festnetzanschluss. So-
dann besteht seit dem April 2010 in (Ort 1, GR) ein Mietvertrag über ein –
mit eigenen Möbeln ausgestattetes – Studio von ca. 30-35 m2 für monat-
lich Fr. 1'250.--. Auch dort verfügt der Beschwerdeführer über keinen
Festnetzanschluss (vgl. Sachverhalt Bst. A).
Was also die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers anbelangt, so
verfügte er im fraglichen Zeitraum sowohl in Zürich als auch in (Ort 1,
GR) über eine Unterkunft.
5.3.2 Was den Arbeitsort angeht, so arbeitete der Beschwerdeführer vom
1. September 2008 bis zum 29. Februar 2012 als nicht leitender Ange-
stellter innerhalb der B._______ AG in Zürich als (Funktion); bereits zuvor
hatte er gemäss eigenen Angaben u.a. in Zürich gearbeitet. Daraufhin
wechselte er intern zu einer Schwestergesellschaft der ehemaligen Ar-
beitgeberin, der C._______ AG in Zürich. Der Beschwerdeführer arbeitete
nach eigenen Aussagen laut Schreiben vom 29. August 2010 einen gros-
sen Teil der Zeit unter der Woche in Zürich, teilweise aber auch im (Ort 3,
GR) bzw. im Jahr 2010 grösstenteils von seiner Wohnung in (Ort 1, GR)
aus. Im Schreiben vom 29. August 2010 führte er diesbezüglich aus, er
versuche seine Besprechungen in Zürich so zu legen, dass er jeweils am
Montag und Freitag vom (Ort 3, GR) aus arbeiten könne (Beschwerdebei-
lagen Ordner B, act. 26, S. 3). In seiner Einsprache vom 6. März 2011
gegen den Vorentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom
11. Februar 2011 betreffend Staats- und Gemeindesteuern wandte er je-
doch ein, dass aus verschiedenen Gründen zwei Tage pro Woche Home-
Office im (Ort 3, GR) im Jahr 2010 nicht voll habe umgesetzt werden
können (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 23, S. 2). Schliesslich ver-
weist der Beschwerdeführer auch auf ein Schreiben der D._______ AG
vom 23. Juni 2011, in welchem letztere bescheinigte, dass sie dem Be-
schwerdeführer einen Arbeitsplatz in der Filiale (Ort 4, GR) zur Verfügung
gestellt habe. In seiner Beschwerde vom 15. September 2013 führt der
Beschwerdeführer weiter aus, diesen Arbeitsplatz seit März 2012 nutzen
zu können bzw. im Jahr 2010 – wie gesagt – einen Teil seiner Arbeit von
seiner Wohnung in (Ort 1, GR) aus verrichtet zu haben, da die Platzver-
hältnisse zu dieser Zeit in der Filiale (Ort 4, GR) sehr eng gewesen seien
A-5198/2013
Seite 20
(Beschwerde, S. 32 und S. 36). Es ist folglich nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, es sei nicht klar erstellt
worden, an wie vielen Tagen der Beschwerdeführer regelmässig im
(Ort 3, GR) gearbeitet habe.
Gemäss seinem Schreiben vom 26. Juni 2011 habe der Beschwerdefüh-
rer neben seinem Arbeitsort in Zürich seit Jahren häufig auch Einsatzorte
in (…), (…) und (…) bzw. halte er sich regelmässig einen Tag pro Woche
in (…), der Region (…) oder im Kanton (…) auf. Zudem betreue er kleine
Fälle in der Südostschweiz und verbringe einzelne Tage im Kanton Grau-
bünden oder St. Gallen (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 18, S. 4). In
seiner Beschwerde vom 15. September 2013 spricht der Beschwerdefüh-
rer davon, derzeit neben den von (Ort 4, GR) oder (Ort 1, GR) erbrachten
Arbeiten ca. einen bis zwei Tage pro Woche an Orten zu arbeiten, wo die
durch ihn betreuten Projekte ausgeführt bzw. Verhandlungen dazu geführt
würden; im Durchschnitt somit rund drei Tage pro Woche seiner Arbeit
ausserhalb von Zürich zu leisten (Beschwerde, S. 37). Auch bzgl. der
Häufigkeit der interkantonalen Einsätze ist nichts Genaues bekannt.
Insgesamt ist vorliegend der Arbeitsort am Ort der Dienststelle in Zürich
auszumachen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerde-
führer oft geschäftlich unterwegs sein mag, nichts zu ändern; in vielen
Branchen entspricht dies der üblichen Gepflogenheit. Ob letztlich das gel-
tend gemachte "Arbeiten vom (Ort 3, GR) aus" etwas daran zu ändern
vermöchte, kann vorliegend offen bleiben; dieser Umstand ist weder ak-
tenkundig noch nachgewiesen.
5.3.3 Es ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass nach bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung bei einer über dreissigjährigen ledigen Person, die
seit einigen Jahren an der gleichen Stelle tätig ist, und bei der neben dem
Arbeitsort der Ort, wo sie die Wochenenden verbringt – aber keine famili-
ären Beziehungen unterhält ("Freizeitort") – als möglicher Veranlagung-
sort geprüft werden muss, die natürliche Vermutung gilt, zum Arbeitsort
bestünden die näheren Beziehungen als zum Ort, wo die Wochenenden
verbracht werden (E. 5.2.2). Gemäss dieser natürlichen Vermutung ist
somit in einem ersten Schritt – selbst unabhängig von der nach bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung im Raum stehenden Perpetuierung des
bisherigen Wohnsitzes (E. 4.4) – von einem Veranlagungsort im Kanton
Zürich auszugehen (vgl. A-5044/2011 E. 4.2).
A-5198/2013
Seite 21
Nicht gegen einen Veranlagungsort in Zürich – und damit diese Vermu-
tung nicht entkräftend – spricht, dass der Beschwerdeführer hier während
der vorliegend relevanten Zeit eine 3-Zimmer-Mietwohung mit seiner
Konkubinatspartnerin zusammen bewohnte. In (Ort 1, GR) bewohnt der
Beschwerdeführer ein Studio von ca. 30-35 m2 (E. 5.3.1). Hierzu ist je-
doch zu erwähnen, dass die Grösse der Wohnung nur ein Faktor in der
Gesamtbetrachtung ist. Nachfolgend bleibt somit darauf einzugehen, ob
die zuvor gemachte natürliche Vermutung aufgrund der weiteren Um-
stände widerlegt wird.
5.4 Im Folgenden ist ausgehend von den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese natürliche Vermutung
umgestossen werden kann.
5.4.1 Laut Angaben des Beschwerdeführers, verbringe er "so viel Zeit wie
möglich im (Ort 2, GR)". Er fahre in aller Regel "jedes Wochenende nach
(Ort 1, GR)". Er habe seit Anfang April 2010 "an zwei Wochenenden nicht
ins (Ort 3, GR) fahren" können und habe zudem seit Juli 2010 "mit Aus-
nahme eines 2 tägigen Aufenthalts im Tessin alle […] bezogenen Ferien
im (Ort 3, GR) verbracht" (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 26, S. 2).
In Zürich sei er durchschnittlich etwa 0.5 Wochenenden pro Monat (Be-
schwerdebeilagen Ordner B, act. 25, S. 2). In seiner Einsprache vom
6. März 2011 betreffend Staats- und Gemeindesteuern führte der Be-
schwerdeführer aus, dass man bei der Befragung nicht bereit gewesen
sei, den tatsächlichen Prozentsatz im Formular festzuhalten; zwischen
April [2010] und der Befragung [Oktober 2010] habe er gerade ein Wo-
chenende in Zürich verbracht (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 23,
S. 2). Aus den Aufzeichnungen des Aufenthalts an den Wochenenden ab
April 2010 (Beschwerdebeilagen Ordner A, act. 3, Beilage, S. 1 f.) ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer praktisch jedes Wochenende im Jahr
2010 – ausser die Kalenderwoche 18, 23, 38, 42 und 46 – im Kanton
Graubünden verbracht hat.
Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist das sog. Erfordernis der wö-
chentlichen Rückkehr. Bei diesem handelt es sich ohnehin nicht um eine
absolut starre Regel. Es genügt, wenn die steuerpflichtige Person die ihr
zustehende freie Zeit am Freizeitort verbringt. Das Erfordernis ist somit
auch dann erfüllt, wenn das Wochenende ausnahmsweise einmal am Ar-
beitsort oder an einem dritten Ort zugebracht wird. Weiter ist gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Beurteilung der Regelmässigkeit
der Rückkehr die faktische Entfernung von Arbeits- und Freizeitort zu be-
A-5198/2013
Seite 22
rücksichtigen (ZWEIFEL/HUNZIKER, Kommentar Interkantonales Steuer-
recht, § 6 Rz. 45 ff.). Der Beschwerdeführer benützt – gemäss eigenen
Angaben – für die Rückkehr nach (Ort 1, GR) sein Auto und benötige
damit rund 2.5 Stunden (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 25, S. 2).
Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass aufgrund der grossen Ent-
fernung zwischen dem Wochenaufenthaltsort und dem Wochenendort ei-
ne nicht tägliche Rückkehr durchaus nachvollziehbar erscheint. Der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer nicht täglich und auch nicht aus-
nahmslos jedes einzelne Wochenende nach (Ort 1, GR) zurückgekehrt
ist, schliesst damit einen Wohnsitz im Kanton Graubünden jedenfalls nicht
aus.
5.4.2 Was den Freundes- und Bekanntenkreis anbelangt, bringt der Be-
schwerdeführer vor, er habe ab 1998 zwei ganze Wintersaisons in der
Skischule E._______ gearbeitet und in den darauf folgenden Jahren sei
er regelmässig zwei bis drei Monate am Stück und an unzähligen Wo-
chenenden im (Ort 2, GR) gewesen. Schon bald habe er während des
ganzen Jahrs einen Grossteil seiner Freizeit dort verbracht, woraus sich
zahlreiche tiefe Freundschaften ergeben hätten und bis heute andauern
würden (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 26, S. 2; vgl. auch Be-
schwerdebeilagen Ordner B, act. 21, S. 3). Hierzu verweist er auf eine
Aufstellung seines Freundeskreises im (Ort 3, GR) (Beschwerdebeilagen
Ordner B, act. 21, S. 4). Seine Freizeitaktivitäten seien bspw. Bergtouren,
Snowboardfahren, Schneeschuhlaufen, Fahrradfahren, Wandern, Foto-
grafie, Windsurfen, Schwimmen, Kochen, Essen und Gespräche in Ge-
sellschaft, Lesen etc. (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 21, S. 3). Er
sei relativ aktiv und treibe sehr viel Sport im Freien; im (Ort 3, GR) gebe
es die besten Möglichkeiten hierfür (Beschwerdebeilagen Ordner B,
act. 26, S. 2 f.). Die Freizeitaktivitäten fänden zu mehr als zu 90 % im
(Ort 2, GR) statt (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 11, S. 3). In Zürich
unterhalte er wenig Kontakt mit Bekannten und Freunden und verbringe
dort seine Freizeit zu Hause (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 25,
S. 1). Der Grossteil der Personen, welche in Zürich zu seinem engsten
Freundeskreis gezählt hätte, wohne heute nicht mehr in Zürich; viele sei-
en ins Ausland gezogen. Selbstverständlich kenne er einige Personen,
die in Zürich leben würden; er pflege diese Kontakte unter der Woche
soweit, als dies eben neben der Arbeit möglich sei (Beschwerdebeilagen
Ordner B, act. 26, S. 2 f.). Er halte sich nur unter der Woche und prak-
tisch nur zur Übernachtung in der 3-Zimmer-Mietwohnung in Zürich auf
und habe seine persönlichen Möbel nach (Ort 1, GR) gebracht (Be-
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Seite 23
schwerdebeilagen Ordner B, act. 18, S. 2 f.). Die Aktivitäten in Zürich be-
schränkten sich unter der Woche grundsätzlich auf Nahrungsaufnahme,
Körperpflege und etwas Schlaf; ihm verbleibe neben der Arbeit unter der
Woche keine Zeit vom kulturellen Angebot und der öffentlichen Infrastruk-
tur Zürichs Gebrauch zu machen (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 16,
S. 3). Seine Aktivitäten im Ruderverein F._______ in Zürich beschränkten
sich auf ein paar wenige Ruderausfahrten – 49 km über das gesamte
Jahr –, wobei alle Ausfahrten unter der Woche stattgefunden hätten. Er
habe zwar am Bootshausputz der F._______ teilgenommen, sei aber im
Anschluss daran ins (Ort 3, GR) gefahren. An der Generalversammlung
oder sonstigen Anlässen des Vereins habe er nicht teilgenommen (Be-
schwerdebeilagen Ordner B, act. 21, S. 4).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann denn auch festgehalten
werden, dass der Beschwerdeführer einen intensiveren Freundes- und
Bekanntenkreis zum (Ort 3, GR) vorzuweisen vermag, als an seinem Ar-
beitsort in Zürich. Sodann erscheint glaubhaft, dass er einem Grossteil
seiner Freizeitaktivitäten im (Ort 3, GR) nachgeht.
5.4.3 Vorliegend verweilt der Beschwerdeführer freilich seit mehreren
Jahren unter der Woche in einer 3-Zimmer-Mietwohung in Zürich zusam-
men mit seiner – gemäss seinen eigenen Ausführungen (Beschwerdebei-
lagen Ordner B, act. 23, S. 3) – Konkubinatspartnerin (E. 5.3.1 und
E. 5.3.3). Ein solches Verhältnis bildet nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in der Regel hinreichenden Anlass, das Hauptsteuerdo-
mizil an diesem Ort anzunehmen, da eine solche Beziehung erfahrungs-
gemäss sämtliche anderen familiären und persönlichen Kontakte über-
strahle (Urteil des BGer 2C_230/2008 vom 27. August 2008 E. 3.1 und
E. 3.4). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich zwar zu Recht gel-
tend, die Ausgestaltung eines Konkubinats könne im Einzelfall sehr un-
terschiedlich ausfallen, wobei sich die Unterschiede an objektiven und
rein subjektiven Empfindungen und persönlichen Motiven messen würden
(Letztere spielten für die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils allerdings
keine Rolle). Die natürliche Vermutung, ein Konkubinat überstrahle in al-
ler Regel alle anderen Beziehungen, würde sich vorliegend jedoch wider-
legen lassen. Hierzu führt der Beschwerdeführer auf, seine Partnerin ha-
be einen überwiegend anderen Freundeskreis, verbringe praktisch jedes
Wochenende in St. Gallen oder Zürich (also selten im [Ort 3, GR]), baue
neben ihrer 100 %-Stelle ein eigenes Geschäft auf und teilte viele seiner
Hobbys nicht. Nicht zuletzt verbrächte er einen grossen Teil seiner Ferien
A-5198/2013
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mit seinen engen Freunden aus (Ort 1, GR) (Beschwerde, S. 39 f.; Sach-
verhalt Bst. E).
Wie soeben erwähnt, wohnt der Beschwerdeführer seit einigen Jahren
mit seiner Lebenspartnerin zusammen in einer Wohnung in Zürich. Als
Konkubinat im engeren Sinne bzw. als "gefestigtes" oder "qualifiziertes"
Konkubinat gilt "eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte
umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen
Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl
eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche
Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemein-
schaft bezeichnet wird" (BGE 118 II 235 E. 3b, Urteil des BGer
5C.265/2002 vom 1. April 2003 E. 2.4). Dieses unterscheidet sich vom
"gewöhnlichen" Konkubinat nur dadurch, dass die eheähnliche Lebens-
gemeinschaft in der Regel schon während fünf Jahren bestanden hat
(SPYCHER/HAUSHEER, Einfluss nichtehelicher Lebensgemeinschaften, in:
Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 680 Rz. 10.13). Dass
der Beschwerdeführer und seine langjährige Partnerin vorliegend in ei-
nem Konkubinat leben, stellt der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in
Abrede; vielmehr möchte er mit der zuvor wiedergegebenen Aufzählung
widerlegen, dass das Konkubinat alle anderen Beziehungen überstrahle.
Da seine Lebenspartnerin viele seiner Hobbys nicht teile, er diesen je-
doch hauptsächlich im (Ort 3, GR) zusammen mit seinen Freunden nach-
geht, ist es nachvollziehbar, dass sie ihn vergleichsweise selten ins
(Ort 3, GR) begleitet und sich folglich auch zumindest teilweise ein ande-
rer Freundeskreis ergeben hat. Immerhin gilt auch zu beachten, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2010 bereits 35 Jahre alt geworden ist und er
mit seiner Partnerin auch heute noch eine Lebensgemeinschaft führt, die-
se somit als gefestigt – und nicht als bloss vorübergehende Zweckge-
meinschaft – bezeichnet werden kann.
5.4.4 Keine Aussage ergibt sich aus dem Umstand, dass die Eltern und
der Bruder des Beschwerdeführers gerade im Kanton Zürich – und nicht
im (Ort 3, GR) – leben. Hieraus vermag keine der Parteien etwas zu ihren
Gunsten abzuleiten.
5.5 Die Würdigung der gesamten Umstände hat zwingend im Licht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erfolgen, welche die Beweislast
in Konstellationen wie der vorliegenden dem Beschwerdeführer auferlegt
(E. 4.4 und E. 5.1) und einem am Arbeitsort gelebten Konkubinat ausge-
sprochen grosse Bedeutung zumisst (vgl. E. 5.2.2 und E. 5.4.3). Vor die-
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sem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für das
Steuerjahr 2010 als Hauptsteuerdomizil den Arbeitsort im Kanton Zürich
erkannt und diesen als Veranlagungsort gemäss Art. 108 DBG bestimmt
hat. Daran vermöchten auch die vom Beschwerdeführer angebotenen
Beweise nichts zu ändern, weshalb auf deren Abnahme verzichtet wer-
den kann (E. 1.4.2).
6.
In der gebotenen Kürze sind nun noch die übrigen Argumente des Be-
schwerdeführers zu behandeln, sofern diese nicht bereits implizit oder
explizit widerlegt worden sind:
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Status und seine Freiheit –
sein Leben im (Ort 2, GR) weiter wie bis anhin leben zu können – stün-
den auf dem Spiel (…). Die involvierten Veranlagungsbehörden weigerten
sich, niederlassungsrechtlich Nachteile, die sich aus ihrer Fehleinschät-
zung hinsichtlich seines Lebensmittelpunkts ergäben, zu berücksichtigen,
was im Resultat zu einem drohenden Eingriff in seine Grundrechte führe
(Beschwerde, S. 41 f.). In seiner E-Mail vom 28. August 2013 wendet er
ein, bei einer Veranlagung des steuerlichen Wohnsitzes in Zürich müsse
er sich in (Ort 1, GR) abmelden; seine jetzige Wohnung gelte derzeit noch
als sog. Erstwohnung. Die geplante Übernahme einer grösseren Woh-
nung dürfte er bei der Hinnahme eines nicht zutreffenden Veranlagungs-
entscheids nicht bewohnen; der Beschwerdeführer macht hierbei auf die
Zweitwohnungsinitiative aufmerksam (Beschwerdeantwort vom 30. Okto-
ber 2013, Beilage 15, S. 1 f.).
6.1.2 Die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV ist das Recht aller
Schweizer Bürgerinnen und Bürger, sich an jedem Ort der Schweiz nie-
derzulassen oder aufzuhalten und den bisherigen Niederlassungsort je-
derzeit wieder zu verlassen (ULRICH HÄFELIN et. al, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, S. 184 Rz. 575).
6.1.3 Es ist auch in diesem Punkt mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass
der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Niederlassungsfrei-
heit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Sein Recht, in (Ort 1, GR)
Wohnsitz zu nehmen, wird vorliegend durch die Steuerbehörde nicht ver-
eitelt. Es erhellt letztlich auch nicht, inwiefern dadurch, dass sich sein
Hauptsteuerdomizil bzw. steuerrechtlicher Wohnsitz in Zürich befindet,
A-5198/2013
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sich die Zweitwohnungsinitiative auf sein bestehendes Mietverhältnis
auswirken sollte.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz stütze ihren Ent-
scheid praktisch ausschliesslich auf natürliche Vermutungen und verwei-
gere gleichzeitig die angebotenen Beweisaufnahmen; im Resultat führe
dies dazu, dass er zu Unrecht nicht an seinem Wohnsitz, sondern an sei-
nem Arbeitsort veranlagt werde (Beschwerde, S. 40 f.). Letztlich würden
natürliche Vermutungen faktisch wie Beweislastregeln angewendet (Er-
gänzungen zu den Vernehmlassungen vom 21. November 2013, S. 1).
Unter den gegebenen Umständen stünden diese Vermutungen im Wider-
spruch zum Gewaltenteilungsprinzip und der bundesstaatlichen Kompe-
tenzordnung (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 11, S. 7).
6.2.2 Die natürliche Vermutung ist ein Element der Beweiswürdigung und
nicht eine Beweislastregel (Urteil 2C_397/2010 E. 2.4.2 mit weiterem
Hinweis). Sie bildet eine Schranke der Untersuchungspflicht der Veranla-
gungsbehörde. Hierbei wird aufgrund von Indizien mittels Wahrschein-
lichkeitsüberlegungen und aufgrund der Lebenserfahrung auf eine nicht
direkt bewiesene Tatsache geschlossen; diese also als wahr vermutet
und ohne weitere Abklärungen dem Entscheid zugrunde gelegt. Eine be-
weismässige Abklärung gegen die natürliche Vermutung hat bei Bestehen
von Anhaltspunkten, die geeignet sind, die Vermutung zu entkräften,
stattzufinden. Letztlich geht es darum festzustellen, ob die gegen die na-
türliche Vermutung vorgebrachten Anhaltspunkte überzeugen und stärker
sind als die Vermutung (Urteil 2C_397/2010 E. 2.4.2; ZWEIFEL/CASANOVA,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 14
Rz. 7).
6.2.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handelt es sich
bei der natürlichen Vermutungen – wie gesagt (E. 6.2.2) – um ein Ele-
ment der Beweiswürdigung und nicht eine Beweislastregel. Mit der Be-
schwerdegegnerschaft ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
kritisierten natürlichen Vermutungen auf einer jahrelangen gefestigten
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum interkantonalen Steuerrecht
beruhen. Sodann wird ja im Einzelfall geprüft, ob die gegen die natürliche
Vermutung vorgebrachten Anhaltspunkte überzeugen bzw. die Vermutung
zu entkräften vermögen. Bei den vorliegend durch den Beschwerdeführer
vorgebrachten Anhaltspunkten ist der Schluss der Vorinstanz, dem Be-
schwerdeführer gelinge es für das vorliegend einzig interessierende
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Steuerjahr 2010 aber gerade nicht, die natürlichen Vermutungen umzu-
stossen, wie gesehen nicht zu beanstanden (vgl. E. 5).
6.2.4 Auch aus dem Hinweis, der Gesetzgeber habe eine generelle ge-
setzliche Regelung zur Veranlagung am Arbeitsort am 16. Dezember
1999 verworfen, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten.
7.
7.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 2'000.-- fest-
gesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
7.2 Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Unter diesen Umständen er-
übrigt sich die Diskussion der Frage, ob und ggf. inwieweit dem in eigener
Sache prozessierenden Beschwerdeführer auch bei Obsiegen überhaupt
eine Parteientschädigung hätte ausgerichtet werden können (vgl. Urteil
des BVGer A-7065/2013 vom 11. September 2014 E. 6.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 2'000.-- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Hö-
he wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerschaft (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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