B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5198/2016
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch Dr. Christoph Mettler, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Abgaben,
Vorinstanz.
Gegenstand
VOC-Abgabe.
A-5198/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) verfügt über eine
Bewilligung der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) zum Bezug von
vorläufig abgabebefreiten flüchtigen organischen Verbindungen («Volatile
Organic Compounds», VOC) im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens ge-
mäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Len-
kungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV,
SR 814.018). Bei der Kontrolle der VOC-Bilanz der Abgabepflichtigen für
das Geschäftsjahr 2014 konstatierte die OZD, dass in der VOC-Bilanz eine
höhere Menge an ausgeführten VOC angegeben war als elektronisch im
Rahmen der Zollveranlagungen zur Ausfuhr angemeldet waren. Überdies
stellte die OZD fest, dass die VOC-Bilanz nicht ausgeglichen war.
Nach Korrespondenz sowie Gesprächen mit der Abgabepflichtigen und
nachdem das Amt für Umwelt des Kantons C._______ zur Sache Stellung
genommen hatte, erliess die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) am
25. Juni 2016 eine Verfügung, mit welcher sie die Abgabepflichtige zur
Nachbezahlung von VOC-Abgaben im Betrag von Fr. 323'083.- verpflich-
tete.
B.
Die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 25. Au-
gust 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie be-
antragt, unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2016
sei die VOC-Abgabe für das Geschäftsjahr 2014 auf Fr. 20'071.- festzuset-
zen. Eventualiter fordert die Beschwerdeführerin, die Angelegenheit sei mit
der Anordnung, den VOC-Abgabebetrag für das Geschäftsjahr 2014 neu
festzusetzen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich verlangt die
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung.
In der Beschwerdebegründung präzisiert die Beschwerdeführerin ihr
Rechtsbegehren. Danach soll die Angelegenheit eventualiter in Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und «mit der Anordnung, den Abgabebe-
trag […] unter Berücksichtigung […], dass (1.) die Forderung nach einer
ausgeglichenen Bilanz unzulässig ist […] und […] (2.) die effektive und de-
klarierte VOC-Menge in der Bilanz mittels sämtlicher verfügbaren Beweis-
mittel bewiesen werden kann und darf», zur Neufestsetzung des Abgabe-
betrages an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (Beschwerde, S. 23).
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Seite 3
Im Sinne einer Beweisofferte ersucht die Beschwerdeführerin um Einver-
nahme von dipl. Chem. FH B._______, Leiter der Abteilung […] des Amtes
für Umwelt des Kantons C._______, als Zeugen, und zwar namentlich zur
Frage, ob es eine «nicht erfüllbare Forderung» ist, ein «Bilanzdefizit ≥ 0 zu
verlangen» (Beschwerde, S. 6 f., 9 f., 16 f., 19 und 21). Ferner fordert die
Beschwerdeführerin die Edition der Verfahrensakten Nr. […] betreffend die
Zollveranlagungsverfügung Nr. […] (Beschwerde, S. 8 f.). Schliesslich
stellt die Beschwerdeführerin die Einreichung einer Honorarnote ihres
Rechtsvertreters in Aussicht (Beschwerde, S. 23).
C.
Mit Vernehmlassung vom 24. November 2016 beantragt die OZD, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
D.
Mit einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme vom 23. Ja-
nuar 2017 hält die Beschwerdeführerin unter Einreichung neuer Akten an
ihren Beschwerdebegehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt
sie über die Befragung von dipl. Chem. FH B._______ als «sachverständi-
gen Zeugen» hinaus auch, der für die E._______ GmbH tätige dipl. Chem.
FH D._______ sei als solcher Zeuge zu befragen.
E.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die OZD ist eine Be-
hörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
A-5198/2016
Seite 4
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen
Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 48
VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 22a Abs. 1
Bst. b in Verbindung mit Art. 50 VwVG; Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit
der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie Unangemessenheit
rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149).
2.2
2.2.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.
Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweis-
würdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sa-
chumstand verwirklicht hat (vgl. statt vieler: BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil
des BVGer A-279/2014 vom 17. November 2014 E. 2.7.1; MOSER et al.,
a.a.O., N. 3.141).
2.2.2 Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweis-
lastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der
die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des BVGer A-1469/2006 vom
7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit
weiteren Hinweisen). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsa-
chen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabefor-
derung erhöhen, d.h. die Beweislast für die abgabebegründenden
und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für
die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen, d.h. für solche Tat-
sachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewir-
ken, beweisbelastet (statt vieler: Urteil des BGer vom 14. Juli 2005, veröf-
fentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des BVGer A-1469/2006 vom
7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit
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Hinweisen). Eine vom Abgabepflichtigen zu beweisende Tatsache stellt
etwa die abgabebefreite Verwendung dar, d.h. beispielsweise der Export
der VOC im Rahmen des sog. «Verpflichtungsverfahrens» (vgl. Urteil des
BVGer A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 1.3; siehe dazu hinten
E. 3.1.6 und 3.2.1).
2.2.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt die be-
treffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und an-
genommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergeb-
nis nichts ändern wird (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I
153 E. 3; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 153, 457 und 537).
2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden
Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Lie-
gen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Un-
tersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip eines einfachen und raschen
Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangel-
hafte Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine auf-
wändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist
mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allge-
meinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen;
zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene
Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1;
BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteile des BVGer A-1865/2016 vom 14. Dezember
2016 E. 5, A-5060/2014 vom 18. Juni 2015 E. 6.1; MOSER et al., a.a.O.,
N. 3.194).
2.4 Verwaltungsverordnungen (wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschrei-
ben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (MOSER et al., a.a.O.,
N. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Ent-
scheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall an-
gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer
A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.4, A-5099/2015 vom 20. Januar
2016 E. 1.6, A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 1.3).
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Seite 6
3.
3.1
3.1.1 Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a und
Art. 35c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt-
schutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) und wird in der VOCV nä-
her ausgeführt.
3.1.2 VOC sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von min-
destens 0.1 mbar bei 20°C oder mit einem Siedepunkt von höchstens
240°C bei 1013.25 mbar (Art. 1 VOCV). Der Abgabe unterliegen VOC der
im Anhang 1 zur VOCV aufgeführten Stoff-Positivliste (Art. 2 Bst. a VOCV)
sowie die dort aufgeführten VOC in eingeführten Gemischen und Gegen-
ständen der Produkte-Positivliste im Anhang 2 zur VOCV (Art. 2 Bst. b
VOCV). Allerdings unterliegen Produkte, die zwar in der Positivliste aufge-
führt sind, jedoch kein oder höchstens 3 % VOC enthalten, nicht der Ab-
gabe (Art. 8 Abs. 1 Bst. a VOCV; HANSJÖRG SEILER, in: Vereinigung für
Umweltrecht/Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
2. Aufl. 1999, Art. 35a N. 44).
3.1.3 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr
bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungs-
abgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1 USG, Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG;
vgl. dazu Urteile des BVGer A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.1.3,
A-2934/2011 vom 28. November 2012 E. 3.1.3, A-4357/2010 vom 5. Mai
2011 E. 2.2.2).
3.1.4 Die ökologische Problematik von VOC besteht darin, dass sie zusam-
men mit Stickoxid die Bildung von atmosphärischem Ozon bewirken. Das
Ozon greift als starkes Oxidationsmittel beim Menschen Atem- und Lun-
gengewebe an und verursacht Schäden an Pflanzen. Mittels einer umwelt-
rechtlichen Lenkungsabgabe – der VOC-Abgabe – soll die Ozon-Belastung
verringert werden (SEILER, a.a.O., Art. 35a N. 3, 12, 88). Mit der Abgabe
soll nicht erreicht werden, dass keine VOC verwendet werden, son-
dern dass möglichst wenige VOC in die Umwelt gelangen, wodurch die
ökologische Gefahr erst entsteht (Urteile des BVGer A-3994/2009 vom
19. Mai 2011 E. 2.1, A-2938/2009 vom 19. Mai 2011 E. 2.1; XAVIER OBER-
SON/JEAN-FRÉDÉRIC MARAIA, in: Pierre Moor et al. [Hrsg.], Loi sur la protec-
tion de l'environnement [LPE], 2010, Art. 35a N. 61; SEILER, a.a.O.,
Art. 35a N. 60). Zweck der Abgabe ist deshalb die Belastung der durch die
VOC verursachten Umweltbeeinträchtigungen und nicht die fiskalische Be-
lastung eines finanziellen Ertrages. Die VOC-Abgabe ist aus diesem Grund
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als reine Lenkungsabgabe konzipiert (Urteile des BVGer A-4357/2010 vom
5. Mai 2011 E. 2.2.3, A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 2.1,
A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.1; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer
A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.1.4).
3.1.5 Aus praktischen Gründen können VOC im Zeitpunkt ihrer Emission
in die Umwelt abgaberechtlich nicht erfasst werden. Basierend auf
der Überlegung, dass bei den meisten VOC-haltigen Produkten VOC frü-
her oder später in die Umwelt gelangen, setzt die Abgabepflicht daher be-
reits beim Import bzw. bei der Herstellung von VOC bzw. VOC-haltigen
Stoffen an (Urteil des BVGer A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.3). Ab-
gabepflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März
2005 (ZG, SR 631.0) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeu-
ger im Inland (vgl. Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG, Art. 35a Abs. 1 USG; Urteile
des BVGer A-2934/2011 vom 28. November 2012 E. 3.1.3.1, A-3994/2009
vom 19. Mai 2011 E. 2.3, A-4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.4; siehe
zum Ganzen Urteil des BVGer A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.1.5).
3.1.6 Von der Abgabe befreit sind gemäss Art. 35a Abs. 3 USG flüchtige
organische Verbindungen, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet
(Bst. a), durch- oder ausgeführt (Bst. b) oder so verwendet oder behandelt
werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können
(Bst. c).
Für die in Art. 35a Abs. 3 USG genannten Befreiungstatbestände ist teil-
weise die konkrete Verwendung der Produkte massgebend. Da die Ver-
wendung nicht immer zu Beginn feststeht (vgl. Urteil des
BVGer A-7366/2006 vom 11. Mai 2009 E. 2.2.3 und E. 3.2 f.), können sich
daraus Unsicherheiten über das Bestehen einer Abgabepflicht ergeben.
Diesem Umstand trägt Art. 35c Abs. 2 USG Rechnung, indem die Befrei-
ung in der Form einer nachträglichen Rückerstattung der Abgabe erfolgt,
wenn erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden kann, dass
die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben sind (vgl. dazu OBER-
SON/MARAIA, a.a.O., Art. 35a N. 63; SEILER, a.a.O., Art. 35a N. 55, Art. 35c
N. 9).
Je nachdem, ob bereits vor oder erst nach der Abgabeerhebung nachge-
wiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung
im Sinn von Art. 35a Abs. 3 USG erfüllt sind, wird
– die Abgabe gar nicht erst erhoben oder
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– vorerst erhoben und nachträglich rückerstattet (OBERSON/MARAIA,
a.a.O., Art. 35a N. 63; SEILER, a.a.O., Art. 35a N. 55).
Die zweite Variante der Durchführung der Abgabebefreiung – die Erhebung
und nachträgliche Rückerstattung der Abgabe – führt allerdings dazu, dass
aus Gründen der Vollzugspraktikabilität und Verwaltungsökonomie Abga-
ben bezahlt werden müssen, die richtigerweise nicht geschuldet sind.
Durch diese Kapitalbindungen entstehen systemwidrige finanzielle Belas-
tungen (Urteil des BVGer A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.3; SEILER,
a.a.O., Art. 35c N. 17 und 31). Um diesen Folgen Rechnung zu tragen,
wurde ein sog. «Verpflichtungsverfahren» eingeführt (siehe zum Ganzen
Urteil des BVGer A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.1.7; zum «Ver-
pflichtungsverfahren» siehe sogleich E. 3.2.1).
3.2
3.2.1 Gemäss den Vorschriften über das «Verpflichtungsverfahren» in
Art. 21–22b VOCV können die abgabepflichtigen Personen die OZD um
die Erteilung einer Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten
VOC nachsuchen. Die OZD kann die entsprechende Bewilligung erteilen,
wenn die entsprechenden (ausschliesslich objektiven) Voraussetzungen
erfüllt sind (vgl. Art. 21 VOCV). Das Verpflichtungsverfahren ist ein beson-
deres Verfahren des Bezugs bzw. der Erhebung der VOC-Abgabe (Urteil
des BVGer A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.1).
Wer über eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC
verfügt, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstel-
len (Art. 10 VOCV; zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser Bestim-
mung vgl. Urteil des BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.3). Die
VOC-Bilanz muss gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a–e VOCV folgende Punkte
umfassen: Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge (Bst. a); in Gemischen oder
Gegenständen verarbeitete Mengen (Bst. b); wiedergewonnene Men-
gen (Bst. c); im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder
umgewandelte Mengen (Bst. d) und Restemissionen (Bst. e). Die OZD
kann weitere Angaben verlangen (Art. 10 Abs. 3 VOCV). Die VOC-Bilanz
ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen, wobei die OZD auch andere
Formen zulassen kann (Art. 10 Abs. 4 VOCV, vgl. Form. 55.30 «VOC-Bi-
lanz» mit [bzw. ohne] Verpflichtungsverfahren, abrufbar unter -
, Information Firmen > Steuern und Abgaben > Lenkungsabgabe auf
VOC [flüchtige organische Verbindungen] > Formulare VOC, zuletzt be-
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sucht am 28. März 2017). Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bi-
lanzen unverhältnismässig hoch, so kann die OZD Ausnahmen gewähren
(Art. 10 Abs. 5 VOCV).
Bewilligungsinhaber müssen die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate
nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen
(Art. 22 Abs. 1 VOCV). Die Abgabe für VOC, die so verwendet wurden,
dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, ist nachzubezahlen (Art. 22
Abs. 2 VOCV).
3.2.2 Die erwähnten Vorschriften zum Verpflichtungsverfahren stützen sich
auf Art. 35c Abs. 3 Satz 1 USG, wonach der Bundesrat «das Verfahren für
die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen
Verbindungen» regelt. Gemäss Art. 35c Abs. 3 Satz 2 USG gelten die ent-
sprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung, wenn die
Ein- oder Ausfuhr betroffen ist.
Art. 3 VOCV sieht vor, dass die Zollgesetzgebung sinngemäss Anwendung
findet «auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Ver-
fahren, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist».
Soweit die Zollgesetzgebung weder direkt noch sinngemäss Anwendung
findet, gilt in Bezug auf die VOC-Abgabe verfahrensrechtlich das
VwVG (vgl. Art. 3 Bst. e VwVG e contrario; Urteile des BVGer A-3410/2012
vom 21. Januar 2013 E. 2.2.2, A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 2.5,
A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.4.1; vgl. SEILER, a.a.O., Art. 35c
N. 21), zumindest sofern das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden
geführt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 VwVG; für die Anwendbarkeit des VwVG vor
kantonalen Instanzen vgl. Art. 1 Abs. 3 VwVG).
3.2.3 Das Zollverfahren ist (wie gemäss Art. 13 VOCV das Verfahren der
Erhebung der VOC-Abgabe [vgl. dazu SEILER, a.a.O., Art. 35c N. 21])
vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 18 in Verbindung mit Art. 25
ZG). Zollrechtlich werden an die zollanmeldepflichtige Person hinsichtlich
ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verant-
wortung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Zoll-
anmeldung ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. statt vie-
ler: Urteil des BGer 2C_32/2001 vom 7. April 2011 E. 4.2; Urteile des
BVGer A-5127/2011 vom 19. Oktober 2012 E. 2.1.2, A-5887/2009 vom
22. Juli 2011 E. 2.2).
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Die Zollanmeldung, welche die Grundlage der Zollveranlagung bildet
(vgl. Art. 18 Abs. 1 ZG), kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1
Bst. a ZG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der
Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) erfolgt
die Zollanmeldung elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere
Form vorsieht. Die elektronische Zollanmeldung erfolgt entweder über das
System «e-dec», das System «NCTS» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZV-EZV) oder
die Internetapplikation «e-dec web» (Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZV-EZV).
Die Zollstelle hat die Zollanmeldung nur summarisch auf ihre formelle Rich-
tigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere zu
überprüfen (vgl. Art. 32 Abs. 1 ZG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom
13. April 2015 E. 2.3). Laut Art. 16 ZV-EZV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2
ZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die
summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen
hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmeda-
tum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-EZV).
Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflich-
tige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Dieser Grundsatz der Verbind-
lichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des
schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft über ein neues Zollgesetz vom
15. Dezember 2003, BBl 2004 567 ff., 584, 617; PATRICK RAEDERSDORF,
in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009,
Art. 33 N. 2). Der Grundsatz der Verbindlichkeit (bzw. Unabänderlichkeit)
der angenommenen Zollanmeldung gilt jedoch nicht absolut. Eine Berich-
tigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss
Art. 34 ZG möglich (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-8199/2015 vom
6. Oktober 2016 E. 2.3).
Eine Veranlagungsverfügung der Zollstelle kann grundsätzlich mittels Be-
schwerde bei der zuständigen Zollkreisdirektion angefochten werden
(vgl. Art. 116 Abs. 1, 3 und 4 ZG).
3.3
3.3.1 Ziff. 3 des Merkblattes für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21
Abs. 1 und Abs. 1bis VOCV der OZD mit dem Titel «Ausfuhr» lautet (soweit
hier interessierend) wie folgt:
«Für die Kontrolle der VOC-Bilanz muss der Ausfuhrnachweis erbracht wer-
den können.
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Seite 11
In der Ausfuhrzollanmeldung sind deshalb folgende Angaben zu machen:
Ausfuhr im Verfahren e-dec Export
- Rückerstattungstyp 1 Rückerstattung / Befreiung der Lenkungsab-
gabe auf VOC wird geltend gemacht
- VOC-Menge in kg
Ausfuhr mit NCTS Export
- Veranlagungscode 25
- VOC-Menge in kg
[…]
Der VOC-Bilanz sind Kopien der Ausfuhrlisten e-dec Export oder Barcodelis-
ten der getätigten Ausfuhren oder die Veranlagungsverfügungen NCTS Export
beizulegen.»
3.3.2 Ziff. 1.5 des Merkblattes der OZD zur Erstellung einer VOC-Bilanz
hält insbesondere fest, dass die VOC-Bilanz für die zuständige kantonale
Behörde nachvollziehbar und plausibel sein muss. Ferner wird in Ziff. 1.6
dieses Merkblattes unter anderem Folgendes ausgeführt:
«Der Nachweis der Abgabeentrichtung soll nach einem möglichst einfachen
System erfolgen. Bei den Eingängen ist daher für alle VOC gem. Stoff-Positiv-
liste der Frankenbetrag anzugeben, mit dem die eingekauften, gelagerten oder
hergestellten VOC effektiv belastet sind. Die Belastung muss nachgewiesen
werden können (Veranlagungsverfügungen Zoll, Rechnungen).»
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die über eine Bewilligung für
die Anwendung des Verpflichtungsverfahrens verfügende Beschwerdefüh-
rerin eine VOC-Bilanz für das Jahr 2014 eingereicht hat, in welcher die
ausgeführte VOC-Menge von den Angaben im e-dec-System abweicht. Die
Abweichung ist nach Darstellung in der Beschwerde darauf zurückzufüh-
ren, dass ein neuer Mitarbeiter der Beschwerdeführerin wiederholt statt der
VOC-Menge den VOC-Gehalt im e-dec-System eingegeben hat.
Nach Auffassung der Vorinstanz ist hinsichtlich der Frage, ob und in wel-
chem Umfang gegebenenfalls die Beschwerdeführerin die VOC-Abgabe
infolge nicht abgabebefreiter Verwendung von VOC nachzubezahlen hat,
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auf die Angaben im e-dec-System bzw. die in den Ausfuhrzollanmeldungen
angegebenen VOC-Mengen abzustellen.
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,
dass ein alleiniges Abstellen auf die Werte im e-dec-System ihren An-
spruch auf rechtliches Gehör verletze, weil im Verpflichtungsverfahren das
VwVG zur Anwendung gelange und dieses keine Beweismittelbeschrän-
kung kenne. Die Vorinstanz habe mit der ausschliesslichen Berücksichti-
gung der Angaben im e-dec-System ihre Pflicht zur richtigen und vollstän-
digen Sachverhaltsabklärung verletzt. Die Beschwerdeführerin macht in
diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass sie mit den von ihr
vorgelegten Dokumenten (namentlich Messberichten) die exportierte, in
der VOC-Bilanz angegebene VOC-Menge bewiesen habe. Die entspre-
chende VOC-Menge lasse sich auch gestützt auf die vorliegenden Ausfuhr-
deklarationen auf einfache Weise – mittels Multiplikation des darin ange-
gebenen VOC-Gehaltes mit den aus den weiteren aktenkundigen Doku-
menten ersichtlichen Ausfuhrmengen – herleiten. Die Fehlerhaftigkeit der
im e-dec-System veranlagten VOC-Menge lasse sich im Übrigen aufgrund
der dort vermerkten Zolltarifnummer 3208.2000 und dem Hinweis «Kleb-
stoff gem. Anm 4. Kap. 32» in den Ausfuhrlisten im e-dec-System zweifels-
frei erkennen (vgl. dazu auch hinten E. 4.4.5).
4.2 Bei direkter oder sinngemässer Anwendbarkeit der Zollgesetzgebung
im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens wäre vorliegend die in der VOC-
Bilanz angegebene exportierte VOC-Menge den Anforderungen dieser Ge-
setzgebung entsprechend nachzuweisen. Dies ist zu Recht unbestritten.
Gegebenenfalls würde das bedeuten, dass vorliegend auf die angenom-
menen Zollanmeldungen abzustellen wäre:
Zum einen ist die angenommene Zolldeklaration für die anmeldende Per-
son zollrechtlich unter Vorbehalt einer Berichtigung nach Art. 34 ZG ver-
bindlich (vgl. E. 3.2.3) und ist nicht aktenkundig, dass die beim hier zu be-
urteilenden Fall in Frage stehenden Zollanmeldungen im Sinne dieser Vor-
schrift berichtigt wurden (ein von der Beschwerdeführerin am 15. Septem-
ber 2015 gestelltes Gesuch um eine nachträgliche Korrektur diverser Ver-
anlagungsverfügungen wurde als Beschwerde behandelt [vgl. Abschrei-
bungsentscheid des BVGer A-7355/2015 vom 21. März 2016], weshalb die
Beschwerdeführerin ins Leere stösst, soweit sie mit ihren Ausführungen
[namentlich in der Stellungnahme vom 23. Januar 2017] den Anschein er-
wecken wollte, es sei im Zusammenhang mit diesem Gesuch eine «Berich-
tigung» im Sinne von Art. 34 ZG erfolgt).
A-5198/2016
Seite 13
Zum anderen wurde die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – zoll-
rechtlich entsprechend ihren im System e-dec vorgenommenen (sowie an-
genommenen) Zollanmeldungen veranlagt und wurden die entsprechen-
den Veranlagungsverfügungen weder aufgehoben noch abgeändert. Die
Beschwerdeführerin macht zwar geltend, auf eine Beschwerde hin sei die
Veranlagungsverfügung Nr. […] «berichtigt» worden (Beschwerde, S. 9).
Diese Veranlagungsverfügung zählt aber nicht zu den Veranlagungsverfü-
gungen, welche VOC-Exporte des Jahres 2014 ausweisen (vgl. Akten Vo-
rinstanz, Beilage zu act. 7), so dass im Übrigen in antizipierter Beweiswür-
digung (vgl. E. 2.2.3) auf den im Sinne einer Beweisofferte beantrag-
ten Beizug der Verfahrensakten zu dieser Veranlagungsverfügung (Verfah-
rensakten Nr. […]) zu verzichten ist.
Es kommt schliesslich hinzu, dass die Eidgenössische Zollverwaltung die
sog. vereinfachte Ausfuhrregelung (VAR) seit dem 1. April 2010 nicht mehr
anwendet (vgl. Informationsschreiben der OZD an die Anwender von e-dec
Export vom 1. Februar 2010). Nach der VAR konnte die Ausfuhrabfertigung
statt mit der amtlichen Ausfuhrdeklaration mit einem vereinfachten Ausfuhr-
beleg (wie beispielweise einer Faktura, Ladeliste usw.), weiteren Angaben
sowie einem VAR-Beleg erfolgen. Dabei wurde für die Kontrolle der VOC-
Bilanz seitens der Verwaltung (lediglich) gefordert, dass die ausgeführten
VOC-Mengen plausibel nachgewiesen werden können (vgl. Urteil des
BVGer A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 3.1.1).
4.3 Wie ausgeführt, handelt es sich beim Verpflichtungsverfahren um ein
besonderes Verfahren des Bezugs bzw. der Erhebung der VOC-Abgabe
(vgl. E. 3.2.1). Für die Erhebung der VOC-Abgabe und auf das Verfahren
kommt nach der Verordnungsregelung die Zollgesetzgebung sinngemäss
zur Anwendung, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist (vgl. E. 3.2.2).
Es bestehen keine Anhaltspunkte und wird auch nicht geltend gemacht,
dass diese Verordnungsregelung gesetz- oder verfassungswidrig wäre.
Eine Gesetzwidrigkeit ist umso weniger anzunehmen, als das USG aus-
drücklich vorsieht, dass die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der
Zollgesetzgebung gelten, wenn die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist
(vgl. E. 3.2.2).
Vor diesem Hintergrund und weil bei der Frage, in welchem Umfang im
Rahmen des Verpflichtungsverfahrens von exportierten VOC auszugehen
ist, die Ausfuhr betroffen ist, stellte das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 (in E. 3.2.2) für den Nach-
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weis der laut VOC-Bilanz exportierten VOC-Menge in einem Fall, bei wel-
chem die Betroffene über keine Bewilligung zur Ausfuhr im VAR-Verfahren
verfügte, einzig auf die entsprechenden zollamtlich gestempelten Ausfuhr-
deklarationen ab. Entsprechend diesem Urteil, das entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin (soweit hier interessierend) nicht überholt ist
(vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2017,
S. 3), ist auch vorliegend für die Frage, in welchem Umfang die Beschwer-
deführerin im Geschäftsjahr 2014 VOC exportiert hat, die Zollgesetzge-
bung (sinngemäss) anwendbar. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht allein
auf die Zollanmeldungen abgestellt (vgl. E. 4.1 f.).
4.4 Am hiervor gezogenen Schluss vermögen die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nichts zu ändern:
4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass es sich
bei der Festlegung der VOC-Abgabe im Rahmen des Verpflichtungsverfah-
rens nicht um ein Zollveranlagungsverfahren betreffend die Ein- oder Aus-
fuhr handle. Das Bundesverwaltungsgericht habe denn auch in seinem Ur-
teil A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 in E. 2.4.1 zu Recht festgestellt, dass
zwar bei der Einfuhr die Zollgesetzgebung zu beachten sei, ansonsten
aber, da das Verfahren der Erhebung der VOC-Abgabe bzw. das Verpflich-
tungsverfahren keine Zollveranlagung sei, das VwVG zur Anwendung ge-
lange.
Es ist zutreffend, dass vorliegend nicht ein Zollveranlagungsverfahren im
Zusammenhang mit einer Ein- oder Ausfuhr in Frage steht. Auch erklärt
das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 in
E. 2.4.1 in der Tat, dass beim Verfahren der Erhebung der VOC-Ab-
gabe bei der Einfuhr die Zollgesetzgebung zu beachten sei, ansonsten
aber «– da das Verfahren keine Zollveranlagung ist – das VwVG [gilt]
(Art. 3 Bst. e VwVG e contrario)». Diese Erklärung lässt sich aber unter
Berücksichtigung ihres Kontextes keineswegs so verstehen, dass die Zoll-
gesetzgebung in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht massge-
bend ist:
Zum einen hält das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil zu Be-
ginn der E. 2.4 fest, dass das Gesetz in Art. 35c Abs. 3 USG «für die Fälle
der Ein- oder Ausfuhr von VOC» vorschreibe, dass die entsprechenden
Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung zur Anwendung kommen
A-5198/2016
Seite 15
sollen. Deshalb kann aus dem Urteil nicht abgeleitet werden, dass die Zoll-
gesetzgebung bei der Erhebung der VOC-Abgabe nur einschlägig ist,
wenn die Einfuhr betroffen ist.
Zum anderen erklärt das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zu
Art. 35c Abs. 3 USG, dass damit dem Bundesrat «– mangels gegenteiliger
Anordnung innerhalb der Vorgaben des VwVG […] – ein gewisser Spiel-
raum für die Ausgestaltung des Verfahrens auf Verordnungsstufe einge-
räumt» werde und dieser nur insofern eingeschränkt sei, «als in definierten
Fällen die Zollgesetzgebung Anwendung findet» (Urteil A-5906/2008 vom
19. Juli 2010 E. 3.2.2, auch zum Folgenden). Bezeichnenderweise führt
das Gericht dazu aus, dass das Verpflichtungsverfahren soweit zulässig
sei, als es die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Zollgesetzgebung
beachte, «zumal das Bewilligungsverfahren nichts an den gesetzgeberi-
schen Vorgaben insbesondere betreffend Kreis der Abgabepflichtigen, Ab-
gabeobjekt und Abgabebefreiung» ändere. Aus letzterer Erwägung ist
zweifelsfrei abzuleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Ur-
teil in Übereinstimmung mit seinem Urteil A-1703/2006 vom 2. Oktober
2008 (vgl. vorn E. 4.3) davon ausgeht, dass bei der Abgabebefreiung von
ausgeführten VOC – auch im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens – die
Zollgesetzgebung (sinngemäss) Anwendung findet.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Urteil des BVGer A-5906/2008
vom 19. Juli 2010 ohnehin nur die Frage zu entscheiden war, was die
Rechtsfolgen bei nicht fristgerechter Einreichung der VOC-Bilanz sind.
Diese Frage betrifft im Unterschied zur vorliegend streitigen Frage, welche
Angaben für die Bestimmung der ausgeführten Menge an VOC massge-
bend sind, nicht die Ausfuhr.
4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar festgehalten, dass für die
Festsetzung der nachzuentrichtenden VOC-Abgabe grundsätzlich das
VwVG massgebend sei (Urteil des BVGer A-5409/2009 vom 4. Februar
2011 E. 2.5). Dabei ging es allerdings – anders als bei der hier zu beurtei-
lenden Konstellation – um den Nachbezug von infolge einer Widerhand-
lung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht
erhobenen VOC-Abgaben. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf dieses
Urteil beruft und daraus abzuleiten sucht, dass die Zollgesetzgebung im
vorliegenden Fall nicht massgebend ist (vgl. Beschwerde, S. 12; Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2017, S. 3), stösst sie
schon aus diesem Grund ins Leere. Daran vermag auch ihr Vorbringen, es
sei beim Urteil des BVGer A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 «sehr wohl
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Seite 16
um den Inhalt der VOC-Bilanz» gegangen (Stellungnahme der Beschwer-
deführerin vom 23. Januar 2007, S. 3), nichts zu ändern.
Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil
den Beweis für einen effektiven Mehrverbrauch von zusätzlich verwende-
ten VOC mittels einer computergestützten Lagerbuchhaltung zugelassen
hat (vgl. Urteil des BVGer A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 4.4), ge-
bietet es ferner in der vorliegenden Konstellation auch deshalb nicht, an-
dere Beweismittel als die Zollanmeldungen als massgeblich zu erachten,
weil der entsprechende Mehrverbrauch keine Ein- oder Ausfuhr betraf (an-
ders als dies die Ausführungen in der Beschwerde suggerieren [vgl. Be-
schwerde, S. 8 f.], lässt sich im Übrigen auch nicht der der Beschwerde-
führerin eröffneten Zwischenverfügung des BVGer A-7355/2015 vom
7. März 2016 entnehmen, dass rechtsprechungsgemäss der Beweis von
VOC-Ausfuhren im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens anders als ent-
sprechend dem Zollrecht erbracht werden kann. In der entsprechenden
Verfügung hielt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr fest, dass sich ein
Entscheid über die seinerzeit gegen einen zollrechtlichen Nichteintretens-
entscheid der OZD erhobene Beschwerde allenfalls auf den Entscheid
über die VOC-Bilanz auswirken könne).
4.4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Massgeblichkeit der Zollge-
setzgebung sinngemäss auch unter Berufung auf das Merkblatt für das
Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 und Abs. 1bis VOCV der OZD
und das Merkblatt der OZD zur Erstellung einer VOC-Bilanz.
Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass Merkblätter der Eidge-
nössischen Zollverwaltung als Verwaltungsverordnungen für das Bundes-
verwaltungsgericht nicht verbindlich sind (vgl. E. 2.4).
Sodann spricht der vorn in E. 3.3.1 zitierte Passus aus dem Merkblatt für
das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 und Abs. 1bis VOCV der
OZD entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht gegen, sondern für
die Annahme, dass (nach Ansicht der Zollverwaltung) der Nachweis der
Ausfuhr von VOC im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens nur aufgrund
der zollrechtlichen Ausfuhrdeklarationen erbracht werden kann. Dies gilt
schon deshalb, weil darin die Notwendigkeit, bei Ausfuhren im Verfahren
e-dec Export oder mit NCTS Export die VOC-Menge in der Ausfuhrzollan-
meldung anzugeben, mit dem für die Kontrolle der VOC-Bilanz erforderli-
chen Ausfuhrnachweis begründet wird.
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Seite 17
Die von der Beschwerdeführerin angerufenen, hiervor in E. 3.3.2 genann-
ten Abschnitte aus Ziff. 1.5 f. des Merkblattes der OZD zur Erstellung einer
VOC-Bilanz lassen auch nicht den Schluss zu, dass nach der Verwaltungs-
praxis der Nachweis des Exports von VOC anders als durch die Ausfuhr-
deklarationen erbracht werden kann. Insbesondere lässt sich aus dem Um-
stand, dass danach die Belastung mit der VOC-Abgabe mit (blossen)
Rechnungen nachgewiesen werden kann, nicht ableiten, dass solche Do-
kumente als Belege für die Ausfuhr von VOC im Rahmen des Verpflich-
tungsverfahrens genügen.
4.4.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bei einem alleinigen
Abstellen auf die angenommenen Zollanmeldungen bzw. die Zollveranla-
gungsverfügungen werde ihr die Möglichkeit genommen, die von ihr be-
hauptete VOC-Menge zu beweisen. Dies gehe nicht an, weil sie für diese
abgabeaufhebende bzw. -mindernde Tatsache objektiv beweisbelastet sei.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem hier
in Frage stehenden Abgabebefreiungstatbestand das Risiko der Beweislo-
sigkeit des VOC-Exportes trägt (vgl. E. 2.2.2). Dies rechtfertigt es aber
nicht, vorliegend für den Nachweis der ausgeführten Menge an VOC an-
dere Beweismittel als die angenommenen Zollanmeldungen zuzulassen.
Stattdessen ist der Umstand, dass keine über die Angaben in diesen Zoll-
anmeldungen hinausgehenden exportierten VOC-Mengen anerkannt wer-
den können, als Folge des Selbstdeklarationsprinzips hinzunehmen. Auf-
grund dieses Prinzips obliegt der Beschwerdeführerin die Verantwortung
für die vorgenommenen Zollanmeldungen einschliesslich der Verantwor-
tung für die vollständige und richtige Deklaration der exportierten VOC-
Menge.
4.4.5 Die Beschwerdeführerin bringt – wie erwähnt (E. 4.1) – sinngemäss
auch vor, auf die streitbetroffenen Zollanmeldungen könne nicht abgestellt
werden, weil deren Fehlerhaftigkeit in Bezug auf die exportierte VOC-
Menge mit Blick auf die angegebene Zolltarifnummer 3208.2000 und dem
Vermerk «Klebstoff gem. Anm 4. Kap. 32» in den Ausfuhrlisten im e-dec-
System – jedenfalls im Nachhinein – zweifelsfrei zu erkennen sei. Letzteres
ergebe sich daraus, dass gemäss der entsprechenden Anmerkung zum
Zolltarif eine Zuordnung einer Ware, welche einen VOC-Anteil von weniger
als 50 % ihres Nettogewichtes aufweise, zur Zolltarifnummer 3208.2000
ausgeschlossen sei, und die Beschwerdeführerin unter der Rubrik VOC-
Menge in den Zollanmeldungen Werte deklariert habe, welche diesen An-
teil klar unterschreiten würden.
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Seite 18
Damit stösst die Beschwerdeführerin ins Leere:
Gemäss der hier massgebenden Zollgesetzgebung ist eine Zollanmeldung
seitens der Zollverwaltung vor ihrer Annahme lediglich summarisch auf ihre
formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleit-
papiere zu überprüfen (vgl. E. 3.2.3). Es ist weder substantiiert dargetan
noch aus den Akten ersichtlich, dass die Zollverwaltung vorliegend im Rah-
men dieser summarischen Prüfung den Fehler, dass die Beschwerdefüh-
rerin statt der VOC-Menge (in kg) den VOC-Gehalt deklarierte, hätte er-
kennen müssen. Insbesondere nichts daran ändern kann die Verweisung
auf Ziff. 4 des Kapitels 32 der Anmerkungen zum Zolltarif in den erwähnten
Ausfuhrlisten. Zwar wird unter dieser Ziffer festgehalten, dass «Lösungen
von Erzeugnissen der Nrn. 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium), in
flüchtigen organischen Lösungsmitteln zu Nr. 3208 [gehören], wenn der
Anteil des Lösungsmittels 50 Gewichtsprozent der Lösung übersteigt».
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin war aber auch unter Be-
rücksichtigung dieser Anmerkung zum Zolltarif für die Zollverwaltung im
Rahmen ihrer summarischen Prüfung nicht erkennbar, dass die deklarier-
ten Werte an exportiertem VOC im Verhältnis zu den deklarierten Massen
der exportierten Waren viel zu klein waren, um als Angaben in Kilogramm
interpretiert werden zu können. Dies gilt nur schon deshalb, weil in der er-
wähnten Anmerkung zum Zolltarif nicht von einem VOC-Anteil, sondern
vom Anteil an flüchtigen organischen Lösungsmitteln die Rede ist. Wie die
Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend festhält, muss nämlich der
Begriff «flüchtiges organisches Lösungsmittel» nicht mit dem Begriff VOC
übereinstimmen (vgl. Vernehmlassung, S. 9). Keine Rolle spielt in diesem
Zusammenhang im Übrigen, ob und gegebenenfalls inwiefern unter die
Zolltarifnummer 3208.2000 auch nicht den Kriterien von Ziff. 4 des Kapi-
tels 32 der Anmerkungen zum Zolltarif entsprechende Waren fallen.
Ebenso wenig ist entscheidend, dass der Zolltarif international angewendet
wird und in der heutigen Form bereits vor dem Inkrafttreten der VOCV ein-
geführt wurde (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
23. Januar 2017, S. 9; Vernehmlassung, S. 9).
Mit Blick darauf, dass der Zollverwaltung – wie dargelegt – kein Versäumnis
anzulasten ist, müssen die angenommenen (sowie nicht berichtigten) Zoll-
anmeldungen der Beschwerdeführerin auch für die Zwecke der VOC-Ab-
gabe als verbindlich erachtet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sich
die fehlerhafte Deklaration im Nachhinein ohne Weiteres feststellen liesse.
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Seite 19
4.5 Entsprechend dem hiervor Ausgeführten (E. 4.4) ist es auch unzuläs-
sig, einen Nachweis der von der Beschwerdeführerin behaupteten VOC-
Menge in der Weise zuzulassen, dass diese VOC-Menge mittels Multipli-
kation des in den Zollanmeldungen angeblich deklarierten VOC-Gehaltes
mit den in anderen Dokumenten (namentlich den vorliegenden Rechnun-
gen) festgehaltenen Ausfuhrmengen bestimmt wird. Damit würde dem Um-
stand, dass allein auf die Zollanmeldungen abzustellen ist, nicht Rechnung
getragen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin lässt sich so-
dann angesichts der klaren Verweisung auf das Zollrecht in den massge-
benden Bestimmungen (vgl. E. 3.2.2) aus dem Zweck der VOC-Abgabe
nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
4.6 Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage, wieviel
VOC die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr Jahr 2014 ausgeführt hat,
richtigerweise allein auf die angenommenen Zollanmeldungen abgestellt
hat. Eine Rechtsverletzung – wie etwa eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) – ist in die-
sem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht auszumachen.
Die Beschwerdeführerin hat im e-dec-System für das Geschäftsjahr 2014
VOC-Exporte von 3'541'051 kg deklariert. Von diesem Betrag ist im Fol-
genden auszugehen.
5.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid Folgendes zur Be-
stimmung des nachzuentrichtenden Abgabebetrages für das Geschäfts-
jahr 2014 aus (Akten Vorinstanz, act. 1b S. 2):
«Laut der eingereichten VOC-Bilanz 2014 beträgt das Total der VOC-Ein-
gänge […] 3'931'884 kg.
Die Ausgänge belaufen sich (unter Berücksichtigung der Korrektur der ausge-
führten VOC gemäss Auswertung e-dec) im Einzelnen auf folgende Mengen:
befreite Ausgänge
- Ziffer 12 [der Bilanz] Umwandlung 7'933 kg
- Ziffer 13 [der Bilanz] Ausfuhr 3'541'051 kg
- Ziffer 14 [der Bilanz] Weitergabe im Inland 107'257 kg
- Ziffer 16 [der Bilanz] VOC in Produkten mit VOC-Gehalt höchstens 3 %
34'911 kg
- Ziffer 17 [der Bilanz] Abfälle 132'995 kg
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Seite 20
belastete Ausgänge
- Ziffer 20 [der Bilanz] gefasste Abluft 522 kg
- Ziffer 21 [der Bilanz] diffuse Emissionen 6'211 kg
Total VOC-Ausgänge 3'830'880 kg
Die Differenz Total Eingänge – Ausgänge ergibt 101'004 kg. Dafür sowie für
die belasteten Ausgänge gemäss Ziff. 20 und 21 der Bilanz, also für insgesamt
107'737 kg, muss die Abgabe nachbezahlt [recte: bezahlt] werden. Die bereits
entrichtete Abgabe von CHF 128.- wird angerechnet.»
Die Vorinstanz bestimmt somit die VOC-Menge, bezüglich welcher die
VOC-Abgabe für das Geschäftsjahr 2014 geschuldet ist (und im unbestrit-
tenen Umfang von Fr. 128.- bereits entrichtet wurde), indem sie
a) von der Differenz zwischen dem Total der VOC-Eingänge und dem un-
ter Berücksichtigung der Exportmenge von 3'541'051 kg berechneten
Total der Ausgänge ausgeht und
b) die Menge der in Ziff. 20 sowie 21 der VOC-Bilanz der Beschwerdefüh-
rerin ausgewiesenen, nach der Terminologie der OZD «belasteten»
VOC-Ausgänge (von 522 kg + 6'211 kg = 6'733 kg) hinzuaddiert
(vgl. Akten Vorinstanz, act. 1b S. 2).
Den Einbezug der Differenz zwischen dem Total Eingänge und dem unter
Berücksichtigung der Exportmenge von 3'541'051 kg berechneten Total der
Ausgänge in die Abgabebemessungsgrundlage begründet die Vorinstanz
damit, dass die VOC-Bilanz zwingend ausgeglichen sein müsse (vgl. dazu
auch hinten E. 5.2).
5.1.2 Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass weder die
VOCV noch die zugehörigen Merkblätter eine nach dem abgaberechtlichen
Legalitätsprinzip unabdingbare Vorschrift enthalten würden, nach welcher
die VOC-Bilanz zwingend ausgeglichen sein müsse. Es genüge, dass die
VOC-Bilanz nachvollziehbar und plausibel sei. Das Amt für Umwelt des
Kantons C._______ habe die VOC-Bilanz 2014 der Beschwerdeführerin im
Rahmen ihrer umfassenden Prüfung für nachvollziehbar sowie plausibel
befunden. Die vorinstanzliche Forderung nach einer ausgeglichenen Bi-
lanz sei unerfüllbar. Letzteres zeige sich namentlich an den Ausführungen
des erwähnten kantonalen Amtes, wonach «nicht sinnvolle 'Kunstgriffe' nö-
tig wären, die nicht der Realität der recht gut bekannten Emissionen, die
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Seite 21
für die Abgabe unabhängig von einem Bilanzüberschuss oder Bilanzdefizit
deklariert und bezahlt werden, entsprechen» (Beschwerde, S. 16, mit Hin-
weis auf Beschwerdebeilage 11, S. 4).
5.2
5.2.1 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin findet sich in den
Verwaltungsverordnungen der Zollverwaltung eine Vorschrift, welche eine
ausgeglichene VOC-Bilanz vorschreibt: In Ziff. 2 Unterziff. 25 des erwähn-
ten Merkblattes der OZD zur Erstellung einer VOC-Bilanz wird nämlich sta-
tuiert, dass das Total der VOC-Ausgänge (bestehend aus dem Total der
befreiten VOC-Ausgänge und dem Total der belasteten VOC-Ausgänge)
dem Total der VOC-Eingänge entsprechen müsse. Nach der Verwaltungs-
praxis wird der Ausgleich der Bilanz dabei «im Normalfall» mit der Bilanz-
position «Diffuse Emissionen» erreicht. Letzteres ergibt sich aus Ziff. 2 Un-
terziff. 21 des genannten Merkblattes, wonach sich die in der VOC-Bilanz
in Ziff. 21 unter den Ausgängen anzugebenden diffusen Emissionen «im
Normalfall» «als Differenz zwischen den Eingängen […] und den unter Zif-
fer 12 bis 22 [recte wohl: den Ziffern 12-20 und 22] ermittelten Ausgängen
berechnen» lassen und andernfalls plausible Schätzungen oder Messun-
gen vorzunehmen sind.
Mit Blick auf diese Regelungen in einer Verwaltungsverordnung der Zoll-
verwaltung bzw. diese Verwaltungspraxis kann – anders als dies die Be-
schwerdeführerin in diesem Zusammenhang zusätzlich vorbringt – nicht
die Rede davon sein, dass die Vorinstanz vorliegend mit ihrer Forderung
nach einer ausgeglichenen Bilanz eine Praxisänderung vorgenommen hat.
Dies gilt jedenfalls in Konstellationen, bei welchen (wie vorliegend) in der
VOC-Bilanz die Eingänge höher als die Ausgänge sind, und auch dann,
wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass ihre
VOC-Bilanzen 2008, 2009 und 2011 trotz höheren Ein- als Ausgängen von
der Vorinstanz nicht beanstandet wurden.
5.2.2 Es besteht prinzipiell kein Grund, abweichend von der hiervor
(E. 5.2.1) erwähnten Verwaltungspraxis vom Erfordernis einer ausgegli-
chenen Bilanz abzusehen (vgl. aber hinten E. 5.3 ff.):
Zum einen steht das Erfordernis einer ausgeglichenen Bilanz im Einklang
mit Art. 10 Abs. 2 VOCV. Danach enthält die VOC-Bilanz insbesondere
«Eingänge, Lagerbestand […] [und] Ausgänge» (Bst. a der Vorschrift).
Diese Vorschrift kann nur so verstanden werden, dass in der VOC-Bilanz
insbesondere sämtliche Eingänge und sämtliche Ausgänge aufzunehmen
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Seite 22
sind (dies wird denn auch in Ziff. 1.5 des erwähnten Merkblattes zur Erstel-
lung einer VOC-Bilanz ausdrücklich festgehalten). Bezeichnenderweise
nicht statuiert ist, dass nur bestimmte Eingänge oder bestimmte Ausgänge
(wie etwa klar feststellbare Ausgänge) in der Bilanz aufzunehmen wären.
Zum anderen sieht Art. 10 Abs. 2 Bst. e VOCV vor, dass in der VOC-Bilanz
auch «Restemissionen» anzugeben sind. Auch diese Bestimmung spricht
dafür, dass der Verordnungsgeber eine ausgeglichene VOC-Bilanz fordert.
Mit «Restemissionen» ist in diesem Kontext nämlich schon mit Blick darauf,
dass eine Bilanz eine auf einen bestimmten Stichtag hin erstellte Gegen-
überstellung bildet und die «Restemissionen» nach der Terminologie von
Art. 10 Abs. 2 VOCV nicht mit den Ausgängen identisch sind (vgl. Bst. a
der Bestimmung), eine bei einer Gegenüberstellung von Eingängen und
Ausgängen verbleibende Restgrösse gemeint (vgl. dazu auch Urteil des
BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2008 E. 3.1.2, wonach die Erstellung ei-
ner VOC-Bilanz mitunter bei der Entsorgung von VOC deshalb erforderlich
ist, «da aus ihr die Restemissionen hervorgehen, auf denen die Abgabe
geschuldet bleibt»).
Am Rande anzumerken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in der be-
reits erwähnten Zwischenverfügung A-7355/2015 vom 7. März 2016 ent-
gegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht darüber befunden hat,
ob die VOC-Bilanz unausgeglichen sein darf.
5.3
5.3.1 Eine von der Frage, ob eine ausgeglichene Bilanz zu erstellen ist, zu
trennende Frage ist indessen, ob im vorliegenden Fall, bei welcher die
VOC-Bilanz höhere Eingänge als Ausgänge ausweist, im Umfang der Dif-
ferenz zwingend von abgabepflichtigen, in dieser Bilanz nicht deklarierten
(zusätzlichen) diffusen Emissionen auszugehen ist oder ob stattdessen für
den Umfang dieser Emissionen auf die Angaben in der VOC-Bilanz abzu-
stellen ist.
5.3.2 In ihrer Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz zu diesem Punkt ins-
besondere, es sei zulässig, die nachzuentrichtende Abgabe anhand der
durch Messungen belegten Emissionen zu ermitteln, sofern «die Plausibi-
lität dieser Messungen und damit der gesamten Bilanz anhand einer aus-
geglichenen Bilanz […] nachgewiesen» ist (Vernehmlassung, S. 15).
Wenn – wie im Fall der Beschwerdeführerin – eine VOC-Bilanz mit höheren
Eingängen als Ausgängen vorliege, sende die OZD die Bilanz jedoch (seit
A-5198/2016
Seite 23
jeher) jeweils zur Korrektur (bzw. zur Einreichung einer ausgeglichenen Bi-
lanz) zurück, und zwar «mit der Androhung, wenn keine anderen Ausgänge
nachgewiesen werden können, die fehlende Menge den diffusen Emissio-
nen hinzuzufügen und die Lenkungsabgabe dafür nachzufordern» (Ver-
nehmlassung, S. 15).
Weiter führt die Vorinstanz aus, dass die von der Beschwerdeführerin vor-
liegend zum Nachweis ihrer diffusen Emissionen im Jahr 2014 eingereich-
ten Messberichte nicht aussagekräftig seien, da sie sich auf ältere Mes-
sungen (in den Jahren 1996 und 2002) beziehen würden (vgl. Vernehm-
lassung, S. 13 f.).
5.3.3 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Stand-
punkt, dass vorliegend auf die in der VOC-Bilanz 2014 angegebene Menge
an diffusen Emissionen abzustellen ist. Sie macht insbesondere geltend,
die entsprechende Angabe beruhe auf Messungen, aufgrund welcher die
diffusen Emissionen hinreichend genau bekannt seien.
5.4
5.4.1 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall zur Bestimmung des Umfan-
ges der diffusen Emissionen und damit des nachzubezahlenden VOC-Ab-
gabebetrages die Differenz zwischen den VOC-Eingängen und den VOC-
Ausgängen in der VOC-Bilanz 2014 herangezogen. Wie die Vorinstanz in
ihrem Merkblatt zur Erstellung einer VOC-Bilanz zu Recht ausführt, setzt
eine Abschätzung der diffusen Emissionen «aus der Differenz der Ein- und
Ausgänge» freilich voraus, dass «alle VOC-Eingänge und -Ausgänge sau-
ber bilanziert werden» (Ziff. 1.7 Bst. b des Merkblattes). Es fragt sich, ob
dies vorliegend der Fall ist.
5.4.2 Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Differenz
zwischen den VOC-Eingängen und den VOC-Ausgängen in der VOC-Bi-
lanz der Beschwerdeführerin «zum einen durch die systembedingte Unge-
nauigkeit beim Erfassen des Lagerbestandes und zum anderen durch Wä-
getoleranzen bei der Fabrikation sowie bei der An- und Auslieferung der
Rohmaterialien und Produkte» entstanden ist und damit «die [in der Bilanz]
erfassten Daten zum Teil erwiesenermassen nicht den Tatsachen entspre-
chen, sondern mehr oder weniger davon abweichen» (Vernehmlassung,
S. 12). Zu diesen, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden
Daten zählen aber namentlich auch solche, welche in das Total der VOC-
A-5198/2016
Seite 24
Eingänge in der VOC-Bilanz einflossen, nämlich die systembedingt unge-
nauen Daten zum Lagerbestand zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres
(vgl. Akten Vorinstanz, act. 5 S. 2).
Es kann nach dem Gesagten insbesondere nicht davon ausgegangen wer-
den, dass das Total der VOC-Eingänge in der VOC-Bilanz 2014 «sauber»
(vgl. E. 5.4.1) bilanziert wurde. Mit anderen Worten ist das Total der VOC-
Eingänge nicht nachgewiesen.
5.5 Weil nach der von der Vorinstanz angewendeten Methode zur Bestim-
mung der diffusen Emissionen diese umso gewichtiger sind und der nach-
zuzahlende Abgabebetrag dementsprechend umso höher ist, je grösser
das Total der Eingänge (bei gleichbleibendem Total der Ausgänge) ausfällt
(vgl. E. 5.1), handelt es sich beim Total der VOC-Eingänge um eine abga-
bebegründende Tatsache. Für diese Tatsache ist die OZD objektiv beweis-
belastet (vgl. E. 2.2.2).
Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz bei der Festlegung des nachzu-
bezahlenden Abgabebetrages zur Bestimmung des Umfanges der diffusen
Emissionen eine Methode heranzog, mit welcher (zu Ungunsten der Be-
schwerdeführerin) auf eine nicht bewiesene abgabebegründende Tatsache
(VOC-Eingänge gemäss der VOC-Bilanz 2014 der Beschwerdeführerin)
abgestellt wird. Dies lässt sich nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass
die OZD die objektive Beweislast für die entsprechende Tatsache trägt.
Das Vorgehen der Vorinstanz führt im Resultat zu einer gesetzwidrigen Ab-
gabeerhebung, weil damit nicht hinreichend belegte diffuse Emissionen der
Abgabe unterworfen werden.
Das Amt für Umwelt des Kantons C._______ hat die hier genannte Prob-
lematik im Grunde erkannt. Es führte nämlich aus, dass «beim sehr ho-
hen VOC-Umsatz [der Beschwerdeführerin] […] schon geringe und unver-
meidliche, zufällige Fehler sowohl bei den Eingängen als auch bei den Aus-
gängen zu hohen Abweichungen […] führen können» (Beschwerdebei-
lage 24, S. 2). Dadurch würde die «Forderung einer ausgeglichenen Bi-
lanz» bedeuten, «dass es bei Bilanzdefiziten [Eingang grösser als Aus-
gang] deutlich höhere diffuse Emissionen geben kann (Bilanzdefizit wird
als diffuse Emission gewertet) als es den realen Emissionen entspricht,
wofür der Betrieb dann bezahlen muss». Wenn immer ein Bilanzdefizit re-
sultiere, «das grösser als die deklarierte Emission ist», laufe die «Forde-
rung einer ausgeglichenen Bilanz» darauf hinaus, dass «quasi zusätzlich
für die unvermeidliche Fehlerabweichung» bezahlt werde.
A-5198/2016
Seite 25
6.
6.1 Aus dem Dargelegten erhellt, dass der vorliegende Sachverhalt – ins-
besondere was die abgabebegründenden Tatsachen betrifft – nicht genü-
gend erstellt ist. Es sind diesbezüglich noch aufwändigere Beweiserhebun-
gen erforderlich, die über die blosse Abnahme der von der Beschwerde-
führerin anerbotenen Beweise hinausgehen. Die Beschwerde ist deshalb
unter Verzicht auf die beantragte Befragung von B._______ vom Amt für
Umwelt des Kantons C._______ und D._______ von der
E._______ GmbH als «sachverständige Zeugen» insoweit gutzuheissen,
als die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 2.3).
6.2 Die Vorinstanz wird nach folgender Kaskadenordnung zu verfahren ha-
ben:
6.2.1 Falls möglich, wird die Vorinstanz die Angaben in der vorliegenden
VOC-Bilanz (mit Ausnahme der aufgrund der Zollanmeldungen verbindlich
feststehenden, ins Ausland exportierten VOC-Menge) gestützt auf weitere
Sachverhaltserhebungen (namentlich zu den Ungenauigkeiten beim Erfas-
sen des Lagerbestandes und zu den Wägetoleranzen) so zu korrigieren
haben, dass sie den Tatsachen entsprechen. Der abgabepflichtige Betrag
ist nach Möglichkeit aufgrund einer solchen korrigierten Bilanz zu ermit-
teln (Verfahrensweise 1).
6.2.2 Falls eine Korrektur der VOC-Bilanz der genannten Art nicht möglich
ist, wird die Vorinstanz nach Möglichkeit auf zuverlässige Messdaten zu
den abgabepflichtigen VOC-Mengen (bzw. zur gefassten Abluft und den
diffusen Emissionen) abstellen müssen (Verfahrensweise 2). Ein solches
Vorgehen entspricht dem in Ziff. 1.7 Bst. b des Merkblattes zur Erstellung
einer VOC-Bilanz erwähnten Verfahren der Erstellung einer vereinfachten
VOC-Bilanz (zwar ist dieses Verfahren nach dem Merkblatt nur zulässig,
wenn der Inhalt der vereinfachten Bilanz vor Beginn des Bilanzjahres mit
der zuständigen kantonalen Behörde abgesprochen und eine Bewilligung
für die vereinfachte Bilanz bei der OZD eingeholt wurde, doch schliesst
dies nicht aus, dass eine vereinfachte Bilanz gegebenenfalls und in con-
creto durch das Gericht angeordnet wird). Bei der Anwendung dieser Ver-
fahrensweise zur Bestimmung des nachzubezahlenden Abgabebetrages
ist die exportierte (und abgabebefreite) VOC-Menge irrelevant.
A-5198/2016
Seite 26
Damit auf die genannte Art und Weise auf Messdaten abgestellt werden
kann, müssen die abgabepflichtigen VOC-Mengen hinreichend genau be-
kannt und belegt sein. Die von der Beschwerdeführerin deklarierten diffu-
sen Emissionen des Geschäftsjahres 2014 lassen sich vorliegend nicht als
aufgrund von Messdaten hinreichend nachgewiesen qualifizieren. Dem
kantonalen Amt für Umwelt, das Gegenteiliges annimmt (vgl. Beschwerde-
beilage 23 S. 2), kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Denn die von
der Beschwerdeführerin herangezogenen Messdaten stammen nicht – wie
dieses kantonale Amt ausführt – von 2013 und früheren Jahren, sondern
aus den Jahren 1996 sowie 2002 (vgl. Beschwerdebeilagen 8 und 9). Sie
sind damit nicht mehr aktuell (vgl. auch Vernehmlassung, S. 13) und könn-
ten deshalb vorliegend jedenfalls nur dann herangezogen werden, wenn
seit der Durchführung der zugrundeliegenden Messungen erwiesenermas-
sen keine die Emissionen signifikant beeinflussenden Veränderungen vor-
genommen worden wären. Ob dies der Fall ist, steht aufgrund der vorlie-
genden Akten nicht fest.
Ein allfälliges Abstellen auf Messdaten (vgl. E. 6.2.2 Abs. 1) erfordert vor
diesem Hintergrund namentlich neuere Messungen der diffusen Emissio-
nen oder zumindest Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls in wel-
chem Umfang die Beschwerdeführerin seit den früheren Messungen für die
Emissionen relevante Veränderungen an ihren Einrichtungen sowie Ar-
beitsabläufen vorgenommen hat. Die Vorinstanz wird für ein Abstellen auf
Messdaten der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzuräumen haben,
neuere Messdaten zur Bestimmung der diffusen Emissionen im Geschäfts-
jahr 2014 und/oder Belege zur behaupteten Beibehaltung ihrer Prozesse
seit den letzten Messungen einzureichen.
6.2.3 Sollte sich die abgabepflichtige VOC-Menge weder nach der Verfah-
rensweise 1 noch nach der Verfahrensweise 2 ermitteln lassen, wäre eine
schätzungsweise Ermittlung der abgabepflichtigen VOC-Menge nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (Verfahrensweise 3). Dabei
hätte die Vorinstanz auch die Wahl der Schätzungsmethode nach pflicht-
gemässem Ermessen durchzuführen (sollte im Rahmen der Schätzung auf
ein Total der befreiten VOC-Ausgänge abgestellt werden, wäre zu berück-
sichtigen, dass die ins Ausland exportierte VOC-Menge als Teilmenge die-
ses Totals verbindlich aufgrund der Zollanmeldungen feststeht).
A-5198/2016
Seite 27
7.
Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf die weiteren Vorbringen der Verfah-
rensbeteiligten einzugehen. Dies gilt namentlich für die Rüge der Be-
schwerdeführerin, die von der Vorinstanz geltend gemachte Nachforde-
rung von VOC-Abgaben im Betrag von Fr. 323'083.- sei mit dem Verhält-
nismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) nicht vereinbar.
Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde insoweit gutzuheis-
sen, als die Streitsache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung zu befinden.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid
(mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der be-
schwerdeführenden Partei (statt vieler: BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteile des
BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.2, A-6437/2012 vom 6. No-
vember 2013 E. 4). Die Beschwerdeführerin dringt zwar mit ihrem Stand-
punkt, welche ins Ausland exportierte VOC-Menge massgebend ist, nicht
durch. Die Vorinstanz hat allerdings die exportierte VOC-Menge bei der
Bestimmung der abgabepflichtigen VOC-Menge unter Umständen gar
nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 6.2.2 f.). Der Ausgang des Verfahrens ist
folglich auch insofern noch offen. Demgemäss sind der Beschwerdeführe-
rin vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit ist ihr der ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 9'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden
(vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die als obsiegend geltende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf
eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.
A-5198/2016
Seite 28
Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kos-
tennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kos-
tennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen
kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf
eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden
(vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2;
Urteile des BVGer A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 10.2, A-5887/2009
vom 22. Juli 2011 E. 5.3, A-1594/2006 vom 4. Oktober 2010 E. 8.2; vgl. fer-
ner Abschreibungsentscheid des BVGer A-1481/2006 vom 23. Juli 2007).
Letzteres muss (jedenfalls soweit sich der notwendige Vertretungsaufwand
aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt [vgl. Urteile des
BVGer D-375/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2, E-6612/2011 vom 15. De-
zember 2011]) auch dann gelten, wenn der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin – wie vorliegend – in der Beschwerde ankündigt, eine Honorar-
note nachzureichen (vgl. Urteile des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar
2016 E. 5.2, A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 6.2.1).
Unter diesen Umständen ist die Parteientschädigung ermessensweise so-
wie praxisgemäss auf Fr. 14'250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfü-
gung der OZD vom 25. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zu weite-
ren Abklärungen sowie neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 9'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 14'250.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
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Seite 30
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: