Abtei lung I
A-520/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Pascal Mollard,
André Moser,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Staat A._______,
vertreten durch das Departement für ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer; Vorsteuerkürzung (Art. 38 Abs. 8
MWSTG).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-520/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Stadtgemeinde B._______ reichte bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 19./26. Juli 2001 ein Ge-
such zur Option für die Versteuerung ausgenommener Umsätze ein.
Das Gesuch betraf Mietumsätze aus der Vermietung des Contact Cen-
ters an die P._______ (P._______). Mit Schreiben vom 17. September
2001 übermittelte die Stadtgemeinde B._______ der Verwaltung
zudem den ausgefüllten Fragebogen zur Abklärung der Mehr-
wertsteuerpflicht. Am 16. Januar 2002 bewilligte die ESTV der Stadt-
gemeinde B._______ die Option für die beantragte Liegenschaft
rückwirkend ab 1. August 2001. Gleichzeitig trug sie diese gestützt auf
den besagten Fragebogen (ebenfalls) per 1. August 2001 als
Steuerpflichtige im Sinn von Art. 21 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1
Bst. b und Art. 27 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom
2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) unter der Nr. ...41 im
Register für Mehrwertsteuerpflichtige ein.
A.b Am 13. November 2003 ersuchten die Stadtgemeinde B._______
und der Kanton A._______ um Zustellung eines Fragebogens zwecks
Anmeldung als Mehrwertsteuerpflichtige für Umsätze aus der
Vermietung von Liegenschaften. Zur Begründung gaben sie an, per
1. Oktober 2003 die Tätigkeit der Stadtgemeinde B._______ (MWST-
Nr. ...41) zu übernehmen (vgl. act. 9). Die ESTV bewilligte nach
eigenen Angaben am 5. Dezember 2003 das von der einfachen
Gesellschaft Stadtgemeinde B._______ und Kanton A._______
(zusammen mit dem ausgefüllten Fragebogen) eingereichte Gesuch
für die Versteuerung ausgenommener Umsätze (Immobilien).
Gleichzeitig trug sie diese mit Wirkung per 1. Oktober 2003 unter der
(neuen) MWST-Nr. ...26 in das Register der Steuerpflichtigen ein. Die
Stadtgemeinde B._______ wurde infolgedessen per 31. Dezember
2003 als Steuerpflichtige gelöscht.
B.
Am 18. Juni 2004 führte die ESTV bei der einfachen Gesellschaft
Stadtgemeinde B._______ und Kanton A._______ eine "punktuelle
Kontrolle" gemäss Art. 62 MWSTG durch. Aufgrund dieser Kontrolle
forderte sie von dieser mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom
10. September 2004 für die Steuerperioden 3. Quartal 2001 bis
1. Quartal 2004 (Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. März 2004)
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Fr. 200'857.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5% seit
30. April 2003 nach.
C.
Mit dem als "Einsprache" bezeichneten Schreiben vom 6. Oktober
2004 bestritt die Stadtgemeinde B._______ diese Nachforderung. Da-
raufhin bestätigte die ESTV ihre Forderung von Fr. 200'857.-- (samt
Verzugszinsen) mit formellem Entscheid vom 26. Januar 2005. Obwohl
die Nachforderung bisher nur von Seiten der Stadtgemeinde
B._______ angefochten worden war, erliess die ESTV ihren Entscheid
gegen die einfache Gesellschaft und somit auch gegen den Kanton
A._______ (s. act. 17). Sie begründete ihre Nachforderung mit der
Kürzung der geltend gemachten Vorsteuern infolge der vom Kanton
A._______ sowie vom Bund für die Finanzierung der Umbauarbeiten
erhaltenen zinslosen Darlehen sowie der vom Kanton A._______ für
die Herabsetzung des Mietpreises zugesprochenen Subventionen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhoben der Kanton A._______ am
18. Februar 2005 und die Stadtgemeinde B._______ am 24. Februar
2005 je separat Einsprache mit den übereinstimmenden Begehren,
den besagten Entscheid aufzuheben. Der Kanton A._______ beantragt
zudem, es sei festzustellen, dass er bis zum 1. Oktober 2003 für die
Vermietung des "X._______-Gebäudes" in B._______ nicht
mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei. Dies zumal er für den Zeitraum
vom 1. August 2001 bis 1. Oktober 2003 nicht für die freiwillige
Versteuerung optiert habe. Die Stadtgemeinde B._______ begründete
ihren Antrag damit, dass es sich bei den vom Bund und vom Kanton
gewährten Darlehen nicht um eine Subventionierung handle.
Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2006 wurden die beiden
vorgenannten Einsprachen abgewiesen. Darüber hinaus wurde festge-
stellt, dass die einfache Gesellschaft Stadtgemeinde B._______ und
Kanton A._______ der ESTV für das 3. Quartal 2001 bis 1. Quartal
2004 zu Recht Fr. 200'857.-- Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins
zu 5% seit 30. April 2003 bezahlt habe.
E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob (nunmehr einzig) der
Kanton A._______ (Beschwerdeführer) am 18. Januar 2007
Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK).
Dabei beantragte er, der angefochtene Entscheid sei in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben. Es sei zudem festzustellen, dass er bis
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zum 1. Oktober 2003 für die Vermietung des "X._______-Gebäudes" in
B._______ nicht mehrwertsteuerpflichtig sei und keine Steuern
schulde.
Das Bundesverwaltungsgericht, welches per Anfang 2007 an die Stelle
der SRK getreten war, bestätigte am 25. Januar 2007 den Eingang der
Beschwerde.
F.
Innerhalb der Vernehmlassungsfrist kam die ESTV mit dem wiederer-
wägungsweise erlassenen Entscheid vom 16. April 2007 auf ihren Ein-
spracheentscheid vom 4. Dezember 2006 zurück. Dabei hielt sie (in
neuerlicher Abweisung der Einsprachen) am (ursprünglichen) Erkennt-
nis vollumfänglich fest. Zur Begründung wies die ESTV darauf hin,
dass der Kanton A._______ und die Stadtgemeinde B._______
gemeinsam den Mietvertrag mit der X._______ Immobilien AG und
den Untermietvertrag mit den P._______ abgeschlossen hätten. Damit
seien diese gegen aussen – in Ermangelung einer anderen
Gesellschaftsform – als einfache Gesellschaft aufgetreten. Als
einfache Gesellschaft hätten sie bei der ESTV für die Versteuerung
ihrer Umsätze (mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugsrechts auf
ihren Aufwendungen) gemeinsam zu optieren. Eine Aufteilung der
zugemieteten und weitervermieteten Räumlichkeiten und der damit
verbundenen Umsätze und Vorumsätze zwischen den Gesellschaftern
gebe es nicht. Die Einreichung eines Gesuchs zur Option der von der
Steuer ausgenommenen Mietumsätze liege zweifelsohne im Bereich
der normalen Geschäftsführung. Insofern müsse sich der Kanton
A._______ das durch die Stadtgemeinde B._______ eingereichte und
(allein) unterzeichnete Optionsgesuch entgegenhalten lassen. Weil die
Stadtgemeinde B._______ zinslose Darlehen vom Kanton A._______
und vom Bund sowie vom Ersteren zudem Subventionen erhalten
habe, sei gestützt auf Art. 38 Abs. 8 MWSTG eine verhältnismässige
Kürzung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Abweichend vom
ursprünglichen Entscheid stellte die ESTV neu (einzig) fest, dass die
Übertragung der Liegenschaft nicht im Meldeverfahren stattgefunden
habe.
G.
Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er ungeachtet des besagten Wiedererwägungsentscheids an sei-
ner Beschwerde und damit auch an den gestellten Begehren (oben
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Bst. E) festhalte. Zur Begründung wies der Beschwerdeführer nament-
lich nochmals darauf hin, dass er im Gegensatz zur Stadtgemeinde
B._______ nicht bereits ab dem 1. August 2001 für die Vermietung des
X._______-Gebäudes optiert habe. Ebensowenig sei er bereits damals
im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden, son-
dern erst nach dem Kauf der Liegenschaft per 1. Oktober 2003. Erst
zu diesem Zeitpunkt sei er zusammen mit der Stadtgemeinde
B._______ unter der neuen MWST-Nr. ...26 registriert worden. Er und
die Stadtgemeinde B._______ könnten deshalb und aufgrund der
fehlenden Vertretungsbefugnis der Letzteren auch nicht als ein
einziges Steuersubjekt betrachtet werden. Eine Kürzung des
Vorsteuerabzugs dürfe zudem allenfalls nur bei der Stadtgemeinde
B._______ – nicht jedoch bei ihm – vorgenommen werden. Dies weil
die "Subventionen" (Darlehen und Kostenbeiträge für die Her-
absetzung des Mietpreises) ausschliesslich der Stadtgemeinde
B._______ ausgerichtet worden seien.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2007 beantragte die ESTV die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und bekräftigte zur Be-
gründung nochmals ihre bereits im Wiedererwägungsentscheid vorge-
brachten Argumente (vgl. oben Bst. F).
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit ent-
scheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängi-
gen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss
Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sach-
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lich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die entgeltliche Liefe-
rung von Gegenständen, die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen,
der Eigenverbrauch sowie der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen
aus dem Ausland, sofern sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung
ausgenommen oder befreit sind (Steuerobjekt; Art. 5 MWSTG, Art. 18
und 19 MWSTG). Eine Lieferung liegt u.a. vor, wenn ein Gegenstand
zum Gebrauch oder zur Nutzung (z.B. Vermietung und Verpachtung,
vgl. Art. 253 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR
220]) überlassen wird (Art. 6 Abs. 2 Bst. b MWSTG).
2.1.1 Die aus der Überlassung von Grundstücken und Grundstückstei-
len zum Gebrauch oder zur Nutzung erzielten Umsätze sind grund-
sätzlich von der Steuer ausgenommen (Art. 18 Ziff. 21 Satz 1
MWSTG). Eine Grundstücksvermietung im Sinne der Steuerausnahme
liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter ein Gebäude oder einen Ge-
bäudeteil (Wohnung oder Stockwerk) zum Gebrauch überlässt.
2.1.2 Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung
der Steuererhebung kann die ESTV unter bestimmten Voraussetzun-
gen und auf schriftliches Gesuch hin die Option für die Versteuerung
bestimmter von der Mehrwertsteuer ausgenommener, im Inland er-
brachter Leistungen bewilligen (Art. 26 Abs. 1 MWSTG; so genannte
Option für die objektive Steuerpflicht). Gemäss Verwaltungspraxis ist
die Option insbesondere für Umsätze aus der (entgeltlichen) Überlas-
sung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder
zur Nutzung nur dann möglich, wenn der Leistungsempfänger im Re-
gister der Steuerpflichtigen eingetragen ist und die Leistungen für
einen geschäftlich begründeten Zweck, d.h. namentlich zur Erzielung
von steuerbaren Leistungen, bezieht. Dabei muss die Option für jedes
einzelne Objekt mit dem entsprechenden, vollständig ausgefüllten und
unterschriebenen Formular (Form. Nr. 760 für Immobilien) beantragt
werden (Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer der ESTV, Rz. 694, 696
und 699).
2.1.3 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Ein-
nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferung,
seine Dienstleistung und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich ge-
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samthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Steuer-
pflichtig sind namentlich natürliche Personen, Personengesellschaften,
juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbstän-
dige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechts-
fähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 21
Abs. 2 MWSTG). Zu Letzteren zählt insbesondere auch die einfache
Gesellschaft. Die entscheidenden Kriterien sind dabei lediglich das Tä-
tigen von Umsätzen unter gemeinsamer Firma und die Beteiligung
mehrerer Personen. Mithin kommt es also (in Bezug auf die Mehrwert-
steuerpflicht) nicht auf die zivilrechtliche Rechtsform, sondern allein
auf den Marktauftritt eines am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Ge-
bildes an (vgl. GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, , Kommen-
tar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 16 zu
Art. 21 MWSTG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.269/2006 vom
20. Juni 2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen auf die Lehre).
2.2 Unter der einfachen Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbin-
dung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines ge-
meinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zu ver-
stehen (Art. 530 Abs. 1 OR). Dies bedeutet und bewirkt insbesondere
Folgendes:
2.2.1 Die einfache Gesellschaft ist eine vertragliche Verbindung, die
formfrei und selbst durch konkludentes Verhalten der Beteiligten einge-
gangen werden kann (BGE 124 III 363 E. II/2a; 108 II 204 E. 4, je mit
Hinweisen). Sie ist Grund- und Subsidiärform der Gesellschaftstypen.
Gegenstand der Einigung ist ausschliesslich die gemeinsame Zweck-
verfolgung und die Tatsache der Beitragspflicht (vgl. LUKAS HANDSCHIN,
in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler Kom-
mentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 2. Aufl.,
Basel etc. 2002 [nachstehend: BK OR], N 1 und 2 zu Art. 530 OR,
auch zum Folgenden). Eine bewusste Gesellschaftsbildung ist nicht er-
forderlich: Die einfache Gesellschaft kann also auch entstehen, ohne
dass sich die Beteiligten bewusst mit dem Willen zusammenschlies-
sen, eine einfache Gesellschaft zu bilden und sich den daraus resultie-
renden Normen zu unterwerfen. In vielen Fällen nehmen die Beteilig-
ten die Bildung der einfachen Gesellschaft nicht wahr (vgl. BGE 124 III
363 E. II/2a, 116 II 707 E. 2a).
2.2.2 Gemäss Art. 535 Abs. 1 OR steht die Geschäftsführung allen
Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss
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einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich
übertragen ist. Steht die Geschäftsführung entweder allen oder mehre-
ren Gesellschaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der
übrigen handeln, wobei jeder andere zur Geschäftsführung befugte
Gesellschafter das Recht hat, durch seinen Widerspruch die Handlung
zu verhindern, bevor sie vollendet ist (Art. 535 Abs. 2 OR).
2.2.3 Mit der Zuweisung der Geschäftsführungsbefugnis an Gesell-
schafter oder Dritte ist indes zur Vertretungsbefugnis nach aussen
nichts festgestellt; diese folgt der Regelung in Art. 543 OR (vgl.
HANDSCHIN, a.a.O., N 4 zu Art. 535 OR) bzw. den Regeln über die direk-
ten Stellvertretung (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 MWSTG):
2.2.3.1 Handelt ein Gesellschafter im eigenen Namen, begründet sein
Handeln keine unmittelbare Wirkung für die übrigen Gesellschafter,
auch wenn er für Rechnung der Gesellschaft tätig wird; vielmehr wird
er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet (vgl.
Art. 543 Abs. 1 OR). Gleiches gilt beim Vorliegen einer stillen Gesell-
schaft, bei welcher der stille Gesellschafter nach aussen nicht aufzu-
treten wünscht. Auch hier werden einzig der bzw. die Hauptgesell-
schafter aus der Geschäftstätigkeit allein berechtigt und verpflichtet
(vgl. CHRISTOPH M. PESTALOZZI/SUZANNE WETTENSCHWILER, in: BK OR, a.a.O.,
N 3 und 4 zu Art. 543 OR). Gemäss gefestigter Rechtsprechung kann
eine reine Innengesellschaft (stille Gesellschaft), die nach aussen
nicht in Erscheinung tritt, nicht steuerpflichtig sein, weil das Stellvertre-
tungsverhältnis – soll es steuerlich anerkannt werden – offengelegt
werden muss (vgl. Art. 11 MWSTG). Deren Umsätze werden derjeni-
gen Person zugerechnet, die nach aussen auftritt (Urteile des Bundes-
gerichts 2A.269/2006 vom 20. Juni 2008 E. 3.2, 2A.410/2006 vom
18. Januar 2007 E. 7.2, je mit Hinweisen; ferner: Urteile des Bundes-
gerichts vom 24. August 1990, veröffentlicht in Archiv für Schweizeri-
sches Abgaberecht [ASA] 60 S. 153 E. 4, vom 25. April 1980, veröf-
fentlicht in ASA 49 S. 501 E. 2; Entscheid der SRK 2004-003 vom
20. Oktober 2006 E. 2c/cc mit weiteren Hinweisen).
2.2.3.2 Gestütz auf Art. 543 Abs. 3 OR gilt hingegen die Vermutung,
dass jeder Gesellschafter, dem die Geschäftsführung überlassen ist,
nach aussen (d.h. Dritten gegenüber) zur Vertretung der Gesellschaft
bzw. sämtlicher Gesellschafter ermächtigt ist. Diese Bestimmung soll
namentlich im Verhältnis zu Dritten laut Bundesgericht deren Vertrau-
en darauf stützen, dass ein Gesellschafter, dem die Geschäftsfüh-
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rung überlassen ist, auch mit der entsprechenden Vertretungsmacht
ausgestattet ist. Entscheidend sei dabei – so das höchstinstanzliche
Gericht –, auf welche Geschäftsführungsbefugnis der aussenstehen-
de Dritte aufgrund des Verhaltens der Beteiligten nach Treu und
Glauben schliessen durfte und musste. Nur ein von den Beteiligten
nach aussen hin kundgegebenes Gesellschaftsverhältnis, aus dem
die Geschäftspartner in guten Treuen die Geschäftsführungsbefugnis
der handelnden Person ableiten können, vermöge schutzwürdiges
Vertrauen in deren Vertretungsmacht zu begründen. Ist solches Ver-
trauen aber gegeben, können sich die Gesellschafter laut Bundesge-
richt der Vertretungswirkung nicht dadurch entziehen, dass sie die
Vermutung von Art. 543 Abs. 3 OR "umstossen", indem sie nachwei-
sen, dass es aufgrund ihrer internen Abmachung an der Vertretungs-
macht fehlte. Insoweit bleibe es dabei – wie das Bundesgericht dies
(in Anschliessung an die herrschende Lehre wenn auch bloss obiter
dictu) bereits in zwei früheren Entscheiden festgestellt hatte –, dass
die gesetzliche Vermutung gegenüber gutgläubigen Dritten unwider-
legbar sei. Wurde die entsprechende Vertrauensgrundlage geschaf-
fen, so sei den Mitgesellschaftern im Übrigen auch der Einwand ver-
wehrt, der sich als Vertreter ausgebende Gesellschafter sei in Wirk-
lichkeit gar nicht geschäftsführungsberechtigt gewesen. Fehle es hin-
gegen an einem berechtigten Vertrauen des Dritten in das Bestehen
einer einfachen Gesellschaft mit entsprechender Geschäftsführungs-
befugnis der Beteiligten, so gelange Art. 543 Abs. 3 OR nicht zur An-
wendung. Der Dritte könne sich diesfalls nicht auf die gesetzliche
Vermutung der Vertretungsmacht stützten (BGE 124 III 355 E. 4 mit
Hinweisen).
2.3
2.3.1 Nach Art. 33 Abs. 1 MWSTG wird die Steuer vom Entgelt be-
rechnet; dieses stellt die Bemessungsgrundlage dar (vgl. BGE 126 II
443 E. 6). Zum Entgelt gehört alles, was der Leistungsempfänger oder
ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet
(Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Nur jene Zuwendungen des Abnehmers ge-
hören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusam-
menhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren Rechts-
grund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen Leis-
tungsaustauschverhältnis haben. Getreu dem Wesen der Mehrwert-
steuer als Verbrauchsteuer ist auch hier die Sicht des Verbrauchers
bzw. des Leistungsempfängers massgeblich. Begriff und Umfang des
Entgelts definieren sich folglich aus der Optik des Abnehmers: Berech-
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nungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Abnehmer) bereit
oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzuwenden bzw. um
die Leistung zu erhalten (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1626/2006 und A-1627/2006 vom 20. April 2009 E. 2.3,
A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.5, A-1386/2006 vom
3. April 2007 E. 2.3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; DANIEL
RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer
und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische
Recht, Bern 1999, S. 96, 228; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum
Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 110 Rz. 3).
2.3.2 Nicht zum Entgelt gehören Subventionen und andere Beiträge
der öffentlichen Hand (Art. 33 Abs. 6 Bst. b MWSTG). Im schweizeri-
schen Recht gibt es keine allgemein anerkannte Umschreibung des
Subventionsbegriffs; auch das MWSTG definiert den Begriff nicht. Das
Bundesgericht umschreibt Subventionen allgemein als Leistungen
kraft öffentlichen Rechts, die anderen Rechtspersonen für bestimmte
Zwecke zukommen, ohne dass dies zu einer unmittelbaren Gegenleis-
tung an den Subventionsgebenden führt. Mit der Subventionierung will
der Subventionsgeber beim Empfänger ein bestimmtes Verhalten her-
vorrufen, das zur Erreichung bestimmter, im öffentlichen Interesse lie-
gender Zwecke geeignet erscheint. Sind mit der Geldleistung der öf-
fentlichen Hand keine spezifischen Leistungen verknüpft und ist der
Subventionsempfänger frei, wie er – allenfalls im Rahmen eines allge-
meinen Leistungsauftrags an ihn – die zur Förderung des angestreb-
ten Zwecks notwendigen Massnahmen treffen will, so deutet dies auf
eine Subvention hin. Abgesehen von dieser Verhaltensbindung des
Subventionsempfängers erfolgt die Subventionierung ohne wirtschaftli-
che Gegenleistung. Subventionen sind damit von vornherein nicht Ge-
genstand eines mehrwertsteuerrechtlichen Leistungsaustauschs, sie
sind nicht Entgelt für eine vom Subventionsempfangenden zu erbrin-
gende marktwirtschaftliche Leistung und fliessen folgerichtig nicht in
die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ein (BGE 126 II 443
E. 6b bis 6e; Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2000, veröf-
fentlicht in ASA 71 S. 170 f. E. 6; Urteil des Bundesgerichts
2A.273/2004 vom 1. September 2005 E. 2.2, 2.3; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1626/2006 und A-1627/2006 vom 20. April 2009
E. 2.4.1, A-1548/2006 vom 3. September 2008 E. 3.2, A-1354/2006 +
A-1409/2006 vom 24. August 2007 E. 3.2.1).
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2.4 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst-
leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer
Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen mit den Anga-
ben nach Art. 37 MWSTG in Rechnung gestellte Steuer für Lieferun-
gen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG). In
diesem Zusammenhang bestimmt Art. 38 Abs. 8 MWSTG, dass der
Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen ist, soweit ein Steuer-
pflichtiger namentlich Subventionen oder andere Beiträge der öffentli-
chen Hand erhält.
Dieser Ordnung entsprechend sind somit "Subventionen und andere
Beiträge der öffentlichen Hand" nicht Bestandteil der Bemessungs-
grundlage für die Mehrwertsteuer, das heisst, sie unterliegen der
Steuer nicht. Andererseits geben sie jedoch auch keinen Anspruch auf
Abzug der Vorsteuer, weshalb das Vorsteuerabzugsrecht verhältnis-
mässig zu kürzen ist, soweit ein Steuerpflichtiger solche Beiträge er-
hält.
3.
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, für den
Zeitraum vor dem 1. Oktober 2003 (für die Versteuerung der ausge-
nommenen Umsätze aus Mietvertrag) nicht optiert zu haben. Dement-
sprechend sei er für diese Zeit auch nicht im Register der Mehrwert-
steuerpflichtigen eingetragen gewesen. Er habe erst nach dem Kauf
der Liegenschaft per 1. Oktober 2003 optiert und sei zusammen mit
der Stadtgemeinde B._______ unter der neuen MWST-Nr. ...26 regis-
triert worden. Für die Zeit vor dem Erwerb der Liegenschaft könne er
zusammen mit der Stadtgemeinde B._______ auch nicht als ein einzi-
ger Steuerpflichtiger betrachtet werden. Dies weil nur Letztere optiert
habe und für jene Steuerperiode freiwillig steuerpflichtig gewesen sei.
Selbst unter Annahme einer einfachen Gesellschaft sei die Stadtge-
meinde B._______ hingegen nicht ermächtigt gewesen, für ihn zu
handeln und zu optieren, zumal auch keine Steuervertretung
vorgelegen habe.
Nachfolgend gilt es zunächst festzustellen, ob und ab welchem Zeit-
punkt die ESTV aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und/
oder der Stadtgemeinde B._______ grundsätzlich davon ausgehen
durfte, diese seien in einer einfachen Gesellschaft verbunden, in deren
Rahmen einer der Gesellschafter zur Geschäftsführung und damit zur
Vertretung des anderen Gesellschafters befugt war.
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3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass zum einen die Stadtgemeinde
B._______ und der Beschwerdeführer gemeinsam als Mieter sowie
zum anderen die X._______ Immobilien AG als Vermieterin am
21. Mai 2002 (mit Mietbeginn 1. August 2001) den Mietvertrag für die
im Vertrag genauer bezeichneten Geschäftsräumlichkeiten im
"X._______-Gebäude, ...", unterzeichnet haben (vgl. act. 33). Diese
Geschäftsräumlichkeiten wurden sodann durch die Stadtgemeinde
B._______ und den Beschwerdeführer mit undatiertem Mietvertrag für
eine Mindestvertragsdauer von zehn Jahren (d.h. laut Vertrag "bis
mindestens 31. Juli 2011") an die P._______ untervermietet (vgl.
act. 36). Des Weiteren ist erstellt, dass die Stadtgemeinde B._______
und der Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 8. September 2003
von der X._______ Immobilien AG für einen mehrfachen Millionenbe-
trag per 1. Oktober 2003 die "Parzelle Nr. ..., ... in B._______"
(entspricht der Liegenschaft, in welcher sich die vorerwähnten, bis
dato gemieteten und untervermieteten Geschäftsräumlichkeiten
befinden) gekauft haben (vgl. act. 37). Schliesslich bestreitet keine der
Parteien, dass das (erste) Gesuch vom 19./26. Juli 2001 für die Optie-
rung betreffend das "X._______-Gebäude: Erdgeschoss, 1., 2. und 3.
Obergeschoss und Attika, Total 3'189.10 m²" (act. 2 und 3), welches
als Eigentümerin der Liegenschaft noch die X._______ Immobilien AG
auswies, von der Stadtgemeinde alleine (kollektiv zu zweien) unter-
zeichnet und eingereicht worden war. Dasselbe gilt in Bezug auf das
(zweite) "Gesuch für die Versteuerung ausgenommener Umsätze (Im-
mobilien)" vom 26. November 2003, mit dem Unterschied, dass als
"Antragsteller" unter der betreffenden Rubrik (neu) die Stadtgemeinde
B._______ und der Beschwerdeführer als "Eigentümer" der besagten
Liegenschaft aufgeführt wurden (s. act. 11).
3.2 In tatsächlicher Hinsicht besteht für das Bundesverwaltungsgericht
somit kein Zweifel dafür, dass der Beschwerdeführer und die Stadtge-
meinde B._______ im (bzw. bereits ab dem) Jahr 2001 eine einfache
Gesellschaft eingingen. Denn ganz offensichtlich waren sie sich – den
erwähnten und unbestrittenen Vertragswerken zufolge (E. 3.1) – darü-
ber einig, mit gemeinsamen Mitteln die fraglichen Geschäftsräum-
lichkeiten von der X._______ Immobilien AG (zunächst) zu mieten
bzw. im Jahr 2003 sogar zu kaufen, um diese gewinnbringend den
P._______ weiter zu vermieten. Darin lag und liegt bis heute die
erforderliche Zweckverbindung, welche die Annahme der einfachen
Gesellschaft (als gesellschaftsrechtliche Subsidiärform) grundsätzlich
rechtfertigt. Dass sich namentlich die Stadtgemeinde B._______
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dieser rechtlichen Bindung (zum Beschwerdeführer) scheinbar nicht
bewusst war (vgl. insbesondere die Schreiben der Stadtpräsidentin
vom 19. bzw. 26. Juli sowie vom 17. September 2001 an die ESTV;
act. 1, 3 und 4), ist für das Zustandekommen der einfachen Ge-
sellschaft wie erwähnt ohne Belang (E. 2.2.1).
3.3 Dem Beschwerdeführer ist hingegen insoweit zuzustimmen, als
den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er oder die Stadtgemeinde
B._______ für den Zeitraum vor dem Erwerb der betreffenden Liegen-
schaft (per 1. Oktober 2003) namentlich der ESTV gegenüber ein Ge-
sellschaftsverhältnis kundgetan hätten. Bezeichnenderweise wurde
das Optionsgesuch vom 19./26. Juli 2001 wie erwähnt einzig durch die
Stadtgemeinde B._______ unterzeichnet und bei der ESTV einge-
reicht; von einem Gesellschaftsverhältnis mit dem Beschwerdeführer
war zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede. Indem die Stadtgemeinde
B._______ im eigenen Namen handelte, erweckte sie bei der ESTV
vielmehr den Eindruck, sie sei alleinige Mieterin und Untervermieterin
der fraglichen Geschäftsräumlichkeiten. Insofern lag de facto eine stille
Gesellschaft vor, weshalb wie erwähnt einzig die Stadtgemeinde
B._______ als "Hauptgesellschafterin" aus der Geschäftstätigkeit
berechtigt und verpflichtet wurde (vgl. oben E. 2.2.3.1). Dementspre-
chend bestand für die ESTV im Rahmen der Bewilligung des ersten
Optionsgesuchs bzw. (rückwirkend) anlässlich ihrer Kontrolle von
vornherein kein Anlass, bei der (damaligen) Gesuchstellerin (selbst
"im Sinne einer Praxislösung") von einer einfachen Gesellschaft
auszugehen. Dies auch nicht in Anbetracht des dem Optionsgesuch
bzw. dem Begleitschreiben vom 19. Juli 2001 beigelegten Vertrags
vom 19. Dezember 2000 zwischen den P._______ einerseits und dem
Beschwerdeführer sowie der Stadtgemeinde B._______ andererseits
betreffend "Errichtung des Customer Contact Center ... der P._______
AG in B._______" (s. act. 1). Diesem Vertrag lässt sich nämlich nicht
explizit entnehmen, wer die Umsätze aus der Vermietung des Contact
Centers ("X._______-Gebäude") vereinahmte und zu jener Zeit
berechtigt war, in Bezug auf die vermieteten Geschäftsräumlichkeiten
ein entsprechendes Optionsgesuch zu stellen.
Den Akten zufolge erwähnte die Stadtgemeinde B._______ den Be-
schwerdeführer erstmals im eingereichten "Fragebogen zur Abklärung
der Mehrwertsteuerpflicht" vom 26. November 2003 als Miteigentümer
bzw. Mitgesellschafter und kreuzte als Rechtsform die einfache Gesell-
schaft an (s. act. 11). Auch wenn dieses zweite, nunmehr im Namen
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der einfachen Gesellschaft eingereichte Optionsgesuch erneut nur
durch die Stadtgemeinde B._______ unterzeichnet wurde, durfte sich
die ESTV – im Gegensatz zum ersten Optionsgesuch – für die Zeit ab
1. Oktober 2003 auf die gesetzliche Vermutung der Vertretungsmacht
gemäss Art. 543 Abs. 3 OR stützen. Dies zumal damit die entspre-
chende nötige Vertrauensgrundlage geschaffen worden war (vgl. oben
E. 2.2.3.2). Dass die Stadtgemeinde B._______ und der
Beschwerdeführer (zumindest) ab dem 1. Oktober 2003 eine einfache
Gesellschaft bildeten, wird im Übrigen von Letzterem nicht bestritten.
3.4 Als Zwischenergebnis gilt es zusammenfassend somit festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer (als stiller Gesellschafter) für die Zeit
vor dem Erwerb der besagten Liegenschaft mangels Option grundsätz-
lich nicht steuerpflichtig wurde, weil die Stadtgemeinde B._______ mit
Optionsgesuch vom 19./26. Juli 2001 (lediglich) im eigenen Namen
handelte. Abgesehen davon hat bis im Spätherbst 2003 (wohl aus Un-
kenntnis der Rechtslage) keiner der Gesellschafter der ESTV gegen-
über das Gesellschaftsverhältnis kundgetan. Die ESTV hätte deshalb
ohnehin nicht in guten Treuen die Geschäftsführungsbefugnis der
Stadtgemeinde B._______ ableiten dürfen. Dementsprechend hat sich
die Stadtgemeinde B._______, soweit sie im eigenen Namen für die
Versteuerung optiert und die betreffenden Umsätze bei der ESTV
versteuert hat, gegenüber der ESTV (unter der MWST-Nr. ...41) alleine
berechtigt und verpflichtet.
Anders verhält es sich für die Zeit ab 1. Oktober 2003, d.h. nach dem
Liegenschaftserwerb. Denn mit Gesuch vom 26. November 2003 ha-
ben der Beschwerdeführer und die Stadtgemeinde B._______ als
einfache Gesellschaft für die Versteuerung ihrer Umsätze aus der
Vermietung der besagten Geschäftsräumlichkeiten (rückwirkend)
optiert. Mit der Bewilligung der Option durch die ESTV (s. act. 13)
wurden die beiden Gesellschafter (neu) unter der gemeinsamen
MWST-Nr. ...26 als einfache Gesellschaft steuerpflichtig.
4.
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, selbst nach seiner
Option vom 1. Oktober 2003 dürfe eine Kürzung des Vorsteuerabzugs
allenfalls nur bei der Stadtgemeinde B._______ vorgenommen
werden. Denn die durch ihn ausgerichteten Subventionen (IHG-
Darlehen und Kostenbeiträge für die Herabsetzung des Mietpreises)
seien ausschliesslich der Stadtgemeinde B._______ ausgerichtet
worden. Somit bestehe in Bezug auf ihn gar kein adäquater
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Zusammenhang zwischen den Subventionen und Kostenbeiträgen
einerseits und der verfügten Vorsteuerkürzung andererseits.
Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann sich das Bundes-
verwaltungsgericht nicht uneingeschränkt anschliessen.
4.1 In diesem Zusammenhang ist nochmals auf den Vertrag vom
19. Dezember 2000 zwischen den P._______ einerseits und dem
Beschwerdeführer sowie der Stadtgemeinde B._______ andererseits
betreffend "Errichtung des Customer Contact Center ... der P._______
AG in B._______" zurückzukommen (s. act. 1). Darin hat sich der Be-
schwerdeführer gegenüber den anderen Vertragsparteien dazu ver-
pflichtet, namentlich sicherzustellen, dass für die betreffenden Räum-
lichkeiten des X._______-Gebäudes sämtliche Ausbauten und Infra-
strukturen bis zu einem Kredit von drei Millionen ohne Kostenfolgen für
die P._______ ausgeführt resp. dass diese Kosten zwischen der
X._______ Immobilien AG, ihm (d.h. dem Beschwerdeführer) und der
Stadtgemeinde B._______ aufgeteilt werden.
In der Folge beschloss das (damalige) Departement für Volkswirt-
schaft, Institutionen und Sicherheit des Kantons A._______ am
16. November 2001 unter anderem, "der Stadtgemeinde B._______ für
die Herabsetzung des Mietpreises des «X._______-Gebäudes» in
B._______, an die X._______ Immobilien AG für die Jahre 2001 bis
2010 eine Beteiligung von 50% der erbrachten Leistungen von
Fr. 356'000.-- zu gewähren, was einer jährlichen Subvention von
Fr. 178'000.-- entspricht" (s. act. 31). Dieser Entscheid stützte sich
namentlich auf das (dazumal) einschlägige Gesetz zur Förderung der
Wirtschaft und das Reglement über Investitionshilfe zu Gunsten von
Infrastrukturvorhaben und Finanzhilfen zur Industrie- und
Gewerbeförderung sowie das Gesuch der Stadtgemeinde B._______
betreffend die Beteiligung des Staates an der Herabsetzung des
Mietpreises an den Räumlichkeiten des "X._______-Gebäudes" für
das Contact Center P._______ ... in B._______.
Gestützt auf den soeben erwähnten Departementsbeschluss vom
16. November 2001 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
sowie der Beschwerdeführer (Gläubiger) und die Stadtgemeinde
B._______ (Schuldnerin) mit Datum vom 10. Dezember 2002 einen
öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrag ab (s. act. 32). Demgemäss
wurden der Stadtgemeinde B._______ "für den Umbau des
X._______-Gebäudes in B._______" sowohl ein Bundesdarlehen von
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Fr. 1'000'000.-- ("einemillion") als auch ein Kantonsdarlehen (gemäss
dem einschlägigen Investitionshilfegesetz) von Fr. 3'000'000.--
("dreimillionen") für die Dauer von zehn Jahren zinslos gewährt. Dabei
wurde vereinbart, dass die Rückzahlung des Bundesdarlehens durch
jährliche Amortisationen von Fr. 100'000.-- und dasjenige des Kantons
mit jährlichen Amortisationen von Fr. 335'000.-- (letzte Rate
Fr. 320'000.--) zu erfolgen hat. Laut Darlehensvertrag kann der Vertrag
durch das zuständige Departement auf Ende eines Monats unter
Beachtung einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden, sollte das
Darlehen "nicht zweckentsprechend" verwendet werden.
4.2 Vorliegend steht fest, dass die jährlichen Beteiligungen des Be-
schwerdeführers sowie die beiden zinslosen Darlehen der öffentlichen
Hand zweckgebunden "für die Herabsetzung des Mietpreises [...]"
bzw. "für den Umbau des "X._______-Gebäudes in B._______"
ausgerichtet wurden. Die Beiträge dienten somit der Erhaltung einer
aufgrund der notwendigen Investitionen an sich unrentablen Tätigkeit,
d.h. in casu der Vermietung des "X._______-Gebäudes" an die
P._______. Insbesondere sollten für die Region neue Arbeitsplätze
und damit zusätzliche Steuererträge (s. Zusatzblatt zu act. 31)
geschaffen werden. Mithin verfolgten die jährlichen Kantonsbeiträge
sowie die beiden zinslosen Darlehen öffentliche (namentlich wirt-
schaftspolitische) Interessen, weshalb es sich dabei – bzw. in Bezug
auf die Darlehen im Ausmass der sonst marktüblichen Verzinsung –
zweifellos um Subventionen handelte.
4.3 Soweit für die Versteuerung der Umsätze aus der Vermietung der
besagten Geschäftsräume optiert wurde – was vorliegend für die Zeit
ab 1. Oktober 2003 (d.h. nach dem Liegenschaftserwerb) unbestritte-
nermassen der Fall ist –, führen die entrichteten Subventionen in An-
wendung von Art. 38 Abs. 8 MWSTG zu einer verhältnismässigen Vor-
steuerkürzung zu Lasten der einfachen Gesellschaft (vgl. oben E. 2.4).
Dabei ist unwesentlich – worauf die ESTV zu Recht hinweist –, dass
der Beschwerdeführer, der die betreffenden Subventionen in seiner
Funktion als "öffentliche Hand" bewilligte und entrichtete, gleichzeitig
als Gesellschafter am subventionierten Projekt beteiligt war und es
immer noch ist. Denn indem der Beschwerdeführer die besagten Sub-
ventionen verfügte, handelte er hoheitlich und wie gesagt im öffentli-
chen Interesse; als Gesellschafter und (Mit-)Empfänger derselben
Subventionen indessen wie ein Privater (vgl. Urteil des Bundesgerichts
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2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 7). Die Beschwerde ist diesbe-
züglich abzuweisen.
Für die Zeit vom 1. August 2001 bis 30. September 2003 (d.h. vor dem
Liegenschaftserwerb) gilt es hingegen zu beachten, dass die ESTV die
hier bestrittene verhältnismässige Vorsteuerkürzung einzig hinsichtlich
der ihr gegenüber abgerechneten Umsätze vorgenommen hat. Diese
Abrechnungen wurden durch die Stadtgemeinde unter Angabe ihrer
damaligen MWST-Nr. ...41 wiederum (wie dies bereits beim erwähnten
ersten Optionsgesuch der Fall war) im eigenen Namen eingereicht.
Eine allfällige Vorsteuerkürzung für den besagten Zeitraum (vor dem
Liegenschaftserwerb) würde sich daher nur zu Lasten der Stadt-
gemeinde B._______ (d.h. bezüglich deren Mehrwertsteuer-Nummer)
rechtfertigen, da wie erwähnt nur diese sich der ESTV gegenüber be-
rechtigt und verpflichtet hat (vgl. oben E. 3.4, 1. Absatz).
4.4 Damit ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der
Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2001 bis 30. September
2003 mangels Option nicht steuerpflichtig war. Eine verhältnismässige
Vorsteuerkürzung zu Lasten des Beschwerdeführers rechtfertigt sich
daher für den besagten Zeitraum nicht. Infolgedessen ist die bestritte-
ne Nachforderung der ESTV gegenüber der einfachen Gesellschaft
Stadtgemeinde B._______ und Beschwerdeführer auf das zulässige
Mass zu kürzen. Die erforderliche Kalkulation im Einzelnen vorzuneh-
men, ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts. Die Sa-
che ist deshalb zur Neuberechnung der zulässigen Vorsteuerkürzung
infolge Erhalt von Subventionen (im Sinn der Erwägungen) an die
ESTV ins Einspracheverfahren zurückzuweisen.
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass es der ESTV im Rahmen
dieser Neuberechnung unbenommen bleibt, den Restbetrag ihrer
Nachforderung (aus verhältnismässiger Vorsteuerkürzung) soweit
rechtens der Stadtgemeinde B._______ gegenüber geltend zu
machen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teil-
weise gutzuheissen (E. 4.4), im Übrigen jedoch abzuweisen (E. 4.3).
5.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Da der
Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, hat er die ermässigten
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Re-
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glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind
ihm im Umfang von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss von
Fr. 1'500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zu erstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Die teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kos-
ten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Partei (Art. 8 i.V.m. Art. 9 ff. und Art. 13 VGKE). Der Beschwerdeführer
hat keinen Vertreter beigezogen, so dass ihm hieraus keine Kosten
entstanden sind. Zudem wurden keine weiteren notwendige Auslagen
(Spesen oder Verdienstausfall, vgl. Art. 13 VGKE) geltend gemacht.
Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Ziffer 2 des Einspracheentscheids vom 16. April 2007 betreffend ge-
schuldeter Mehrwertsteuer wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Berechnung der Vorsteuerabzugskürzung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer
im Umfang von Fr. 1'500.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Differenz in Höhe von
Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstatten.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
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- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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