B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5203/2018
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Sonja Bossart Meier,
Richter Raphaël Gani,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Dr. iur. Isabelle Vetter-Schreiber, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG; Überprüfung einer Reglementanpassung.
A-5203/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Unter dem Namen A._______ (nachfolgend: [A._______] oder Kader-
kasse) besteht eine im Register der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kan-
tons Zürich (BVS) (nachfolgend: BVS) eingetragene Stiftung mit Sitz in Zü-
rich.
Die Stiftung bezweckt [...] (vgl. Online-Auszug des Handelsregisteramts
des Kantons Zürich, eingesehen am 19. November 2019).
A.b Jeder Anschluss bildet eine eigene Vorsorgekasse innerhalb der
A._______. Die A._______ führt die ausserobligatorische Vorsorge für das
Kader der B._______ (nachfolgend: Arbeitgebergesellschaft) durch. Die
obligatorischen Leistungen im Rahmen des BVG werden durch die
C.________ (nachfolgend: BVG-Stiftung oder Basiskasse) versichert.
B.
B.a Gemäss dem Vorsorgereglement "Zusatzvorsorge" der A._______,
gültig ab 1. Januar 2015, richtet die A._______ für ausserobligatorische
Vorsorgekassen keine Altersrenten aus (vgl. daselbst Art. 11.1.3; vgl. auch
Vormerknahmeschreiben der BVS vom 3. März 2015).
B.b Mit Stiftungsratszirkulationsbeschluss vom 13. April 2016/22. Dezem-
ber 2016 (vgl. dazu nachfolgend E. 10.2) wurde unter anderem Ziff. 11.1.3
des Vorsorgereglements geändert und um Ziff. 11.1.4 ergänzt. Die Bestim-
mungen lauten nunmehr wie folgt:
[…]
Mit dem gleichen Stiftungsratszirkulationsbeschluss wurden die vorstehen-
den Bestimmungen rückwirkend per 1. Dezember 2015 in Kraft gesetzt und
die "Übernahmevereinbarung" zwischen der der A._______ und der BVG-
Stiftung vom 15. Dezember 2015 genehmigt.
B.c Der "Übernahmevertrag" zwischen der A._______ und der BVG-Stif-
tung vom 15. Dezember 2015 hält unter anderem in Ziff. 2 fest, dass sich
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die Personalstiftung (vorliegend BVG-Stiftung, eingefügt durch das Bun-
desverwaltungsgericht) verpflichtet, während der Vertragsdauer sämtliche
Altersrenten, welche aufgrund der Bestimmungen im Versicherungsplan
für die Vorsorgekasse (der Arbeitgeberunternehmung, eingefügt durch das
Bundesverwaltungsgericht) in der A._______ entstehen, gleichzeitig mit
der Pensionierung des Versicherten zu den im Anhang festgelegten Kon-
ditionen zu übernehmen. Gemäss Ziff. 6 des "Übernahmevertrags" wird
das Rentendeckungskapital zum Zeitpunkt der Pensionierung an die Per-
sonalstiftung (vorliegend BVG-Stiftung, eingefügt durch das Bundesver-
waltungsgericht) überwiesen.
Im Anhang "Übernahmekonditionen" vom 15. Dezember 2015 (gültig für
das Jahr 2016) und im Anhang "Übernahmekonditionen" vom 14. Dezem-
ber 2016 (gültig für das Jahr 2017) werden die jeweiligen Übernahmekon-
ditionen wie Umwandlungssatz und die maximale Höhe des Kapitalwerts
der Rente festgelegt. Ferner wird darin festgehalten, dass falls drei Monate
vor Ablauf der Konditionen kein neuer Beschluss der Stiftungsräte gefällt
wird, diese automatisch für ein weiteres Jahr gelten.
Die Einzelheiten zu den zu übertragenden Renten werden in einem sepa-
raten Anhang "Rentenübernahme" festgehalten (vgl. Ziff. 5 "Übernahme-
vertrag"), welcher im konkreten Fall eines Rentners, welcher die Renten-
option wählt, auszufüllen und jeweils von den Arbeitgebern- und Arbeitneh-
mervertretern der übertragenden und der übernehmenden Stiftung zu un-
terzeichnen ist.
C.
C.a Im Rahmen der Prüfung des Vorsorgereglements "Zusatzvorsorge"
(gültig ab 1. Dezember 2015) stellte die BVS mit Schreiben vom 11. August
2016 fest, dass die Übertragung von Rentenleistungen in der vorgesehe-
nen Art den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Ausgestaltung von
Altersleistungen widerspreche. Wenn im Rahmen der Zusatzvorsorge neu
auch die Ausrichtung einer Rente vorgesehen werde, so habe die
A._______ diese selber zu erbringen und das entsprechende Risiko auch
selber zu tragen. Die Regelung sei daher entsprechend anzupassen oder
ersatzlos zu streichen.
C.b Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 erklärte die A._______ im We-
sentlichen, dass heute am Vorsorgemarkt Rentenbestände wahllos umher-
geschoben und von den aktiven Versicherten getrennt würden, ohne dass
eine Aufsichtsbehörde dies unterbinde. Aktive Versicherte und Rentner
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würden zusammengehören, was mit der vorliegenden Zusammenführung
von Renten gemacht werde. Die Basiskasse (vorliegend BVG-Stiftung, ein-
gefügt durch das Bundesverwaltungsgericht) führe einen BVG-Minimal-
plan. Der Grund für die Trennung der Basiskasse von der weitergehenden
Vorsorge liege im Anlagerisiko, welches in der Zusatzvorsorge höher sei.
Die Basisvorsorge solle den Auftrag der Bundesverfassung erfüllen und sei
daher nicht gleich risikoreich angelegt. Damit auch Besserverdienende die
Sicherheit einer lebenslänglichen Rente geniessen und den Lebensstan-
dard aufrecht halten könnten, sollten nun Renten aus der Zusatzvorsorge
mit denjenigen der Basiskasse zusammengeführt werden, sodass auch für
Besserverdienende der Auftrag der Bundesverfassung erfüllt werden
könne. Im Gesamtkonzept der Sozialversicherungen sei es wünschens-
wert, dass die Gelder auch in Rentenform bezogen werden könnten und
nicht nur als Kapital zur Verfügung stünden. Die Konditionen seien so fest-
gelegt, dass die Basiskasse keinen Verlust erleide. Der Umwandlungssatz
für Leistungen aus der Kaderkasse sei tiefer als der technisch korrekte Um-
wandlungssatz der Basiskasse. Ihrer Ansicht nach würden vorliegend die
Stiftungsräte beider Stiftungen ihren Gestaltungsfreiraum ausnützen, um
für die Versicherten die finanzielle Sicherheit im Alter zu erhöhen. Es sei
keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, die diesem Vorgehen widerspre-
che. Gemäss Verfassungsauftrag bezwecke die gesamte zweite Säule,
also die Basis- und die Zusatzvorsorge, den Lebensstandard zu erhalten.
Infolgedessen halte man am Prinzip fest, wonach die Kaderkasse (hier
A._______, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht) die Rente an
die Basiskasse (hier BVG-Stiftung, eingefügt durch das Bundesverwal-
tungsgericht) übertrage.
C.c Mit Stiftungsratsbeschluss vom 24. Januar 2017 sahen die Stiftungs-
räte der A._______ vor, das Vorsorgereglement "Zusatzvorsorge" per 1.
Januar 2018 anzupassen, wobei die Rentenübertragung in die zugehörige
Basiskasse (hier BVG-Stiftung, eingefügt durch das Bundesverwaltungs-
gericht) beibehalten werde.
C.d Die Anhänge "Versicherungsplan 1 […]" und "Versicherungsplan 2
[…]" des Vorsorgereglements der A.________ für die Kadervorsorge der
Arbeitgebergesellschaft (je in Kraft ab 1. März 2017) sehen unter anderem
eine Rentenoption vor, die bis drei Monate vor der Pension verlangt werden
könne, sofern im Zeitpunkt des Rentenbeginns ein gültiger Übernahmever-
trag vorliege. Die Umwandlung wird auf ein Kapital von Fr. 500'000.- be-
grenzt. Weiter ist eine vorzeitige Pensionierung frühestens im Alter von 58
möglich. Schliesslich sind darin die jeweiligen Rentenumwandlungssätze
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für Frauen und Männer für das Pensionsalter zwischen 58 und 70 Jahren
festgelegt.
C.e Anlässlich einer Besprechung am 23. August 2017 zwischen den Ver-
tretern der A._______ und der BVS ergänzten Erstere ihre bisherigen Aus-
führungen dahingehend, der Kunde (vorliegend die Arbeitgebergesell-
schaft, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht) wünsche, dass
auch die Kaderleute eine Altersrente beziehen könnten. Versicherungs-
technisch bestehe kein Risiko für die A._______ und die Basiskasse (hier
BVG-Stiftung, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht). Ein Rent-
ner sei bereits auf die Basiskasse übertragen worden. Die Vertreter der
BVS hielten fest, dass eine solche Übertragung den Grundsatz der Plan-
mässigkeit und der Kollektivität verletze. Die Vertreter der A._______ sag-
ten zu, den Stiftungsratsbeschluss vom 24. Januar 2017 nachzureichen
und beantragten den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
D.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 hob die BVS Ziff. 11.1.4 des Vorsorgereg-
lements "Zusatzvorsorge", in Kraft seit 1. Dezember 2015, rückwirkend auf
das Datum des Inkrafttretens auf (Dispositiv Ziff. I). Die BVS forderte die
A._______ auf, ein gesetzeskonformes Reglement zu erlassen und inner-
halb von 90 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung einzureichen (Disposi-
tiv Ziff. II). Ferner wurde die A._______ aufgefordert, die bereits vollzogene
Rentenübertragung innert 90 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu-
rückzufordern und anschliessend eine Alterskapitalauszahlung vorzuneh-
men (Dispositiv Ziff. III). Weiter wurde die A._______ aufgefordert, den
rechtmässigen Vollzug der Rückführung der Mittel und deren ordnungsge-
mässe Verwendung nach Rechtskraft der Verfügung im Rahmen der Be-
richterstattung von der Revisionsstelle bestätigen zu lassen (Dispositiv
Ziff. IV). Für diese Verfügung wurden der A._______ Gebühren von
Fr. 3'000.- auferlegt (Dispositiv Ziff. V).
E.
Am 7. September 2018 unterzeichnete die A._______ als Kaderkasse der
Arbeitgeberunternehmung eine Erklärung, wonach sie sich verpflichte, die
Beiträge für den Sicherheitsfonds BVG sowie die Verwaltungskosten be-
treffend die übertragenen Altersrentner zu übernehmen (Ziff. 1). Weiter er-
klärte die Kaderkasse, dass die für die Altersrenten vorgesehene Anpas-
sung an die Teuerung gemäss übereinstimmendem Beschluss des Stif-
tungsrates der BVG-Stiftung und der Vorsorgekommission der A._______
erfolgen solle. Die Kaderkasse stelle die entsprechenden Mittel der BVG-
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Stiftung zur Verfügung (Ziff. 2). Die Kaderkasse komme sodann gegenüber
der BVG-Stiftung für einen allfälligen versicherungstechnischen Schaden
(Langleberisiko) auf, welcher der BVG-Stiftung durch die Übertragung von
Altersrenten entstehe (Ziff. 3). Schliesslich verpflichtete sich die Kader-
kasse, die Vorsorgekapitalien der Altersrentner auszufinanzieren, sofern
und soweit der Stiftungsrat der BVG-Stiftung Sanierungsmassnahmen zu-
lasten der aktiven Versicherten beschliesse (Ausfinanzierung auf den De-
ckungsgrad, welcher mit den Sanierungsmassnahmen erreicht werden
solle) (Ziff. 4).
F.
F.a Gegen die Verfügung der BVS vom 12. Juli 2018 erhob die A._______
(nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. September
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Ver-
fügung sei aufzuheben. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung nur
insoweit aufzuheben, als eine rückwirkende Reglementsanpassung ein-
schliesslich der Rückabwicklung der bereits erfolgten Rentenübertragun-
gen verlangt werde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der BVS.
F.b In ihrer Begründung führt die Beschwerdeführerin hierzu aus, dass sie
die Kadervorsorge der Arbeitgebergesellschaft durchführe. Hierfür werde
innerhalb A._______ eine separate Vorsorgekasse geführt. Anders als
noch im Anschlussvertrag vom 31. März 1999/29. April 1999 vorgesehen,
führe sie (die Beschwerdeführerin) jedoch nur die überobligatorische Vor-
sorge durch. Für die Deckung des Risikos Alter bestehe auch kein Rück-
versicherungsvertrag, obschon dies Ziff. 5 des Anschlussvertrages noch so
vorgesehen habe. Die Beschwerdeführerin und die BVG-Stiftung hätten
am 15. Dezember 2015 eine "Übernahmevereinbarung" abgeschlossen.
Darin habe sich die BVG-Stiftung verpflichtet, während der Vertragsdauer
sämtliche Altersrenten zu übernehmen, welche bei der Pensionierung der
Versicherten der A._______ aufgrund der Bestimmungen im Versiche-
rungsplan entstehen würden. Die Beschwerdeführerin verweist sodann je
auf die Anhänge "Übernahmekonditionen" vom 15. Dezember 2015 und
vom 14. Dezember 2016. Werde bis drei Monate vor Ablauf der Konditio-
nen kein neuer Stiftungsratsbeschluss gefällt, so würden sich die Konditio-
nen automatisch um ein Jahr verlängern. Den Anhängen lasse sich der
anwendbare Umwandlungssatz entnehmen, sowie die maximale Höhe des
Kapitalwerts der Rente von Fr. 500'000.-. Auf die anwartschaftlichen Ehe-
gatten-/Partnerrenten würden die Bestimmungen des Reglements der
übernehmenden Vorsorgeeinrichtung Anwendung finden. Ferner sei dem
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Übernahmevertrag ein Anhang "Rentnerübernahme" angefügt, worin wei-
tere Angaben zum Altersrentner zu machen seien, und welcher jeweils von
einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter der übergebenden sowie
der übernehmenden Stiftung zu datieren und zu unterzeichnen sei.
F.c In materiellrechtlicher Hinsicht führt die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen aus, der Rentenübernahmevertrag sei Bestandteil des Anhangs
"Versicherungsplans" zu ihrem Vorsorgereglement. Damit sehe ihr Vorsor-
gereglement Altersrenten vor. Die neue Regelung sei auf Wunsch und in
Absprache zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgebergesell-
schaft geschaffen worden, sodass ein Konsens vorliege, was eine Verlet-
zung bzw. Umgehung des Anschlussvertrages ausschliesse. Dem Arbeit-
geber obliege nach Abschluss des Anschlussvertrages mit Bezug auf die
rentenberechtigten Personen nur noch insofern eine Vorsorgepflicht, als er
nach Art. 53e Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40) dafür besorgt sein müsse, dass eine neue Vorsorgeeinrichtung
die laufenden Rentenleistungen zu den gleichen Bedingungen übernehme.
Es stehe sodann im Ermessen des Stiftungsrates, die überobligatorische
Vorsorge innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen auszugestal-
ten. Die Aufsichtsbehörde habe sich auf eine Rechtskontrolle zu beschrän-
ken und vorliegend das Ermessen des Stiftungsrats verletzt (Art. 49 BVG).
Weiter liege auch kein Fall von Art. 67 BVG vor, denn vorliegend gehe es
nicht um eine Rückversicherung durch die Basiskasse. Die Beschwerde-
führerin habe keine Risiken mehr, die sie rückversichern müsse. In der Pra-
xis sei es üblich und werde offensichtlich (auch aufsichtsrechtlich) als zu-
lässig erachtet, dass Rentnerbestände an eine andere Vorsorgeeinrichtung
verkauft würden. Für eine logische Sekunde entstehe bei der Pensionie-
rung der Kaderleute eine Rentenverpflichtung der Beschwerdeführerin. Es
könne keinen Unterschied machen, ob laufende Renten übertragen wür-
den oder das Deckungskapital für Neurentner, bei welchen bisher noch nie
eine Rentenzahlung erfolgt sei. Ebenso könne es rechtlich keinen Unter-
schied machen, ob ein ganzer Rentnerbestand verkauft werde, oder ob
jeweils anlässlich der Pensionierung die Renten von einzelnen Versicher-
ten übertragen würden, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden
sei, wobei die Parameter für die Rente bereits im "Übernahmevertrag" fest-
gelegt worden seien. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für eine
Schuldübernahme nach Art. 175 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter
Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) erfüllt. Die Rentenverpflichtung bzw.
das Deckungskapital seien versicherungstechnisch so berechnet worden,
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Seite 8
dass für die BVG-Stiftung keinerlei Langlebigkeitsrisiko entstehe. Ausser-
dem seien erst zwei Rentenansprüche bzw. Deckungskapitalien im Betrag
von Fr. […] und von Fr. […] überwiesen worden. Die beiden betroffenen
Destinatäre seien ohnehin bei der BVG-Stiftung versichert und hätten auch
als Aktive zur Äufnung der Vorsorgekapitalien beigetragen. Ausserdem
habe sich die Beschwerdeführerin gegenüber der BVG-Stiftung bereit er-
klärt, Vermögensnachteile zulasten ihrer Aktiven und bisherigen Rentner
abzugelten (vgl. Erklärung der A._______ vom 7. September 2018). Ge-
mäss Art. 50 Abs. 3 BVG sei das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar,
wenn die Vorsorgeeinrichtung guten Glaubens habe davon ausgehen kön-
nen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit
dem Gesetz stehe.
G.
Die BVS (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in der Vernehmlassung
vom 30. November 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be-
schwerdeführerin. Sie ist der Auffassung, dass die stetige Übertragung von
einzelnen Alterskapitalien im Zeitpunkt der Pensionierung aufgrund eines
individuellen Entscheides eines Versicherten in der Praxis keinesfalls üb-
lich und ohnehin aufsichtsrechtlich zu beanstanden sei.
H.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 7. Februar 2019.
I.
Die Vorinstanz duplizierte am 9. April 2019.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird nachfolgend insoweit ein-
gegangen als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden.
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1.2 Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen ge-
hören nach Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG jene
der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts ist somit gegeben.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin war bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren Partei. Sie ist durch die angefochtene Verfügung
beschwert. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Im Weiteren wurde die
Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1
VwVG). Damit ist auf die Beschwerde vom 12. September 2018 einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gelten die Un-
tersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzu-
stellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
(vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet,
auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sach-
verhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (BGE 132 II 113 E. 3.2, 131
II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von je-
ner der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE
2007/41 E. 2, mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli
2019 E. 2.1).
2.3 Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die
Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der
beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten
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Seite 10
(Art. 62 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 BVG); sie prüft insbeson-
dere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den
gesetzlichen Vorschriften (Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG). Die Aufsichtsbehörde
ist befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen (Art. 62
Abs. 1 Bst. d BVG). So kann sie gesetzwidrige Reglemente oder Teile da-
von aufheben und den betreffenden Einrichtungen verbindliche Weisungen
über die Ausgestaltung entsprechender Bestimmungen erteilen (BGE 135
V 382 E. 4.2, BGE 128 II 24 E. 1a, BGE 112 Ia 180 E. 3). Dabei handelt es
sich um eine abstrakte Normenkontrolle; die Überprüfung der Gesetzmäs-
sigkeit erfolgt losgelöst von einem konkreten Streitfall (BGE 135 V 382
E. 4.3, Urteile des BVGer A-5815/2016 vom 16. Mai 2017 E. 1.4,
A-7617/2015 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1).
Die Aufsicht ist mithin als reine Rechtskontrolle ausgestaltet. Greift die Auf-
sichtsbehörde ohne gesetzliche Grundlage in den Autonomiebereich der
Stiftungsorgane ein, so verletzt sie Bundesrecht (BGE 141 V 416 E. 2.1,
BGE 140 V 348 E. 2.2, BGE 138 V 346 E. 5.5, BGE 111 II 97 E. 3; Urteil
des BVGer A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 7.1).
2.4 Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber er-
weitern kann, hat sich auch das angerufene Gericht – in Abweichung von
Art. 49 Bst. c VwVG – diesbezüglich ebenfalls auf eine Rechtskontrolle
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) zu be-
schränken (statt vieler: BGE 139 V 407 E. 4.1.2, BGE 138 V 346 E. 5.5.2
und BGE 135 V 382 E. 4.2; Urteil des BVGer A-2016/2016 vom 14. Juli
2017 E. 2.1).
3.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben,
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler
BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 296 f.). In materiell-rechtlicher Hinsicht
sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung
haben (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Die berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Ba-
sis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim
Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen
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Seite 11
mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101] und Art. 1 BVG).
3.3 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG),
die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr
als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Ver-
bindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) er-
zielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4980/2018 vom 20. Mai 2019
E. 2.3).
3.4 Nach Art. 13 Abs. 1 BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr und
Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleis-
tungen (zum Rentenalter der Frauen vgl. Art. 62a Abs. 1 BVV 2 in Verbin-
dung mit Art. 21 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,
SR 831.10]).
3.5 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel
als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann
in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapi-
talabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente
wählen können (Art. 37 Abs. 4 Bst. a BVG). Sie kann auch vorsehen, dass
die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung
der Kapitalabfindung einhalten müssen (Art. 37 Abs. 4 Bst. b BVG).
3.6 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungs-
satz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erwor-
ben hat (Art. 14 Abs. 1 BVG).
4.
4.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versi-
chern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge einge-
tragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Anschlusspflicht betrifft die obligatorische
Versicherung (RÉMY WYLER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG
und FZG, 2010 [nachfolgend: BVG und FZG], Art. 11 N. 4).
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Seite 12
4.2 Arbeitgeber, die für die Zwecke der beruflichen Vorsorge keine eigene
Vorsorgeeinrichtung (Firmenvorsorgeeinrichtung) errichten wollen, können
sich einer Sammel- oder einer Gemeinschaftsstiftung anschliessen. Bei
Sammelstiftungen werden organisatorisch und wirtschaftlich getrennte
Vorsorgekassen verschiedener Arbeitgeber mit jeweils eigenem Regle-
ment geführt (sogenannte Vorsorgewerke, die über keine eigene Rechts-
persönlichkeit verfügen [BGE 145 V 106 E. 3.1, BGE 124 II 114 E. 2b; Ur-
teile des BGer 9C_484/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.3.2 in fine, B 37/03
vom 10. März 2004 E. 4.1]).
4.3 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsor-
geeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Er kann sich auch verschie-
denen Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, wobei er jedoch die Gruppen
der Versicherten so zu bestimmen hat, dass alle dem Gesetz unterstellten
Arbeitnehmer versichert sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVV 2).
4.4 Verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung, setzt sein Anspruch
auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG,
SR 831.42) voraus, dass noch kein Vorsorgefall im Sinne von Art. 1 Abs. 2
(Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) eingetreten ist. Das Bun-
desgericht hat in diesem Zusammenhang in BGE 127 V 377 E. 5.b mit Hin-
weis auf BGE 125 V 423 E. 4 ausgeführt, dass Personen, bei denen der
Vorsorgefall bereits eingetreten ist und welche Rentenleistungen beziehen,
mangels eines Anspruchs auf eine Austrittsleistung grundsätzlich nicht
mehr (individuell) die Vorsorgeeinrichtung verlassen könnten.
Diese Regelung hat zur Folge, dass bei Eintritt des Vorsorgefalls die Vor-
sorgeeinrichtung grundsätzlich zur Leistung gegenüber dem Versicherten
verpflichtet ist. Im Falle einer Verpflichtung zur Leistung von Altersrenten
bedeutet dies, dass die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher der Arbeitnehmer
zum Zeitpunkt der Pensionierung versichert war, diese grundsätzlich auch
selber zu erbringen hat. Vorbehalten bleibt der Wechsel der Rentenbezü-
ger im Fall einer Auflösung eines Anschlussvertrages (vgl. Art. 53e Abs. 4
und 5 BVG).
5.
5.1 Schliesst sich der Arbeitgeber an eine bestehende Vorsorgeeinrichtung
an, ist der Anschlussvertrag die Grundlage der Rechtsbeziehung (HANS-
A-5203/2018
Seite 13
ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend: Beruf-
liche Vorsorge], N. 404).
Der Anschlussvertrag des Arbeitgebers mit einer Vorsorgeeinrichtung ist
ein Innominatvertrag sui generis, der in erster Linie den allgemeinen Be-
stimmungen des Obligationenrechts untersteht (vgl. ISABELLE VETTER-
SCHREIBER, Kommentar BVG FZG, 3. Aufl. 2013 [nachfolgend OF-Kom-
mentar], Art. 11 BVG N. 4 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Destinatär und der Vorsor-
geeinrichtung ist zu unterscheiden, ob sie den obligatorischen oder weiter-
gehenden Bereich der beruflichen Vorsorge betreffen (vgl. STAUFFER, Be-
rufliche Vorsorge, N. 408).
5.2.1 Im obligatorischen Bereich entstehen die Rechtsbeziehungen zwi-
schen Arbeitnehmer und der Vorsorgeeinrichtung mit dem Abschluss des
Arbeitsvertrages (Art. 10 Abs. 1 BVG). Eine individuelle Zustimmung zum
Beitritt ist somit nicht erforderlich (STAUFFER, Berufliche Vorsorge, N. 410).
Ebensowenig bedarf es einer Zustimmung des Versicherten zu den regle-
mentarischen Bestimmungen. Dies gilt auch für den Bereich, wo das Ge-
setz einen Gestaltungsspielraum lässt, und Letztere das Gesetz ergänzen.
5.2.2 Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge beruht das
Rechtsverhältnis zwischen dem Destinatär und der Vorsorgeeinrichtung
auf einem Vertrag (vgl. STAUFFER, Berufliche Vorsorge, N. 413), in diesem
Bereich werden die Rechtsbeziehungen zwischen dem versicherten Arbeit-
nehmer und einer privaten Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag
geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zugeordneten
Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar
(Art. 1 – 183 OR). Vertragsparteien sind der Arbeitnehmer bzw. Versicherte
und die Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 122 V 142 E. 4.a).
5.2.3 Das Reglement oder die Statuten stellen den vorformulierten Inhalt
des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar mit allgemeinen Vertrags- oder
Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch
Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entge-
gennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht.
Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgege-
benen Vertragsinhalt gebunden, wobei auch im Bereich der weitergehen-
den beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Desti-
natäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE
A-5203/2018
Seite 14
132 V 149 E. 5.2.5). Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten berufli-
chen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu
beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG)
zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1, BGE 138 V 366 E. 4, BGE 134 V 223
E. 3.1; Urteil 9C_388/2008 vom 29. September 2008 E. 3.1). Die privat-
rechtliche Betrachtungsweise bewirkt, dass in diesem Bereich reglementa-
rische Bestimmungen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des einzelnen
Versicherten abgeändert werden können (STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
N. 417).
5.2.4 Die Auslegung des Vorsorgevertrags mit einer privatrechtlichen Vor-
sorgeeinrichtung erfolgt nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzu-
stellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Emp-
fänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist
nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den
objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen
sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der
Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln
bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten,
insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 144
V 376 E. 2.2; BGE 141 V 162 E. 3.3.1).
6.
6.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes sowie der
verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und
Verhältnismässigkeit; BGE 141 V 162 E. 3.1.1, BGE 140 V 348 E. 2.1) in
der Gestaltung ihrer Leistungen, ihrer Finanzierung sowie ihrer Organisa-
tion grundsätzlich frei (Art. 6 in Verbindung mit Art. 49 BVG; BGE 144 V
376 E. 2.1; vgl. auch SVR 2017 BVG Nr. 1 S. 1).
6.2 Im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge sind die Vor-
schriften des BVG insoweit massgeblich als sie in Art. 49 Abs. 2 BVG (um-
hüllende Vorsorgeeinrichtungen) bzw. Art. 89a Abs. 6 ZGB (ausserobliga-
torische Vorsorge) aufgeführt sind (vgl. auch BGE 136 V 312 E. 4.5; vgl.
VETTER-SCHREIBER, OF-Kommentar, Art. 49 N. 2 und 14).
7.
7.1 Mit Art. 53e BVG, der auch für die weiter gehende Vorsorge gilt (Art. 49
Abs. 2 Ziff. 12 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 10 ZGB), besteht eine aus-
drückliche gesetzliche Regelung für die Rechtsfolgen bei der Auflösung
A-5203/2018
Seite 15
von Anschlussverträgen. Diese Bestimmung sieht eine differenzierte Re-
gelung für Rentenbezüger vor (Art. 53e Abs. 4, 4bis und 5 BVG), je nach-
dem, ob der Arbeitgeber oder die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussver-
trag kündigt (BGE 135 V 261 E. 4.2 mit Hinweis; zum Sinn und Zweck von
Art. 53e Abs. 4bis BVG siehe auch BGE 140 V 22 E. 6.2).
7.2 Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag auf, so gilt in erster Linie die
Regelung, welche der Anschlussvertrag für diesen Fall vorsieht (vgl.
Art. 53e Abs. 4 BVG). Sieht der Anschlussvertrag vor, dass die Rentenbe-
züger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorge-
einrichtung verlassen, so darf der Arbeitgeber den Anschlussvertrag erst
auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat,
dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt
(Art. 53e Abs. 4bis BVG).
7.3 Löst hingegen die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem
Arbeitgeber auf, so haben sich in erster Linie die bisherige und die neue
Vorsorgeeinrichtung zu einigen (vgl. Art. 53e Abs. 5 BVG). Im Falle der
Kündigung durch die Vorsorgeeinrichtung sollen mangels Einigung zwi-
schen den Vorsorgeeinrichtungen die Rentner unter Weitergeltung des An-
schlussvertrags in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben; der Ar-
beitgeber (und die bisherige Vorsorgeeinrichtung) soll im Verhältnis zu den
Rentenbezügern weiterhin diejenigen Pflichten haben, welche er hätte,
wenn der Anschlussvertrag nicht gekündigt worden wäre (BGE 144 V 173
E. 3.3.5.2, BGE 135 V 261 E. 4.3.4).
8.
8.1 Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass es sich bei der Beschwerdeführe-
rin um eine registrierte Vorsorgestiftung handelt, die als sog. Sammelstif-
tung konzipiert ist (vgl. E. 4.2). Die Arbeitgebergesellschaft schloss mit der
Beschwerdeführerin am 31. März 1999/29. April 1999 einen Anschlussver-
trag ab. In einem ersten Schritt ist demnach zu prüfen, welche BVG-Best-
immungen massgeblich sind (nachfolgend E. 8.2). In einem zweiten Schritt
ist sodann zu prüfen, ob Ziff. 11.1.4 des Vorsorgereglements "Zusatzversi-
cherungen" der A._______ rechtskonform ist (E. 8.3 ff.).
8.2 Nach der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde
vom 12. September 2018 führe sie für die Arbeitgebergesellschaft die Ka-
dervorsorge durch, was in Ziff. 2 des Anschlussvertrages noch anders fest-
gehalten worden sei.
A-5203/2018
Seite 16
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin lässt sich dem fragli-
chen Anschlussvertrag jedoch nicht entnehmen, dass sie ursprünglich
auch die obligatorische Vorsorge für die Arbeitgebergesellschaft besorgt
hat, heisst es doch in Ziff. 2 des Anschlussvertrages, "die Firma schliesst
sich zur Durchführung der obligatorischen oder (hervorgehoben durch das
Bundesverwaltungsgericht) ausserobligatorischen Vorsorge" an.
Angesichts des Umstandes, dass neben der Kaderkasse eine betriebsei-
gene Vorsorgeeinrichtung existiert, nämlich die BVG-Stiftung bzw. Basis-
kasse, ist es auch nicht naheliegend, dass die Kaderkasse ursprünglich
sowohl die obligatorische Vorsorge als auch die überobligatorische Vor-
sorge umfasste. Es ist jedoch unbestritten und erstellt, dass die Beschwer-
deführerin ab 1. Januar 2016 keine obligatorischen Leistungen erbringt.
Die Beschwerdeführerin besorgt demnach mit Bezug auf die Arbeitgeber-
gesellschaft die ausserobligatorische Vorsorge (sog. Kaderkasse), selbst
wenn sie gemäss Stiftungsurkunde vom […] auch als sog. umhüllende Vor-
sorgeeinrichtung amten könnte (vgl. Art. 4 der Stiftungsurkunde vom […]).
Damit hat die Beschwerdeführerin die in Art. 89a Abs. 6 ZGB aufgezählten
Bestimmungen zu beachten (vgl. E. 7.1).
8.3
8.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie ge-
mäss Ziff. 11.1.4 des Vorsorgereglements "Zusatzleistungen" (gültig ab
1. Dezember 2015) reglementarisch vorsehe, dass die versicherten Kader-
leute die Altersleistungen auch in Rentenform beziehen könnten. Sinnge-
mäss führt sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. September 2018 weiter
aus, dass die hierfür statuierten Voraussetzungen erfüllt seien, nämlich das
Vorliegen eines "Übernahmevertrages" sowie eines Anhanges "Versiche-
rungsplan".
8.3.2 Somit ist in einem nächsten Schritt Ziff. 11.1.4 des Vorsorgeregle-
ments "Zusatzvorsorge" (gültig ab 1. Dezember 2015) nach dem Vertrau-
ensprinzip auszulegen (E. 5.2.4).
Die hier strittige reglementarische Regelung ist nach dem Vertrauensprin-
zip dahingehend zu verstehen, dass eine Altersrentenoption eingeräumt
werden kann. Allerdings bedarf es hierfür weiterer Voraussetzungen. Zum
einen muss die Rentenoption im Anhang "Versicherungsplan" vorgesehen
sein, zum anderen muss im Zeitpunkt der Pensionierung ein rechtsgültiger
A-5203/2018
Seite 17
"Übernahmevertrag" zwischen den beiden Vorsorgeeinrichtungen vorlie-
gen.
Demzufolge ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass im vorlie-
genden Fall reglementarisch in abstrakter Form die Möglichkeit einer Ren-
tenoption vorgesehen ist. Hierbei ist im hier zu beurteilenden Fall nicht zu
beanstanden, dass sie im Anhang statuiert werden soll.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Einräumung einer solchen
bedingten Rentenoption zulässig ist, wobei die Bedingung letztlich darin
besteht, dass die Renten an eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen
werden. Eine andere Frage ist, ob tatsächlich eine Rentenoption einge-
räumt worden ist (vgl. dazu nachfolgend E. 10.2).
8.3.3 Nach Art. 37 BVG können Altersleistungen sowohl in Renten- als
auch in Kapitalform bezogen werden (vgl. E. 3.5). Diese für den obligatori-
schen Bereich vorgesehene Erscheinungsformen sind für den weiterge-
henden Bereich der beruflichen Vorsorge nicht zwingend, da Art. 49 Abs. 2
BVG und Art. 89a Abs. 6 ZGB nicht auf Art. 37 BVG verweisen. Insoweit ist
es auch nicht zu beanstanden, wenn eine ausserobligatorische Vorsorge-
einrichtung im Falle einer Altersleistung der Kapital- statt der Rentenleis-
tung Vorrang einräumt.
Im hier zu beurteilenden Fall sieht das Vorsorgereglement "Zusatzleistun-
gen" der Kaderkasse die Möglichkeit vor, dass die Altersleistung in Ren-
tenform bezogen werden kann. Insoweit ist dagegen nichts einzuwenden.
Allerdings hängt die Rentenoption gemäss Reglement von weiteren Vo-
raussetzungen ab. Zum einen muss im Anhang "Versicherungsplan" eine
solche Rentenoption vorgesehen sein. Zum anderen muss ein genereller
"Übernahmevertrag" vorliegen, der Bestandteil des Anhangs "Versiche-
rungsplan" bildet (Sachverhalt Bc, 1. Absatz). Weiter sieht die strittige Vor-
sorgereglementsbestimmung gewisse Rahmenbedingungen für den Inhalt
der weiteren Abmachungen vor. Gemäss diesen muss unter anderem ein
"Rentenübernahmevertrag" im Einzelfall abgeschlossen werden (Sachver-
halt Bc, 3. Absatz).
Diese Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sind nachfolgend in
abstrakter Form auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen.
A-5203/2018
Seite 18
9.
9.1 Offenkundig geht die fragliche Vorsorgebestimmung dahin, dass die
Beschwerdeführerin die Rentenleistungen nicht selber erbringen soll, viel-
mehr soll die Rente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet
werden.
Zu prüfen ist demzufolge, ob reglementarisch vorgesehen werden kann,
dass eine Altersleistung (in Rentenform) bei der Pensionierung auf eine
andere Vorsorgeeinrichtung übertragen wird.
9.2
9.2.1 Die Vorinstanz erachtet die beabsichtigte künftige Übertragung von
Altersleistungen als individuelle Übertragung von überobligatorischem Ver-
mögen und den entsprechenden Verpflichtungen. Eine solche Übertragung
beende den Anschlussvertrag mit Bezug auf ein einzelnes Kadermitglied.
Der Anschlussvertrag 31. März 1999/29. April 1999 zwischen der Arbeitge-
bergesellschaft und der Beschwerdeführerin sei jedoch von keiner der Ver-
tragsparteien gekündigt worden.
9.2.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde vom 12. Septem-
ber 2018 geltend, der gelebte Anschlussvertrag entspreche nicht mehr
dem ursprünglich unterzeichneten Anschlussvertrag, welcher für Vertrags-
änderungen keine Schriftlichkeit vorgesehen habe. Die vorliegend strittige
Regelung von Ziff. 11.1.4 des Vorsorgereglements "Zusatzvorsorge" sei
auf Wunsch und in Absprache zwischen der Beschwerdeführerin und der
Arbeitgeberunternehmung getroffen worden. Die Beschwerdeführerin stellt
sich somit auf den Standpunkt, dass dieser Anschlussvertrag konkludent
geändert worden sei (vgl. Beschwerdeschrift vom 12. September 2018
Ziff. II b) Rz. 6).
9.2.3 Der Gesetzgeber hat mit Art. 53e Abs. 4, 4bis und 5 BVG eine Rege-
lung zur Auflösung von Anschlussverträgen geschaffen, die eine Übertra-
gung von Rentenleistungen auf eine andere Vorsorgeeinrichtung erlaubt
(E. 7). Gestützt auf Art. 89a Abs. 6 Ziff. 10 ZGB findet diese Bestimmung
grundsätzlich auch im ausserobligatorischen Bereich Anwendung (E. 6.2).
Damit wäre eine Auflösung des Anschlussvertrages zwischen der Be-
schwerdeführerin und der Arbeitgebergesellschaft grundsätzlich möglich.
Eine generelle Auflösung des Anschlussvertrages ist im vorliegenden Fall
jedoch nicht angestrebt. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus, in-
dem sie geltend macht, es sei lediglich eine Vertragsanpassung erfolgt.
A-5203/2018
Seite 19
Eine Anpassung des Anschlussvertrages ist zwar ebenfalls nicht
grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings würde die vorliegend geltend
gemachte konkludente Anpassung dahingehen, dass die jeweiligen
Altersrentner die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen können. Mit
anderen Worten ist vorgesehen, dass der jeweilige Altersrentner individuell
austritt. Dies würde jedoch bedingen, dass mit jedem Entscheid eines
Arbeitnehmers für eine Rentenoption der Anschlussvertrag für das Überob-
ligatorium zwischen der Arbeitgebergesellschaft und der Beschwerde-
führerin teilweise – und zwar einzig mit Bezug auf den jeweiligen Ren-
tenbezüger – gekündigt würde. Letztlich würde dem Rentenbezüger ein
individuelles Kündigungsrecht bezüglich des Anschlussvertrages zwischen
der Arbeitgebergesellschaft und der Beschwerdeführerin eingeräumt.
Hinzu kommt, dass der Rentenbezüger mit der Kündigung seines
Vorsorgeschutzes aus dem Überobligatorium verlustig gehen würde, ohne
dass er Begünstigter eines anderen gleichartigen Anschlussvertrages
werden würde, zumal ein Anschlussvertrag für das Überobligatorium
zwischen der Arbeitgebergesellschaft und der Basiskasse weder geltend
gemacht noch angestrebt wird. Eine entsprechende Anpassung des
Anschlussvertrages wäre demzufolge gesetzeswidrig.
Infolgedessen könnte mit der vorliegend umstrittenen Reglements-
bestimmung auch keine gesetzeswidrige Klausel des Anschlussvertrages
zwischen der Arbeitgebergesellschaft und der Kaderkasse vorsorge-
rechtlich umgesetzt werden.
Des Weiteren ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass zwischen
dem entsprechenden Arbeitnehmer und der Basiskasse bereits ein
Vorsorgeverhältnis für das Überobligatorium mit einer Rentenoption
bestehen würde, welches geändert worden wäre.
Damit kann der Argumentation der Beschwerdeführerin insoweit nicht
gefolgt werden.
9.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik vom 7. Februar 2018
(recte: 2019) Ziff. II Rz. 7 sinngemäss eine analoge Anwendung von
Art. 53e Abs. 4bis BVG anstreben wollte, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt
werden, zumal weder eine Kündigung des Anschlussvertrages erfolgt bzw.
die angestrebte konkludente Anpassung des Anschlussvertrages ohnehin
nicht rechtens wäre. Somit kann offenbleiben, ob eine analoge Anwendung
von Art. 53e Abs. 4bis BVG erfolgen könnte.
A-5203/2018
Seite 20
9.3
9.3.1 Die Vorinstanz betrachtet die vorliegend angestrebte Rentenübertra-
gung als einen Einkauf einer Rente bei einer BVG-Stiftung, was nicht mit
Art. 67 BVG vereinbar sei.
9.3.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass keine Rückversicherung
im Sinne von Art. 67 BVG vorliege. Art. 67 BVG enthalte auch keine Rege-
lung, wonach die Rentenverpflichtung nicht (egal ob von Anfang an oder
erst im Verlauf) an eine andere Kasse übertragen werden dürfe.
9.3.3 Nachdem der Zweck der strittigen Regelmentsbestimmung dahin-
geht (vgl. E. 9.1), eine bestehende Rentenverpflichtung zu übertragen, er-
übrigt es sich, auf Art. 67 BVG einzugehen.
9.4
9.4.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert sodann, der Rentenanspruch
eines Versicherten entstehe in einer logischen Sekunde ihr gegenüber und
werde anschliessend an die Basiskasse übertragen. Es bestehe keine ge-
setzliche Norm, die ein solches Vorgehen untersage.
9.4.2 Dieser Argumentation kann jedoch schon deshalb nicht gefolgt wer-
den, weil nach dem Eintritt des Vorsorgefalls ein Wechsel der Vorsorgeein-
richtung vorsorgerechtlich grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. E. 4.4),
ausser der Anschlussvertrag wäre gekündigt worden, was hier wie gesagt
nicht der Fall ist (vgl. E. 9.2).
9.5
9.5.1 Somit ist noch auf die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin in
der hier gebotenen Kürze einzugehen, soweit dies angezeigt ist.
9.5.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom
12. September 2019 Ziff. II b) Rz. 10 f.) ist es in der Praxis üblich, dass
Rentnerbestände an eine andere Vorsorgeeinrichtung verkauft werden.
Weiter führt sie aus, der "Übernahmevertrag" vom 15. Dezember 2015 sei
eine interne Schuldübernahme im Sinne von Art. 175 OR.
Die Frage, ob ein allfälliges Kaufgeschäft zwischen der Beschwerdeführe-
rin und der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung zustande gekommen ist
bzw. rechtens wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Letztlich behauptet das auch die Beschwerdeführerin nicht. Im vorliegen-
den Fall geht es denn auch nicht die Übertragung eines gesamten Rent-
A-5203/2018
Seite 21
nerbestandes, sondern um die abstrakte Prüfung einer Reglementsbestim-
mung auf ihre Gesetzmässigkeit, die eine singuläre Übertragung eines
Rentenverhältnisses anstrebt.
Art. 175 OR stellt entgegen dem Wortlaut des Marginale nicht einen Fall
der Schuldübernahme dar, sondern ist die vertragliche Vereinbarung zwi-
schen einem Dritten (dem «Übernehmer») und dem Schuldner, diesen von
seiner Verpflichtung zu befreien (sog. Befreiungsversprechen). Das Befrei-
ungsversprechen wirkt nur unter den Parteien, lässt das Verhältnis zwi-
schen Schuldner und Gläubiger unberührt und verschafft diesem grund-
sätzlich kein Forderungsrecht gegenüber dem Übernehmer (vgl. RUDOLF
TSCHÄNI, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligatio-
nenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 175 N. 6). Gegenstand der internen Schuld-
übernahme im Sinne von Art. 175 OR ist sodann lediglich die übernom-
mene Schuld, nicht das Vertragsverhältnis als Ganzes, das sich aus meh-
reren Rechten und Pflichten zusammensetzt und zwischen den bisherigen
Vertragsparteien fortbesteht (TSCHÄNI, a.a.O., Art. 175 N. 2).
Selbst wenn der "Übernahmevertrag" vom 15. Dezember 2015 als Befrei-
ungsversprechen betrachtet wird, so besteht ein solches zwischen den bei-
den Vorsorgeeinrichtungen. Insbesondere bewirkt das Befreiungsverspre-
chen gegenüber dem Leistungsempfänger, dem Versicherten, keinen
Wechsel der Vertragspartei bzw. des Leistungserbringers.
Zu einem Schuldnerwechsel kommt es beispielsweise bei einer externen,
privativen Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR, wo der Überneh-
mer aufgrund eines Vertrages mit dem Gläubiger zum neuen Schuldner
wird und der bisherige Schuldner befreit wird (TSCHÄNI, a.a.O., Art. 176
N. 1). Die Zustimmung des Gläubigers zum Befreiungsversprechen kann
zu einer externen Schuldübernahme führen. Auch in diesem Fall wird je-
doch einzig die übernommene Schuld übertragen und nicht das gesamte
Vertragsverhältnis (TSCHÄNI, a.a.O., Art. 176 N. 3). Es können zudem nur
übertragbare Schulden übertragen werden. Dies bedingt, dass der Gläubi-
ger über die Schuld (bzw. seinen Anspruch) verfügen können muss (vgl.
EUGEN SPIRIG, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obliga-
tionenrecht, Teilband V 1 k, 1994 [Zürcher Kommentar], Vorbemerkungen
zu Art. 175 - 183 N. 102 ff.; Art. 176 N. 33.
Es kann im hier zu beurteilenden Fall offenbleiben, ob und gegebenenfalls
in welcher Form eine Zustimmung des Gläubigers zu einer Schuldüber-
nahme vorliegt, weil eine Schuldübernahme nicht zu einem Wechsel der
A-5203/2018
Seite 22
Vorsorgeeinrichtung führen würde, sondern lediglich zur Übertragung des
Rentenstammrechts.
Im vorliegenden Fall ist die Wahl einer Altersrente zudem nur möglich,
wenn die Basiskasse vorgängig zugesichert hat, die Verpflichtung der Be-
schwerdeführerin zur künftigen Ausrichtung einer Altersrente zu überneh-
men. Insoweit ist bereits die Entstehung des Wahlrechts bedingt. Eine sol-
che Bedingung ist jedoch unzulässig, weil ein Wechsel der Vorsorgeein-
richtung nach Eintritt des Vorsorgefalls grundsätzlich ausgeschlossen ist
(vgl. E. 4.4).
Damit erübrigt es sich auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin
einzugehen, wonach die übertragenen Risiken durch einen tieferen Um-
wandlungssatz und durch ihre Zusicherung vom 7. September 2018 zur
Übernahme von allfälligen Vermögensnachteilen abgedeckt gedeckt sind.
Offenbleiben kann auch, inwieweit ein Vorsorgereglement einer anderen
Vorsorgeeinrichtung in einem Vorsorgereglement als massgeblich erklärt
werden kann, wie dies in der vorliegend strittigen Reglementsbestimmung
ebenfalls vorgesehen ist. Schliesslich ist nicht weiter darauf einzugehen,
welche Auswirkungen die Übertragung auf die übernehmende Vorsorge-
einrichtung hätte, insbesondere ob die Basiskasse damit zur umhüllenden
Vorsorgeeinrichtung würde mit den entsprechenden Folgen.
9.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass Ziff. 11.1.4
des Vorsorgereglements "Zusatzleistungen" der A._______ (gültig ab 1.
Dezember 2015) gesetzlich nicht zulässig ist. Die Vorinstanz hat daher die
entsprechende Reglementsbestimmung zu Recht rückwirkend aufgeho-
ben.
10.
10.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin bereits in zwei Fällen
Rentenverpflichtungen bzw. Deckungskapitalien übertragen hat. Diese De-
ckungskapitalien wurden gemäss Kontodetail der Beschwerdeführerin am
8. August 2016 (Fr. […]) sowie am 1. Dezember 2016 (Fr. […]) überwiesen.
10.2 Somit bleibt die Rückabwicklung der bereits übertragenen Deckungs-
kapitalien zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin hat den "Übernahmevertrag" vom 15. Dezember
2015 und das geänderte Vorsorgereglement "Zusatzvorsorge" (mit Wir-
A-5203/2018
Seite 23
kung per 1. Dezember 2015) mit Zirkulationsbeschluss genehmigt. Die Un-
terschriften der Stiftungsräte auf dem Zirkulationsbeschluss datieren zwi-
schen dem 16. Dezember 2015 und dem 22. Dezember 2016. Damit datiert
die letzte Zustimmung vom 22. Dezember 2016. Beim angegebenen letz-
ten Datum dürfte es sich wohl um einen Verschrieb handeln, da D._______
bereits im […] in seiner Funktion im Handelsregister gelöscht worden ist.
Zudem wurde das strittige Vorsorgereglement der Vorinstanz bereits vor
deren Schreiben vom 11. August 2016 eingereicht. Demzufolge ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass die letzte verbindliche Zustimmung
vom 13. April 2016 datiert. Infolgedessen ist der Zirkulationsbeschluss des
Stiftungsrates per dato zustande gekommen und das Vorsorgereglement
"Zusatzvorsorge" (mit Wirkung per 1. Dezember 2015) genehmigt worden.
Die beiden aktenkundigen (nicht unterzeichneten) "Versicherungspläne 1
[…]" und "– 2 […]" für die Kaderleute der Arbeitgeberunternehmung sollen
jedoch erst ab 1. März 2017 Geltung haben. Damit fehlt es an einem rechts-
genüglichen Nachweis, dass die in Ziff. 11.1.4 des Vorsorgereglements
"Zusatzleistungen" vorgesehenen Dokumente bereits vor der Übertragung
der Deckungskapitalien im Jahre 2016 vollständig vorgelegen haben.
Fehlt es bereits am rechtsgenüglichen Nachweis der notwendigen Doku-
mente und damit am Nachweis, dass sämtliche Voraussetzungen gemäss
Vorsorgereglement erfüllt worden sind, so ist davon auszugehen, dass die
Deckungskapitalien ohne (eine nachträglich zustande gekommene und
durch die Aufsichtsbehörde rückwirkend aufgehobene) Rechtsgrundlage
übertragen worden sind. Damit sind die Deckungskapitalien bereits aus
diesem Grunde zurück zu übertragen.
10.3
Selbst wenn eine Rechtsgrundlage vorgelegen haben und sie durch die
Aufhebung der Vorsorgebestimmung durch die Vorinstanz nachträglich
entfallen sein sollte, so ist Folgendes zu beachten:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in Anwendung von Art. 50
Abs. 3 BVG sowie aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einer Rück-
abwicklung abzusehen sei.
10.3.1 Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil BGE 120 V 319 einge-
hend mit Art. 50 Abs. 3 BVG auseinandergesetzt und in E. 7.a festgehalten,
Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG müsse auf den BVG-Obligatoriumsbereich be-
schränkt bleiben. Auch Art. 89a Abs. 6 ZGB enthält keinen Hinweis auf
A-5203/2018
Seite 24
Art. 50 Abs. 3 BVG, weshalb Letztere Bestimmung im ausserobligatori-
schen Bereich auch aus diesem Grund nicht zwingend ist.
10.3.2 Zudem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sie die Be-
schwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 11. August 2016 aufgefordert
hat, Ziff. 11.1.4 des Vorsorgereglements "Zusatzvorsorge" anzupassen
und bis dahin die materiell richtige Anwendung des Rechts ausnahmslos
zu gewährleisten. Damit war der Beschwerdeführerin zumindest im Zeit-
punkt der 2. Auszahlung bekannt, dass die fragliche Vorsorgereglements-
bestimmung von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird.
10.3.3 Neu erlassene und geänderte Reglemente sowie Reglementsnach-
träge sind der Aufsichtsbehörde ohne Verzug einzureichen (VETTER-
SCHREIBER, OF-Kommentar, Art. 62 N. 4).
Die vorliegend strittige Regelung erweist sich als komplex, verweist doch
das Vorsorgereglement auf einen Anhang "Versicherungsplan", der wiede-
rum einen "Übernahmevertrag" als Bestandteil einzuschliessen hat. Die
Beschwerdeführerin beschritt damit Neuland. Sie hat es daher selber zu
vertreten, wenn sie bereits am 8. August 2016 ein erstes Mal ein Renten-
deckungskapital überwies, ohne eine erste Reaktion der Aufsichtsbehörde
abzuwarten.
10.3.4 Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen bleibt angesichts der recht-
lichen Unzulässigkeit der reglementarischen Bestimmung kein Raum,
denn die Vorinstanz ist gehalten, den rechtmässigen Zustand wiederher-
zustellen (Urteil des BVGer A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 7.1).
10.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht eine
Rückübertragung der Deckungskapitalien und Auszahlung einer Kapital-
leistung verlangt.
10.5 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Be-
schwerdeführerin die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 5'000.- festzuset-
zen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
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11.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– Die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
(Die Unterschriften und die Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der
nächsten Seite.)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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