B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5214/2014
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Dr. Christian E. Benz, Rechtsanwalt, und
lic. iur. Raphael Brunner, LL.M., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Basel,
Vorinstanz.
Gegenstand
nachträgliche Präferenzgewährung.
A-5214/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______AG (nachfolgend Gesuchstellerin) führte zwischen dem
6. Januar und 17. Februar 2014 diverse Kleider in die Schweiz ein. Die
Ware war in Kambodscha und Laos fabriziert worden und war für die Ge-
suchstellerin selbst bestimmt. Sämtliche Einfuhranmeldungen erfolgten
elektronisch und zum Normaltarif gemäss Zolltarifkapitel 61 und 62.
A.b Die Selektion durch das System e-dec lautete jeweils auf "frei ohne"
respektive "frei mit". Bei den "frei mit"-Sendungen nahmen die Organe der
Zollstelle eine formelle Überprüfung vor, wobei jedoch keine der fraglichen
elektronischen Zollanmeldungen beanstanden wurde.
A.c Die entsprechenden Zollveranlagungsverfügungen datieren zwischen
dem 6. Januar und 17. Februar 2014 (vgl. amtl. Akten act. 1 und 2).
B.
B.a Je mit Schreiben datiert vom 5. März 2014 und bei der Zollstelle Aarau
am 6. März 2014 am Schalter übergeben, ersuchte die Gesuchstellerin be-
treffend die Einfuhren aus Kambodscha bzw. Laos um Rückerstattung der
bezahlten Zollabgaben. Sinngemäss beantragte sie die zollfreie Einfuhr im
Rahmen der von der Schweiz gegenüber Entwicklungsländern gewährten
Zollpräferenzen. In beiden Gesuchen kündigte sie an, die entsprechenden
Ursprungszeugnisse (Formulare A) baldmöglichst nachzureichen.
B.b Am 30. April 2014 reichte die Gesuchstellerin sowohl für die Sendun-
gen aus Kambodscha als auch für diejenigen aus Laos die Formulare A
nach. Für wenige Veranlagungsverfügungen konnten jedoch keine Formu-
lare A beigebracht werden.
B.c Nach Rücksprache mit der Gesuchstellerin wurden diejenigen Veran-
lagungen, für welche kein Formular A beigebracht werden konnte, nicht in
das Verfahren einbezogen, so dass nur noch Veranlagungen zwischen
dem 6. Januar und dem 7. Februar 2014 im Streit lagen (vgl. amtl. Akten
act. 2, grüne Markierung). In der Folge wurde das Gesuch von der Zollstelle
Aarau an die Zollkreisdirektion Basel überwiesen.
C.
C.a Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte die Zollkreisdirektion Basel der
Gesuchstellerin mit, dass bloss betreffend die Veranlagungsverfügungen
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Nr. […] und Nr. […] bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung ein formell gülti-
ges Ursprungszeugnis Form A bestanden habe. Die Zollstelle Aarau habe
das Rückerstattungsgesuch insoweit bereits bewilligt. Mit Bezug auf die
übrigen Einfuhren ergebe sich, dass die nachgereichten Ursprungszeug-
nisse erst nach der jeweiligen Anmeldung zur Einfuhr ausgestellt worden
seien und daher nicht berücksichtigt werden könnten. Sofern ein Be-
schwerdeentscheid verlangt werde, sei ein Kostenvorschuss von
Fr. 4'500.- zu leisten.
C.b Nach Eingang des Kostenvorschusses lehnte die Zollkreisdirektion
Basel mit Entscheid vom 11. Juli 2014 die nachträgliche Präferenzgewäh-
rung für die übrigen Einfuhren ab, mithin im Umfang von Fr. 111'411.05,
weil die nachgereichten Ursprungszeugnisse erst nach Annahme der je-
weiligen Zollanmeldung ausgestellt worden seien.
D.
D.a Mit Eingabe vom 15. September 2014 erhob die Gesuchstellerin (nach-
folgend auch Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen den Entscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 11. Juli
2014. Sie beantragt, es sei der Entscheid vollständig aufzuheben, es seien
die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 5. März 2014 vollständig
gutzuheissen und es seien die zu viel bezahlten Einfuhrabgaben in der
Höhe von Fr. 111'411.05 an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten; al-
les unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Eidgenössi-
schen Zollverwaltung (EZV).
D.b Die Beschwerdeführerin legt zur Begründung im Wesentlichen dar,
dass im Zeitpunkt der umstrittenen Einfuhren aus Kambodscha bzw. Laos
die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt gewesen seien
und schildert ausführlich den Lieferungs- bzw. Einfuhrhergang. Waren mit
Ursprung in Kambodscha und Laos würden zur weiteren Verteilung an die
diversen Länder zunächst zur [Name] in Düsseldorf (D) geliefert. Diese
Sammelsendungen würden von einem Ursprungszeugnis Formular A be-
gleitet, auf welchem als Bestimmungs- und Empfangsort Deutschland ver-
merkt sei. Für diejenigen Textilien, die für die Schweiz bestimmt seien,
stelle das Hauptzollamt Düsseldorf – sofern verlangt – Ersatzursprungs-
zeugnisse aus. Auf diesen Ersatzursprungszeugnissen sei u.a. die be-
troffene Ware, die zugehörige Ordernummer und das entsprechende For-
mular A aus dem Drittland vermerkt.
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In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin aus, dass im
Jahre 2010 in der Europäischen Union (nachfolgend EU) das Erfordernis
des doppelten Tarifsprungs für eine Präferenzbehandlung für Waren aus
sog. "least developped countries" (nachfolgend LDCs) abgeschafft worden
sei. Darunter fielen auch Kambodscha und Laos. Die Beschwerdeführerin
habe Ende 2010 das Zollamt Aarau kontaktiert und erfahren, dass es in der
Schweiz keine Angleichung der Vorschriften an diejenigen der EU geben
werde. Die Beschwerdeführerin habe dieser Auskunft vertraut und es in der
Folge unterlassen, weitere Abklärungen zu treffen. Sie habe es daher ver-
passt, von der per 1. Mai 2011 ebenfalls in der Schweiz eingeführten Ab-
schaffung des Erfordernisses des doppelten Tarifsprungs Kenntnis zu neh-
men. In der Folge habe sie ihre Einfuhren weiterhin ordentlich verzollt,
obschon sie eine präferenzielle Einfuhr hätte verlangen können. Das ent-
sprechende Ursprungszeugnis Formular A von Kambodscha bzw. Laos sei
ebenfalls vorhanden gewesen, sei jedoch für die für Deutschland und die
übrige EU vorgesehene Ware verwendet worden. Infolge Unkenntnis der
Rechtsänderung habe es die Beschwerdeführerin vorerst unterlassen,
beim Hauptzollamt Düsseldorf die erwähnten Ersatzursprungszeugnisse
für die Einfuhr in die Schweiz zu verlangen.
Für sämtliche Lieferungen hätten die ausländischen Lieferanten jeweils ei-
nen sog. "confirmation letter" (nachfolgend CL) ausstellen müssen, worin
jeweils für jede einzelne Ordernummer angegeben worden sei, in welchem
Land die Gewebe und Gestricke hergestellt und in welchem Land die Be-
kleidungsstücke aus diesen Geweben und Gestricken gefertigt worden
seien. Diese CLs hätten dazu gedient, die von den Zollbehörden der Her-
kunftsländer ausgestellten Formulare A zu überprüfen und bekräftigten da-
mit den materiellen Anspruch auf Präferenzabfertigung. Gemäss eines ak-
tuellen Urteils des Gerichtshofes der EU (EuGH) könne die Ersatzwaren-
verkehrsbescheinigung EUR.1 für die Inanspruchnahme der Zollpräferenz
von Waren aus Ägypten berücksichtigt werden, wenn sie auf dem ur-
sprünglich vom begünstigten Land ausgestellten Präferenznachweis ba-
siere und die Nämlichkeit der Ware nachgewiesen werden könne. Mit der
gleichen Begründung könne auch im vorliegenden Fall auf die Ersatzur-
sprungsnachweise abgestellt werden, obschon diese erst nach der Einfuhr
ausgestellt worden seien. Dies müsse umso mehr gelten als im vorliegen-
den Fall die EZV ein gewisses Mitverschulden an der verzögerten Beschaf-
fung der Ersatzursprungszeugnisse trage. Ein Beharren darauf, dass die
Ersatzursprungszeugnisse bereits bei der Einfuhr in Papierform hätten vor-
liegen müssen, verhindere die Verwirklichung materiellen Rechts und ver-
letze das Verbot des überspitzten Formalismus.
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Seite 5
E.
E.a Vernehmlassungsweise beantragt die Oberzolldirektion (nachfolgend
OZD) am 12. November 2014 die Abweisung der Beschwerde, unter Kos-
tenfolge.
E.b Die OZD führt hierzu im Wesentlichen aus, dass der vorliegende Fall
eine Berichtigung der Zollanmeldung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 Bst. b des
Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) betreffe. Diese Bestim-
mung verlange, dass die Voraussetzungen für die neue Veranlagung schon
erfüllt gewesen seien, als die Zollanmeldung angenommen worden sei. Art.
89 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) prä-
zisiere, dass die materiellen und formellen Bedingungen für die Gewäh-
rung einer Zollermässigung oder -befreiung zum Zeitpunkt der ursprüngli-
chen Zollanmeldung gegeben sein müssten. In Bezug auf die Zollpräferen-
zen der Freihandelsabkommen bedeute dies, dass es keinen Zweifel an
der Ursprungseigenschaft geben dürfe. Weiter müsse ein vor der Zollan-
meldung erstelltes Ursprungszeugnis vorhanden sein. Daher müssten die
nachträglich erstellten Ursprungszeugnisse unbeachtet bleiben. Es liege
kein überspitzter Formalismus vor. Die Beschwerdeführerin habe es sich
sodann selbst anzulasten, wenn sie die am 30. März 2011 und am 29. April
2011 publizierte Änderung betreffend das Erfordernis des doppelten Tarif-
sprungs nicht zur Kenntnis genommen habe. Alsdann sei der Zollkodex der
EU und die diesbezügliche Rechtsprechung für die Schweiz nicht relevant.
F.
Mit unaufgeforderter Replik vom 19. Dezember 2014 hält die Beschwerde-
führerin ergänzend fest, es handle sich beim vorliegenden Verfahren um
ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 116 ZG und nicht um ein Berichti-
gungsverfahren gemäss Art. 34 Abs. 4 ZG. Diese beiden Verfahren würden
sich auch durch die unterschiedlichen Rechtsmittelinstanzen unterschei-
den. Im Beschwerdeverfahren könne die Verletzung von Bundesrecht und
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden. Beides sei vorliegend der Fall.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist – soweit für die Entscheidfin-
dung erforderlich – nachfolgend unter den Erwägungen einzugehen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss
Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG grundsätzlich beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden (statt vieler: Urteil des BVGer
A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.1). Im Verfahren vor dieser In-
stanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG).
Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt –
nach den Vorschriften des VwVG. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin
des angefochtenen Entscheides und somit zur Beschwerdeerhebung legi-
timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde unter Berücksichti-
gung der Gerichtsferien form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1, Art. 22a VwVG). Ebenso hat die Beschwerdeführerin den
Nachweis erbracht, dass sie den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat
(Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwen-
dung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das
Veranlagungsverfahren – vorbehältlich der Verfahrensgarantien der BV
und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grundsätzlich
nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschrif-
ten des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des BVGer A-53/2013 vom 3.
Mai 2013 E. 1.3.1, A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3.1, A-
6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1).
1.3 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen ge-
regelt, nämlich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Beschwer-
defrist (Art. 116 Abs. 1 bis 3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG
ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
Anders als im Zollveranlagungsverfahren (E. 1.2), findet auf das Beschwer-
deverfahren somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die
Verwaltungsrechtspflege des Bundes (VwVG) Anwendung (vgl. Urteile des
BVGer A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.2, A-5967/2012 vom 11. März
2013 E. 2.2, A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2, A-5069/2010
vom 28. April 2011 E. 1.2.1.2; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Mül-
ler/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
2. Aufl. 2007 [nachfolgend Zollrecht], Rz. 447).
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1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens (Art. 49 Bst. a VwVG) – sowie die unrichtige bzw. unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) wie
auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c
VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann den ange-
fochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Im Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den
– unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt
die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bun-desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 1.54, unter
Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes
wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62
Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Er-
gebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen
kann (sog. Motivsubstitution; Urteil des BVGer A-917/2014 vom 25. No-
vember 2014 E. 1.3).
2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grund-satz
der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Art. 1 ZTG schreibt vor, dass
alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausge-führt
werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen
1 und 2 des ZTG enthalten ist. Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich
ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmun-gen von Gesetzen
sowie Verordnungen des Bundesrats, die sich auf die-ses Gesetz abstüt-
zen (Art. 1 Abs. 2 ZTG; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014
E. 2.1, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.1, A-5151/2011 vom 2.
Oktober 2012 E. 2.2 und A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.1).
2.1.1 Die Schweiz gewährt bei der Einfuhr von Ursprungswaren aus Ent-
wicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems (APS)
zugunsten der Entwicklungsländer Zollpräferenzen. Zollpräferenzen sind
Zollvergünstigungen (Zollfreiheit oder reduzierter Zollansatz; vgl. Art. 1
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Gewährung von
Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer, Zollpräferenzgesetz,
SR 632.91; Verordnung vom 16. März 2007 über die Präferenz-Zollansätze
zugunsten der Entwicklungsländer, Zollpräferenzverordnung, SR 632.911;
Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferen-
zen zugunsten der Entwicklungsländer, Ursprungsregelnverordnung,
VUZPE, SR 946.39). Es handelt sich hierbei um einseitig gewährte Präfe-
renzen (vgl. THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Kocher/Clavadetscher
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [nachfol-
gend Zollkommentar], Einleitung Rz. 71).
Mit dem Inkrafttreten der VUZPE per 1. Mai 2011 wurden die Ursprungs-
kriterien für Entwicklungsländer mehrheitlich vereinfacht. Insbesondere
wurden diese bei vielen Positionen der Kapitel 25-97 des HS für die in der
Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Länder (sog. LDC) so gestal-
tet, dass es für diese Länder einfacher wird, die Ursprungskriterien zu er-
füllen (vgl. Zirkular der EZV No. 322.0.1.2011 D.31 "Allgemeines Präferen-
zensystem für Entwicklungsländer, Revision der Ursprungsregelnverord-
nung" vom 29. April 2011, [nachfolgend Zirkular 2011]). Die Einfuhr von
Ursprungserzeugnissen aus Ländern, die zu den LDCs gehören, ist zollfrei
(Art. 6 Abs. 1 der Zollpräferenzverordnung). Sowohl Kambodscha als auch
Laos fallen unter die Kategorie der LDCs (vgl. Anhang 1 Spalte C der Zoll-
präferenzverordnung).
2.1.2 Um als Ursprungserzeugnis eines LDCs zu gelten, müssen verschie-
dene Voraussetzungen bei der Gewinnung oder Herstellung bzw. bei der
Be- oder Verarbeitung der Ware erfüllt sein (vgl. Art. 4 ff. VUZPE). Ferner
muss bei der Einfuhr ein entsprechender Ursprungsnachweis vorgelegt
werden (Art. 3 Abs. 2 der Zollpräferenzverordnung). Das Ursprungszeugnis
nach "Formular A" wird von der zuständigen Regierungsstelle des begüns-
tigten Landes auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertre-
ters ausgestellt (Art. 24 Abs. 1 VUZPE) und hat verschiedenen formellen
Anforderungen zu genügen (vgl. Art. 25 ff. und Anhang 2 VUZPE). In der
Praxis ist es durchaus möglich, dass eine Präferenzbehandlung bewusst
unterbleibt (z.B. weil die Kosten für die Erstellung von Ursprungsnachwei-
sen hoch sind; Urteil des BVGer A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 2.1
[zur Publikation vorgesehen] mit Hinweis auf REMO ARPAGAUS, in: Zoll-
recht, Rz. 253 und Fn. 871 mit weiteren Hinweisen).
2.1.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VUZPE wird der Ursprungsnachweis bei der
Einfuhr in die Schweiz wie folgt erbracht:
A-5214/2014
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– durch Vorlage eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungs-
stellen des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses
nach Formular A (Bst. a) oder
– durch Vorlage eines Ersatzursprungszeugnisses, das von den Zollbe-
hörden Norwegens, der Türkei oder eines Mitgliedstaates der EU auf
der Grundlage eines von der zuständigen Regierungsstelle des be-
günstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular
A ausgestellt worden ist (Bst. b) oder
– durch Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung nach Art. 35 der
VUZPE (Bst. c).
Ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formular A können jederzeit
durch ein oder mehrere andere Ursprungszeugnisse nach Formular A er-
setzt werden, wenn die Erzeugnisse, für welche die aufzuteilenden Vordo-
kumente gelten, unter Zollüberwachung stehen (Art. 32 Abs. 1 Bst. a
VUZPE) und die Ursprungszeugnisse bei derjenigen Zollstelle aufgeteilt
werden, die für die Überwachung der Erzeugnisse zuständig ist (Art. 32
Abs. 1 Bst. b VUZPE). Diese letztere Regelung gilt indessen vorab für von
den schweizerischen Behörden ausgestellte Ersatzursprungszeugnisse.
Mit Bezug auf ausländische Ersatzursprungzeugnisse hält indessen Art. 1
Abs. 2 VUZPE fest, dass diese durch die Schweiz anerkannt werden, so-
fern Norwegen, die Türkei und die Mitgliedstaaten der EU gleichartige Aus-
stellungsregeln anwenden und die von der Schweiz ausgestellten Er-
satzursprungszeugnisse ebenfalls anerkennen. Davon ist mit Bezug auf
die Länder der EU vorbehältlich hier nicht relevanter Ausnahmen auszuge-
hen (vgl. Abkommen vom 14. Dezember 2000 in Form eines Briefwechsels
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen
des allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-
Ländern [Norwegen und Schweiz], wonach die Waren mit Bestandteilen
mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet
der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ur-
sprung in der Gemeinschaft enthalten [Gegenseitigkeitsabkommen;
SR 0.632.401.021]; Zirkular 2011, insbesondere Ziff. 2.3.1 e contrario).
Ersatzursprungszeugnisse werden somit bei der Aufteilung von unter Zoll-
gewahrsam stehenden Warenlieferungen verwendet und dienen als Ur-
sprungsnachweis für denjenigen Teil der Warenlieferung, der in ein ande-
res Land weiterversandt wird.
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Seite 10
2.2 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs.
1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung
ein (BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 Rz. 1). Die Zollanmeldung
kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG für zugelassene
Empfänger in Verbindung mit Art. 105 der Zollverordnung vom 1. Novem-
ber 2006 [ZV, SR 631.01]). Laut Art. 16 der Zollverordnung der EZV vom
4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 ZG gilt
die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summari-
sche Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das
EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und
Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-EZV). Nach der Annahme der elektroni-
schen Zollanmeldung führt das EDV-System eine Selektion auf der Grund-
lage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selek-
tionsergebnis auf "frei mit", muss die anmeldepflichtige Person der Zoll-
stelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdo-
kumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben (Art. 17 Abs. 3 ZV-
EZV). Lautet das Selektionsergebnis "frei ohne", müssen der Zollstelle all-
fällige Transitdokumente, Ursprungsnachweise und Bewilligungen der
OZD vorgelegt werden. Die Waren gelten wiederum als freigegeben (vgl.
Art. 17 Abs. 4 ZV-EZV).
2.3 Die zuständige Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen vorzu-
nehmende Deklaration lediglich summarisch auf ihre formelle Richtigkeit
und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (Art. 32
Abs. 1 ZG; Urteile des BVGer A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3
und A-1528/2008 vom 25. Mai 2010 E. 2.2; BARBARA HENZEN, in: Zollkom-
mentar, Art. 25 Rz. 3). Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht
festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die an-
meldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Urteil des BVGer A-
3935/2014 vom 27. April 2015 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.3 und HEN-
ZEN, in: Zollkommentar, Art. 32 Rz. 10).
2.4 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die
anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätz-
lich unabänderlich. Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für
die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz der
Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfei-
ler des schweizerischen Zollrechts dar (PATRICK RAEDERSDORF, in: Zoll-
kommentar, Art. 33 Rz. 2).
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Seite 11
2.5 Eine starre Anwendung des Prinzips der Verbindlichkeit und Unabän-
derlichkeit einer angenommenen Zollanmeldung kann in gewissen Fällen
zu unerwünschten und unverhältnismässigen Ergebnissen führen. Wäh-
rend unter altem Recht (Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287
und BS 6 465]) eine nachträgliche Berichtigung der Zollanmeldung gesetz-
lich nicht vorgesehen war und nur beschränkt sowie unter besonderen Um-
ständen als zulässig anerkannt wurde, sieht Art. 34 ZG nun explizit und
abschliessend vor, dass die anmeldepflichtige Person eine angenommene
Zollanmeldung unter bestimmten Voraussetzungen berichtigen oder zu-
rückziehen kann (Urteile des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1,
A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.1; vgl. auch RAEDERSDORF, in: Zoll-
kommentar, Art. 34 Rz. 1 und Art. 39 Rz. 1). Die Bestimmung unterscheidet
verschiedene Zeitpunkte, in denen ein Berichtigungsantrag gestellt werden
kann: Abs. 1 und 2 beziehen sich auf Sachverhalte vor dem Erstellen der
Veranlagungsverfügung, Abs. 3 und 4 gelangen zur Anwendung, wenn be-
reits eine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden ist. Im letztgenann-
ten Fall kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer (Verwirkungs-
)Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam
der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Ände-
rung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte
Zollanmeldung einreichen (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des BVGer A-
3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3). Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt,
wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren entweder
irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemel-
det worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Voraussetzungen für
die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmel-
dung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden
sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG).
Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b
ZG gelten insbesondere dann als gegeben, wenn zum Zeitpunkt der ur-
sprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Vorausset-
zungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder
einer Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a ZV; zum Ganzen: Urteile
des BVGer A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6.1, A-6660/2011 vom
29. Mai 2012 E. 3.1, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.5, mit Hinweisen).
Zu beachten gilt es schliesslich insbesondere, dass nach Ablauf der 30-
tägigen Frist nicht mehr zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfah-
rens gemäss Art. 116 ZG gemacht werden darf, was bereits Gegenstand
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der Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Ur-
teile des BVGer A-3935/2014 vom 27. April 2015 [zur Publikation vorgese-
hen] E. 2.5, A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1).
3.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Das
Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden,
prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauens-
würdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (Urteile des BVGer A-235/2014
vom 26. Mai 2014 E. 5, A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.8; FELIX
UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 106).
3.2 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten An-
spruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusiche-run-
gen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden, geschützt zu werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 627). Aller-
dings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen
Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (Urteile des
BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.5.3, A-525/2013 vom 25. No-
vember 2013 E. 2.5.3, A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1, A-
1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.4).
3.3 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips
bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrau-ens-
grundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatli-chen
Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwar-
tungen auslöst (Urteil des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.5.3).
Eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend, wenn
die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Perso-
nen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Aus-
kunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn
er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn
die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfah-
ren hat. Insoweit steht die Auskunft unter dem Vorbehalt späterer Rechts-
änderung (BGE 118 Ia 245 E. 4a). Zudem muss das private Interesse am
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Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwen-
dung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen
kann (Urteile des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5.1.2,
A-1702/2006 vom 23. Januar 2009 E. 2.7 mit Hinweisen auf Lehre und
Rechtsprechung).
Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechts-verweige-
rung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine solche liegt vor, wenn für ein
Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die
Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vor-schrif-
ten mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften über-
spannte Anforderungen stellt und den Bürgerinnen und Bürgern da-durch
den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1, 132 I
249 E. 5, 130 V 177 E. 5.4.1). Allerdings ist die Wahrung gewisser Formen
für einen geordneten Verfahrensablauf unerlässlich und dient der Verwirk-
lichung des materiellen Rechts sowie dem Schutz der Rechte der Parteien.
Demnach steht nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV
in Widerspruch, sondern nur eine solche, die als exzessiv erscheint, durch
kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck
wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise
erschwert oder gar verhindert (BGE 135 I 6 E. 2.1; Urteile des BVGer A-
3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.4, A-4355/2007 vom 20. November
2009 E. 4.3; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Val-
lender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommen-
tar, 3. Aufl. 2014, Band I, Art. 29 N 28; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MAR-
TIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl 2013, Rz. 206; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, 2. Aufl. 2010, Rz. 296).
5.1 Im vorliegenden Fall meldete die Beschwerdeführerin zwischen dem 6.
Januar und dem 7. Februar 2014 diverse Kleidersendungen zur ordentli-
chen Einfuhr in die Schweiz an. Am gleichen Tag durchlief die Anmeldung
erfolgreich die summarische Prüfung des EDV-Systems der Zollverwal-
tung, wodurch sie verbindlich wurde. Das Ergebnis der Risikoanalyse des
Zollcomputers lautete unbestrittenermassen "frei mit" und "frei ohne". Dem-
entsprechend galten die Waren mit der Annahme der elektronischen Zoll-
anmeldung bzw. des erwähnten Selektionsergebnisses als freigegeben
und der Gewahrsam der Zollverwaltung endete hiermit (E. 2.2). Die letzten
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Seite 14
fünf Einfuhrzollanmeldungen erfolgten am 7. Februar 2014. Die weiteren
Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr datieren
vom 28. Januar 2014 und früher (vgl. amtl. Akten act. 1). Alle Sendungen
wurden zum Normalansatz angemeldet und veranlagt.
Mit ihren Gesuchen, datiert vom 5. März 2014 (amtl. Akten act. 1 und 2),
welche die Beschwerdeführerin am 6. März 2014 am Schalter der Zollstelle
Aarau übergeben hat, verlangte sie die Änderung der oben genannten Ver-
anlagungen. Die betreffenden Einfuhren seien zollfrei zu veranlagen und
der entrichtete Zoll zurückzuerstatten. Im Weiteren führte sie aus, die Ur-
sprungsdokumente werde sie so bald als möglich nachreichen. In der
nachfolgenden Korrespondenz und im vorliegenden Beschwerdeverfahren
legt die Beschwerdeführerin dar, im Zeitpunkt der umstrittenen Einfuhren
aus Kambodscha und Laos seien sämtliche formellen und materiellen Vo-
raussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt gewesen. Sie habe es
– aus verschiedenen Gründen – irrtümlich unterlassen, ihren Anspruch auf
Zollpräferenz bereits anlässlich der Einfuhr geltend zu machen.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin stellte mit ihren Eingaben am 6. März 2014
bei der Zollstelle Aarau ein Gesuch um Änderung der Veranlagung und
machte den Tatbestand von Art. 34 Abs. 3 ZG in Verbindung mit Art. 34
Abs. 4 Bst. b ZG geltend. Für die meisten Einfuhren hat die Beschwerde-
führerin die 30-tägige Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG indessen nicht eingehal-
ten. Bloss bei den fünf Einfuhrzollanmeldungen vom 7. Februar 2014 hat
sie das Gesuch rechtzeitig, d.h. innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt,
in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben,
gestellt. Für alle übrigen Einfuhren ergingen die Anträge zu spät. Da es
sich bei der Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG um eine Verwirkungsfrist handelt,
ist sie von Amtes wegen zu beachten (oben E. 2.5; Urteil des BVGer
A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.4). Weil die Beschwerdeführerin bei
den betreffenden Einfuhren die 30-tägige Frist verpasst hat, hat sie damit
insoweit ihr Recht auf eine Änderung der Veranlagung in Sinn von Art. 34
ZG verwirkt. Sie kann sich nach Ablauf der Frist nicht mehr darauf berufen,
es lägen die in Art. 34 Abs. 4 ZG genannten Voraussetzungen vor. Die Be-
schwerdeführerin hat zwar mit ihren Eingaben am 6. März 2014 auch mit
Bezug auf die betreffenden Einfuhren vor dem 7. Februar 2014 die Be-
schwerdefrist von 60 Tagen (Art. 116 Abs. 3 ZG) eingehalten, nach Ablauf
der 30-tägigen Frist kann indessen nicht mehr zum Thema des ordentli-
chen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 116 ZG gemacht werden, was
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Seite 15
bereits Gegenstand der Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte
bilden können (E. 2.5 in fine).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin weist zudem auf eine von ihr im November
oder Dezember 2010 telefonisch eingeholte Information seitens der Zoll-
stelle Aarau hin, wonach es in der Schweiz mit Bezug auf die Ursprungs-
regeln hinsichtlich der LDC keine Angleichung zum Europäischen Recht
gebe und auch in Zukunft zu keiner Angleichung kommen werde. Diese
Auskunft habe sich im Nachhinein insoweit als unzutreffend erwiesen, als
dass rund fünf Monate später, d.h. mit Inkrafttreten der VUZPE per 1. Mai
2011, dennoch eine Angleichung an das Europäische Recht stattgefunden
habe. Die Beschwerdeführerin beruft sich damit sinngemäss auf den Ver-
trauensschutz.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vertrauensschutz erge-
hen Auskünfte von Behörden stets unter dem Vorbehalt späterer Rechts-
änderungen (vgl. E. 3.3). Entsprechend sieht auch Art. 20 Abs. 4 ZG vor,
dass gar eine schriftliche Tarifauskunft ihre Verbindlichkeit verliert, wenn
die entsprechenden Bestimmungen geändert werden. Selbst wenn vorlie-
gend von einem rechtsgenügenden Nachweis der entsprechenden telefo-
nischen Auskunft Ende 2010 ausgegangen werden könnte, hätte diese
demnach mit der eingetretenen Rechtsänderung per Mai 2011 ihre Ver-
bindlichkeit verloren. Die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz sind
somit schon deshalb nicht gegeben. Die Vorinstanz durfte daher ohne Wei-
teres auf die Abnahme des offerierten Zeugenbeweis' verzichten. Die Be-
schwerdeführerin kann folglich aus der behaupteten telefonischen Aus-
kunft nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie kann sich insbesondere nicht
darauf berufen, sie habe aufgrund eines zu schützenden Vertrauens in eine
Auskunft der Zollstelle Aarau ihre Einfuhren nicht zum Präferenzollansatz
angemeldet bzw. die Gesuche um Berichtigung nicht rechtzeitig vorgenom-
men.
5.2.3 Mit Bezug auf die Einfuhren in der Zeit vom 6. bis 28. Januar 2014
(vgl. amtl. Akten act. 1 und 2) ist die Beschwerde demnach abzuweisen.
Daran ändert auch nichts, dass die Zollkreisdirektion Basel in ihrem Ent-
scheid vom 11. Juli 2014 betreffend diese Einfuhren die Präferenzbehand-
lung aus anderen Gründen verweigerte. Wie ausgeführt (E. 1.4) kann das
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde auch mit einer von der Vo-
rinstanz abweichenden Begründung abweisen.
A-5214/2014
Seite 16
5.3 Zu prüfen bleibt im vorliegenden Fall, ob bei den fünf Einfuhren vom 7.
Februar 2014 (vgl. amtl. Akten act. 1) die Voraussetzungen für eine Berich-
tigung im Sinn von Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG gegeben waren. Insbesondere
ist strittig, ob die eingereichten Ursprungsnachweise ausreichen.
5.3.1 Wie oben ausgeführt (E. 2.1.3) kann der Ursprungsnachweis für die
präferenzielle Einfuhr von Ursprungserzeugnissen aus LDCs grundsätzlich
auch mit einem Ersatzursprungszeugnis im Sinn der VUZPE erbracht wer-
den. Dies stellt auch die EZV nicht in Abrede.
5.3.2 Unter dem neuen Zollrecht kann eine Berichtigung gemäss Art. 34
Abs. 4 Bst. b ZG aufgrund einer irrtümlich nicht vorgenommenen Anmel-
dung zum Präferenzzollansatz nur dann erfolgen, wenn das nachträglich
eingereichte Ursprungszeugnis als formelle Voraussetzung für die Zollbe-
freiung bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung vorhan-
den gewesen war. Ursprungszeugnisse, die nach der angenommenen Zoll-
anmeldung und Freigabe der Ware erstellt worden sind, bilden keinen ge-
nügenden Ursprungsnachweis (Urteile des BVGer A-6660/2011 vom 29.
Mai 2012 E. 3.1, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.5, A-3296/2008 vom
22. Oktober 2009 E. 3.1 f. A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 3.2).
Es besteht kein Grund, die oben erwähnte konstante Rechtsprechung nicht
auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dabei ist unerheblich, dass die erst
nachträglich ausgestellten Ersatzursprungszeugnisse auf einem vor der
Einfuhr von den Behörden in Kambodscha bzw. Laos ausgestellten Formu-
lar A basieren, welches die Beschwerdeführerin in Kopie einreichte. Auf-
grund der Missbrauchsgefahr können die entsprechenden Kopien den Ur-
sprungsnachweis von Vornherein nicht erbringen (vgl. entsprechend auch
das Merkblatt zur Bestimmung der formellen Gültigkeit von Präferenznach-
weisen der EZV vom Juli 2014, Ziff. 5.1 [insbesondere wird vorausgesetzt,
dass die autorisierte Behörde das Formular A im Original abstempelt und
eigenhändig unterschreibt]). Die von der Beschwerdeführerin eingereich-
ten Beweismittel (u.a. die nachträglich erstellten Ersatzursprungszeug-
nisse, die Formulare A des Ursprungslandes in Kopie, die CL der Lieferan-
ten) stellen zwar in ihrer Gesamtheit durchaus gewichtige Indizien für den
behaupteten Ursprung der Ware dar, sie vermögen jedoch den verlangten
Nachweis nicht zu erbringen. Gerade im Zollrecht, das ein Massenverfah-
ren darstellt, sind eindeutige Nachweise und klare Regeln notwendig, die
einen zeitgerechten Verfahrensablauf ermöglichen.
A-5214/2014
Seite 17
Im Weiteren ist es auch unerheblich, aufgrund welcher näheren Umstände
sich die Beschwerdeführerin bei der Zollanmeldung offensichtlich in einem
Rechtsirrtum befand und die Präferenzbehandlung nicht geltend gemacht
hat. Weil die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ersatzursprungs-
zeugnisse allesamt nach den massgeblichen Einfuhren ausgestellt worden
sind, muss eine Berichtigung im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG unter-
bleiben und müssen die weiteren Voraussetzungen für eine solche nicht
mehr näher geprüft werden. Das von der Beschwerdeführerin angerufene
Urteil des EuGH vom 6. Februar 2014 (Rechtssache C-613/12) vermag an
dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zum einen betraf das Urteil das Eu-
ropa-Mittelmeer-Abkommen mit Ägypten vom 25. Juni 2001 und stützte
sich damit auf eine andere Rechtsgrundlage als der vorliegend zu beurtei-
lende Fall. Zum anderen ist die betreffende Rechtsprechung des EuGH für
die Schweiz, welche nicht Mitglied der EU ist, ohnehin nicht verbindlich. Es
erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen.
5.3.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, es verstosse gegen das Verbot
des überspitzten Formalismus (oben E. 4), wenn die Ersatzursprungser-
zeugnisse nur deshalb nicht berücksichtigt würden, weil diese nach der
Einfuhr erstellt worden seien. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die oben
dargelegte Rechtsprechung, wonach das Ursprungszeugnis vor dem Zeit-
punkt der Einfuhr ausgestellt worden sein muss (oben E. 5.2.3), entspricht
der im Zollrecht für Deklarationen allgemein sowie für die Beanspruchung
von Zollpräferenzen im Besonderen geltenden Formstrenge. Nur eine kon-
sequente und damit einheitliche Handhabung der Regeln der Präferenz-
veranlagung bzw. der Berichtigung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG, wonach
insbesondere die formellen Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung
bereits im Zeitpunkt der Zollanmeldung vorgelegen haben müssen, vermag
in diesem Bereich den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechts-
gleichheit zu genügen.
5.3.4 Gestützt auf diese Überlegungen ist die vorliegende Beschwerde
auch mit Bezug auf die fünf Einfuhren vom 7. Februar 2014 und damit voll-
umfänglich abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden gemäss Art. 63
Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 6'000.- festgesetzt. Der
A-5214/2014
Seite 18
geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden. Im Weiteren ist der unterliegenden Beschwerdeführerin auch
keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
A-5214/2014
Seite 19
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: