B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 22.07.2016 (2C_436/2015)
Abteilung I
A-5216/2014
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Dr. Giovanna Montanaro und
Judith Baumann, Rechtsanwältinnen, Schellenberg
Wittmer AG, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Basel,
Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll (Rindfleischbinden).
A-5216/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 5. Mai 2014 meldete die A._______ AG (Spediteurin) bei der Zollstelle
X._______ (…) eine für die B._______ AG in … (Importeurin) bestimmte
Sendung im elektronischen Verfahren (e-dec) wie folgt zur Einfuhr an:
"1'100 Kartons, Rindfleischbinden, gefroren, Tarifnummer 0202.3099 / stat.
Schlüssel 917, Eigenmasse: 24'140.200 kg, Rohmasse: 25'160 kg, stat.
Wert Fr. 167'299.--, MWST-Wert Fr. 169'799.--, Normalveranlagung, Zollan-
satz Fr. 2'057.-- je 100 kg brutto, Generalbewilligung BLW Nr. 642093."
Zusammen mit der Einfuhrliste wurde der Zollstelle X._______ u.a. die
Rechnung Nr. ... vom 29. März 2014 der Lieferantin C._______ vorgelegt.
B.
Das Selektionsergebnis des EDV-Systems der Zollverwaltung lautete auf
"gesperrt". Nach einer formellen Überprüfung der Zollanmeldung – eine
Beschau wurde nicht durchgeführt – veranlagte die Zollstelle X._______
die Einfuhr mit "Veranlagungsverfügung Zoll Nr. […]" vom 15. Mai 2014 an-
tragsgemäss nach Tarifnummer 0202.3099 zu einem Zollansatz von
Fr. 2'057.-- je 100 kg brutto (= Fr. 517'541.20).
C.
Mit einer als "Selbstanzeige […] mit dem Antrag auf Richtigstellung der
Falschverzollung der Rindfleischbinden" betitelten Eingabe vom 19. Mai
2014 beantragte die A._______ AG bei der Zollstelle X._______ insofern
die Änderung bzw. Aufhebung dieser Veranlagungsverfügung, als die frag-
liche Einfuhr nachträglich als "gewürztes Rindfleisch" unter der Tarifnum-
mer 1602.5099 (Fr. 638.-- je 100 kg brutto) zu veranlagen sei. Ihrer Ein-
gabe legte sie eine entsprechende neue Zollanmeldung ("Kontrollblatt Pan-
nenlösung") bei. Der Nachweis, dass es sich bei der Einfuhr vom 5. Mai
2014 tatsächlich um gewürztes Rindfleisch gehandelt habe, ergebe sich
aus den übrigen der Eingabe beigelegten Unterlagen.
D.
Am 20. Mai 2014 überwies die Zollstelle X._______ diese Eingabe an die
Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Zollkreisdirektion) zur Behandlung
als "Tarifbeschwerde".
E.
Die Zollkreisdirektion informierte die A._______ AG mit Schreiben vom
A-5216/2014
Seite 3
23. Mai 2014 (vorab per E-Mail vom gleichen Datum) über die erfolgte
Überweisung. Zugleich teilte sie der A._______ AG mit, dass der für eine
Neuveranlagung unter der Tarifnummer 1602.5099 erforderliche Nachweis
mit den der Eingabe (bzw. Beschwerde) vom 19. Mai 2014 beigelegten Un-
terlagen nicht erbracht sei. Die fraglichen Dokumente enthielten zwar Hin-
weise auf eine Würzung der eingeführten Rindfleischbinden ("with spices",
"met peper"). Für die beantragte Einreihung ins Kapitel 16 des Zolltarifs
müsse jedoch – darüber hinaus – nachgewiesen sein, dass im Zeitpunkt
der Einfuhr "die Würzstoffe (z.B. zerriebener oder gemahlener Pfeffer) auf
allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit blossem Auge wahrnehm-
bar" oder "in das Innere eingedrungen und durch Geschmack deutlich
wahrnehmbar" (gewesen) seien. Der A._______ AG werde zum entspre-
chenden Nachweis eine Frist bis zum 4. Juni 2014 gewährt. Als Beweis-
massnahme käme allenfalls eine nachträgliche Kontrolle der Ware in Be-
tracht. Vorausgesetzt sei jedoch, dass die Ware eindeutig identifizierbar
und noch in repräsentativer Menge vorhanden sei. Ausserdem wären die
Kosten einer solchen Kontrolle durch die A._______ AG zu tragen.
F.
Mit E-Mail vom 27. Mai 2014 liess die A._______ AG der Zollkreisdirektion
weitere Dokumente (Beweismittel) zukommen. Zudem fügte sie an, dass
bei der B._______ AG in … "jederzeit eine Domizilrevision vorgenommen"
werden könne, sollten die eingereichten Beweismittel nicht ausreichen.
G.
Am darauffolgenden Tag (28. Mai 2014) teilte die Zollkreisdirektion der
A._______ AG per E-Mail mit, dass der erforderliche Nachweis auch unter
zusätzlicher Berücksichtigung der mit E-Mail vom 27. Mai 2014 eingereich-
ten Unterlagen nicht als erbracht gelten könne. Die Zollstelle Y._______
werde jedoch zwecks Durchführung eine Domizilbeschau mit der
B._______ AG Kontakt aufnehmen.
H.
Am 30. Mai 2014 teilte die A._______ AG der Zollkreisdirektion per E-Mail
mit, dass gemäss Rücksprache mit der Zollstelle Y._______ keine Domizil-
beschau mehr durchgeführt werden könne, weil das eingeführte Rind-
fleisch bereits aufgetaut und eingesalzen worden sei. Sie schlage daher
vor, dass stattdessen die "Folgesendung" vom 5. Juni 2014 beschaut
werde. Diese stamme nämlich von der gleichen Lieferantin und beinhalte
von der Beschaffenheit her dieselbe Ware wie die strittige Einfuhr.
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Seite 4
I.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 teilte die Zollkreisdirektion der A._______
AG mit, dass die tatsächliche Art und Beschaffenheit des eingeführten
Rindfleisches im Zeitpunkt der Einfuhr aufgrund der eingereichten Unterla-
gen nicht nachgewiesen sei und auch durch eine nachträgliche Beschau
am Sitz der Importeurin nicht mehr festgestellt werden könne, zumal die
betreffende Ware bereits bearbeitet ("aufgetaut und gesalzen, mit Würz-
stoffen und Starterkulturen versehen sowie getumblert") worden sei. Der
A._______ AG werde daher Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde vom
19. Mai 2014 ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Falls sie hingegen die
Ausfertigung eines (anfechtbaren) Beschwerdeentscheids verlangen
sollte, habe sie für das betreffende Verfahren einen Kostenvorschuss von
Fr. 6'000.-- zu leisten.
J.
Mit E-Mail vom 2. Juni 2014 wies die Zollkreisdirektion den Vorschlag der
A._______ AG betreffend Beschau einer "Folgesendung" zurück. Der Ver-
gleich mit einer "Folgesendung" sei nicht geeignet, die Art und Beschaffen-
heit (insb. die Stärke bzw. Art der Würzung) der hier konkret betroffenen
Rindfleischbinden im Zeitpunkt der Einfuhr nachzuweisen.
K.
Mit E-Mails vom 11. Juni 2014 und 7. Juli 2014 liess die A._______ AG der
Zollkreisdirektion weitere Unterlagen zukommen.
L.
Mit Beschwerdeentscheid vom 18. Juli 2014 wies die Zollkreisdirektion
(Vorinstanz) die Beschwerde vom 19. Mai 2014 ab, da sie den erforderli-
chen Nachweis für die beantragte Neuveranlagung der Einfuhr vom 5. Mai
2014 unter der Tarifnummer 1602.5099 nach wie vor als nicht gegeben be-
trachtete.
M.
Dagegen erhob die A._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
15. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragt, der angefochtene Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die
Einfuhr vom 15. Mai 2014 (recte: 5. Mai 2014) nachträglich unter der Tarif-
nummer 1602.5099 zu veranlagen. Eventualiter sei die Sache "zur Vor-
nahme der entsprechenden Tarifizierung" an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwert-
steuer) zulasten der Vorinstanz.
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Seite 5
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin
reichte dazu mit Datum vom 23. Januar 2015 eine Stellungnahme (Replik)
ein. Die Duplik der Vorinstanz datiert vom 20. Februar 2015. Mit Datum
vom 2. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung-
nahme ein.
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei nicht erstinstanzlichen Entscheiden (bzw. Beschwerdeentscheiden)
der Zollkreisdirektionen handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, welche gemäss Art. 31 VGG beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden können (vgl. Art. 116 Abs. 1bis e contrario
i.V.m. Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0];
ausführlich: Urteil des BVGer A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im
Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertre-
ten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG
nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG,
Art. 2 Abs. 4 VwVG; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanque-
rel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Band XII, Basel 2007, N 447). Die Beschwerdeführerin ist zur vorliegenden
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwen-
dung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das
Veranlagungsverfahren – vorbehältlich der Verfahrensgarantien der BV
und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grundsätzlich
nur den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen besonderen Vorschrif-
ten des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG). Damit wird das gesamte Verfahren
von der Gestellung der Waren bei der Zollstelle bis zum Erlass der Veran-
lagungsverfügung (Art. 38 bzw. Art. 85 ZG) bzw. bis zur Freigabe der ge-
stellten und angemeldeten Waren vom VwVG nicht erfasst (vgl. zum Gan-
zen: Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.2; ARPAGAUS,
a.a.O., N 447).
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Seite 6
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
Bst. c VwVG).
1.4 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sach-
lage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Die entscheidende Behörde
hat den rechtlich relevanten Sachverhalt daher von sich aus abzuklären
und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (sog. Untersuchungs-
grundsatz). Der Untersuchungsgrundsatz wird dadurch relativiert, dass
den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten obliegen. Wo der Untersu-
chungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht
in allgemeiner Weise festlegen. Ihr Verhältnis ist jeweils anhand des an-
wendbaren Verfahrenserlasses zu bestimmen (vgl. zum Ganzen: BVGE
2009/60 E. 2.1.1 sowie Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015
E. 1.5 je mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das
Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfäl-
tig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu
gelten hat (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.140).
Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die ge-
nau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen
Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben
(BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai
2012 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.140). Das Prinzip
der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen
Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfahren (vgl. allerdings den
Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das Verfahren der Zollveranla-
gung), namentlich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren (Urteil
des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
1.5.2 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum
Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat,
kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen
Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige
Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die
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aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Un-
gunsten derjenigen Person zu entscheiden, die die Beweislast trägt (BGE
130 III 321 E. 3.2, Urteil des BGer 4C.269/2005 vom 16. November 2006
E. 6.2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.149 ff.). Abgesehen
von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbst-
deklarationsprinzips (vgl. E. 1.2 und 2.3) mit sich bringt, gilt auch in diesem
Rechtsgebiet – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wonach die
Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht be-
gründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abga-
bepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden
und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des BVGer
A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er-
wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw.
Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle
(strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der
behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Ver-
langt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftiger-
weise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 482;
zum Ganzen auch: DANIEL SCHÄR, Das Beweismass im Steuerrecht, in:
StR 1996 S. 5 ff. mit Hinweisen). Demgegenüber stellt das Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und
genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 130 III 321 E. 3.2, 128 III 271
E. 2b/aa; Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.140 f.).
Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im
Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden, ein strenges Beweismass
anzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3).
Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hin-
reichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit
genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. Urteile des BVGer A-6660/2011
vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3 und A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009
E. 2.6; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in: VPB
70.55 E. 3b). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dokumenten, die zeitlich
erst nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, nach kon-
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stanter Rechtsprechung regelmässig nur ein stark eingeschränkter Be-
weiswert zukommt (vgl. Urteile des BVGer A-2690/2011 vom 24. Januar
2012 E. 3.4.1, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.3.2.5, A-
1727/2006 vom 12. Oktober 2010 E. 6.1 je mit weiteren Hinweisen).
1.5.4 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende
Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen
werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts än-
dern wird (BGE 131 I 153 E. 3).
2.
2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz
vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Die
Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG).
Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein
(BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkom-
mentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [Zollkommentar], N 1 zu Art. 18). Art. 28
Abs. 1 Bst. a ZG hält fest, dass Zollanmeldungen auch elektronisch vorge-
nommen werden können.
2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet ver-
bringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüg-
lich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen oder zu-
führen zu lassen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zufüh-
rungspflichtigen Personen fest (präzisierend dazu: Art. 75 der Zollverord-
nung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Anmeldepflichtig sind ne-
ben den zuführungspflichtigen Personen auch Personen, die mit der Zoll-
anmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei Letzteren handelt
es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig
Zollanmeldungen ausstellen (statt vieler: Urteile des BVGer A-992/2012
vom 6. August 2012 E. 2.2 und A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.1;
BARBARA HENZEN, in: Zollkommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 26).
2.3 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, ge-
stellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zoll-
verwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdo-
kumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In Übereinstimmung mit dem das
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Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstdeklaration obliegt ihr die
volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige,
richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware (vgl. statt vieler: Urteile des
BVGer A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3 sowie A-6930/2010
vom 1. September 2011 E. 2.6; SCHMID, a.a.O., N 3 f. zu Art. 18). An die
anmeldepflichtige Person werden damit hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten
hohe Anforderungen gestellt. Die zuständige Zollstelle überprüft die von
der anmeldepflichtigen Person vorzunehmende Deklaration lediglich sum-
marisch auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vor-
liegen der Begleitpapiere (Art. 32 Abs. 1 ZG; Urteile des BVGer A-
2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3 und A-1528/2008 vom 25. Mai
2010 E. 2.2; HENZEN, a.a.O., N 3 zu Art. 25). Führt die summarische Prü-
fung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt
worden, wird die Zollanmeldung von der Zollstelle angenommen. Hat die
Zollstelle einen vorhandenen Mangel in der Zollanmeldung nicht festge-
stellt, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten
(Art. 32 Abs. 3 ZG).
2.4 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die
anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich
unabänderlich. Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für die
Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz der Unab-
änderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler
des schweizerischen Zollrechts dar (PATRICK RAEDERSDORF, in: Zollkom-
mentar, a.a.O., N 2 zu Art. 33 und N 1 zu Art. 34).
Nach Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der An-
nahme fest. Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollver-
waltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) gilt die elektroni-
sche Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung
des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System
fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit
hinzu. Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Per-
son auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware o-
der zu den Begleitdokumenten verbindlich. Damit stellt die elektronische
Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteilig-
ten (RAEDERSDORF, a.a.O., N 6 zu Art. 33).
Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-Sys-
tem der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch
(Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "gesperrt", so
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muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zoll-
anmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren
dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat
(Art. 40 Abs. 2 ZG, Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV). Die Zollstelle gibt veranlagte
Waren aufgrund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen von der
Zollverwaltung zu bestimmenden Dokuments frei (Art. 40 Abs. 1 ZG). Mit
der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahr-
sam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.4 sowie A-6660/2011 vom 29. Mai
2012 E. 2.4).
2.5 Eine starre Anwendung des Prinzips der Verbindlichkeit und Unabän-
derlichkeit einer angenommenen Zollanmeldung kann in gewissen Fällen
zu unerwünschten und unverhältnismässigen Ergebnissen führen. Wäh-
rend unter altem Recht eine nachträgliche Berichtigung der Zollanmeldung
gesetzlich nicht vorgesehen war und nur sehr beschränkt sowie unter be-
sonderen Umständen als zulässig anerkannt wurde, sieht Art. 34 ZG nun
explizit und abschliessend vor, dass die anmeldepflichtige Person eine an-
genommene Zollanmeldung unter bestimmten Voraussetzungen berichti-
gen oder zurückziehen kann (vgl. RAEDERSDORF, a.a.O., N 1 zu Art. 34 und
N 1 zu Art. 39; Urteile des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1,
A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.1). Die Bestimmung unterscheidet
verschiedene Zeitpunkte, in denen ein Berichtigungsantrag gestellt werden
kann: Abs. 1 und 2 beziehen sich auf Sachverhalte vor dem Erstellen der
Veranlagungsverfügung, Abs. 3 und 4 gelangen zur Anwendung, wenn be-
reits eine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden ist. Im letztgenann-
ten Fall kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer Verwirkungsfrist
von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der
Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Änderung
der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollan-
meldung einreichen (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des BVGer A-3213/2009
vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3). Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die
anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren entweder irrtümlich
zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden
sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Voraussetzungen für die beantragte
neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenom-
men wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34
Abs. 4 Bst. b ZG). Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung nach
Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG gelten insbesondere dann als gegeben, wenn zum
Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formel-
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Seite 11
len Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zoll-
befreiung
oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a ZV; zum Ganzen:
Urteile des BVGer A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 2.5,
A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.5, A-6660/2011 vom 29. Mai 2012
E. 3.1 mit Hinweisen).
2.6 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser
ist im ZTG enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die
schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Gene-
raltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG ent-
halten ist.
2.6.1 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beach-
tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nati-
onalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Ta-
rifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften,
die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie gröss-
tenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Er-
richtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in
Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des
Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkom-
mens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung
und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR
0.632.11, für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten). Der Ge-
brauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und
enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen
Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen
festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch: Botschaft vom
19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Überein-
kommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV
1004 f.; Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale
Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Co-
dierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen
Zolltarifs, BBl 1985 III 377 f.; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai
2014 E. 2.1.1, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.2, A-5151/2011
vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.6.2 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts
(AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des
A-5216/2014
Seite 12
Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif
kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter
bzw. ) abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchsta-
rif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 30 zum ZTG; Art. 15 der
Verordnung vom 17. November 2004 über die Sammlungen des Bundes-
rechts und das Bundesblatt [PublV, SR 170.512.1]). Trotz fehlender Veröf-
fentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. ins-
besondere Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2,
A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.3).
2.7
2.7.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens, darunter die Schweiz,
sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System
(HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Ta-
rifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazu-
gehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufü-
gen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für
die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-
Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Ab-
schnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern
und sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a
des HS-Übereinkommens; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai
2014 E. 2.2.1, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.1 und
A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.1).
2.7.2 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine
einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl.
Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu
dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln ("Règles générales
pour l'interprétation du Système Harmonisé" bzw. "Allgemeine Vorschriften
für die Auslegung des HS"), die das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail
regeln (statt vieler: Urteil des BVGer A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012
E. 2.3.2). Denselben Zweck erfüllen die sog. "Avis de classement" (nach-
folgend: Einreihungsavisen) und die "Notes explicatives du Système Har-
monisé" (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorgani-
sation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind
(Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a–c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des
HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales
(Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die
Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2
A-5216/2014
Seite 13
des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung
der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. insbeson-
dere Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.2.2,
A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3, A-662/2013 vom 16. Okto-
ber 2013 E. 2.3.2). Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So
kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sogenannte "Schweizerische Erläu-
terungen" erlassen. Diese können unter abgerufen werden
(vgl. Urteile des BVGer A-1727/2006, A-1755/2006 und A-8527/2007, alle
vom 12. Oktober 2010, je E. 2.6.3, und A-642/2008 vom 3. März 2010
E. 2.2.3).
2.7.3 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-
behörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des
Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemeinen Vor-
schriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Texts des
HS-Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware
der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen
sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut
der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend
sind. Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel han-
delt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutref-
fenden Tarifnummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge
(Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die
nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vo-
rangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie
Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai
2014 E. 2.3.2, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3.2, A-662/2013
vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.2 und A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012
E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätz-
lich ebenfalls nach den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des
HS". Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unter-
nummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS unterstehen,
müssen die schweizerischen Unternummern gleich wie jede andere Norm
des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können (vgl. zum Ganzen
bereits den Entscheid der ZRK vom 19. Februar 1999, veröffentlicht in:
VPB 64.10 E. 3a mit weiteren Hinweisen; ARPAGAUS, a.a.O., N 588). Mas-
sgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternum-
mern sind der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der
schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden
A-5216/2014
Seite 14
Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Glie-
derungsstufe einander gegenüber gestellt werden können. Bei Auslegung
dieser Vorschriften sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betref-
fend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Un-
ternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (Urteil BVGer
A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.4.4).
2.8 Für die Tarifeinreihung massgebend sind Art, Menge und Beschaffen-
heit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (vgl.
Art. 19 Abs. 1 ZG).
2.9 Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizeri-
sche Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich
überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung
ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der
EU-Staaten – gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission – tun (Urteile
des BVGer A-3030/2014 vom 8.Mai 2014 E. 2.4, A-525/2013 vom 25. No-
vember 2013 E.2.4, A-662/2013 vom 16.Oktober 2013 E. 2.5; MICHAEL
BEUSCH, Der Einfluss "fremder" Richter – Schweizer Verwaltungsrechts-
pflege im internationalen Kontext, in: SJZ Nr. 109/2013 S. 356).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist vorab strittig, wie die Eingabe der Beschwer-
deführerin vom 19. Mai 2014 ("Antrag auf Richtigstellung der Falschverzol-
lung der Rindfleischbinden") in formeller Hinsicht zu behandeln ist
(s. Sachverhalt Bst. C). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Stand-
punkt, die Zollstelle X._______ hätte die fragliche Eingabe als Gesuch um
Berichtigung der Zollanmeldung und Änderung der Veranlagung nach
Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG (nachfolgend: Zollanmeldeberichtigung [vgl.
E. 2.5]) entgegennehmen und behandeln müssen und nicht als (ordentli-
che) Beschwerde nach Art. 116 Abs. 1 bzw. Abs. 3 ZG direkt an die Zoll-
kreisdirektion weiterleiten dürfen.
3.1.1 Im Verfahren der Zollanmeldeberichtigung können nur eigentliche
Versehen ("Irrtümer") bei der Zollanmeldung geltend gemacht bzw. berich-
tigt werden; ein entsprechender Berichtigungstatbestand ist durch die an-
meldepflichtige Person nachzuweisen (vgl. E. 2.5).
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in der fraglichen Eingabe gel-
tend, die strittige Einfuhr sei entgegen den Verzollungsinstruktionen der
Importeurin nicht als "gewürztes Rindfleisch" unter der Tarifnummer
A-5216/2014
Seite 15
1602.5099 angemeldet und veranlagt worden, sondern unter der Tarifnum-
mer 0202.3099. Tatsächlich habe es sich bei der eingeführten Ware im
Zeitpunkt der Einfuhr um gewürztes Rindfleisch gehandelt, was sich aus
den der Eingabe beigelegten Unterlagen ergebe. Sie beantrage daher,
dass die betreffende Einfuhr nachträglich unter der Tarifnummer 1602.5099
zu veranlagen sei.
Die Zollstelle X._______ ging in der Folge davon aus, dass damit in mate-
rieller Hinsicht kein blosses Versehen, das als solches – sofern auch die
übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – nach Art. 34 ZG in unkomplizierter
Weise auf Stufe Zollstelle berichtigt werden könnte, geltend gemacht wird
bzw. nachgewiesen ist. Dieser Schluss steht in Übereinstimmung mit dem
nach Sinn und Zweck eingeschränkten Anwendungsbereich der Zollanmel-
deberichtigung und ist insofern nicht zu beanstanden. Von einem blossen
Versehen im Sinn von Art. 34 ZG ist vorliegend schon deshalb nicht aus-
zugehen, weil die behauptete Falschanmeldung nicht liquid ist. Vielmehr
macht das Vorbringen der Beschwerdeführerin in sachverhaltlicher Hin-
sicht eine vergleichsweise umfängliche Beweiserhebung und -würdigung
notwendig und wirft in rechtlicher Hinsicht Fragen im Zusammenhang mit
der Tarifeinreihung von "gewürztem" Rindfleisch auf. Die Zollstelle
X._______ durfte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2014
daher als (ordentliche) Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung im
Sinn von Art. 116 Abs. 1 ZG qualifizieren und entsprechend an die Zoll-
kreisdirektion überweisen.
3.1.2 Ob dadurch, dass die Zollstelle X._______ die fragliche Eingabe bzw.
Beschwerde (E. 3.1.1 hievor) direkt – d.h. ohne selbst einen formellen Ent-
scheid (Abweisungs- bzw. [allenfalls] Nichteintretensverfügung) über den
behaupteten Berichtigungsantrag im Sinn von Art. 34 ZG zu treffen – wei-
tergeleitet hat, gewisse Rechtsschutz- bzw. allgemeine Verfahrensgaran-
tien der Beschwerdeführerin tangiert worden sind, kann hier offen bleiben.
Im Licht des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1
BV) ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache in jedem Fall höher zu ge-
wichten als ihr Interesse an einer Rückweisung an die Zollstelle X._______
zur formellen (Erst-)Verfügung über die Frage der Berichtigung bzw. des
Vorliegens eines Berichtigungstatbestandes. Insbesondere ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführerin durch eine solche Rückweisung
nur zusätzliche Kosten entstünden und sie in der Sache selbst nichts zu
gewinnen hätte, zumal aufgrund der vorliegenden Akten offensichtlich ist,
wie die Zollstelle X._______ und die übergeordnete Zollkreisdirektion über
A-5216/2014
Seite 16
die Berichtigungsfrage entscheiden würden. Eine Rückweisung käme da-
her einem formalistischen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist.
3.2 In der Sache bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, bei der strit-
tigen Einfuhr habe es sich nachweislich um "gewürztes" Rindfleisch gehan-
delt, das als solches gemäss Erläuterungen zwingend ins Kapitel 16 des
Schweizerischen Gebrauchstarifs einzureihen sei. Schon deshalb erwie-
sen sich die Deklaration und entsprechende Veranlagung der strittigen Ein-
fuhr unter der Tarifnummer 0202.3099 als falsch, und sei die beantragte
nachträgliche Veranlagung unter der Tarifnummer 1602.5099 zuzulassen.
3.2.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im (massgeblichen) Zeit-
punkt der strittigen Einfuhr hinsichtlich der genannten Tarifnummern das
Folgende zu entnehmen:
16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
1602 Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch,
Schlachtnebenprodukten oder Blut:
1602.50 - von Tieren der Rindviehgattung:
-- andere:
1602.5091 --- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt
1602.5099 --- andere
und
02 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte
0202 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren:
0202.30 - ausgebeint:
-- andere:
0202.3091 --- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt
0202.3099 --- andere
3.2.2 In den Erläuterungen (D.6) ist zur "Unterscheidung zwischen Fleisch
und Schlachtnebenprodukten dieses Kapitels und Waren des Kapitels 16"
das Folgende festgehalten: Zu Kapitel 2 gehört nur frisches Fleisch (ein-
schliesslich Schlachtnebenprodukte), auch mit Salz zum Zweck des Halt-
barmachens während des Transports bestreut, leicht eingerieben oder mit
Salzwasser übergossen, sowie gekühltes, gefrorenes, gesalzenes sowie
leicht mit Zucker überstreutes Fleisch. Dagegen gehört u.a. Fleisch in fol-
gendem Zustand zu Kapitel 16: gekocht, geröstet, geschmort oder gebra-
ten, durch andere als in diesem Kapitel vorgesehene Verfahren zubereitet
A-5216/2014
Seite 17
oder haltbar gemacht einschliesslich solchem Fleisch usw., das lediglich
mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), getrüffelt oder ge-
würzt (z.B. mit Pfeffer und Salz) ist, einschliesslich Leberpastete
(Nr. 1602).
3.2.3 Die Schweizerischen Erläuterungen halten zudem fest, zum Kapitel
2 gehörten auch Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte mit zu-
gesetzten Würzstoffen, sofern dadurch der Charakter einer Ware dieses
Kapitels nicht verändert wird. Als nicht charakterbestimmend gelten zuge-
setzte Würzstoffe insbesondere bei den folgenden Erzeugnissen:
a) Fleisch und Schlachtnebenprodukte mit in beliebigen Mengen zu-
gesetzten würzenden Zutaten, die mit einfachen Mitteln (z.B. durch
Abwischen, Abwaschen oder Absaugen) vor der Weiterverarbei-
tung entfernt werden können. Dazu gehören ganze Pfefferkörner,
ganze Wacholderbeeren, ganze Gewürznelken, Lorbeerblätter,
Rosmarinzweige usw.
b) Fleisch und Schlachtnebenprodukte, bei denen die Würzstoffe (z.B.
geschroteter, zerriebener oder gemahlener Pfeffer) nicht auf allen
Flächen des Erzeugnisses verteilt oder mit blossem Auge nicht
wahrnehmbar sind.
c) Genussfertige Fleischwaren dieses Kapitels ohne geschmacklich
deutlich wahrnehmbare Würzung. Dazu gehören vor allem Pökel-
fleischwaren und andere Spezialitäten der Nummer 0210.
Ausgeschlossen vom Kapitel 2 sind hingegen Fleisch und Schlachtneben-
produkte, bei denen die Würzstoffe (z.B. zerriebener oder gemahlener
Pfeffer) auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit blossem Auge
wahrnehmbar sind (i.d.R. 1602).
Nicht zum Kapitel 2 gehören auch Fleischwaren, bei denen die Würzstoffe
durch eine besondere Behandlung (z.B. im sog. "Tumblerverfahren") in das
Innere eingedrungen und durch Geschmack deutlich wahrnehmbar sind.
3.2.4 Diese Schweizerischen Erläuterungen lehnen sich weitgehend an die
zusätzliche Anmerkung 6 a) zum Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur
(KN) der Europäischen Union an. Danach gehört nichtgegartes, gewürztes
Fleisch zu Kapitel 16. Als "gewürzt" gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die
Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeug-
A-5216/2014
Seite 18
nisses verteilt und mit blossem Auge oder deutlich durch Geschmack wahr-
nehmbar sind. Dagegen verbleiben nach Anmerkung 6 b) der KN Erzeug-
nisse der Position 0210 auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer
Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charak-
ter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird (Verordnung Nr.
948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 zur Änderung von An-
hang I der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche
und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif).
3.2.5 Es kann somit festgehalten werden, dass die strittigen Tarifnummern
0202.3099 und 1602.5099 sich soweit hier relevant darin unterscheiden,
dass nach der Position 1602.5099 eine "Zubereitung" stattgefunden haben
muss, die eine Einreihung in das Kapitel 16 zur Folge hat. Eine solche Zu-
bereitung kann eine Würzung des Fleisches sein. Nach den Schweizeri-
schen Erläuterungen in der vorliegend anwendbaren Fassung führt jedoch
eine Würzung nur dann zu einer Einreihung unter die Tarifnummer
1602.5099, wenn die Würzstoffe
(A) auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt (A1) und mit blos-
sem Auge wahrnehmbar sind (A2)
oder
(B) durch eine besondere Behandlung in das Innere eingedrun-
gen (B1) und durch Geschmack deutlich wahrnehmbar sind
(B2).
Mithin bestehen zwei Merkmalsalternativen für eine Einreihung unter die
beantragte Tarifnummer 1602.5099, nämlich "Würzstoffe auf allen Flächen
des Erzeugnisses verteilt" (A1) oder "Würzstoffe in das Innere eingedrun-
gen" (B1). Zur Prüfung dieser Merkmalsalternativen sehen die Schweizeri-
schen Erläuterungen die visuelle (A2) bzw. die geschmackliche Prüfung
(B2) vor. Obschon es sich dabei gemäss Wortlaut nicht mehr (wie noch in
früheren Fassungen) um alternative Prüfungsmethoden handelt, ist an der
Rechtsprechung festzuhalten, wonach das Fleisch bereits dann als "zube-
reitet" bzw. gewürzt im Sinn von Kapitel 16 gilt, wenn das Vorliegen einer
Merkmalsalternative durch eine der genannten Prüfungsmethoden festge-
stellt werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-7046/2010 vom 1. April 2011
E. 3.3.2). Denn der Sinn und Zweck dieser Schweizerischen Erläuterungen
ist (nach wie vor), dass rohes Fleisch nicht allein dadurch als einer "Zube-
A-5216/2014
Seite 19
reitung" im Sinn des Kapitels 16 unterzogen gelten soll, indem darüber ei-
nige wenige Gewürzpartikel verstreut werden. Die Würzung soll vielmehr
eine gewisse Intensität aufweisen und das so behandelte Fleisch von ro-
hem, unbehandeltem Fleisch deutlich unterscheiden. Ob dieser deutliche
Unterschied bzw. die entsprechende Intensität der Würzung nun aber be-
reits mit blossem Auge wahrnehmbar ist oder erst mittels einer geschmack-
lichen Prüfung festgestellt werden kann, kann keine entscheidende Rolle
spielen. Führt daher eine Prüfungsmethode zu einem negativen Ergebnis,
ist die andere Methode vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer A-7046/2010
vom 1. April 2011 E. 3.3.1 f.).
3.2.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stehen die genannten
Anforderungen an die Würzung gemäss den Schweizerischen Erläuterun-
gen (E. 3.2.3 und 3.2.5) nicht im Widerspruch zu den Erläuterungen zu Ka-
pitel 2 bzw. 16, sondern präzisieren im Rahmen des nationalen Regelungs-
spielraums (E. 2.7.2) lediglich, wann eine Würzung als "Zubereitung" im
Sinn von Kapitel 16 gelten soll (so implizit bereits Urteil des BVGer
A-7046/2010 vom 1. April 2011 E. 3.3.1). Allein aufgrund der im Zeitpunkt
der Einfuhr (unbestrittenermassen) vorhandenen Würzung des Rindflei-
sches mit Pfeffer rechtfertigt sich daher – entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin – noch keine Einreihung der fraglichen Einfuhr unter die
Tarifnummer 1602.5099. Entsprechend wird auf die beantragte Einver-
nahme von D._______ von der B._______ AG "als Zeuge für die [wie er-
wähnt ohnehin unbestrittene] Tatsache, dass die Ware gepfeffert war", in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtet (E. 1.5.4).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die gemäss
Schweizerischen Erläuterungen für eine Einreihung unter die Tarifnummer
1602.5099 geltenden Anforderungen an die Würzung vorliegend ohnehin
erfüllt bzw. nachgewiesen seien.
3.3.1 Sie bringt vor, der Nachweis, dass die Würzstoffe im Zeitpunkt der
Einfuhr des fraglichen Rindfleisches "auf allen Flächen des Erzeugnisses
verteilt" und "mit blossem Auge wahrnehmbar" waren (vgl. E. 3.2.3 und
3.2.5), ergebe sich aus den im Recht liegenden Fotografien (zwei Ausdru-
cke) von Rindfleischstücken aus einer (angeblich) gleichgearteten Sen-
dung derselben Lieferantin (s. Beschwerdebeilage 35).
Den Nachweis, dass die Würzstoffe vorliegend "in das Innere [des einge-
führten Rindfleisches] eingedrungen" und "durch Geschmack deutlich
wahrnehmbar" seien (vgl. E. 3.2.3 und 3.2.5), sieht die Beschwerdeführerin
A-5216/2014
Seite 20
ebenfalls als erbracht an. Aus der im Recht liegenden Verfahrensanwei-
sung (Prozessbeschrieb "Ablauf für Rindfleisch mit Pfeffer" [s. Beschwer-
debeilage 42]) sowie der ebenfalls aktenkundigen fotografischen Doku-
mentation (Ausdrucke) des betreffenden Verfahrensablaufs (s. Beschwer-
debeilage 37) ergebe sich nämlich, dass die eingeführten Rindfleischstü-
cke in … im "Tumblerverfahren" unter Verwendung von 3,5g/kg der Knob-
lauch/Pfeffer-Gewürzmischung M3045CH (vgl. die Produktspezifikation in
Beschwerdebeilage 34) behandelt worden seien. Die entsprechende Ver-
fahrensanweisung sei der … Lieferantin (C._______) am 3. Dezember
2013 von einem ehemaligen Betriebsleiter der Importeurin (B._______
AG), E._______, mündlich vor Ort in … erteilt worden. Die Lieferantin
bestätige dies mit Schreiben vom 11. September 2014 (s. Beschwerde-
beilage 36): "We at [C._______] confirm that all deliveries of meat with
spices are produced in tumblers with the spices exactly following your in-
structions as given during your visit at 3rd December in our plant […] in […]."
Im Übrigen seien an diesem 3. Dezember 2013 nebst E._______ u.a. auch
F._______, CEO der B._______ AG, sowie G._______, Mitarbeiterin der
Lieferantin, anwesend gewesen; die genannten Personen würden zur Be-
stätigung des obigen Sachverhalts als "Zeugen" offeriert. Zum Nachweis,
dass bei der Verwendung von 3,5g/kg der genannten Gewürzmischung im
"Tumblerverfahren" der Würzgeschmack im Sinn der Schweizerischen Er-
läuterungen "deutlich wahrnehmbar" sei, werde die Einholung eines Sach-
verständigengutachtens beantragt.
3.3.2 In allgemeiner Hinsicht verkennt die Beschwerdeführerin bei dieser
Argumentation, dass die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt
der Einfuhr strikt nachzuweisen ist (E. 1.5.3), und dass dieses Beweismass
in der vorliegenden Konstellation, in der die massgebende tarifrechtliche
Abgrenzung von der Art und Intensität der Würzung zum Zeitpunkt der Ein-
fuhr und damit von einem vergleichsweise "feinen" Unterscheidungskrite-
rium abhängt, praktisch wohl nur – wie es die Schweizerischen Erläuterun-
gen denn auch vorsehen (E. 3.2.3 und 3.2.5) – mittels einer visuellen oder
geschmacklichen Prüfung der eingeführten Ware, d.h. der (unveränderten)
Ware im Zustand zum Zeitpunkt der Einfuhr, erreicht werden kann. Die hier
betroffenen Rindfleischbinden liegen nun aber unbestrittenermassen nicht
mehr im unveränderten Zustand vor.
Indessen braucht hier nicht abschliessend entschieden zu werden, ob der
Beschwerdeführerin der erforderliche strikte Nachweis vorliegend schon
aus diesem (allgemeinen) Grund nicht gelingt bzw. nicht gelingen kann.
A-5216/2014
Seite 21
Denn wie in der nachstehenden Erwägung (E. 3.3.3) aufgezeigt wird, ver-
mag sie jedenfalls mit den eingereichten Beweismitteln und den gestellten
Beweisanträgen den erforderlichen strikten Nachweis nicht zu erbringen.
3.3.3 Die erwähnten zwei Fotografien bzw. Ausdrucke sind von vornherein
nicht zum (hier massgeblichen) Nachweis des Zustands bzw. der Art und
Intensität der Würzung der Rindfleischbinden im Zeitpunkt ihrer Einfuhr ge-
eignet; dies deshalb, weil es sich bei den darauf abgebildeten Fleischstü-
cken nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin überhaupt nicht um
solche aus der strittigen Sendung handelt. Daran ändert nichts, dass es
sich angeblich um Fleischstücke aus einer gleichgearteten Sendung der-
selben Lieferantin handeln soll; jedenfalls führt dies nicht dazu, dass die
Fotografien als Grundlage für die Beurteilung der Würzung der hier konkret
betroffenen Rindfleischstücke herangezogen werden können. Nur am
Rande sei daher erwähnt, dass der erforderliche strikte Nachweis einer
ausreichenden Würzung aufgrund der fraglichen Fotografien auch dann
nicht als erbracht gelten könnte, wenn es sich bei den darauf abgebildeten
Fleischstücken nachweislich um solche aus der strittigen Einfuhr handeln
würde. Vorab könnten die wenigen abgebildeten Fleischstücke nicht als
repräsentativ für die Beurteilung einer mehrere Tonnen (Eigenmasse:
24'140.200 kg; Rohmasse: 25'160 kg) umfassenden Lieferung bezeichnet
werden. Im Weiteren liesse sich aufgrund der fraglichen Fotografien nicht
zuverlässig (bzw. mit dem erforderlichen strikten Beweisgrad) beurteilen,
ob die (angeblich darauf abgebildeten bzw. erkennbaren) Würzstoffe "auf
allen Flächen [der abgebildeten Fleischstücke] verteilt" (bzw. alternativ "in
das Innere [der abgebildeten Fleischstücke] eingedrungen") sind. Nicht zu-
letzt befinden sich die abgebildeten Fleischstücke nicht im gefrorenen Zu-
stand bzw. im (massgeblichen) Zustand, in dem sich gemäss Zollanmel-
dung die hier betroffenen Fleischstücke im Zeitpunkt ihrer Einfuhr befunden
haben.
Hinsichtlich der eingereichten Bestätigung der C._______ ist zunächst
festzuhalten, dass es sich dabei um ein nachträglich erstelltes Dokument
handelt, dem rechtsprechungsgemäss nur ein stark eingeschränkter Be-
weiswert zukommt (E. 1.5.3). Der Beweiswert der fraglichen Bestätigung
wird vorliegend zusätzlich dadurch gemindert, dass es sich bei der
C._______ offensichtlich um eine Geschäftspartnerin der vom vorliegen-
den Verfahren ebenfalls betroffenen Importeurin handelt. Aus der Bestäti-
gung geht zudem nicht hervor, welche "instructions" der C._______ am
3. Dezember 2013 erteilt worden sein sollen bzw. ob sich die fraglichen
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"instructions" tatsächlich – wie behauptet – mit dem von der Beschwerde-
führerin ins Recht gelegten Prozessbeschrieb "Ablauf für Rindfleisch mit
Pfeffer" decken. Wohl ist davon auszugehen, dass die offerierten "Zeugen"
E._______, F._______ und G._______ den geltend gemachten Sachver-
halt insoweit bestätigen würden; in beweisrechtlicher Hinsicht führten ent-
sprechende Einvernahmen jedoch nicht zu einem entscheidenden Er-
kenntnisgewinn, da die fraglichen Personen aufgrund ihrer Nähe zur Im-
porteurin (CEO, ehemaliger Betriebsleiter, Angestellte der Geschäftspart-
nerin) nicht als ausreichend unabhängig gelten könnten. Schliesslich ist
massgeblich zu berücksichtigen, dass sich die obgenannten Unterlagen
bzw. die entsprechenden Inhalte – wenn überhaupt – nur indirekt auf die
hier strittige Sendung beziehen.
Selbst wenn als erstellt gelten könnte, dass die hier betroffenen Fleischstü-
cke in der behaupteten Art und Weise in … behandelt worden sind, wäre
damit – und das ist letztlich entscheidend – nicht zugleich mit dem erfor-
derlichen strikten Beweisgrad nachgewiesen, dass die Würzstoffe im Zeit-
punkt der Einfuhr tatsächlich "in das Innere [der Fleischstücke] eingedrun-
gen" und "durch Geschmack deutlich wahrnehmbar" (bzw. [alternativ] "auf
allen Flächen des Erzeugnisses verteilt" und "mit blossem Auge wahr-
nehmbar") waren. Im beantragten Sachverständigengutachten könnte an-
hand der Angaben der Beschwerdeführerin (insbesondere im eingereich-
ten Prozessbeschrieb) nämlich höchstens eine allgemeine Aussage dar-
über getroffen werden, welche Würzung Rindfleisch in der Regel aufweisen
würde, nachdem es in der fraglichen Weise behandelt worden ist. Zum
strikten Nachweis der Intensität der Würzung der hier konkret betroffenen
Rindfleischbinden im Zeitpunkt der Einfuhr wäre das beantragte Gutachten
daher von vornherein nicht geeignet, so dass auf dessen Einholung in an-
tizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (E. 1.5.4). Dasselbe
gilt a fortiori und sinngemäss hinsichtlich der offerierten "Zeugen", insofern
die Beschwerdeführerin diesbezüglich deren Einvernahme beantragen
wollte.
3.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Rotterdamer Zollbe-
hörde habe die strittige Sendung gemäss Begleitdokument vom 1. Mai
2014 sowie gemäss "The Common Veterinary Entry Document" vom 2. Mai
2014 unter die HS-Nummer "160250" eingereiht (s. Beschwerdebeilagen 8
und 20). Gleichermassen sei die zuständige Behörde in … gemäss "Certi-
ficado veterinario para la UE" vom 23. April 2014 von einer Einreihung der
strittigen Einfuhr unter die HS-Nummer "16.02" ausgegangen (s. Be-
schwerdebeilage 21).
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Die Beschwerdeführerin verkennt bei dieser Argumentation, dass Tarifein-
reihungen ausländischer Zollbehörden für die schweizerische Zollverwal-
tung formell nicht verbindlich sind und hier ausserdem kein Fall einer ab-
weichenden Qualifikation durch die schweizerische Zollbehörde vorliegt
(vgl. E. 2.9). Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die fragliche Einfuhr
selbst unter der Tarifnummer 0202.3099 (elektronisch) deklariert. Als An-
meldepflichtige obliegt ihr die volle Verantwortung für eine ordnungsge-
mässe – d.h. vollständige und richtige – Deklaration der eingeführten Ware
(E. 2.3). Nachdem die Zollstelle X._______ die (elektronische) Zollanmel-
dung antragsgemäss angenommen hatte, ist sie für die Beschwerdeführe-
rin vorliegend verbindlich geworden. Der offenbare Widerspruch zwischen
der (elektronischen) Zollanmeldung unter der Tarifnummer 0202.3099 und
den vorgelegten ausländischen Dokumenten, welche eine Tarifeinreihung
unter die HS-Nummer "160250" bzw. "16.02" vorsehen, ändert vorliegend
nichts daran (vgl. E. 2.4). Ferner könnte die Beschwerdeführerin daraus
keine Rechte ableiten, hätte die Zollstelle X._______ den erwähnten Wi-
derspruch zur Zollanmeldung nicht festgestellt, obschon ihr die fraglichen
ausländischen Dokumente bereits vorlagen (vgl. E. 2.3).
Vielmehr obliegt bei der dargestellten Sach- und Rechtslage der Beschwer-
deführerin der Nachweis, dass – wie sie behauptet – die tatsächliche Be-
schaffenheit der Ware im Zeitpunkt der Einfuhr von den Angaben in ihrer
Zollanmeldung abwich, so dass die Ware unter der beantragten Tarifnum-
mer 1602.5099 anstelle der deklarierten Tarifnummer 0202.3099 hätte ein-
geführt werden können (vgl. E. 1.5.2). Dieser Nachweis ist jedoch auch mit
den genannten ausländischen Dokumenten – wie mit den vorliegenden
Unterlagen insgesamt – nicht strikt bzw. rechtsgenügend erbracht.
3.4 Die Beschwerdeführerin macht für diesen Fall einen unverschuldeten
Beweisnotstand geltend.
3.4.1 Nach ihrer Ansicht hätte die (konkrete) Art der Würzung des fragli-
chen Rindfleisches im Zeitpunkt der Einfuhr auch dann noch nachträglich
mittels einer geschmacklichen Prüfung festgestellt werden können, nach-
dem die letzte Charge der betreffenden Sendung aufgetaut und eingesal-
zen worden sei. Für eine geschmackliche Prüfung hätte das Fleisch näm-
lich ohnehin aufgetaut werden müssen. Zum Nachweis, dass durch das
Einsalzen der "Knoblauch/Pfeffer-Geschmack" des Fleisches nicht verän-
dert worden sei, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens
beantragt. Jedenfalls habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die Durchführung
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einer nachträglichen Beschau verzichtet und dadurch ihre Untersuchungs-
pflicht verletzt (vgl. E. 1.4).
Zwar trifft wohl zu, dass rohes Fleisch für eine geschmackliche Prüfung
aufgetaut werden müsste bzw. vorgängig sogar gegart werden könnte. Vo-
rausgesetzt ist jedoch, dass die Zollverwaltung den Veränderungsprozess
(Auftau- bzw. Garprozess) der ursprünglichen (eingeführten) Ware von An-
fang an dokumentiert und immer auf die gleiche Weise vornimmt, will sie
Veränderungen durch Dritte ausschliessen und den Einfluss auf den Ge-
schmack möglichst gering und mit Blick auf vergleichbare Fälle möglichst
konstant halten (vgl. Urteil des BVGer A-7046/2010 vom 1. April 2011
E. 3.4.2). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Veränderungspro-
zess (Auftauen, Einsalzen) selbst vorgenommen. Bei dieser Sachlage
kann der erforderliche strikte Nachweis der ursprünglichen Würzung mit-
tels einer Beschau naturgemäss nicht mehr erbracht werden. Insbeson-
dere könnte nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden,
dass die eingeführte Ware mit Blick auf den hier zu erbringenden Nachweis
im Nachhinein, aber vor einer allfälligen Beschau, einer zusätzlichen Wür-
zung unterzogen wurde. Die Vorinstanz hat vorliegend daher zu Recht auf
die Durchführung einer nachträglichen Beschau verzichtet. Entsprechend
(bzw. schon deshalb) liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor
und kann auf die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens
in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 1.5.4).
3.4.2 Weiter sieht die Beschwerdeführerin darin eine Verletzung der Unter-
suchungspflicht durch die Vorinstanz, dass diese nicht "sogleich" von Am-
tes wegen eine Beschau durchgeführt habe, obschon sie es in der ange-
fochtenen Verfügung für "naheliegend" halte, dass die Voraussetzung der
deutlichen geschmacklichen Wahrnehmbarkeit der Würzung im Zeitpunkt
der Einfuhr letztlich "nur mittels einer organoleptischen Prüfung" der unver-
änderten Ware nachgewiesen werden könne.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Mai
2014 (der Beschwerdeführerin gleichentags vorab per E-Mail zugestellt)
ausdrücklich auf die Möglichkeit einer nachträglichen Kontrolle der Ware
hingewiesen. Vorausgesetzt sei, dass die Ware eindeutig identifizierbar
und noch in repräsentativer Menge vorhanden sei. Falls die Beschwerde-
führerin von diesem "Beweisanerbieten" Gebrauch machen wolle und die
gennannten Voraussetzungen erfüllt seien, werde sie gebeten, der Zoll-
kreisdirektion Ort und Kontaktperson bekannt zu geben. Die Beschwerde-
führerin hat auf dieses E-Mail erst vier Tage später, mit E-Mail vom 27. Mai
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2014, geantwortet. Darin teilte sie der Zollkreisdirektion mit, dass am Sitz
der Importeurin "jederzeit" eine Domizilrevision vorgenommen werden
könne. Als eine entsprechende Beschau indes durchgeführt werden sollte,
stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin bereits die letzte Charge
der eingeführten Ware aufgetaut und (offenbar) noch am Tag ihres Antwor-
temails vom 27. Mai 2014 eingesalzen hat. Unter diesen Umständen kann
der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte es verpasst, innert an-
gemessener Frist geeignete Beweismassnahmen zu treffen bzw. eine
nachträgliche Beschau durchzuführen. Eine Verletzung der Untersu-
chungspflicht durch die Vorinstanz (und ein dadurch verursachter unver-
schuldeter Beweisnotstand der Beschwerdeführerin) liegt insofern nicht vor
(vgl. E. 1.4).
3.4.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe
ihre Aktenführungspflicht verletzt, indem sie "nicht dokumentiert" habe,
"gestützt auf welche Überlegungen und mit welcher Begründung" sie keine
Domizilbeschau durchgeführt habe.
Was die Beschwerdeführerin hier vorbringt, ist bereits in sachverhaltlicher
Hinsicht falsch. Die Vorinstanz teilte ihr mit Schreiben vom 30. Mai 2014
nämlich mit, dass die tatsächliche Art und Beschaffenheit des eingeführten
Rindfleisches im Zeitpunkt der Einfuhr durch eine nachträgliche Beschau
nicht mehr festgestellt werden könne, weil die betreffende Ware bereits be-
arbeitet ("aufgetaut und gesalzen, mit Würzstoffen und Starterkulturen ver-
sehen sowie getumblert") worden sei. Hinzu kommt, dass die Behörde
nach der Aktenführungspflicht (als Teilaspekt des Untersuchungsgrundsat-
zes [vgl. E. 1.4]) zwar grundsätzlich alles in den Akten festzuhalten hat,
was zur Sache gehört (vgl. BGE 124 V 372 E. 3b). Die "Überlegungen" und
die "Begründung", weshalb die Vorinstanz auf die Durchführung einer (von
der Beschwerdeführerin im Übrigen zu keinem Zeitpunkt formell beantrag-
ten) nachträglichen Beschau verzichtet hat, bilden jedoch nicht Bestandteil
des rechtserheblichen Sachverhalts (bzw. eben der Sache), sondern der
Begründung (antizipierte Beweiswürdigung [E. 1.5.4]). Entsprechend sind
die fraglichen "Überlegungen" bzw. "Begründungen" in der angefochtenen
Verfügung enthalten. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die
Vorinstanz liegt auch insofern nicht vor.
3.4.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung der Unter-
suchungspflicht auch durch die Zollstellen X._______ und Y._______.
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Seite 26
Die "Untersuchungspflicht" der Zollstelle X._______ kann sich vorliegend
von vornherein lediglich auf die Frage erstrecken, ob ein Berichtigungstat-
bestand geltend gemacht wird bzw. nachgewiesen ist. Wie gesehen
(E. 3.1.1), durfte die Zollstelle X._______ aufgrund der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin und der eingereichten Unterlagen davon ausgehen, dass
kein blosser Berichtigungstatbestand gegeben ist. Insofern trifft die Zoll-
stelle X._______ auch keine weitergehende "Untersuchungspflicht", und
hat sie die Eingabe zu Recht als ordentliche Beschwerde an die für die
diesbezügliche Untersuchung (ordentliches Beweisverfahren) und den Er-
lass des entsprechenden Beschwerdeentscheids zuständige Zollkreisdi-
rektion überwiesen. Eine Verletzung der "Untersuchungspflicht" durch die
Zollstelle X._______ liegt schon deshalb nicht vor. Im Übrigen kann die
Beschwerdeführerin entgegen ihrer impliziten Ansicht auch daraus nichts
zu ihren Gunsten ableiten, dass sie über die fragliche Überweisung nicht
durch die Zollstelle X._______, sondern – mit Schreiben vom 23. Mai 2014
– durch die Zollkreisdirektion informiert wurde.
Was die Zollstelle Y._______ betrifft, so war diese in der vorliegenden Sa-
che zu keinem Zeitpunkt untersuchende Behörde. Sie wurde von der (un-
tersuchenden) Zollkreisdirektion vielmehr lediglich zur Vornahme von Un-
tersuchungshandlungen (Prüfung der Voraussetzungen und allfällige Vor-
nahme einer nachträglichen Beschau) hinzugezogen. Da die Zollstelle
Y._______ vorliegend folglich keine "Untersuchungspflicht" trifft, kann sie
auch keine diesbezügliche Pflichtverletzung begangen haben.
4.
Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 10'500.-- fest-
zusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 10'500.-- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinn
von Art. 83 Bst. l BGG letztinstanzlich. Soweit der vorliegende Entscheid
keine solche Tarifstreitigkeit darstellt, steht dagegen gemäss den einschlä-
gigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) ans Bundesgericht offen.
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Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 10'500.-- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Soweit der vorliegende Entscheid keine Tarifstreitigkeit im Sinn von Art. 83
Bst. l BGG darstellt, kann dagegen innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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