Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A52/2011
U r t e i l v om 2 8 . Ap r i l 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A52/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Mit Notifikationsschreiben der UBS AG vom 15. November 2009 wurde
A._______ in Kenntnis gesetzt, dass sein Konto vom Amtshilfeverfahren
betroffen sei. Nach Übermittlung des Dossiers (***A) stellte die ESTV
fest, dass sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b gemäss
Abkommen 09 erfüllt seien, und verfügte am 17. November 2009, dass
sie dem IRS in Sachen A._______ und seiner Ehegattin B._______
betreffend die Bankbeziehung mit der Stammnummer … Amtshilfe leisten
und dem IRS die von der UBS AG editierten Unterlagen übermitteln
werde.
Am 23. November 2009 stellte die ESTV zudem fest, dass im
Verfahren ***B sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b gemäss
Abkommen 09 erfüllt seien, und verfügte, dass sie dem IRS in Sachen
A._______ betreffend die Bankbeziehung mit der Stammnummer …
Amtshilfe leisten und dem IRS die von der UBS AG editierten Unterlagen
übermitteln werde.
Gegen die beiden Verfügungen der ESTV erhob A._______ am 17.
Dezember 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die
Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b gemäss Abkommen 09 seien nicht
erfüllt, da er seit Sommer 2000 keinen Wohnsitz in den USA mehr gehabt
habe.
E.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
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Seite 4
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) die Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) gemäss dem
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
F.
Am 2. März 2010 zog die ESTV die Verfügungen vom 17. November
2009 und vom 23. November 2009 in Wiedererwägung. Unter
Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A
7789/2009 vom 21. Januar 2010 sei davon auszugehen, dass das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 17. Dezember 2009
gutheissen und die Amtshilfe verweigern werde. Aus diesen Gründen hob
die ESTV die Verfügungen wiedererwägungsweise auf und verfügte, dass
in den beiden Verfahren keine Amtshilfe zu leisten sei.
In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2010 das
Beschwerdeverfahren gegen die beiden Schlussverfügungen vom
17. November 2009 und vom 23. November 2009 infolge
Gegenstandslosigkeit ab.
G.
Am 31. März 2010 schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen
mit den USA in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal
Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
H.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
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Seite 5
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
I.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlich in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
J.
Mit Schreiben vom 21. September 2010 gab die ESTV bekannt, dass die
beiden Verfahren ***A und ***B nicht neu aufgenommen würden. Damit
seien die beiden Verfahren ***1 und ***2, die ebenfalls A._______ und
B._______ beträfen, separat zu behandeln. Die beiden letztgenannten
Verfahren betreffen die Konten mit der Stammnummer … respektive … .
K.
Am 10. November 2010 erliess die ESTV zwei weitgehend identische
Schlussverfügungen betreffend die Verfahren ***1 und ***2. Darin
gelangte sie (aus noch näher darzulegenden Gründen) zum Ergebnis, im
beiden Fällen seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 erfüllt. Es sei dem IRS Amtshilfe zu
gewähren und ihm die von der UBS AG edierten Unterlagen zu
übermitteln.
L.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2011 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom
10. November 2010 mit der Referenznummer ***1 (jedoch unter Beilage
der Schlussverfügung vom 10. November 2010 mit der
Referenznummer ***2) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und stellte die Anträge, es sei die Schlussverfügung im
Verfahren ***1 aufzuheben, das Amtshilfeverfahren einzustellen und die
den Beschwerdeführer betreffenden Dokumente zu vernichten.
A52/2011
Seite 6
Eventualiter sei die Sache an die ESTV zum Zwecke weiterer
Abklärungen zurückzuweisen; alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. Im Wesentlichen macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe ab Juli 2000 keinen Wohnsitz mehr in
den USA gehabt, weshalb die Kriterien der Kategorie 2/A/b des
Staatsvertrags 10 auf ihn keine Anwendung fänden.
M.
Mit Vernehmlassung vom 1. März 2011 beantragte die ESTV, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
N.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit
sie entscheidrelevant sind – in den nachfolgenden Erwägungen näher
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VVG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben.
1.1.1. In prozeduraler Hinsicht wirft der vorliegende Fall die Frage nach
dem eigentlichen Anfechtungsobjekt bzw. nach den Anfechtungsobjekten
der Beschwerde auf. Obwohl die ESTV zwei Schlussverfügungen
erlassen (vgl. Bst. K) und diese dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zugestellt hat, stellt der Beschwerdeführer lediglich
das Rechtsbegehren, "[e]s sei die Verfügung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (Referenznummer ***1) vom 10. November 2010
aufzuheben". Auch in der nachfolgenden Beschwerdebegründung ist
unter den Randziffern 1 und 23 der Beschwerdeschrift stets von der
"Verfügung der ESTV vom 10. November 2010" die Rede. Hinzu kommt,
dass in den soeben aufgeführten Randziffern als Beweismittel auf die
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Beilage 1 des Beilageverzeichnisses verwiesen wird, welches jedoch
nicht die im Rechtsbegehren angefochtene Schlussverfügung mit der
Referenznummer ***1 enthält, sondern die Schlussverfügung vom
10. November 2010 mit der Referenznummer ***2. Sodann weist der
Beschwerdeführer in Randziffer … der Beschwerdeschrift darauf hin,
dass ihm "[d]ie angefochtenen Verfügungen" am 18. November zugestellt
worden seien, und spricht vor allem im Schlussteil der Beschwerdeschrift
von den "Dossiers mit den Referenznummern ***2 und ***1" (...). Im
Ergebnis bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer beide
Schlussverfügungen oder nur eine (und bejahendenfalls: welche?)
Schlussverfügung anzufechten gedenkt, oder ob dem Beschwerdeführer
versehentlich bei der Verfassung des Rechtsbegehrens oder der
Beschwerdeschrift ein Schreibfehler unterlaufen ist.
1.1.2. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist vom
Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (RENÉ RHINOW et
al., Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 1506). Mit Blick auf die
bisherige Prozessgeschichte kann nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer grundsätzlich beide Schlussverfügungen anzufechten
gedachte, dies aber so nicht vollständig umgesetzt hat. Die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht besitzt von Gesetzes wegen
Suspensiveffekt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und schiebt
den Eintritt der formellen Rechtskraft der angefochtenen Verfügung auf.
Aus diesem Grund kann die im Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift
angefochtene Schlussverfügung mit der Referenznummer ***1 nicht in
formelle Rechtskraft erwachsen. Weil in der Beschwerdeschrift jedoch
auch auf die Schlussverfügung im Verfahren ***2 verwiesen (und nur
diese auch beigelegt) wird, wurde im Rahmen des Instruktionsverfahrens
davon ausgegangen, dass diese Schlussverfügung nach dem Willen des
Beschwerdeführers ebenfalls Anfechtungsobjekt der Beschwerde bilden
solle. Indem die Instruktionsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. Januar 2011 und 9. Februar 2011 auf die Schlussverfügung mit
der Referenznummer ***2 Bezug nahmen, konnte verhindert werden,
dass diese Verfügung in formelle Rechtskraft erwuchs.
1.2. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die beiden, weitgehend
identischen Schlussverfügungen vom 10. November 2010 mit den
Referenznummern ***1 und ***2 das Anfechtungsobjekt der vorliegenden
Beschwerde bilden. Auf die im Übrigen form und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 8
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3038/2008 vom
9. Juni 2010 E. 1.5).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen,
dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen
darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1
VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu
Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5550/2008 vom
21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
1.5. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBAUSA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
A52/2011
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Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und
BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer
begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1
Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B3053/2009 vom 17. August
2009 E. 4.2 f., B5297/2008 vom 5. November 2008 E. 5.1).
1.6. In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2).
A52/2011
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1.7. Dabei würdigt das Bundesverwaltungsgericht die Beweise frei
(Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4.
Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6672/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3,
auch zum Folgenden). Dieser Grundsatz kommt auch bei der Würdigung
von Beweisurkunden (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG) zur Anwendung.
Öffentliche Urkunden geniessen von Gesetzes wegen erhöhte
Beweiskraft. Sie erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen
Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist
(Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210]). Diese für die Urkunden des Bundesprivatrechts
geltende Regel kommt auch im Verwaltungsverfahren zum Tragen
(CHRISTOPH AUER, in: VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 27 zu Art. 12 VwVG).
Mit Bezug auf den Urkundeninhalt umfasst die verstärkte Beweiskraft
jedoch nur das, was die Urkundsperson nach Massgabe der Sachlage
kraft eigener Prüfung als richtig bescheinigen kann. Irgendwelche
(rechtsgeschäftliche und andere) Erklärungen erhalten keine verstärkte
Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit, nur weil sie öffentlich
beurkundet worden sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_507/2010 und
5A_508/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2; vgl. in diesem Sinn auch
PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, VwVG – Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N. 92
zu Art. 12 VwVG).
2.
Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu
leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche
"undisclosed (nonW9) custody accounts" und "banking accounts" von
mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt während des
Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und daran
wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter
Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or the like")
dargelegt werden kann.
Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien
zu den Kontoeigenschaften bestimmen, wann ein begründeter Verdacht
auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu
leisten ist. Dies ist der Fall bei fortgesetzten und schweren
Steuerdelikten, in welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige
die Einreichung eines Formulars W9 während eines Zeitraums von
A52/2011
Seite 11
mindestens drei Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen
umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und das UBSKonto in einer
beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen
umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr
als 100'000. Franken erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann
Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und
Kapitalgewinne, welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses
Amtshilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf
den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Das in
Ziff. 2/A/b ebenfalls erwähnte Erfordernis der schweren und fortgesetzten
Steuerdelikte, für welche die Schweiz gemäss ihren Gesetzen und ihrer
Verwaltungspraxis Informationen beschaffen kann, kommt keine
eigenständige Bedeutung zu, zumal es im Staatsvertrag 10 selbst
definiert wird (vgl. Art. 31 Abs. 4 der Wiener Konvention über das Recht
der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111, VRK]; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.1).
3.
3.1. Obwohl der Beschwerdeführer der UBS AG noch im Jahr 2004
erklärt hatte, dass er in den USA wohnhaft sei, bestreitet er nun, während
dem in der Kategorie 2/A/b festgelegten Zeitraum zwischen 2001 bis
2008 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6438/2010 vom
21. Februar 2011 E. 5.2) seinen Wohnsitz in den USA gehabt zu haben.
Aus diesem Grund fände der Staatsvertrag 10 keine Anwendung und es
sei keine Amtshilfe zu leisten. Dass die übrigen Kriterien der Kategorie
2/A/b erfüllt seien, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
3.2. Im Grundsatzurteil A4911/2010 vom 30. November 2010 entschied
das Bundesverwaltungsgericht, dass der im Staatsvertrag 10 verwendete
Begriff "US domiciled" nicht mit Hilfe der der Auslegungsregel von Art. 3
Abs. 2 DBAUSA 96, sondern nach den allgemeinen
Auslegungsbestimmungen von Art. 31 ff. VRK auszulegen ist (E. 4.3).
Das Gericht kam dabei unter Anwendung dieser Bestimmungen zum
Schluss, dass der Begriff "US domiciled" so verstanden werden muss,
wie es die nationalen Rechtsordnungen der beteiligten Vertragsstaaten
nahe legen. Beide Rechtsordnungen stellen auf den Lebensmittelpunkt
des Steuerpflichtigen ab und knüpfen dabei im Wesentlichen an
vergleichbare Kriterien. Als wesentliche Anknüpfungspunkte zur
Feststellung des Lebensmittelpunktes des Steuerpflichtigen gelten
insbesondere der Ort der dauernden Wohnstätte, der Arbeitsort, der
Aufenthaltsort der Familie sowie der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind
A52/2011
Seite 12
(E. 5.2 und 5.3). Eine vom Amtshilfeverfahren betroffene Person gilt
demnach als "US domiciled", wenn sie im abkommensrelevanten
Zeitpunkt nach den dargelegten Kriterien ihren Lebensmittelpunkt resp.
überwiegend ihren Lebensmittelpunkt in den USA hatte (E. 5.4).
4.
4.1. Aus den Akten der UBS AG geht hervor, dass der Beschwerdeführer
bei der Eröffnung des Kontos mit der Stammnummer … am 15. März
2001 eine Adresse in den USA angegeben hatte (…), zudem unter
Beilage seiner bis zum Jahr 2010 gültigen USamerikanischen
"Permanent Resident Card" (…). Auch im "Basic document for
account/custody account relationship" betreffend das Konto mit der
Stammnummer … gab der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2004
dieselbe Adresse in …, USA, an (…). Damit ist ein begründeter
Tatverdacht ("reasonable suspicion") im Sinne des Staatsvertrags 10
ohne weiteres gegeben.
4.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er der UBS AG
eine Adresse in den USA angegeben hatte und zudem noch (nach
eigenen Angaben) im Jahr 2005 gegenüber der UBS AG erklärt hatte,
dass er in den USA wohnhaft sei (vgl. Randziffer … der
Beschwerdeschrift).
In Tat und Wahrheit habe der Beschwerdeführer aber seinen Wohnsitz in
den USA bereits seit Mitte 2000 aufgegeben und gegenüber der UBS AG
vorgetäuscht, einen USamerikanischen Wohnsitz zu besitzen, "weil
Russland einen schlechten Ruf habe" (vgl. Randziffer … der
Beschwerdeschrift).
4.3. Als Beweis dafür, dass er seinen Wohnsitz seit Mitte 2000 nicht mehr
in den USA hatte, legt der Beschwerdeführer verschiedene
Beweisurkunden ins Recht:
4.3.1. Mit EMail vom (vermutungsweise) 22. Juni 2010 bestätigt ein US
amerikanischer Anwalt, dass er den Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft an der Adresse …
(Ort in den USA) beraten und vertreten habe. Der Verkauf habe am
11. Juli 2000 stattgefunden. Angesichts der zentralen Bedeutung für das
vorliegende Verfahren fällt auf, dass der Beschwerdeführer darauf
verzichtet, den Verkauf der Liegenschaft mit einem (beurkundeten)
Vertrag zu belegen, oder zumindest zu erklären, warum ihm das nicht
möglich gewesen ist. Auch hat der USamerikanische Rechtsanwalt
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Seite 13
offenbar davon Abstand genommen, seine Aussage in der in den USA
üblichen und verbreiteten Form des "affidavits" beglaubigen zu lassen.
Ebenso erklärungsbedürftig ist, wieso der Beschwerdeführer behauptet,
er habe – gleich nachdem er im Jahr 1995 mit seiner damaligen Ehefrau
und den beiden Kindern in die USA gezogen sei – ein Haus in X.,
(Angabe einer Adresse in den USA), gekauft (vgl. Randziffer … der
Beschwerdeschrift), gleichzeitig aber gegenüber der UBS AG am 15.
April 1996 angibt, dass seine permanente Adresse nun "Y., (Angabe
eines USBundesstaates)" laute (…).
4.3.2. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl.
Randziffer … der Beschwerdeschrift) habe er vom Mai 2000 bis
September 2003 mit seiner damaligen Ehefrau und den beiden Kindern in
… (Ort in Tschechien) gelebt. Im Jahr 2003 habe er sich von seiner
damaligen Ehegattin getrennt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel sind ausschliesslich in tschechischer Sprache verfasst.
Diese Urkunden sind unbeachtlich, da eine gerichtliche Anordnung einer
Übersetzung im Amtshilfeverfahren gemäss Staatsvertrag 10 nicht in
Betracht kommt (vgl. E. 3.3 hiervor). Als Beweismittel reicht der
Beschwerdeführer eine (in tschechischer Sprache verfasste und ohne
[beglaubigte] Übersetzung versehene) Wohnsitzbestätigung ein
(Beschwerdebeilage …). Soweit ersichtlich ist diese Wohnsitzbestätigung
aber auf den Namen der Ehefrau ausgestellt und belegt nicht, dass auch
der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in … (Ort in Tschechien) hatte.
Auch das beigelegte "Certificate of Attendance" (Beschwerdebeilage …)
besagt lediglich, dass der ältere Sohn des Beschwerdeführers die Schule
in … (Ort in Tschechien) besucht habe. Sodann erweist sich die in der
Beschwerdeschrift erwähnte "Aufenthaltsbewilligung für … (Ort in
Tschechien)" bei näherer Betrachtung vermutlich wohl eher als eine
Reiseversicherung für Touristen ("Smluvní Zdravotní Pojištĕní"; "Typ:
Turistická"; vgl. Beschwerdebeilage …). Zusammenfassend vermag der
Beschwerdeführer jedenfalls nicht klar und entscheidend mit Urkunden zu
belegen, dass er ebenfalls Wohnsitz in … (Ort in Tschechien) hatte.
4.3.3. Nach nicht weiter belegten Angaben des Beschwerdeführers habe
er sodann im Dezember 2002 eine Wohnung in … (Ort in Russland)
gekauft und sei im Mai 2003 mit seiner Familie nach Russland gezogen.
Des weiteren behauptet der Beschwerdeführer, in … (Ort in Russland)
seine Einkommenssteuern zu bezahlen (ohne dies freilich zu belegen;
vgl. Randziffer … der Beschwerdeschrift). Als Beweismittel reicht er (in
russischer Sprache verfasste) Urkunden ein, sowie ein von einer
A52/2011
Seite 14
gewissen Frau C._______ verfasstes EMail vom 16. Dezember 2009
(Beschwerdebeilage …), in dem der Inhalt der russischen Dokumente
übersetzt wird. Danach sei der Beschwerdeführer seit dem 5. November
2003 in … (Ort in Russland) als wohnhaft registriert. Des weiteren arbeite
er seit dem 1. September 2003 als Wissenschaftler am … (Angabe des
Arbeitsortes). Angesichts der geltenden Anforderungen an den – wie
dargelegt, in einem ersten Schritt zu Recht – in das Amtshilfeverfahren
Einbezogenen kann das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht
davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende 2003 seinen
Wohnsitz in … (Ort in Russland) hatte.
4.3.4. Sodann wird in einem EMail vom 15. Dezember 2009 von einem
gewissen Herrn D._______ festgestellt, dass er der "holder" eines
Hauses mit der Adresse … (Ort in den USA) sei (ohne dies im Übrigen
weiter zu belegen, z.B. mit einer beglaubigten Urkunde, die Aufschluss
über seine Identität geben und seine rechtliche Beziehung zur
Liegenschaft belegen würde). Zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31.
Dezember 2003 – so der Verfasser der EMail – habe der
Beschwerdeführer keinen Wohnsitz an dieser Adresse gehabt und diese
lediglich als Zustelladresse in den USA verwendet. Das
Bundesverwaltungsgericht nimmt diese Behauptung zur Kenntnis,
vermag aber darin keinen von der Rechtsprechung geforderten
Urkundenbeweis erblicken.
4.4. Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, mit den
vorgelegten Dokumenten einen Urkundenbeweis zu erbringen und die
Annahme der Vorinstanz klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Vielmehr ist auf seine eigenen, mehrfach wiederholten Erklärungen
gegenüber der UBS AG abzustellen, wonach er noch (nach eigenen
Angaben) im Jahr 2005 in den USA wohnhaft gewesen sei (vgl.
Randziffer … der Beschwerdeschrift). Damit fällt er ohne weiteres in den
von der Kategorie 2/A/b erfassten Zeitraum.
5.
Am vorstehend in E. 4 herausgearbeiteten Zwischenergebnis ändern
auch die nachfolgenden grundsätzlichen Rügen des Beschwerdeführers
nichts, dies aus folgenden Gründen:
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 1 Ziff. 2
Staatsvertrag 10 dürften Schlussverfügungen nur bis zum 31. August
2010 erlassen werden. Weil die vorliegend angefochtenen Verfügungen
A52/2011
Seite 15
am 10. November 2010 (und demnach "verspätet") erlassen wurden, sei
daher das Legalitätsprinzip verletzt (vgl. Ziff. … der Beschwerdeschrift).
Dieser Argumentation ist indessen nicht zu folgen. In Art. 1 Ziff. 1 des
Staatsvertrags 10 wird die Zahl der unter das Abkommen fallenden
Konten auf ungefähr 4'450 geschätzt (dazu bereits eingehend Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 8).
Nach Angaben der ESTV übermittelte die UBS AG aber eine etwas
grössere Anzahl Dossiers (rund 200 mehr), die letzten erst im Sommer
2010 (vgl. Schlussverfügung vom 10. November 2010, E. 5a). Art. 1
Ziff. 2 des Staatsvertrags 10 sieht vor, die ersten 500
Schlussverfügungen seien innert 90 Tagen seit Inkrafttreten des
Ersuchens, die übrigen spätestens 360 Tage seit dem Eintreffen des
Ersuchens zu erlassen. Die ESTV weist darauf hin, dass in den
Assessments gemäss Art. 5 Ziff. 1 Staatsvertrag 10 die
übereinstimmende Meinung geherrscht habe, dass es zur Einhaltung des
Abkommens in zeitlicher Hinsicht ausreiche, wenn bis zum 26. August
2010 die 4'450 Schlussverfügungen erlassen seien, und dass die
restlichen Verfahren anschliessend beendigt werden können. In der Tat
wäre nicht ersichtlich, namentlich auch unter dem Aspekt der
Gleichbehandlung, aus welchen Gründen eröffnete Verfahren ohne
Abschluss zu lassen seien, respektive, Amtshilfe zu verweigern sei,
obwohl die Voraussetzungen gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
erfüllt seien. Mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 8 und 9 vermag auch die vom
Beschwerdeführer angerufene "Medienmitteilung vom 26. August 2010
der ESTV" (recte: des Eidgenössischen Finanzdepartements) daran
nichts zu ändern (zum Ganzen auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6302/2010 vom 28. März 2011 E. 6.3).
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, nachdem in den beiden
Verfahren ***A und ***B (vgl. Bst. D und F hiervor) die Amtshilfe
verweigert worden sei, müsse dies für sämtliche Konten des
Beschwerdeführers gelten. Mit der Kenntnisnahme der
Wiedererwägungsverfügung sei beim Beschwerdeführer die begründete
Erwartung geweckt worden, dass das Amtshilfeverfahren definitiv eine
Ende gefunden habe. Nun doch wegen später entdeckter Konten
Amtshilfe zu gewähren, verstosse gegen den Vertrauensgrundsatz (vgl.
Ziff. … der Beschwerdeschrift) und sei widersprüchlich (vgl. Ziff. … der
Beschwerdeschrift).
A52/2011
Seite 16
5.2.2. Zwar ist zutreffend, dass sich dem Dispositiv der
Wiedererwägungsverfügungen vom 2. März 2010 – ebenso wie im
Übrigen in denjenigen die Gewährung von Amtshilfe anordnenden
Verfügungen vom 17. bzw. 23. November 2009 – die betroffene
Kontonummer nicht direkt entnehmen lässt. Dennoch ergibt sich aus
deren Deckblatt und den gesamten Umständen, dass die Verfügungen
vom 2. März 2010 sich jeweils nur auf ein bestimmtes Konto bezogen
(von allfälligen weiteren Konten besass zu diesem Zeitpunkt die ESTV –
im Gegensatz zum Beschwerdeführer – noch keine Kenntnis). Diese
Verfügungen bilden damit schon aus diesem Grund keine
Vertrauensgrundlage. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem
Dispositiv auch nicht in guten Treuen ableiten, damit werde die Amtshilfe
auch für allfällige weitere Konten verweigert. Überdies hatte die UBS AG
zum Zeitpunkt, als die beiden ersten Verfügungen im November 2009
erlassen wurden (vgl. Bst. D), die Existenz der weiteren bestehenden
Konten noch nicht gemeldet. Mit Blick auf den Zeitplan gemäss Art. 1
Ziff. 2 Staatsvertrag 10 hatte die ESTV keinen Anlass und keine
Möglichkeit, nach allfälligen weiteren, noch nicht gemeldeten Konten zu
forschen. Es ist deshalb nicht widersprüchlich, wenn die späteren Konten
nun Gegenstand einer neuen Verfügung sind, zumal das vorliegende
Amtshilfeverfahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
kontobezogen ausgestaltet ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3 in fine).
5.2.3. Unzutreffend ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers,
die ESTV hätte beim Erlass der Verfügungen vom November 2009 ohne
weiteres ausfindig machen können, dass er weitere Konten bei der
UBS AG hielt. Bis zur Übermittlung der Dossiers durch die UBS AG im
Dezember 2009 (***2) bzw. im Mai 2010 (***1) konnte die ESTV beim
Erlass ihrer Verfügungen am 17. bzw. 23. November 2009 keine Kenntnis
weiterer Konten des Beschwerdeführers besitzen. Deshalb ist der
Hinweis im Randziffer … der Beschwerdeschrift unzutreffend, die ESTV
hätte ohne grossen Aufwand "in ihren elektronisch verfügbaren Dossiers"
bloss nach dem Namen des Beschwerdeführers suchen müssen und es
wären ihr alle UBSKontoverbindungen aufgezeigt worden. Im Gegenteil,
eine derartige Suche wäre ergebnislos verlaufen, es sei denn, die ESTV
hätte vor dem Erlass einer jeden Schlussverfügung bei der UBS AG
Rückfrage nehmen müssen, ob Informationen über weitere, noch nicht
gemeldete Konten bestünden. Zu Recht hebt die ESTV hervor, dass ein
solches Vorgehen undenkbar gewesen wäre.
A52/2011
Seite 17
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass aus den
Wiedererwägungsverfügungen vom 2. März 2010 weder ein Vorwurf
widersprüchlichen Verhaltens abgeleitet werden kann, noch dass diese
eine Vertrauensgrundlage gebildet hätten. Von vornherein unterbleiben
können damit Ausführungen zu der von der ESTV aufgeworfenen Frage,
zu welchem nachteiligen Verhalten – als weitere Voraussetzung, um
gestützt auf erwecktes Vertrauen abweichend vom Gesetz behandelt zu
werden – der Beschwerdeführer verleitet worden wäre.
Ist nach dem eben Dargelegten davon auszugehen, dass sich die
Wiedererwägungsverfügungen vom 2. März 2010 nur und ausschliesslich
auf die ursprünglichen Verfügungen vom 17. bzw. 23. November 2009
bezogen, ist ohne weiteres klar, dass sich eine formelle Rechtskraft der
erwähnten Wiedererwägungsverfügungen vom 2. März 2010 nicht auf die
vorliegend zu entscheidenden Verfahren ***2 und ***1 zu beziehen
vermag. Gleiches gilt auch bezüglich der Rüge, gegen eine Person dürfe
in derselben Sache nur ein Amtshilfeverfahren eröffnet werden. Erneut ist
darauf hinzuweisen, dass es auf die einzelnen Konti ankommt. Auf die
entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers zur formellen
Rechtskraft der Wiedererwägungsverfügung vom 2. März 2010 und das
geltend gemachte Fehlen rechtlich relevanter neuer Tatsachen ist mithin
nicht weiter einzugehen.
6.
6.1. Zu prüfen bleiben mithin die quantitativen Vorgaben der Kategorie
2/A/b des Staatsvertrags 10, mit anderen Worten also, ob der
Beschwerdeführer mehr als eine Million Franken (zu irgendeinem
Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) bei der UBS AG
hielt und daran wirtschaftlich berechtigt war, und ob das UBSKonto in
einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen
umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr
als Fr. 100'000. erzielte (vgl. E. 2 hiervor). Damit verbunden ist die
Frage, ob das Vorliegen der erwähnten kontorelevanten
Voraussetzungen für die beiden Verfahren ***2 und ***1 gesondert
geprüft werden muss.
6.2. Im Verfahren ***2 hat die ESTV die kontobezogenen
Voraussetzungen ausführlich geprüft. Gemäss der angefochtenen
Verfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer während des massgeblichen Zeitraums in den
USA seinen Wohnsitz gehabt habe und als Inhaber des Bankkontos bei
A52/2011
Seite 18
der UBS AG mit der Stammnummer … ausgewiesen werde. Im Weiteren
lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums
ein Formular W9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos
habe am 31. Dezember 2001 die massgebliche Grenze von
Fr. 1'000'000. überstiegen. In den Jahren 2002 und 2003 seien
Einkünfte von mindestens Fr. 346'245. erzielt worden, womit im
Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren Durchschnittseinkünfte
von mehr als Fr. 100'000. pro Jahr erzielt worden seien. Damit seien
alle gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für
die Kategorie 2/A/b erfüllt und es sei Amtshilfe zu leisten. Diesen
Ausführungen und Berechnungen, welche im Übrigen hinsichtlich des
Quantitativen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, ist
nichts beizufügen. Die Beschwerde betreffend das Verfahren ***2 ist
mithin abzuweisen.
6.3. Was dagegen die einschlägigen Voraussetzungen der Kategorie
2/A/b im Verfahren ***1 betrifft, so hat die ESTV diese nicht mehr
gesondert geprüft. In ihrer Schlussverfügung vom 10. November 2010 hat
die ESTV in E. 4 dies folgendermassen gerechtfertigt: Sofern die
Voraussetzungen der Amtshilfe bezüglich eines Kontos erfüllt seien,
müsse auch bezüglich der weiteren Konti Amtshilfe gewährt werden. Es
würde dem Sinn des revidierten Abkommens widersprechen, wenn ein
Kontoinhaber einzig deshalb besser gestellt würde, weil er sein Geld nicht
auf einem einzigen Konto angelegt, sondern auf mehrere Konti aufgeteilt
hätte. Der Verdacht auf Steuerdelikte, der beim Vorliegen der im Anhang
genannten Kriterien für ein erstes Konto zu bejahen sei, werde zwingend
grösser, wenn noch weitere Konti existierten. Demzufolge erübrige sich
für das Konto im Verfahren ***1 die erneute Prüfung der massgeblichen
Kriterien, weil die Voraussetzungen des Kontos im Verfahren ***2 bereits
erfüllt seien.
6.4. In seiner Rechtsprechung zum Staatsvertrag 10 hatte sich das
Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur Frage zu äussern, ob und
gegebenenfalls inwiefern ein Konto, das die Voraussetzungen einer
Kategorie des Staatsvertrags 10 erfüllt, ein anderes Konto derselben
Kategorie "infizieren" könne, so dass betreffend das letztere Konto ohne
weitere Prüfung der Voraussetzungen der einschlägigen Kategorie
ebenfalls Amtshilfe zu leisten ist ("intrakategorielle Infizierung").
6.4.1. Bereits befasst hat sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings
mit der Frage der "interkategoriellen Infizierung". Diesbezüglich hat es im
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Seite 19
Urteil A6258/2010 vom 14. Februar 2011 in E. 11.3 entschieden, es
gehe bezüglich derselben Person nicht an, bei Vorliegen der Kriterien
einer Kategorie des Anhangs zum Staatsvertrag 10 auch Kontodaten,
welche einer anderen Kategorie dieses Anhangs zuzurechnen seien,
einzig mit dem Argument zu übermitteln, dass aufgrund Erfüllens der
Voraussetzungen für ein Konto auch die Daten aller anderen Konten, die
auf den Namen dieser Person lauten oder an denen sie wirtschaftlich
berechtigt ist, Amtshilfe zu gewähren. Bei einer solchen
(interkategoriellen) Konstellation könne Amtshilfe in beiden Fällen nur
dann geleistet werden, wenn die Voraussetzungen für jede Kategorie
gesondert erfüllt seien.
6.4.2. Diese für interkategorielle Konstellationen entwickelte
Rechtsprechung ist auch für intrakategorielle Konstellationen wie im
vorliegenden Fall zu übernehmen. Wie das Bundesverwaltungsgericht
nämlich in seinem Piloturteil zur Kategorie 2/A/b festgehalten hat,
knüpfen die betragsmässigen Grenzen nicht an die Person des
Kontoinhabers oder des wirtschaftlich Berechtigten, sondern einzig am
Konto selbst an. Der Staatsvertrag 10 spreche in Ziff. 2 Bst. A/b Ziff. ii des
Anhangs klar vom «UBSKonto» («UBS account»), welches die Einkünfte
«erzielte» (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15.
Juli 2010 E. 8.3. in fine). Ausgehend von und in Anwendung der für die
Auslegung völkerrechtlicher Verträge einschlägigen Regeln (vgl. anstelle
vieler BVGE 2010/7 E. 3.5) kann die einschlägige Passage tatsächlich
nichts anderes bedeuten, als dass jedes so verstandene Konto für sich
alleine die quantitativen Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllen
muss.
Daran vermögen auch die Ausführungen der ESTV nichts zu ändern.
Vorab gilt dies für die Suggestion der ESTV, gewisse Kunden der
UBS AG hätten sich durch eine geschickte Aufteilung ihres Vermögens in
mehrere Bankkonti dem Anwendungsbereich des Staatsvertrags 10
gewissermassen vorsätzlich zu entziehen versucht. Wäre dem so, so
bedeutete dies, dass diese Bankkunden der UBS AG schon vor Jahren
gewusst hätten, welche kontorelevanten Kriterien resp. Schwellenwerte
dereinst in den Anhang zum Staatsvertrag 10 aufgenommen würden.
Denn nur so hätten sie die entsprechenden Arrangements für ihre Konti
vornehmen können. Sollte die ESTV sodann mit dem Hinweis in E. 4 der
Schlussverfügung im Verfahren ***1, wonach sich der Verdacht auf
Steuerdelikte erhöhe, wenn bei einem Konto das Vorliegen der im
Anhang genannten Kriterien zu bejahen sei und noch weitere Konti
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Seite 20
vorlägen, als «betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen»
unterstellen wollen, so wäre die Kategorie 2/A/b die falsche. Bei dieser
die «fortgesetzte[n] und schwere[n] Steuerdelikte» betreffenden Kategorie
kommt es, wie gezeigt, einzig auf das Konto an.
6.5. Die Auffassung der ESTV, im Verfahren ***1 die kontorelevanten
Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b des Staatsvertrags 10 nicht prüfen
zu müssen, erweist sich damit als unzutreffend. Durch die – aufgrund der
vorliegend als fehlerhaft erkannten Auffassung der ESTV
konsequenterweise – unterbliebene Auseinandersetzung mit den
einschlägigen Voraussetzungen hat die ESTV ihre Verfügung in diesem
Bereich unzureichend begründet und dergestalt das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt. Das Dossier im Verfahren ***1 ist damit zur
Prüfung der kontorelevanten Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b des
Staatsvertrags 10 sowie zum allfälligen Erlass einer neuen Verfügung an
die Vorinstanz zurückzuweisen und hat in diesem Verfahren (vorerst) die
Leistung von Amtshilfe zu unterbleiben.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend das
Verfahren ***2 abzuweisen, betreffend das Verfahren ***1 aber teilweise
gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die entsprechend seinem
teilweisen Obsiegen reduzierten Verfahrenskosten zu tragen. Die
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) angesichts des
Umfangs des Verfahrens auf Fr. 20'000. festzusetzten. Davon sind dem
Beschwerdeführer Fr. 15'000. aufzuerlegen und in entsprechender
Höhe mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 20'000. zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000. ist
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der ESTV als Vorinstanz sind
nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500. zuzusprechen (Art. 7 ff. VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Betreffend das
Verfahren ***1 wird die Streitsache im Sinn der Erwägungen und zum
allfälligen Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Betreffend das Verfahren ***2 wird die Beschwerde
abgewiesen und es kann in diesem Verfahren Amtshilfe geleistet werden.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000. werden dem Beschwerdeführer zu
¾ auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 20'000. verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 5'000. wird zurückerstattet. Der Beschwerdeführer wird ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500. zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Ref. Nr.: … und …; Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref. Nr.: … und …; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Alexander Misic
Versand: