B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5225/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
Eidgenössischer Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB,
Feldeggweg 1, 3003 Bern,
Kläger,
gegen
Lucency AG,
Mittlere Dorfstrasse 3, 8598 Bottighofen,
Beklagte,
Gegenstand
Umsetzung von Empfehlungen des EDÖB.
A-5225/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Lucency AG ist seit dem 23. Oktober 2014 im Handelsregister des Kan-
tons Thurgau eingetragen und hat ihren Sitz in Bottighofen. Zuvor hatte sie
ihren Sitz in Rorschach, Kanton St. Gallen, noch früher, bis Januar 2013,
in Zürich. In der Rubrik „Personalangaben“ des Handelsregistereintrags
wird einzig Stephan Schellscheidt, deutscher Staatsangehöriger, in Ror-
schach, als Mitglied (des Verwaltungsrats) mit Einzelunterschrift genannt.
Der Zweck der Gesellschaft wird wie folgt angegeben:
Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb einer Mediaagentur und dergleichen für
die Erstellung und den Verkauf von innovativen Dienstleistungen im Bereich
Kommunikation und Marketing, Unternehmens- und Finanzberatung, Daten-
verarbeitung und -analyse, Adressenmitteilung und -verwaltung, Optimierung
von Zielgruppen, Konzeption und Durchführung von Direktwerbeaktionen, Be-
schaffung bzw. Produktion der erforderlichen Materialien und Werbeerfolgs-
kontrolle. Die Gesellschaft kann internationale Handels- und Beratergeschäfte
abwickeln, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und
sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen und Beteiligun-
gen erwerben. Die Gesellschaft ist berechtigt, Grundeigentum/Immobilien zu
erwerben, zu belasten, zu veräussern und zu verwalten. Die Gesellschaft kann
im übrigen alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, die Entwicklung des Un-
ternehmens und die Erreichung des Gesellschaftszwecks zu fördern.
B.
B.a Ende Januar bzw. Anfang März 2012 wandten sich drei in Deutschland
wohnhafte Personen in separaten Eingaben an den Eidgenössischen Da-
tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB und baten diesen zu-
ständigkeitshalber um Unterstützung bei ihrem datenschutzrechtlichen
Vorgehen gegen die Lucency AG. Die drei Personen hatten unerwünschte
Werbeschreiben der Targobank AG & Co. KGaA (nachfolgend: Targobank)
in Deutschland erhalten. Nachfragen bei dieser und bei der für deren Wer-
beaktion zuständigen Indima direct GmbH in Pforzheim, Deutschland, hat-
ten ergeben, dass ihre Adressdaten von der Lucency AG bezogen worden
waren, die damals Sitz in Zürich sowie eine Anschrift in Neukirchen-Vluyn,
Deutschland, hatte. An letztere Anschrift gerichtete Auskunftsersuchen so-
wie ein Begehren auf Löschung der Adressdaten waren unbeantwortet ge-
blieben, ebenso direkt an den Sitz in der Schweiz gerichtete Auskunftser-
suchen.
B.b Mit Schreiben vom April bzw. Mai 2012 gelangte der EDÖB unter Be-
zugnahme auf die Eingaben der drei betroffenen Personen an die Lucency
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AG in Zürich und ersuchte diese – je nach Begehren der betroffenen Per-
son bei ihm – um Auskunftserteilung über die bearbeiteten Adressdaten,
Löschung dieser Daten oder beides zusammen. Mit Schreiben vom 31. Mai
2012 erteilte die Lucency AG den betroffenen Personen jeweils Auskunft
über die bearbeiteten Adressdaten und stellte deren Sperrung (falls ge-
wünscht) oder deren Löschung (falls gewünscht oder keine Rückmeldung)
in Aussicht. Über diese Schreiben informierte sie den EDÖB. Zugleich teilte
sie ihm mit, sie habe den Anlass genutzt, die internen Abläufe zu beschleu-
nigen, damit künftig für eine umgehende Beantwortung entsprechender
Begehren gesorgt sei.
C.
C.a In der Folge meldeten sich allerdings drei weitere in Deutschland
wohnhafte Personen wegen vergleichbarer Sachverhalte beim EDÖB und
ersuchten diesen um Unterstützung bei ihrem datenschutzrechtlichen Vor-
gehen gegen die Lucency AG (Auskunfts- und Löschungsbegehren). Der
EDÖB wandte sich deshalb mit Schreiben vom 13. November 2012,
16. Oktober 2013 und 16. Juni 2014 erneut an die Lucency AG und er-
suchte diese, den betroffenen Personen Auskunft über die bearbeiteten
Adressdaten zu erteilen und diese zu löschen. Die Lucency AG reagierte
auf diese Schreiben nicht und kam der Aufforderung des EDÖB nicht nach.
C.b Am 17. September 2014 erliess der EDÖB deshalb eine Empfehlung
nach Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom
19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) „betreffend die Umsetzung der Auskunfts-
und Widerspruchsrechte bei der Lucency AG“. In seinen Erwägungen
stellte er fest, die Lucency AG erfülle ihre Auskunftspflicht nach Art. 8 DSG
nicht und setze die Anforderungen an das Widerrufsrecht nach Art. 12
Abs. 2 Bst. b DSG nicht um. Zudem sei sie bis anhin ihrer Meldepflicht nach
Art. 11a DSG nicht nachgekommen. Gestützt auf seine Erwägungen emp-
fahl er Folgendes:
1. Innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen beantwortet die Lucency AG
die Auskunftsbegehren (Art. 8 DSG) oder gibt an, aus welchem Grund sie
die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt (Art. 9 DSG). Insbe-
sondere muss die Lucency AG betroffenen Personen alle über sie in der
Datensammlung vorhandenen Daten, einschliesslich der verfügbaren An-
gaben über die Herkunft der Daten, bekannt geben.
2. Adressdaten werden nach Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG auf Antrag gelöscht
bzw. gesperrt (ausser wenn ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 DSG
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vorliegt). Die betroffenen Personen werden von der Lucency AG
entsprechend informiert.
3. Die Lucency AG meldet ihre Datensammlung(en) im Sinne von Art. 11a
Abs. 3 Bst. b beim EDÖB an oder gibt an, welche Ausnahme nach Art. 11a
Abs. 5 DSG für sie anwendbar ist.
Er forderte die Lucency AG auf, ihm innert der angesetzten Frist mitzutei-
len, ob sie die Empfehlung annehme oder ablehne. Ausserdem wies er da-
rauf hin, dass er die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht vorle-
gen könne, wenn die Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt werde. Die
Empfehlung wurde am 17. September sowie am 3. und 15. Oktober 2014
per Einschreiben versandt; die Lucency AG holte die Einschreibesendun-
gen jedoch nicht ab.
D.
Am 10. Dezember 2014 und 27. Januar 2015 ersuchten zwei weitere in
Deutschland wohnhafte Personen den EDÖB um Unterstützung bei ihrem
datenschutzrechtlichen Vorgehen gegen die Lucency AG (Auskunfts- und
Löschungs- bzw. Sperrbegehren). Eine dritte in Deutschland wohnhafte
Person hatte zudem bereits am 13. August 2014 ein schon früher beim
EDÖB eingereichtes entsprechendes Ersuchen bekräftigt. Jeweils mit
Schreiben vom 19. März 2015 ersuchte der EDÖB die Lucency AG, den
betroffenen Personen Auskunft über die bearbeiteten Adressdaten zu er-
teilen und diese zu löschen. Ausserdem versandte er seine Empfehlung
vom 17. September 2014 erneut per Einschreiben, verbunden mit der Auf-
forderung, ihm mitzuteilen, ob sie angenommen werde. Die Lucency AG
holte das Einschreiben diesmal zwar ab, kam der Aufforderung des EDÖB
jedoch nicht nach. Anfang Mai und Mitte Juli 2015 gingen bei diesem er-
neut zwei Unterstützungsersuchen von in Deutschland wohnhaften Perso-
nen ein.
E.
E.a Am 27. August 2015 reicht der EDÖB (nachfolgend: Kläger) beim Bun-
desverwaltungsgericht gestützt auf Art. 29 Abs. 4 DSG in Verbindung mit
Art. 35 Bst. b VGG Klage gegen die Lucency AG (nachfolgend: Beklagte)
ein, mit folgenden Begehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, innert der gesetzlichen Frist von 30 Ta-
gen Auskunftsgesuche nach Art. 8 DSG zu beantworten. Insbesondere
muss die Beklagte betroffenen Personen alle über sie in der Datensamm-
lung vorhandenen Daten – einschliesslich der verfügbaren Angaben über
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die Herkunft dieser Daten – bekannt geben oder jeweils angeben, aus
welchem Grund sie die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, Personendaten auf Antrag zu sperren
oder zu löschen bzw. das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes darzu-
legen und die betroffenen Personen entsprechend zu informieren.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihre Datensammlung bzw. ihre Daten-
sammlungen beim Kläger anzumelden, einen Datenschutzverantwortli-
chen nach Art. 11a Abs. 5 Bst. e DSG zu bezeichnen, das Ergebnis der
Bewertung eines Zertifizierungsverfahrens nach Art. 11a Abs. 5 Bst. f DSG
mitzuteilen oder anzugeben, welche weitere Ausnahme nach Art. 11a
Abs. 5 DSG für sie anwendbar ist.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
E.b Hinsichtlich der Begehren 1 und 2 bringt der EDÖB vor, er habe meh-
rere Beschwerden von Personen erhalten, die bei der Beklagten ohne Er-
folg Auskunfts- und Löschungs- bzw. Sperrbegehren gestellt hätten. Auf
sein Verlangen hin habe die Beklagte lediglich in den drei Anfang Januar
2012 gemeldeten Fällen (vgl. Bst. B.a) Auskunft erteilt und die Löschung
bzw. Sperrung der Daten bestätigt; auf seine weiteren Schreiben habe sie
hingegen nicht reagiert. Er stelle somit fest, dass sie ihre Auskunftspflicht
nach Art. 8 DSG sowie die Anforderungen an das Widerspruchsrecht nach
Art. 12 Abs. 2 Bst. b DSG nicht erfülle.
E.c Zu Begehren 3 führt er aus, die Adressdaten der betroffenen Personen
seien im Rahmen von Marktforschungs-, Werbe- und Vertriebstätigkeiten
gewonnen und im System der Beklagten gespeichert worden. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass die Beklagte eine Datensammlung im
Sinne von Art. 3 Bst. g bzw. Art. 11a DSG führe. Da sie die Daten Drittfirmen
für Werbezwecke verkaufe, würden zudem im Sinne von Art. 11a Abs. 3
Bst. b DSG regelmässig Personendaten an Dritte bekannt gegeben. Die
Beklagte habe somit ihre Datensammlung bzw. ihre Datensammlungen
nach Art. 11 Abs. 3 DSG grundsätzlich anzumelden, es sei denn, es liege
eine Ausnahme nach Art. 11a Abs. 5 DSG vor. Eine Anmeldung sei bislang
jedoch nicht erfolgt, das Bestehen einer Ausnahme nicht dargelegt worden.
F.
Mit Verfügung vom 31. August 2015 setzt die Instruktionsrichterin der Be-
klagten Frist bis zum 1. Oktober 2015 an, um eine Klageantwort einzu-
reichen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist setzt sie der Beklagten mit Ver-
fügung vom 20. Oktober 2015 eine neue Frist bis zum 9. November 2015
zur Einreichung einer Klageantwort an, dies unter Hinweis darauf, dass bei
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unbenutztem Ablauf auch dieser Frist das Klageverfahren gemäss Art. 12
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess vom 4. Dezember 1947
(BZP, SR 273) ohne Klageantwort fortgesetzt werde.
G.
Da die Beklagte auch innert der zweiten Frist keine Klageantwort einreicht,
erklärt die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. November 2015 den
Schriftenwechsel für abgeschlossen. Zugleich ersucht sie die Parteien, bis
zum 7. Dezember 2015 mitzuteilen, ob sie eine mündliche Vorbereitungs-
verhandlung im Sinne von Art. 34 f. BZP und eine Hauptverhandlung im
Sinne von Art. 66 ff. BZP wünschten oder auf diese Verhandlungen ver-
zichteten. Mit Eingabe vom 27. November 2015 teilt der Kläger mit, er ver-
zichte auf diese Verhandlungen. Die Beklagte äussert sich innert Frist
nicht.
H.
Auf telefonische Rückfrage der Instruktionsrichterin bei der Beklagten am
18. Dezember 2015 erklärt der einzelzeichnungsberechtigte Stephan
Schellscheidt, er habe Anfang bis Juli 2014 eine schwierige Situation bei
der Beklagten angetreten und sich unter anderem zuerst einen Überblick
verschaffen müssen. In der vorliegenden Sache werde er sich gegenüber
dem Gericht am Montag, 21. Dezember 2015, schriftlich vernehmen lassen
und Belege zu seinen Ausführungen einreichen. Zur Frage einer Vorberei-
tungs- und/oder Hauptverhandlung werde er sich ebenfalls Gedanken ma-
chen. Unter Bezugnahme auf dieses Telefongespräch setzt die Instrukti-
onsrichterin der Beklagten am 18. Dezember 2015 eine Frist bis zum 4. Ja-
nuar 2016 an, um sich in der Sache und bezüglich eines eventuellen Ver-
zichts auf die Vorbereitungs- und/oder Hauptverhandlung schriftlich ver-
nehmen zu lassen sowie Belege zum Ausgeführten einzureichen.
I.
Am 5. Januar 2016 reicht Stephan Schellscheidt für die Beklagte per Fax
eine rund zweiseitige Stellungnahme ein. Darin erläutert er zum einen, wie
sich die Situation der Beklagten ab etwa Mitte Januar 2014 bis im Jahr
2015 entwickelt habe. In diesem Zusammenhang hält er insbesondere fest,
zu den von ihm bereits in dieser Zeit empfohlenen Massnahmen habe „die
Einstellung der Vermietung von Postadressen an Dritte beziehungsweise
Werbetreibende“ gehört. Diese Empfehlung habe primär auf der Erkennt-
nis basiert, dass für diesen Geschäftsbereich weder „eine sinnvolle Wirt-
schaftlichkeit“ habe bestätigt werden können noch die Folgen der unzu-
reichenden Bearbeitung von Anfragen bzw. Beschwerden überschaubar
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gewesen seien. Zum anderen geht er auf die Empfehlung des Klägers vom
17. September 2014 ein. Er erklärt, diese werde vollumfänglich angenom-
men. Die Beklagte verpflichte sich, die „Vermietung gewonnener Postad-
ressen an Dritte sowie jegliche werbliche Nutzung ausnahmslos einzustel-
len“. Eine Wiederaufnahme dieser Tätigkeit finde nur nach vorheriger Ab-
klärung mit den zuständigen Behörden (Kläger) und einer allfälligen aus-
drücklichen Genehmigung statt, wobei in diesem Fall ein Datenschutzbe-
auftragter gewählt würde. Die Geschäftstätigkeit werde sich künftig auf die
Weiterentwicklung und Vermarktung der seit Mitte 2013 entwickelten Soft-
ware- und Analysewerkzeuge beschränken. Parallel zu seiner Eingabe
werde im Weiteren die Beantwortung aller der Beklagten „bekanntgewor-
denen Anfragen zu Auskunfts- und Löschungsbegehren gem. Art. 8 bezie-
hungsweise Art. 12 Abs. 2 DSG“ nachgeholt. Eine Aufstellung hierzu nebst
einer Kopie der diesbezüglichen Schreiben werde dem Kläger bis spätes-
tens 15. Januar 2016 zugehen. Die Beklagte werde diesen darüber hinaus
umgehend kontaktieren, um sicherzustellen, dass alle bekanntgewordenen
Anfragen bearbeitet worden bzw. Teil der genannten Aufstellung seien.
J.
J.a Am 5. Februar 2016 nimmt der Kläger zur Faxeingabe der Beklagten
Stellung. Er bringt vor, bis anhin seien keine Kopien von Auskunftserteilun-
gen bzw. Sperrbestätigungen bei ihm eingegangen, ebenso wenig habe er
eine Aufstellung über entsprechende Schreiben erhalten; die Beklagte
habe ihn in dieser Hinsicht auch nicht kontaktiert. Konkrete Massnahmen
zur Wahrung der Datenschutzrechte (Art. 8 DSG und Widerspruchsrecht
nach Art. 12 Abs. 2 Bst. b DSG) seien somit nicht erfolgt bzw. dargelegt
worden. Trotz der in der Eingabe vom 5. Januar 2016 erklärten Annahme
seiner Empfehlungen müsse daher davon ausgegangen werden, die Be-
klagte erfülle ihre Datenschutzpflichten weiterhin nicht.
J.b Die Beklagte habe im Weiteren sämtliche Schreiben von ihm ignoriert
bzw. nicht entgegengenommen. Auch im vorliegenden Klageverfahren
habe sie zunächst nicht auf die Verfügungen der Instruktionsrichterin rea-
giert, zudem halte sie Fristen und ihre Versprechungen nicht ein. Unter die-
sen Umständen halte er ihre Glaubwürdigkeit und Kooperationsbereit-
schaft für zweifelhaft und den Abschluss eines Vergleichs für schwierig. Ein
solcher setze voraus, dass die Beklagte die versprochenen Nachweise
fristgerecht lückenlos einreiche und einen detaillierten schriftlichen Vor-
schlag mache, mit welchen Massnahmen sie seine Empfehlungen umset-
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zen wolle. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beklagten sei zu be-
fürchten, sie lasse ihren Zugeständnissen und Versprechen keine Taten
folgen. Es sei daher die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB anzudro-
hen. Er verlange zudem, dass die Beklagte technische und organisatori-
sche Massnahmen ergreife, um die Wahrung der Auskunfts- und Wider-
spruchsrechte sicherzustellen, und ihm diese Massnahmen vorlege. Wei-
ter seien alle pendenten Auskunfts- und Widerspruchsbegehren sowie all-
fällige künftige entsprechende Begehren zu behandeln bzw. zu beantwor-
ten. Die Klagebegehren seien im Sinne einer Klageänderung gemäss
Art. 26 BZP somit wie folgt zu konkretisieren bzw. zu ändern (Änderungen
kursiv):
1.
a) Die Beklagte sei zu verpflichten, innert der gesetzlichen Frist von 30 Ta-
gen Auskunftsgesuche nach Art. 8 DSG zu beantworten, inklusive die pen-
denten Auskunftsbegehren. Insbesondere muss die Beklagte betroffenen
Personen alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten – ein-
schliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft dieser Daten –
bekannt geben oder jeweils angeben, aus welchem Grund sie die Aus-
kunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
b) Die Beklagte sei zu verpflichten, die für die Umsetzung des Begehrens 1a
notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen vorzule-
gen.
unter Strafandrohung des Artikels 292 des Strafgesetzbuches
2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, Personendaten auf Antrag zu sperren
oder zu löschen (inklusive pendente Anträge) bzw. das Vorliegen eines Recht-
fertigungsgrundes darzulegen und die betroffenen Personen entsprechend zu
informieren.
unter Strafandrohung des Artikels 292 des Strafgesetzbuches
3.
Die Beklagte sei zu verpflichten, ihre Datensammlung bzw. ihre Datensamm-
lungen beim Kläger anzumelden, einen Datenschutzverantwortlichen nach
Art. 11a Abs. 5 Bst. e DSG zu bezeichnen, das Ergebnis der Bewertung eines
Zertifizierungsverfahrens nach Art. 11a Abs. 5 Bst. f DSG mitzuteilen oder an-
zugeben, welche weitere Ausnahme nach Art. 11a Abs. 5 DSG für sie anwend-
bar ist.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
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J.c Vor dem dargelegten Hintergrund erscheine sodann die Aussage der
Beklagten, die „Vermietung der Postadressen an Dritte“ sei eingestellt wor-
den, zumindest als fragwürdig; diesbezügliche Belege seien nicht einge-
reicht worden. Zwar sei die Massnahme nicht Teil seiner Empfehlungen.
Da eine tatsächliche Einstellung der „Vermietung der Postadressen an
Dritte“ mögliche Auswirkungen auf den dargelegten Sachverhalt bzw. auf
das Klagebegehren 3 haben könnte, erachte er einen solchen Nachweis
aber als notwendig. Die Beklagte habe dabei nachzuweisen, dass keine
Datenbekanntgabe an Dritte – also nicht nur keine „Vermietung der Post-
adressen an Dritte“ – mehr erfolge und keine weitere Konstellation der Mel-
depflicht nach Art. 11a DSG vorliege, also auch keine Bearbeitung beson-
ders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile. In die-
sem Zusammenhang habe sie zudem auszuführen, welche Datenbearbei-
tungen die „Weiterentwicklung und Vermarktung der entwickelten Soft-
ware- und Analysewerkzeuge“ beinhalte.
K.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 räumt die Instruktionsrichterin der Be-
klagten die Möglichkeit ein, sich bis zum 11. März 2016 zur Stellungnahme
des Klägers vom 5. Februar 2016 vernehmen zu lassen. Diese Frist ver-
streicht unbenutzt. Auf telefonische Nachfrage vonseiten des Gerichts am
17. März 2016 erklärt Stephan Schellscheidt, er habe die Verfügung und
die Stellungnahme des Klägers nie erhalten, und nennt als Grund Unstim-
migkeiten bei der Entgegennahme von Zustellungen in den Zeiten, in de-
nen er nicht vor Ort sei. Auf sein Ersuchen hin werden ihm die Verfügung
und die Stellungnahme des Klägers erneut per Fax zugestellt, mit der Bitte,
den Eingang der beiden Dokumente telefonisch zu bestätigen. Ausserdem
wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 25. März 2016 verneh-
men zu lassen, was er in Aussicht stellt. Obschon die beiden Dokumente
gemäss Sendebericht erfolgreich versandt werden, bestätigt er in der Folge
deren Eingang nicht; ebenso wenig reicht er eine Stellungnahme ein.
L.
Mit Verfügung vom 11. April 2016 lädt die Instruktionsrichterin die Parteien
auf den 7. Juni 2016 zur Vorbereitungsverhandlung vor. Sie weist nament-
lich darauf hin, dass die Verhandlung auch dann durchgeführt werde, wenn
eine Partei ausbleibe, und hinsichtlich der ausbleibenden Partei angenom-
men werde, sie verzichte auf die Darlegung des eigenen Standpunkts. Sie
gibt der Beklagten zudem erneut Gelegenheit, auf die Vorbereitungs-
und/oder Hauptverhandlung zu verzichten. Mit Schreiben vom 28. April
2016 schickt sie eine Kopie der an die bisherige Adresse der Beklagten in
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Bottighofen gesandten und zugestellten Verfügung an die neue, dem Ge-
richt nicht gemeldete Adresse der Beklagten in der gleichen Gemeinde.
M.
Zur Vorbereitungsverhandlung vom 7. Juni 2016 erscheint lediglich der
Kläger; die Beklagte bleibt unentschuldigt aus. Der Kläger erklärt, er habe
mit E-Mail vom 18. März 2016 – die zu den Akten genommen wird – die
Beschwerde einer weiteren in Deutschland wohnhaften Person erhalten,
die sich mit einem Auskunftsbegehren an die Beklagte gewandt, von dieser
jedoch keine Antwort erhalten habe. Es gebe somit weiterhin die Beklagte
betreffende Beschwerden. Es sei zudem anzunehmen, dass sich nur ein
Teil der Betroffenen bei ihm beschwert habe bzw. beschwere, zumal alle
bisherigen Beschwerden von Personen aus Deutschland gestammt hätten.
Die Beklagte habe weiter bislang keine Datensammlung(en) bei ihm regis-
triert. Ebenso wenig habe sie darum ersucht, von der Pflicht zur Anmeldung
der Datensammlung(en) befreit zu werden. Sie habe sich vielmehr nie bei
ihm gemeldet. Sie habe zudem nichts von dem, was sie versprochen habe,
eingehalten. An der Replik (Stellungnahme vom 5. Februar 2016) werde
festgehalten. Die Situation sei unverändert, alle Unterlagen seien einge-
reicht worden, es gebe nichts zu ergänzen. Der Fall sei klar.
N.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 stellt die Instruktionsrichterin den Parteien
das Protokoll der Vorbereitungsverhandlung zu und gibt ihnen Gelegen-
heit, bis zum 23. Juni 2016 allfällige Bemerkungen dazu einzureichen. Die
Beklagte erhält ausserdem Gelegenheit, innert dieser Frist zu den Vorbrin-
gen des Klägers anlässlich der Vorbereitungsverhandlung Stellung zu neh-
men und mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung der Hauptverhandlung
verzichte. Der Kläger wird aufgefordert, innert der genannten Frist die Kon-
kretisierung der verlangten technischen und organisatorischen Massnah-
men einzureichen.
O.
In der Folge äussert sich einzig der Kläger. Mit Eingabe vom 22. Juni 2016
erklärt er, die Beklagte habe bislang nicht dargelegt, welche konkreten
Massnahmen sie zur Wahrung der Datenschutzrechte umgesetzt habe.
Insbesondere seien die pendenten Auskunfts- und Widerspruchsbegehren
nicht beantwortet worden. Er fordere die Beklagte daher auf, den Prozess
bzw. Ablauf bei einem Auskunfts- bzw. Widerspruchsbegehren festzulegen
und zu dokumentieren. Es sei festzuhalten, wie das Verfahren zur Umset-
zung des Auskunfts- und Widerspruchsrechts ablaufe. Er verweise dabei
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Seite 11
auf seinen – auszugsweise eingereichten – Leitfaden vom August 2015 zu
den technischen und organisatorischen Massnahmen des Datenschutzes
(S. 27; abrufbar unter:
00629/00636/index.html?lang=de >). Das Konzept der Beklagten solle ins-
besondere die in der Eingabe aufgeführten Punkte enthalten.
P.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 räumt die Instruktionsrichterin der Beklag-
ten die Möglichkeit ein, sich bis zum 3. August 2016 zur Stellungnahme
des Klägers vom 22. Juni 2016 vernehmen zu lassen. Weiter teilt sie den
Parteien mit, das Vorbereitungsverfahren sei abgeschlossen, und gibt
ihnen Gelegenheit, innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung einen
Antrag auf Ergänzung ihrer Beweiserhebungen an der Hauptverhandlung
oder – bei Vorliegen besonderer Gründe – auf Wiederholung der von ihr
erhobenen Beweise zu stellen. Sie lädt die Parteien zudem auf den 6. Sep-
tember 2016 zur Hauptverhandlung vor, dies unter Hinweis auf die Säum-
nisfolgen nach Art. 12 BZP bzw. darauf, dass die Verhandlung auch bei
Ausbleiben einer Partei durchgeführt werde.
Q.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 reicht der Kläger den Schriftenwechsel ein,
den die anlässlich der Vorbereitungsverhandlung erwähnte weitere be-
troffene Person mit der Beklagten und mit ihm führte, und beantragt, die
eingereichten Dokumente seien als Beweismittel zu den Akten zu nehmen.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 gibt die Instruktionsrichterin der Beklagten
Gelegenheit, bis zum 24. August 2016 zur Eingabe des Klägers Stellung
zu nehmen. Diese Frist verstreicht wie jene bis zum 3. August 2016
(vgl. Bst. P) unbenutzt.
R.
Zur Hauptverhandlung am 6. September 2016 erscheint lediglich der Klä-
ger; die Beklagte bleibt unentschuldigt aus. Der Kläger hält in seinem Par-
teivortrag an den modifizierten Klagebegehren fest und fasst seine bishe-
rigen Vorbringen kurz zusammen. Er weist ausserdem darauf hin, dass der
Beklagten wegen fehlender Geschäftstätigkeit die amtliche Löschung im
Handelsregister drohe.
S.
Mit Verfügung vom 8. September 2016 stellt die Instruktionsrichterin den
Parteien das Protokoll der Hauptverhandlung zu (inklusive Plädoyernotizen
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Seite 12
des Klägers) und gibt ihnen Gelegenheit, sich bis zum 23. September 2016
dazu vernehmen zu lassen. Die Frist verstreicht unbenutzt.
T.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 35 Bst. b VGG als
erste Instanz Klagen betreffend Streitigkeiten über Empfehlungen des
EDÖB im Privatrechtsbereich. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich
um eine solche Klage. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach – vor-
behältlich der Nichtanwendbarkeit des DSG (vgl. DAVID ROSENTHAL, in:
Handkommentar zum DSG, Zürich 2008, N. 7 und 43 zu Art. 29 DSG; zur
Anwendbarkeit des DSG vgl. E. 1.2.1) – für deren Beurteilung zuständig.
Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 44 Abs. 1 VGG nach den Art. 3-73
und 79-85 BZP, die sinngemäss zur Anwendung kommen (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 5.7). Abweichend von Art. 3 Abs. 2 BZP, wonach der
Richter sein Urteil nur auf Tatsachen gründen darf, die im Verfahren geltend
gemacht worden sind, gilt jedoch der Grundsatz der Sachverhaltsabklä-
rung von Amtes wegen (vgl. Art. 44 Abs. 2 VGG). Die Gerichtsgebühren
und die Parteientschädigung wiederum richten sich nach den Art. 63-65
VwVG (vgl. Art. 44 Abs. 3 VGG).
1.2 Nach Art. 29 Abs. 4 DSG kann der EDÖB die Angelegenheit dem Bun-
desverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen, wenn seine Empfehlung
nicht befolgt oder abgelehnt wird. Passivlegitimiert können jene Datenbe-
arbeiter sein, die formell und materiell Adressat der umstrittenen Empfeh-
lung sind und diese nicht befolgen oder ablehnen (vgl. Urteil des BVGer
A-7040/2009 vom 30. März 2011 [nachfolgend: Urteil des BVGer
A-7040/2009] E. 4.3.1; ROSENTHAL, a.a.O., N. 42 zu Art. 29 DSG). Die Le-
gitimation der Parteien wird – anders als im Zivilprozess – als subjektive
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Seite 13
Prozessvoraussetzung betrachtet, bei deren Fehlen ein Nichteintretens-
entscheid zu fällen ist (vgl. Urteil des BVGer A-7040/2009 E. 4.3.1; RO-
SENTHAL, a.a.O., N. 42 zu Art. 29 DSG).
1.2.1 Die Aktivlegitimation des Klägers setzt angesichts des internationalen
Bezugs des vorliegenden Sachverhalts zunächst voraus, dass das DSG
überhaupt zur Anwendung kommt und der Kläger grundsätzlich zuständig
war, den Sachverhalt auf seine Konformität mit dem DSG zu überprüfen
und eine Empfehlung abzugeben. Dies ist zu bejahen. Da die Beklagte ih-
ren Sitz in der Schweiz hat und hier Personendaten bearbeitet
(vgl. E. 4.3.1 f.), kommen die Vorschriften des DSG mit öffentlich-rechtli-
chem Charakter, also auch Art. 29 DSG, aufgrund des Territorialitätsprin-
zips zur Anwendung (vgl. BGE 138 II 346 E. 3.2; Urteil des BVGer
A-7040/2009 E. 5.4.1; ROSENTHAL, a.a.O., N. 6 zu Art. 29 DSG). Da jene
in Deutschland wohnhaften betroffenen Personen, die sich an den Kläger
wandten, von diesem verlangten, er möge sich der Angelegenheit anneh-
men, kommen weiter die Vorschriften des DSG mit privatrechtlichem Cha-
rakter selbst nach der einschränkenden Ansicht von ROSENTHAL (vgl. RO-
SENTHAL, a.a.O., N. 7 zu Art. 29 DSG) auch dann zur Anwendung, wenn es
sich vorliegend um einen internationalen Sachverhalt im Sinne des Bun-
desgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
(IPRG, SR 291) handelte (vgl. Urteil des BVGer A-7040/2009 E. 5.5 und
5.5.1 ff.).
Die Aktivlegitimation des Klägers setzt weiter voraus, dass dieser nach
Art. 29 Abs. 1-3 DSG zum Erlass der Empfehlung vom 17. September 2014
(vgl. Bst. C.b) befugt war. Auch dies trifft zu. Zum einen ist davon auszuge-
hen (vgl. E. 4.3.1 f.), es liege ein Systemfehler im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a DSG vor, der den Kläger zu näherer Abklärung des vorliegenden
Sachverhalts und zum Erlass der Empfehlung berechtigte. Zum anderen
ist davon auszugehen (vgl. E. 5.2), die Beklagte sei nach Art. 11a DSG zur
Registrierung (mindestens) einer Datensammlung verpflichtet, weshalb der
Kläger auch aus diesem Grund (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b DSG) zu näherer
Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass der Empfehlung befugt war.
Die Aktivlegitimation des Klägers setzt schliesslich, wie erwähnt, voraus,
dass dessen Empfehlung von der Beklagten nicht befolgt oder abgelehnt
wurde bzw. wird (vgl. Art. 29 Abs. 4 DSG). Dies ist der Fall. Zwar erklärt die
Beklagte in ihrer Faxeingabe vom 5. Januar 2016 (vgl. Bst. I), sie nehme
A-5225/2015
Seite 14
die Empfehlung vollumfänglich an. Dass sie diese umgesetzt hätte, ist in-
des nicht ersichtlich (vgl. E. 4.3.2). Die Aktivlegitimation des Klägers ist
demnach zu bejahen.
1.2.2 Die Beklagte ist formelle und materielle Adressatin der Empfehlung
des Klägers vom 17. September 2014. Sie hat diese zudem, wie erwähnt,
bislang nicht umgesetzt. Sie ist demnach passivlegitimiert.
1.3 Die Klage ist an keine bestimmte Frist gebunden und wurde vom Kläger
nicht ungebührlich hinausgezögert (vgl. RENÉ HUBER, in: Basler Kommen-
tar DSG/BGÖ, 3. Aufl. 2014, N. 34 und 34a zu Art. 29 DSG). Sie genügt
ausserdem den Formerfordernissen (vgl. Art. 23 BZP). Grundsätzlich ist
demnach auf sie einzutreten. Nachfolgend zu klären bleibt, in welchem
Umfang ein Eintreten möglich ist bzw. was Streitgegenstand des vorliegen-
den Verfahrens bildet.
2.
2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 BZP darf der Richter über die Rechtsbegehren
der Parteien nicht hinausgehen. Diese Regelung findet aufgrund des Ver-
weises von Art. 44 Abs. 1 VGG (vgl. E. 1.1) auch in Klageverfahren betref-
fend Empfehlungen des EDÖB Anwendung. Auch in solchen Verfahren gilt
demnach – entgegen der Ansicht von SCHWEIZER/GLUTZ VON BLOTZHEIM
(vgl. SCHWEIZER/GLUTZ VON BLOTZHEIM, Wie die Empfehlungen des Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gegenüber pri-
vaten Datenbearbeitern umgesetzt werden, Jusletter vom 21. Februar
2011, Rz. 11 ff.) – die Dispositionsmaxime (vgl. Urteil des BVGer
A-7040/2009 E. 2.2 f.). Der Streitgegenstand wird in solchen Verfahren
deshalb ausschliesslich durch die gestellten Rechtsbegehren (und allen-
falls die entsprechende Begründung) definiert, weshalb einer Partei nicht
mehr oder nichts anderes zugesprochen werden darf, als sie beantragt
(vgl. BVGE 2008/16 E. 2.2; Urteil des BVGer A-7040/2009 E. 2.2; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.14).
Nach Art. 26 Abs. 1 BZP – der vom Verweis von Art. 44 Abs. 1 VGG mit
umfasst ist und damit in Klageverfahren wie dem vorliegenden ebenfalls
Anwendung findet – kann das Rechtsbegehren in der Weise geändert wer-
den, dass ein anderer oder weiterer Anspruch erhoben wird, der mit dem
bisher geltend gemachten im Zusammenhang steht (Klageänderung). Der
erforderliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn aus dem bestehenden
A-5225/2015
Seite 15
tatsächlichen Klagefundament ein anderer oder weiter gehender Rechts-
schluss gezogen wird (vgl. PHILIPP GELZER, Prozessieren vor Bundesge-
richt, 4. Aufl. 2014, Rz. 7.27).
Gemäss ROSENTHAL kann der EDÖB im Klageverfahren vor Bundesver-
waltungsgericht nur Massnahmen verlangen, die inhaltlich nicht über die
von ihm empfohlenen Massnahmen hinausgehen. In diesem Rahmen darf
er die von ihm begehrten Massnahmen aber konkreter formulieren und ge-
nauer umschreiben, um die Vollstreckbarkeit sicherzustellen. Er kann vom
Gericht zudem die Androhung von Vollstreckungsmassnahmen wie zum
Beispiel die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verlangen (vgl. zum
Ganzen ROSENTHAL, a.a.O., N. 46 zu Art. 29 DSG).
2.2 Die Rechtsbegehren 1-3 der Klage vom 27. August 2015 (vgl. Bst. E.a;
Rechtsbegehren 4 betrifft die Kosten- und Entschädigungsfolge im vorlie-
genden Verfahren) stimmen inhaltlich mit den drei Empfehlungen des Klä-
gers vom 17. September 2014 (vgl. Bst. C.b) überein, gehen über diese
also nicht hinaus. In der Stellungnahme des Klägers vom 5. Februar 2016
(vgl. Bst. J.b) wird das ursprüngliche Begehren 1 (neu 1a) um das Begeh-
ren 1b ergänzt, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger die
für die Umsetzung des Begehrens 1a notwendigen technischen und orga-
nisatorischen Massnahmen vorzulegen. Dieses neue Begehren dient we-
der der konkreteren Formulierung noch der genaueren Umschreibung der
mit Begehren 1a beantragten Verpflichtung der Beklagten. Mit der Ver-
pflichtung zur Vorlage der erwähnten Massnahmen soll dieser vielmehr
eine neue und zusätzliche Verpflichtung auferlegt werden. Das Begehren
1b geht somit über das hinaus, was in Klageverfahren betreffend Empfeh-
lungen des EDÖB beantragt werden darf. Es steht denn auch im Wesent-
lichen im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen
für den Kläger angesichts der Erklärung der Beklagten in der Faxeingabe
vom 5. Januar 2016, sie nehme seine Empfehlungen an, eine vergleichs-
weise Erledigung des vorliegenden Klageverfahrens in Frage käme
(vgl. Bst. J.b). Da das Begehren den Streitgegenstand in unzulässiger
Weise ausweitet, kann nicht darauf eingetreten werden. Auf die Frage, ob
es genügend präzis formuliert ist und nach Art. 26 BZP zulässig wäre,
braucht daher nicht eingegangen zu werden.
In der erwähnten Stellungnahme des Klägers werden im Weiteren die Be-
gehren 1a und 2 in zulässiger Weise präzisiert, indem klargestellt wird,
dass sie sich auch auf die pendenten Auskunftsbegehren bzw. Sperr- und
Löschungsbegehren beziehen. Ausserdem werden die Begehren 1a und 2
A-5225/2015
Seite 16
jeweils um den Antrag ergänzt, es sei die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292
StGB anzudrohen. Dies ist, wie ausgeführt, ebenfalls zulässig. Der Streit-
gegenstand des vorliegenden Verfahrens wird somit durch die Begehren
1a, 2 und 3 in der Stellungnahme des Klägers vom 5. Februar 2016 defi-
niert.
3.
Wie dargelegt, äusserte sich die Beklagte einzig in ihrer nach Ablauf der
Frist zur Einreichung der Klageantwort eingegangenen Faxeingabe vom
5. Januar 2016 (vgl. Bst. I) zur vorliegenden Angelegenheit und erschien
sie unentschuldigt weder zur Vorbereitungsverhandlung vom 7. Juni 2016
noch zur Hauptverhandlung vom 6. September 2016. Hinsichtlich der un-
entschuldigten Nichtteilnahme an den beiden Verhandlungen und des Ver-
passens der Frist zur Einreichung der Klageantwort greifen die vorgängig
angedrohten gesetzlichen Säumnisfolgen (vgl. Bst. F, L und P). Bezüglich
der ausgebliebenen freigestellten Stellungnahmen ist davon auszugehen,
die Beklagte habe auf diese verzichtet. Über die Klage kann somit unge-
achtet der Versäumnisse der Beklagten aufgrund der Akten entschieden
werden. Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Klageverfahren der
Grundsatz der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen gilt (vgl. E. 1.1).
Wegen der Geltung dieses Grundsatzes müssen grundsätzlich alle ent-
scheidrelevanten Eingaben, Unterlagen und protokollierten mündlichen
Vorbringen berücksichtigt werden, also etwa auch die Faxeingabe der Be-
klagten. Aus diesen Akten geht der entscheidrelevante Sachverhalt in
rechtsgenüglicher Weise hervor (vgl. E. 4.3.1 f. und 5.2), weshalb von vorn-
herein keine ergänzenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen sind.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Klage, soweit sie zulässig ist
(vgl. E. 2.2), angesichts des Sachverhalts, wie er sich aus den Akten ergibt,
begründet ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensamm-
lung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden
(Abs. 1; zu den Begriffen „Daten“ bzw. „Personendaten“, „bearbeiten“, „Da-
tensammlung“ und „Inhaber einer Datensammlung“ sowie zum Begriff „be-
kannt geben“ vgl. Art. 3 Bst. a, e, f, g und i DSG). Der Inhaber der Daten-
sammlung muss der betroffenen Person (zum Begriff vgl. Art. 3 Bst. b DSG)
alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der
verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitteilen, ausserdem
A-5225/2015
Seite 17
den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens so-
wie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung
Beteiligten und der Datenempfänger (Abs. 2). Lässt er Personendaten
durch einen Dritten bearbeiten, bleibt er auskunftspflichtig (Abs. 3). Die
Auskunft ist in der Regel schriftlich, in der Form eines Ausdrucks oder einer
Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen (Abs. 4), ausserdem in der Regel
innert 30 Tagen seit Eingang des Auskunftsbegehrens (vgl. Art. 1 Abs. 4
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Daten-
schutz [VDSG, SR 235.11]). Sie kann vom privaten Inhaber einer Daten-
sammlung unter Angabe des Grundes (vgl. Art. 9 Abs. 5 DSG) aus den in
Art. 9 Abs. 1 und 4 DSG genannten Gründen verweigert, eingeschränkt
oder aufgeschoben werden.
4.2 Nach Art. 12 Abs. 1 und 2 Bst. b DSG stellt die Datenbearbeitung gegen
den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person ohne Vorliegen eines
Rechtfertigungsgrundes (zu den Rechtfertigungsgründen vgl. Art. 13 DSG)
eine Persönlichkeitsverletzung dar. Die betroffene Person kann das Bear-
beiten von sie betreffenden Daten voraussetzungslos und ohne Nachweis
eines besonderen Interesses verbieten (Widerspruchsrecht; vgl. CORRADO
RAMPINI, in: Basler Kommentar DSG/BGÖ, 3. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 12
DSG). Kann sich ein Bearbeiter auf einen Rechtfertigungsgrund berufen,
ist das ausgesprochene Verbot unbeachtlich (vgl. RAMPINI, a.a.O., N. 13 zu
Art. 12 DSG). Da das Aufbewahren und Archivieren von Personendaten
ebenfalls eine Form des Bearbeitens im Sinne von Art. 3 Bst. e DSG ist
und daher nach Art. 12 Abs. 2 Bst. b DSG untersagt werden darf, kann über
das Widerspruchsrecht auch die ganze oder teilweise Löschung von Per-
sonendaten verlangt werden (vgl. ROSENTHAL, a.a.O., N. 32 zu Art. 12
DSG).
4.3
4.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beklagte in den letzten Jahren
Adress- und damit Personendaten von in Deutschland wohnhaften Perso-
nen an Interessenten in Deutschland bekannt gab und diese Daten in der
Folge zu Werbezwecken verwendet wurden. Da die Bekanntgabe der Da-
ten – wie insbesondere aus der Faxeingabe der Beklagten vom 5. Januar
2016 hervorgeht – zu ihrer Geschäftstätigkeit gehörte, ist davon auszuge-
hen, sie sei regelmässig erfolgt und habe auch Adressdaten weiterer Per-
sonen umfasst. Ausserdem ist anzunehmen, der Bestand der Adressdaten
sei nach betroffenen Personen erschliessbar, die Beklagte mithin Inhaberin
(mindestens) einer Datensammlung gewesen (vgl. Art. 3 Bst. g DSG).
A-5225/2015
Seite 18
Als Inhaberin (mindestens) einer Datensammlung, die namentlich mit der
Bekanntgabe von Adressdaten ins Ausland Personendaten bearbeitete
(vgl. BGE 138 II 346 E. 3.2; Urteil des BVGer A-7040/2009 E. 5.4.1), hatte
die Beklagte im Zusammenhang mit Auskunfts- und Sperr- bzw. Lö-
schungsbegehren nach Art. 8 und 12 DSG die vorstehend dargelegten
Pflichten. Diese erfüllte sie jedoch nicht. Aus den Akten geht vielmehr her-
vor, dass sie – von den erwähnten drei Fällen abgesehen, in denen sie ihr
Verhalten auf Druck des Klägers änderte (vgl. Bst. B.b) – den Auskunfts-
und Sperr- bzw. Löschungsbegehren der bekannten betroffenen Personen
keine Folge leistete (vgl. Bst. C.a und D). Angesichts ihres Verhaltensmus-
ters ist zudem davon auszugehen, ein Teil der weiteren betroffenen Perso-
nen habe sich ebenfalls erfolglos mit entsprechenden Begehren an sie ge-
wandt, in der Folge aber davon abgesehen, sich beim Kläger über ihr Ver-
halten zu beschweren. Diese Annahme rechtfertigt sich umso mehr, als
sämtliche bekannten betroffenen Personen in Deutschland wohnhaft sind.
Für die letzten Jahre ist somit davon auszugehen, die Beklagte sei hinsicht-
lich der bei ihr eingegangenen Auskunfts- und Sperr- bzw. Löschungsbe-
gehren den dargelegten datenschutzrechtlichen Pflichten generell nicht
nachgekommen.
4.3.2 Was die gegenwärtige Situation betrifft, so erklärt die Beklagte in ihrer
Faxeingabe vom 5. Januar 2016 zwar, sie verpflichte sich, „die Vermietung
gewonnener Postadressen an Dritte sowie jegliche werbliche Nutzung aus-
nahmslos einzustellen“. Dass sie dies getan hätte, ist indes weder ersicht-
lich noch in irgendeiner Weise belegt. Der Kläger weist zudem zu Recht
darauf hin, dass nicht nur der Verzicht auf die „Vermietung der Postadres-
sen an Dritte“ zu belegen wäre, sondern die Einstellung der Datenbekannt-
gabe an Dritte. Weder erkennbar noch belegt ist im Weiteren, dass die Be-
klagte – wie in der Faxeingabe angekündigt – alle ihr „bekanntgewordenen
Anfragen zu Auskunfts- und Löschungsbegehren“ beantwortet hätte. Die
weitere beim Kläger eingegangene Beschwerde (vgl. Bst. M) legt vielmehr
das Gegenteil nahe. Die Beklagte liess dem Kläger denn auch die mit ihrer
Faxeingabe in Aussicht gestellte „Aufstellung“ der entsprechenden Schrei-
ben nicht zukommen. Weder ersichtlich noch belegt ist überdies, dass die
Beklagte die notwendigen Massnahmen getroffen hätte, um neu einge-
hende Auskunfts- und Sperr- bzw. Löschungsbegehren den rechtlichen An-
forderungen gemäss bearbeiten zu können, oder derartige Begehren nun-
mehr entsprechend bearbeiten würde. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, sie habe aus den erwähnten Gründen nach wie vor die dar-
gelegten datenschutzrechtlichen Pflichten, erfülle diese hinsichtlich der bei
A-5225/2015
Seite 19
ihr eingehenden Auskunfts- und Sperr- bzw. Löschungsbegehren aber wei-
terhin nicht.
4.3.3 Die Klage erweist sich insoweit demnach als begründet. Die Begeh-
ren 1a und 2 (vgl. Bst. J.b) sind daher in Bezug auf die jeweils geforderte
Verpflichtung der Beklagten zu datenschutzrechtskonformem Verhalten
gutzuheissen (zum Antrag auf Androhung der Ungehorsamsstrafe
vgl. E. 6). Der Klarheit halber sei erwähnt, dass pendente Auskunftsbegeh-
ren, bei denen die Frist von 30 Tagen zur Beantwortung bereits abgelaufen
ist, umgehend zu beantworten sind, zielt das Begehren 1a doch nicht da-
rauf ab, für solche Begehren die 30-tägige Frist zu erneuern.
5.
5.1 Gemäss Art. 11a Abs. 3 DSG müssen private Personen Datensamm-
lungen anmelden, wenn regelmässig besonders schützenswerte Perso-
nendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet (Bst. a) oder regelmässig
Personendaten an Dritte bekannt gegeben werden (Bst. b). Die Anmeldung
hat zu erfolgen, bevor die Datensammlungen eröffnet werden (vgl. Art. 11a
Abs. 4 DSG). Die Ausnahmen von der Anmeldepflicht werden in Art. 11a
Abs. 5 DSG und Art. 4 Abs. 1 VDSG geregelt.
5.2 Wie ausgeführt (vgl. E. 4.3.1 f.), ist davon auszugehen, die Beklage sei
Inhaberin (mindestens) einer Datensammlung und gebe Dritten aus dieser
Datensammlung regelmässig Personendaten (Adressdaten) bekannt. Sie
ist somit nach Art. 11a Abs. 3 Bst. b DSG grundsätzlich verpflichtet, ihre
Datensammlung(en) beim Kläger anzumelden. Dass sie sich auf eine Aus-
nahme von der Anmeldepflicht berufen könnte, ist nicht ersichtlich. Das Be-
gehren 3 des Klägers (vgl. Bst. J.b) ist demnach ebenfalls begründet. Die
Klage ist daher auch insoweit gutzuheissen und die Beklagte entsprechend
zu verpflichten.
6.
6.1 Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zu-
ständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leis-
tet. Der Anwendungsbereich dieser Blankettstrafnorm erstreckt sich auf
sämtliche Rechtsgebiete, in denen Verfügungen erlassen werden. Die
Strafandrohung nach Art. 292 StGB kommt jedoch nur in Frage, wenn die-
selbe Tathandlung nicht bereits durch eine andere, speziellere Bestim-
mung mit Strafe bedroht ist (vgl. zum Ganzen RIEDO/BONER, in: Basler
A-5225/2015
Seite 20
Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 19 ff. zu Art. 292 StGB). Eine
gewisse Einschränkung ergibt sich zudem aus dem Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., N. 87 zu Art. 292 StGB). Trotz
teilweise abweichender Praxis darf im Weiteren gegenüber juristischen
Personen grundsätzlich keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht
werden. Stattdessen ist die Strafandrohung an die zuständigen Organe
bzw. Vertreter zu richten. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Spezialgesetz
die Bestrafung von juristischen Personen wegen Ungehorsams ausdrück-
lich erlaubt. Diesfalls bestehen aber regelmässig besondere Ungehor-
samstatbestände, die Art. 292 StGB vorgehen (vgl. zum Ganzen
RIEDO/BONER, a.a.O., N. 74 ff. zu Art. 292 StGB m.w.H.). Das DSG sieht
keine Bestrafung von juristischen Personen wegen Ungehorsams vor
(vgl. NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar DSG/BGÖ, 3. Aufl. 2014, N. 17 zu
Vor Art. 34 und 35 DSG, N. 19 zu Art. 34 DSG, N. 13 zu Art. 35 DSG). Die
Strafandrohung muss sich gegen eine oder mehrere bestimmte oder doch
zumindest bestimmbare Personen richten. Das erfasste Verhalten muss
zudem so genau umschrieben sein, dass die betroffene(n) Person(en) er-
kennen kann bzw. können, was verlangt wird (vgl. zum Ganzen STRATEN-
WERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 292
StGB m.w.H.).
6.2 Der Kläger erklärt in den Anträgen, mit denen er jeweils die Androhung
der Ungehorsamsstrafe verlangt (vgl. Bst. J.b), nicht, gegen wen sich diese
Androhung richten soll. Aus der Begründung in seiner Stellungnahme vom
5. Februar 2016 geht indes hervor, dass es ihm in allgemeiner Weise da-
rum geht, der von ihm befürchteten Nichterfüllung der mit den Begehren
1a und 2 beantragten Verpflichtungen der Beklagten entgegenzutreten. Es
ist entsprechend davon auszugehen, es komme ihm letztlich nicht darauf
an, wer Adressat der Strafandrohung ist, sondern gehe ihm einzig darum,
dass diese ausgesprochen wird.
Eine Strafandrohung gegenüber der Beklagten als juristische Person
kommt, wie ausgeführt, vorliegend nicht in Betracht. Gegenüber den zu-
ständigen Organen der Beklagten kommt sie hingegen grundsätzlich in
Frage. Sie ist insoweit auch zulässig, besteht doch keine speziellere, vor-
gehende Strafbestimmung und erscheint die Androhung der Ungehor-
samsstrafe angesichts des bisherigen Verhaltens der Beklagten als ange-
zeigt und verhältnismässig; das mit den Begehren 1a und 2 von der Be-
klagten verlangte Verhalten ist zudem genügend genau umschrieben. Der
Klage ist demnach auch in Bezug auf die verlangte Androhung der Unge-
A-5225/2015
Seite 21
horsamsstrafe stattzugeben und gegenüber den Mitgliedern des Verwal-
tungsrats (Art. 707 ff. OR) der Beklagten für den Fall der Nichterfüllung der
mit den Begehren 1a und 2 beantragten Verpflichtungen eine Strafandro-
hung nach Art. 292 StGB auszusprechen.
7.
7.1 Wie erwähnt (vgl. E. 1.1), richten sich die Gerichtsgebühren und die
Parteientschädigung nach den Art. 63-65 VwVG (vgl. Art. 44 Abs. 3 VGG).
Gemäss Art. 63 Abs. VwVG hat in der Regel die unterliegende Partei die
Verfahrenskosten zu tragen; unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten
ermässigt. Unterliegenden Bundesbehörden werden keine Kosten aufer-
legt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der Kläger setzt sich mit seinen Begehren 1a, 2 und 3 – und damit der
gesamten Empfehlung vom 17. September 2014 – sowie mit den Anträgen
auf Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB durch; auf sein
Begehren 1b ist hingegen nicht einzutreten. Da seiner Klage lediglich in
einem untergeordneten Punkt nicht stattgegeben werden kann, ist die Be-
klagte als zu 80 % unterliegend zu betrachten. Sie hat daher die Verfah-
renskosten, die wegen des nicht unerheblichen Verfahrensaufwands (vor
allem Durchführung zweier Verhandlungen, zahlreiche Instruktionsverfü-
gungen) auf Fr. 2‘000.– festzusetzen sind (vgl. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), im Umfang von Fr. 1‘600.–
zu tragen. Dem Kläger sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Obsiegt sie nur teil-
weise, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. Art. 7
Abs. 2 VGKE). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem Kläger steht entsprechend
keine Parteientschädigung zu. Gleiches gilt für die Beklagte, ist doch nicht
ersichtlich, dass ihr nennenswerte Kosten entstanden wären (vgl. Art. 7
Abs. 4 VGKE).
A-5225/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Klage wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Beklagte wird verpflichtet, innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
Auskunftsgesuche nach Art. 8 DSG zu beantworten, inklusive die penden-
ten Auskunftsbegehren. Insbesondere muss die Beklagte betroffenen Per-
sonen alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten – ein-
schliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft dieser Daten – be-
kannt geben oder jeweils angeben, aus welchem Grund sie die Auskunft
verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
3.
Die Beklagte wird verpflichtet, Personendaten auf Antrag zu sperren
oder zu löschen (inklusive auf pendente Anträge) bzw. das Vorliegen eines
Rechtfertigungsgrundes darzulegen und die betroffenen Personen ent-
sprechend zu informieren.
4.
Die Beklagte wird verpflichtet, ihre Datensammlung bzw. ihre Datensamm-
lungen beim Kläger anzumelden, einen Datenschutzverantwortlichen nach
Art. 11a Abs. 5 Bst. e DSG zu bezeichnen, das Ergebnis der Bewertung
eines Zertifizierungsverfahrens nach Art. 11a Abs. 5 Bst. f DSG mitzuteilen
oder anzugeben, welche weitere Ausnahme nach Art. 11a Abs. 5 DSG für
sie anwendbar ist.
5.
Für den Fall der Nichterfüllung der Dispositiv-Ziff. 2 und 3 wird den Mitglie-
dern des Verwaltungsrats der Beklagten die Ungehorsamsstrafe nach
Art. 292 StGB angedroht.
Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen:
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten
unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver-
fügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". Die Busse kann bis zu
Fr. 10'000.– betragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB).
6.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.– werden im Umfang von Fr. 1‘600.–
der Beklagten auferlegt.
A-5225/2015
Seite 23
7.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
8.
Dieses Urteil geht an:
– den Kläger (Gerichtsurkunde)
– die Beklagte (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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