B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-523/2013
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______,
…,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2002 - 4. Quartal 2006; Umsatz-
differenzen, Privateinlagen).
A-523/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) führt in der Form des Einzel-
unternehmens unter der Firma X._______ eine (…) Unternehmung.
B.
Am 5. und 6. März 2007 sowie am 14. Mai 2007 führte die Eidgenössi-
sche Steuerverwaltung (ESTV) beim Steuerpflichtigen eine externe Kon-
trolle betreffend die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2002 bis 4. Quartal
2006 (Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006) durch. Im
Nachgang zu dieser Kontrolle erliess die ESTV die Ergänzungsabrech-
nung (EA) Nr. (…) vom 23. November 2007 im Betrag von Fr. 162'287.--.
Mit Gutschriftsanzeige (GS) Nr. (…) vom gleichen Tag schrieb die ESTV
dem Steuerpflichtigen Fr. 26'000.-- gut.
C.
Mit Zahlungsbefehl Nr. (…) vom 7. April 2008 des Betreibungsamtes
Y._______ betrieb die ESTV den Steuerpflichtigen über einen Betrag von
Fr. 136'287.-- Mehrwertsteuer (Fr. 162'287.-- gemäss EA Nr. (…) minus
Fr. 26'000.-- gemäss GS Nr. (…)) nebst 5 % Verzugszins ab dem 1. Mai
2005.
D.
Dagegen erhob der Steuerpflichtige Rechtsvorschlag. Zudem fragte er
bei der ESTV mit Schreiben vom 15. April 2008 nach, auf Grund welcher
EA die ESTV den Zahlungsbefehl habe ausstellen lassen.
E.
Am 3. Juni 2008 erliess die ESTV einen einsprachefähigen Entscheid.
Sie entschied, der Steuerpflichtige schulde ihr für die Abrechnungsperio-
den 1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006 noch Fr. 136'287.-- Mehrwert-
steuern nebst 5 % Verzugszins ab dem 1. Mai 2005. Zudem hob sie den
Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers (zuvor Bst. D) auf.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Steuerpflichtige am 4. Juli 2008 Ein-
sprache. Unter anderem brachte er vor, eine EA Nr. (…) vom
23. November 2007 sei bei ihm nicht eingegangen.
A-523/2013
Seite 3
G.
Die ESTV beantwortete die Einsprache des Steuerpflichtigen vom 4. Juli
2008 mit Schreiben vom 3. Juni 2009 an dessen Vertreterin. Dem Schrei-
ben lagen die EA Nr. (…) und die GS Nr. (…) je vom 23. November 2007
bei. Aufgrund von Unklarheiten über die Vertretungsverhältnisse, sandte
die ESTV am 25. August 2009 das Schreiben vom 3. Juni 2009 sowie die
dortigen Beilagen dem Steuerpflichtigen selbst zu. Sie setzte eine Frist
zur Einreichung weiterer Unterlagen bis zum 30. Oktober 2009.
H.
Nach weiteren Schriftenwechseln hiess die ESTV mit Einspracheent-
scheid vom 18. Dezember 2012 die Einsprache des Steuerpflichtigen
teilweise gut. Sie hielt fest, der Steuerpflichtige schulde für die Steuerpe-
rioden 1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006 noch Fr. 52'794.65 Mehr-
wertsteuer zuzüglich Verzugszins. An diese Steuerforderung werde ein
Betrag in Höhe von Fr. 26'000.-- angerechnet (gemäss GS Nr. (…) vom
23. November 2007). Den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl
Nr. (…) vom 7. April 2008 des Betreibungsamtes Y._______ hob sie in
diesem Umfang auf.
I.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Steuerpflichtige (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) am 29. Januar 2013 Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheent-
scheids vom 18. Dezember 2012 und die Rückweisung der Sache an die
ESTV. Er macht insbesondere geltend, die ESTV sei weder bereit, im De-
tail auf seine Eingaben einzugehen, noch ihre Berechnung der Forderung
offenzulegen. Der Grund für die Differenz seiner eigenen Berechnungen
zu jenen im Einspracheentscheid der ESTV sei in diesem weder ersicht-
lich noch nachvollziehbar.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2013 beantragt die ESTV, die Be-
schwerde kostenpflichtig abzuweisen und den Einspracheentscheid zu
bestätigen.
Auf die übrigen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
A-523/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben
ist. Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-
entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerde-
führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG)
und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemes-
senheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1758a).
1.3 Der im Beschwerdeverfahren geltende Grundsatz der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht, auf
den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist. Dies hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht ge-
bunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (Motivsubstitution;
vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Gestützt auf das Rügeprinzip,
welches in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist die Be-
schwerdeinstanz jedoch nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfeh-
lern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens An-
haltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (anstelle
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Seite 5
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai
2013 E. 1.5, A-201/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 f.).
1.4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegens-
tand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über wel-
che die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu ent-
scheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch
die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts
2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März
2008 E. 2.2). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge
definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen.
Anfechtungsobjekt ist die Verfügung, welche Rahmen und Begrenzung
des Streitgegenstandes bildet. Dieser darf sich im Laufe des Beschwer-
deverfahrens nur verengen, kann aber nicht erweitert oder qualitativ ver-
ändert werden (BGE 136 II 165 E. 5; Urteil des Bundesgerichts
2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1799/2012 vom 18. Januar 2013 E. 1.4.1, mit zahlreichen Hin-
weisen). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochte-
nen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 136 II 457 E. 4.2 und BGE
133 II 35 E. 2).
1.5 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Das MWSTG löst
das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300) ab. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmun-
gen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätz-
lich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsa-
chen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
MWSTG). Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts, der die Jahre
2002 bis 2006 betrifft, richtet sich demnach in materieller Hinsicht nach
dem aMWSTG (anstelle aller: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4819/2012 vom 8. Juli 2013 E. 1.3, A-6523/2012 vom 18. Juni 2013
E. 2.1, A-201/2012 vom 20. Februar 2013 E 1.2.1, A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3.1).
2.
2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Aus prozessökonomischen Gründen ist
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die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet. Neben einer
Rückweisung zum Zweck der Vornahme weiterer Abklärungen (anstelle
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3956/2011 vom 20. März
2013 E. 4.1.6, A-4016/2012 vom 6. März 2013 E. 2.4, A-3734/2011 vom
9. Januar 2013 E. 2.8 mit Hinweisen) rechtfertigt sich eine Rückweisung
insbesondere dann, wenn die Vorinstanz das rechtliche Gehör einer Par-
tei in einer Weise verletzt hat, die eine Heilung ausschliesst (anstelle vie-
ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6432/2012 vom 28. März
2013 E. 2.2 und 2.2.2 mit Hinweisen).
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Ver-
pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG). Nach der Rechtsprechung ist dabei nicht erforderlich, dass sie
sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Trag-
weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I
232 E. 5.1, BGE 134 I 83 E 4.1; BVGE 2010/35 E. 4.1.2; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4307/2010 vom 28. Februar 2013 E. 5.2.4 je
mit Hinweisen; vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern/
Stuttgart/Wien 1998, S. 26 f.; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 35 N. 10 ff.).
Damit eine Begründung diese Funktionen erfüllen kann, ist es notwendig,
dass ihr neben dem Entscheiddispositiv der rechtserhebliche Sachver-
halt, die angewandten Rechtsnormen sowie die Subsumtion des Sach-
verhalts unter diese Normen entnommen werden können. Die Begrün-
dung der Verfügung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthal-
ten sein. Genügen kann auch ein Verweis in der Verfügung auf separate
Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheid-
gründe in früheren Schreiben an den Verfügungsadressaten (BGE 123 I
31 E. 2c und 2d; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5499/2012
und A-5505/2012 vom 22. März 2013 E. 2.5.2, A-6241/2011 vom 12. Juni
2012 E. 1.4 mit Hinweisen; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schind-
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Seite 7
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG], Zürich 2008, Art. 35 N. 8 VwVG). Des Weiteren muss auch
eine Auseinandersetzung mit allfälligen Argumenten und Vorbringen der
betroffenen Person erfolgen.
2.3 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
BV; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Der Steuer unterliegen die in Art. 5
aMWSTG aufgezählten, durch steuerpflichtige Personen getätigten Um-
sätze, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen
sind.
2.3.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BGE 137 II 136
E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1).
Bei festgestellter Steuerpflicht (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG) hat der Leis-
tungserbringer selbst und unaufgefordert über seine Umsätze sowie Vor-
steuern abzurechnen und innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs-
periode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz
abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die
Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle der
steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt
(Ermessenseinschätzung; Art. 60 aMWSTG; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.5.1, A-3502/2012 vom
2. Juli 2013 E. 2.3, A-1924/2012 vom 31. Mai 2013 E. 3.3.2, A-4876/2012
vom 11. März 2013 E. 2.5, A-4344/2008 vom 9. September 2010 E. 4.1
und 4.3.1 je mit Hinweisen).
2.3.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat der Mehrwertsteuerpflichtige
seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten,
dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht
sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern
massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die
ESTV schreibt hinsichtlich der Buchführung unter anderem vor, dass die
deklarierten Umsätze periodisch (mindestens einmal pro Geschäftsjahr)
mit der Buchhaltung abzustimmen sind (Umsatzabstimmung; Wegleitung
2001 zur Mehrwertsteuer gültig vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember
2007 [nachfolgend: Wegleitung 2001], Rz. 968; anstelle vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5274/2012 vom 19. März 2013 E. 4.1.3).
A-523/2013
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2.3.3 Verwendet der Mehrwertsteuerpflichtige Gegenstände (z.B. Ge-
schäftsfahrzeuge), die ihm dank des Vorsteuerabzuges ganz oder teilwei-
se steuerfrei zur Verfügung stehen, sowohl für Zwecke, die zum Vorsteu-
erabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke, so ist der Vorsteuer-
abzug im Verhältnis der Verwendung zu kürzen. Gemäss Verwaltungs-
praxis zur Verwendung von Fahrzeugen für unternehmensfremde Zwecke
kann der Mehrwertsteuerpflichtige den Anteil der privaten bzw. unterneh-
mensfremden Verwendung entweder effektiv oder pauschal ermitteln (vgl.
Wegleitung 2001, Rz. 497; Merkblatt Nr. 3: Vereinfachungen bei Privatan-
teilen/Naturalbezügen/Personalverpflegung, gültig vom 1. Januar 2001
bis 31. Dezember 2007; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.2 f.).
2.3.4 Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst-
leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen (vgl. E. 2.3), so kann sie in
ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rech-
nung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen
(Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Ist ein Umsatz von der Steuer ausge-
nommen und wird nicht nach Art. 26 aMWSTG für seine Versteuerung op-
tiert, so darf die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Ge-
genständen sowie auf den Dienstleistungen, die zwecks Erzielung eines
solchen Umsatzes im In- und Ausland verwendet werden, nicht als Vor-
steuer abgezogen werden (Art. 17 aMWSTG; vgl. auch Art. 38 Abs. 4
aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5274/2011 vom
19. März 2013 E. 5.1.1, A-6314/2011 vom 27. Februar 2013 E. 2.4.2).
Wenn die steuerpflichtige Person ihren aus dem Selbstveranlagungsprin-
zip (oben E. 2.3.1) fliessenden Pflichten nicht nachkommt, kann die ESTV
eine Korrektur der Vorsteuern vornehmen, indem sie den von der steuer-
pflichtigen Person deklarierten Vorsteuerabzug berichtigt. Die ESTV ist
keinesfalls verpflichtet, nach entsprechenden Vorsteuerbelegen zu su-
chen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5274/2011 vom
19. März 2013 E. 5.5.4, A-7647/2010 vom 7. Februar 2012 E. 6.2.2,
A-549/2010 vom 12. September 2011 E. 2.9 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt einzig die Rückweisung der Sache
an die ESTV, weil diese nicht auf alle von ihm eingereichten Unterlagen
eingegangen sei und sie den Einspracheentscheid vom 18. Dezember
2012 nicht nachvollziehbar begründet habe. Damit ist zu prüfen, ob die
ESTV tatsächlich die Begründungspflicht verletzt hat (oben E. 2.2).
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Seite 9
3.2 Dem vorliegenden Verfahren ging ein mehrfacher Schriftenwechsel
voraus. Die ESTV forderte den Beschwerdeführer verschiedentlich auf,
Unterlagen zu früheren oder neu aufgetretenen Fragen einzureichen. Die
EA Nr. (…) vom 23. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer spä-
testens mit Schreiben der ESTV vom 25. August 2009 zugestellt (Sach-
verhalt Bst. G). In den Beiblättern zur EA Nr. (…) (nachfolgend: Beiblätter)
sind die von der ESTV vorgenommenen Korrekturen nach Ziffern und
nach Jahren aufgeschlüsselt. Sie werden zudem kurz erklärt. Des Weite-
ren wurden dem Beschwerdeführer zusammen mit der EA vier Seiten mit
von diesem zu beachtenden Hinweisen zugestellt. Wie zuvor festgehalten
(oben E. 2.2), ist der Begründungspflicht Genüge getan, wenn sich die
Begründung aus früheren Schreiben der ESTV (also Schreiben an den
Beschwerdeführer vor dem Einspracheentscheid) ergibt. Ob dies zutrifft,
ist nachfolgend zu prüfen.
3.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in erster Linie, die ESTV sei nicht
auf die von ihm eingereichten Unterlagen eingegangen. Diese betreffen –
mit Ausnahme der Unterlagen zum Kauf des BMW 530i (dazu E. 3.2.3.2)
– sämtliche Ziff. 1 der Ergänzungsabrechnung und die entsprechenden
Beiblätter (d.h. die Aufstellung der einzelnen Buchungen, zu denen die
ESTV Erläuterungen verlangt), die unter dem Betreff «steuerbares Ent-
gelt» stehen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die ESTV jedoch
sehr wohl alle diese Belege berücksichtigt. Sie hat die Einsprache des
Steuerpflichtigen in Bezug auf diese Ziffer vollständig gutgeheissen (vgl.
E. 2.2 des Einspracheentscheids); der dort genannte Betrag von
Fr. 108'237.20 ergibt sich nämlich aus der Addition der fünf unter Ziff. 1
der EA aufgelisteten Positionen von Fr. 13'961.55, Fr. 15'848.45,
Fr. 27'898.35, Fr. 33'478.15 und Fr. 17'050.70. Die beiden Positionen, zu
denen der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich nicht um De-
bitoren, sondern um Privateinlagen (Fr. 7'980.-- am 21. August 2002 so-
wie Fr. 5'220.-- am 8. Mai 2002), wurden von der ESTV im Einsprache-
entscheid ebenfalls anerkannt und zu seinen Gunsten berücksichtigt
(E. 2.3 des Einspracheentscheids). Die ESTV ging sogar weiter als der
Beschwerdeführer: Dieser anerkennt in seiner Beschwerde einige wenige
Beträge, auf welchen die Mehrwertsteuer nachzubelasten sei, obwohl
diese von der ESTV im Einspracheentscheid zusammen mit den anderen
unter Ziff. 1 der EA Nr. (…) aufgeführten Buchungen bereits für nicht
mehrwertsteuerpflichtig befunden worden waren. Die ESTV verzichtet je-
doch aus erhebungsökonomischen Gründen darauf, diese geringen Be-
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Seite 10
träge nachzubelasten. Mithin ist die ESTV dem Antrag des Beschwerde-
führers im Einspracheentscheid bereits nachgekommen und es ist darauf
nicht weiter einzugehen.
3.2.2 In Ziff. 2 der EA und den entsprechenden Beiblättern nimmt die
ESTV eine Umsatzabstimmung (zugunsten und zulasten des Beschwer-
deführers) vor. Es ist zutreffend, dass sie nicht im Detail zeigt, wie sich
die Beträge zusammensetzen. Jedoch wird die Abstimmung im Grund-
satz erklärt. Zudem wurde diese Umsatzabstimmung vom Beschwerde-
führer nie angezweifelt. Spätestens nachdem er nachweislich das Schrei-
ben vom 25. August 2009 und die diesem beigelegte EA erhalten hatte,
hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die Umsatzabstim-
mung anzufechten oder weitere diesbezügliche Auskünfte von der ESTV
zu verlangen. Da er dies nicht tat, durfte die ESTV davon ausgehen, dass
er diese Beträge akzeptierte und sie nicht gehalten war, in ihrem Einspra-
cheentscheid auf die in Ziff. 2 des Beiblattes aufgelistete Umsatzabstim-
mung einzugehen. Hierin liegt keine Verletzung der Begründungspflicht.
3.2.3
3.2.3.1 In Ziff. 3 der EA und den entsprechenden Beiblättern korrigiert die
ESTV unter dem Titel «Betriebsmittelverkauf» drei Positionen in Bezug
auf den Verkauf von Betriebsfahrzeugen. Dabei geht es gemäss EA um
einen im (Jahr) 2002 gekauften Porsche (Bst. a), einen im (Jahr) 2004
importierten BMW 530i (Bst. b) und einen (im Jahr) 2006 erworbenen
Porsche 911 Carrera (Bst. c).
3.2.3.2 Was das in Bst. b genannte Fahrzeug anbelangt, reichte der Be-
schwerdeführer Belege ein, die die ESTV veranlassten, den nachbelaste-
ten Betrag der Mehrwertsteuer zu korrigieren. Diese Korrektur wird im
Einspracheentscheid einlässlich begründet (siehe E. 2.5 des Einsprache-
entscheids) und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrück-
lich anerkannt. Diese Position ist somit nicht umstritten und damit nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 1.4).
Anzumerken bleibt jedoch, dass die Begründung zu dieser Position (so-
wohl jene in der EA als auch jene in Erwägung 2.5 des Einspracheent-
scheids) für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig ist, dies aus
nachfolgendem Grund: In der EA wird davon gesprochen, dass im (Jahr)
2004 ein BMW 530i importiert worden sei; auf dieses Fahrzeug beziehen
sich auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege. Gleich nach-
folgend, wird jedoch ausgeführt, «der Porsche» sei in der Buchhaltung er-
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Seite 11
fasst worden. Hier wird es sich wohl um einen blossen Verschrieb han-
deln. Hingegen wird in der Berechnung in Erwägung 2.5 des Einsprache-
entscheids davon ausgegangen, dass vom Verkaufspreis des BMW 530i
bereits Fr. 18'000.-- besteuert worden (recte: in die Steuerbemessung ge-
flossen) seien. Dieser Betrag bezieht sich jedoch gemäss EA (Ziff. 3
Bst. c) auf den Porsche 911 Carrera. Die für die Berechnung verwendeten
Zahlen stammen denn auch teilweise aus Ziff. 3 Bst. b, teilweise aus
Ziff. 3 Bst. c der EA. Die Differenz von Fr. 2'613.40, die gemäss EA nota-
bene für den Porsche nachbelastet wurden, zu den Fr. 2'436.--, die die
ESTV im Einspracheentscheid berechnet hat, ergibt nach Rechnung des
Bundesverwaltungsgerichts Fr. 117.40 und nicht die von der ESTV be-
rechneten Fr. 322.80.
Da die Berechnung der ESTV nicht nachvollziehbar ist, wäre die gewähr-
te Gutschrift von Fr. 322.80 zu stornieren. Die korrekte Berechnung könn-
te nach dem gerade Ausgeführten zu Ungunsten des Beschwerdeführers
ausfallen. Weil der Beschwerdeführer diese Berechnung jedoch aus-
drücklich anerkennt, ist sie nicht angefochten und damit nicht Gegens-
tand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (E. 1.4).
3.2.3.3 Für die Berechnung des Werts der übrigen zwei Fahrzeuge reich-
te der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Unterlagen ein. Auch
äusserte er sich nicht zu diesen. Damit durfte die ESTV davon ausgehen,
dass der Beschwerdeführer diese im Beiblatt begründeten Positionen ak-
zeptiere. Dass sie darauf nicht weiter einging, verletzt die Begründungs-
pflicht nicht.
3.2.4 Auch zu dem in Ziff. 4 des Beiblattes genannten «Privatanteil Fahr-
zeug», der zudem in den weiteren Beiblättern zur EA Nr. (…) detailliert
dargelegt wird, äusserte sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb die
ESTV wiederum nicht gehalten war, in ihrem Einspracheentscheid dies-
bezügliche Ausführungen zu machen.
3.2.5 Gleiches gilt für die in Ziff. 5 des Beiblattes vorgenommene Korrek-
tur der Vorsteuer.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die ESTV im Einspra-
cheentscheid mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausein-
ander setzt, soweit sie seine Anträge nicht einfach gutheisst. Nach der
Zusendung der EA Nr. (…) und den dazugehörenden Beiblättern wäre es
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am Beschwerdeführer gewesen, jene Positionen, die er nicht akzeptieren
wollte, anzufechten (oben E. 2.3.1).
Die ESTV hat die Begründungspflicht nicht verletzt.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht gehalten, nach allen mögli-
chen Rechtsfehlern zu suchen. Den Beschwerdeführer trifft diesbezüglich
eine (abgeschwächte) Rügepflicht (oben E. 1.3). Dieser bringt in seiner
Beschwerde inhaltlich nur die bereits zuvor behandelten Korrekturen
betreffend Ziff. 1 und Ziff. 3 der EA Nr. (…) vor (oben E. 3.2.1 und 3.2.3).
Daher genügt es, hier festzuhalten, dass sich aus den dem Bundesver-
waltungsgericht vorliegenden Unterlagen nicht ergibt, dass der Einspra-
cheentscheid in inhaltlicher Hinsicht weiter zu beanstanden wäre. Insbe-
sondere durfte die ESTV bezüglich der Verkaufspreise zweier Fahrzeuge
zur Ermessenseinschätzung schreiten (oben E. 2.3.1), eine Umsatzab-
stimmung vornehmen (oben E. 2.3.2), den Privatanteil am Fahrzeug pau-
schal berechnen (oben E. 2.3.3) und die Vorsteuer korrigieren (oben
E. 2.3.4).
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.--
festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und in diesem Umfang mit
dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen
sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden in diesem Umfang mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'000.-- wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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