B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-523/2014
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______ (…),
vertreten durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Konzernrechtsdienst, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65
SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrags.
A-523/2014
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet als technischer Assistent Infrastruktur Projekte (I-PJ)
bei den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend SBB). Per 1. Juli
2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV
SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem
vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde
A._______ Ende Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mit-
geteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags neu
dem Anforderungsniveau G zugeordnet. Mit Schreiben vom 22. August
2011 erhob A._______ Einsprache und beantragte, die Einreihung noch-
mals zu überprüfen und seine Stelle in das Anforderungsniveau H einzu-
teilen.
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2013 wurde die Änderung des Einzelarbeits-
vertrages resp. die Zuordnung der Stelle von A._______ zum Anforde-
rungsniveau G in der Funktionskette 3020 (Sachbearbeitung Anlagen)
rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt. Ausserdem wurde der mass-
gebliche Jahreslohn (inkl. Lohngarantie, sog. "Garantie 2011") verfügt.
Zusammen mit dieser Verfügung wurde A._______ der auf seine Person
ausgestellte Stellenbeschrieb Nr. 2381026 zugestellt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 7. Mai 2013 Beschwerde
beim Konzernrechtsdienst der SBB. Er beantragte die Aufhebung der Ver-
fügung und die rückwirkende Zuordnung zum Anforderungsniveau H der
Funktionskette 3030 (spezialisierte Sachbearbeitung Anlagen). Die Funk-
tion von A._______ könne nicht als technische Assistenz, sondern müsse
als spezialisierte Sachbearbeitung im Rahmen des technischen Fachspe-
zialisten angesehen werden. Er führe selbständig Projektierungen durch,
was bei technischen Assistenten nicht vorgesehen sei. Deshalb sei die
Funktionskette 3030 anzuwenden.
D.
Mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 wies der Konzernrechtsdienst der
SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus,
der Stellenbeschrieb Nr. 2381026 sei von der zuständigen HR-Beratung
verifiziert worden. Er entspreche der Funktion von A._______, beschrän-
ke sich zu Recht auf die Hauptaufgaben und gebe die Tätigkeit von
A._______ korrekt wieder. Seine Funktion finde ihre grösste Überein-
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stimmung mit den effektiven Anforderungen des Anforderungsniveaus G,
weshalb die konkrete Stelle von A._______ korrekterweise nicht der
Funktion Projektleiter im Anforderungsniveau H, welche zusätzliche bzw.
komplexere Aufgaben beinhalte, zugeordnet worden sei. Die Zuteilung in
die Funktionskette 3020 sei passender. Dieser Entscheid beruhe im Wei-
teren auf sachlichen Gründen und sei nachvollziehbar.
E.
Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdiensts der SBB (nachfol-
gend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
30. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und seine Stelle mindes-
tens dem Anforderungsniveau H zuzuweisen. Der Beschwerdeführer
macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Begrün-
dungspflicht verletzt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihr Er-
messen unterschritten. Die Stellenbeschreibung "technischer Assistent"
im Anforderungsniveau G entspreche nicht seinem tatsächlichen Arbeits-
alltag respektive seinen tatsächlichen Funktionen.
F.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2014 am an-
gefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwer-
de. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Einreihung in das An-
forderungsniveau G in der Funktionskette 3020 sei korrekt, was auch der
Korrespondenz mit dem zuständigen HR-Berater zu entnehmen sei. Der
technische Assistent führe Aufgaben des Projektmanagements unterstüt-
zend aus und nehme dabei eine Teilverantwortung wahr. Das Projektma-
nagement und die Verantwortung für Sicherheitsdispositive obliege je-
doch den Projektleitern. Die Funktion des Projektleiters im Anforderungs-
niveau H beinhalte komplexere Aufgaben als diejenigen des Beschwerde-
führers.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
A-523/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit
das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bun-
desbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesper-
sonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz
kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbe-
fugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).
Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision
des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen
Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz
angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000
[AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfah-
ren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war
deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz,
wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht
weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des
Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers
beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefoch-
tenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; MEYER/ARNOLD, Intertempora-
les Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132).
1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen
werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005
[AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
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VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer
hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anlie-
gen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum
Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden ge-
gen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Über-
gang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohnga-
rantie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar
2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen.
1.5 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet – gleich wie die verwaltungs-
interne Beschwerdeinstanz – grundsätzlich mit uneingeschränkter Kogni-
tion. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Ent-
scheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt
sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung al-
lerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen
auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht,
und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im
Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt
nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und
A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
A-523/2014
Seite 6
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vor-
instanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt,
ihr Ermessen unterschritten und den Sachverhalt unvollständig festge-
stellt. In seiner Stellungnahme bringt der Beschwerdeführer zudem vor,
die Vorinstanz habe es unterlassen, den direkten Vorgesetzten einzube-
ziehen.
3.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass der zuständige HR-Berater mehr-
fach konsultiert wurde. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei zu-
dem eine weitere Stellungnahme beim HR-Berater eingeholt worden.
Diese zusätzlichen Abklärungen würden die Korrektheit des festgestellten
Sachverhalts bestätigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
aufgenommen und es sei erneut abgeklärt worden, ob die von ihm zu-
sätzlich genannten Arbeiten ebenfalls vom Stellenbeschrieb erfasst wür-
den. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz darauf verlassen dürfen, dass
die Angaben des für den Beschwerdeführer zuständigen HR-Beraters
korrekt seien.
3.3 Damit bringt die Vorinstanz sinngemäss vor, sie habe die vorhande-
nen Beweismittel objektiv geprüft und sei zum Schluss gekommen, diese
liessen eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu.
3.4
3.4.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011;
TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 N. 18). Zur Anwen-
dung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz,
wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende Kognition einräumt.
Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen unein-
geschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Ge-
sichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als un-
vollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Be-
weis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben,
A-523/2014
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jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014
E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom
21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2,
jeweils m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procé-
dure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat
die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kogni-
tionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine
formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1027; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.153).
Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die
Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch
relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sach-
verhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113
E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 460,
CANDRIAN, a.a.O. Rz. 63, S. 44).
3.4.2 Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesge-
setzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Da-
nach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu
prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266
E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweis-
würdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner
Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel
zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist
für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regel-
beweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen
betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei aller-
dings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten
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Seite 8
Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende
Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33
E. 6.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., 3.140a f.).
3.5 Aus diesen Ausführungen geht – wie auch aus den Akten – deutlich
hervor, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Erst- wie auch der Vorin-
stanz Stellungnahmen des HR-Beraters eingeholt und den Entscheiden
vom 15. April 2013 bzw. 18. Dezember 2013 zu Grunde gelegt wurden.
Die Erstinstanz hat eine Befragung des Linienvorgesetzten offenbar nicht
deshalb unterlassen, weil sie deren Beweiseignung von vornherein ver-
neinte oder allein die Stellungnahme des HR-Beauftragten als Beweis zu-
lassen wollte. Sie verzichtete vielmehr auf eine Anhörung, weil sie auf-
grund einer antizipierten Beweiswürdigung den Sachverhalt als korrekt
und erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtete.
Die Vorinstanz vervollständigte indessen ihrerseits die Beweiserhebung
und holte eine weitere Stellungnahme des HR-Beauftragen ein. Auch oh-
ne die Anhörung des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers durf-
te sie somit von einem vollständigen und korrekt erhobenen Sachverhalt
ausgehen. Es ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vor-
instanz ihre Kognition nicht ausgeschöpft hätte. Im Übrigen hat der Be-
schwerdeführer nie weitere Beweise angeboten oder geltend gemacht, es
seien solche nicht erhoben worden. Eine unzulässige Einschränkung der
Kognition und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweige-
rung als Folge davon ist somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung
des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.).
4.
4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle
die zusätzlichen Aufgaben, welche eine Einstufung ins Anforderungsni-
veau H rechtfertigen würden. Er trage die Projektverantwortung im gefor-
derten Projektvolumen, denn er sei im Rahmen der Projekte für den As-
pekt (…) verantwortlich. Im Rahmen der Vorgaben sei er zudem für die
Sicherheit zuständig und erstelle entsprechende Dispositive. Es müsse
überprüft werden, ob die Stellenbeschreibung den vom Beschwerdeführer
an seiner Stelle tatsächlich geleisteten Arbeiten entspreche.
4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer die
zusätzlichen Aufgaben des Projektleiters nicht übernehme und deshalb
nicht dem Anforderungsniveau H zuzuordnen sei. Der Beschwerdeführer
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Seite 9
führe Aufgaben des Projektmanagements in unterstützender Rolle aus.
Dabei nehme er nur eine Teilverantwortung wahr. Je nach Rolle seien
sämtliche in einem Projekt mitwirkende Mitarbeitenden in unterschiedli-
cher Ausprägung für Sicherheits- und Qualitätsfragen zuständig. Weil der
Beschwerdeführer nicht über die entsprechende Ausbildung verfüge, sei
er aber nicht für die Erstellung von Sicherheitsdispositiven verantwortlich.
Der Schwerpunkt der vom Beschwerdeführer übernommenen Aufgaben
decke sich mit dem Stellenbeschrieb Nr. 2382016.
4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft ge-
tretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, be-
misst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leis-
tung. Der GAV SBB 2011, mit dem, wie erwähnt (vgl. Bst. A), per 1. Juli
2011 ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde,
hält – wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 – damit übereinstimmend fest,
der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach
der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der
Übergangsbestimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 werden auf den
1. Juli 2011 alle Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt.
Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung.
Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zuge-
ordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien ge-
meinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt
(Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funkti-
onsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per
1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetz-
te. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert
und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funkti-
onszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leis-
tungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der
SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss
Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt
das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen
wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die
Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014
E. 5).
4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf
das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-
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Seite 10
den, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individuali-
sierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick
auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisati-
onseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte
bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E.4.3, A-
5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3, und A-1876/2013 vom 6. Januar
2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt al-
lerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klar-
heit besteht.
4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs sei ihm noch die Funktionskette 3030 (spezialisierte
Sachbearbeitung Anlagen; technische Assistenten und technische Fach-
spezialisten) mitgeteilt worden, mit Verfügung vom 15. April 2013 sei er
jedoch in die Kette 3020 (Sachbearbeitung Anlagen; technische Assisten-
tinnen) eingereiht worden. Damit macht er sinngemäss geltend, er sei ins
Anforderungsniveau H in der Funktionskette 3030 einzureihen. Die Vorin-
stanz bringt vor, die Funktionskette 3020 sei für die Funktion des Be-
schwerdeführers passender.
4.5.2 Wie die von der Vorinstanz erstellte Übersicht über den Bereich In-
frastruktur Projekte (I-PJ) zeigt, gibt es in der vom Beschwerdeführer ge-
forderten Funktionskette 3030 im Anforderungsniveau H neben der Funk-
tion des Projektleiters die Funktionen "Fachspezialist (Vermessungstech-
niker 1)" und "technischer Fachspezialist SLT1, Stellwerke". Im vorliegen-
den Fall hat die Vorinstanz dargelegt, welche zusätzlichen Aufgaben und
Kompetenzen der Beschwerdeführer übernehmen müsste, um als Pro-
jektleiter ins Anforderungsniveau H in der Funktionskette 3030 eingereiht
zu werden. Dieser Vergleich erscheint sachgerecht und wird vom Be-
schwerdeführer auch nicht bestritten. Im Übrigen führt der Beschwerde-
führer nicht näher aus, mit welcher Funktion in der Funktionskette 3030
seine Stelle zu vergleichen wäre und begründet sein Vorbringen nicht nä-
her. Weil es im Bereich I-PJ in der Funktionskette 3020 keine Funktion im
Anforderungsniveau H gibt, ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer die zusätzlichen Anforderungen für die Funktion des Pro-
jektleiters im Anforderungsniveau H in der Funktionskette 3030 erfüllen
würde.
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Seite 11
4.5.3 Der Vergleich der Stellenbeschreibungen des technischen Assisten-
ten im Anforderungsniveau G (Stellenbeschreibung Nr. 2381026) und des
Projektleiters im Anforderungsniveau H (Stellenbeschreibung
Nr. 2381090) ergibt, dass der Projektleiter selbständig eher kleinere, vor-
wiegend monodisziplinäre Projekte oder Bahnausbau-Projekte von
0,5 Mio. bis 3 Mio. Franken projektiert. Seine Hauptaufgaben sind unter
anderem die Führung und Motivation der Projektmitarbeitenden seiner
Projekte, das Projektmanagement und die Gesamtverantwortung für die
Sicherheit. Der technische Assistent ist neben dem selbständigen Erstel-
len der Pläne des lückenlos verlegten Gleises auch für das selbständige
Projektieren von kleineren bis mittleren monodisziplinären Projekten von
0,5 Mio. bis 2 Mio. Franken zuständig. Seine Hauptaufgaben sind ge-
mäss Stellenbeschrieb die Nachführung und die Projektierung. Im Rah-
men der Projektierung erstellt er unter anderem Projektpläne für Fahr-
bahnprojekte, unterstützt die Projektleiter bei der Planung und Projektie-
rung und projektiert auch selbständig.
4.5.4 Im Vergleich zum technischen Assistenten projektiert der Projektlei-
ter somit grössere Projekte selbständig. Auch wenn beide Funktionen
selbständig Projekte übernehmen, obliegt das Projektmanagement ge-
mäss Stellenbeschrieb einzig dem Projektleiter. Auch aus dem vom Be-
schwerdeführer eingereichten Auszug aus dem SAP geht hervor, dass die
Gesamtprojektleitung nicht bei ihm liegt, der Beschwerdeführer ist ledig-
lich für den Bereich (…) zuständig. Im Unterschied zum Projektleiter hat
der technische Assistent sodann keine personellen Führungsaufgaben.
Aus der Stellungnahme des zuständigen HR-Beraters ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen keine Sicherheits-
dispositive erstellt. Zwar würden sämtliche Mitarbeiter je nach Rolle und
in unterschiedlicher Ausprägung für die Bereiche Sicherheit und Qualität
Verantwortung übernehmen. Die Erstellung von Sicherheitsdispositiven
sei jedoch gemäss dem Reglement RTE 20100 "Sicherheit bei Arbeiten
im Gleisbereich" Mitarbeitern mit Ausbildung zum Sicherheitsleiter vorbe-
halten. Folglich ist der Beschwerdeführer nicht zur Erstellung von Si-
cherheitsdispositiven legitimiert und übernimmt diese Aufgabe nicht. Die
Aufgaben im Bereich Sicherheit im Rahmen der selbständigen Projektie-
rung sind hingegen Teil des Stellenbeschriebs Nr. 2381026. Im Übrigen
legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, welche zusätzlichen und nicht
im Stellenbeschrieb Nr. 2381026 abgebildeten Aufgaben er übernimmt,
um ins Anforderungsniveau H eingereiht zu werden.
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Seite 12
4.5.5 Auch bei der Ausbildung und den Fachkenntnissen unterscheiden
sich die Anforderungen an die beiden Funktionen. Für die Funktion des
technischen Assistenten im Anforderungsniveau G ist eine abgeschlosse-
ne Grundausbildung in der Fachrichtung Geomatiker oder ähnlich nötig.
Beim Projektleiter im Anforderungsniveau H hingegen werden zusätzlich
zur Berufslehre eine zweijährige Weiterbildung zum Techniker (höhere
Fachschule) sowie ein Junior-Projektleiter-Kurs verlangt. Dies zeigt, dass
der Projektleiter über umfassendere Kenntnisse und entsprechende ver-
tiefte Zusatzausbildungen verfügen muss. Der Beschwerdeführer macht
lediglich geltend, er verfüge über verschiedene Zusatzausbildungen und
langjährige Bahnerfahrung, womit er die Mindestanforderungen erfüllen
würde. Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen,
dass er über die erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse, Aus- und Wei-
terbildungen verfügt, um die Anforderungen an die Funktion des Projekt-
leiters im Anforderungsniveau H zu erfüllen.
4.5.6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der per 1. Januar
2012 gültige und redaktionell überarbeitete, nicht nummerierte Stellen-
beschrieb, welcher der Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 beigelegt
war, unterscheide sich deutlich von den bisherigen Stellenbeschrieben
und entspreche deshalb nicht seinen Aufgaben. Für das vorliegende Ver-
fahren ist dieses Vorbringen jedoch unbeachtlich. Im vorliegenden Fall ist
lediglich zu beurteilen, ob die Funktionseinreihung des Stellenbeschriebs
Nr. 2381026 und damit die Festlegung des Lohns des Beschwerdeführers
ab dem 1. Juli 2011 korrekt ist. Die Funktionsbewertung und Stellenein-
reihung des Beschwerdeführers nach einer allfälligen Überarbeitung des
Stellenbeschriebs ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die zu-
sätzlichen und komplexeren Aufgaben der vergleichbaren Funktion des
Projektleiters im Anforderungsniveau H nicht ausübt. Insgesamt zeigt
sich, dass die im Stellenbeschrieb Nr. 2381026 aufgeführten Aufgaben
dem täglichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers entsprechen und sei-
ne Aufgaben darin korrekt und vollständig umschrieben sind. Im Übrigen
ist die Zuordnung der Funktion des Technischen Assistenten zum Anfor-
derungsniveau G nicht bestritten. Folglich ist die Zuordnung der Stelle
des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau G korrekt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegen-
den Fall korrekt erstellt wurde, die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unter-
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schritten und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Die Zuord-
nung des Beschwerdeführers in das Anforderungsniveau H der Funk-
tionskette 3020 ist nicht in Frage zu stellen. Bei diesem Ergebnis ist die
vorliegende Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grund-
sätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
6.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu
(vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
(Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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