B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5246/2017
Ur t e i l vom 1 4 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss
Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG.
A-5246/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations-
und Objektsicherheit IOS (nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stel-
lungspflichtigen A._______, geboren am (…) 1994, im Frühjahr 2014 einer
Personensicherheitsprüfung. Im Rahmen ihrer Datenerhebung nahm die
Fachstelle Einsicht in dessen Strafregisterauszug und Strafakten. Daraus
entnahm sie Folgendes:
Mit Strafbefehl vom (…) 2012 verurteilte die Jugendanwaltschaft
X._______ A._______ wegen mehrfacher (teils versuchter) Vergehen so-
wie wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG, SR 812.121; Marihuana, Hanf), begangen in der Zeit vom (…) bis
(…) 2011, zu einem bedingt vollziehbaren Freiheitsentzug von fünf Tagen
bei einer Probezeit von 18 Monaten. Darüber hinaus ordnete die Jugend-
anwaltschaft X._______ eine ambulante Behandlung für Jugendliche an.
Knapp eineinhalb Jahre später wurde A._______ durch das Untersu-
chungsamt Y._______, mit Strafbefehl vom (…) 2013, wegen mehrfacher
Übertretung gegen das BetmG (Marihuana, Kokain) und wegen Fahrens
mit einem Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand (Marihuana, Kokain)
gemäss des damals in Kraft stehenden Art. 91 Abs. 2 des Strassenver-
kehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), begangen in der Zeit vom (…) bis (…)
2013, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von
Fr. 900.-- verurteilt.
Die Abklärungen der Fachstelle brachten ferner hervor, dass A._______
von der Jugendanwaltschaft X._______ mit Urteil vom (…) 2010 wegen
mehrfacher Vergehen und mehrfacher Übertretung gegen das BetmG (Ma-
rihuana, Hanf, Amphetamin), begangen in der Zeit vom (…) 2009 bis (…)
2010, mit einem Verweis bei einer Probezeit von 18 Monaten bestraft wor-
den war. Damit verbunden erhielt A._______ die Anweisung, keine Betäu-
bungsmittel mehr zu konsumieren und dies gegenüber der Jugendanwalt-
schaft durch die Teilnahme an einem Urinprobenprogramm nachzuweisen.
B.
Die Fachstelle zog daraufhin den Erlass einer Risikoerklärung in Erwägung
und gewährte A._______ diesbezüglich am 19. März 2014 anlässlich eines
Gesprächs das rechtliche Gehör. Letzterer wies darauf hin, dass er mo-
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mentan Drogentests absolviere, deren Ergebnisse er bereit wäre offenzu-
legen. Zudem sei er mit einer Rekrutierung zu einem späteren Zeitpunkt
einverstanden.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2014 sistierte die Fachstelle die Per-
sonensicherheitsprüfung bis zum Ablauf der im Strafbefehl vom (…) 2013
des Untersuchungsamtes Y._______ festgesetzten Probezeit von zwei
Jahren. Zudem wies die Fachstelle A._______ an, ihr sämtliche Ergeb-
nisse der in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführten Drogentests am
Nachrekrutierungstermin im Original vorzulegen.
D.
Am 12. Oktober 2015 erkundigte sich die Fachstelle bei der Ärztin, welche
die Drogentests bei A._______ durchführte, über die diesbezüglichen Er-
gebnisse. Diese teilte der Fachstelle mit, dass die Werte teilweise zweifel-
haft gewesen seien, weshalb die Durchführung der Drogentests bis vor-
aussichtlich Ende April 2016 verlängert worden sei. Die Fachstelle ent-
schloss sich in der Folge, die Ergebnisse abzuwarten und den Aufgebots-
stopp vorerst nicht aufzuheben. Am 23. Juni 2016 eröffnete die Ärztin der
Fachstelle, dass die Ergebnisse seit dem 12. Oktober 2015 soweit unauf-
fällig gewesen seien.
E.
Ende Oktober 2016 nahm die Fachstelle erneut Einsicht in das Strafregis-
ter von A._______. Neu war darin ein rechtskräftiger Strafbefehl des Un-
tersuchungsamtes Z._______ vom (…) 2015 verzeichnet. Letzteres hatte
A._______ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem ge-
fährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), begangen am (…) 2014, zu einer be-
dingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- bei einer
Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt.
Gleichzeitig hatte es die Probezeit, welche vom Untersuchungsamt
Y._______ mit Strafbefehl vom (…) 2013 angeordnet worden war, um ein
Jahr verlängert. An gleicher Stelle fand sich der Vermerk „Schuldunfähig-
keit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB“. Die Fachstelle forderte daraufhin den
Strafbefehl ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass das Untersuchungs-
amt Z._______ A._______ wegen dessen Alkoholisierung im Zeitpunkt der
Tathandlung eine mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert
hatte. Mitte Oktober 2017 korrigierte das Bundesamt für Justiz den im
Strafregister verzeichneten Vermerk bezüglich der Schuldunfähigkeit. Neu
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Seite 4
ist an jener Stelle eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2
StGB vermerkt.
F.
Nachdem A._______ am 15. November 2016 anlässlich eines Gesprächs
das rechtliche Gehör gewährt worden war, erliess die Fachstelle am
16. August 2017 eine Risikoerklärung. Zur Begründung führte die Fach-
stelle im Wesentlichen aus, dass sie das Gefährdungs- und Missbrauchs-
potenzial im Zusammenhang mit der Abgabe einer persönlichen Waffe an
A._______ als erhöhte beurteile. Es würden ernstzunehmende Anzeichen
oder Hinweise für eine Gefährdung mit der persönlichen Waffe respektive
einen Missbrauch der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Mili-
tärgesetzes (MG, SR 510.10) vorliegen. Die Abgabe der persönlichen
Waffe sei deshalb nicht zu empfehlen.
G.
Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 11. September 2017) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Risi-
koerklärung der Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Risikoerklärung.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2017
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. In der Folge verzichtete
der Beschwerdeführer auf die Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung ge-
mäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die
von einer Dienststelle des Eidgenössischen Departements für Verteidi-
gung, Bevölkerungsschutz und Sport und damit einer Vorinstanz im Sinne
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Seite 5
von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) er-
lassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt (insbe-
sondere nicht im Sinne von dessen Abs. 1 Bst. a), ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und
Art. 44 VwVG; vgl. ferner Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Mass-
nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] und statt vie-
ler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5099/2016 vom
15. Dezember 2016 E. 1.1).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung sowohl formell als
auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei
der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt,
gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich
über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurtei-
lungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht erscheinen,
greift es nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab
für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteile des Bundesgerichts
[BGer] 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2 und 8C_788/2011
vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; statt vieler Urteil BVGer A-5099/2016 vom
15. Dezember 2016 E. 2).
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Seite 6
3.
3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewalt-
potenzial einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen
zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4
Bst. d MG; ferner Art. 19 Abs. 3 BWIS). Diese Personensicherheitsprüfung
dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu ver-
hindern, und hat damit eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung
nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren
und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen. Die Bestimmungen
des BWIS sind aber auch auf die Sicherheitsprüfung nach Art. 113 MG for-
mell anwendbar, soweit das MG keine abweichende Regelung enthält. Ge-
mäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprü-
fungen (PSPV, SR 120.4), welcher die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 4
Bst. d MG konkretisiert, werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer
Rekrutierung geprüft (zum Ganzen Urteile BVGer A-5099/2016 vom
15. Dezember 2016 E. 3.1 und A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.1, je
m.w.H.). Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklärung, wenn sie die zu prü-
fende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV).
3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen
Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund
"harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sa-
che, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolge-
rungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich über-
prüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige
Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen
Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich des dies-
bezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit
Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial zu Recht,
dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe
aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist
der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung
eingeschränkt (zum Ganzen Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezem-
ber 2016 E. 3.2, A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.2 und A-2652/2015
vom 11. Mai 2016 E. 3.2 f., je m.w.H.).
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Seite 7
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz unzu-
reichend begründet habe, wieso bei ihm von einem überdurchschnittlichen
Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Zusammenhang mit der per-
sönlichen Waffe sowie von einer eingeschränkten Integrität, Vertrauens-
würdigkeit und Zuverlässigkeit ausgegangen werden müsse.
4.2 Dem entgegnet die Vorinstanz im Wesentlichen, dass die Begründung
der Verfügung in ihrer Form zwar kurz gehalten sei. Jedoch sei dem Be-
schwerdeführer der gesamte beurteilungsrelevante Sachverhalt anlässlich
den Gewährungen des rechtlichen Gehörs am 19. März 2014 sowie am
15. November 2016 detailliert erläutert worden. In Anbetracht dieser Um-
stände sei die Verfügung genügend begründet.
4.3 Schriftliche Verfügungen sind zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen ist Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV,
SR 101] und Art. 29 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ge-
ben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzie-
hen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil BGer 1C_270/2017 vom 12. Januar
2018 E. 3.2).
4.4 Die Vorinstanz führte in ihrer zwölfseitigen Verfügung unter dem Titel
„Datenerhebung“ die Verzeichnungen des Beschwerdeführers samt Kurz-
zusammenfassungen der ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte auf. Als
Nächstes listete sie die in Bezug auf die Abgabe der persönlichen Armee-
waffe relevanten Risiken auf und zwar unter folgenden Titeln: A) Einschlä-
gige Erkenntnis bezüglich Gewalt: Ausführung von oder Beteiligung an ag-
gressiven und/oder gewalttätigen Handlungen; B) Mangelnde Integrität,
Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit; C) Konsum illegaler Betäu-
bungsmittel; D) Problematisches Verhalten im Strassenverkehr; E) Spek-
takelwert und Reputationsverlust. Danach legte sie die Rechtsprechung
und die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den einzelnen Kategorien dar,
mit Ausnahme des problematischen Verhaltens im Strassenverkehr. Für
ihre Schlussfolgerung verwies sie sodann auf die Datenerhebung, auf die
festgestellten Risiken sowie auf die Theorieteile zum Gefährdungs- und
Missbrauchspotenzial und zur mangelnden Integrität, Vertrauenswürdigkeit
und Zuverlässigkeit.
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Wovon sich die Vorinstanz beim Erlass der Risikoverfügung leiten liess, ist
ohne Weiteres nachvollziehbar. Davon zeugt auch die Beschwerdeschrift
des Beschwerdeführers, welche sich unter anderem zu diesen Risiken äus-
sert. Daraus geht klar hervor, dass diesem eine sachgerechte Anfechtung
der Verfügung möglich war. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht so-
mit nicht verletzt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine nicht korrekt vorgenom-
mene Würdigung seiner Daten durch die Vorinstanz. Sinngemäss macht er
geltend, dass diese zu einseitig auf ein unabhängiges Ereignis abgestellt
und seine weiteren Umstände ausser Acht gelassen habe. Es scheine, als
habe die Vorinstanz wegen der Verlängerung der Drogentests angenom-
men, dass er zuvor positiv auf die getesteten Substanzen geprüft worden
sei. Dabei habe man ihm seit dreieinhalb Jahren keinen Konsum illegaler
Betäubungsmittel mehr nachweisen können. Es könne daher nicht mehr
von einem regelmässigen Konsum kurz oder während dem Militärdienst
gesprochen werden, wie es die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausgeführt
habe. Ebenso wenig könne man ihm ein problematisches Verhalten im
Strassenverkehr im Zusammenhang mit dem Konsum illegaler Betäu-
bungsmittel vorwerfen, da sich jener Vorfall in einer Zeit ereignet habe, als
er noch illegale Betäubungsmittel konsumiert habe. Auch die ihm vorge-
worfene Mehrfachdelinquenz sei auf die damalige Zeit zurückzuführen. Im
Übrigen habe er sich seit (…) 2013 nichts mehr zu Schulden kommen las-
sen und zwei der vier Delikte habe er als Minderjähriger begangen, was
entsprechend zu berücksichtigen sei. Der Vorfall in (…) 2014 habe ihn dazu
veranlasst, seine Lebensführung nachhaltig zu ändern, was die Ergebnisse
der Drogentests bezeugen würden. Zudem sei er beim Vorfall in (…)
schuldunfähig gewesen und man könne die damaligen Umstände nicht mit
jenen, welche in der Armee oder am Arbeitsplatz vorherrschen würden,
vergleichen. Er habe seither auch nebenberuflich in einem Club gearbeitet
und trotz Stress, hohem Zeitdruck und Zugang zu Alkohol nichts Vergleich-
bares mehr gemacht. Die Vorinstanz habe somit in seinem Fall eine unver-
hältnismässige Härte angewandt. Bei ihm sei nicht von einem erhöhten
Gefahren- oder Missbrauchspotenzial auszugehen, da sein Fall nicht mit
jenem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2847/2012 vom 20. De-
zember 2012 vergleichbar sei, in welchem die überprüfte Person eine Fa-
ckel in einer Menschenmenge gezündet habe. Im Übrigen lasse Art. 21
Abs. 2 MG die Ansicht des Gesetzgebers erkennen, wonach sich ehemals
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straffällige Stellungspflichtige zum Positiven ändern und zum Militärdienst
zugelassen werden könnten.
5.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass sie die Drogenabstinenz des Be-
schwerdeführers in den letzten Jahren nicht in Abrede stelle. Im Gegenteil
habe sie diese Tatsache bei ihrer Beurteilung miteinbezogen. Andererseits
habe sie die Vielfältigkeit der begangenen Betäubungsmitteldelinquenz
ebenfalls würdigen müssen. Zudem habe sie – ohne die Ergebnisse der
Drogentests dafür abwarten zu müssen – mit der Kenntnisnahme der
neuen Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 eine Risikobeur-
teilung vornehmen können. Dabei habe sie die betreffende Straftat als zu
gravierend erachtet, um bereits nach drei Jahren seit der Tatbegehung eine
positive Prognose vornehmen zu können. Der Beschwerdeführer sei bei
diesem Vorfall zwar im mittleren Umfang vermindert schuldfähig, jedoch
nicht schuldunfähig gewesen. Ausserdem zeuge die Tat von einer beson-
deren Aggressivität, was auf ein entsprechendes Gefährdungs- und Miss-
brauchspotenzial schliessen lasse. Eine nicht korrekte Würdigung der vor-
liegenden Gegebenheiten, wie es der Beschwerdeführer ihr implizit vor-
werfe, weise sie daher zurück.
Ferner würde die im Zusammenhang mit Art. 21 Abs. 2 MG sinngemäss
geäusserte Sichtweise des Beschwerdeführers, die Fachstelle würde ein-
zig und isoliert begangene Straftaten kontextlos hinsichtlich ihres tatsäch-
lichen Sicherheitsrisikos beurteilen, zu kurz greifen: Unter Umständen
könne es einzelfallweise sein, dass einer Person, welche straffällig gewor-
den sei, eine positive Legalprognose ausgestellt und ihr ein Gefährdungs-
oder Missbrauchspotenzial bei der Abgabe der persönlichen Armeewaffe
abgesprochen werde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.
5.3 Nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Ein-
trag im Strafregister macht eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen
ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Be-
weggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände
Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die ei-
nen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein ein-
maliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert hat
und ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Zu berücksichtigen
ist sodann, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegen (statt
vieler Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.3 und
A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.5). Namentlich ein Faustschlag oder
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ein Kopfstoss in das Gesicht einer anderen Person stellen gemäss Recht-
sprechung eine besondere Aggressivität dar (Urteile BVGer A-7239/2015
vom 24. Mai 2016 E. 4.2, A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1 und
A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.5). Die Höhe der Strafe ist so-
dann für sich allein nicht entscheidend. Ist das Strafmass zwingend auf-
grund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit erheblich reduziert wor-
den, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein (Ur-
teil BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.5). Zurückliegenden Straf-
taten kommen ferner grundsätzlich nach mehr als vier bis fünf Jahren keine
massgebende Bedeutung für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos mehr
zu (Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 5.3 und
A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.6.2 mit Verweise auf Urteile BVGer
A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4.2.4 [4 ½ Jahre nicht ausreichend],
A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.5.1 [knapp 4 Jahre ausreichend] und
A-2897/2014 vom 10. November 2014 E. 8.7 [4 ½ Jahre ausreichend]; vgl.
ferner Urteile BVGer A-1714/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4.4 [1 Jahr
nicht ausreichend] und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.3
[5 Jahre ausreichend]).
Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos
muss unabhängig vom Zeitablauf auch der Frage nachgegangen werden,
ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den
Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, das heisst, ob sich die
Risikobeurteilung zugunsten der beurteilten Person geändert hat. In die-
sem Zusammenhang können die Persönlichkeit, das persönliche Umfeld
und die Lebensumstände des Betroffenen von Bedeutung sein. Vorab sind
jedenfalls die Umstände des Einzelfalls massgebend (statt vieler Urteile
BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.3 und A-7239/2015 vom
24. Mai 2016 E. 3.5, je m.w.H.).
5.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Risikoerklärung der Vorinstanz auf
einer korrekten Würdigung der von ihr erhobenen Daten basiert (vgl. oben
E. 3.2). Wie erwähnt, darf dabei das Bundesverwaltungsgericht nicht in das
Ermessen der Vorinstanz eingreifen, soweit deren Überlegungen als sach-
gerecht erscheinen (vgl. oben E. 2).
5.4.1 Die Verfahrensgeschichte zeigt, dass vor allem der Vorfall in (…) von
2014 entscheidend für den Erlass der Risikoerklärung war und nicht – wo-
rauf der Beschwerdeführer besonders eingeht – die früheren Widerhand-
lungen gegen das BetmG und das SVG. Die Vorinstanz schloss wegen des
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Ereignisses in (…) auf ein überdurchschnittliches Gefährdungs- und Miss-
brauchspotenzial im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen
Waffe.
Gemäss Strafbefehl vom (…) 2015 hatte sich Folgendes zugetragen: Der
Beschwerdeführer befand sich in den frühen Morgenstunden des (…) 2014
auf einer Party und hatte bis zu jenem Zeitpunkt eine unbestimmte Menge
Alkohol konsumiert. Beim Tanzen leuchtete er mit einer ca. 20 – 30 cm lan-
gen Taschenlampe in die Gesichter der Gäste, welche ihn daraufhin auf-
forderten, dies zu unterlassen. Im Zuge der darauf folgenden verbalen Aus-
einandersetzung schlug er einer Person mit der Taschenlampe ins Gesicht,
welche dadurch eine ca. 3 cm lange Schnittwunde am linken Nasenflügel
erlitt. Einer anderen Person schlug er mit der Taschenlampe ins Gesicht
und an den Hinterkopf, wodurch diese eine ca. 7 cm lange Riss-Quetsch-
Wunde am Hinterkopf und eine Riss-Quetsch-Wunde an der linken Augen-
braue davontrug. Sämtliche Wunden der beiden Personen mussten genäht
werden.
Die Handlungen des Beschwerdeführers lassen auf ein Aggressionspoten-
zial schliessen, welches im Vergleich zu einem Faustschlag oder einer
Kopfnuss, die rechtsprechungsgemäss eine besondere Aggressivität dar-
stellen (vgl. oben E. 5.3), höher einzustufen ist. Davon zeugen auch die
schweren Schnitt- und Riss-Quetsch-Wunden der Opfer. Der sinngemäs-
sen Behauptung des Beschwerdeführers, dass für die Annahme eines re-
levanten Aggressionspotenzials die Handlung mindestens so schwer sein
müsse, wie jene im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2847/2012
vom 20. Dezember 2012, kann daher nicht gefolgt werden. Jenem Fall liegt
ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers ist der Vorfall auch insofern relevant, als dass er einge-
schränkt in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder ge-
mäss dieser Einsicht zu handeln (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB). Zudem liess er
sich aus einem nichtigen Anlass zu den Taten verleiten, was gleichzeitig
beweist, dass er unter Alkoholeinfluss eine Gefahr für andere Personen
darstellen kann. Ferner kann der Beschwerdeführer mit seinem Verweis
auf die anders gelagerten Umstände in der Armee oder am Arbeitsplatz
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Ar-
meeangehörigen im Dienst im Rahmen des „Ausgangs“ Zugang zu Alkohol
haben, das Zusammenleben im Dienst nicht konflikt- sowie stressfrei ist
und in der Kaserne leicht auf die Armeewaffe (und unter Umständen auch
Munition) zurückgegriffen werden kann. Darüber hinaus lagern die Armee-
angehörigen ihre persönlichen Waffen in ihrer dienstfreien Zeit bei sich zu
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Hause, wo sie ebenfalls missbräuchlich verwendet werden können. Ein
Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial besteht beim Beschwerdeführer
somit unabhängig von seinem Aufenthaltsort. Ausserdem war es nicht das
erste Mal, dass der Beschwerdeführer die Verletzung einer Person in Kauf
nahm, nachdem er im Jahr 2013 unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug
gelenkt hatte.
5.4.2 Alsdann sind zwischen dem Zeitpunkt der Tatbegehung in (…) und
dem Verfügungszeitpunkt nur knapp drei Jahre vergangen. Diese Zeit-
spanne ist sowohl absolut gesehen (vgl. oben E. 5.3) als auch bezogen auf
die konkrete Straftat zu kurz, um letzterer keine massgebende Bedeutung
für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos mehr zuzumessen. Ferner wurde
die Probezeit für dieses Delikt auf vier Jahre festgesetzt, was bedeutet,
dass das Untersuchungsamt Z._______ aufgrund der Würdigung sämtli-
cher Umstände von einer erhöhten Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer
ausging (BGE 95 IV 121 E. 1; STEFAN TRECHSEL et al., Praxiskommentar
StGB, 3. Aufl. 2018, zu Art. 44 StGB N. 1), was ebenfalls entsprechend zu
berücksichtigen ist. Zudem waren im Verfügungszeitpunkt erst etwas mehr
als zwei Jahre der Probezeit verstrichen.
5.4.3 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer vor allem aufgrund des Vorfalls in (…) ein
überdurchschnittliches Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial sowie
eine negative Legalprognose attestierte.
5.4.4 Des Weiteren schloss die Vorinstanz aufgrund der Mehrfachdelin-
quenz auf eine verminderte Zuverlässigkeit und ein deutlich reduziertes
Normempfinden beim Beschwerdeführer, weshalb sie ihm eine einge-
schränkte Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit beschei-
nigte. Der Beschwerdeführer delinquierte zwischen den Jahren 2009 und
2014 regelmässig. Nur für das Jahr 2012 sind keine Straftaten registriert.
Dabei richteten sich die Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter, ins-
besondere auch gegen „Leib und Leben“, und der Beschwerdeführer ent-
täuschte das Vertrauen der Strafbehörden wiederholt, indem er während
den verhängten Probezeiten straffällig wurde. Er wusste auch die ihm von
der Vorinstanz gewährte Chance, sich bis zum Ablauf der Probezeit zu be-
währen, nicht zu nutzen. Ferner ist es zwar richtig, dass der Beschwerde-
führer einen Teil seiner Delikte als Minderjähriger beging. Er war jedoch bei
den Tatbegehungen im Herbst 2011 bereits 17 Jahre alt und delinquierte
als Erwachsener, mit 18 beziehungsweise 20 Jahren, erneut. Jedenfalls
hat die Vorinstanz zu Recht seine strafrechtliche Vorgeschichte gesamthaft
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gewürdigt und ihre daraus gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich sei-
ner Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erscheinen nach
dem Gesagten als sachgerecht.
5.4.5 Zu prüfen bleibt, ob seit dem Vorfall in (…) besondere Umstände hin-
zugekommen sind, welche eine Risikobeurteilung zugunsten des Be-
schwerdeführers zulassen (vgl. oben E. 5.3). Es ist dem Beschwerdeführer
zugute zu halten, dass er in den letzten Jahren negativ auf illegale Betäu-
bungsmittel getestet und seit 2014 nicht mehr straffällig geworden ist. Der
Vorfall in (…) stand jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Konsum von
illegalen Betäubungsmitteln, sondern mit dem Konsum von Alkohol. Aus
den positiven Testergebnissen kann der Beschwerdeführer deshalb nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Weitere Umstände, welche für eine positive
Risikobeurteilung relevant sein könnten, wurden weder dargetan noch sind
solche ersichtlich.
5.4.6 An diesem Fazit ändert auch der Verweis auf Art. 21 Abs. 2 MG und
die daraus durch den Beschwerdeführer getroffenen Schlussfolgerungen
nichts. Unbesehen davon, dass sich diese Norm nur auf den eigentlichen
Rekrutierungsentscheid bezieht, zeigt ja gerade sein Beispiel, dass auch
straffällig gewordene Stellungspflichtige nicht von vornherein als Sicher-
heitsrisiko eingestuft werden. Ansonsten hätte die Vorinstanz das Verfah-
ren nicht sistiert, um zu sehen, ob sich der Beschwerdeführer in der Pro-
bezeit bewähren wird.
5.4.7 Zusammengefasst beruht die Risikoerklärung der Vorinstanz auf
sachgerechten Überlegungen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Die Vorinstanz
durfte demnach grundsätzlich das Vorliegen eines Hinderungsgrunds für
die Überlassung der persönlichen Waffe bejahen.
5.5 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu prüfen.
5.5.1 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grund-
satz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung
muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte
Ziel geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine
gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Ausserdem
muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Be-
lastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der
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Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentli-
chen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger
das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt
die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Ur-
teile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 6 und A-7239/2015
vom 24. Mai 2016 E. 5.1, je m.w.H.).
5.5.2 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete
Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. An-
derweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen, welche das Risiko ei-
nes Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten,
sind sodann nicht ersichtlich (Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezem-
ber 2016 E. 6.1, A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5.3 und A-2652/2015
vom 11. Mai 2016 E. 4.6.3, je m.w.H.).
5.5.3 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung in Abwägung der
privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Eine
Rekrutierung des Beschwerdeführers ist nach einer Risikoerklärung fak-
tisch ausgeschlossen, da der Führungsstab der Armee der Empfehlung der
Vorinstanz in der Regel folgt (statt vieler Urteil BVGer A-5099/2016 vom
15. Dezember 2016 E. 6.2). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwer-
deführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos,
bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde mutmasslich nicht erfüllen.
Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichter-
satzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekru-
tierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar und wur-
den auch nicht vorgebracht. Insgesamt überwiegen jedenfalls die mit der
Risikoerklärung verfolgten gewichtigen öffentlichen Interessen an der Ver-
hinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen die entgegenstehenden In-
teressen des Beschwerdeführers. Die angefochtene Risikoerklärung ist
diesem daher zuzumuten und somit verhältnismässig (zum Ganzen Urteile
BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 6.2, A-7239/2015 vom
24. Mai 2016 E. 5.3 f. und A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 5.2, je
m.w.H.).
6.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie ab-
zuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bundes-
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verwaltungsgericht von Fr. 800.-- gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit seinem geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist infolge seines Unterliegens keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso wenig hat die obsiegende
Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Reg-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, zuhanden der beschwerdeberechtigten
Organisationseinheit (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Andreas Kunz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er nicht
unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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