B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-525/2013
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif.
A-525/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 7. November 2011 meldete die Y._______ (nachfolgend: Spediteurin)
für die X._______ AG (nachfolgend: Importeurin) der Zollstelle Pratteln
eine Sendung Vliesstoffe im e-dec-Verfahren an. Insbesondere reihte sie
den Artikel «A._______TM» (Bezeichnung der Herstellerin, von der Impor-
teurin auch als «…» bezeichnet, nachfolgend: «A._______») als Vliesstoff
in die Zolltarifnummer 5603.1400 ein. Das Selektionsergebnis durch das
EDV-System lautete auf «gesperrt». Die Zollstelle Pratteln unterstellte die
Sendung der Beschau. Die Veranlagung der Sendung (die nicht nur die-
ses Produkt enthielt) wurde in zwei Positionen aufgeteilt und das Produkt
«A._______» als Filtertuch und dichtes Gewebe nach der Tarifnummer
5911.4000 ausgeschieden. Am 17. November 2011 wurde die Veranla-
gungsverfügung Nr. … entsprechend ausgestellt und die Spediteurin in-
formiert.
B.
Die Zollstelle Pratteln nahm zudem eine nachträgliche Überprüfung frühe-
rer Einfuhrveranlagungen vor. Die Überprüfung ergab, dass der Artikel
«A._______» in den meisten Fällen unter der Tarifnummer 5603.1400
und nicht unter der Tarifnummer 5911.4000 veranlagt worden war.
C.
Mit Brief vom 2. Januar 2012 informierte die Zollstelle Pratteln die Spedi-
teurin über ihre Absicht, einen Zollbetrag von Fr. 24'366.05 (zuzüglich der
anteiligen Mehrwertsteuer und Verzugszins) für insgesamt 25 Veranla-
gungen, welche Einfuhren zwischen dem 19. Januar 2011 und dem
26. September 2011 betrafen, nachzufordern und gewährte eine Frist zur
Stellungnahme.
D.
Die Importeurin gelangte mit Stellungnahme vom 6. Januar 2012 an die
Zollstelle Pratteln und hielt an ihrer Auffassung fest, dass der genannte
Artikel in die Tarifnummer 5603.1400 einzureihen sei.
E.
Die Zollstelle Pratteln überwies die Akten am 9. Januar 2012 der Zoll-
kreisdirektion Basel zur weiteren Veranlassung. Diese informierte die
Importeurin mit Brief vom 3. Mai 2012 darüber, dass der Artikel
«A._______» in die Tarifnummer 5911.4000 einzureihen sei und sie (die
Zollkreisdirektion Basel) die Absicht habe, einen Zollbetrag von
A-525/2013
Seite 3
Fr. 24'366.05 (zuzüglich der anteiligen Mehrwertsteuer) nachzufordern.
Sie gewährte der Importeurin eine Frist zur Stellungnahme.
F.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 beantragte die nunmehr vertretene Im-
porteurin die Einreihung des Artikels «A._______» in die Zolltarifnummer
5603.1400.
G.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 forderte die Zollkreisdirektion Basel den
Betrag von Fr. 27'548.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Verzugszins) nach.
H.
Dagegen erhob die Importeurin am 23. August 2012 fristgerecht Be-
schwerde bei der Oberzolldirektion (OZD).
I.
Nachdem die Zollkreisdirektion Basel ihre Vernehmlassung eingereicht
und die Importeurin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, erliess die Ober-
zolldirektion am 18. Dezember 2012 den Beschwerdeentscheid. Sie wies
die Beschwerde der Importeurin ab und auferlegte ihr die Verfahrenskos-
ten.
J.
Gegen diesen Beschwerdeentscheid führt die Importeurin (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 30. Januar 2013 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, das Produkt
«A._______» in die Zolltarifnummer 5603.1400 einzureihen, den ange-
fochtenen Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Abgabennachforde-
rung auf Fr. 0.-- herabzusetzen. Eventualiter beantragt sie, auf eine Ab-
gabennachforderung für die Einfuhren von «A._______» für die vor dem
Erlass eines rechtskräftigen Entscheids liegende Zeit in dieser Angele-
genheit zu verzichten, weil sie (die Beschwerdeführerin) auf die Richtig-
keit ihrer Zollanmeldung vertrauen durfte.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2013 stellt die Oberzolldirektion
den Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
A-525/2013
Seite 4
L.
Mit Stellungnahme vom 3. April 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihrer
Auffassung fest. Sie offeriert zudem einen Augenschein eines von der
Zollstelle Pratteln bereits am 28. März 2011 beschauten Artikels vor Ort.
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheidwesentlich
sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) gege-
ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und der an-
gefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar.
Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 33 VGG; vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März
2005 [ZG, SR 631.0]). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
richtet sich dabei nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Auf die mit der nötigen Be-
schwerdeberechtigung (Art. 48 VwVG) sowie frist- und formgerecht
(Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwer-
deentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.3
1.3.1 Im Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die Untersuchungs-
maxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl.
zum Ganzen: ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 145 und 1133 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
A-525/2013
Seite 5
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/
St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schwei-
zerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vie-
ler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-817/2013 vom 7. Oktober
2013 E. 2.1 f., A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 2, A-956/2013
vom 17. Juli 2013 E. 1.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 154 ff. und
1136). Allerdings ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehör-
den, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu
ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den
Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; statt
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5151/2011 vom 2. Oktober
2012 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
1.3.2 Eine Behörde ist nur dann verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise
abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme eines
beantragten Beweismittels kann abgesehen werden, wenn bereits Fest-
stehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der
angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln ver-
mag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkun-
de ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE
131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2013/19 E. 7.1, BVGE 2012/33
E. 6.2.4; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 153; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144).
2.
2.1
2.1.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenz-
überschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach
dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt
werden (Art. 7 ZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif
festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem ZTG, enthalten.
Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische
Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzol-
len sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.
A-525/2013
Seite 6
2.1.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beach-
tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der na-
tionalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die
Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschrif-
ten, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie
grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994
zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz
in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur
des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Über-
einkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Be-
zeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen,
SR 0.632.11; zu diesem Übereinkommen auch unten E. 2.2). Der
Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif
und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von auto-
nomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Er-
lassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Bot-
schaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der
GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsan-
passungen, BBl 1994 IV 950, S. 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom
22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS]
sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III
357, S. 377 f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.1, A-5151/2011 vom 2. Oktober
2012 E. 2.2.1, A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A-3197/2009
vom 10. Mai 2011 E. 2.1.1, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010
E. 2.5.1.1).
2.1.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts
(AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen
des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG,
SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen
bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter bzw.
) konsultiert werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif
(Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 30 zum ZTG). Trotz feh-
lender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang
zu (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-662/2013 vom
16. Oktober 2013 E. 2.2.2, A-606/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4.2,
A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.2, A-1217/2011 vom
29. Februar 2012 E. 2.1; zum Ganzen: THOMAS COTTIER/DAVID HERREN,
A-525/2013
Seite 7
in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Einleitung
Rz. 96 ff.).
2.2
2.2.1 Die Schweiz ist Vertragsstaat des HS-Übereinkommens. Das HS-
Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten.
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem
Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim
Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternum-
mern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden,
ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die
allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-,
Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den
Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern
des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhal-
ten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).
2.2.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage
des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit ge-
genüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfei-
nert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechs-
ten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden
schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzes-
rang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind.
Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung
und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist
diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige No-
menklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.2,
A-1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.2.2, A-8527/2007 vom 12. Ok-
tober 2010 E. 2.6.1, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4; vgl. auch
REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007,
Rz. 578).
2.2.3 Die Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens beabsichti-
gen eine einheitliche Auslegung und Anwendung des HS (vgl. Art. 7 Ziff. 1
Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen
u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die
«Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterun-
A-525/2013
Seite 8
gen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zoll-
wesens (Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten
Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit
Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Überein-
kommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staats-
vertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Ver-
tragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des
Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Er-
läuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. statt vieler: Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-662/2013 vom 16. Oktober 2013
E. 2.3.2, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2, A-1217/2011 vom
29. Februar 2012 E. 2.2.3 je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaf-
fenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt
worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann ab-
zustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskrite-
rium ausdrücklich festgehalten ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1, A-5151/2011 vom 2. Oktober
2012 E. 2.4.1, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.3.1, A-642/2008
vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.1).
2.3.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung
des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemei-
nen Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Textes des
Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der
Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen so-
wie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der
Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind.
Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise
in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – All-
gemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist im-
mer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht
zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-662/2013 vom 16. Oktober
2013 E. 2.4.2, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.2, A-1217/2011
vom 29. Februar 2012 E. 2.3.2 je mit zahlreichen Hinweisen).
A-525/2013
Seite 9
2.3.3 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Num-
mern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor:
a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Wa-
ren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden
nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen
Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt ge-
nannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzu-
wenden, das heisst, die Vorschrift 3 b) ist nur dann anzuwenden, wenn
die Vorschrift 3 a) für die Einreihung keine Lösung brachte etc. Die Vor-
schriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der
Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widerspre-
chen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-662/2013
vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.3, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012
E. 2.4.3, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.3.3 je mit Hinweisen.).
2.4 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schwei-
zerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sach-
lich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollver-
waltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwal-
tungen der EU-Staaten – gestützt auf Verordnungen der EU-Kommis-
sion – tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-662/2013 vom
16. Oktober 2013 E. 2.5, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.5,
A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.4 je mit Hinweisen; MICHAEL
BEUSCH, Der Einfluss «fremder» Richter – Schweizer Verwaltungsrechts-
pflege im internationalen Kontext, in: Schweizerische Juristenzeitung
[SJZ] Nr. 109/2013 S. 349 ff., S. 356). Gleiches muss auch für die Einrei-
hung der zuständigen US-Behörden gelten, sind die Vereinigten Staaten
von Amerika (USA) doch ebenfalls Vertragsstaat des HS-Übereinkom-
mens.
2.5
2.5.1 Das Zollverfahren, auf welches die Vorschriften des VwVG gemäss
dessen Art. 3 Bst. e keine Anwendung finden, ist vom Selbstdeklarations-
prinzip bestimmt (Art. 21 ff. ZG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-2708/2013 vom 28. August 2013 E. 1.3, A-3671/2013 vom
22. August 2013 E. 3.2, A-956/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.3). Während
des Veranlagungsverfahrens kann die Zollstelle die einmal angenomme-
ne Zollanmeldung jederzeit überprüfen (Art. 35 ZG). Auch die Ware selbst
kann einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob die An-
meldepflichten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu steht der Eidgenössi-
A-525/2013
Seite 10
schen Zollverwaltung die Möglichkeit der Beschau offen (Art. 36 ZG).
Wird sie angeordnet, kann sie umfassend (bezogen auf sämtliche Waren
einer Anmeldung) oder stichprobenweise (nur bei einem Teil der Sen-
dung) durchgeführt werden (PATRICK RAEDERSDORF, in: Kocher/Clava-
detscher, a.a.O., Art. 36 N. 2; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 706). Das Ergebnis
der Beschau wird schriftlich festgehalten. Dieser Zollbefund ersetzt selbst
bei einer bloss stichprobenweise erfolgten Prüfung die eigentliche Zoll-
anmeldung und tritt an deren Stelle. Für die weitere Veranlagung gilt da-
mit im Sinn einer gesetzlichen Vermutung oder Fiktion der Zollbefund für
alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art als mass-
gebende Grundlage des Verfahrens (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-956/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.4; ARPA-
GAUS, a.a.O., Rz. 707).
2.5.2 Hat die zollrechtliche Veranlagungsverfügung eine konkrete, au-
genblickliche Fallkonstellation im Auge, lassen sich aus ihr keine rechts-
verbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst wenn
es dannzumal um Waren der nämlichen Gattung ginge. Jede spätere
Zollanmeldung wird von der Zollverwaltung aufs Neue geprüft, ohne dass
sich die zollanmeldende Person mit Recht auf frühere Veranlagungen be-
rufen könnte (Urteile des Bundesgerichts 2C_1174/2012 vom 16. August
2013 E. 3.4.3, 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012, in Archiv für
schweizerisches Abgaberecht [ASA] 81 [2012/2013] S. 588 ff. E. 3.2).
2.5.3 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen oh-
ne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV).
Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten An-
spruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusiche-
rungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 627). Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von
einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend ge-
währt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7148/2010 vom 19. De-
zember 2012 E. 7.1, A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.4 je mit Hin-
weisen).
Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips be-
darf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauens-
grundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen
Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwar-
tungen auslöst (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1374/2011 vom
A-525/2013
Seite 11
5. Januar 2012 E. 3.2, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 4.2.2 mit
Hinweisen). Auf die weiteren Voraussetzungen muss im vorliegenden
Verfahren nicht eingegangen werden.
2.6 Formell rechtskräftige Abgabeverfügungen sind grundsätzlich unab-
änderlich. Auf einen Veranlagungsentscheid kann daher nur ausnahms-
weise zurückgekommen werden, nämlich dann, wenn ein gesetzlicher
Revisionsgrund erfüllt ist (BGE 121 II 273 E. 1a/bb; Urteil des Bundesge-
richts 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3). Nach Art. 85 ZG kann
die Zollverwaltung den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie irr-
tümlich eine von ihr zu erhebende Zollabgabe zu niedrig festgesetzt hat
und die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstel-
len der Veranlagungsverfügung mitteilt. Der Nachforderungsanspruch
nach Art. 85 ZG stellt demnach eine spezialgesetzlich geregelte Möglich-
keit dar, eine rechtskräftig veranlagte Zollschuld der Revision zu unterzie-
hen. Ein Verschulden des Zollschuldners oder der Zollschuldnerin ist da-
bei nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-931/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.4; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 512 mit
Hinweisen).
3.
Die hier in Frage stehenden Tarifnummern 5603.1400 und 5911.4000 ge-
hören beide zu Abschnitt XI «Spinnstoffe und Waren daraus».
3.1 Dem schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der Einfuhr
der strittigen Produkte Folgendes zu entnehmen:
56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden,
Seile und Taue; Seilerwaren
5603 Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder
geschichtet:
- aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:
5603.1400 -- mit einem Gewicht von mehr als 150 g/m2
59 Gewebe, imprägniert, bestrichen, überzogen oder ge-
schichtet; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinn-
stoffen
5911 In Anmerkung 7 zu diesem Kapitel genannte Erzeugnisse
und Waren aus Spinnstoffen, zu technischen Zwecken:
5911.4000 - Filtertücher und dichte Gewebe, der zum Pressen von Öl
oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art,
auch aus Menschenhaaren
A-525/2013
Seite 12
3.2 Die Erläuterungen (D.6) zu Kapitel 56 hielten unter der Nummer 5603
soweit vorliegend relevant Folgendes fest:
Hierher gehören, vorausgesetzt, dass sie in anderen Nummern der Nomen-
klatur nicht genauer erfasst sind, Vliesstoffe am Stück, in Längen geschnitten
oder nur in quadratischer oder rechteckiger Form aus grösseren Stücken oh-
ne weitere Bearbeitung ausgeschnitten, auch gefaltet oder verpackt (z.B. für
den Einzelverkauf). Als Vliesstoffe dieser Art sind zu nennen: Vliesstoffe zum
Einbetten in geschichtete Kunststoffe, Aussenseiten zum Herstellen von
Bébéwindeln zum Einmalgebrauch oder zum Herstellen von hygienischen
Binden, Vliesstoffe zum Herstellen von Schutzbekleidung oder von Einlagen
für Bekleidung, Blätter zum Filtrieren von Flüssigkeiten oder Luft, zum Aus-
polstern oder zur Schallisolierung, zum Filtrieren oder Trennen beim Stras-
senbau oder anderen Tiefbauarbeiten, Träger zum Herstellen von Bitumen-
dächern, Rücken für getuftete Teppiche, Taschentücher, Betttücher, Tisch-
wäsche usw.
Hierher gehören unter anderem nicht:
[…]
i) Vliesstoffe zu technischen Zwecken der Nr. 5911;
[…]
Demgegenüber stand zu Nr. 5911 Folgendes:
Spinnstofferzeugnisse und -waren, von denen hier die Rede ist, weisen von
ihrer Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es
sich um Waren der für Maschinen, Apparate, Installationen oder Instrumente
oder als Werkzeuge oder Werkzeugteile verwendeten Art handelt.
Hierher gehören insbesondere Waren, die von anderen Nummern ausge-
schlossen sind und die bei Anwendung einer besonderen Bestimmung der
Nomenklatur (z.B. der Anmerkung 1 e) zum Abschnitt XVI) zu Nr. 5911 gehö-
ren. […]
A. Gewebe und andere Spinnstoffwaren, am Stück, in Längen geschnit-
ten oder lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, zu tech-
nischen Zwecken
Für diese Waren entfallen die anderen Nummern des Abschnitts XI, es sei
denn, dass sie den Charakter von Waren der Nrn. 5908 bis 5910 haben.
Unter diesem Vorbehalt gehören nach Anmerkung 7a) dieses Kapitels nur
die nachstehend abschliessend aufgeführten Waren hierher:
[…]
3) Filtertücher und andere Spinnstoffwaren zum Filtrieren, auch imprägniert,
der in Ölpressen oder zu ähnlichen technischen Zwecken (Raffinieren
von Zucker, Filtrieren von Most oder beliebigen ähnlichen Filtriervorgän-
gen) oder zum Reinigen von Gas oder Filtrieren von Staub verwendeten
Art. Hierher gehören Filtertücher, gewisse dicke und schwere Gewebe
A-525/2013
Seite 13
aus Wolle, Tierhaar oder Rosshaar, gewisse rohe Gewebe aus syntheti-
schen Fasern (insbesondere Nylon), die dünner als die vorgenannten
Gewebe, jedoch eng strukturiert und von einer charakteristischen Steif-
heit sind, sowie die gleichen Gewebe aus Menschenhaar.
[…]
3.3 Die Anmerkung 3 zu Kapitel 56 lautete:
Zu den Nr. 5602 und 5603 gehören Filze bzw. Vliesstoffe, mit Kunststoff oder
Kautschuk imprägniert, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus die-
sen Stoffen geschichtet, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Stoffe
(kompakt oder zellenförmig).
[…]
Die Anmerkung 7 zu Kapitel 59 hielt fest:
Zu Nr. 5911, und nicht zu anderen Nummern des Abschnitts XI, gehören die
folgenden Waren:
a) die nachstehend abschliessend aufgeführten Waren aus Spinnstoffen, am
Stück, in Längen geschnitten oder lediglich quadratisch oder rechteckig zu-
geschnitten (ausgenommen Waren, die sich als solche der Nrn. 5908 bis
5910 kennzeichnen):
[…]
- Filtertücher und dichte Gewebe, der zum Pressen von Öl oder zu ähnli-
chen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren;
[…]
3.4 Zu Nr. 5911.4000 fand sich folgende Einreihungsavise:
Vliesmatte
(Dimensionen 20 m x 2 m x 2,5 cm) bestehend aus Polyesterfasern, mit ein-
seitigem Nylon-Canevas-Laminat; die Matte ist nach dem Zuschneiden zur
Verwendung als Filter bestimmt und wird z.B. in Decken von Vertikalsprüh-
anlagen in Automobilwerken eingebaut, um die Luft von Staubpartikeln und
Schmutz zu befreien.
Das Erzeugnis entspricht einem progressiv strukturierten Vliesstoff von hoher
Dichte und hohem Wirkungsgrad, hergestellt aus chemisch und thermisch
verfestigten synthetischen Fasern; jede einzelne Faser ist bis tief hinein mit
einem speziell haftenden Überzug versehen:
- um zu verhindern, dass farbschädigende Partikel mit einer Dimension von
mehr als 15 Mikron infolge von Vibrationen durch den Filter dringen kön-
nen;
- um sicher zu stellen, dass der Überzug aller Fasern zu 100 % erfolgt;
- um die selbstlöschenden Eigenschaften voll zu gewährleisten.
Die der sauberen Luft zugewandte, besonders glatte und dichte Seite ist ver-
stärkt mit einem weitmaschigen Canevasgewebe und bedruckt mit einer
Identifikations- und Klassifizierungsnummer.
A-525/2013
Seite 14
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin legt ihrer Beschwerde Muster von vier ver-
schiedenen Produkten – darunter «A._______», das Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist, und «B._______», das die Beschwerdefüh-
rerin als Vorgängerprodukt von «A._______» bezeichnet – bei. Dies ins-
besondere, um Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den Produkten
zu demonstrieren.
Vorab ist deshalb festzuhalten, dass es einzig um die Einreihung des
Produkts «A._______» geht. Was die Beschwerdeführerin aus der Einrei-
hung des Produkts «B._______» ableiten will, ist vorliegend nicht rele-
vant. Selbst wenn nämlich die beiden Produkte einander in allen wesent-
lichen Punkten glichen, wäre es der Zollverwaltung unbenommen, von ih-
rer bisherigen Praxis abzuweichen, wenn sie berechtigterweise zum
Schluss käme, dass die bisherige Einreihung nicht dem Gesetz entsprä-
che (oben E. 2.5.2). Daher kann auch offenbleiben, ob es sich bei
«B._______» tatsächlich um ein Vorgängerprodukt von «A._______»
handelt. Die Einreihung eines Vorgängerprodukts wäre höchstens ein In-
diz für die Einreihung eines Nachfolgeprodukts.
4.1.2 Bei jenen Waren, die bereits am 28. März 2011 einer Beschau un-
terzogen worden waren (Sachverhalt Bst. L), handelte es sich gemäss
den Ausführungen der Beschwerdeführerin um das Produkt
«B._______». Aus einer Beschau, die nicht den nun einzureihenden Arti-
kel betrifft, kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten (oben E. 2.5.1). Dass die Beschau gemäss Art. 37 Abs. 1 ZG auch
für Waren gleicher Art gilt, bedeutet nämlich nicht, dass sie sich auch auf
Waren bezieht, die dem beschauten Produkt möglicherweise ähnlich sind.
Gemäss klarem Wortlaut der Bestimmung, die von «gleich» spricht, muss
es sich um ein Exemplar des gleichen Artikels handeln.
Weil damals nicht das Produkt «A._______» beschaut wurde, die Be-
schau eines anderen Artikels jedoch keine präjudizielle Wirkung haben
kann (vgl. oben E. 2.5 und das soeben Ausgeführte), liesse sich von ei-
nem Augenschein des beschauten Artikels für das vorliegende Verfahren
nichts ableiten. Demnach ist auf die Abnahme des von der Beschwerde-
führerin offerierten Beweises, nämlich vor Ort einen Augenschein des be-
schauten Objekts durchzuführen, in antizipierter Beweiswürdigung zu
verzichten (oben E. 1.3.2).
A-525/2013
Seite 15
4.2 Damit ist nun auf die Einreihung des Artikels «A._______» einzuge-
hen.
4.2.1 Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich
beim Produkt «A._______» um einen synthetischen Vliesstoff, der aus
folgenden vier Schichten besteht:
– Träger aus Spunbond PET oder Polypropylen
– Vlies mit einer Dicke von ca. 2 mm aus PET oder Polypropylen
– Meltblown mit einer Dicke von ca. 0.3 mm aus PET oder Polypropylen
– Vlies mit einer Dicke von ca. 2 mm aus PET oder Polypropylen
Das Gewicht beträgt ca. 190 g pro m2.
Die Vliesstoffe werden auf Rollen aus den USA geliefert. Sie werden als
Luftfilter verwendet.
Die OZD hält hierzu lediglich fest, dass die Begriffe «Spunbond» und
«Meltblown» Vliesstoffe bezeichnen dürften, welche nach diesen Techno-
logien hergestellt wurden. Für das vorliegende Produkt erweist sich die
Art der Herstellung der (Luft-)Filter – wie beide Parteien übereinstimmend
festhalten – als nicht relevant, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.2.2 Umstritten ist nur die Einreihung des Produkts «A._______» in die
vierstellige Hauptnummer, nicht jedoch die Einreihung in die jeweilige Un-
ternummer. Die Parteien sind sich also einig, dass, wenn das Produkt der
Nummer 5603 zuzuordnen ist, die Tarifnummer 5603.1400 zur Anwen-
dung gelangt, wenn hingegen die Nummer 5911 einschlägig ist, die Tarif-
nummer 5911.4000 anzuwenden ist. Zu klären ist, ob das Produkt, wel-
ches zu einem Grossteil aus Vlies besteht, als Vliesstoff unter die Tarif-
nummer 5603 oder als Spinnstoff unter die Tarifnummer 5911 fällt. Damit
sind nur die Hauptnummern, nicht jedoch Unternummern miteinander zu
vergleichen.
Die Zollverwaltung ist nun im Wesentlichen der Meinung, beim fraglichen
Produkt handle es sich um ein solches, das zu technischen Zwecken
verwendet wird, wie es im Text der Tarifnummer 5911 festgehalten ist
(oben E. 3.1). Sie stützt sich auch auf eine Einreihungsavise (oben
E. 3.4).
Die Beschwerdeführerin hingegen erklärt, die Vliesmatte in der genann-
ten Avise hätte mit dem hier zu beurteilenden Produkt wenig Gemein-
samkeiten. Sie stützt sich vor allem auf die Erläuterungen (vgl. oben
A-525/2013
Seite 16
E. 3.2) und hält fest, dort werde von Stoffen geredet, die von «charakte-
ristischer Steifheit» seien. Diese Steifheit ginge dem Produkt
«A._______» gerade ab, lasse es sich doch problemlos falten. Um ihren
Standpunkt zu untermauern, legt die Beschwerdeführerin ihrer Be-
schwerde – neben einem Muster des Produkts «A._______» (Nr. 1) und
dem Produkt «B._______» (Nr. 2) – zwei Muster von Produkten bei, die –
gemäss ihren Ausführungen – unter die Tarifnummer 5911 fallen und die
diese Steifheit aufweisen würden (Nr. 3 und 4; dazu unten E. 4.3.2.3).
4.3 Auszugehen ist vom Wortlaut der Tariftexte (oben E. 2.3.2 und 3.1).
Dabei sind die Einreihungsavisen und die Erläuterungen zu berücksichti-
gen (E. 2.2.3).
4.3.1 Den verbindlichen Erläuterungen der sehr allgemein gehaltenen Ta-
rifnummer 5603 ist (in Übereinstimmung mit der Einreihungsmethode
gemäss Ziff. 3 Bst. a) AV [dazu oben E. 2.3.3]) zu entnehmen, dass ande-
re Nummern, die das fragliche Produkt genauer erfassen, vorbehalten
sind. Explizit ausgeschlossen wird zudem die Anwendung der Tarifnum-
mer 5603 auf «Vliesstoffe zu technischen Zwecken der Nr. 5911» (oben
E. 3.2). Demnach geht in den verbindlichen Erläuterungen die Einreihung
unter die Tarifnummer 5911 – sofern sie in Frage kommt – einer Einrei-
hung unter die Nummer 5603 vor.
4.3.2
4.3.2.1 Damit ist zu prüfen, ob die Einreihung in die Nummer 5911 zu er-
folgen hat. Unter die Tarifnummer 5911 fallen Gewebe und Waren des
technischen Bedarfs aus Spinnstoffen. Diese Beschreibung schliesst das
Produkt «A._______» nicht aus, besteht dieses doch aus Gewebe bzw.
Spinnstoffen. Dies gilt umso mehr, als sich aus den soeben genannten
Erläuterungen zur Tarifnummer 5603 ergibt, dass auch Vliesstoffe (bei
gegebenen weiteren Voraussetzungen) unter diese Tarifnummer fallen.
Gleiches lässt sich der Einreihungsavise zur Tarifnummer 5911.4000 ent-
nehmen, bei der es um eine Vliesmatte geht (oben E. 3.4).
4.3.2.2 Bereits im Tariftext wird explizit auf die Anmerkung 7 zu Kapitel 59
verwiesen. Demnach sind hier die Anmerkungen direkt – kraft Verweis im
Tariftext – für die Einreihung heranzuziehen und nicht erst als zweiter
Schritt bei der Interpretation (oben E. 2.3.2). In der genannten Anmer-
kung 7 werden nun unter Bst. a insbesondere «Filtertücher und dichte
Gewebe, der zum Pressen von Öl oder ähnlichen technischen Zwecken
verwendeten Art» genannt (oben E. 3.3). Unbestrittenermassen wird das
A-525/2013
Seite 17
Produkt «A._______» zum Filtern von Luft verwendet, ist also auf den
ersten Blick ein Filtertuch, weshalb es naheliegt, die genannte Textstelle
genauer zu prüfen. Da das Produkt nicht zum Pressen von Öl verwendet
wird, ist zu klären, was unter «ähnlichen technischen Zwecken» zu ver-
stehen ist. Immerhin hält der Tariftext in viel allgemeinerer Form fest, dass
es sich um Waren handeln muss, die «zu technischen Zwecken» ver-
wendet werden. Den Erläuterungen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass
«Gewebe und andere Spinnstoffwaren […] zu technischen Zwecken» und
insbesondere (Bst. A Ziff. 3) «Filtertücher und andere Spinnstoffwaren
zum Filtrieren […] der in Ölpressen oder zu ähnlichen technischen Zwe-
cken […] oder zum Reinigen von Gas oder Filtrieren von Staub verwen-
deten Art» darunter fallen. Es wird ausserdem festgehalten, dass für sol-
che Waren (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) die
anderen Nummern des Abschnitts XI (also auch die Tarifnummer 5603)
entfallen (oben E. 3.2).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Tariftext selbst
die Verwendung der Waren als Einreihungskriterium enthalten ist, wes-
halb sie zu beachten ist (vgl. oben E. 2.3.1). Jedoch geht es hier gemäss
Wortlaut nicht um die konkrete Verwendung der Waren, sondern um de-
ren Eignung zu einer bestimmten Verwendung.
Gemäss Hinweis der Herstellerin des Produkts, der in den Akten liegt, hat
«A._______» verschiedene Verwendungsmöglichkeiten, darunter die
Verwendung in Farbspritzanlagen, in Heizungs-, Lüftungs- und Klimaan-
lagen, für Staubsauger, Abgasfilter, Atemgeräte oder Luftansaugfiltersys-
teme. Das Produkt ist demnach sowohl zum Reinigen von Gas (z.B. Ab-
gasfilter) als auch zum Filtrieren von Staub (z.B. Klimaanlagen, Staub-
sauger) geeignet, wie dies für eine Einreihung in die Tarifnummer 5911
verlangt ist.
4.3.2.3 Weiter ist der Erläuterung zu entnehmen – worauf insbesondere
auch die Beschwerdeführerin hinweist (oben E. 4.2.2) –, dass (zumin-
dest) gewisse Produkte über eine «charakteristische Steifheit» verfügen.
Den Unterlagen der Lieferantin ist zu entnehmen, dass ihrer Auffassung
nach «A._______» über eine hohe Steifheit bzw. Steifigkeit («high stiff-
ness») verfüge, die – unter anderem – dazu führe, dass das Produkt sei-
ne Form in verschiedenen Systemen für Haustechnik (Heizungs-, Lüf-
tungs- und Klimaanlagen) erhalte. Zum Begriff «Steifigkeit» steht im
Brockhaus unter der allgemeinen Definition: «Fähigkeit eines Werkstoffs
oder Bauteils, einer Beanspruchung Widerstand entgegenzusetzen, z. B.
A-525/2013
Seite 18
die S[teifigkeit] einer Kfz-Karosserie gegen Verwindung und Durchbie-
gung» (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Mannheim 1987, Bd. 21,
S. 128). Weiter wird auf den Begriff der «Biegesteifigkeit» verwiesen. Die-
se wird definiert als «die Fähigkeit eines auf Biegung beanspruchten Bau-
teils, der Verbiegung Widerstand entgegenzusetzen und nach Aufhören
der Beanspruchung elastisch (durch gedämpfte Biegeschwingungen oder
aperiodisch) in den Ausgangszustand zurückzukehren […]» (Brockhaus
Enzyklopädie, a.a.O., Bd. 3, S. 286). Eine etwas kürzere Beschreibung,
die mit dem ersten Teil diese Definition wörtlich übereinstimmt, findet sich
auch in «Meyers grosses Universal Lexikon in 15 Bänden», Mann-
heim/Wien/Zürich 1981, Bd. 2, S. 424. Das in den Akten liegende Be-
weisobjekt «A._______» lässt sich zwar tatsächlich relativ leicht biegen,
wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Allerdings «springt» es, so-
bald der Druck nachlässt, in seine ursprüngliche Position zurück.
«A._______» widersetzt sich demnach einer Veränderung der ihm einmal
gegebenen Form, bzw. es setzt der Verbiegung Widerstand entgegen und
kehrt nach Aufhören der Beanspruchung in den Ausgangszustand zurück.
In diesem Sinn kann es als steif bezeichnet werden – wie dies die ver-
bindlichen Erläuterungen verlangen. Demnach verfügt das Produkt
«A._______» über die «charakteristische Steifheit», wie sie von der
Herstellerin angepriesen wird. Offenbleiben kann somit, ob sich der Hin-
weis auf die charakteristische Steifheit in den Erläuterungen auf alle oder
nur auf einen Teil der dort genannten Produkte bezieht.
Die Einreihung weiterer von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegter
Produkte (oben E. 4.2.2) ist für die Einreihung des Produkts «A._______»
ebenso wenig von Bedeutung wie die Einreihung des Produkts
«B._______» (vgl. oben E. 4.1.1 f.), weshalb darauf nicht einzugehen ist.
4.3.2.4 Die Bedeutung des Ausdrucks «zu technischen Zwecken» wird
nirgends definiert. Den Erläuterungen zu Tarifnummer 5911 ist in der Ein-
leitung aber zu entnehmen, dass die dort einzureihenden Erzeugnisse
und Waren «besondere Merkmale [aufweisen], die erkennen lassen, dass
es sich um Waren der für Maschinen, Apparate, Installationen oder
Instrumente oder als Werkzeuge oder Werkzeugteile verwendeten Art
handelt» (oben E. 3.2). Mit anderen Worten wird von Waren, die die ent-
sprechenden Merkmale aufweisen, angenommen, dass sie technischen
Zwecken dienen. Dies gilt auch für die in Bst. A Ziff. 3 genannten Waren,
wobei das Produkt «A._______» – wie sich aus dem zuvor Ausgeführten
ergibt (E. 4.3.2.1 - 4.3.2.3) – diese Anforderungen erfüllt. Gestützt wird
dies durch die vielen Anwendungsmöglichkeiten des Produkts
A-525/2013
Seite 19
«A._______». Es ist für den Einsatz in technischen Apparaten geeignet
und dient demnach einem technischen Zweck.
4.3.2.5 Nach dem Gesagten passt die Tarifnummer 5911 auf das Produkt
«A._______»: Es handelt sich um einen Vliesstoff (E. 4.3.2.1). Dieser ist
zum Reinigen von Gas und zum Filtrieren von Staub geeignet (E. 4.3.2.2)
und verfügt über die charakteristische Steifheit (E. 4.3.2.3). Daraus lässt
sich auf die technische Verwendung schliessen (E. 4.3.2.4).
4.3.3 Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Tariftexte, dass das
Produkt «A._______» unter die Tarifnummer 5911 (genauer 5911.4000;
oben E. 4.2.2) fällt, was eine Einreihung unter die Tarifnummer 5603 (ge-
nauer 5603.1400) ausschliesst (oben E. 4.3.1). Ob auch der Text der
letztgenannten Tarifnummer auf das Produkt passen würde, ist somit
nicht mehr relevant und nicht zu prüfen.
4.4 Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass diese Ein-
reihung durch die Entscheide der US-Zollbehörde (U.S. Custom and Bor-
der Protection) – die zwar für das Bundesverwaltungsgericht nicht bin-
dend sind (oben E. 2.4), im Licht des Ziels einer einheitlichen Auslegung
des HS (oben E. 2.2.3) aber beachtet werden dürfen – gestützt wird, wie
dies bereits die Vorinstanz festhielt. Von den US-Behörden wurden Vlies-
stoffe, die als Luftfilter verwendet wurden, in die Tarifnummer 5911.4000
eingereiht (Ruling HQ 965174 vom 11. Juli 2002 mit Hinweisen auf die
bisherige Rechtsprechung, im Internet zu finden über
).
4.5 Damit ist in der gebotenen Kürze auf die weiteren Argumente der Be-
schwerdeführerin einzugehen, soweit sie vorstehend nicht explizit oder
implizit bereits behandelt worden sind.
4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht klar, welche
Luftfilter überhaupt noch unter die Tarifnummer 5603 fallen könnten, wenn
das Produkt «A._______» nicht dazugehöre. Sie versucht daraus für sich
abzuleiten, dass das genannte Produkt unter die Tarifnummer 5603 fallen
müsse. Sie übersieht mit diesem Argument, dass es nicht darum geht zu
bestimmen, welche anderen Produkte allenfalls unter eine bestimmte Ta-
rifnummer fallen könnten, sondern einzig darum, das in Frage stehende
Produkt einzureihen. Ob überhaupt und wenn ja, welche Produkte in eine
bestimmte Tarifnummer einzureihen wären, ist zur Beantwortung dieser
Frage vorliegend nicht relevant.
A-525/2013
Seite 20
4.5.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, fallen gemäss den
Erläuterungen zur Tarifnummer 5603 «Blätter zum Filtrieren […] von Luft»
unter diese Tarifnummer. Da sie aber selbst davon ausgeht, dass mehrla-
gige Produkte wie «A._______» nicht mehr als «Blätter» gelten können,
widerlegt sie ihre eigene Argumentation. Zwar erklärt die Beschwerdefüh-
rerin auch, die Zollverwaltung habe mit der Einreihung des dreilagigen
Produkts «B._______» unter die Tarifnummer 5603 gezeigt, dass nicht
nur «Blätter» unter die Tarifnummer 5603 fallen würden. Auf diese Argu-
mentation ist aber nicht weiter einzugehen, da die Einreihung von
«B._______» nicht Gegenstand des Verfahrens ist (E. 4.1.1).
4.5.3 Weiter ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass es für eine
Einreihung in die Tarifnummer 5911 einer über das blosse Zuschneiden
hinausgehenden Bearbeitung der Waren oder besonderer Eigenschaften
derselben bedürfe. Diese Interpretation ist für das Bundesverwaltungsge-
richt nicht nachvollziehbar, denn – wie die Beschwerdeführerin im Übri-
gen selbst festhält – geht aus dem Wortlaut der Anmerkung 7a zum Kapi-
tel 59 hervor, dass «Waren […] am Stück, in Längen geschnitten oder le-
diglich quadratisch oder rechteckig zugeschnitten» hierunter fallen. Eine
weitergehende Bearbeitung ist damit ausdrücklich nicht notwendig.
4.5.4 Die Beschwerdeführerin hält fest, die Zollkreisdirektion Basel habe
«A._______» als Filtertuch bezeichnet. Sie (die Beschwerdeführerin) er-
klärt, Filtertücher müssten aus Geweben sein, und impliziert, deshalb fie-
len diese unter die Tarifnummer 5603. Da Gewebe auch von der Tarif-
nummer 5911.4000 erfasst werden können, bleibt unklar, was die Be-
schwerdeführerin aus diesem Argument zu ihren Gunsten ableiten will.
Soweit sie ferner geltend macht, das Produkt «A._______» verfüge nicht
über die nötige Dichte und Steifheit, handelt es sich dabei um ein eigen-
ständiges Argument, auf das bereits eingegangen wurde (oben
E. 4.3.2.3). Überdies hat bereits die Zollkreisdirektion Basel in einer Stel-
lungnahme zuhanden der Oberzolldirektion vom 1. Februar 2012 darauf
hingewiesen, dass die von ihr gewählte Bezeichnung «Filtertuch» mögli-
cherweise nicht ganz korrekt gewesen sei. Aus dieser Bezeichnung kann
die Beschwerdeführerin damit ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.5.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Lieferantin würde das
Produkt «A._______» und die Vorgängerprodukte seit Jahren in mehr als
20 Länder exportieren und überall die Zolltarifnummer 5603 verwenden,
ist sie den Beweis dafür – wie die Zollverwaltung zu Recht festhielt –
A-525/2013
Seite 21
schuldig geblieben. Überhaupt wäre eine solche Einreihung anderer Län-
der für die Schweiz nicht bindend (oben E. 2.4, vgl. auch E. 4.4).
4.6 Damit ist die Beschwerde im Hauptantrag abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin stellt den Eventualantrag, die Einreihung des
Produkts «A._______» unter die Tarifnummer 5911 habe erst ab Vorlie-
gen eines rechtskräftigen Entscheids zu erfolgen, weil sie bis zu diesem
Zeitpunkt nicht mit einer solchen Einreihung habe rechnen müssen.
Soweit sich die Beschwerdeführerin damit auf Vertrauensschutz berufen
will, ist festzuhalten, dass dessen Voraussetzungen von Vornherein nicht
gegeben sind. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzwei-
se, ein Verhalten der ESTV aufzuzeigen, das ein solches Vertrauen er-
wecken könnte (vgl. oben E. 2.5.3). Insbesondere kann die Beschwerde-
führerin aus der Einreihung des Produkts «B._______» – die hier nicht zu
beurteilen ist – keine zu schützenden Schlüsse für die Einreihung des
Produkts «A._______» ziehen (insb. oben E. 4.1.1). Selbst eine Beschau
würde nicht zu einem Vertrauensschutz für die Zukunft führen (oben
E. 2.5.2).
Die Zollverwaltung kann überdies einen ihr geschuldeten Betrag nachfor-
dern, wenn sie die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres mitteilt
(oben E. 2.6). Diese klare gesetzliche Vorschrift stünde einem allfälligen
(hier nur behaupteten) Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Richtig-
keit ihrer Zollanmeldung entgegen (vgl. auch oben E. 2.5.3).
5.2 In zeitlicher Hinsicht teilte die Zollverwaltung ihre Absicht, einen ent-
sprechenden Zollbetrag nachzufordern, am 2. Januar 2012 mit (Sachver-
halt Bst. C). Die nachträglich überprüften Veranlagungen umfassten den
Zeitraum vom 19. Januar 2011 bis 26. September 2011. Diese Veranla-
gungen fallen in den Zeitraum von einem Jahr vor der Ankündigung. Die
Zollverwaltung hat damit zu Recht den in diesem Zeitraum zu Unrecht
nicht erhobenen Betrag nachgefordert.
5.3 Auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten
in Höhe von Fr. 3'200.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom
A-525/2013
Seite 22
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädi-
gung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
7.
Der vorliegende Entscheid über die Tarifierung kann nicht mit Beschwer-
de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht wei-
tergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf Fr. 3'200.-- festgesetzt und mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Susanne Raas
Versand: