Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5256/2010
Urteil vom 24. Februar 2011
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Vorinstanz.
Gegenstand Sicherheitsnachweis für elektrische
Niederspannungsinstallationen.
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 30. September 2009 teilte die X._______ AG
(nachfolgend: Netzbetreiberin) dem Eidgenössischen
Starkstrominspektorat (ESTI) mit, dass A._______ den periodischen
Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen
in der in seinem Eigentum stehenden Y._______ in Z._______ trotz
dreimaliger Aufforderung nicht eingereicht habe. In der Folge forderte das
ESTI A._______ am 4. Januar 2010 auf, den Sicherheitsnachweis bis am
5. April 2010 zu erbringen und drohte für den Unterlassungsfall den
Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
B.
Am 17. Juni 2010 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, dass sie den
Sicherheitsnachweis von A._______ noch nicht erhalten habe, worauf
das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) am 21. Juni 2010 die angedrohte
Verfügung erliess. Darin wurden die Frist zur Einreichung des
Sicherheitsnachweises auf den 23. August 2010 und die Gebühr für den
Erlass der Verfügung auf Fr. 600.-- festgesetzt. Für den Fall der
Missachtung dieser Verfügung drohte die Vorinstanz eine
Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an.
Am 30. Juni 2010 setzte die Netzbetreiberin die Vorinstanz davon in Kenntnis, dass der erforderliche
Sicherheitsnachweis bei ihr eingetroffen sei.
C.
Am 20. Juli 2010 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
21. Juni 2010 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Zur
Begründung führt er insbesondere aus, dass er von der Netzbetreiberin
keine Aufforderungen zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises
erhalten habe. Er habe sich nach Erhalt des ersten Schreibens der
Vorinstanz vom 4. Januar 2010 sofort telefonisch gemeldet und sich für
die entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigt. Die anlässlich der
ersten Kontrolle festgestellten Mängel seien bis Ende März behoben
worden. In der Folge sei - wenn auch zeitlich verzögert - die
Nachkontrolle durchgeführt worden. Die Kontrollinstanz habe
korrekterweise bei der Netzbetreiberin eine Fristverlängerung beantragt.
Es sei für ihn unverständlich, dass er dann mit Verfügung vom 21. Juni
2010 trotzdem gebüsst worden sei. Er vermute, dass er zum Spielball
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zwischen dem Installateur, der Kontrollfirma und der Netzbetreiberin
geworden sei.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2010 beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Netzbetreiberin habe den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2006 und Mahnungen
vom 11. August 2008 sowie 21. Januar 2009 vergeblich aufgefordert, den
periodischen Sicherheitsnachweis für das in seinem Eigentum stehende
Objekt einzureichen. In der Folge habe ihr die Netzbetreiberin die
Angelegenheit zur Durchsetzung überwiesen. Am 4. Januar 2010 habe
sie dem Beschwerdeführer eine gebührenpflichtige Verfügung angedroht,
falls er den Sicherheitsnachweis bis am 5. April 2010 nicht einreiche. Da
der Beschwerdeführer auch diese Frist unbenutzt verstreichen liess, habe
sie die angedrohte, gebührenpflichtige Verfügung am 21. Juni 2010
erlassen.
E.
In seiner Replik vom 10. Oktober 2010 bekräftigt der Beschwerdeführer,
dass er die erwähnten Aufforderungen der Netzbetreiberin nie erhalten
habe. Soweit die Vorinstanz erwähne, dass sie eine gebührenpflichtige
Tätigkeit vorgenommen habe, erscheine dies grundsätzlich richtig. Zu
beachten sei aber, dass die gebührenpflichtige Tätigkeit nicht von ihm,
sondern von der Netzbetreiberin verursacht worden sei.
F.
In ihrer Duplik vom 10. März 2010 macht die Vorinstanz insbesondere
geltend, dass die Netzbetreiberin den Beschwerdeführer sehr wohl am
10. Januar 2006, 11. August 2008 und 21. Januar 2009 zur Einreichung
des periodischen Sicherheitsnachweises aufgefordert habe. Diese
Aufforderungen seien vom Informatiksystem generiert und die Daten der
Versendung elektronisch in der Datenbank gespeichert worden. Als
Beweis dafür diene das Überweisungsschreiben der Netzbetreiberin vom
30. September 2009.
G.
In den Schlussbemerkungen vom 19. November 2010 betont der
Beschwerdeführer erneut, dass er die erwähnten Aufforderungen der
Netzbetreiberin nie erhalten habe. Wenn diese bei ihm angekommen
wären, hätte das Ganze einen völlig anderen Verlauf genommen. Es sei
merkwürdig, dass als Beweis für diese Aufforderungen ein Schreiben an
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die Vorinstanz dienen solle. Idealerweise müssten doch die datierten
Originale bzw. für die letzte Mahnung eine Einschreibebestätigung der
Post vorliegen.
H.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902
(EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese auch materiell beschwert. Er ist folglich zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Rechtsfehler bei
der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
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3.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter
usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die
Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder
der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den
entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische
Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von
technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden
Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und
akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der
elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen
fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem
Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate
vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis
zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis
längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode
verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger
Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die
Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle
(Art. 36 Abs. 3 NIV).
Gestützt auf diese Rechtsordnung trägt der Eigentümer einer Liegenschaft die Verantwortung dafür, dass
die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hierfür hat er in jeder
Kontrollperiode durch fristgerechte Einreichung des Kontrollausweises den Nachweis zu erbringen. Kommt
er dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, hat er die Konsequenzen zu tragen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6178/2009 vom 22. Februar 2010 E. 3.2, A-7151/2008 vom 10. Februar
2009 E. 3.2 und A-6150/2009 vom 21. Januar 2010 E. 6.3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass er von der Netzbetreiberin nie Aufforderungen zur
Einreichung eines Sicherheitsnachweises erhalten habe. Erst mit dem Schreiben der Vorinstanz vom 4.
Januar 2010 habe er davon Kenntnis erhalten, wofür es verschiedene Argumente gebe.
So wäre er mit der Netzbetreiberin sicher in Kontakt getreten, wenn er die angeblich erste Aufforderung
vom 10. Januar 2006 tatsächlich bekommen hätte. Denn am 5. August 2005 - mithin weniger als ein halbes
Jahr vorher - habe er wegen eines Wohnungseinbaus in der fraglichen Y._______ einen
Sicherheitsnachweis erstellen lassen. In der Y._______ selber habe es damals lediglich vier Lampen,
sechs Steckdosen und zwei unbenutzte Tableaus gegeben, deren Kontrolle schnell, einfach und
kostenoptimal gewesen wäre. Im Zeitpunkt der angeblich zweiten Aufforderung vom 11. August 2008 sei
die Y._______ im Umbau gewesen. Wäre die behauptete Aufforderung effektiv bei ihm eingetroffen, hätte
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er die Netzbetreiberin über den Umbau informiert und den Sicherheitsnachweis nach Bauende in Aussicht
gestellt. Schliesslich hätte er, wenn er die behauptete dritte Aufforderung vom 21. Januar 2009 tatsächlich
erhalten hätte, der Netzbetreiberin mitgeteilt, dass bereits ein Termin für eine Kontrolle bestehe und diese
am 11. Februar 2009 durchgeführt werde.
Insgesamt sei er der Meinung, dass das Ganze einen völlig anderen Verlauf genommen hätte, wenn die
drei Aufforderungen bzw. Mahnungen zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises bei ihm angekommen
wären. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb diese bzw. mindestens die letzte Mahnung nicht
eingeschrieben versendet worden seien.
4.2 Die Vorinstanz lässt dagegen vorbringen, dass die Netzbetreiberin den Beschwerdeführer sehr wohl
am 10. Januar 2006, 11. August 2008 und 21. Januar 2009 zur Einreichung des periodischen
Sicherheitsnachweises aufgefordert habe. Diese Aufforderungen seien vom Informatiksystem generiert und
die Daten der Versendung elektronisch in der Datenbank gespeichert worden. Als Beweis dafür diene das
Überweisungsschreiben der Netzbetreiberin vom 30. September 2009.
4.3 Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Behörde ermittelt den Sachverhalt von
Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13
VwVG). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen - anders als im Zivilprozess - nicht
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 3.119 und 3.149). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die vorgelegten Beweismittel frei
(Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m.
Art. 19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach
objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt
verwirklicht hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141). Bleibt ein behaupteter Sachumstand
unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch
im Bereich des öffentlichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.
Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein
einer Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet. Demzufolge trägt bei begünstigenden
Verfügungen grundsätzlich der Ansprecher die Beweislast, während bei belastenden Verfügungen die
Verwaltung beweisbelastet ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-962/2009 vom 23. Juli 2009 E. 6.3;
CHRISTOPH AUER, in: Kommentar VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Rz. 16 zu Art. 12;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.150; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Rz. 207 zu Art. 12; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz.
1623).
4.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag das Überweisungsschreiben der Netzbetreiberin vom
30. September 2009, in welchem die Erstellungsdaten der Aufforderungen bzw. Mahnungen aufgeführt
sind, keinen rechtsgenüglichen Beweis für die vom Beschwerdeführer bestrittene Tatsache der Zustellung
zu erbringen. Gleiches gilt für die mit der Duplik eingereichten und handschriftlich umdatierten Schreiben
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der Netzbetreiberin an den Beschwerdeführer. Dass diese nach dem üblichen administrativen Ablauf vom
Informatiksystem generiert und allenfalls auch versendet wurden, beweist noch nicht deren effektive
Zustellung.
Im Weiteren ergibt sich die Tatsache der Zustellung auch nicht aufgrund von Indizien oder gestützt auf die
gesamten Umstände. Der Beschwerdeführer bestritt den Erhalt der Aufforderungen bzw. Mahnungen von
Anfang an konsequent, ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Zudem hat er differenziert und
nachvollziehbar aufgezeigt, dass er bei einem tatsächlichen Erhalt der Aufforderungen reagiert hätte und
es folglich zu einem anderen Verlauf gekommen wäre. Mit Blick auf die Aktenlage und die gesamten
Umstände erweist sich die beschwerdeweise Darstellung als nachvollziehbar.
Insgesamt bleibt die bestrittene Tatsache der Zustellung der Aufforderungen bzw. Mahnungen unbewiesen.
Daran würden auch weitere - allenfalls im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes durchzuführende -
Beweismassnahmen nichts ändern, zumal die fraglichen Schreiben offenbar uneingeschrieben versendet
wurden. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Vorinstanz zu tragen, da sie aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Es ist demnach auf die Darstellung des
Beschwerdeführers abzustellen, wonach er die Aufforderungen bzw. Mahnungen der Netzbetreiberin nicht
erhalten hat.
5.
Art. 36 Abs. 3 NIV hält unmissverständlich fest, dass erst nach zweimaliger vergeblicher Mahnung, der
offensichtlich eine erste Aufforderung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises voranzugehen hat, die
Netzbetreiberin der Vorinstanz die Angelegenheit zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle übergibt.
Voraussetzung der Befassung der Vorinstanz sind mithin drei Schreiben der Netzbetreiberin, nämlich die
erste Aufforderung und zwei Mahnungen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2470/2010 vom 20. Juli
2010 E. 5.2). Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten (vgl. oben E. 4.4) davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer von der Netzbetreiberin weder die erste Aufforderung noch die zwei Mahnungen
erhalten hat. Das formelle Erfordernis einer ersten Aufforderung sowie einer zweimaligen (vergeblichen)
Mahnung gemäss Art. 36 Abs. 3 NIV war deshalb zur Zeit der Übergabe des Dossiers an die Vorinstanz
nicht erfüllt. Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, er habe den
Sicherheitsnachweis zu spät eingereicht. Die gebührenpflichtige Verfügung vom 21. Juni 2010 wurde
folglich zu Unrecht erlassen, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
Da dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird, erübrigt es sich, auf seine
weiteren Vorbringen einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG). Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der
Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückzuerstatten.
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7.
Eine Parteientschädigung ist dem nicht vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen,
da ihm lediglich verhältnismässig geringe Kosten durch die Beschwerdeführung erwachsen sind (Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 21. Juni 2010
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss des
Beschwerdeführers von Fr. 800.-- wird diesem nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem
Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder
seine Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. W-15618; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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