B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5259/2012
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
Parteien
Gasverbund Mittelland AG,
Untertalweg 32, Postfach 360, 4144 Arlesheim,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Energie BFE,
Sektion Kernenergie- und Rohrleitungsrecht,
Mühlestrasse 4, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erdgashochdruckleitung, Gesuch für den Bau von Folientun-
nel.
A-5259/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 20. Juli 2012 reichte die Betriebsgemeinschaft Jampen beim
Bundesamt für Energie (BFE) ein Gesuch gemäss Art. 26 der Rohrlei-
tungsverordnung vom 2. Februar 2000 (RLV, SR 746.11) für den Bau von
drei Plastikfolientunnel (Länge 129 bis 144 m / Breite 9,3 m / Höhe 3,5 m)
ein. Diese Tunnel weisen gemäss Planausschnitt kein Fundament auf,
werden mittels eines Metallgestänges aufgespannt und sollen teilweise
direkt über der Erdgashochdruckleitung Buchi-Gampelen gebaut werden,
so dass diese Leitung auf einer Strecke von ca. 170 m durch die Folien-
tunnel überdeckt würde.
A.b Das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat (ERI) verweigerte die
Zustimmung zu diesem Projekt mit Schreiben vom 14. August 2012, da
sowohl die Zugänglichkeit der Rohrleitung als auch die Einsehbarkeit des
Trassees beeinträchtigt seien. Zudem sei der erforderliche Sicherheitsab-
stand zu Gebäuden nicht eingehalten: Gemäss Praxis des ERI gelte ein
Folientunnel von ca. 3 m Breite als Gebäude, wobei eine Rolle spiele, ob
der Tunnel begehrbar oder befahrbar sei. Vorliegend überträfen die drei
Tunnel diese Breite bei Weitem (9.3 m).
A.c Anlässlich eines Augenscheins, der am 22. August 2012 vor Ort
stattfand und an welchem die Betriebsgemeinschaft Jampen, die Gasver-
bund Mittelland AG (GVM), das ERI und das BFE teilnahmen, wurde den
Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
B.
Das BFE stimmt nach Rücksprache mit dem ERI der Errichtung des süd-
lichsten Tunnels unter Auflagen zu. Die Gasleitung darf dabei maximal
auf einer Länge von 20 m unter dem Folientunnel zu liegen kommen. Im
Übrigen weist sie das Gesuch der Betriebsgemeinschaft Jampen vom
20. Juli 2012 betreffend der zwei nördlich gelegenen Folientunnel mit Ver-
fügung vom 7. September 2012 ab.
C.
Dagegen erhebt die GVM (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Einga-
be vom 8. Oktober 2012 Beschwerde und beantragt, die vorgenannte
Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch der Betriebsgemeinschaft
Jampen vom 20. Juli 2012 betreffend die zwei nördlich gelegenen Folien-
tunnel sei zu bewilligen.
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Seite 3
D.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2012 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
E.
Die Beschwerdeführerin reicht ihre Schlussbemerkungen vom 20. De-
zember 2012 ein und hält an ihrer Beschwerde und den entsprechenden
Begehren fest.
F.
Auf weitere Ausführungen der Beteiligten und sich bei den Akten befindli-
che Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFE ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das
Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG. Danach ist zur Be-
schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b)
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Abs. 1 Bst. c), wobei dieses Interesse rechtlicher oder auch bloss tat-
sächlicher Natur sein kann (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [Praxiskommen-
tar VwVG], Art. 48 Rz.10). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzli-
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chen Verfahren teilgenommen und ist insofern besonders berührt durch
die angefochtene Verfügung, als sie dadurch in ihren finanziellen Interes-
sen betroffen ist (vgl. Art. 3 Dienstbarkeitsvertrag vom 9. bzw. 30. März
1966, wonach die Beschwerdeführerin als Betreiberin der strittigen Rohr-
leitungsanlage – falls der Grundeigentümer auf dem betreffenden Grund-
stück Bauten errichten, bauliche Veränderungen vornehmen oder eine
veränderte Benützungsweise einführen will – sich mit ihm darüber neu
verständigt oder falls dies nicht möglich sein sollte, den dem Grundeigen-
tümer daraus erwachsenden Schaden durch ein Expropriationsverfahren
festlegen lässt). Daher hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung der abweisenden Verfügung und ist demnach beschwerdebe-
rechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt zwar grundsätzlich über volle
Kognition (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich aber eine gewisse Zurückhal-
tung, wenn technische Probleme zu beurteilen sind und die Vorinstanz ih-
ren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat.
Schliesslich weicht es nicht ohne Not von einer einheitlichen Verwal-
tungspraxis – wie sie gerade vorliegend mittels der Richtlinie des ERI
vom 1. März 2009 betreffend Planung, Bau und Betrieb vom Rohrlei-
tungsanlagen über 5 bar (ERI-Richtlinie) sichergestellt werden soll – ab
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1813/2009 vom 21. Sep-
tember 2011 E. 15.6.1 und A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 12.9.1 je mit
Hinweisen).
3.
Die Erdgashochdruckleitung der Beschwerdeführerin ist eine Rohrlei-
tungsanlage und fällt als solche unter die Rohrleitungsgesetzgebung und
deren Ausführungsbestimmungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Rohrleitungsge-
setzes vom 4. Oktober 1963 [RLG, SR 746.1], Art. 1 Abs. 2 Bst. a RLG
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a RLV). Für den Bau, Unterhalt und Betrieb der
dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlagen ist das BFE Aufsichtsbe-
hörde (Art. 16 Abs. 1 RLG; Art. 17 Abs. 1 RLG; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen vom 4.
April 2007 [RLSV, SR 746.12] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 RLSV). Es ordnet die
zum Schutz von Personen, Sachen und wichtigen Rechtsgütern erforder-
lichen Massnahmen an (Art. 18 RLG). Es darf jedoch im Rahmen seiner
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Betriebsaufsicht nur insoweit Anordnungen im Interesse der Sicherheit
treffen, als diese entweder vorläufiger Natur sind oder dadurch die Kon-
zession in ihren zentralen Punkten unberührt bleibt (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 1A.24/1998 vom 28. Oktober 1998 E. 2c und Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5781/2007 vom 18. Juni 2008 E. 3).
Die Abweisung des Gesuchs der Betriebsgemeinschaft Jampen betref-
fend die Bewilligung des Baus zweier Folientunnel greift nicht in das Kon-
zessionsrecht der Beschwerdeführerin ein. Die Vorinstanz ist somit kraft
ihrer Aufsichtsfunktion zur Anordnung besagter Massnahmen sachlich
zuständig.
4.
4.1
4.1.1 Nach Art. 28 Bst. a und b RLG darf die Errichtung von Bauten und
Anlagen Dritter, welche Rohrleitungsanlagen kreuzen oder die Betriebssi-
cherheit der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten, nur mit Zu-
stimmung des BFE bewilligt werden. Dritte, die Bauten und Anlagen i.S.v.
Art. 28 RLG ausführen wollen, müssen rechtzeitig vor Baubeginn die Zu-
stimmung des BFE einholen (Art. 26 Abs. 1 RLV). Als Bauvorhaben i.S.v.
Art. 28 RLG gelten u.a. Grabarbeiten (einschliesslich Tiefpflügen und Bo-
denlockerungen) innerhalb eines waagrecht gemessenen Abstandes von
10 m von der Rohrleitung sowie die Erstellung von Anlagen, die Erschüt-
terungen, elektrische, chemische oder andere Beeinflussungen erzeugen
und die Sicherheit der Rohrleitungsanlage oder deren Betrieb beeinträch-
tigen können (Art. 26 Abs. 2 Bst. a und b RLV).
4.1.2 Anhang 13 zur ERI-Richtlinie 2003 betreffend Bauten im Bereich
von Rohrleitungen hält Folgendes fest: Innerhalb eines Streifens vom 10
m beidseits einer Rohrleitung ist jegliche Bautätigkeit bewilligungspflich-
tig, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
– sie reicht tiefer als 40 cm in den Boden;
– sie bewirkt eine Änderung der Rohrleitungsüberdeckung;
– sie hat eine Änderung des Bodenaufbaus zur Folge oder zum Zweck;
– sie hat eine Änderung der Bodennutzung zur Folge oder zum Zweck;
– es wird ober- oder unterirdisch ein bleibendes Bauwerk erstellt.
Darüber hinaus sind alle Tätigkeiten bewilligungspflichtig, die die Rohrlei-
tungsanlage in irgend einer Form gefährden können. Insbesondere bei
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Spreng- oder Rammarbeiten ist vorgängig abzuklären, ob eine Bewilli-
gungspflicht vorliegt. Diese allgemeine Bewilligungspflicht gilt auch aus-
serhalb der 10 m-Distanz. Rein landwirtschaftliche Tätigkeiten sind, mit
Ausnahme von Tiefenlockerungen, nicht bewilligungspflichtig (vgl. An-
hang 13 zur ERI-Richtlinie 2003 "Bauten im Bereich von Rohrleitungen",
Merkblatt betreffend die Bewilligung von Bauvorhaben und anderen Arbei-
ten im Bereich einer Ölleitung oder Gasleitung über 5 bar, S. 1, abrufbar
unter > Das BFE > Organisation > Behörden und
Fachstellen > Eidgenössisches Rohrleitungsinspektorat > Baugesuche
Dritter, besucht am 26. März 2013).
Weder Branchendokumente noch Richtlinien sind staatlich gesetztes,
verbindliches Recht. Es spricht jedoch nichts dagegen, im konkreten Ein-
zelfall die darin vorgeschlagenen Lösungen zu übernehmen, sofern sie
sich – wie vorliegend – als sachgerecht erweisen (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5141/20111 vom 29. Januar 2013 E. 9.5.1 mit Hin-
weisen).
4.1.3 Da die Folientunnel für den Gemüseanbau benutzt werden und
demnach Bodenlockerungen innerhalb des Abstands von 10 m zur Rohr-
leitung zu erwarten sind, unterliegen sie der in Art. 28 RLG vorgesehenen
Bewilligungspflicht (vgl. Art. 26 Abs. 2 Bst. a RLV). Zudem werden die
Tunnel mittels 50 cm in den Boden reichenden Schraubanker verankert,
d.h. die Bautätigkeit reicht tiefer als 40 cm in den Boden (vgl. Anhang 13
zur ERI-Richtlinie S. 1; zur Qualifikation als [oberirdisches] Bauwerk
vgl. nachstehend E. 4.3).
4.2 Die Vorinstanz erteilt die Zustimmung zu Bauvorhaben Dritter i.S.v.
Art. 28 RLG, wenn dargelegt wird, dass dem Dritten oder der Unterneh-
mung durch die Ablehnung erhebliche Nachteile erwachsen würden und
der Erteilung nicht schwerwiegendere Sicherheitsgründe entgegenste-
hen, wobei diese Zustimmung mit Bedingungen und Auflagen verknüpft
werden kann (Art. 27 Abs. 2 und 3 RLV). Zwischen der Rohrleitungsanla-
ge und anderen Anlagen sind die für den sicheren Bau und Betrieb der
Rohrleitungsanlage und den Schutz der anderen Anlagen nötigen Ab-
stände einzuhalten (Art. 10 Abs. 1 RLSV).
4.2.1 Das ERI liess mit Fachbericht vom 24. August 2012 an das BFE
verlauten, die Sicherheit der vorliegend strittigen Rohrleitung sei nicht
mehr gewährleistet, weil die Zugänglichkeit durch die Konstruktion ge-
genüber dem freien Gelände eingeschränkt sei (vgl. Art. 39 RLSV und
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Ziff. 3.2.1 ERI-Richtlinie). Gemäss Aussage des Herstellers des Tunnels
müssten für einen Abbau ein paar Stunden eingerechnet werden, wäh-
rend zufolge üblicher Praxis eine Rohrleitung innert zwei Stunden freige-
legt werden können müsse. Zudem sollte das Trassee für den Betreiber
jederzeit einsehbar sein. Da Trasseekontrollen grösstenteils aus der Luft
per Helikopter ausgeführt würden, verhindere ein Plastiktunnel eine ent-
sprechende Kontrolle. Selbst wenn nur eine terrestrische Kontrolle durch-
geführt würde, sei kaum anzunehmen, dass die verantwortliche Person
jederzeit in den Tunnel hineingehe. Durch die verschlechterte Kontroll-
möglichkeit des Trassees erhöhe sich die Gefahr für unbewilligte und un-
beaufsichtigte Bauten, wobei mehr als 50 % aller Unfälle mit Gasleitun-
gen aus solcher Bauten Dritter stammten. Weiter seien die Sicherheits-
vorschriften nicht eingehalten: Art. 12 RLV schreibe vor, dass personen-
belegte Gebäude einen Abstand von 10 m, nicht personenbelegte Ge-
bäude wie die vorliegenden Plastiktunnel einen Abstand von 2 m zu einer
Erdgashochdruckleitung aufzuweisen hätten. Die geplanten Folientunnel
seien als Gebäude einzustufen und demzufolge nicht zu genehmigen.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin schliesst sich der Ansicht des ERI insofern
an, als der Bau der Tunnel ohne zusätzliche Massnahmen erfolge. Die
Zugänglichkeit bleibe gewährleistet, da die Erdanker mit einem kleinen
Bagger entfernt und die Tunnelwände mit einem Messer durchschnitten
werden könnten. Ausserdem könne das Gestänge einfach ausgehängt
werden. Die Trasseekontrollen seien gewährleistet, da die Tunnel offen
seien. Sollte die Durchsichtigkeit der Tunnel nicht gewährleistet sein und
dadurch die Trasseenkontrolle mittels Überfliegen erschwert werden, so
könne die Kontrolle zweimal pro Monat durch Begehung erfolgen, was
zwar einen zusätzlichen Aufwand bedeute. Zusammenfassend könne je-
doch die Sicherheit der Gasleitung mit zusätzlichen Massnahmen ge-
wahrt werden.
4.3 Die sich im vorliegenden Zusammenhang stellende Kernfrage lautet,
wie der Begriff der Baute gemäss Art. 28 RLG bzw. des Gebäudes i.S.v.
Art. 12 RLSV zu definieren ist.
Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestim-
mung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz
Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210]; HEINZ HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die Einleitungstitel
des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1). Ist der Text nicht ohne Weiteres klar
und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berück-
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sichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische,
historische und teleologische) nach seiner wahren Tragweite gesucht
werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die
dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusam-
menhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Me-
thodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden ei-
ner hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33
E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1).
Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und
Sprachgebrauch ab. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn ei-
ner Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu andern Rechtsnormen
und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem
Gesetz präsentiert. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und
Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Mit der te-
leologischen Auslegung, die auf den Regelungszweck abstellt, sollen die
mit den Normen verbundenen Zweckvorstellungen (ratio legis) ermittelt
werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2842/2010 vom
20. März 2013 E. 4.4, A-2812/2010 vom 11. Februar 2013 E. 5.3 und
A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 9.3.1).
4.3.1 RLG und RLSV verwenden den Begriff der Baute bzw. des Gebäu-
des zwar, enthalten jedoch keine entsprechende Definition. Im allgemei-
nen Sprachgebrauch wird unter einem Bau im hier interessierenden Zu-
sammenhang allgemein ein Gebäude oder ein Bauwerk verstanden, wäh-
rend das Gebäude damit übereinstimmend ein Bauwerk, aber auch eine
Grubenanlage oder ein Aufbau, etwas Zusammengefügtes sein kann
(RENATE WAHRIG-BURFEIND, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. Güters-
loh/München 2011, Stichworte "Bau", S. 230 und "Gebäude" S. 577).
Den Materialien lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Da die Rohr-
leitungsgesetzgebung jedoch allgemein bezweckt, die öffentliche Sicher-
heit – v.a. auch bei unvorhergesehenen Zwischenfällen im Zusammen-
hang mit Rohrleitungen – zu gewährleisten bzw. die Gefahren, die vom
Bau, Unterhalt und Betrieb einer Rohrleitungsanlage ausgehen, zu mini-
mieren, rechtfertigt es sich, den Begriff der Baute bzw. des Gebäudes
vorliegend weit zu fassen.
Die ERI-Richtlinie definiert dementsprechend jedes Bauwerk als Gebäu-
de, welches überdacht ist und von Personen begangen werden kann (vgl.
ERI-Richtlinie S. 11). Zelte und Wohnwagen werden als nicht personen-
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belegt definiert, solange darin nicht campiert wird (vgl. ERI-Richtlinie
S. 12). Bei anderweitiger Nutzung (z.B. Festzelt, fixer Standort eines Mo-
bilhomes ohne Räder) gelten sie gemäss Praxis des ERI ebenfalls als
Gebäude. In ähnlichen Situationen stellte das ERI jeweils auf die Grösse,
Begehbarkeit, Infrastrukturen etc. ab. Gemäss seiner bisherigen Praxis
werden Plastiktunnel ab 3 m Breite als Gebäude bezeichnet. Nach An-
sicht des ERI kann die Frage des Vorhandenseins eines Fundaments
nicht entscheidend dafür sein, ob ein Konstrukt als Gebäude zu qualifizie-
ren ist oder nicht. Dies sei nur dann bedeutsam, wenn es darum gehe, ob
durch Bodenpressungen eine Gefährdung der Leitung möglich sei. Es
gebe ganz klar Anlagen wie Festzelte oder personenbelegte Baucontai-
ner, die keine Fundamente hätten, jedoch diskussionslos als Gebäude
anerkannt würden. Zudem sei der Begriff des Fundaments ebenso wenig
gesetzlich definiert.
4.3.2 Da es im vorliegenden Fall um die Frage bewilligungspflichtiger
Bauvorhaben Dritter, welche eine Rohrleitungsanlage kreuzen und die
Betriebssicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten und
um in diesem Zusammenhang einzuhaltende Sicherheitsabstände geht,
erscheint die Berücksichtigung der diesbezüglich einschlägigen raumpla-
nerischen Gesetzgebung und bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu
sachgerecht.
Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700)
regelt die Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen. Aus dieser Bestim-
mung lassen sich die nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Bauten
und Anlagen ableiten, deren Umfang kantonales Recht nicht unterschrei-
ten darf. Der bundesrechtliche Begriff "Bauten und Anlagen" ist vom Ge-
setzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen mindestens jene
künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in
bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind,
die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass
sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten
oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten,
welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden
(BGE 123 II 256 E. 3, BGE 120 Ib 379 E. 3c und BGE 118 Ib 1 E. 2c je
mit Hinweisen, BGE 113 Ib 314 E. 2b mit Hinweis; vgl. auch die noch wei-
tergehende Definition in Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom
7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01], wonach unter Anlagen Bauten, Ver-
kehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderun-
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Seite 10
gen zu verstehen sind und ALEXANDER RUCH in: Kommentar zum Bun-
desgesetz über die Raumplanung, Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.],
Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 22 Rz. 24 ff.).
4.3.3 Die vorliegend strittigen Folientunnel sind mit durchsichtiger Plas-
tikfolie überspannt, ca. 50 cm in den Boden verankert und mit einem
Traktor befahrbar (vgl. u.a. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 3. August
2012). Sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch in An-
wendung der zweckmässigen Praxis des ERI und der auf vorliegenden
Fall übertragbaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der
Bauten und Anlagen nach Art. 22 RPG sind diese Tunnel als Bauten oder
Gebäude zu qualifizieren: So handelt es sich dabei um künstlich geschaf-
fene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in bestimmter fester Be-
ziehung zum Erdboden stehen, überdacht sind und von Personen prob-
lemlos begangen werden können. Unter Berücksichtigung der der Rohr-
leitungsgesetzgebung zugrunde liegenden Zweckvorstellung der Gewähr-
leistung der öffentlichen Sicherheit im Zusammenhang mit dem Bau und
Betrieb von Rohrleitungsanlagen spricht im vorliegenden Fall zusätzlich
für die Qualifikation als Baute bzw. Gebäude, dass auf Dauer angelegte
Folientunnel dieser Grösse und Beschaffenheit grundsätzlich geeignet
sind, die Betriebssicherheit der teilweise darunter verlaufenden Rohrlei-
tung zu beeinträchtigen bzw. den periodischen Unterhalt und die zweiwö-
chentlich durchzuführenden Kontrollen dieser Anlage zu erschweren (vgl.
auch Art. 51 RLSV).
4.4 Da die Folientunnel wie erwähnt als Bauten bzw. Gebäude (ohne
Personenbelegung) zu qualifizieren sind, haben sie gemäss Art. 12 Abs. 1
Bst. a RLSV einen Sicherheitsabstand von mindestens 2 m zur Rohrlei-
tung einzuhalten. Obwohl in der E-Mail der Beschwerdeführerin vom
7. August 2012 an das ERI davon die Rede ist, der Minimalabstand der
Folientunnel zur Erdgashochdruckleitung von 2 m werde mit der Be-
triebsgemeinschaft Jampen besprochen und ein entsprechender Projekt-
plan eingereicht, ist aktenkundig und unbestritten, dass der gesetzlich
vorgesehene Sicherheitsabstand vorliegend nicht eingehalten ist, da die
beiden strittigen Folientunnel teilweise sogar direkt über der fraglichen
Erdgashochdruckleitung verlaufen (vgl. auch E-Mail des ERI vom 14. Au-
gust 2012 und Planausschnitt 250.010 betreffend Baugesuch Nr.
5939.12).
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Seite 11
5.
5.1 Damit stellt sich die Frage, ob die Folientunnel in Anwendung von
Art. 6 Abs. 2 RLSV, wonach ausnahmsweise Erleichterungen gegenüber
den Vorschriften der RLSV bewilligt werden können, wenn die örtlichen
Umstände oder neue technische Erkenntnisse dies erlauben und die Si-
cherheit gewährleistet bleibt, trotz Nichteinhaltung des in Art. 12 Abs. 1
Bst. a RLSV vorgesehenen Sicherheitsabstands bewilligt werden können.
5.1.1 Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich, die strittige Erdgashochdruck-
leitung verlaufe zwischen Lyss und Gampelen über weite Strecken in der
Landwirtschaftszone. In den letzten Jahren seien in dieser Gegend ver-
mehrt grosse Folientunnel und Gewächshäuser aufgestellt worden, wobei
ein Ende dieser Tendenz nicht in Sicht sei. Die Sicherheit über die ge-
samte Rohrleitungsstrecke müsse in diesem Gebiet langfristig erhalten
werden, weshalb es die örtlichen Umstände im Gebiet Seeland nicht er-
laubten, von den Sicherheitsvorschriften abzuweichen und eine Ausnah-
mebewilligung zu erteilen. Weiter würden auch keine neuen technischen
Erkenntnisse vorliegen, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen wür-
den.
5.1.2 Auch wenn die Begründung der Vorinstanz, weshalb die Voraus-
setzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht gegeben
seien, sehr kurz ausgefallen ist bzw. teilweise nachgeschoben wurde, ist
ihrer Auffassung zu folgen. Die Vorinstanz ist als Fachbehörde mit den
örtlichen Begebenheiten besser vertraut als das Bundesverwaltungsge-
richt und befasst sich vertieft mit den neusten technischen Erkenntnissen
in diesem Bereich. Zudem sind die Parteien bei Verfahren, die durch ei-
genes Begehren eingeleitet werden gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Entwickelt
sich in der Folge ein Rechtsmittelverfahren, dessen Gegenstand in der
Regel der erstinstanzliche Entscheid über das ursprünglich gestellte Be-
gehren ist, besteht die Mitwirkungspflicht weiter. Die Mitwirkung liegt in
diesen Fällen in erster Linie im Interesse der Partei selbst, die ansonsten
aufgrund der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen hat (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, Praxiskom-
mentar VwVG, Art. 13 Rz. 10 f. mit Hinweisen, vgl. auch Art. 52 VwVG
betreffend Begründungspflicht). Der Mitwirkungs- und Begründungspflicht
kommt vorliegend besonderes Gewicht zu, da die Erteilung einer Aus-
nahmebewilligung verlangt wird. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem
Zusammenhang vor, die nicht bewilligten Folientunnel seien keine Bau-
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Seite 12
werke mit Fundamenten und massiven Wänden, sondern blosse Bögen,
die nur wenige kg wiegten und in der Regel von Hand montiert und mit
ca. 50 cm langen Erdnägeln in den Boden verankert würden. Diese Bö-
gen könnten leicht zerstört werden, so dass die Zugänglichkeit zur Gas-
leitung jederzeit gewährleistet sei.
Da Folientunnel jedoch bereits seit Jahrzehnten erstellt werden und es
sich demnach um keine neue Technik bzw. Bauweise handeln kann, ist
mit der Vorinstanz einig zu gehen und das Vorliegen neuer technischer
Erkenntnisse ist zu verneinen.
5.2 Demnach erlauben es weder die örtlichen Umstände noch neue
technische Erkenntnisse für die beiden Folientunnel eine ausnahmsweise
Erleichterung betreffend den in Art. 12 Abs. 1 Bst. a RLSV vorgesehenen
Sicherheitsabstand von 2 m zur Rohrleitung zu bewilligen. Es erübrigt
sich daher zu prüfen, ob das kumulative Erfordernis der Gewährleistung
der Sicherheit erfüllt ist.
6.
Da der erforderliche Sicherheitsabstand von 2 m zur Leitung gemäss
Art. 12 Abs. 1 Bst. a RLSV im Fall beider Folientunnel nicht eingehalten
wird und die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung
i.S.v. Art. 6 Abs. 2 RLSV nicht gegeben sind (vgl. vorne E. 4.4 und E. 5),
kann davon abgesehen werden zu prüfen, ob die Leitung innert zwei
Stunden tatsächlich zugänglich wäre und eine periodische Kontrolle mög-
lich ist, d.h. ob tatsächlich schwerwiegendere Sicherheitsgründe einer
Bewilligung entgegenstehen oder nicht. Der Entscheid der Vorinstanz,
das Bewilligungsgesuch mangels Einhaltung des gesetzlich vorgesehe-
nen Abstands für den sicheren Bau und Betrieb der Rohrleitungsanlage
und den Schutz anderer Anlagen abzuweisen, ist zu stützen und die Be-
schwerde ist demgemäss abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie-
gende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem von
der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
A-5259/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Tanja Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach
Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga-
be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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