Abtei lung I
A-5261/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST (1. Quartal 1995 - 3. Quartal 2000).
Rückweisungsentscheid/Vorsteuern
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5261/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, Inhaber der (...) Garage, ist seit dem 1. Januar 1995 im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
In den Jahren 1995 bis 2000 rechnete A._______ mit der ESTV über
seinen gewerbsmässigen Occasionshandel mit Motorfahrzeugen ab
und entrichtete die entsprechende Mehrwertsteuer vorbehaltlos. Eine
an diversen Tagen im November 2000 durchgeführte Kontrolle in den
Räumlichkeiten der (...) Garage veranlasste die ESTV zu einer
Steuernachforderung wegen – ihres Erachtens – zu Unrecht vor-
genommenen Vorsteuerabzügen für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis
30. September 2000 in der Höhe von total Fr. 129'331.-- zuzüglich 5%
Verzugszins ab 30. Oktober 1998 (mittlerer Verfall). Diese Nachforde-
rung machte sie mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 237'428 vom
14. Dezember 2000 geltend. In dieser EA integriert verrechnete die
ESTV ihre Gesamtforderung von rund Fr. 139'536.-- mit der Gut-
schriftsanzeige [GS] Nr. 237'208 im Betrag von rund Fr. 10'205.--
aufgrund von Belegen, welche ihrer Ansicht nach die formellen
Erfordernisse an die Margenbesteuerung erfüllten. Mit Entscheid vom
9. April 2003 hielt die ESTV an ihrer Steuernachforderung von
Fr. 129'331.-- zuzüglich Verzugszins fest.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 8. Mai 2003
Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2004 erkannte die
ESTV, der Entscheid vom 9. April 2003 sei im Umfang von Fr. 1.45 in
Rechtskraft erwachsen. Im Weiteren hiess die ESTV die Einsprache im
Umfang von Fr. 1'575.-- gut, wies sie im Übrigen jedoch ab. A._______
schulde der ESTV für das 1. Quartal 1995 bis zum 3. Quartal 2000
Fr. 127'754.55 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins. Mit Eingabe
vom 23. Juli 2004 erhob A._______ gegen den Einspracheentscheid
Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK).
Das Bundesverwaltungsgericht übernahm das Verfahren auf Ende
2006 und hiess mit Urteil vom 12. Dezember 2007 die Beschwerde im
Sinn der Erwägungen teilweise gut. Ziffer 1 des Einspracheentscheids
vom 24. Juni 2004 betreffend Teilrechtskrafterklärung sowie dessen
Ziffer 3 betreffend geschuldeter Mehrwertsteuer von Fr. 127'754.55
wurden aufgehoben und die Sache zur Berechnung des zu
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gewährenden Vorsteuerabzugs im Sinn der Erwägungen an die ESTV
zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1368/2006 vom 12. Dezember 2007).
Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentli-
chen aus, diejenigen Fälle bzw. Rechnungen, welche die Voraus-
setzungen für die Anwendung der Margenbesteuerung erfüllten, habe
die ESTV bei ihrer Nachforderung berücksichtigt (E. 6.2). Bezüglich
der übrigen Fälle komme es zur Regelbesteuerung. Als steuer-
pflichtiger Leistungsempfänger sei A._______ insoweit beim Erwerb
von Eintausch- bzw. Occasionsfahrzeugen berechtigt, Vorsteuern
geltend zu machen, sofern er die gebrauchten Fahrzeuge für
steuerbare Ausgangsleistungen verwendet habe und ihm selbst durch
einen anderen Steuerpflichtigen Mehrwertsteuern in Rechnung gestellt
worden seien. Umgekehrt rechtfertige sich indessen insbesondere
dann kein Vorsteuerabzug, wenn die eingetauschten bzw. angekauften
Gebrauchtwagen nicht von steuerpflichtigen Personen stammten
(E. 7.2). Was Ankäufe von Privaten anbelange, habe die ESTV die
durch A._______ vorgenommenen Vorsteuerabzüge somit zu Recht
zurückbelastet (E. 7.2 in fine). Anders beurteilten sich hingegen
diejenigen Fälle von Ankäufen von Steuerpflichtigen, bei denen die
formellen Anforderungen an die Belege zur Geltendmachung der
Vorsteuern nicht erfüllt gewesen seien. Bei diesen stelle sich aufgrund
der nunmehr einschlägigen Regelungen von Art. 15a bzw. 45a der
Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer (aMWSTGV, AS 2000 1347) die Frage, ob neben den
bereits anerkannten Vorsteuerabzügen noch weitere zugelassen
werden könnten.
C.
Am 15. Juli 2008 traf die ESTV einen neuen Einspracheentscheid. Sie
wies die Einsprache von A._______ vom 8. Mai 2003 im gesamten
Umfang der am 12. Dezember 2007 vom Bundesverwaltungsgericht
verfügten Rückweisung ab. A._______ schulde ihr für das 1. Quartal
1995 bis 3. Quartal 2000 Fr. 127'756.-- Mehrwertsteuer zuzüglich 5%
Verzugszins. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, im
vorliegenden Verfahren gehe es einzig noch darum, ob neben den
bereits anerkannten Vorsteuerabzügen aufgrund von Art. 15a und 45a
aMWSTGV nachträglich noch weitere Vorsteuerabzüge zugelassen
werden könnten. Ihre nochmalige Überprüfung der Akten habe
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indessen ergeben, die nicht zugelassenen Vorsteuern stünden
ausschliesslich im Zusammenhang mit Ankäufen von Privatpersonen,
weshalb keine weiteren Vorsteuerabzüge möglich seien.
D.
A._______ (Beschwerdeführer) führte am 14. August 2008 gegen den
Einspracheentscheid der ESTV vom 15. Juli 2008 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: „(1) Der
Entscheid der ESTV sei aufzuheben und die ESTV, Hauptabteilung
MWST, anzuweisen, das Ergebnis der Kontrolle vom 13. bis 20.
November 2000 zu überprüfen, insbesondere auf die stets verlangte
Gewährung der auch entlastenden Teile. (2) Im Weiteren sei der
vorliegende Fall auf das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
vorgeschriebene Verbot der Rechtsverzögerung zu überprüfen“. Zur
Begründung legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er halte
an seinen im Vorverfahren gemachten Einwänden fest. Er bestreite die
nur teilweise Korrektur seiner MWST-Abrechnungen ohne
Berücksichtigung der für ihn entlastenden Teile. Ebenso bestreite er
die Behauptung der ESTV, er habe eine unzulässige
Verbuchungsmethode angewandt. Sämtlicher Bruttoerlös (ohne
Autobahnvignetten, Weiterverrechnung von Prüfungsgebühren des
Strassenverkehrsamtes und der Miete) sei während der gesamten
Kontrollperiode als MWST-pflichtiger Umsatz abgerechnet worden.
Dem Bund sei kein Steuerausfall entstanden. In den Anwendungs-
bereich von Art. 45a aMWSTGV falle der Handel mit Nichtsteuer-
pflichtigen. Vorliegend stelle dieser mindestens 95% seines Gesamt-
umsatzes dar.
Zur Begründung seines Rechtsbegehrens Nr. 2 führte er aus, die
Kontrolle sei im November 2000 erfolgt. Am 25. Januar 2001 habe er
eine anfechtbare Verfügung verlangt. Diese habe die ESTV erst am
9. April 2003 erlassen. Über seine Einsprache vom 8. Mai 2003 habe
die ESTV erst am 24. Juni 2004 entschieden. Noch länger sei die
Behandlung der am 23. Juli 2004 an die SRK eingereichte
Beschwerde verschleppt worden. Es sei zu hoffen, dass diesem
Umstand wenigstens bei der Gebührenfestsetzung der erneuten
Beschwerde Rechnung getragen werde. Zu berücksichtigen sei
ausserdem, dass der Bundesrat in seiner Botschaft zur
Volksabstimmung vom 28. November 1993 dem Stimmvolk mitgeteilt
habe, im Unterschied zur WUST werde die MWST die Investitionsgüter
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wie Maschinen und Fahrzeuge sowie Betriebsmittel nicht mehr
belasten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2008 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche
liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG.
2.
Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009
(MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Für Umsätze, die vor dem
1. Januar 2010, aber nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000
1300) am 1. Januar 2001 getätigt worden sind, bleibt deshalb das
aMWSTG sowie die aMWSTGV anwendbar. Für Umsätze vor dem
1. Januar 2001 kommt noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über
die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) zur Anwendung (Art. 93
Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 aMWSTG). Auf den vorliegenden
Sachverhalt vom 1. Quartal 1995 bis 3. Quartal 2000 ist somit
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grundsätzlich noch die aMWSTV relevant.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen
sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu
einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche
Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
3.
3.1 Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungs-
entscheid (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG) schliesst das Verfahren bezüglich
der in den Erwägungen definitiv behandelten Punkte ab. Wenn der
unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung nur noch
der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es
sich – in Bezug auf die definitiv entschiedenen Punkte – um einen
Endentscheid, der anfechtbar ist (BGE 134 II 124 E. 1.3; Entscheid der
SRK vom 15. August 2005 [CRC 2005-064] E. 2a mit Hinweisen; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.196).
3.2 Materielle Rechtskraft bedeutet Verbindlichkeit eines (formell
rechtskräftigen) Entscheids für spätere Verfahren. Sie bezieht sich
grundsätzlich nur auf das Dispositiv und nicht auf die rechtliche
Begründung und die tatsächlichen Feststellungen (BGE 121 III 474
E. 2, 4a). Die rechtliche Bindungswirkung gilt für die Parteien und
Beigeladene des rechtskräftig erledigten Verfahrens sowie deren
Rechtsnachfolger (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 323; MADELEINE CAMPRUBI, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N. 24 zu Art. 61).
3.3 Ein Rückweisungsentscheid im Sinn eines anfechtbaren
Endentscheids (vorn E. 3.1) wird bei unterlassener Anfechtung formell
und damit auch materiell rechtskräftig. Verweist das Dispositiv eines
solchen Entscheids ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese
zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand
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gehören, an der Rechtskraft teil (BGE 120 V 233 E. 1a; 113 V 159
E. 1c). Die Behörde, an die zurückgewiesen wird, die Partei und auch
das mit der Sache nochmals befasste Gericht selbst sind an die
Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Die rechtliche
Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, muss der
neuen Entscheidung zugrunde gelegt werden (BGE 116 II 220 E. 4a;
122 I 250 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April
2007 E. 3.1 mit Hinweisen; Entscheid der SRK vom 22. Dezember
1994 [SRK 1994-006] E. 3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.196;
PHILIPPE WEISSENBERGER, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich
etc. 2009 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], N. 28 zu Art. 61).
Eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene Gericht
ist nur noch möglich betreffend jene Punkte, die im Rück-
weisungsentscheid nicht entschieden wurden oder bei Vorliegen neuer
Sachumstände (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1513/2006
vom 24. April 2009 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 15. August 2005
[CRC 2005-064] E. 2a mit Hinweisen, E. 4).
4.
4.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
(Art. 4 Bst. a und b aMWSTV).
4.2 Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleis-
tungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner
Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung
gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen
(Art. 29 Abs. 1 und 2 aMWSTV). Für einen Vorsteuerabzug ist gemäss
Art. 29 Abs. 1 aMWSTV unter anderem erforderlich, dass die mit der
Vorsteuer belasteten Gegenstände oder Dienstleistungen für einen
geschäftlich begründeten Zweck gemäss Abs. 2 der Bestimmung
verwendet werden, namentlich für steuerbare Lieferungen und
Dienstleistungen (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8.3, 10; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1602/2006 vom 4. März 2010 E. 3.1.2,
A-1566/2006 vom 11. August 2008 E. 2.2).
4.3
4.3.1 Am 1. Juli 2006 sind Art. 15a und Art. 45a aMWSTGV in Kraft
getreten. Art. 45a aMWSTGV hält allgemein fest, dass allein aufgrund
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von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben wird, wenn
erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch
die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser
Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein
Steuerausfall entstanden ist. Betreffend die Rechnungsstellung
bestimmt Art. 15a aMWSTGV, dass die ESTV auch Rechnungen und
Rechnungen ersetzende Dokumente nach Art. 37 Abs. 1 und 3
aMWSTG anerkennt, welche die Anforderungen an die Angaben zu
Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger
der Lieferung oder der Dienstleistung nach Artikel 37 Abs. 1 Bst. a und
b aMWSTG nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich
vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifi-
zieren (zu diesen Bestimmungen und deren rückwirkenden Anwen-
dung auch auf den zeitlichen Anwendungsbereich der aMWSTV
ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom
11. Juni 2007 E. 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3, A-
1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6, A-1455/2006 vom 25. April 2007
E. 5.4).
4.3.2 Art. 15a und 45a aMWSTGV betreffen allerdings einzig
Formmängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwal-
tungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch
angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichtein-
halten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt.
Gesetzliche Vorschriften oder selbst die Verwaltungspraxis der ESTV
werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind
von den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften
oder materiellrechtliche Mängel bleiben folglich vom neuen Verord-
nungsrecht unberührt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1352/2006 vom
25. April 2007 E. 6).
4.3.3 Art. 14 Abs. 2 Satz 2 aMWSTGV ist wie Art. 15a und 45a
aMWSTGV am 1. Juli 2006 in Kraft getreten und soll gleichermassen
dem Formalismus in der Mehrwertsteuer entgegenwirken (sog.
"Pragmatismusbestimmungen"; siehe Praxismitteilung der ESTV vom
31. Oktober 2006, S. 14). Für den Anwendungsbereich der
Margenbesteuerung bildet Art. 14 Abs. 2 aMWSTGV in Bezug auf
Art. 45a aMWSTGV lex specialis (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.4.2, A-48/2007
vom 17. November 2009 E. 3.3.2). Nach neuem Verordnungsrecht ist
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nun ein gleichzeitiger Hinweis auf die MWST und die Margen-
besteuerung nicht mehr unbedingt schädlich. Gemäss Art. 14 Abs. 2
Satz 2 aMWSTGV (nur Satz 2 ist neu) wird die Margenbesteuerung
trotzdem zugelassen, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige
Person nachweist, dass für den Bund kein Steuerausfall auf Grund
dieses Mangels entstanden ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.4.1).
4.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht
nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur
Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die
Beweislast trägt. Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für
Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die
Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und
-mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die
steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das
heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder
Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2, A-
1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4). Eine vom Steuerpflichtigen zu
beweisende steuermindernde Tatsache stellt etwa jene dar, die zum
Vorsteuerabzug berechtigt (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002
vom 31. März 2004 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1628/2006 vom 21. Dezember 2007 E. 3.3). Es bleibt dem
Steuerpflichtigen dabei aber unbenommen, den entsprechenden
Nachweis auch noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht zu erbringen (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1643/2006 vom 19. August 2008 E. 2.4, A-
1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.2).
5.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer die Nachfor-
derung der ESTV in Folge ihrer Kontrolle im November 2000. Er habe
die Umsätze im Zusammenhang mit Eintauschfahrzeugen richtig
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versteuert. Da sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Sache in
seinem Urteil A-1368/2006 vom 12. Dezember 2007 bereits befasst
hat, ist zunächst zu klären, inwieweit dieses in Rechtskraft erwachsen
ist (E. 5.1).
5.1
5.1.1 Das Dispositiv des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-
1368/2006 vom 12. Dezember 2007 lautet auf teilweise Gutheissung
im Sinn der Erwägungen und auf Rückweisung der Sache an die
ESTV zur Berechnung des zu gewährenden Vorsteuerabzugs im Sinn
der Erwägungen (Ziff. 1). In der Begründung des Urteils hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe die
Voraussetzungen der Margenbesteuerung grundsätzlich nicht erfüllt
(E. 6.1). Die ESTV habe dennoch diejenigen Fälle, in denen die
Anwendung der Margenbesteuerung in Frage gekommen sei, bei ihrer
Nachforderung zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt
(E. 6.2). In den übrigen Fällen – wo keine Margenbesteuerung möglich
gewesen sei – komme die Regelbesteuerung zur Anwendung.
Hinsichtlich der Ankäufe von Eintauschfahrzeugen von Nichtsteuer-
pflichtigen könne der Beschwerdeführer von vornherein keinen
Vorsteuerabzug vornehmen. Die betreffende Aufrechnung durch die
ESTV sei somit zu Recht erfolgt (E. 7.2). Anders beurteilte das
Bundesverwaltungsgericht allfällige Käufe von Eintauschfahrzeugen
von Steuerpflichtigen, bei denen die ESTV den Vorsteuerabzug
aufgrund von formellen Mängeln nicht gewährt habe. Solche Fälle
habe die ESTV unter Berücksichtigung der neu in Kraft getretenen
Bestimmungen von Art. 15a und Art. 45a aMWSTGV zu prüfen.
Insoweit wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache an die ESTV
zurück (E. 7.3).
5.1.2 Das Dispositiv verwies ausdrücklich auf die Erwägungen. Diese
wurden damit zu dessen Bestandteil (E. 3.3). Diejenigen Fälle, bei
denen die ESTV die Margenbesteuerung verweigert hat und die
Vorsteuern aufrechnete, weil der Beschwerdeführer Fahrzeuge von
Nichtsteuerpflichtigen gekauft habe, hat das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig abgehandelt und es liegt insoweit ein Endentscheid
vor, gegen welchen Beschwerde hätte geführt werden können.
Mangels Anfechtung sind die fraglichen Erwägungen für die ESTV, für
den Beschwerdeführer und ebenso für das Bundesverwaltungsgericht
verbindlich und nehmen an der Rechtskraft des Dispositivs teil (E. 3.3).
Soweit der Beschwerdeführer sich in der vorliegenden Beschwerde
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wiederum mit diesen Erwägungen befasst, ist darauf nicht einzutreten.
Dies betrifft insbesondere die Einwände, er habe eine zulässige
Verbuchungsmethode angewandt, für ihn Entlastendes sei nicht
berücksichtigt worden und der Bundesrat habe in seiner Botschaft zur
Volksabstimmung vom 28. November 1993 dem Stimmvolk mitgeteilt,
die Mehrwertsteuer werde die Investitionsgüter nicht mehr belasten. Im
Weiteren kann aus dem gleichen Grund auf das Rechtsbegehren Nr. 2
nicht eingetreten werden, da der Beschwerdeführer offensichtlich eine
Rechtsverzögerung bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12. Dezember 2007, d.h. hinsichtlich des Vorverfahrens, rügt.
5.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Beschwer-
deverfahren einzig noch zu prüfen, ob Fälle vorliegen, bei denen die
Margenbesteuerung nicht zur Anwendung kam, der Beschwerdeführer
Eintauschfahrzeuge von Steuerpflichtigen bezog und unter
Berücksichtigung von Art. 15a und Art. 45a aMWSTGV der betreffende
Vorsteuerabzug gewährt werden kann. Über diese Fälle hat der
Rückweisungsentscheid vom 12. Dezember 2007 nicht entschieden
und insoweit kam der ESTV noch ein Entscheidungsspielraum zu (vgl.
oben E. 3.1).
5.2 Die ESTV führte in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Juli 2008
aus, eine nochmalige Überprüfung der Akten habe ergeben, dass die
nicht zugelassenen Vorsteuern ausschliesslich im Zusammenhang mit
Ankäufen von Privatpersonen stünden. Ein Vorsteuerabzug sei deshalb
nicht möglich. Dagegen bringt der Beschwerdeführer keine konkreten
Einwände vor. Im Gegenteil, er bestätigt, dass der Handel mit Nicht-
steuerpflichtigen mindestens 95% des Gesamtumsatzes ausgemacht
habe. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für das Bundes-
verwaltungsgericht, dass weitere nicht berücksichtigte Ankäufe von
Steuerpflichtigen gegeben sind. Im Übrigen trägt der Beschwer-
deführer die Beweislast für steuermindernde Tatsachen, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen (E. 4.4). Zusätzliche Vorsteuerabzüge
können demnach nicht gewährt werden, da die von Steuerpflichtigen
in Rechnung gestellte Steuer grundlegende Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug bildet (E. 4.2). Eine weitere Überprüfung hinsichtlich
der Pragmatismusbestimmungen von Art. 15a und Art. 45a aMWSTGV
erübrigt sich damit.
6.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
Seite 11
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einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwer-
deführer als unterliegende Partei sämtliche Kosten für das Beschwer-
deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'500.--
festgesetzt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer zur Zahlung
auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
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A-5261/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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