Abtei lung I
A-5264/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ AG,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Erlass der Einfuhrabgaben.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5264/2008
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige, Beschwerde-
führerin) bezweckt im Wesentlichen den Handel mit Eiern und Eierpro-
dukten.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2002 forderte die Zollkreisdirektion
Schaffhausen von der Abgabepflichtigen Fr. 407'938.-- (Fr. 399'939.30
Zoll und Fr. 7'998.70 Mehrwertsteuer) nach. Sie stützte sich dabei auf
die Kontrolle des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), wonach die
Abgabepflichtige im Jahr 1997 Verarbeitungs- und Konsumeier un-
rechtmässig zum Kontingentszollansatz (KZA) statt zum (höheren)
Ausserkontingentszollansatz (AKZA) importiert haben soll.
Die Abgabepflichtige reichte gegen diese Nachbezugsverfügung am
28. Oktober 2002 bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion (nach-
folgend: OZD, Vorinstanz) eine Beschwerde sowie ein Erlassgesuch
ein. Die OZD wies die Beschwerde ab. Dagegen erhob die Abgabe-
pflichtige Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission
[ZRK]. Das Bundesverwaltungsgericht, welches das Verfahren zustän-
digkeitshalber übernommen hatte, hiess die Beschwerde aus Gründen
der für gewisse Forderungen eingetretenen Verjährung teilweise (im
Umfang von Fr. 112'360.20) gut und stellte fest, dass die Zollschuld
gemäss Entscheid der OZD vom 16. Dezember 2004 im Umfang von
Fr. 295'577.80 bestehe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1691/2006 vom 15. Mai 2007). Gegen dieses Urteil wurde kein
Rechtsmittel eingelegt.
C.
Mit Entscheid vom 10. Juni 2008 wies die OZD das Gesuch vom
28. Oktober 2002 um Erlass der Zollabgaben und um Erlass der Mehr-
wertsteuer ab. In ihrer Begründung legte die OZD im Wesentlichen dar,
die vorliegende Angelegenheit beruhe auf einer Berichtigung der Tarif-
einreihung. Die Abgabepflichtige hätte die Einfuhren mangels Kontin-
gent zum AKZA statt zum KZA deklarieren müssen. Das Begehren um
Erlass der Zollabgaben stelle somit gleichsam einen nachträglichen
Antrag auf Änderung der Tarifeinreihung dar, sollte doch auf dem
Wege des Erlasses wiederum nach den ursprünglich deklarierten Tarif-
nummern verfügt werden. Vergleichbares gelte für die Mehrwertsteuer.
Seite 2
A-5264/2008
Jedenfalls lägen keine besonderen Verhältnisse vor, die deren Erlass
rechtfertigten.
D.
Mit Eingabe vom 14. August 2008 erhob die Abgabepflichtige gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – gestellten Rechtsbegeh-
ren, (1.) der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Zoll-
schuld von Fr. 289'782.30 [recte: Fr. 295'577.80] vollumfänglich zu er-
lassen; und (2.) eventuell sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuhe-
ben und die Zollschuld teilweise zu erlassen.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2008 schloss die OZD auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben
können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31
und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG, SR 631.0] bzw. Art. 84 und Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Das Verfahren richtet
sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschrif-
ten des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.2 Das Zollgesetz sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. No-
vember 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten.
Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren,
werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem
gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Das vorliegende
Verfahren untersteht deshalb der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zoll-
gesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie
Seite 3
A-5264/2008
Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS
6 514]).
Hinsichtlich der anwendbaren Erlassbestimmungen betreffend die
Mehrwertsteuer gilt für den sich im Jahr 1997 verwirklichten Sach-
verhalt die bis Ende 2000 geltende Mehrwertsteuerverordnung vom
22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464; vgl. Art. 93 Abs. 1 MWSTG;
vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006
vom 9. Oktober 2007 E. 1.2).
2.
2.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld
rechtskräftig fest, kann sie aus den in Art. 127 aZG festgelegten Grün-
den erlassen werden. Der Zollerlass bildet eine Massnahme der Voll-
streckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht der Veranla-
gung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Feh-
lerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens sind demnach im entsprech-
enden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des Bundes-
gerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.1, A-1699/2006
vom 13. September 2007 E. 2.3.1).
2.2 Ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass ist, abgesehen von den
hier nicht zutreffenden, besonderen Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1
und 2 aZG, in Ziff. 3 dieses Absatzes vorgesehen. Gemäss dieser Be-
stimmung kann ein Zollbetrag erlassen werden, „wenn eine Nachforde-
rung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen un-
billig belasten würde“. Unter der „Nachforderung“ im Sinne von
Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG ist der aufgrund des Art. 126 aZG erhobene
Anspruch der Zollverwaltung zu verstehen (BGE 94 I 475 E. 2 mit wei-
teren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1714/2006
vom 11. August 2008 E. 2.3, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2;
Entscheid der ZRK 2004-052 vom 29. Juli 2004 E. 3a.aa; vgl. HANS
BEAT NOSER, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG - wozu, wie, wann?, in:
Zollrundschau 3/90, S. 47). Auf dieser Grundlage kann die zuständige
Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabe-
festsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der
Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete
Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag
zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 126 Abs. 1 aZG). Der Irrtum muss
Seite 4
A-5264/2008
sich auf die für die Zollfestsetzung massgebenden Tatsachen,
insbesondere die Beschaffenheit der zollpflichtigen Ware, beziehen
(z.B. Fehler bei der Festsetzung des Zollabgabebetrages, Irrtümer bei
der Wahl der Position des Zolltarifs [vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2b, 82 I
251 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom
9. Oktober 2007 E. 3.2; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des
schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 345]). Gemäss
Rechtsprechung kann ein Irrtum auch in einer unrichtigen rechtlichen
Würdigung bestehen oder sich auf die subjektive Zollzahlungspflicht
beziehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom
9. Oktober 2007 E. 3.2; vgl. Entscheide der ZRK vom 15. November
1956, veröffentlicht in ASA 25 S. 380 E. 3b, vom 6. Dezember 1954,
veröffentlicht in ASA 24 S. 251 E. 3).
2.3 Ziff. 4 von Art. 127 Abs. 1 aZG enthält ferner eine Härteklausel,
welche als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist, der subsidiär
zur Anwendung kommt, d.h. nur dann, wenn der Sachverhalt nicht be-
reits von den Ziff. 1 bis 3 erfasst wird. Danach muss ein Zollnachlass
gewährt werden, „wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der
Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte er-
scheinen liessen“. Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt
sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann. Liegen
sie vor, greift kein behördliches Ermessen, sondern es besteht ein An-
spruch auf Nachlass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom
17. Februar 2006 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.3, A-1676/2006 vom 9. Okto-
ber 2007 E. 3.3). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
2.3.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen erstens mit Bezug
auf das Zollverfahren vorliegen (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.1, A-1699/2006 vom
13. September 2007 E. 2.3.3, A-1698/2006 vom 7. Februar 2007
E. 3.2.1). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf
der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Härteklausel ist
festzuhalten, dass solche Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen
sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer
vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft
von Zollentscheidungen führen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni
2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll
nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Fol-
gen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veran-
Seite 5
A-5264/2008
lagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches mit
entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden
können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinne dieser Bestimmung
zu qualifizieren (vgl. dazu etwa auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1883/2006 vom 4. September 2007 E. 3.2). Ebenso wenig ver-
mögen aussergewöhnliche Umstände durch die ordnungsgemässe An-
wendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet zu werden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. Septem-
ber 2007 E. 3.1). Im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel konkrete
Definitionen für das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anzufüh-
ren, bereitet Schwierigkeiten; eine fallweise Aufzählung kann höchs-
tens einen ungefähren Eindruck vermitteln (vgl. zum Ganzen NOSER,
a.a.O., S. 48).
2.3.2 Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht
die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur
Korrektur des Zolltarifs führen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2, A-1699/2006 vom
13. September 2007 E. 2.3.4; Entscheid der ZRK 2002-099 vom
28. Oktober 2003 E. 2c.bbb). Das Zollgesetz regelt die Bemessung der
Abgaben in den Art. 21 bis 24, wobei Art. 21 Abs. 1 für die Ein- und
Ausfuhrzölle auf den Zolltarif verweist. Ergibt sich beispielsweise der
geschuldete Zollbetrag aus der Anwendung zweier unterschiedlicher
Tarifnummern, nämlich aus der Differenz des zu Unrecht deklarierten
KZA und des korrekterweise anzuwendenden (höheren) Zollansatzes
zum AKZA, würde ein Zollnachlass im Ergebnis dazu führen, dass die
zollpflichtige Person ungerechtfertigterweise in den Genuss des KZA
gelangen würde und fälschlicherweise eine Korrektur der Abgabenbe-
messung unterlassen bliebe (vgl. dazu auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1732/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; Entscheid der
ZRK 2004-034 vom 27. Juni 2005 E. ). Wer ein Gesuch um Zoll-
nachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die
aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Ab-
gaben liegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006
vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2, A-1698/2006 und A-1694/2006, beide
vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.2).
2.3.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte dar-
stellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungs-
pflichtigen Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle
Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich brin-
Seite 6
A-5264/2008
gen kann und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007
E. 3.3.3, A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007,
jeweils E. 3.2.3; Entscheid der ZRK 2002-020 vom 18. September
2002 E. ).
2.4
2.4.1 Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegen-
ständen bestimmt sich vorab nach den entsprechenden Vorschriften
der Mehrwertsteuerverordnung (Art. 65 - 76). Die Zollgesetzgebung
gilt überall dort, wo die Mehrwertsteuerverordnung nichts anderes an-
ordnet (so ausdrücklich Art. 65 MWSTV). Der Erlass der Mehrwert-
steuer auf der Einfuhr von Gegenständen ist in Art. 76 MWSTV ge-
regelt. Ein ganzer oder teilweiser Erlass der Mehrwertsteuer kommt
abgesehen von den hier offensichtlich unzutreffenden Fällen (von
Abs. 1 Bst. a, b und d) zur Anwendung, „wenn eine Nachforderung mit
Rücksicht auf besondere Verhältnisse“ die steuerpflichtige Person „un-
billig belasten würde“ (Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV). Wie bei allen Er-
lasstatbeständen müssen die Voraussetzungen kumulativ gegeben
sein.
2.4.2 Die Regelung von Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV entspricht derje-
nigen über den Zollerlass gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG, weshalb
in materieller Hinsicht auf das in Erwägung 2.2 Ausgeführte verwiesen
wird. Im Weiteren gilt grundsätzlich, dass ein Erlass der Mehrwertsteu-
er nur dann Anwendung findet, wenn die Verantwortung für die fehler-
hafte Berechnung nicht bei der steuerpflichtigen Person liegt. Hat bei-
spielsweise die Steuerpflichtige eine Falschdeklaration selber zu ver-
treten, ist ein Erlass ausgeschlossen (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 4.2, vgl. auch Entscheid
der ZRK 2004-052 vom 19. Juli 2004 E. 3a; siehe auch PETER A. MÜLLER
in , Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel/Genf/München 2000, ad Art. 84 Rz. 7).
2.4.3 Die Mehrwertsteuerverordnung kennt im Übrigen keine dem
Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG entsprechende Bestimmung. Ausserge-
wöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhält-
nisse, welche den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen, sind
kein Grund für einen Erlass der Mehrwertsteuer.
3.
Seite 7
A-5264/2008
3.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zu Unrecht die Anwendung
des KZA beansprucht, obwohl sie nicht über die notwendigen Kontin-
gentsanteile verfügt hat (oben E. A). Der Zollnachbezug beruht auf der
Berichtigung der falschen Deklaration der Beschwerdeführerin und be-
rechnet sich aus der Abgabedifferenz zwischen dem privilegierten,
tieferen KZA und dem höheren AKZA. Dies wird von der Beschwerde-
führerin denn auch grundsätzlich nicht bestritten.
3.2 Zu Recht macht die Beschwerdeführerin einen Zollnachlass ge-
stützt auf Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG nicht geltend, ist doch die Zollab-
gabe weder aufgrund eines sich auf die Beschaffenheit der Ware be-
ziehenden Irrtums noch wegen einer unrichtigen rechtlichen Würdi-
gung durch die Verwaltung nicht erhoben worden. Der Nachbezug
einer zu Unrecht nicht entrichteten Steuer ist nicht ungewöhnlich und
vermöchte die Beschwerdeführerin deshalb auch nicht unbillig zu be-
lasten im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 2.2).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4
aZG. Die von dieser Bestimmung geforderten aussergewöhnlichen
Verhältnisse, die den Bezug der Abgabe als besondere Härte erschei-
nen lassen (vgl. E. 2.3), erblickt sie vorab in den „Unzulänglichkeiten“
der Behörden betreffend die Umsetzung der Zollkontingentierungsvor-
schriften. Diese hätten eine seriöse Geschäftspolitik ihrerseits verhin-
dert. Insbesondere seien die Kontingente in „völliger Verkennung der
Marktverhältnisse“ festgelegt worden. Entgegen dem Wortlaut der
Eierverordnung habe das Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) die
Kontingente für Konsumeier für das letzte Jahresdrittel in drei Unter-
drittel aufgeteilt. Hingegen habe dasselbe Amt eine Unterteilung für
den Import von Verarbeitungseiern verordnungswidrig unterlassen. Zu
beachten sei ferner, dass Teilzollkontingente teilweise erst während
der laufenden Kontingentsperiode oder viel zu kurzfristig eröffnet
worden seien. Überhaupt sei der durch das GATT/WTO-Abkommen
verlangte Marktzutritt durch die vom BAWI festgelegten Zuteilungen
verletzt worden, seien doch gesamtschweizerisch im Jahr 1997 viel
weniger Konsum- und Verarbeitungseier importiert als Kontingente zu-
gesprochen worden. Im Übrigen habe auch das BLW erkannt, dass die
Regelung der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten weitreichende
Probleme verursacht habe. Schliesslich sei sich der Verordnungsgeber
der Unzulänglichkeiten der Eierverordnung bewusst geworden, wes-
halb diese durch eine überarbeitete Fassung abgelöst worden sei, die
Seite 8
A-5264/2008
eine „völlig andere“ Regelung der Voraussetzungen der Kontingentser-
teilung enthalte.
Insgesamt handle es sich damit um beurteilungsrelevante, ausserge-
wöhnliche Verhältnisse im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziffer 4 aZG. Ent-
gegen der Auffassung der OZD werde mit einem Erlass im vorliegen-
den Fall nicht die Grundlage der Bemessung der Abgabe korrigiert –
die Abgabenbemessung werde denn auch gar nicht bestritten. Die nor-
male Abgabenerhebung würde aber vorliegend eine besondere Härte
darstellen. Ein solcher Sachverhalt müsse zu einem Erlass führen
können, ansonsten nur noch in all jenen Fällen Erlass gewährt werden
könnte, in denen aufgrund einer Falschdeklaration des Zollzahlungs-
pflichtigen eine zu hohe Abgabe entrichtet wurde und dies im Nach-
hinein über ein Erlassverfahren korrigiert werden soll. Hätte der Ge-
setzgeber dies gewollt, hätte er dies im Gesetzeswortlaut festgehalten.
Das vorliegende Erlassgesuch führe somit – entgegen der Argu-
mentation der Vorinstanz – nicht zu einer Korrektur der Bemessungs-
grundlage, sondern zum Verzicht auf eine an sich geschuldete
Abgabe, weil der Bezug vorliegend unbillig erscheine.
Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Bezahlung der nachge-
forderten Abgabe die Beschwerdeführerin in ihrer Existenz ernsthaft
bedrohe. Der für das Geschäftsjahr 2007 angefallene Unternehmens-
gewinn werde nämlich „mit einem Schlag zunichte“ gemacht, so dass
geplante Investitionen nicht realisiert werden könnten.
3.3.2 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe beziehen
sich hauptsächlich auf den die Zollforderungen begründenden Sach-
verhalt. Derartige Einwände sind im Veranlagungsverfahren vorzu-
bringen. Im vorliegenden Verfahren um Erlass sind sie nicht mehr zu
hören (vgl. E. 2.1). Die Vorwürfe sind im Übrigen unzutreffend. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seinem die Beschwerdeführerin be-
treffenden Urteil ausdrücklich festgehalten, dass die Behörde bei der
Zuteilung der jeweiligen Zollkontingente korrekt vorgegangen ist, mit-
hin keine Rechtsverletzungen ersichtlich sind (vgl. Urteil A-1691/2006
vom 15. Mai 2007 E. 2.2 und 2.3). Die ordnungsgemässe Anwendung
zollrechtlicher Bestimmungen vermag aber keine aussergewöhnlichen
Umstände zu begründen (E. 2.3.1).
Zwar trifft zu, dass es bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten
(insbesondere Früchte und Gemüse) im Jahr 1997 gemäss dem BLW
Seite 9
A-5264/2008
zu einem „eigentlichen Vollzugsnotstand“ gekommen ist und aus
diesem Grund ab 2002 eine neue Regelung eingeführt wurde (vgl.
Schreiben des BLW vom 4. März 2002, Beschwerdebeilage 20). Der
„Mangel an personellen Ressourcen“ beim BLW führte dazu, dass „ein
Grossteil der im Bereich der Kontingentsbewirtschaftung festgestellten
Unstimmigkeiten“ der Jahre 1995 bis 1997 „zu Beginn des Jahres
2002“ hat „abgeschrieben werden“ müssen (vgl. Schreiben des BLW
vom 4. März 2002, Beschwerdebeilage 20). Inwiefern aber die ge-
nannten Schwierigkeiten beim BLW mit Bezug auf die Beschwerdefüh-
rerin geradezu aussergewöhnliche Verhältnisse begründen sollen, ist
nicht ersichtlich. Für die Anwendung des Auffangtatbestands gemäss
Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG bleibt somit kein Raum. Die Beschwerde ist
bereits aus diesen Gründen abzuweisen.
3.3.3 Unter diesen Umständen muss der von der Beschwerdeführerin
vorgetragenen Argumentation (vgl. E. 3.3.1, 2. Absatz) nicht weiter
nachgegangen werden, die in der Frage mündet, ob – trotz der diesbe-
züglich gefestigten Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.2) – in Fällen, in denen
der Zollnachbezug auf der Berichtigung der falschen Deklaration be-
ruht, dennoch Verhältnisse vorliegen können, die als aussergewöhn-
lich bezeichnet werden müssen. Denn massgebend und zu beurteilen
sind nicht hypothetische Konstellationen, sondern der tatsächlich vor-
liegende Sachverhalt, der ohne Zweifel keinen Nachlass rechtfertigt.
Eine Gutheissung des Gesuchs um Zollnachlass würde im hier zu
beurteilenden Fall vielmehr einer Wiedergutmachung der Sorgfalts-
pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin bei der Zollkontingentsver-
waltung gleich kommen, was nicht Sinn und Zweck des Erlasses ist
(E. 2.3.1).
3.3.4 Da es für einen Zollnachlass bereits am Erfordernis des Vor-
liegens aussergewöhnlicher Verhältnisse mangelt, muss nicht geprüft
werden, ob die Zollnachbelastungen bei der Beschwerdeführerin zu
einer besonderen Härte führen, schafft doch die Erfüllung dieser Vor-
aussetzung allein keinen Anspruch auf einen Erlass (E. 2.3.3).
3.4 Hinsichtlich des Erlasses der Mehrwertsteuer ist auf das zu
Art. 127 Abs. 1 Ziffer 3 aZG Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 3.2). Da
es sich bei der Nachforderung nicht um eine solche gemäss Art. 126
aZG handelt und darüber hinaus die Beschwerdeführerin die Verant-
wortung für die falsche Deklaration zu tragen hat, kann auch die
Mehrwertsteuer nicht erlassen werden.
Seite 10
A-5264/2008
3.5 Nachdem im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Er-
lass überhaupt fehlen, erübrigt sich eine Prüfung des Eventualbegeh-
rens, ob und in welchem Umfang (nur) ein Teilnachlass zu gewähren
ist, gelten für einen solchen doch keine anderen Voraussetzungen als
für den Nachlass des gesamten Betrages.
4.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten
im Betrage von Fr. 5'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
A-5264/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Versand:
Seite 12