B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5264/2012
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3,
3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Begehren um Genugtuung.
A-5264/2012
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Sachverhalt:
A.
…
B.
Am … kündigte ein Journalist des B._______ A._______ an, dass er
Kenntnis von seinen Straftaten habe und dies in der Zeitung publizieren
werde. Am … erschien im B._______ tatsächlich ein Artikel, in welchem
berichtet wurde, dass A._______ unter anderem wegen … vorbestraft sei.
Darauf reichte A._______ am … gegen Mitarbeitende von … Staatsan-
waltschaften des Kantons C._______ Strafanzeige wegen Verletzung des
Amtsgeheimnisses ein, ohne konkrete Personen zu benennen.
C.
In ihrer Verfügung vom … hielt die Y._______ des Kantons C._______
fest, dass sich kein Tatverdacht hinsichtlich der Mitarbeitenden der betref-
fenden Staatsanwaltschaften konkretisiert habe und beauftragte die
Staatsanwaltschaft D._______ mit der Durchführung ergänzender Ermitt-
lungen gegen unbekannte Täterschaft.
D.
Mit Verfügung vom … schloss die von der Y._______ C._______ beauf-
tragte Staatsanwaltschaft D._______ die Ermittlungen einstweilen ab,
weil keine Beweise für eine konkrete Täterschaft zu erbringen waren.
E.
Mit Eingabe vom 26. März 2012 machte A._______ beim Eidgenössi-
schen Finanzdepartement EFD Genugtuung in der Höhe von CHF
100'000.— geltend.
Als Begründung führte er aus, der Bund sei dafür verantwortlich, wenn
ein Strafregisterauszug ohne Einwilligung des Betroffenen öffentlich ge-
macht werde.
F.
Mit Verfügung vom 17. September 2012 wies das EFD das Genug-
tuungsbegehren ab.
Zur Begründung führte es aus, es sei weder ein schuldhaftes Verhalten
eines Bundesbeamten noch eine durch einen Bundesbeamten begange-
ne widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nachgewiesen.
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Seite 3
G.
Gegen die Verfügung des EFD (Vorinstanz) vom 17. September 2012 er-
hebt A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Oktober 2012
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung
der Verfügung vom 17. September 2012 und verlangt eine Genugtuung in
der Höhe von CHF 20'000.--. Zudem stellt er den Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung führt er aus, ein Staatsangestellter habe dem publizie-
renden Journalisten einen Strafregisterauszug herausgegeben. Da der
Bund für die Führung des Strafregisters zuständig sei, sei er für die be-
gangene Amtsgeheimnisverletzung bzw. die erfolgte Persönlichkeitsver-
letzung verantwortlich.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gut und befreite ihn von der Bezahlung der
Verfahrenskosten.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2012 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Begründung
in der angefochtenen Verfügung. Zudem bekräftigt sie, es gebe keine An-
haltspunkte, dass ein Bundesangestellter dem publizierenden Journalis-
ten einen Strafregisterauszug übergeben habe. Es sei daher weder ein
schuldhaftes Verhalten eines Bundesbeamten noch eine durch einen
Bundesbeamten begangene widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung
nachgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Bundes bzw.
die Ausrichtung einer Genugtuungssumme seien somit nicht erfüllt.
J.
Mit Stellungnahme vom 24. November 2012 hält der Beschwerdeführer
an seiner Beschwerde fest.
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März
1958 (VG, SR 170.32) richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den
allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Gestützt auf
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme aufgrund von
Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Staatshaftung liegt keine solche
Ausnahme vor und das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der Ver-
ordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958
[SR 170.321]).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung, mit
der sein Genugtuungsbegehren abgewiesen worden ist, zur Beschwerde
legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass der Verantwortlichkeit des Bundes nur Per-
sonen unterstehen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des
Bundes übertragen ist (vgl. Art. 1 VG).
3.
Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung wegen Verletzung
der Persönlichkeit ist, dass der Geschädigte in seiner Persönlichkeit
durch einen Bundesbeamten widerrechtlich verletzt wurde, den Bundes-
beamten ein Verschulden trifft, die Schwere der Verletzung eine Genug-
tuung rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist
(Art. 6 Abs. 2 VG).
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3.1 Zwischen den Parteien ist vorliegend insbesondere strittig, ob ein wi-
derrechtliches und schuldhaftes Verhalten eines Bundesbeamten vorliegt.
Im Folgenden ist daher zuerst auf diese Haftungsvoraussetzungen einzu-
gehen.
3.1.1 Die Widerrechtlichkeit im Sinne des VG unterscheidet sich grund-
sätzlich nicht von jener gemäss Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünf-
ter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Sie setzt
somit voraus, dass entweder ohne Rechtfertigungsgrund ein absolutes
Recht des Geschädigten beeinträchtigt wird (sog. Erfolgsunrecht), wozu
auch das Recht auf Privatleben/Datenschutz gehört. Widerrechtliches
Verhalten liegt aber auch vor, wenn zwar kein absolutes Rechtsgut ver-
letzt wird, der Schädiger aber einen Vermögensschaden durch den Ver-
stoss gegen eine besondere Verhaltensnorm bewirkt, die nach ihrem
Zweck vor derartigen Schädigungen schützen soll (Verhaltensunrecht)
(vgl. statt vieler BGE 132 II 449 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 7.1.1 sowie A-7322/2009 vom
7. Mai 2010 E. 7; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2248;
HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2008, Rz. 689 und 695). Ein Verschulden ist nur bei vor-
sätzlichem oder fahrlässigem Verhalten der schädigenden Person zu be-
jahen (PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI / MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 61, Rz. 13).
3.1.2 Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, wie der publizierende
Journalist des B._______ an die Informationen betreffend Vorstrafen des
Beschwerdeführers gelangte. Im Anschluss an die Veröffentlichung der
Vorstrafen des Beschwerdeführers im B._______ und die Anzeige durch
den Beschwerdeführer wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet. Ge-
mäss Verfügung der Y._______ des Kantons C._______ vom … ent-
spricht weder ein Auszug aus dem Strafregister (VOSTRA) noch eine Fi-
che aus dem … exakt den Angaben … des Journalisten, die Angaben
stellen vielmehr eine Vermischung diverser Informationen dar. Die
Y._______ beauftragte daher die Staatsanwaltschaft D._______ mit der
Durchführung ergänzender Ermittlungen gegen unbekannte Täterschaft
(act. 29). Die Staatsanwaltschaft D._______ stellte schliesslich in ihrer
Verfügung vom … fest, dass sich der Journalist im Rahmen des polizeili-
chen Ermittlungsverfahrens auf den Quellenschutz berufen hatte. Sie
hielt fest, die Abklärungen betreffend (allenfalls) missbräuchlicher Ver-
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wendung von Daten des Strafregisters (VOSTRA) bzw. des … würden im
Hinblick auf die Ermittlung der Täterschaft keinen Aufschluss bringen. Es
sei im Übrigen nicht auszuschliessen, dass die an den Journalisten ge-
gebenen Informationen gar nicht über einen (berechtigten oder unberech-
tigten) …- oder VOSTRA-Zugriff, sondern über Aktenkopien erlangt und
weitergegeben worden seien. Da die Ermittlungen einstweilen abge-
schlossen und weitere Beweise nicht zu erbringen waren, verfügte die
Staatsanwaltschaft die Ablage der Akten im Fahndungsarchiv (act. 39).
Aus der VOSTRA-Liste betreffend herausgegebene Strafregisterauszüge
ergibt sich weiter, dass von Bundesangestellten des Bundesamts für Jus-
tiz Strafregisterauszüge an kantonale Behörden und das Bundesamt für
Statistik weitergegeben wurden (act. 84). Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 der
Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 (VOSTRA-
Verordnung, SR 331) richtet sich die Einsichtnahme durch ein Abrufver-
fahren nach Art. 367 Abs. 2, 2bis und 4 des Schweizerischen Strafgesetz-
buches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0). Gemäss Art. 367
Abs. 2 StGB dürfen unter anderen die (kantonalen) Strafjustizbehörden,
die Koordinationsstellen der Kantone sowie die kantonalen Fremdenpoli-
zeibehörden durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über
Verurteilungen nehmen. Das eidgenössische Strafregister ist somit ge-
setzlich verpflichtet, diesen Behörden Zugang zum Register zu verschaf-
fen, damit diese jederzeit entsprechende Strafregisterauszüge erlangen
können. Die vorliegende Weitergabe von Strafregisterauszügen geschah
folglich in rechtmässiger Ausübung öffentlicher Gewalt zur Erfüllung von
Staatsaufgaben (vgl. dazu TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 62,
Rz. 38), weshalb diesbezüglich aufgrund dieses Rechtfertigungsgrunds
kein widerrechtliches Verhalten gegeben ist.
3.1.3 Mit Blick auf die Untersuchungsergebnisse ist somit nach wie vor
unklar, wer dem Journalisten die Informationen betreffend Vorstrafen des
Beschwerdeführers vermittelte und ob die Informationen überhaupt aus
dem Strafregister stammten. Im Rahmen der Untersuchung versuchten
die Y._______ bzw. die Staatsanwaltschaft D._______ vergeblich, den
Täterkreis einzugrenzen und als Informant kommen nach wie vor eine
Vielzahl von kantonalen oder eidgenössischen Staatsangestellten wie
auch Privatpersonen in Frage. Weitere Beweise für die Ermittlung der Tä-
terschaft können nach gegenwärtigem Stand nicht erbracht werden.
Es ist somit nicht bewiesen, dass ein Bundesbeamter vorliegend wider-
rechtlich gehandelt hat. Genauso wenig nachgewiesen ist ein schuldhaf-
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tes, sprich vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten eines Bundesbeam-
ten. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tra-
gen, denn die Beweislast für die haftungsbegründenden Tatsachen trägt
der Gesuchsteller (TOBIAS JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, in: Kol-
ler/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs-
recht, Bd. I, Organisationsrecht, Teil 3, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 191;
ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.149 f.).
3.2 Die Haftungsvoraussetzung des widerrechtlichen und schuldhaften
Verhaltens eines Bundesbeamten ist somit nicht erfüllt. Es kann daher of-
fen gelassen werden, ob die weiteren Voraussetzungen von
Art. 6 Abs. 2 VG für die Zusprechung einer Genugtuung erfüllt wären. Der
Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung ist somit abzuweisen.
4.
Soweit der Beschwerdeführer vorliegend neben einer Genugtuung nach
Art. 6 Abs. 2 VG ebenfalls Schadenersatz nach Art. 3 VG geltend machen
sollte, ergibt sich aus obigen Ausführungen die Unbegründetheit eines all-
fälligen Schadenersatzanspruchs, da auch dieser ein widerrechtliches
Verhalten durch einen Bundesbeamten voraussetzt (vgl. Art. 3 VG; vgl.
statt vieler BGE 132 II 449 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 5, A-2526/2011 vom
7. August 2012 E. 7.1.1).
5.
Aufgrund der obigen Erwägungen ist daher abschliessend festzuhalten,
dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzu-
weisen ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in
der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Be-
schwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 30. Oktober 2012 die unentgeltliche Prozessführung erteilt.
Aus diesem Grund sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist von vornherein keine Partei-
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entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die
Vorinstanz hat als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahrensausgang
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staats-
haftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der
Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides
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beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90
ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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