Abtei lung I
A-527/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Frei,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im
Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Personensicherheitsprüfung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-527/2010
Sachverhalt:
A.
A._______ ist als B._______ für das Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) tätig. Er ist der
C._______ zugeteilt und hat Zugang zu vertraulich und geheim klassi -
fizierten Informationen und militärischen Anlagen der Schutzzone 2
und 3.
B.
Mit Formular vom 7. Mai 2007 beantragte die Stelle Personelles der
Armee, Milizpersonal Offiziere, mit Zustimmung von A._______ der
Fachstelle für Personensicherheitsprüfung (Fachstelle), eine erweiterte
Personensicherheitsprüfung durchzuführen.
C.
Das Bezirksgericht Zürich stellte am 18. Oktober 2007 der Fachstelle
das am 28. April 2005 gegen A._______ ergangene rechtskräftige
Strafurteil inkl. Verfügung und Anklageschrift zu. Hiernach wurde
A._______ des unvollendeten, untauglichen Versuchs der sexuellen
Handlungen mit Kindern sowie des fahrlässigen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121)
für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten Ge-
fängnis verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die
Probezeit auf zwei Jahre angesetzt.
D.
Da die erweiterte Sicherheitsprüfung noch nicht abgeschlossen
werden konnte, ermächtigte A._______ am 6. April 2009 und 26. Mai
2009 die Fachstelle mit dem Formular "Fristverlängerung zur Daten-
erhebung", innerhalb der nachfolgenden sechs Monate sicherheits-
relevante Daten zu erheben, sowie bei den zuständigen Gerichten
Kopien der begründeten Urteile einzuholen.
E.
Am 26. Mai 2009 wurde A._______ durch die Fachstelle persönlich
befragt.
F.
Mit Schreiben vom 23. November 2009 brachte die Fachstelle
A._______ zur Kenntnis, sie beabsichtige aufgrund der durchgeführten
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Personensicherheitsprüfung eine Risikoverfügung mit Auflagen oder
eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Sie gab A._______ die
Gelegenheit, bis am 14. Dezember 2009 zu den gemachten Aus-
führungen schriftlich Stellung zu nehmen.
G.
Von dieser Gelegenheit machte A._______ mit Schreiben vom
6. Dezember 2009 Gebrauch.
H.
Am 15. Dezember 2007 [recte: 2009] erliess die Fachstelle eine
negative Risikoverfügung.
I.
Gegen diese negative Risikoverfügung der Fachstelle (Vorinstanz) er-
hebt A._______ (Beschwerdeführer) am 28. Januar 2010 Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der
negativen und den Erlass einer positiven Risikoverfügung. Eventualiter
sei die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen bzw. der
Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 13. April 2010 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer bestätigt mit seinen Schlussbemerkungen vom
7. Juni 2010 seine gestellten Anträge.
L.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss
Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit
des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG
und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die
Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32
Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren
Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg], Basler Kommentar zum Bundes-
gerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 83 Rz. 24 sowie HANSJÖRG SEILER, in:
Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.] Hand-
kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83
Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist
damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der an-
gefochtenen negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) gegen die Verfügung der Vorinstanz
vom 15. Dezember 2009 ist daher einzutreten.
2.
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob ein hin-
reichender Grund ersichtlich ist, dass die Beurteilung der fach-
kundigen Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in seiner Funktion
ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes vom
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21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
(BWIS, SR 120) darstellt, anders hätte ausfallen müssen. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet hierbei grundsätzlich mit un-
eingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Ange-
messenheit hin (Art. 49 VwVG). Gerügt werden kann also auch die
Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c
VwVG). Bei der Risikobeurteilung, mithin der Überprüfung der Integri -
tät und Vertrauenswürdigkeit, der Erpressbarkeit sowie des
Reputationsverlusts und des Spektakelwerts, steht der Vorinstanz zum
einen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen geht es
hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vor-
instanz über besondere (Fach-)Kenntnisse verfügt. Das Bundesver-
waltungsgericht auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Be-
urteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der
Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist deshalb nicht in deren Er-
messen einzugreifen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-6121/2007 vom 3. April 2008 E. 5.2, A-3343/2007
vom 5. Dezember 2007 E. 3 und A-3193/2006 vom 12. September
2007 E. 2.2).
3.
Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, indem es die Vorinstanz unterlassen habe, eine
Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen. Denn in dieser Hin-
sicht sei die Verfügung ungenügend begründet und damit auch sein
rechtliches Gehör verletzt.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht
den von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene
Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte,
so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die
Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei an-
gehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen be-
gründeten Entscheid (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 129; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 1999, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches
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Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung des-
selben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der
Praxis ist die Heilung einer Gehörsverletzung aber dann möglich,
wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das
rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis
hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen
kann (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 437
E. 3d.aa mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2.3 und A-102/2010 vom
20. April 2010 E. 3 ).
3.2 Art. 35 Abs. 1 VwVG schreibt in gesetzlicher Konkretisierung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör die Begründungspflicht bei schrift-
lichen Verfügungen vor. Der Bürger soll wissen, warum eine Behörde
entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Ent-
scheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
er sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich
ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Be-
hörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Ent -
scheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Ent-
scheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b und Urteil des Bundes-
gerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 3 je mit Hinweisen; vgl. auch
LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
Diesen Anforderungen wird der Entscheid der Vorinstanz gerecht.
Diese hat sich in ihrer Verfügung – wenn auch nicht ausführlich – zur
Verhältnismässigkeit geäussert. Der Beschwerdeführer war sich denn
auch, wie sich an den Vorbringen in der Beschwerde zeigt, über die
Tragweite des angefochtenen Entscheids im Klaren und ohne weiteres
imstande, diesen sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der mangel-
haften Begründung bzw. der Verweigerung des rechtlichen Gehörs
erweist sich damit als unbegründet. Zudem hat sich die Vorinstanz im
Rahmen ihrer Vernehmlassung ausführlich mit der Frage der Ver-
hältnismässigkeit auseinandergesetzt und der Beschwerdeführer er -
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hielt in der Folge die Möglichkeit, sich hierzu in seinen Schluss-
bemerkungen zu äussern. Der Beschwerdeführer konnte folglich seine
Argumente im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor-
bringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat volle Kognition (vgl. E. 2
hiervor) und damit die Möglichkeit, die Argumente des Beschwerde-
führers im gleichen Umfang zu prüfen wie die Vorinstanz, weshalb eine
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt zu be-
trachten wäre.
4.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine
nach Art. 19 Bst. a-e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten
würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS
werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheits-
relevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person er-
hoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und
familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum
Ausland und Aktivitäten, welche die innere und äussere Sicherheit in
rechtswidriger Weise gefährden könnten. Über die Ausübung ver-
fassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Das BWIS
dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grund-
lagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Be-
völkerung (Art. 1 BWIS). Der Bundesrat hat in der Botschaft aus-
geführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren
Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüssel-
positionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber
arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern
wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht er-
pressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Ver-
trauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheits-
risiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, ver-
botener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle
Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Er-
pressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3 und
A-3627/2009 vom 21. August 2009 E. 2 mit Hinweisen).
Die Fachstelle erlässt eine Verfügung über das Ergebnis der Sicher -
heitsprüfung. Sie kann eine positive Risikoverfügung, eine Risikover-
fügung mit Auflagen, eine negative Risikoverfügung oder eine Fest-
stellungsverfügung erlassen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a-d der Verordnung
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vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen
[PSPV, SR 120.4]).
5.
Es ist festzuhalten, dass nicht massgebend ist, ob den Beschwerde-
führer am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden
trifft oder nicht. Weiter dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos
keine sozialen Überlegungen einfliessen. Nicht relevant ist ferner die
Qualität der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 4,
A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 5 und A-705/2007 vom
6. August 2007 E. 5). Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung
des Beschwerdeführers können hingegen vom Arbeitgeber beim Ent-
scheid über die Form der Weiterbeschäftigung mitberücksichtigt
werden, zumal dieser nicht an die Beurteilung der Fachstelle ge-
bunden ist (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS).
Ferner ist zu beachten, dass nicht jede Verurteilung wegen kriminellen
Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko macht. Auszugehen ist
von der Art des Delikts, den Umständen und den Beweggründen der
Delinquenz. Nachzugehen ist den damaligen Umständen, d.h. es ist zu
fragen, ob diese Faktoren Rückschlüsse auf Charakterzüge des Be-
schwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter
spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder
ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat oder ob gar davon aus-
gegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu be-
rücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Ver-
urteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht
entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zu-
rechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand An-
lass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im
Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage
nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind,
welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders be-
urteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu
überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des
Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 4 und A-802/2007 vom
3. Dezember 2007 E. 6.5 sowie Urteil der Rekurskommission VBS
470.10/04 vom 19. November 2004 E. 5.d).
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6.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion ein erhöhtes
Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt (vgl. E. 4 und 5 hiervor).
Hierbei ist die genaue Funktion bzw. Tätigkeit der betroffenen Person
bzw. deren Sicherheitsempfindlichkeit entscheidend. Je höher die
Sicherheitsempfindlichkeit ist, desto eher liegt ein Sicherheitsrisiko vor
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni
2010 E. 6).
6.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er lebe heute in einer
registrierten Partnerschaft, worüber sein Arbeitgeber informiert sei.
Damit sei seine sexuelle Orientierung seit längerem nach aussen
bekannt und somit aus Sicherheitsgründen weder im Bereich der Er-
pressbarkeit problematisch noch dürfe daraus auf ein Reputations-
risiko geschlossen werden. Im Zusammenhang mit dem Strafurteil sei
festzuhalten, dass er in die Fänge einer verdeckten Ermittlung geraten
sei – von der unklar sei, ob sie korrekt abgelaufen sei –, der von ihm
benutzte Chatroom auf volljährige Teilnehmer ausgerichtet und keine
vollendete Tatbegehung zu beurteilen gewesen sei. Hinsichtlich der
Widerhandlung gegen das BetmG sei er nicht selber aktiv deliktisch
tätig geworden, sondern habe "nur die gebotene Kontrolle seiner
Wohnung" unterlassen. Des Weiteren habe er am 18. Dezember 2009
den Chef D._______ über seine Verurteilung informiert. Dieser stimme
mit der Beurteilung der Vorinstanz nicht überein, was er schriftlich be-
stätigt habe. Die strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls aus dem Jahre
2003 sei längst abgeschlossen und die Probezeit des Urteils ab-
gelaufen. Abgesehen von der Verurteilung im Jahre 2005 sei er in
keinster Weise strafrechtlich aufgefallen. Zudem besuche er aufgrund
der heutigen Lebenssituation keine Chatrooms mehr wie 2003. Dies
lasse das Rückfallrisiko in den Hintergrund treten. Eine psychologische
Betreuung lehne er ab, weil in der jetzigen Lebenssituation eine solche
Tat nicht mehr vorkommen könne. Die Verurteilung sei folglich weit in
den Hintergrund gerückt und ein konkretes Erpressungsrisiko bestehe
in der heutigen Situation nicht mehr. Ebenso reduzierten sich das
Reputationsrisiko und der Spektakelwert ganz massgeblich. Der Ent-
scheid sei denn auch nicht verhältnismässig. Durch die negative
Risikoverfügung erleide er praktisch ein Berufsverbot in der Schweiz.
Eine Rückkehr in die zivile Luftfahrt sei angesichts seines Alters nicht
denkbar. Denn das Maximalalter für einen Wiedereinstieg bei der
Swiss liege bei 35 Jahren, er aber sei 40 Jahre alt. Darüber hinaus sei
das konkrete Schutzbedürfnis des Staates durch die Vorinstanz nicht
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begründet worden. Schliesslich beruhten die Altersangaben zu seinem
ehemaligen Mitbewohner auf einem Missverständnis. Dieser sei zum
damaligen Zeitpunkt bereits 23 Jahre alt gewesen und von einer In-
kaufnahme einer sexuellen Handlung mit Minderjährigen oder einem
diesbezüglichen mangelnden Gefahrenbewusstsein könne damit nicht
die Rede sein.
6.2 Die Vorinstanz hält dem insbesondere entgegen, der Be-
schwerdeführer verkenne, dass nicht per se seine sexuelle
Orientierung problematisch erscheine, sondern dass er in deren Aus-
übung den legalen Bereich verlassen habe und strafrechtlich in Er-
scheinung getreten sei. Er sei unter anderem wegen unvollendetem,
untauglichem Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt
worden. Im Zusammenhang mit dieser Neigung weise er eine
mangelnde Selbstkontrolle, ein mangelndes Gefahrenbewusstsein und
eine erhöhte Aktivierbarkeit auf, womit Mängel hinsichtlich seiner
Integrität vorhanden seien. Eben diese Eigenschaften seien aber für
die Übernahme einer Vertrauensfunktion in der Schweizer Armee und
den Zugang zu klassifizierten Informationen von Bedeutung. Der Be-
schwerdeführer zeige sich wenig einsichtig, was seine Vertrauens-
würdigkeit und Integrität schmälere. Aus diesen Gründen werde beim
Beschwerdeführer bei seiner militärischen Verwendung ein erhöhtes
Sicherheitsrisiko generiert. Des Weiteren beseitige die Information des
Arbeitsumfelds nur die Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit der
Drohung erpresst werde, Kollegen bzw. Vorgesetzte über die Ver-
urteilung zu informieren. Der Beschwerdeführer habe Angst vor dem
Bekanntwerden seiner Verurteilung und sein privates Umfeld sei nur
teilweise über diese informiert. Im Bereich der Erpressbarkeit sei folg-
lich von einem grundsätzlichen Sicherheitsrisiko auszugehen.
Schliesslich geniesse die Schweizer Armee ein sogenanntes
Institutionenvertrauen in der Bevölkerung. Alleine die Verurteilung be-
treffend das BetmG sei so brisant, dass bei einem Bekanntwerden ein
Schaden und damit ein Reputationsverlust zum Nachteil der Luftwaffe
entstehe. Durch den Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern
habe er genauso eine Schädigung der Schweizer Armee bewusst oder
unbewusst in Kauf genommen. Der Zusammenhang einer konkreten
Bedrohung des Institutionenvertrauens durch wahrscheinliche Ge-
fährdungen wie mangelnde Integrität/Vertrauenswürdigkeit und Er-
pressung sei konkret gegeben, was gezielte Sabotageakte durch Dritte
begünstigen könne. Der Spektakelwert bei einer Weiterbeschäftigung
des Beschwerdeführers in der sicherheitsempfindlichen Funktion als
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B._______ in Verbindung mit dem Eintreten eines solchen Ereignisses
beurteile sie folglich als hoch. Zusammenfassend biete der Be-
schwerdeführer keine Gewähr für einen zuverlässigen und ver-
trauenswürdigen Umgang mit klassifizierten Informationen. Darüber
hinaus habe sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet. Der
Erlass einer negativen Risikoverfügung erfülle den Zweck, ein Sicher-
heitsrisiko zu vermeiden. Da keine durch sie zu definierenden Auf-
lagen als milderes Mittel erkennbar seien, welche in kurzer Zeit und
nachhaltig die festgestellten Auslösepotentiale und das daraus
resultierende Risiko reduzieren würden, sei die erfolgte Verfügung
auch erforderlich. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen,
dass die sicherheitsempfindliche Funktion des Beschwerdeführers
beim Eintreten eines Ereignisses Schadenspotentiale verschiedenster
Art beinhalte. In der Privatwirtschaft existierten schliesslich für einen
40-jährigen B._______ mit entsprechender Berufserfahrung adäquate
Stellen, die keiner Personensicherheitsprüfung bedürften. Das
öffentliche Interesse an der inneren Sicherheit wiege folglich schwerer
als der Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
6.3 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er eine grundsätzlich
sicherheitsempfindliche Funktion ausübt. In seinen Schluss-
bemerkungen bringt er jedoch vor, in der Praxis sei ihm als geheim
klassifiziertes Material nicht zugänglich. Massgebend ist aber einzig,
dass er als B._______ bei der F._______ eingeteilt ist, welche unein-
geschränkten Zugang zu vertraulich und geheim klassifizierten
Informationen, militärischen Anlagen der Schutzzone 2 und 3 und
geheimem Armeematerial hat. In seiner Beschwerde räumt er denn
auch ein, seine Funktion sei grundsätzlich sicherheitsempfindlich. In
Anbetracht dessen hat die Vorinstanz die Funktion des Beschwerde-
führers zu Recht als besonders sicherheitsempfindlich eingestuft,
welche beim Eintreten eines Ereignisses Schadenspotentiale ver-
schiedenster Art beinhaltet.
6.3.1 Im Jahre 2003 hat sich der Beschwerdeführer des unvoll -
endeten, untauglichen Versuchs der sexuellen Handlungen mit Kindern
sowie des fahrlässigen Vergehens gegen das BetmG schuldig ge-
macht. Hierfür wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
28. April 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten Gefängnis ver-
urteilt. Die Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf
zwei Jahre angesetzt.
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6.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ein-
zig auf seine Aussagen anlässlich der durchgeführten Einvernahme
abgestellt. Sie habe es unterlassen, Qualifikationen des Arbeitgebers
beizuziehen, welche besser geeignet seien, seine Persönlichkeit zu
erfassen. In diesen werde er in einer Art und Weise qualifiziert, die mit
den Schlussfolgerungen der Vorinstanz in diametralem Gegensatz
stehe.
Dass die Vorinstanz weder die lohnrelevanten Beurteilungen noch die
erhaltene Auszeichnung und die militärischen Qualifikationen berück-
sichtigt hat, entspricht geltender Rechtsprechung (vgl. E. 5 hiervor
sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom
16. Juni 2010 E. 5.3). Demnach ist die Qualität der Arbeitsleistung,
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, für die Beurteilung,
ob er ein Sicherheitsrisiko darstellt, grundsätzlich nicht relevant (vgl.
hierzu aber auch E. 6.3.4.3 hiernach).
6.3.3 Das BWIS sieht vor, dass an wichtigen Schlüsselstellen nur
Personen eingesetzt werden sollen, die nicht erpressbar sind. Wie
bereits ausgeführt (E. 4 hiervor), gelten unter anderem kriminelle
Handlungen und Erpressbarkeit als Sicherheitsrisiken.
Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Verurteilung erpressbar. Das Risiko einer Erpressung
ist kleiner, wenn das persönliche Umfeld und der Arbeitgeber über den
"Makel", der für die Erpressung verwendet werden könnte, unterrichtet
sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2007 vom 6. August
2007 E. 6.3). Der Beschwerdeführer hat unterdessen den Chef
D._______ über seine Verurteilung informiert. Insofern ist die Er-
pressbarkeit gemindert worden. Dass aber seine übrigen Arbeits-
kollegen nicht und das private Umfeld nur teilweise über die be-
treffenden Ereignisse informiert sind, erhöht wiederum das Er-
pressungsrisiko. Denn die verschwiegenen Informationen erscheinen
durchaus geeignet, für eine Erpressung verwendet zu werden. Dem
Beschwerdeführer könnte damit gedroht werden, man werde Personen
aus seinem privaten Umfeld, seine übrigen Arbeitskollegen oder die
Presse informieren. In einem solchen Fall besteht eine reelle Gefahr,
dass sich der Beschwerdeführer erpressen liesse, um zu verhindern,
dass seine Verurteilung publik wird. Weshalb der Beschwerdeführer
auf eine vollständige Information seines Umfeldes verzichtet hat, ist für
die Beurteilung der Erpressbarkeit irrelevant.
Seite 12
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6.3.4 Unter dem Titel "Integrität/Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen,
ob darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der
Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6),
mithin ob er Gewähr bietet, dass er das ihm entgegengebrachte Ver-
trauen nicht missbraucht (vgl. E. 4 hiervor). Wie bereits ausgeführt
(E. 5 hiervor), macht nicht jede Verurteilung wegen einer kriminellen
Handlung eine Person zum Sicherheitsrisiko.
6.3.4.1 Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der Wider-
handlung gegen das BetmG schuldig gemacht hat, ist bei der Be-
urteilung seiner Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich mitzuberück-
sichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2007 vom
6. August 2007 E. 7.4 mit Hinweis). Dennoch ist dem Vorgehen der
Vorinstanz, welche auf eine Beurteilung der Integrität/Vertrauens-
würdigkeit unter diesem Gesichtspunkt verzichtet hat, zu folgen. Denn
die Widerhandlung gegen das BetmG wurde fahrlässig begangen –
der Beschwerdeführer hat die gebotene Kontrolle seiner Wohnung
unterlassen –, liegt mehrere Jahre zurück, und es ist aufgrund der
Umstände nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.
6.3.4.2 Demgegenüber ist die Verurteilung wegen unvollendetem, un-
tauglichem Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern für die Be-
urteilung der Vertrauenswürdigkeit bzw. Integrität des Beschwerde-
führers relevant, da sich – wie aufgezeigt wird – seine hierbei
zeigenden Persönlichkeitsmerkmale sicherheitsgefährdend auswirken
können.
Bei dieser Beurteilung ist einerseits mitzuberücksichtigen, dass die Tat
im Jahre 2003 begangen wurde, der Beschwerdeführer in der
Zwischenzeit nicht mehr straffällig geworden ist, er seit längerem in
geordneten Verhältnissen lebt und seine sexuelle Orientierung nach
aussen bekannt ist. All diese Umstande sprechen für die Vertrauens-
würdigkeit bzw. Integrität des Beschwerdeführers. Andererseits zeigte
sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren in Bezug auf die
begangene Tat wenig einsichtig. Im Rahmen seiner Befragung hat er
sich dahingehend geäussert, dass er sich eher als Opfer denn als
Schuldiger fühle. Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz in ihrer an-
gefochtenen Verfügung unter Ziff. 3.3 vertieft mit der Vertrauens-
würdigkeit und Integrität des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Sie legt hierbei plausibel und nachvollziehbar dar, der Beschwerde-
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führer weise im Zusammenhang mit seiner sexuellen Neigung zu
Minderjährigen eine mangelnde Selbstkontrolle, ein mangelndes Ge-
fahrenbewusstsein und eine erhöhte Aktivierbarkeit auf. Die Befragung
ergebe ein mangelndes Gefahrenbewusstsein sowie zumindest eine
latente Gleichgültigkeit in Bezug auf sexuelle Handlungen mit Minder-
jährigen. Zudem ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass
die heutige, nach aussen kommunizierte und registrierte Partnerschaft
die Verurteilung nicht dahingehend in den Hintergrund treten lässt, als
eine Wiederholung ausgeschlossen werden kann. Eine solche Tat,
mithin sexuelle Übergriffe auf Minderjährige, kann auch in dieser
Situation noch vorkommen. Denn zum einen erscheint es wenig wahr-
scheinlich, dass eine entsprechende Neigung sich nicht mehr be-
merkbar macht bzw. vollständig kontrolliert werden kann, zumal sich
der Beschwerdeführer einer diesbezüglichen Therapie verschliesst.
Zum anderen kann gerade ein allfälliges Verlangen nach Minder-
jährigen durch den jetzigen, volljährigen Partner nicht befriedigt
werden. All diese Faktoren schmälern die Vertrauenswürdigkeit bzw.
Integrität des Beschwerdeführers.
In diesem Zusammenhang ist schliesslich unerheblich, dass der Be-
schwerdeführer in eine verdeckte Ermittlung geraten und keine voll-
endete Tatbegehung zu beurteilen gewesen war oder die Alters-
angaben zu seinem ehemaligen Mitbewohner auf einem Missver-
ständnis beruhten. Denn massgebend ist einzig, ob das zum Strafurteil
geführte Verhalten des Beschwerdeführers und seine Aussagen an-
lässlich der durch die Vorinstanz durchgeführten Befragung Rück-
schlüsse auf seine Persönlichkeit bzw. seine Integrität und Ver-
trauenswürdigkeit zulassen.
6.3.4.3 Dem Beschwerdeführer ist aber insofern Recht zu geben, dass
die persönlichen Äusserungen über seine Arbeitsleistung und seine
Persönlichkeit (Lohnrelevante Beurteilungen 05/07 und 06/07, Aus-
zeichnung vom 14. November 2006, militärische Qualifikation und
Schreiben Kommandant Luftwaffe [Beschwerdebeilagen 2-5 sowie
Vorakte act. 22/4]) für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit
nicht gänzlich unbedeutend und gebührend mitzuberücksichtigen sind
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2007 vom 6. August
2007 E. 7.7). Dennoch geben Arbeitsbeurteilungen nur Auskunft
darüber, ob eine Person mit Bezug auf die Erfüllung ihrer arbeits -
vertraglichen Pflichten zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Für die
hier entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer über die für die
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Verneinung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von BWIS und PSPV
notwendige Integrität und Vertrauenswürdigkeit verfügt, sind die ge-
nannten Schreiben somit nicht von vorrangiger Bedeutung.
6.3.4.4 Folglich ist der Schluss der Vorinstanz, dass Mängel hinsicht-
lich der Integrität bzw. Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers
vorhanden sind, welche bei seiner Funktion ein erhöhtes Sicherheits-
risiko generieren, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden; dies
insbesondere auch im Hinblick auf das der Vorinstanz hierbei zu-
stehende Ermessen (vgl. E. 2 hiervor).
6.3.5 Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist auch hinsichtlich
des Spektakelwerts zu würdigen. Der im Eintretensfall zu beurteilende
negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter
Spektakelwert bekannt. Bei der Beurteilung desselben und dessen
Folgen geht es nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen
zu schützen. Es geht vielmehr darum, materiellen wie auch im-
materiellen Schaden präventiv abzuwenden und so das störungsfreie
Funktionieren der Schweizer Armee zu gewähren. Die Annahme eines
Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zu-
sammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der
dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens ge-
geben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom
16. Juni 2010 E. 6.4 sowie Urteil der Rekurskommission VBS
470.01/06 vom 4. Dezember 200 E. 10.b).
6.3.5.1 Vorliegend ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass
ein Misstrauensvotum der Bevölkerung bei der Luftwaffe beachtlichen
materiellen Schaden erzeugen kann. Die Vorinstanz führt hierzu aus,
die Schweizer Armee müsse deshalb darauf bedacht sein, aus-
schliesslich Personen mit einer einwandfreien Lebensführung, einem
untadeligen Leumund und persönlichen Umfeld zu beschäftigen, die
nach objektivem Ermessen den Ruf des Unternehmens nicht ge-
fährden könnten. Dieser Einschätzung widerspricht denn auch der
Beschwerdeführer nicht.
6.3.5.2 Zum einen ist im Zusammenhang mit dem Spektakelwert nicht
die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers massgebend,
welche aufgrund der gelebten registrierten Partnerschaft öffentlich
bekannt ist. Vielmehr geht es um seine sexuelle Neigung gegenüber
Minderjährigen, die zu einer Verurteilung geführt hat. Würde der dieser
Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich publik ge-
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macht, würde das Institutionenvertrauen, das die Schweizer Armee
geniesst, arg strapaziert; dies unabhängig davon, dass es zu keiner
vollendeten Tatbegehung gekommen, diese strafrechtliche Beurteilung
zwischenzeitlich abgeschlossen und der Beschwerdeführer seither
nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zum anderen ist
auch das Bekanntwerden der Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen Vergehens gegen das BetmG geeignet, einen schädlichen
Spektakelwert entstehen zu lassen, sollte doch die Funktion des Be-
schwerdeführers als B._______ nicht in Verbindung mit Drogen ge-
bracht werden.
6.3.5.3 Die Vorinstanz hat somit den Spektakelwert im Falle einer
Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sicherheits-
empfindlichen Funktion als B._______ in Verbindung mit dem Eintreten
eines Ereignisses zu Recht als hoch beurteilt.
6.3.6 Auch die Beurteilung der Verhältnismässigkeit durch die Vor-
instanz (vgl. Ziff. 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie Ziff. 8
der Vernehmlassung vom 13. April 2010, siehe auch E. 3 ff. hiervor)
kann nicht beanstandet werden. Wie ausgeführt (E. 6.3 hiervor), hat
der Beschwerdeführer Zugang zu besonders sicherheitsempfindlichem
Material. Eine Indiskretion seinerseits könnte somit eine grosse Be-
drohung für die innere oder äussere Sicherheit bewirken bzw. grossen
Schaden anrichten. Das Schutzinteresse des Staates ist folglich als
hoch zu qualifizieren. Der Vorinstanz ist zudem insbesondere beizu-
pflichten, dass keine Auflage als mildere Massnahme ersichtlich ist,
die ebenso wie der Erlass einer negativen Risikoverfügung zum an-
gestrebten Ziel führen würde, das Schadenspotenzial möglichst klein
zu halten. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine solche
geltend. Des Weiteren ist hinsichtlich des Alters des Beschwerde-
führers und der damit zusammenhängenden Chancen einer Be-
schäftigung in der Privatwirtschaft darauf hinzuweisen, dass in die
Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen ein-
fliessen dürfen (vgl. E. 5 hiervor).
6.4 Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich somit, dass die
Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer stelle
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in seiner Funktion als
B._______ ein Sicherheitsrisiko dar bzw. biete keine Gewähr für einen
zuverlässigen und vertrauenswürdigen Umgang mit klassifizierten
Informationen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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Die in E. 6.3.2 hiervor erwähnte gute Arbeitsleistung des Be-
schwerdeführers sowie seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind
jedoch beim Entscheid über die Weiterbeschäftigung des Be-
schwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. E. 5 hiervor).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1'500.--
festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe zu verrechnen.
8.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Reg-246'780; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Michelle Eichenberger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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