B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5274/2011
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien
X._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2005 - 2. Quartal 2008).
A-5274/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ (nachfolgend: Stiftung), die gemäss Handelsregisterein-
trag die Durchführung und Förderung von Konzerten und weiteren kultu-
rellen Anlässen in […] bezweckt, ist seit dem […] im Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
eingetragen. Eine Mitarbeiterin der ESTV stellte anlässlich einer vom
25. bis 27. Januar 2010 durchgeführten Kontrolle Umsatzdifferenzen, un-
verbuchten Eigenverbrauch, zu Unrecht in Abzug gebrachte Vorsteuern
sowie fehlende Korrekturen aufgrund gemischter Verwendungen von Ge-
genständen und Dienstleistungen fest. Daraufhin forderte die ESTV am
6. Mai 2010 mittels einer "Verfügung in Form einer Einschätzungsmittei-
lung" (EM) Fr. 27'824.-- nebst Verzugszins von der Stiftung nach.
B.
Gegen diese "EM/Verfügung" erhob die Stiftung am 4. Juni 2010 Einspra-
che bei der ESTV. Die ESTV forderte die Stiftung auf, die Einsprache zu
verbessern, da sie nicht rechtsgültig unterzeichnet sei und keine Anträge
enthalte. Die Stiftung reichte in der Folge die gleiche, jetzt aber korrekt
unterschriebene, Einsprache ein.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2011 wies die ESTV die Ein-
sprache der Stiftung ab und erkannte, ihre Verfügung vom 6. Mai 2010
sei im Umfang von Fr. 6'600.-- in Rechtskraft erwachsen. Zusätzlich zu
diesem letztgenannten Betrag und ihrer Selbstdeklaration schulde die
Stiftung der ESTV für die Steuerperioden erstes Quartal 2005 bis zweites
Quartal 2008 (1. Januar 2005 bis 30. Juni 2008) Fr. 21'224.-- zuzüglich
Verzugszins ab 30. April 2007.
D.
Die Stiftung (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess mit Eingabe vom
21. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
23. August 2011 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 22'968.--
zu verurteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin."
A-5274/2011
Seite 3
E.
Mit Vernehmlassung vom 23. November 2011 beantragt die ESTV, die
Beschwerde sei insoweit teilweise gutzuheissen, als dass der in Ziffer 1
des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 23. August 2011 enthalte-
ne Redaktionsfehler korrigiert werde. In diesem Sinne sei die Verfügung
der ESTV vom 6. Mai 2010 im Umfang von Fr. 6'300.-- in Rechtskraft er-
wachsen. Die Beschwerdeführerin schulde der ESTV für die Steuerperio-
den erstes Quartal 2005 bis zweites Quartal 2008 noch Fr. 21'524.--
nebst Verzugszins ab 30. April 2007. Im Übrigen sei die Beschwerde ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
Bst. d VGG, gegen deren Verfügungen die Beschwerde zulässig ist. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungs-
gericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei
zunächst festzustellen ist, welches Recht in zeitlicher Hinsicht anwendbar
ist.
1.2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der zu beur-
teilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2005 bis 2008 zugetragen,
also vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Die bisherigen gesetzli-
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Seite 4
chen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer ein-
getretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar
(Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb
in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über
die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellem Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3; siehe auch [anstelle vieler]: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 1.3, mit
weiteren Hinweisen).
1.2.2 Im vorliegenden Fall wurde eine als "Einspracheentscheid" bezeich-
nete Verfügung der Vorinstanz angefochten.
1.2.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förm-
liche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal-
tungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache
ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an
eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1,
BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
N 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer
tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwä-
gung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1816).
1.2.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in
Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die
sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine ein-
lässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit
Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-5105/2011 vom 19. Juli 2012
A-5274/2011
Seite 5
E. 1.2.2.2 ff., A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1.2 ff., je auch zum
Folgenden).
1.2.3 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss
voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt
Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz
sieht eine solche Verfügung in der EM vom 6. Mai 2010. Das Gesetz
nennt die EM u.a. im Zusammenhang mit Kontrollen durch die ESTV bei
der steuerpflichtigen Person. Eine solche Kontrolle wird mit einer EM ab-
geschlossen (vgl. Art. 78 Abs. 5 MWSTG). In der Lehre wird die Auffas-
sung, die EM stelle eine Verfügung dar, wiederholt als unzutreffend kriti-
siert (vgl. IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER,
Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Einführung in die neue
Mehrwertsteuerordnung, Langenthal 2010, § 8 N 39, § 10 N 83 ff., die Au-
toren bezeichnen die EM als "Verfügungssurrogat"; MICHAEL BEUSCH, in:
MWSTG Kommentar, Schweizerisches Mehrwertsteuergesetz mit den
Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, Regine Schlucke-
bier/Felix Geiger [Hrsg.], Zürich 2012 [nachfolgend: MWSTG Kommen-
tar], Art. 42 N 18; DERSELBE, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich
etc. 2012, S. 122, 306 f.; BEATRICE BLUM, Auswirkungen des neuen Ver-
fahrensrechts für die steuerpflichtigen Personen, in: Schweizer Treuhän-
der [ST] 2010, S. 289, 291 f.; DIESELBE, in: zsis) 2010 Best Case Nr. 7,
Ziff. 3.3; DIESELBE, MWSTG Kommentar, a.a.O., Art. 78 N 35; FELIX GEI-
GER, MWSTG Kommentar, a.a.O., Art. 82 N 5).
1.2.4 Ob es sich bei der EM um eine Verfügung handelt oder nicht,
braucht vorliegend – ebenso wie in verschiedenen früher ergangenen Ur-
teilen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5105/2011 vom 19. Juli 2012 E. 1.2.4,
A-852/2012 vom 27. September 2012 E. 1.2.3) – nicht abschliessend be-
urteilt zu werden. Unbestrittenermassen handelt es sich beim "Einspra-
cheentscheid" um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Indem die Be-
schwerdeführerin gegen den "Einspracheentscheid" beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob, hat sie einen allfälligen Verlust des Ein-
spracheverfahrens (vgl. E. 1.2.2.1) zumindest in Kauf genommen. Ihre
vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht
ist unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4
MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der
Sprungbeschwerde (vgl. E. 1.2.2.2) zu werten, zumal der "Einsprache-
entscheid" (grösstenteils) einlässlich begründet ist.
A-5274/2011
Seite 6
1.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde grundsätzlich auch funktionell zuständig.
1.3
1.3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über wel-
che die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu ent-
scheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch
die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts
2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008
E. 2.2). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge defi-
niert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. An-
fechtungsobjekt ist die Verfügung, welche Rahmen und Begrenzung des
Streitgegenstandes bildet. Dieser darf sich im Laufe des Beschwerdever-
fahrens nur verengen, kann aber nicht erweitert oder qualitativ verändert
werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005
E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1799/2012 vom 18. Janu-
ar 2013 E. 1.4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Was Streitgegenstand ist,
bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegeh-
ren (BGE 133 II 35 E. 2).
1.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 2 MWSTG ist die Einsprache schriftlich bei der
ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe
der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Ein-
sprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Bestim-
mung entspricht im Wesentlichen Art. 52 Abs. 1 VwVG. Deshalb sind
auch im Einspracheverfahren an den Antrag keine allzu hohen Anforde-
rungen zu stellen, was insbesondere bei Eingaben von Laien in rechtli-
chen Belangen gilt; es genügt, wenn aus der Einsprache bzw. der Be-
schwerde zumindest implizit hervorgeht, in welchen Punkten der ange-
fochtene Entscheid beanstandet wird. Aus der Eingabe muss der unmiss-
verständliche Wille einer Person erkennbar sein, Einsprache bzw. Be-
schwerde führen zu wollen und die Änderung einer bestimmten, sie
betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustre-
ben (BGE 112 Ib 634 E. 2a; ISABELLE HOMBERGER GUT, , Kom-
mentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000 [nach-
folgend: ], N 13 zu Art. 64; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Ba-
sel 2008, Rz. 2.211, mit Hinweisen zu derselben Fragestellung im Zu-
sammenhang mit Art. 52 Abs. 1 VwVG).
A-5274/2011
Seite 7
1.3.3 Genügt die Einsprache den Anforderungen gemäss Art. 83 Abs. 2
MWSTG nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige
Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Ein-
sprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese
Nachfrist mit der Androhung nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der
Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder
Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten (Art. 83 Abs. 3
MWSTG).
1.3.4 Die ESTV bringt in ihrer Vernehmlassung vor, aus der Einsprache-
schrift der Beschwerdeführerin sei hervorgegangen, mit welchen Punkten
der Verfügung sie nicht einverstanden gewesen sei. Daraus habe ge-
schlossen werden können, dass die Beschwerdeführerin die Korrektur im
Sinne ihrer Ausführungen beantrage. Soweit die Einsprache keine Be-
gründung enthalten habe, habe sie – die ESTV – davon ausgehen kön-
nen, die entsprechenden Nachforderungen würden nicht bestritten. Ein
"Grossteil" dieser bisher nicht beanstandeten Nachforderungen würden
nun erstmals in der Beschwerde gerügt. Die Anträge in den Ziffern 18, 25,
26 und 27 [Sponsoring A._______, Mitgliederbeiträge B._______/Rech-
nungen Ticketcorner, Sponsoring C._______, geschätzte Beträge Vor-
steuerabzug] der Beschwerdeschrift seien daher als unzulässig zu be-
trachten, da sie neu seien und in keinem engen Zusammenhang zum
Streitgegenstand stünden. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzu-
treten.
1.3.5 Die ESTV stellte in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2011
ausserdem fest, ein Teil ihrer "Verfügung" vom 6. Mai 2010 sei in Rechts-
kraft erwachsen, da die Beschwerdeführerin diesen nicht angefochten ha-
be. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Interpretation der ESTV und
äussert sich zum Umfang ihres Beschwerdewillens. Obschon sie diese
Ausführungen im Zusammenhang mit der genannten Teilrechtskraftfest-
stellung macht, worauf nachfolgend (E. 1.4) einzugehen ist, sind die Ar-
gumente der Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang eben-
falls relevant.
Die – erst im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ver-
tretene – Beschwerdeführerin macht geltend, die Einsprache habe zwar
keine klaren Rechtsbegehren enthalten. In ihrer Eingabe habe sie sich
aber ganz generell gegen die Verfügung (EM) gewandt und einzelne bei-
spielhafte Punkte aufgezählt, die ihrer Ansicht nach besonders augenfäl-
lig falsch beurteilt worden seien. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus,
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Seite 8
es sei der Vorinstanz beizupflichten, dass sie die Ziffer 2 der Zusatzinfor-
mationen zum Kontrollergebnis nicht explizit gerügt habe. Es bleibe aber
Tatsache, dass sie die Verfügung (EM) als Ganzes angefochten habe.
Aus der fehlenden Rüge zu einem Teil der Begründung könne nicht ge-
schlossen werden, der entsprechende Teil der nur als Ganzes aufgeführ-
ten Forderung sei anerkannt.
1.3.6 Wie dargelegt (vgl. E. 1.3.2), muss eine Einsprache einen Antrag
(oder mehrere Anträge) sowie die Begründung enthalten. Dabei sind, wie
ebenfalls gezeigt, speziell bei Eingaben, die von Laien in rechtlichen Be-
langen formuliert wurden, sowohl in sprachlicher als auch formeller Hin-
sicht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus
der Eingabe zumindest sinngemäss hervorgeht, in welchen Punkten die
Verfügung angefochten wird und ein klarer Beschwerdewillen erkennbar
ist (BGE 112 Ib 634 E. 2a). Soweit die Anträge, die Begründung und da-
mit der exakte Beschwerdewillen (bzw. Einsprachewillen) unklar sind, ist
die Eingabe nach dem sog. Vertrauensprinzip auszulegen, um den allein
massgeblichen Willen der einsprache- bzw. beschwerdeführenden Per-
son (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1985/2006 vom
14. Februar 2008 E. 3, mit weiteren Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.213) zu ermitteln.
1.3.6.1 Das von der Beschwerdeführerin bei der ESTV eingereichte
Schreiben trägt die Betreffzeile: "Einsprache: Einschätzungsmitteilung
Nr. […] Verfügung." Weiter schreibt die Beschwerdeführerin: "Wir bestäti-
gen den Erhalt des oben genannten Dokumentes, welches bei uns in vie-
lerlei Hinsicht Staunen ausgelöst hat." […]. Nach weiteren Ausführungen
folgt: "Hier nur einige Punkte, welche für uns nicht stimmig sind", worauf
verschiedene Probleme/Fragen einzeln dargestellt werden. Im Weiteren
weist die Beschwerdeführerin u.a. daraufhin, ihre Ausdrucksweise sei
"bestimmt auch nicht fachmännisch". Die Einsprache endet mit: "Gerne
erwarten wir ihre wohlwollende Aufklärung bezüglich der unklaren Positi-
onen, Ihre Korrekturen oder Ihre Fristerstreckung."
1.3.6.2 Angefochten ist die "EM/Verfügung" vom 6. Mai 2010, in der in
"Dispositiv" Ziffer 1 für verschiedene Zeitperioden die Beträge der dekla-
rierten Umsatz- und Bezugssteuer, die Korrekturen aufgrund der Kontrolle
sowie die Totalbeträge der geschuldeten Umsatzsteuer aufgeführt sind.
Gleichermassen sind die Positionen zum Vorsteuerabzug dargestellt (de-
klarierter Vorsteuerabzug, Korrekturen aufgrund der Kontrolle, Totalbeträ-
ge). In der letzten Zeile der Ziffer 1 sind die festgesetzten Steuerforderun-
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Seite 9
gen für die kontrollierten Steuerperioden aufgeführt. In Ziffer 2 sind die
Beträge, welche die ESTV als Differenz zwischen geschuldeter und de-
klarierter Steuer geltend macht, genannt. Eine – wenn auch lediglich ru-
dimentäre – Begründung ist aus zwei Beiblättern samt Anhang zu ent-
nehmen.
Abgesehen davon, dass die Beachtung der Anforderungen an eine Ein-
spracheschrift (oben E. 1.3.2) voraussetzt, dass überhaupt ein der Ein-
sprache zugängliches Anfechtungsobjekt vorliegt – was hier fraglich ist
(oben E. 1.2.3), aber aus den nachfolgenden Gründen auch unter diesem
Aspekt offenbleiben kann –, ergibt die Auslegung der Einspracheschrift im
Kontext mit der angefochtenen "EM/Verfügung" für das Bundesverwal-
tungsgericht folgendes Bild: Die Formulierung und der Aufbau der Ein-
sprache wirken etwas ungelenk, und es ist offensichtlich, dass sie von
nicht mit der Materie vertrauten Personen verfasst worden ist. Dies dürfte
den Verfassern bewusst gewesen sein, merkten sie doch selbst an, ihre
Ausdrucksweise sei "bestimmt auch nicht fachmännisch". Aus der Betreff-
zeile (im Titel des Schreibens wird die EM als Ganzes erwähnt), der Ein-
leitung, dass die EM/Verfügung in vielerlei Hinsicht Staunen ausgelöst
habe sowie dem Einwand, es würden nur einige Punkte aufgeführt, wel-
che für die Beschwerdeführerin nicht stimmig seien, geht für das Bundes-
verwaltungsgericht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, dass die Be-
schwerdeführerin die gesamte "Verfügung" anfechten wollte. Dieses Er-
gebnis wird durch die "Verfügung" selbst bestärkt, deren "Dispositiv" aus
Zahlen besteht, deren Zusammensetzung sich nicht einmal ohne weiteres
aus der "Begründung" ergibt. Wenn nun die Beschwerdeführerin beispiel-
haft jene Positionen bestreitet, die sie erkennbar nicht nachvollziehen
kann, heisst dies nicht, dass sie die übrigen Teilbeträge anerkennt. Die
Einsprachebehörde hätte die Einsprache mit Bezug auf die Teilbeträge,
die nicht substantiiert bestritten wurden, ohne detaillierte Überprüfung ab-
weisen müssen. Dies geht auch so aus Dispositiv Ziffer 2 des Einspra-
cheentscheids der ESTV hervor, in der festgehalten ist, die Einsprache
werde im Übrigen abgewiesen. Wenn die ESTV der Meinung gewesen
wäre, es fehlten Anträge, hätte sie diesbezüglich einen Nichteintretens-
entscheid fällen müssen. Dies ergibt sich auch aus Art. 83 Abs. 3
MWSTG, wonach "unklare" Anträge einen Entscheid aufgrund der Akten
zur Folge haben, "fehlende" Anträge dagegen ein Nichteintreten (vgl.
E. 1.3.3).
1.3.6.3 Wie soeben dargelegt, hatte die Beschwerdeführerin die "EM/Ver-
fügung" als Ganzes angefochten, weshalb diese insgesamt Gegenstand
A-5274/2011
Seite 10
des vorinstanzlichen Verfahrens war oder zumindest hätte sein sollen.
Dementsprechend gehören auch die Anträge in den Ziffern 18, 25, 26 und
27 der Beschwerdeschrift zum Anfechtungsobjekt und ist auf diese einzu-
treten.
Überdies hat die ESTV in den Erwägungen des Einspracheentscheids
festgehalten, die Beschwerdeführerin habe die Ziffern 1, 3 und 4 der Bei-
blätter zur EM bestritten, weshalb diese den Verfahrensgegenstand des
Einspracheentscheids bildeten. Heute will sie hingegen – wie erwähnt –
auf mehrere Vorbringen, die in diesen Ziffern behandelt wurden, nicht ein-
getreten wissen, da sie die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache nicht
gerügt habe, was nicht nachvollziehbar ist.
1.4
1.4.1 Wie bereits dargelegt (E. 1.3.5), hat die ESTV einen Teil der Forde-
rung für rechtskräftig erklärt. Die Dispositiv Ziffer 1 ihres Einspracheent-
scheids lautet folgendermassen: "Die Verfügung der ESTV vom 6. Mai
2010 ist im Umfang von Fr. 6'600.00 in Rechtskraft erwachsen." In den
Erwägungen führt sie dazu aus, die Beschwerdeführerin habe lediglich
die Ziffern 1, 3 und 4 der Beiblätter zur EM bestritten. Die "Verfügung" der
ESTV vom 6. Mai 2010 sei demnach in der Höhe von Fr. 6'300.00 (Ziff. 2
der EM) in Rechtskraft erwachsen.
1.4.2 Die Beschwerdeführerin räumt zwar ein, Ziffer 2 der Zusatzinforma-
tionen zum Kontrollergebnis nicht explizit gerügt zu haben. Vielmehr habe
sie jedoch die Verfügung generell angefochten und dies zum Ausdruck
gebracht. Die detaillierte Auflistung der Mängel habe sie nicht speziell an-
fechten müssen, da diese nicht Teil der Verfügung gewesen sei, sondern
höchstens noch als deren Begründung habe angesehen werden können.
Ob ein Teil der Begründung nicht angefochten worden sei und die Vorin-
stanz den so begründeten Teil als ausgewiesen qualifizieren und die Ein-
sprache in diesem Umfang hätte abweisen können, könne offenbleiben.
In jedem Fall hätte höchstens ein Betrag von Fr. 6'300.-- in Rechtskraft
erwachsen sein können. Die Differenz der Beträge im Dispositiv
(Fr. 6'600.--) und der Begründung (Fr. 6'300.--) sei nicht nachvollziehbar.
Der Einspracheentscheid sei in diesem Punkt unhaltbar, aufzuheben und
zurückzuweisen oder zu korrigieren.
1.4.3 Die ESTV erklärt in der Vernehmlassung, ihr Einspracheentscheid
enthalte in den Ziffern 1 und 3 des Dispositivs einen offensichtlichen Re-
daktions- und Rechnungsfehler, der von Amtes wegen zu korrigieren sei.
A-5274/2011
Seite 11
Sie habe in den Erwägungen ausgeführt, dass die "Verfügung" im Um-
fang von Fr. 6'300.-- mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei.
Versehentlich sei im Dispositiv der Betrag von Fr. 6'600.-- festgehalten
worden. Dementsprechend habe sie verfügt, dass die Beschwerdeführe-
rin zusätzlich zu ihrer Selbstdeklaration und zu dem in Rechtskraft er-
wachsenen Teil der Forderung noch Fr. 21'224.-- statt Fr. 21'524.-- Mehr-
wertsteuer schulde.
1.4.4 Auch hier gilt (wie oben unter E. 1.3.6.2 dargestellt), dass die Be-
schwerdeführerin die gesamte "Verfügung" angefochten hat, weshalb
nicht ein Teil davon rechtskräftig sein kann. Überdies ist zu beachten,
dass grundsätzlich nur das Entscheiddispositiv oder Teile davon in
Rechtskraft erwachsen (BGE 121 III 474 E. 4a; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 1.2.2; vgl. MADELEINE
CAMPRUBI, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfol-
gend: VwVG-Kommentar], Zürich 2008, N 24 zu Art. 61). Es ist bereits
fraglich, ob die Zahlenzusammenstellungen in der "EM/Verfügung" vom
6. Mai 2010 überhaupt als Dispositiv bezeichnet werden könnten, der Be-
trag von Fr. 6'300.-- (wie auch derjenige von Fr. 6'600.--) ist darin jedoch
nicht aufgeführt bzw. lediglich in anderen Beträgen enthalten.
Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb die ESTV in ihrem Einspra-
cheentscheid feststellt, Teile ihrer "Verfügung" seien in Rechtskraft er-
wachsen. Eine Verfügung (soweit es sich denn tatsächlich um eine solche
handelt [zur EM vgl. oben E. 1.2.3]) erwächst ohne weiteres in Rechts-
kraft, wenn innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel er-
griffen wird. Eine entsprechende Rechtskraftfeststellung hat keine Wir-
kung darauf, ob oder wann eine Verfügung in Rechtskraft erwächst.
1.4.5 Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde in diesem Punkt
erfolgreich, da sie einspracheweise die gesamte "Verfügung" angefochten
hat, weshalb die Teilrechtskrafterklärung aufzuheben ist. Überdies hat die
ESTV einen falschen Betrag für rechtskräftig erklärt. Dementsprechend
ist auch in Bezug auf das in Dispositiv Ziffer 1 des Einspracheentscheids
Festgelegte auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr abgeschwäch-
ter Form (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) – das Rü-
geprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur Anwendung, dass
die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen
A-5274/2011
Seite 12
und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRI-
STOPH AUER, VwVG-Kommentar, a.a.O., N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen
ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt voll-
kommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in diesem
Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu
überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Weiter ist die
Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von
sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich
mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten er-
geben (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6179/2010 vom
3. März 2011 E. 1.4, A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.4; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
1.6
1.6.1 Bei der Beweiswürdigung geht es um die Frage, welcher Sachver-
halt aufgrund der vorliegenden Beweismittel als erstellt gelten kann. Die
Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine
rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Be-
weis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdi-
gung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass
sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Es braucht nicht
absolute Gewissheit zu resultieren. Es genügt, wenn am Vorliegen der
Tatsache keine ernsthaften Zweifel bestehen oder allenfalls verbleibende
Zweifel als leicht erscheinen. Nicht ausreichend ist, wenn bloss eine über-
wiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache
verwirklicht hat (BGE 130 III 321 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa; ausführlich:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-629/2010 vom 29. April 2011
E. 3.2, A-1819/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141, mit Hinweisen).
1.6.2 Führt die Würdigung nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage ste-
hende Umstand verwirklicht hat, so ist zu klären, wer die Folgen der Be-
weislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei
Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast
trägt (BGE 130 III 321 E. 3.1; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986,
S. 279 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149). Die Steuerbe-
hörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als sol-
A-5274/2011
Seite 13
che begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steu-
erbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist die steu-
erpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tat-
sachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuer-
befreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bun-
desgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für Schweizeri-
sches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; BVGE 2009/60 E. 2.1.3, mit
weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012
vom 20. Dezember 2012 E. 2.5, A-1373/2006 vom 16. November 2007
E. 2.1). Eine von der steuerpflichtigen Person zu beweisende steuermin-
dernde Tatsache stellt etwa das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Urteil
des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4).
2.
Nach Klärung der prozessualen Probleme ist nachfolgend einzeln auf die
materiellen Fragen einzugehen. Zunächst ist bei vier strittigen Positionen
zu klären, ob es sich um Sponsoringleistungen handelt und damit ein
mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt oder nicht (E. 3). Nach-
folgend ist zu untersuchen, ob die Steuernachbelastungen im Zusam-
menhang mit den festgestellten Umsatzdifferenzen korrekt sind (E. 4) und
schliesslich ist auf die Korrekturen im Zusammenhang mit den Vorsteuern
einzugehen (E. 5).
3.
Der Mehrwertsteuer unterliegen durch steuerpflichtige Personen im In-
land gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen bzw. im In-
land gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen, sofern diese Umsätze
nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind (Art. 5 Bst. a und b
aMWSTG).
3.1 Damit eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit
einer Gegenleistung, gegen Entgelt, erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt ein
unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlich relevanten
Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch). Die Annahme eines Leis-
tungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleis-
tung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 126 II 443
E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 2C_196/2012 vom 10. Dezember 2012
E. 2.3). Es genügt, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart ver-
knüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend
kann sein, wenn einer Leistung eine erwartete oder erwartbare Gegen-
leistung gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszuge-
A-5274/2011
Seite 14
hen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-7712/2009 vom 21. Februar 2011 E. 4.2, A-1540/2006
vom 8. Januar 2008 E. 2.1.1).
3.2 Das Vorliegen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs ist
u.a. bei der Abgrenzung von Spenden (freiwillige geldwerte Unterstützung
an einen Dritten ohne entsprechende Gegenleistung) und Sponsoringleis-
tungen von Bedeutung. Anders als bei Spenden liegt bei Sponsorenleis-
tungen regelmässig ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vor.
Wird das Sponsoring einer mehr oder weniger breiten Öffentlichkeit be-
kannt gemacht, steht der Zuwendung des Sponsors nämlich eine Werbe-
leistung bzw. imagefördernde Bekanntmachungsleistung des Gesponser-
ten gegenüber. Alles, was der Sponsor aufwendet, um diese Leistung des
Gesponserten zu erhalten, bildet Bestandteil der Bemessungsgrundlage
(Urteil des Bundesgerichts 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 6b,
veröffentlicht in Praxis 2002 Nr. 53 S. 296; für das aMWSTG: Urteil des
Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6143/2007 vom 28. Mai 2009 E. 3.2, mit
Hinweisen). Selbst wenn ein Unternehmen Geld- bzw. Sponsorenleistun-
gen gleichzeitig als "Sympathiebeitrag" verstanden wissen will, ist dies
gegebenenfalls unter mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten unerheblich;
eine Aufteilung in ein Leistungsentgelt (für die Bekanntmachungs- bzw.
Werbeleistung) und einen Spendenanteil (im Sinne eines Nichtentgelts)
wird nicht vorgenommen (anstelle zahlreicher: Urteil des Bundesgerichts
2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 6b). Berechnungsgrundlage bildet,
was der Verbraucher (Abnehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die erhal-
tene Leistung aufzuwenden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der
Sponsor die von ihm empfangene Bekanntmachungsleistung billiger hätte
erhalten können, oder dass zwei Sponsoren für vergleichbare Leistungen
unterschiedliche Beträge zahlen. Es kann mit anderen Worten nicht gel-
tend gemacht werden, dass derjenige Teil des bezahlten Betrages, der
über die Werbekosten (z.B. Druckkosten für ein Inserat) hinausgeht, nicht
Bestandteil des Entgelts sei (Urteile des Bundesgerichts 2A.43/2002 vom
8. Januar 2003 E. 3.3.1, 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.3,
2C_442/2009 vom 5. Februar 2010 E. 2.3.2). Schliesslich darf nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts für entsprechende Sponsorenleis-
tungen "kommerziell tätiger Unternehmen" in der Regel angenommen
werden, dass damit ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch verbun-
den ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.3,
veröffentlicht in Praxis 2005 Nr. 27 S. 201).
A-5274/2011
Seite 15
3.3 Auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat der Mehrwert-
steuerpflichtige über seine Lieferung oder Dienstleistung eine Rechnung
mit den gesetzlich definierten Angaben auszustellen (Art. 37 Abs. 1
aMWSTG). Gutschriften und andere Dokumente, welche im Geschäfts-
verkehr Rechnungen ersetzen, sind solchen Rechnungen gleichgestellt,
wenn sie die Angaben gemäss Art. 37 Abs. 1 aMWSTG enthalten (Art. 37
Abs. 3 aMWSTG).
Im Mehrwertsteuerrecht wird der Rechnung zentrale Bedeutung beige-
messen. Sie ist nicht ein reiner Buchungsbeleg, sondern stellt ein wichti-
ges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist und
die mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsächlich erbracht hat.
Gleichzeitig erklärt der Rechnungssteller dem -empfänger, dass er die
ausgewiesene Mehrwertsteuer der ESTV abgeliefert hat oder noch ablie-
fern wird. So bildet die Rechnung dem Empfänger Ausweis dafür, auf der
Leistung laste die angegebene Steuer und berechtige ihn direkt zum ent-
sprechenden Vorsteuerabzug (BGE 131 II 185 E. 5; Urteil des Bundesge-
richts 2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.2; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1612/2006 vom 9. Juli 2009 E. 5.2).
Aufgrund der im Mehrwertsteuerrecht der Rechnung zukommenden Be-
deutung hat sich in konstanter Rechtsprechung der Grundsatz "fakturierte
Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer" entwickelt; dieser
Grundsatz gilt selbst für den Fall, dass die Steuer fälschlicherweise faktu-
riert worden ist oder auf der Gutschrift erscheint bzw. es sich bei den
Leistungserbringern oder den Leistungsempfängern um nicht Steuer-
pflichtige handelt (BGE 131 II 185 E. 5; Urteil des Bundesgerichts
2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.3; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6743/2009 vom 3. Mai 2010 E. 3.2).
3.4
3.4.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf
die Positionen "Logoplatzierung, Inserat Programmheft" der D._______
geltend, letztere hätten keine Zahlung geleistet. Vielmehr sei die entspre-
chende Rechnung nur ausgestellt worden, um den D._______ die Höhe
des Entgegenkommens der Beschwerdeführerin aufzuzeigen. Richtiger-
weise sei daher auch kein Eingang verbucht worden, weshalb die ESTV
keine entsprechende Zahlung habe nachweisen können. Eine einfache
Nachprüfung bei den D._______ hätte ergeben, dass keine entsprechen-
de Zahlung oder Gegenleistung geflossen sei, weshalb der Betrag aus
der Berechnung der Steuer herauszunehmen sei. Die Rechnung sei auch
A-5274/2011
Seite 16
nicht zugestellt, sondern nur zu Informationszwecken erstellt worden. Der
Betrag von Fr. 7'000.-- sei demnach zu Unrecht als Umsatz angesehen
worden. Folglich schulde die Beschwerdeführerin den verlangten Mehr-
wertsteuerbetrag in der Höhe von Fr. 532.-- nicht.
3.4.2 Die ESTV erklärt zu diesem Posten, die Beschwerdeführerin habe
gegenüber den D._______ Leistungen erbracht, die in der Buchhaltung
nicht erfasst und ihr gegenüber nicht abgerechnet worden seien, obwohl
diese Leistungen in einer Rechnung vom 19. Juni 2006 mit Mehr-
wertsteuer ausgewiesen seien. Die Leistungen bestünden aus der Plat-
zierung eines Logos sowie der Publikation eines Inserats in einem Pro-
grammheft. Dabei handle es sich um steuerbare Sponsoringleistungen,
die mit einer Steuer nachbelastet würden. Dass eine Rechnung nur zu In-
formationszwecken erstellt werde, noch dazu unter offenem Ausweis der
Mehrwertsteuer, erscheine "unglaubwürdig".
3.4.3 In den Akten liegt eine an die D._______ adressierte Rechnung
vom 19. Juni 2006 mit dem Betreff "Erbrachte Leistungen von X._______
zur Gegenverrechnung". Darunter ist eine Tabelle mit Tickets für ver-
schiedene Konzerte für insgesamt Fr. 3'650.-- (ohne Mehrwertsteuer) so-
wie der Posten "Logoplatzierung" für Fr. 2'000.-- + Fr. 152.-- Mehrwert-
steuer und die Position "Inserat Programmheft" für Fr. 5'000.-- + Fr. 380.--
Mehrwertsteuer aufgeführt. Auf der Rechnung ist überdies die Mehr-
wertsteuernummer der Beschwerdeführerin vermerkt.
Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin sowohl das Logo der
D._______ als auch ein Inserat in ihrem Programmheft platziert. Es gibt
keine Hinweise darauf, dass diese Leistungen nicht erbracht worden wä-
ren, was auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird.
Die Logo- und Inserateplatzierung stellen Sponsoringleistungen dar, für
die entsprechende Gegenleistungen erwartet werden. Demzufolge liegt
ein mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch vor und handelt es
sich nicht um Spenden. Dies impliziert auch die Rechnung der Be-
schwerdeführerin, auf der diese Leistungen "zur Gegenverrechnung" auf-
geführt werden. Ob ein Teil der Sponsoringleistung allenfalls als "Sympa-
thiebeitrag" anzusehen wäre, spielt für die mehrwertsteuerliche Beurtei-
lung keine Rolle, da es, wie bereits ausgeführt (E. 3.2), keine Aufteilung in
ein Leistungsentgelt und einen allfälligen Spendenanteil gibt. Dement-
sprechend hat die ESTV auf den Sponsoringleistungen von Fr. 7'000.-- zu
Recht die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 532.-- erhoben.
A-5274/2011
Seite 17
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Rechnung bloss zu
Informationszwecken ausgestellt, ist nicht nachvollziehbar. Wäre die
Rechnung lediglich zu Informationszwecken ausgestellt worden, würden
die erbrachten Leistungen wohl kaum explizit "zur Gegenverrechnung"
aufgeführt. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass – nur zur Information – die
Mehrwertsteuernummer und der genaue Mehrwertsteuerbetrag ausge-
wiesen würden. Da die Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen
ist, bliebe sie aufgrund des in konstanter Rechtsprechung entwickelten
Grundsatzes "fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwert-
steuer" (vgl. E. 3.3) ohnehin grundsätzlich geschuldet.
3.5
3.5.1 Betreffend die Position "Sponsoring E._______" führt die Beschwer-
deführerin aus, es habe nie ein solches gegeben. Sie hätten für den "[…]
Event" ein Gratis-Inserat publiziert, in dem ein E._______ abgebildet ge-
wesen sei. Die ESTV habe sich lediglich auf zwei Buchungen gestützt,
ohne nach deren Zweck zu fragen. Die Beschwerdeführerin erklärt weiter,
sie habe nie – wie von der ESTV behauptet – eine Rechnung an
E._______ versandt. Bei den Buchungen könne es sich um unentgeltli-
che Zuwendungen, Mitgliederbeiträge oder anderes mehr handeln, was
steuerrechtlich nicht relevant sei. Es sei unangemessen und unhaltbar,
wenn die ESTV einfach davon ausgehe, dass es sich dabei wohl um
Sponsoring gehandelt habe.
3.5.2 Die ESTV argumentiert, die in den Unterlagen der Beschwerdefüh-
rerin enthaltenen Buchungen würden dieser Darstellung widersprechen.
Beide Bewegungen (Zahlungseingang mit dem Vermerk "Zahlung
E._______ Drucksachen" in der Höhe von Fr. 1'425.-- sowie Zahlungs-
eingang mit dem Vermerk "Zahlung E._______" im Betrag von
Fr. 10'000.--) fänden sich im Konto 8000 "ausserordentlicher Ertrag" und
seien auf den 1. September 2005 datiert. Diese Zahlungen stünden in
einem eindeutigen Zusammenhang mit dem erschienenen Inserat, wes-
halb die ESTV von einer steuerbaren Sponsoringleistung ausgehen und
eine Steuernachbelastung erfolgen müsse.
3.5.3 Unbestrittenermassen publizierte die Beschwerdeführerin ein Inse-
rat von E._______. Dass dieses Inserat gratis (ohne Gegenleistung) ge-
druckt worden wäre, erscheint nicht glaubhaft, dies erst recht nicht unter
Berücksichtigung der beiden von E._______ eingegangenen Zahlungen.
Die unter "ausserordentlicher Ertrag" verbuchte "Zahlung E._______
Drucksachen" steht offensichtlich im Zusammenhang mit einem gedruck-
A-5274/2011
Seite 18
ten Produkt und dementsprechend mit dem Inserat. Gleichentags wurde
ein weiterer ausserordentlicher Ertrag unter dem Vermerk "Zahlung
E._______" verbucht. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keine
ernsthaften Zweifel, dass diese beiden Zahlungen zusammengehören
und als Gegenleistung für das Inserat anzusehen sind. Ob mit der ge-
trennten Buchung eine Aufteilung in die effektiven Druckkosten (Zahlung
Drucksachen) und einen "Spenden- oder Sympathiebetrag" beabsichtigt
war, ist unter mehrwertsteuerlichen Aspekten unerheblich, da die Recht-
sprechung – wie schon mehrfach erwähnt – keine derartigen Aufteilungen
in ein Leistungsentgelt und einen Spendenanteil anerkennt (vgl. E. 3.2).
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es könne sich bei diesen Be-
trägen um "unentgeltliche Zuwendungen, Mitgliederbeiträge oder anderes
mehr" handeln, überzeugt nicht und vermag die obigen Ausführungen
nicht in Zweifel zu ziehen. Die ESTV hat auf dem Gesamtbetrag der Be-
kanntmachungsleistung der Beschwerdeführerin bezüglich E._______ in
der Höhe von Fr. 11'425.-- korrekterweise Fr. 806.95 Mehrwertsteuern
verlangt.
3.6
3.6.1 Was den Posten "Sponsoring A._______" angeht, äussert die Be-
schwerdeführerin, dass ein solches Sponsoring nach den überzeugenden
Aussagen des Stiftungsrates nie stattgefunden habe. Die Erwähnung des
Sponsorings sei demnach nicht nachgewiesen und falsch, die entspre-
chende Belastung sei zu korrigieren.
3.6.2 Die ESTV macht in ihrem Einspracheentscheid keine Angaben zu
dieser Position. In der Vernehmlassung macht sie geltend, diese Rüge
werde in der Beschwerde erstmals vorgebracht, weshalb nicht darauf
einzutreten sei.
3.6.3 Wie ausgeführt (E. 1.3.6.3), ist auf die gesamte Beschwerde einzu-
treten, weshalb alle Vorbringen und damit auch der Einwand der Be-
schwerdeführerin betreffend "Sponsoring A._______" materiell zu prüfen
sind. In der Buchhaltung findet sich unter "ausserordentlicher Ertrag" am
21. Mai 2007 ein Eingang "Zahlung A._______" in der Höhe von
Fr. 10'000.--. Diesbezüglich geht weder aus der Buchhaltung noch aus
der Begründung der ESTV oder aus den sonstigen Akten hervor, welcher
Sachverhalt dieser Buchung zugrunde liegt und ob ein mehrwertsteuerli-
cher Leistungsaustausch gegeben ist. Wohl macht die Beschwerdeführe-
rin selbst auch keine genaueren Angaben zu diesem Posten und be-
schränkt sich auf das Bestreiten des Sponsorings; selbst die behaupteten
A-5274/2011
Seite 19
Äusserungen des Stiftungsrates sind unbelegt. Weil es sich bei der Quali-
fikation des Betrags von Fr. 10'000.-- als Leistungsentgelt für Bekanntma-
chungsleistungen um eine steuerbegründende Tatsache handelt, müsste
jedoch die ESTV nachweisen, worauf sie sich stützt (vgl. E. 1.6.2). Da
derlei unterbleibt, ist die Beschwerde in diesem Punkt im Umfang von
Fr. 706.35 gutzuheissen.
3.7
3.7.1 Bezüglich "Sponsoring F._______" macht die Beschwerdeführerin
geltend, eine Helferin habe kurzfristig einspringen müssen, um Bonbons
zu verteilen, da die für die Verteilung der Bonbons vorgesehene Mitarbei-
terin von F._______ erkrankt ausgefallen sei. F._______ habe Fr. 750.--
an den Aufwand entschädigt, was nichts mit Sponsoring zu tun habe. Die
Rechnung habe nichts mit Dienstleistungen von ihr zu tun. Sie habe als
direkte Stellvertreterin für F._______ gehandelt, daraus einen steuer-
pflichtigen Vorgang zu konstruieren, sei unhaltbar. Die Berechnung der
Steuer sei im Übrigen nicht nachvollziehbar.
3.7.2 Die ESTV erklärt, aufgrund der vorhandenen Rechnung vom 28. Ju-
ni 2006 der Beschwerdeführerin an die F._______ AG stehe für sie fest,
dass es sich um eine steuerbare Dienstleistung handle. Es könne offen-
bleiben, inwieweit hier eine direkte Stellvertretung vorliege, da die Be-
schwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Sie ha-
be in ihrer Einsprache selbst eingeräumt, es handle sich um eine Auf-
wandentschädigung für ihre Tätigkeit. Ein solcher Vorgang sei offensicht-
lich steuerbar.
3.7.3 Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist hinzuzufügen,
dass eine Rechnung bei den Akten liegt, in der die Beschwerdeführerin
schreibt: "Wir erlauben uns, Ihnen auch für dieses Jahr den Einsatz des
'F._______-Girls' in Rechnung zu stellen. […] Wir freuen uns über eine
Zusammenarbeit auch an den künftigen Festivals." Diese Aussagen bes-
tätigen, dass es sich um eine (regelmässige), entgeltliche Dienstleistung
handelt, welche die Beschwerdeführerin für die F._______ erbracht hat.
Die ESTV hat zu Recht auf dem Rechnungsbetrag von Fr. 750.-- Mehr-
wertsteuern im Umfang von Fr. 52.95 erhoben.
4.
Nachstehend ist zu prüfen, ob die Steuernachbelastungen im Zusammen-
hang mit den festgestellten Umsatzdifferenzen korrekt sind.
A-5274/2011
Seite 20
4.1
4.1.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; ERNST BLUMEN-
STEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Leistungserbringer ist für die Feststellung
seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich und hat sich gegebe-
nenfalls unaufgefordert anzumelden (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2,
2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, zusammengefasst in: Steuer Re-
vue [StR] 61/2006 S. 558 f.; 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5,
zusammengefasst in: StR 59/2004 S. 232 f.; statt vieler: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2.1,
A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.4).
4.1.2 Bei festgestellter Steuerpflicht hat der Steuerpflichtige sodann
selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurech-
nen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode
den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich
Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern (Art. 46 aMWSTG). Die ESTV ermit-
telt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle
des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt
(BGE 137 II 136 E. 6.3; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2.2, A-2690/2011 vom 24. Januar
2012 E. 2.4, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.4; ALOIS CAMEN-
ZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwert-
steuergesetz, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 1680 ff.). Der Steu-
erpflichtige hat seine Mehrwertsteuerschuld selbst festzustellen; er ist al-
lein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Um-
sätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich
(BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_486/2009 vom
1. Februar 2010 E. 2.2). Ein Verstoss des Steuerpflichtigen gegen diesen
Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da der Steuerpflichtige
durch Missachten dieser Vorschrift die ordnungsgemässe Erhebung der
ihn betreffenden Mehrwertsteuer gefährdet (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7570/2009 und A-7572/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.1.2,
A-5875/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, A-5460/2008 vom 12. Mai 2010
E. 2.5.1, A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.1).
4.1.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat der Mehrwertsteuerpflichtige
seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten,
dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht
A-5274/2011
Seite 21
sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern
massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die
ESTV kann über die Buchführungspflicht nähere Bestimmungen aufstel-
len. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung
für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994
[neu herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001 zur Mehr-
wertsteuer [Wegleitung 2001] neu herausgegeben per 1. Januar 2001
[und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer])
Gebrauch gemacht. In den – vorliegend einschlägigen – Wegleitungen
2001 und 2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige
Buchhaltung auszugestalten ist (je Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsfälle müs-
sen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden
(Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu
stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in
die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jah-
resabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können
(sog. "Prüfspur"; vgl. Rz. 890 und 893 ff. der Wegleitungen; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.3.1,
A-7570/2009 und A-7572/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.2.1, A-2998/2009
vom 11. November 2010 E. 2.5.1 und 2.5.3).
Die ESTV schreibt hinsichtlich der Buchführung weiter vor, dass die de-
klarierten Umsätze periodisch (mindestens einmal pro Geschäftsjahr) mit
der Buchhaltung abzustimmen sind (Wegleitungen, je Rz. 968). Die Weg-
leitung 2008 präzisiert, dass über die vorgenommene Abstimmung ein
Beleg zu erstellen und zu Kontrollzwecken bei den Abrechnungsunterla-
gen aufzubewahren ist. Allfällig festgestellte Differenzen zwischen den
Umsätzen gemäss Buchhaltung und den Umsätzen gemäss MWST-Ab-
rechnung (sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten der steuerpflichtigen
Person) sind in der nächsten ordentlichen MWST-Abrechnung oder mit
einer separaten Korrekturabrechnung zu berichtigen. Bei der Umsatzab-
stimmung ist immer von den Umsätzen gemäss Finanzbuchhaltung (Er-
folgsrechnung) auszugehen und nicht von den Zahlen einer Nebenaus-
wertung des Buchhaltungsprogramms (Wegleitung 2008, Rz. 968; vgl.
zudem das Beispiel in Rz. 968a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.3.1).
4.2
4.2.1 Vorliegend ist im Kontrollbericht der ESTV festgehalten, für die revi-
dierten Steuerperioden seien keine Umsatzabstimmungen vorgelegt wor-
A-5274/2011
Seite 22
den. Die vor Ort durchgeführte Abstimmung habe Differenzen ergeben.
Auf den "nicht eruierbaren Differenzen" wurde gemäss "EM/Verfügung"
die Mehrwertsteuer nachbelastet.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, in Bezug auf diese "nicht eruier-
baren Differenzen" sei nie etwas nachgefragt bzw. eine verantwortliche
Person angefragt worden. Die während der Kontrolle anwesende "einfa-
che Mitarbeiterin ohne Zeichnungsberechtigung" sei sicher nicht geeignet
gewesen, entsprechende Auskünfte zu erteilen. Diese Differenzen hätten
einfach geklärt werden können, wenn die entsprechenden Abklärungen
mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden wären. Wenn die Vor-
instanz Differenzen feststelle, die ihr unklar seien, müsse diese die Unter-
stellung unter die Steuern zumindest glaubhaft machen. Es verbiete sich,
ohne jede Begründung, allenfalls bestehende Differenzen und Unklarhei-
ten einfach als Umsatz zu verstehen, welcher der Mehrwertsteuer unter-
liege. Die verlangten Steuern in der Höhe von Fr. 70.70 für das Jahr
2005/2006 sowie Fr. 2'579.90 für das Jahr 2007/2008 seien demnach
nicht geschuldet.
4.2.3 Die ESTV erläutert, für einen Teil der verbuchten nicht aber ihr ge-
genüber deklarierten Umsätze seien in der Buchhaltung keine Belege
vorhanden gewesen, weshalb sie auch diese Beträge mit der Steuer
nachbelastet habe. Die Beschwerdeführerin mache in ihrer Beschwerde
hierzu nur allgemeine Ausführungen, ohne auf die Positionen einzeln ein-
zugehen und darzulegen, um was für Zahlungseingänge es sich handle
und weshalb diese nicht der Mehrwertsteuer unterlägen. Vielmehr seien
die Beträge als ausserordentliche Erträge verbucht worden.
4.3 Die ESTV hat anlässlich ihrer Kontrolle eine Tabelle erstellt, in der sie
u.a. in einer Zeile den jeweiligen Umsatz bzw. die Einnahmen gemäss
Buchhaltung sowie in einer anderen Zeile die Deklarationen der Be-
schwerdeführerin festgehalten hat. Aus dieser Tabelle geht hervor, dass
die jeweiligen sich aus der Buchhaltung ergebenden Umsätze nicht mit
den Deklarationen der Beschwerdeführerin in den Abrechnungsformula-
ren der Mehrwertsteuer übereinstimmen. Weiter ist aus den Akten ersicht-
lich, dass sich ein Grossteil der Differenzen im Zuge der Kontrolle klären
liess. Für die Abrechnungsperiode 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 blieben
jedoch eine Differenz von Fr. 1'001.--, für die Abrechnungsperiode 1. Juli
2007 bis 30. Juni 2008 eine solche von Fr. 36'526.--, deren Grund nicht
zu eruieren waren. Damit hat als erstellt zu gelten, dass die Beschwerde-
führerin ihre Mehrwertsteuerschuld nicht – wie aufgrund des Selbstveran-
A-5274/2011
Seite 23
lagungsprinzips gefordert (vgl. E. 4.1.1 f.) – korrekt ermittelt hat. Offen-
sichtlich hat sie auch die Geschäftsbücher nicht gesetzeskonform geführt,
weshalb sich einzelne Geschäftsvorfälle nicht nachvollziehen liessen.
Ebenso hat sie unterlassen, die geforderten Umsatzabstimmungen vor-
zunehmen und die Mehrwertsteuerabrechnungen entsprechend zu be-
richtigen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der ESTV festgestell-
ten Differenzen letztlich denn auch nicht. Sie liefert auch keine Belege
oder sonstige Erklärungen, weshalb es zu diesen Differenzen kam. Damit
verletzt die Beschwerdeführerin ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten,
was nicht zu Steuerausfällen führen darf. Das Vorgehen der ESTV, die
Differenzen zwischen den in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin
ausgewiesenen und den ihr gegenüber deklarierten Umsätze festzustel-
len und auf dem Differenzbetrag die Mehrwertsteuer zu erheben, ist damit
nicht zu beanstanden und kann von einer mangelhaften Ermittlung des
Sachverhalts nicht gesprochen werden. Dementsprechend schuldet die
Beschwerdeführerin aufgrund nicht eruierbarer Umsatzdifferenzen
Fr. 70.70 (1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006) sowie Fr. 2'579.90 (1. Juli 2007
bis 30. Juni 2008) Mehrwertsteuer.
5.
Nachfolgend ist auf die Korrekturen im Zusammenhang mit den Vorsteu-
ern einzugehen.
5.1
5.1.1 Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst-
leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen (vgl. E. 3), so kann sie in
ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rech-
nung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen
(Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Wird ein Umsatz von der Steuer ausge-
nommen und wird nicht nach Art. 26 aMWSTG für seine Versteuerung op-
tiert, so darf die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Ge-
genständen sowie auf den Dienstleistungen, die zwecks Erzielung eines
solchen Umsatzes im In- und Ausland verwendet werden, nicht als Vor-
steuer abgezogen werden (Art. 17 aMWSTG). Art. 38 Abs. 4 aMWSTG
wiederholt, dass von der Steuer ausgenommene Umsätze nicht zum Vor-
steuerabzug berechtigen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3527/2010 vom 7. Juni 2011 E. 4.2, A-3409/2010 vom 4. April 2011
E. 3.2).
Dementsprechend werden die auf den Vorumsatzstufen angefallenen
Vorsteuern zum Kosten- und damit in den meisten Fällen auch zum
A-5274/2011
Seite 24
Preisbestandteil, womit die Steuerbelastung als "taxe occulte" in den
Preis eingeht (vgl. DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als all-
gemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf
das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 77). Diese (sogenannt unech-
ten) Steuerbefreiungen werden daher in der Doktrin überwiegend als sys-
temwidrig betrachtet und abgelehnt, was nichts daran ändert, dass dieser
Systembruch im Gesetz vorgesehen und begründet ist.
5.1.2 Von der Steuer ausgenommen sind u.a. dem Publikum unmittelbar
erbrachte kulturelle Dienstleistungen, sofern hiefür ein besonderes Ent-
gelt verlangt wird. Zu diesen kulturellen Dienstleistungen gehören: Thea-
ter-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorfüh-
rungen (Art. 18 Ziff. 14 Bst. a aMWSTG); weiter auch: Darbietungen von
Schauspielern, Musikern, Tänzern und anderen ausübenden Künstlerin-
nen und Künstlern (Art. 18 Ziff. 14 Bst. b aMWSTG). Die Ausnahme von
der Besteuerung der von Künstlern erbrachten kulturellen Darbietungen
wird allein darauf abgestellt, ob der Künstler seine Leistung unmittelbar
vor Publikum erbringt. Keine Rolle spielt, ob der Künstler das Entgelt di-
rekt vom Publikum oder von einem Veranstalter, der den Künstler für
eigene Rechnung engagiert hat, erhält. In letztgenanntem Fall ist die
künstlerische Darbietung sowohl beim Künstler (z.B. als Gage) als auch
beim Veranstalter von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Wegleitungen,
je Rz. 622).
5.1.3 Vorliegend führte die Beschwerdeführerin Konzerte durch, was auch
ihrem Stiftungszweck entspricht. In diesem Zusammenhang mietete sie
einen Konzertflügel (Rechnung "[…]" vom 10. Januar 2007) und bezog
Leistungen der "[…] AG" für Beleuchtung und Ton (zwei Rechnungen vom
3. Januar 2007). Die Rechnungsbeträge beglich die Beschwerdeführerin
gegenüber den Lieferfirmen inklusive Mehrwertsteuer und zog die ent-
sprechenden Steuerbeträge als Vorsteuern ab. Bei den Konzerten han-
delt es sich um kulturelle Dienstleistungen, welche die Beschwerdeführe-
rin als Veranstalterin durch Künstler unmittelbar gegenüber Publikum er-
bringen lässt. Wie vorstehend ausgeführt, sind diese Darbietungen auch
bei der Veranstalterin, also der Beschwerdeführerin, von der Mehrwert-
steuer im Sinn von Art. 18 Ziff. 14 aMWSTG ausgenommen. Da sich aus
den Akten überdies keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführe-
rin für die Versteuerung dieser ausgenommenen Umsätze optiert hätte,
hat sie diesbezüglich keine steuerbare Ausgangsleistung erbracht und
war bzw. ist damit entsprechend nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
A-5274/2011
Seite 25
5.1.4 An dieser Einschätzung vermögen die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Zum einen erklärt die Be-
schwerdeführerin, es spiele keine Rolle, ob die Leistungen in den fragli-
chen Rechnungen eigentlich von der Steuerpflicht befreit gewesen wären
oder nicht. Durch die Fakturierung und den entwickelten Grundsatz "fak-
turierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer" sei die Leis-
tung der Steuerpflicht unterstellt worden. Diese Begründung geht fehl, da
die von den vorleistungserbringenden Firmen in Rechnung gestellten
Leistungen gar keine ausgenommenen (oder gar befreiten), sondern
mehrwertsteuerpflichtige Leistungen sind. Dementsprechend haben sie
ihre Leistungen zu Recht inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
Dieser Umstand hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob die Beschwerde-
führerin diese Vorsteuern abziehen darf oder nicht. Da diese Eingangs-
leistungen – wie gesehen – nicht in steuerbare Ausgangsleistungen der
Beschwerdeführerin fliessen, kann diese die Vorsteuern nicht in Abzug
bringen.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, Art. 38 Abs. 4 aMWSTG sei
nicht auf Fälle anwendbar, in denen eine Leistung der Mehrwertsteuer
aufgrund der fakturierten Steuer unterstellt sei. Ziel und Zweck von Art. 38
Abs. 4 aMWSTG sei es, Leistungen von einem Vorsteuerabzug auszu-
schliessen, auf die gar keine Vorsteuer bezahlt worden sei. Diese Inter-
pretation ist falsch. Aufgrund der Regelung in Art. 38 Abs. 4 aMWSTG
kann genau die Situation entstehen, dass auf einer (Vor-)Leistung Mehr-
wertsteuer bezahlt werden muss, ohne dass diese als Vorsteuer geltend
gemacht werden kann (oben E. 5.1.1).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 5 aMWSTG sind vom Vorsteuerabzugsrecht
ferner 50 Prozent der Steuerbeträge auf Ausgaben für Verpflegung und
Getränke ausgeschlossen.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verkenne, dass die
Übernachtungen der Künstler nicht unter die Beschränkung von Art. 38
Abs. 5 aMWSTG fielen. Die Vorinstanz habe "ganz eindeutig" auch die
Übernachtungskosten nur mit 50 % der Vorsteuer zum Abzug zugelas-
sen. Dies gelte nicht nur für die angesprochenen Rechnungen, sondern
vielmehr "für die grosse Mehrheit der Hotelrechnungen". Im einzelnen
gehe es um die folgenden Positionen, die unrechtmässig gekürzt worden
seien: Hotel G._______ (Rechnung vom 15. September 2006, Fr. 4.70;
A-5274/2011
Seite 26
Rechnung vom 4. Oktober 2006, Fr. 4.70) sowie Hotel H._______, […]
(Rechnung vom 19. Januar 2007, Fr. 27.05).
5.2.3 Zu den Rechnungen des "Hotels" G._______ ist folgendes festzu-
stellen: Gemäss Angaben im Briefkopf der Rechnungen handelt es sich
um ein Restaurant/Bar. Dieser Eindruck wird durch ein kurze Recherche
im Internet bestätigt, wonach in […] kein Hotel G._______ zu finden ist.
Vielmehr gibt es das "G._______, Restaurant - Bar" in […], welches über
eine eigene Homepage verfügt, auf der jedoch keinerlei Hinweise auf
Übernachtungsmöglichkeiten bestehen (http://[…], besucht am 10. Januar
2013). Folglich kann die Beschwerdeführerin nicht beweisen, dass die
Rechnung eine Übernachtung beschlägt. Für diese steuermindernde Tat-
sache, aufgrund derer ein vollständiger Vorsteuerabzug zulässig wäre, ist
die Beschwerdeführerin aber beweispflichtig (E. 1.6.2), weshalb die von
der ESTV getätigten Korrekturen nicht zu beanstanden sind.
5.2.4 Was die Rechnung des Hotels H._______ vom 19. Januar 2007 an-
belangt, stimmen die Erläuterungen der ESTV mit den Angaben auf der
Rechnung überein. So sind darauf Mehrwertsteuern von Fr. 4.98 zum
Beherbergungssatz von 3,6 % für die Übernachtung (Fr. 143.20) sowie
Mehrwertsteuern von Fr. 43.54 zum Normalsatz von 7,6 % für "Restau-
rant" (Fr. 311.--), "Fotokopien/Fax/Taxc." (Fr. 8.--) und "Saalkasse"
(Fr. 297.50) aufgeführt. Die Mehrwertsteuern von Fr. 43.54 hat die ESTV
um 50 % gekürzt, da es sich dabei – eventuell mit Ausnahme des Pos-
tens "Fotokopien/Fax/Taxc.", der aufgrund des geringen Betrages aber
vernachlässigbar ist – um Ausgaben für Verpflegung und Getränke han-
delt. Dementsprechend hat die ESTV Fr. 26.75 (Fr. 21.77 + Fr. 4.98) zum
Vorsteuerabzug zugelassen. Die Beschwerdeführerin hat Vorsteuern in
der Höhe von Fr. 53.80 abgezogen. Die Nachbelastung von Fr. 27.05 war
also gerechtfertigt.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin hat für die Posten "Mitgliederbeitrag [Kur-
und Verkehrsverein] B._______" sowie "Ticketcorner" einen Vorsteuerab-
zug geltend gemacht. Sie führt dazu aus, die ESTV habe den Vorsteuer-
abzug mit dem Argument, dass diese Leistungen aus verschiedenen
Gründen von der Mehrwertsteuer befreit seien, verweigert. Wie bereits
dargelegt, hätten die Unternehmen die Mehrwertsteuer jedoch auf jeden
Fall abführen müssen, da sie fakturiert worden sei. Daher erscheine der
getätigte Vorsteuerabzug gerechtfertigt, Art. 38 Abs. 4 aMWSTG sei nicht
anwendbar.
A-5274/2011
Seite 27
5.3.2 Die ESTV bringt hierzu weder im Einspracheentscheid noch in der
Vernehmlassung etwas vor. Im Anhang der Beilage zur "EM/Verfügung"
hat sie bei den Buchungen "Mitgliederbeitrag B._______" den Vermerk
"von der Steuer ausgenommen" angebracht. Bei den Buchungen "Ticket-
corner" steht einmal, die Kosten seien direkt dem Ticketverkauf zuorden-
bar, weshalb kein Vorsteueranspruch bestehe, einmal ist vermerkt, es
handle sich um eine Umbuchung ohne Beleg.
5.3.3
5.3.3.1 Betreffend die beiden Posten "Mitgliederbeitrag B._______" liegt
eine Rechnung vom 28. September 2006 im Recht. Für die Mitgliedschaft
im Kurverein für die Zeitspanne 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 wird ein
Betrag von Fr. 150.-- in Rechnung gestellt, Mehrwertsteuer ist keine auf-
geführt. Im unteren Drittel der Seite, nachdem der Einzahlungsschein ab-
getrennt worden war, wurde augenscheinlich ein Abschnitt dazu kopiert,
auf dem ein Gesamttotal inklusive Mehrwertsteuer von Fr. 161.40
(Fr. 150.-- + Fr. 11.40) verlangt wird. Wem, wann und wofür dieser Betrag
in Rechnung gestellt worden ist, geht aus den Akten jedoch nicht hervor.
Für den zweiten Betrag liegt kein Beleg vor.
In der Buchhaltungstabelle der ESTV sind unter "Mitgliederbeitrag
B._______" zwei Buchungen ausgewiesen, am 28. September 2006 ein
Bruttobetrag von Fr. 150.-- (Vorsteuerabzug: Fr. 10.60) und am 5. Februar
2007 Fr. 140.-- (Vorsteuerabzug: Fr. 9.90).
5.3.3.2 Sowohl die bei den Akten liegende Rechnung als auch die beiden
Buchungen, welche "runde" Bruttobeträge (Fr. 150.-- und eben gerade
nicht Fr. 161.40) ausweisen, deuten darauf hin, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Rechnungen ohne Mehrwertsteuer beglichen und trotzdem die
Vorsteuer abgezogen hat. Jedenfalls gelingt es der Beschwerdeführerin
nicht, den von ihr geforderten Beweis zu erbringen, vorliegend zum Vor-
steuerabzug berechtigt zu sein (vgl. E. 1.6.2, 4.1.3). Die Kürzung der
ESTV war rechtmässig. Ob die Mitgliederbeiträge tatsächlich – wie von
der ESTV angemerkt – von der Steuer ausgenommen wären, kann bei
dieser Sachlage offenbleiben.
5.3.4
5.3.4.1 Vom "Ticketcorner" liegen vier Rechnungen (Systemteilnahmege-
bühr für jeweils drei Monate) über je Fr. 450.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 34.20 (insgesamt also Fr. 484.20), bei den Akten. Eine weitere
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Seite 28
Rechnung vom 29. Juni 2007 (Adressexport 15. Juni 2007 für das […]) im
Betrag von Fr. 146.25 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 11.10 wurde
ebenfalls eingereicht.
In der Buchhaltungstabelle der ESTV ist eine Sammelbuchung diverser
Rechnungen über Fr. 1'800.-- (Vorsteuerabzug: Fr. 137.--) sowie eine
zweite Buchung (diverse Daten) über Fr. 3'273.80 (Vorsteuerabzug:
Fr. 248.80) erfasst.
5.3.4.2 Bei der ersten Buchung über Fr. 1'800.-- scheint es sich um die
Begleichung der Systemgebühr (4 x Fr. 450.--) zu handeln. Der erfasste
Bruttobetrag von Fr. 1'800.-- ist ein Indiz dafür, dass die Leistung tatsäch-
lich ohne Mehrwertsteuer bezahlt worden ist. In jedem Fall wurde die
Systemgebühr aber beglichen, um Konzerttickets über den Ticketcorner
zu verkaufen. Die Leistungen des Ticketcorners wurden also bezogen,
um eine im Sinn von Art. 18 Ziff. 14 aMWSTG von der Steuer ausgenom-
mene kulturelle Dienstleistung zu erbringen. Mangels steuerbarer Aus-
gangsleistung ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht zum Vor-
steuerabzug berechtigt (vgl. E. 5.1.1 f.), weshalb letztlich unerheblich ist,
ob sie wirklich Mehrwertsteuern bezahlt hat oder nicht.
5.3.4.3 Für den zweiten Posten "Ticketcorner" über Fr. 3'273.80 ist in den
Akten kein Beleg vorhanden, was auch die ESTV so festgestellt hat. Folg-
lich kann die Beschwerdeführerin auch hier nicht beweisen, zum Vorsteu-
erabzug berechtigt zu sein (vgl. E. 1.6.2, 4.1.3). Die ESTV hat den Vor-
steuerabzug bei den Positionen "Ticketcorner" und "Mitgliederbeitrag
B._______" zu Recht verweigert.
5.4
5.4.1 In den Akten befindet sich eine Rechnung der Firma "Sponsoring
C._______" vom 15. März 2007. Die Firma verlangt für die Abonne-
mentserneuerung des Hefts "[…]" einen Betrag von Fr. 219.--. Unterhalb
dieser Summe ist der Hinweis "Betrag nicht MWSt.-pflichtig" angebracht.
In ihrer Buchhaltung hat die Beschwerdeführerin unter dieser Position
Vorsteuern von Fr. 7.60 abgezogen.
5.4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die ESTV stelle sich nur auf den
Standpunkt, dass die Rechnung stellende Gesellschaft nicht mehrwert-
steuerpflichtig gewesen sei. Dies sei zwar eine richtige Aussage, aber die
Mehrwertsteuer sei auch hier fakturiert worden. Folglich unterstehe die
A-5274/2011
Seite 29
Leistung der Mehrwertsteuer, egal ob die Gesellschaft eigentlich der
Mehrwertsteuer unterliegen würde oder nicht. Aus diesem Grund sei hier
auch der Vorsteuerabzug zuzulassen.
5.4.3 Die ESTV macht zu dieser Position keine weiteren Ausführungen,
sondern beantragt, auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutre-
ten.
5.4.4 Wie gesagt (E. 1.3.6.3), ist zwar auch bezüglich "Sponsoring
C._______" auf die Beschwerde einzutreten. Den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin kann im Weiteren jedoch nicht gefolgt werden. Auf der
Rechnung wurde nicht nur kein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen, son-
dern explizit darauf hingewiesen, dass der Betrag nicht mehrwertsteuer-
pflichtig sei. Überdies ist auch der von der Beschwerdeführerin subtra-
hierte Vorsteuerbetrag nicht nachvollziehbar. Anscheinend hat sie für das
Jahresabonnement eines Fachmagazins Vorsteuern von 3.6 % abgezo-
gen, was nicht plausibel ist. Die Korrektur der ESTV erfolgte auch hier zu
Recht.
5.5
5.5.1 Wie unter E. 4.1 ausgeführt, gilt im Mehrwertsteuerrecht das Selbst-
veranlagungsprinzip. Zu den Obliegenheiten der Steuerpflichtigen gehört
insbesondere die Buchführungspflicht, die in Art. 58 Abs. 1 aMWSTG so-
wie in den Wegleitungen konkretisiert ist. Liegen keine oder nur unvoll-
ständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergeb-
nisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so
nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor
(Art. 60 aMWSTG).
5.5.2 Eine besondere Methode der Schätzung ist die Umlage. Dabei wer-
den aufgrund eines nach Belegen kontrollierten Zeitraums die Ergebnisse
auf andere Zeitperioden der übrigen Kontrollperiode (normalerweise fünf
Jahre umfassend) übertragen (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 1684). Das Bundesgericht hat diese Praxis als praktikabel und recht-
mässig bestätigt, sofern die massgebenden Verhältnisse im eingehend
kontrollierten Zeitabschnitt ähnlich sind wie in der gesamten Kontrollperio-
de (Urteile des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2,
2A.148/2000 vom 1. November 2000 E. 5b; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4146/2009 vom 9. März 2010 E. 3.4, A-1595/2006 vom
2. April 2009 E. 2.5.2, A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.3). Eine
solche Umlage ist jedoch nicht zulässig, wenn begründete Anhaltspunkte
A-5274/2011
Seite 30
dafür bestehen, dass die festgestellten Mängel nicht auf die übrigen Jah-
re übertragen werden können. Die ESTV muss die übrigen Jahre mindes-
tens mit Stichproben prüfen und einzelfallweise belegen, dass die betref-
fenden Mängel auch in den anderen Zeitabschnitten aufgetreten sind (Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-549/2010 vom 12. September
2011 E. 2.7.2, A-4146/2009 vom 9. März 2010 E. 3.4, A-1475/2006
vom 20. November 2008 E. 2.4; UELI MANSER, , a.a.O., N 6 zu
Art. 60).
5.5.3 Da es sich bei den Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen han-
delt, obliegt der Beweis für deren Vorliegen der steuerpflichtigen Person
(vgl. E. 1.6.2). Die Beschwerdeführerin bringt zu dieser Problematik ledig-
lich vor, es verbiete sich bei der gewählten Methode für das erste Halb-
jahr 2005 sowie das Geschäftsjahr 2005/2006 eine Schätzung vorzuneh-
men. Die klar zuordenbaren Beträge würden konkret berechnet und zuge-
ordnet, der Rest der Beträge werde aufgeteilt. Letzteres betreffe also alle
unklaren und nicht klar belegten Positionen. Damit sei auch bereits klar,
dass eine Schätzung von vornherein ausgeschlossen sei. Die Korrektur
um insgesamt Fr. 2'400.--, welche die ESTV "einfach von der Vorsteuer-
korrektur ausschloss", sei daher wieder rückgängig zu machen.
5.5.4 Wenn die steuerpflichtige Person ihren aus dem Selbstveranla-
gungsprinzip fliessenden Pflichten nicht nachkommt, kann die ESTV, wie
ausgeführt, eine Korrektur der Vorsteuern vornehmen, indem sie den von
der steuerpflichtigen Person deklarierten Vorsteuerabzug mittels einer
sog. "Fehlumlage" berichtigt. Die ESTV ist keinesfalls verpflichtet, nach
entsprechenden Vorsteuerbelegen zu suchen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-549/2010 vom 12. September 2011 E. 2.9, mit weite-
ren Hinweisen).
Die ESTV hat durch eine detaillierte Kontrolle des Geschäftsjahrs
2006/2007 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Vorsteuern von
Fr. 2'262.25 zu Unrecht in Abzug gebracht hat. Aus den handschriftlichen
Bemerkungen in der Buchhaltung geht hervor, dass auch im Geschäfts-
jahr 2005/2006 Vorsteuerkürzungen vorgenommen werden mussten. Da-
her hat die ESTV den aufgrund der genauen Kontrolle ermittelten Betrag
auf das Geschäftsjahr 2005/2006 sowie das erste Halbjahr 2005 umge-
legt, was zu einer Kürzung von Fr. 1'600.-- bzw. Fr. 800.-- führte. Dieses
Vorgehen ist im Lichte der angeführten höchstrichterlichen Praxis zuläs-
sig und nicht zu beanstanden. Es wäre der Beschwerdeführerin unbe-
nommen gewesen, sogar noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens,
A-5274/2011
Seite 31
mittels Belegen den Nachweis für die angefallenen Vorsteuern zu erbrin-
gen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-549/2010 vom
12. September 2011 E. 2.9, A-1636/2006 und A-1637/2006 vom 2. Juli
2008 E. 2.4.2), was sie jedoch unterlassen hat.
5.6 Wie gezeigt (E. 5.1-5.5) sind die von der ESTV vorgenommenen Än-
derungen im Zusammenhang mit den Vorsteuern bundesrechtskonform,
weshalb auch die von ihr berechneten Korrekturen nicht zu beanstanden
sind. Dementsprechend erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin ge-
forderte Neuberechnung der Vorsteuerkorrektur.
6.
Die Beschwerdeführerin weist wiederholt darauf hin, eine spezifische Rü-
gepflicht einzelner Punkte bestehe nicht. Es sei die gesamte Forderung
bestritten und müsse überprüft werden, nicht nur die einzeln bemängelten
Beträge (vgl. z.B. act. 1 Ziff. 13, 26).
Hier geht die Beschwerdeführerin insofern fehl, als eine gewisse Rüge-
pflicht besteht. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelbehören, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt voll-
kommen neu zu erforschen (vgl. E. 1.5). Da die Beschwerdeführerin kei-
ne weiteren Positionen rügt und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für Fehler ergeben, ist auf die weiteren Beträge nicht einzeln einzugehen.
7.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin insbesonde-
re mit ihren prozessualen Vorbringen erfolgreich ist. Dementsprechend
tritt das Bundesverwaltungsgericht auf sämtliche ihrer Anträge ein und
hebt die Teilrechtskrafterklärung in Dispositiv Ziffer 1 des Einspracheent-
scheids auf (vgl. E. 1.3.6.3 u. 1.4.5). In materieller Hinsicht ist die Be-
schwerde lediglich im Betrag von Fr. 706.35 gutzuheissen (vgl. E. 3.6.3),
im Übrigen jedoch abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist demzufolge
zu verpflichten (zusätzlich zu ihrer Selbstdeklaration), für die Steuerperio-
den erstes Quartal 2005 bis zweites Quartal 2008 (1. Januar 2005 bis
30. Juni 2008) Fr. 27'117.65 Mehrwertsteuer zuzüglich Zins zu bezahlen.
Was den Verzugszins anbelangt, ist zu beachten, dass ab 1. Januar 2012
ein Zinssatz von 4 % gilt. Im Übrigen ist die Zinsforderung unbestritten.
Damit hat die Beschwerdeführerin folgenden Zins zu bezahlen: 5 % vom
30. April 2007 bis 31. Dezember 2009, 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis
31. Dezember 2011 sowie 4 % seit dem 1. Januar 2012 (Art. 90 Abs. 3
A-5274/2011
Seite 32
Bst. b aMWSTG sowie Art. 108 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 1 der Verord-
nung vom 11. Dezember 2009 des EFD über die Verzugs- und Vergü-
tungszinssätze [SR 641.207.1]).
8.
8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilweisem Un-
terliegen zu ermässigen sind. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens
sind auf Fr. 3'600.-- festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin in einem re-
lativ geringen Ausmass obsiegt, sind ihr die Verfahrenskosten im Umfang
von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Vorinstanz sind keine Kosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die Vorinstanz ist zu verpflichten, der teilweise obsiegenden Be-
schwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 900.-- (inklusive Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
im Übrigen jedoch abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet (zusätzlich zu ihrer Selbstdekla-
ration), für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 2. Quartal 2008 (1. Ja-
nuar 2005 bis 30. Juni 2008) Fr. 27'117.65 Mehrwertsteuer zuzüglich Zins
zu bezahlen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'600.-- festgelegt und der Be-
schwerdeführerin im reduzierten Umfang von Fr. 3'000.-- auferlegt. Dem-
entsprechend werden sie mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
A-5274/2011
Seite 33
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Ursula Spörri
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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