B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5276/2013
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kern, Staiger,
Schwald & Partner AG, Genferstrasse 24, Postfach 2012,
8027 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Führungsstab der Armee FST A, Rodtmattstrasse 110,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der Armee.
A-5276/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Anschluss an ein Fussballspiel im Schweizer Cup des FC Luzern
gegen GC Zürich vom 20. März 2012 kam es auf dem Weg zum und im
Bahnhof Luzern zu Ausschreitungen zwischen Anhängern von GC und
den Ordnungskräften. Anhand von Videoaufzeichnungen und Fotos
identifizierte die Polizei X._______ und konnte ihm 4 Steinwürfe im
Bahnhof Luzern gegen Ordnungskräfte der Luzerner Polizei und
mindestens einen Steinwurf in Richtung der Gebäudefassade beim
Perron 3 nachweisen. Bei diesen Steinwürfen befand sich X._______ an
der Spitze eines "randalierenden Mobs" und war zeitweise mit einer sog.
Sturmhaube vermummt. Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 der
Staatsanwaltschaft Luzern wurde X._______ wegen Landfriedensbruchs,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung
und Vermummung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.—,
bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse
von Fr. 1'400.— verurteilt. Der Strafbefehl wurde nicht angefochten und
erwuchs in Rechtskraft.
B.
Am 29. Oktober 2012 rückte X._______ in die Rekrutenschule ein, die bis
am 5. April 2013 dauerte. Mit Verfügung vom _____ wurde X._______ als
Folge des Strafregistereintrages vorzeitig aus der Rekrutenschule
entlassen und mit einem Aufgebotsstopp belegt. Eine dagegen erhobene
Dienstbeschwerde an den Chef der Armee vom 4. März 2013 wurde am
2. April 2013 abgewiesen.
C.
Im Anschluss an den Aufgebotsstopp eröffnete der Führungsstab der
Armee ein Verfahren zum Ausschluss aus der Armee, stellte X._______
den Ausschluss in Aussicht und gewährte ihm mit Schreiben vom 26. Juni
2013 das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 liess
X._______ den Antrag stellen, er sei nicht aus der Armee
auszuschliessen und begründete diesen. Mit Verfügung vom 16. August
2013 schloss der Führungsstab der Armee X._______ aus der Armee
aus. Er sei aufgrund seiner Delinquenz und des Strafmasses für die
Armee untragbar geworden, weshalb nicht auf den Ausschluss aus der
Armee verzichtet werden könne.
D.
Mit Beschwerde vom 18. September 2013 lässt X._______
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Seite 3
(Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Ausschluss aus der Armee
erheben und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Führungs-
stabes der Armee (Vorinstanz) unter Kosten und Entschädigungsfolge. Er
bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss aus
der Armee, insbesondere, dass er untragbar geworden sei und rügt den
Entscheid als unverhältnismässig. Zudem sei sein rechtliches Gehör
verletzt worden.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2013
die Abweisung der Beschwerde.
F.
In den Schlussbemerkungen vom 12. November 2013 hält der
Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten
befindlichen Dokumente wird nachfolgend eingegangen, soweit sie
entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die
angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 22 des Militärgesetzes vom
3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) und stellt eine solche Verfügung dar.
Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und der FST A ist eine
Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht zur Beurteilung zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der
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angefochtenen Verfügung und, da seinem Antrag nicht entsprochen
worden ist, durch diese auch materiell beschwert und deshalb zur
Beschwerde befugt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie grundsätzlich auch auf
Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst ist auf die formelle Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör verletzt, einzugehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Vorinstanz habe seine Eingabe weder zur Kenntnis genommen noch sich
damit auseinander gesetzt. Angesichts der Schwere des Entscheids für
ihn gelte ein erhöhtes Begründungsmass, das nicht erfüllt werde. Durch
die auf Feststellungen beschränkte Begründung habe die Vorinstanz
überdies eine sinnvolle Anfechtung der Verfügung vereitelt.
3.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten
Grundrecht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung für das
Bundesverwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG, ergibt sich das Recht
bzw. die Pflicht, dass die verfügende Behörde von den Äusserungen der
Parteien Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG)
und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf
Berücksichtigung gebietet, dass die Behörde die rechtserheblichen
Vorbringen der Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Ob im konkreten Fall die
Äusserung einer Partei zur Kenntnis genommen worden ist, lässt sich
regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen, weshalb
sich eine allfällige Missachtung von Art. 32 VwVG häufig in einer
Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG äussert
(BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009 [hiernach: Praxis-
kommentar VwVG], Art. 32 N 18 und 21).
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Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat,
hält Art. 35 VwVG nicht fest. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts muss die Begründung jedoch zumindest so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere
Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE
129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei hat stets eine Auseinandersetzung
mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt zu erfolgen, da
Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall nicht
genügend sind (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008 [hiernach: VwVG-Kommentar], Rz. 8 zu Art. 35). Die
Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. So
gelten einerseits im Bereich der sog. Massenverwaltung herabgesetzte
Anforderungen an das Begründungsmass. Entsprechend ist in diesen
Bereichen die Verwendung von Textbausteinen und Formularen zwar
zulässig, jedoch nur insoweit, als dies eine für den konkreten Fall noch
angemessene und verständliche Begründung erlaubt (Urteil des
Bundesgerichts I 460/02 vom 26. Juni 2003 E. 1; KNEUBÜHLER, VwVG-
Kommentar, Rz. 18 zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 632). Andererseits ist die
Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde
und der Eingriffsintensität des Entscheids. Je grösser der Spielraum,
welcher der Behörde infolge Ermessens oder unbestimmter
Rechtsbegriffe eingeräumt ist und je stärker ein Entscheid in die
individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die
Begründung eines Entscheids zu stellen (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 112
Ia 107 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A.15/2006 vom 13. Dezember
2006 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5859/2012 vom
15. Mai 2013 E. 3.8.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 631; FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, Praxiskommentar VwVG, Art. 35 N 21).
3.2 Aus der äusserst kurz gehaltenen Verfügung geht hervor, dass die
Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 22 MG aus der Armee
ausschliesst und seine mit Strafbefehl geahndete Straftat als schwer
erachtet, weshalb sie ihn als für die Armee untragbar einstuft. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers ändere nichts an ihren
Feststellungen zum Sachverhalt. Der Wille zu guter Militärdienstleistung
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könne nicht dazu führen, dass jegliche Delinquenz unbedeutend werde.
Die Vorinstanz macht weiter geltend, der Armeeausschluss erfolge zur
Wahrung der Akzeptanz und Glaubwürdigkeit der Armee und damit im
öffentlichen Interesse. Ferner weist sie darauf hin, dass sie auch aus
Gründen der Rechtsgleichheit am Ausschluss festhält.
In der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2013 wiederholt die Vorinstanz
im Wesentlichen den Verfahrensablauf und den Auszug aus den
Strafregister und dass sie das Urteil als gewichtig einstuft. Weiter betont
sie den Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach sie gleichartige Fälle
gleich zu behandeln habe und dass ein öffentliches Interesse am
Ausschluss bestehe. Ferner werden die Elemente einer Verhältnis-
mässigkeitsprüfung aufgezählt. Die Vernehmlassung enthält somit kaum
neue Elemente oder präzisere Ausführungen, weshalb auch diese nicht
als hinreichende Begründung dienen kann.
3.3 Die Vorinstanz legt somit die einzelnen Überlegungen, welche ihrem
Entscheid zugrunde liegen, nur ansatzweise offen. Ausser dem
bekundeten Willen, engagiert Militärdienst zu leisten, nimmt die
Vorinstanz keine Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich auf und
legt auch nicht dar, weshalb sie anderer Auffassung ist.
Zwar sind in Bereichen der Massenverwaltung – wozu gemäss Recht-
sprechung auch die Entscheidungen der Vorinstanz zu zählen sind (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013
E. 3.2) – die Anforderungen an die Begründungsdichte herabgesetzt.
Dennoch muss auch in diesen Bereichen eine – wenn auch knappe – auf
den konkreten Fall bezogene, angemessene Begründung erfolgen. So
bedarf der Begriff der Untragbarkeit als unbestimmter Rechtsbegriff der
Konkretisierung, wobei der Vorinstanz, die mit den tatsächlichen
Verhältnissen besonders vertraut ist, ein erheblicher Ermessenspielraum
zugestanden wird. Dies führt jedoch dazu, dass die Anforderungen an die
Begründungsdichte diesbezüglich wiederum erhöht sind (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4854/20102 vom 7. März 2013 E. 4.2,
A-2962/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 5.3 und A-3298/2010 vom
24. November 2010 E. 3.1). Die Vorinstanz hätte zumindest kurz den
Begriff der Untragbarkeit konkretisieren und daraufhin detailliert darlegen
müssen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Armee erfüllt. Zudem
wären insbesondere auch die Kriterien in Art. 69 Abs. 1 Bst. a-d der
Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV,
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SR 512.21) zu berücksichtigen gewesen, wobei diese für einen
Armeeausschluss nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Ebenso hätte sie
Bezug auf ihre Entscheidpraxis (vgl. Art. 69 Abs. 3 MDV) nehmen und
diese darlegen müssen. Weder der Beschwerdeführer noch das Gericht
kann aufgrund der Vorbringen erkennen, dass die Vorinstanz andere
Armeeangehörige, namentlich Rekruten und Soldaten mit vergleichbaren
Strafurteilen bzw. ähnlichem Strafmass ebenfalls ausgeschlossen hat,
zumal die Praxis zu Armeeausschlüssen nicht veröffentlicht wird und auch
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ein sehr
kleiner Teil davon wiedergegeben ist, etwa im Urteil A-4854/2012 vom
7. März 2013. Nur so wäre es möglich gewesen, die Verfügung zu prüfen,
insbesondere, ob der Beschwerdeführer rechtsgleich behandelt worden
ist. Auch zur Verhältnismässigkeit hätte sich die Vorinstanz äussern
müssen, da diese umstritten ist. Kurz darzulegen wäre insbesondere,
welches Ziel sie mit dem Ausschluss verfolgt, inwiefern dieser hierfür
geeignet und erforderlich ist sowie unter Würdigung der Interessen der
Armee und des Beschwerdeführers, dass der Ausschluss zumutbar ist.
Folglich hat die Vorinstanz die Begründungspflicht und infolgedessen den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
4.
4.1 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung
formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit
dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (vgl. BGE 135 I 279
E. 2.6.1, BGE 135 I 187 E. 2.2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3, BVGE 2009/36
E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann indessen
eine Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt gelten, wenn die
unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz
mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die
Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders
schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem
Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die
Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE
126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts
1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; BVGE 2009/53; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 2.2 und
B-6272/2008 vom 20. Oktober 2010 E. 3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1710).
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4.2 Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als
behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende
Begründung liefert oder wenn die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung
ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt; etwa in der
Vernehmlassung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-821/2013 vom 2. September 2013
E. 3.2.3 f. und A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. Basel 2013, Rz. 3.114).
4.3 Die Heilung der Gehörsverletzung fällt vorliegend ausser Betracht.
Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre kann ein Mangel von der
Beschwerdeinstanz nur geheilt werden, wenn sie im Beschwerde-
verfahren mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere
Instanz. Wie bereits oben (E. 3.3) festgehalten wurde, anerkennt das
Bundesverwaltungsgericht, dass der Vorinstanz bei Verfahren betreffend
Ausschluss aus der Armee ein grosser Ermessenspielraum zukommt.
Angesichts dessen kann es nicht angehen, dass das Bundes-
verwaltungsgericht im Rahmen einer allfälligen Heilung einer
Gehörsverletzung in den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz eingreift
und die ihm zustehende Prüfungsbefugnis voll ausschöpft. Dies gilt
besonders im vorliegenden Fall, in welchem das rechtliche Gehör durch
die mangelhafte Begründung bzw. Konkretisierung des unbestimmten
Rechtsbegriffes der Untragbarkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 MG
verletzt, auch im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Begründung
nachgeliefert wurde und nach wie vor Unklarheiten bezüglich der
vorinstanzlichen Ausschlusspraxis und der Verhältnismässigkeit be-
stehen. Der Verzicht auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
Korrektur des Verfahrensfehlers hätte in einem derartigen Fall einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (WALDMANN/BICKEL,
Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 120). Aus denselben Überlegungen ist
es auch nicht möglich, dass das Bundesverwaltungsgericht die
Rechtmässigkeit des Ausschlusses aus der Armee gestützt auf einen
mangelhaft begründeten Entscheid beurteilt und diesen hierzu aus
eigenen Schritten nachträglich umfassend begründet.
Für die Begründung ihres Entscheides, ob der Beschwerdeführer für die
Armee weiterhin tragbar ist, wird die Vorinstanz etwa auf den
Polizeirapport abzustellen haben, der sich in den Akten befindet. Zur
Schwere und den Umständen der Tat – einem in Art. 69 Abs. 1 Bst. a
MDV genannten Kriterium – kann berücksichtigt werden, dass sie erst vor
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Seite 9
relativ kurzer Zeit begangen worden ist, dass der Beschwerdeführer in
der ersten Reihe der Randalierenden war und sich mit einer "Sturm-
haube" vermummt hatte. Gewürdigt werden darf auch, dass es sich um
ein in der Öffentlichkeit äusserst negativ behaftetes Gewaltdelikt handelt,
das auch im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) aufgeführt wird und dass
der Straftat ein gewisser Spektakelwert zukommt, der sich nicht nur auf
den Ruf der Armee auswirken kann, sondern allenfalls auch zu
Spannungen mit den Kameraden führen könnte. Dies im Rahmen der
Begründung vorzubringen und zu würdigen, ist und bleibt jedoch die
Aufgabe der Vorinstanz und nicht des in dieser Sache letztinstanzlich
entscheidenden Bundesverwaltungsgericht.
5.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung
ungenügend begründet. Als Folge der Verletzung der Begründungspflicht,
welche vorliegend nicht geheilt werden kann, ist die Verfügung vom
16. August 2013 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat die Verfügung im Sinne der
Erwägungen eingehender zu begründen. Folglich ist die Beschwerde
gutzuheissen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch
offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57, 137 V 271 E. 7.1; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 4
und A-7809/2010 vom 5. September 2011 E. 4). Zudem sind bei einer
Rückweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz,
namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, der
beschwerdeführenden Partei keine Verfahrenskosten aufzuerlegen oder
ihr diese zu erlassen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 256
Fussnote 129).
Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.— wird ihm
zurückerstattet. Der unterliegenden Vorinstanz werden als Bundes-
behörde keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
A-5276/2013
Seite 10
7.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat aufgrund seines
Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihm erwachsene,
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Wird – wie vorliegend – keine Kostennote eingereicht, so setzt das
Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das
Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand
bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.— und
höchstens Fr. 400.— beträgt (vgl. hierzu Art. 7 ff. VGKE). Da sich das
Verfahren weder als besonders schwierig noch umfangreich erweist, wird
die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.— (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festgesetzt. Diese ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64
Abs. 2 VwVG).
8.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 13. Juni 2013
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.— wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Hierzu hat er
dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen
oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 3'000.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
A-5276/2013
Seite 11
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Bernhard Keller
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