B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5281/2018
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Raphaël Gani, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Mireille Aebi, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
LSVA; Solidarhaftung.
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Leasinggeberin) ist eine Aktiengesell-
schaft mit Sitz in (Ort). Sie ist spezialisiert auf verschiedene Finanzierungs-
geschäfte im Bereich von Kraftfahrzeugen (vgl. Auszug aus dem Handels-
register des Kantons [Kanton] vom 14. September 2018, Beschwerdebei-
lage 4).
B.
Die Leasinggeberin stellte am 2. August 2016 auf der elektronischen Platt-
form der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) eine Anfrage über ausste-
hende leistungsabhängige Schwerverkehrsabgaben (LSVA) betreffend
das Fahrzeug mit der Stamm-Nummer [Nummer]. Als Halterin wurde die
B._____ GmbH (nachfolgend: Leasingnehmerin; heute [Bezeichnung]; vgl.
Auszug aus dem Handelsregister des Kantons […] vom 5. Oktober 2018,
vorinstanzliches act. 15) mit Sitz in (Ort) genannt.
Mit Schreiben vom 3. August 2016 teilte die OZD der Leasinggeberin mit,
dass die obgenannte Leasingnehmerin ihr nicht bekannt sei und aus ihrer
Sicht einem Vertragsabschluss für das genannte Fahrzeug nichts entge-
genstehe.
C.
Am 5. August 2016 löste C._______ mit Wohnsitz in (Ort) für das Fahrzeug
mit der Stamm-Nr. (Nummer) beim Strassenverkehrsamt des Kantons
(Kanton) ein Kontrollschild mit der Nummer (Bezeichnung) ein und liess
sich als Halter des Fahrzeugs im Fahrzeugausweis eintragen. Der Fahr-
zeugausweis wurde mit einem Vermerk versehen, wonach ein Halterwech-
sel ausgeschlossen sei (sog. Code 178).
D.
Am 8. August 2016 schlossen die Leasinggeberin und die Leasingnehme-
rin rückwirkend per 5. August 2016 einen Leasingvertrag über das Fahr-
zeug mit der Stamm-Nr. (Nummer) und der Kontroll-Nummer (Bezeich-
nung). Der Vertrag wurde seitens der Leasingnehmerin von C._______ un-
terzeichnet. Hierbei handelte es sich um den damaligen einzelzeichnungs-
berechtigen Geschäftsführer und Gesellschafter mit einem Stammkapital
von Fr. (Betrag) (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [Kan-
ton], vorinstanzliches act. 15).
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E.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 informierte die OZD die Leasinggeberin,
dass C._______ als Halter des Fahrzeugs mit der Stamm-Nr. (Nummer)
und dem Kontrollschild (Bezeichnung) die LSVA-Rechnungen Nr. [Num-
mern] (Periode von Mai 2017 bis Februar 2018) nicht beglichen habe. Die
OZD beabsichtige daher, von der Leasinggeberin als solidarisch haftende
Person einen Betrag von total Fr. 19'819.75 einzufordern.
F.
Nach erfolgter Akteneinsicht und Fristerstreckung zur Stellungnahme be-
antragte die Rechtsvertreterin der Leasinggeberin mit Eingabe vom 31. Juli
2018, auf die Abgabenerhebung zu verzichten.
G.
Mit Verfügung vom 15. August 2018 (LSVA; Solidarhaftung, Verfügung;
nachfolgend: Haftungsverfügung) erklärte die OZD die Leasinggeberin für
die LSVA betreffend das von C._______ eingesetzte Fahrzeug mit der
Stamm-Nr. (Nummer) solidarisch haftbar (Dispositiv Ziff. 1) und verpflich-
tete sie zur Zahlung von Fr. 19'819.75, zahlbar innert 30 Tagen mit der
Rechnung Nr. (Nummer), welche ihr separat zugestellt werde (Dispositiv
Ziff. 2). Diese Verfügung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Zur Begründung führte die OZD im Wesentlichen aus, dass die Anfrage
vom 2. August 2016 sich auf die B._______ GmbH bezogen habe. Das
Fahrzeug sei jedoch von C._______ als Privatperson eingelöst worden. Es
handle sich bei der B._______ GmbH und C._______ um zwei verschie-
dene Rechtspersonen, und der Halter des Fahrzeugs sei nicht mit dem in
der Anfrage vom 2. August 2016 genannten Halter identisch. Weiter führt
die OZD aus, dass die in ihren Registern verwendete sog. Halternummer
sich auf das Fahrzeug beziehe und nicht auf den in der Leasinganfrage
erwähnten Halter. Der Einwand der Leasinggeberin, wonach die Leasing-
nehmerin und C._______ eine wirtschaftliche Einheit bilden würden, habe
auf die Solidarhaftung keinen Einfluss.
Mit Veranlagungsverfügung vom 20. August 2018 (LSVA; Veranlagungs-
verfügung; nachfolgend: Rechnung) stellte die OZD der Leasingnehmerin
unter Verweis auf die Solidarhaftung für C._______ (Ref. [Nummer] vom
15. August 2018) Fr. 19'819.75 in Rechnung, zahlbar mit beigelegtem Ein-
zahlungsschein. Dieses Dokument enthielt sodann einen Hinweis auf die
Möglichkeit, eine E-Rechnung zu verlangen sowie eine Rechtsmittelbeleh-
rung, wonach bei der OZD Einsprache erhoben werden könne.
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Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2018 gelangte die Rechtsvertreterin der
Leasinggeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der OZD vom 15. August 2018
sei aufzuheben. Auf die Solidarhaftung sei zu verzichten; unter ordentli-
chen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, dass der OZD bewusst
gewesen sei, dass ein Zusammenhang zwischen der Leasingnehmerin als
Vertragspartei und C._______ als Halter bestehe. Daher hätte sie die An-
frage vom 2. August 2016 betreffend die Leasingnehmerin sinngemäss
auch in Bezug auf den als Halter eingetragenen C._______ entgegenneh-
men und demzufolge nach Feststellung der Ausstände eine Mitteilung nach
Art. 36b der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV,
SR 641.811) an die Leasinggeberin senden müssen. Indem sie dies unter-
lassen habe, habe sie rechtsmissbräuchlich gehandelt, da sie die Solidar-
haftung entgegen deren Sinn und Zweck beansprucht habe. Zudem sei es
geradezu zynisch, wenn die OZD sich auf Nichteinhalten der Formalien
berufe und selber die grundlegendsten formellen Anforderungen an eine
rechtsgenügliche Verfügung ausser Acht lasse.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 schliesst die OZD (nach-
folgend: Vorinstanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Sie führt hierzu aus, der Umstand, dass die Haftungsverfügung vom
15. August 2018 keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, stelle eine Unre-
gelmässigkeit dar, die die formelle Gültigkeit der Verfügung nicht in Mitlei-
denschaft ziehe. Auch sei der Beschwerdeführerin daraus kein Schaden
entstanden. Bei der Ausstellung der Haftungsverfügung vom 15. August
2018 habe eine Rechnung erstellt werden müssen, um eine korrekte Ver-
buchung und Nachverfolgung des LSVA-Betrags sicherzustellen, für wel-
chen die Beschwerdeführerin solidarisch hafte. Derselbe Betrag sei von
den LSVA-Rechnungen abgezogen worden, die ursprünglich auf den Na-
men des Halters C._______ ausgestellt worden seien. Sinngemäss führt
die Vorinstanz weiter aus, dass aus systemtechnischen Gründen keine
LSVA-Rechnungen ohne Rechtsmittelbelehrung erstellt werden könnten.
Aus ökonomischen Gründen sei bisher darauf verzichtet worden, das Sys-
tem für die Rechnungsstellung im Anschluss an eine Haftungsverfügung
separat zu programmieren. Auf die "Einsprache" gegen die Rechnungsver-
fügung sei nicht einzutreten. Die Anfrage gemäss Art. 36a SVAV sowie die
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entsprechende Antwort würden lediglich die Leasingnehmerin betreffen.
Ein Hinweis fehle, dass das Fahrzeug nicht auf ebendiese Unternehmung
eingelöst werden solle. Erst bei der Prüfung eines Gesuches um Verlänge-
rung der Zahlungsfrist für die Rechnung Nr. (Nummer) im Februar 2017
habe die Vorinstanz bemerkt, dass der Halter des Fahrzeugs nicht mit dem-
jenigen übereinstimme, für den die Anfrage vom 2. August 2016 getätigt
worden sei. Dazu sei eine interne Notiz erstellt worden, die für den Erlass
der Verfügung nicht herbeigezogen worden sei, weshalb sie bei Gewäh-
rung der Akteneinsicht nicht weitergeleitet worden sei. Für den Halter
C._______ sei keine Anfrage eingereicht worden. Infolgedessen sei auch
keine Mitteilung betreffend Zahlungsrückstände an die Leasinggeberin er-
gangen. Die OZD habe das Strassenverkehrsamt des Kantons (Kanton)
erstmals am 10. Juli 2017 aufgefordert, die Kontrollschilder und den Fahr-
zeugausweis für das betreffende Fahrzeug zu entziehen. Der Halter des
Fahrzeugs, C._______, habe in der Folge aufgrund eines Widerrufsge-
suchs die LSVA-Rechnungen teilweise beglichen. Nach dem 5. Dezember
2017 sei keine Zahlung mehr erfasst worden. Schliesslich habe die Polizei
die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis am 6. Februar 2018 einge-
zogen. Die OZD habe somit die erforderlichen Massnahmen getroffen, um
das Fahrzeug, für das keine LSVA-Abgaben mehr bezahlt worden seien,
aus dem Verkehr zu ziehen. Zudem sei über die Leasingnehmerin am (Da-
tum) der Konkurs eröffnet worden, was für die Leasinggeberin mit der Pub-
likation am (Datum) im Handelsregister einsehbar gewesen sei. Ausser-
dem sei das Fahrzeug am (Datum) durch einen anderen Halter wieder in
Verkehr gesetzt worden. Die Leasinggeberin habe zuvor für den neuen
Halter eine neue Anfrage gestellt. Der vormalige Leasingvertrag sei spä-
testens dann aufgelöst worden.
J.
Die Beschwerdeführerin macht mit Replik vom 22. November 2018 zusam-
mengefasst geltend, dass die Vorinstanz anfangs selber davon ausgegan-
gen sei, dass das Fahrzeug auf die Leasingnehmerin als Halterin eingetra-
gen worden sei. Entsprechend sei die Anfrage, welche für Letztere getätigt
worden sei, auch für deren Geschäftsführer zu beachten. Die Vorinstanz
habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin rechtzeitig über die LSVA-
Ausstände zu informieren, was ihr eine Vertragskündigung gemäss
Art. 36b SVAV verunmöglicht habe. Der verfügte Betrag in der Höhe von
Fr. 19'819.75 sei deshalb nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig. Im
Übrigen sei der in der Vernehmlassung unter den Erwägungen Ziff. 5.3
(Einziehung der Kontrollschilder; eingefügt durch das Bundesverwaltungs-
gericht) vorgebrachte Sachverhalt der Beschwerdeführerin neu, und sei ihr
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Seite 6
auch nicht im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegt worden, was ebenfalls
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
K.
Mit Duplik vom 28. Dezember 2018 bringt die Vorinstanz im Wesentlichen
vor, die Beschwerdeführerin habe im Fahrzeugausweis den Code 178 ver-
merken lassen. Es sei Sache der Leasinggeberin, beim Verein zur Führung
einer Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK) zu kontrollieren, ob im
Fahrzeugausweis der richtige Halter eingetragen worden sei. Die Be-
schwerdeführerin sei auch im Besitz einer Kopie des Fahrzeugausweises
und sei somit in der Lage gewesen, festzustellen, dass der Fahrzeughalter
nicht mit der Vertragspartei identisch gewesen sei, für die die Anfrage im
Sinne von Art. 36a SVAV erfolgt sei. Auf der Leasing-Plattform der Vo-
rinstanz würden die Anfragen und die Antworten in Verbindung mit Art. 36
SVAV registriert. Auf dieser Plattform werde kein Halterdossier geführt. Ein
Halterdossier werde auf einem separaten Laufwerk eröffnet, wenn Korres-
pondenz mit dem Halter existiere. Die interne Notiz sei auf der Leasing-
Plattform als Hinweis zur Anfrage für das betroffene Fahrzeug erfasst wor-
den. Die Vorinstanz wäre auch ohne die interne Notiz zum Schluss gekom-
men, dass die Beschwerdeführerin solidarisch hafte.
L.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 teilt die Beschwerdeführerin ergänzend
mit, dass sie über das ZEK lediglich die Stamm-Nr. und die Chassis-Nr.
des Fahrzeugs in Erfahrung bringen könne, welches mit dem Code 178
belegt sei, nicht aber den Halter.
Auf die vorstehenden und die weiteren Vorbringen der Parteien wird nach-
folgend unter den Erwägungen eingegangen, soweit sie für den vorliegen-
den Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe (LSVA), die keine erstinstanzlichen Veranla-
gungsverfügungen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4 des Schwerver-
kehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 (SVAG, SR 641.81) i.V.m.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das
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Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Ver-
waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Gemäss konstanter Rechtsprechung sind Verfügungen, mit denen die OZD
insbesondere einen Leasinggeber als solidarisch haftende Person ins
Recht fasst, nicht als "erstinstanzliche Veranlagungsverfügung" im Sinne
von Art. 23 Abs. 3 SVAG zu betrachten. Sie sind demzufolge in Anwendung
von Art. 23 Abs. 4 SVAG i.V.m Art. 31 ff. VwVG direkt beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar (Urteile des BVGer A-6851/2015 vom 1. November
2016 E. 1.1, A-4691/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.1). Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zu Behandlung der vorliegenden Beschwerde ge-
gen die Haftungsverfügung vom 15. August 2018 sachlich und funktional
zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Haf-
tungsverfügung vom 15. August 2018 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ge-
gen die angefochtene Haftungsverfügung vom 15. August 2018 (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
1.4
1.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September
2018 an die Vorinstanz bei dieser eine Einsprache gegen die Rechnung
vom 20. August 2018 deponiert hat (vorinstanzliches act. 11), ist diese –
soweit ersichtlich – von Letzterer weder behandelt noch formell ans Bun-
desverwaltungsgericht überwiesen worden.
Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerdeschrift
vom 14. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht auch "Einspra-
che" gegen die vom 20. August 2018 datierende Rechnung (Rechnungs-
nummer 9535041502) erheben wollte, sind die nachfolgenden Ausführun-
gen angezeigt:
1.4.2 Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert die Verfügung als Anordnung der Behör-
den im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und
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Seite 8
(Bst. a.) die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder
Pflichten, (Bst. b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder
des Umfanges von Rechten oder Pflichten oder (Bst. c) die Abweisung von
Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von
Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Ge-
genstand hat. Lehre und Rechtsprechung umschreiben die Verfügung als
individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den eine
konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder
feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 849
und 851 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.3;
statt vieler: BGE 139 V 143 E. 1.2, 139 V 72 E. 2.2.1, 135 II 38 E. 4.3, je
mit weiteren Hinweisen). Als konkrete Prüfkriterien gelten folglich folgende
fünf Elemente: (1.) hoheitliche, einseitige Anordnung einer Behörde, (2.)
individuell-konkrete Anordnung, (3.) Anwendung von (Bundes-)Verwal-
tungsrecht, (4.) auf Rechtswirkung ausgerichtete Anordnung und (5.) Ver-
bindlichkeit und Erzwingbarkeit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
N. 855 ff.; FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [nachstehend: Praxiskommen-
tar VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 19; vgl. zum Ganzen [anstelle vieler]:
Urteil des BVGer C-429/2019 vom 30. April 2019 E. 1.5.1.1).
1.4.3 Vorab fällt auf, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Haftungs-
verfügung vom 15. August 2018 ausdrücklich auf die spätere Rechnung mit
der Nr. (Nummer) verweist. Es ist daher fraglich, ob der Rechnung vom
20. August 2018 überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt.
Die Rechnung vom 20. August 2018 ist zwar als Veranlagungsverfügung
bezeichnet, inhaltlich betrachtet liegt jedoch keine solche vor. Vielmehr ver-
weist auch die Rechnung vom 20. August 2018 ihrerseits ausdrücklich auf
die Haftungsverfügung vom 15. August 2018 und führt den gemäss dieser
Haftungsverfügung solidarisch geschuldeten Geldbetrag auf. Damit stellt
die Rechnung vom 20. August 2018 lediglich eine Zahlungsaufforderung
dar. Mit dieser Betrachtungsweise steht im Einklang, dass die Rechnung
vom 20. August 2018 mit einem Einzahlungsschein versehen ist und einen
generellen Hinweis enthält, eine E-Rechnung verlangen zu können.
Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 die
Gründe an, weshalb die Rechnung vom 20. August 2018 mit einer Rechts-
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mittelbelehrung versehen sei (vgl. Sachverhalt I). Dies vermag jedoch al-
lein keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu begründen. Es kann
letztlich indessen offenbleiben, ob die Zahlungsaufforderung dennoch die
Voraussetzungen von Art. 5 VwVG erfüllt. Ebenso kann im hier zu beurtei-
lenden Fall offenbleiben, ob die hier vorliegende Rechnung aus einem an-
deren Grund der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
unterliegen würde, mithin ob und gegebenenfalls in welchem Umfang so-
wie auf welchem Weg sie allenfalls (separat) angefochten bzw. überprüft
werden könnte. Die der Zahlungsaufforderung zugrundeliegende Haf-
tungsverfügung vom 15. August 2018 ist nämlich zufolge ihrer Anfechtung
vor Bundesverwaltungsgericht noch nicht rechtskräftig und damit auch
noch nicht vollstreckbar (vgl. Art. 55 VwVG). Damit steht die Rechnungs-
grundlage noch nicht endgültig fest. Entsprechend fehlt es derzeit bereits
am Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 48 VwVG) für eine Überprüfung der
Zahlungsaufforderung. Damit wäre auf eine allfällige "Einsprache" vor Bun-
desverwaltungsgericht schon aus diesem Grunde nicht einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Am-
tes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen als solche zu be-
zeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Die Behörde kann auf die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung ver-
zichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Par-
tei eine Begründung verlangt (Art. 35 Abs. 3 VwVG). Aus einer mangelhaf-
ten Eröffnung – darunter fallen z.B. die unrichtige Bezeichnung und eine
fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung – darf den Parteien kein
Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG; Urteil des BVGer A-2366/2018 vom
24. Mai 2018 E. 1.2; vgl. auch UHLMANN, Praxiskommentar VwVG, Art. 5
N. 131 bis 133; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 871 f.)
A-5281/2018
Seite 10
2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht – zu Recht – weder geltend, dass die
angefochtene Haftungsverfügung vom 15. August 2018 keine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG darstelle, noch dass diese nichtig sei. Sie be-
mängelt jedoch, dass diese keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und sinn-
gemäss weiter, dass die in der Rechnung aufgeführte Rechtsmittelbeleh-
rung falsch sei.
2.2.3 Die angefochtene Haftungsverfügung vom 15. August 2018 enthält in
der Tat keine Rechtsmittelbelehrung. Ihr ist zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegen die soli-
darische Haftung gewendet hat. Die Vorinstanz fasste dennoch die Be-
schwerdeführerin als solidarisch haftende Person ins Recht. Somit liegt
kein Fall von Art. 35 Abs. 3 VwVG vor und hat die Vorinstanz zu Unrecht
keine Rechtsmittelbelehrung angebracht. Dies stellt auch die Vorinstanz
nicht in Abrede. Da die Beschwerdeführerin dennoch innerhalb der dreissig
tägigen Frist gemäss Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 f. VGG und Art. 50 Abs. 1
VwVG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, ist ihr
aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen.
Infolgedessen erweist sich ihr Aufhebungsantrag insoweit als unbegründet
(E. 2.2.1).
Unter diesen Umständen bleibt lediglich festzuhalten, dass die Rechtsmit-
telbelehrung in der Rechnung vom 20. August 2018 weder für die Haftungs-
verfügung vom 15. August 2018 (so denn die Haftungsverfügung und die
Rechnung als Einheit betrachtet würden) noch für die Rechnung selbst kor-
rekt wäre (vgl. Art. 23 SVAG). Dies räumt auch die Vorinstanz ein. Dass die
von ihr geltend gemachten technischen und ökonomischen Gründe ein ge-
setzeswidriges Vorgehen (Haftungsverfügung ohne Rechtsmittelbelehrung
bzw. Rechnung mit Einsprachemöglichkeit) nicht zu rechtfertigen vermö-
gen, versteht sich von selbst, bleibt für den vorliegenden Fall aber ohne
weitere Konsequenzen.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, da ihr die interne Notiz vom 2. Februar 2017 (vorinstanzliche
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Seite 11
act. 13a und 13b) sowie die in der Vernehmlassung unter Ziff. 5.3 der Er-
wägungen wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung anlässlich der Akten-
einsicht nicht offengelegt worden seien.
2.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtli-
ches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sach(verhalts)auf-
klärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des
Einzelnen eingreift (Urteile des BVGer A-5973/2017 vom 28. Mai 2019
E. 1.5.1, A-5687/2017 vom 17. August 2018 E. 3.1.1).
2.3.1 Aus der Akteneinsicht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt,
dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten ge-
zeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung
darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des
Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung
Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Be-
hörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1; vgl. auch Urteil des
BVGer D-1999/2018 vom 20. August 2018 E. 7.3). Vom Geltungsbereich
des Akteneinsichtsrechts ausgeschlossen bleiben nach ständiger Praxis
jedoch sog. verwaltungsinterne Akten, also Akten, denen für die Behand-
lung des Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der
verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den
verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (vgl. Urteil des BVGer
B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweis).
2.3.2 Beim vorinstanzlichen Aktenstück 13a bzw. 13b handelt es sich um
ein internes Aktenstück, in welchem die ODZ ihre Erkenntnis festhält, dass
der Halter des Fahrzeugs nicht mit dem in der Anfrage vom 2. August 2016
genannten Halter identisch sei, und um die vorläufige Einschätzung der
Rechtslage, wie sie letztlich in die Haftungsverfügung vom 15. August 2018
eingeflossen ist. Dieses Dokument stellt daher einen typischen Fall einer
reinen Arbeitsunterlage dar, in die keine Akteneinsicht zu gewähren ist (vgl.
auch Urteil des BVGer F-4643/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.4 mit Hin-
weisen; WALDMANN/OESCHLER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 65). In-
soweit liegt keine Verweigerung der Akteneinsicht und somit keine Gehörs-
verletzung vor.
2.3.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018
unter ihren Erwägungen Ziff. 5.3 aus, dass sie erstmals am 10. Juli 2017
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Seite 12
um Einziehung der Kontrollschilder ersucht habe. Sinngemäss führt sie
weiter aus, dass der Halter des Fahrzeugs, C._______, in der Folge einen
Teil der LSVA-Rechnungen beglichen habe. Die letzte Zahlung sei am
5. Dezember 2017 eingegangen. Die ODZ habe sich wiederholt über den
aktuellen Stand des Einziehungsverfahrens erkundigt. Hierzu verweist die
OZD auf den E-Mail-Verkehr mit dem Strassenverkehrsamt des Kantons
(Kanton) vom 28. November 2017 und vom 31. Januar 2018 (vorinstanzli-
ches act. 14). Schliesslich seien das Kontrollschild und der Fahrzeugaus-
weis am 6. Februar 2018 polizeilich eingezogen worden. Hierzu verweist
die OZD auf ein E-Mail vom 7. Februar 2018. Die OZD schliesst daraus,
dass sie die erforderlichen Massnahmen ergriffen habe, um das Fahrzeug,
für das keine LSVA mehr bezahlte worden sei, aus dem Verkehr zu ziehen.
2.3.4 Die Beschwerdeführerin moniert in der Replik vom 22. November
2018, dass ihr die erwähnten Aktenstücke betreffend die Einziehung der
Kontrollschilder bei der Akteneinsicht nicht vorgelegt worden seien und
sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Sie lässt hierbei jedoch unbeachtet, dass die OZD in der angefochtenen
Haftungsverfügung vom 15. August 2018 nicht auf die Tatsache, wann die
letzte Zahlung erfolgt ist und auch nicht auf die Tatsache, dass die Kontroll-
schilder eingezogen worden sind, abgestellt hat. Die Einziehung der Kon-
trollschilder ist denn auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Vielmehr sind die entsprechenden Ausführungen der OZD die Folge des
von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14. September 2018
erhobenen Einwandes (Beschwerde vom 14. September 2018 Rz. 15), wo-
nach es im Interesse der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin sei, ein
Fahrzeug für dessen Gebrauch keine LSVA mehr bezahlt werde, aus dem
Verkehr zu ziehen, um keine grösseren Ausstände zu verursachen. Das
Vorgehen der Vorinstanz stellt demzufolge keine Gehörsverletzung dar.
3.
3.1 Gemäss Art. 1 SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr die
ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit
langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen
oder Abgaben aufkommt (Abs. 1); zudem soll die Abgabe einen Beitrag
dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transport-
markt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden
(Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch
die in- und ausländischen schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den
A-5281/2018
Seite 13
Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG). Die Abgabe be-
misst sich gemäss Art. 6 Abs. 1 SVAG grundsätzlich nach dem höchstzu-
lässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern,
wobei sie laut Abs. 3 zusätzlich emissions- oder verbrauchsabhängig erho-
ben werden kann.
3.2 Abgabepflichtig für die LSVA ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halte-
rin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahr-
zeugführerin oder der Fahrzeugführer. Der Bundesrat kann weitere Per-
sonen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG). Von dieser
Kompetenz hat er in Art. 36 ff. SVAV Gebrauch gemacht.
So statuiert Art. 36 Abs. 1bis Bst. a SVAV (in der hier noch anwendbaren bis
30. April 2018 gültig gewesenen Fassung), dass neben der Halterin oder
dem Halter für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren unter
Vorbehalt der Artikel 36a und 36b SVAV solidarisch haftbar sind: die
Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die
Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen
Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde und
zwar im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem
zurückgelegten Kilometer.
Diese auf Verordnungsstufe geregelte Haftungsausdehnung wurde in der
Rechtsprechung soweit hier interessierend als gesetzes- und
verfassungskonform, so insbesondere dem Legalitätsprinzip genügend,
erachtet (vgl. BVGE 2013/26 E. 2.2, auch veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 323 ff.).
3.3
3.3.1 Um das Risiko der solidarisch haftbaren Personen nach Art. 36
Abs. 1bis SVAV einzudämmen, sehen Art. 36a und 36b SVAV ein frei wähl-
bares, zweistufiges Verfahren vor. Dieses besteht zunächst aus einer An-
frage an die OZD (Art. 36a SVAV) und einer späteren Mitteilung der OZD
(Art. 36b SVAV).
3.3.2 Die Anfrage an die OZD im Sinne von Art. 36a Abs. 1 SVAV beinhal-
tet, dass die nach Art. 36 Abs. 1bis SVAV solidarisch haftbare Person, die
einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger zum Gebrauch
überlassen will, bei Vertragsabschluss bei der OZD anfragen kann, ob die
Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahr-
zeugs (falls es sich nicht um dieselbe Person handelt) zahlungsunfähig ist
A-5281/2018
Seite 14
oder erfolglos gemahnt wurde. Gemäss Art. 36a Abs. 2 SVAV hat eine sol-
che Anfrage die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie ge-
gebenenfalls der Halterin oder des Halters (Art. 36a Abs. 2 Bst. a SVAV),
die Angaben zum Fahrzeug (Art. 36a Abs. 2 Bst. b SVAV) und die schriftli-
che Einwilligung der Vertragspartei beziehungsweise der Halterin oder des
Halters in die Auskunftserteilung zu enthalten (Art. 36a Abs. 2 Bst. c SVAV).
Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter
zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist die OZD in ihrer
Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss
solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Ab-
gaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug (Art. 36a
Abs. 3 SVAV; zum Ganzen: BVGE 2013/26 E. 2.3.1).
3.3.3 Art. 36b SVAV regelt die spätere Mitteilung der OZD, wobei für die
Anwendung dieser Bestimmung vorausgesetzt wird, dass das Fahrzeug,
für welches eine solidarische Haftung droht, zuvor Gegenstand einer An-
frage der solidarisch haftbaren Person gemäss Art. 36a SVAV war (vgl. Ur-
teil des BVGer A‒8057/2010 vom 6. September 2011 E. 3.2.3). Art. 36b
SVAV lautet wie folgt:
« Stellt die OZD nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Bst. b
fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde,
und erwägt sie, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaf-
tung zu unterstellen, so teilt sie dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben
sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn:
a. sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder
b. alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht
innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden. »
Art. 36b SVAV verlangt also zunächst, dass die Solidarhaftung der nach
Art. 36 Abs. 1bis SVAV solidarisch haftbaren Person durch die OZD ange-
droht wurde (Mitteilung der OZD) und gibt der solidarisch haftbaren Person
anschliessend die Möglichkeit, die drohende Solidarhaftung abzuwenden,
wenn sie oder die Halterin des Fahrzeugs innerhalb von 60 Tagen handelt,
sei es, indem das Vertragsverhältnis gekündigt oder alle LSVA-Ausstände
für das Fahrzeug beglichen werden (zum Ganzen wiederum: BVGE
2013/26 E. 2.3.2).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 36
Abs. 1bis SVAV grundsätzlich für ausstehende LSVA des Fahrzeughalters
solidarisch haftbar (E. 3.2). Strittig ist, ob im vorliegenden Fall Art. 36a
(Anfrage) und 36b (Mitteilung) SVAV die Haftung der Beschwerdeführerin
ausschliessen.
A-5281/2018
Seite 15
4.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss vorliegendem Aktenstand am
2. August 2016 für das Fahrzeug mit der Stamm-Nr. (Nummer) eine
Anfrage betreffend ausstehende LSVA gestellt. Aus den Akten ergibt sich
auch, dass in dieser Anfrage die B._______ GmbH als Halterin aufgeführt
worden ist. Der Anfrage folgte eine Vollmacht der B._______ GmbH. Diese
datiert allerdings erst vom 3. August 2016 und damit nach dem Gesuch.
Ebenfalls am 3. August 2016 hat die OZD die Anfrage beantwortet. Weiter
ist aktenkundig, dass C._______ im Fahrzeugausweis als Halter
eingetragen ist. Die Eintragung erfolgte am 5. August 2018, wie sich aus
dem Fahrzeugausweis ergibt (vgl. Beschwerdebeilage 6). Die
Immatrikulation erfolgte damit erst nach der Anfrage bzw. Antwort der OZD.
Der Leasingvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______
GmbH datiert vom 8. August 2018 und wurde demnach ebenfalls erst
später abgeschlossen.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich der der Anfrage vom
2. August 2016 zugrunde gelegte Sachverhalt nicht verwirklicht hat. Denn
letztlich hat nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine andere Person das
Fahrzeug eingelöst. Die Antwort der OZD vom 3. August 2016 kann damit
grundsätzlich für den später tatsächlich verwirklichten, anderen Sachver-
halt keine Gültigkeit haben.
4.3
4.3.1 Strittig ist, ob die von der Beschwerdeführerin am 2. August 2016 ge-
stellte Anfrage für das Fahrzeug mit der Stamm-Nr. (Nummer) für den
nachher tatsächlich im Fahrzeugausweis eingetragenen Halter gleichwohl
massgeblich ist.
4.3.2 Die Anfrage vom 2. August 2016 bezieht sich nicht allein auf das
Fahrzeug mit der Stamm-Nr. (Nummer), sondern nennt auch ausdrücklich
dessen Halter, konkret die Leasingnehmerin. Diese Angaben entsprechen
den Vorgaben gemäss Art. 36a Abs. 2 SVAV. Art. 36a Abs. 2 Bst. a SVAV
sieht sodann sinngemäss, aber zwingend vor, dass in der Anfrage die Per-
sonalien und die Adresse des Halters des Fahrzeugs enthalten sein müs-
sen, wenn dieser nicht mit dem Leasingnehmer identisch ist (E. 3.3.2).
Ob die Beschwerdeführerin beim Vertragsabschluss am 8. August 2016
tatsächlich wusste, dass das Fahrzeug nicht auf die Leasingnehmerin, son-
dern auf C._______ eingelöst wurde, lässt sich den Akten nicht mit Sicher-
heit entnehmen. Zumindest hätte ihr angesichts des im Leasingvertrag ge-
A-5281/2018
Seite 16
nannten (kantonales) Kennzeichens auffallen können, dass weiterer Abklä-
rungsbedarf bestanden hätte, handelt es sich bei der Leasingnehmerin
doch um eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton (Kanton). Letztlich liegt es
aber ohnehin im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin zu klären,
wer bei Vertragsabschluss der effektive Halter des Leasingobjekts ist. Dies
hat die Beschwerdeführerin offenbar unterlassen. Sie hat es daher selbst
zu vertreten, wenn der abgeschlossene Leasingvertrag vom 8. August
2016 nicht auf demjenigen Sachverhalt basierte, auf den sich ihre Anfrage
vom 2. August 2016 bezogen hatte.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass es sich beim effektiven
Halter um den Geschäftsführer und Gesellschafter der Leasingnehmerin
gehandelt habe, weshalb von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen
sei.
Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
es sich bei der Leasingnehmerin und ihrem Geschäftsführer bzw. Gesell-
schafter um zwei verschiedene Rechtssubjekte handelte, wenn Letzte-
rer wie hier – im eigenen Namen handelt. Es grenzt daher – entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht an überspitzten Formalismus,
wenn die Vorinstanz die Anfrage nur für die B._______ GmbH gelten lässt.
4.3.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die OZD habe sowohl
von den tatsächlichen Verhältnissen wie auch von der engen Verbindung
zwischen der Leasingnehmerin und dem Fahrzeughalter Kenntnis gehabt
und es dennoch unterlassen, die Leasinggeberin umgehend über die Zah-
lungsausstände des im Fahrzeugausweis eingetragenen Halters zu infor-
mieren.
Die vorstehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sind in tatsächli-
cher Hinsicht zwar korrekt. Die OZD hat nämlich nach ihrer eigenen Sach-
darstellung im Februar 2017 festgesellt, dass der Halter des Fahrzeugs mit
der Stamm-Nr. (Nummer) nicht mit demjenigen übereinstimmte, welcher in
der Anfrage vom 2. August 2016 angegeben worden war.
Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits entschieden, dass eine
Mitteilung gemäss Art. 36b SVAV voraussetze, dass das betroffene
Fahrzeug zuvor Gegenstand einer Anfrage gemäss Art. 36a SVAV
gewesen sei (Urteil des BVGer A-8057/2010 vom 6. September 2011
E. 3.2.3). Wie sich dies im Übrigen auch schon aus dem in Art. 36b SVAV
enthaltenen Verweis auf Art. 36a Abs. 2 Bst. b SVAV sowie dem Wortlaut
A-5281/2018
Seite 17
von Art. 36a Abs. 2 SVAV ergibt, bedingt dies selbstredend auch, dass die
Anfrage den säumigen Halter betroffen haben muss. Dies ist vorliegend
nicht der Fall, weshalb die Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall schon
aus diesem Grund keine Anwendung findet.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit das Verhalten der OZD rechts-
missbräuchlich, treuwidrig oder unverhältnismässig (gewesen) sein soll,
wie das die Beschwerdeführerin geltend macht. Art. 36 Abs. 1bis SVAV sta-
tuiert grundsätzlich eine Haftung der Leasinggeberin und behält Art. 36a
und 36b SVAV lediglich vor. Die Voraussetzungen letzterer beiden Bestim-
mungen sind im vorliegenden Fall jedoch gar nicht erfüllt.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen wollte, die OZD unterliege
einer Schadensminderungspflicht, welche sie vorliegend verletzt haben
soll, würde es sich um eine Frage handeln, die nicht im vorliegenden Ver-
fahren zu klären wäre.
Eine allfällige Kündigung des Leasingvertrages ist nicht aktenkundig. Ge-
mäss der Sachdarstellung der Vorinstanz in ihrer Duplik vom 28. Dezem-
ber 2018 – hat die Beschwerdeführerin am (Datum) bei der OZD eine An-
frage zur Solvenz eines neuen Halters des fraglichen Fahrzeugs gestellt.
Am (Datum) sei das Fahrzeug durch den neuen Halter in Verkehr gesetzt
worden. Vorliegend wird jedoch lediglich die solidarische Haftung für Aus-
stände bis zum 6. Februar 2018 geltend gemacht. Demzufolge sind diese
Vorkommnisse für den hier zu beurteilenden Fall von Vornherein ohne Be-
lang. Damit bleibt die Beschwerdeführerin bis zum 6. Februar 2018 solida-
risch haftbar.
4.4 In quantitativer Hinsicht blieben die Haftungsbeträge zu Recht unbe-
stritten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin zu Recht für die von C._______ geschuldete LSVA in der Höhe
von Fr. 19'819.75 (Haftungsbetrag) als solidarisch haftbar erklärt hat. Die
Beschwerde gegen die Haftungsverfügung vom 15. August 2018 ist dem-
zufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind auf Fr. 2'900.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
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Seite 18
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Par-
teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'900.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt
30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins
erfolgt mit separater Post.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [Nummer]; Gerichtsurkunde)
(Die Unterschriften und die Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der
nächsten Seite.)
A-5281/2018
Seite 19
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: