B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5290/2016
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______,
vertreten durch
lic. iur. Viktor Györffy, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zugang zu Akten des Bundesarchivs.
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Sachverhalt:
A.
Am 1. Oktober 2012 ersuchte A._______ das Schweizerische Bundesar-
chiv BAR, ihm im Hinblick auf das Verfassen einer Autobiografie Einsicht
in das ihn betreffende Dossier der Bundesanwaltschaft ([…]; nachfolgend:
Archivgut) zu gewähren. Das BAR überwies das Gesuch dem zuständigen
Nachrichtendienst des Bundes NDB, der es – nach anfänglich abschlägi-
ger Antwort – mit Verfügung vom 19. März 2013 teilweise guthiess und
A._______ Zugang zu gewissen Dokumenten gewährte.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 24. April 2013 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei ihm vollständige
Einsicht in das Archivgut zu gewähren. Mit Urteil A-2318/2013 vom 23. Ja-
nuar 2015 (nachfolgend: Rückweisungsentscheid) hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung auf und
wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den NDB
zurück. In seiner Begründung hielt es zusammenfassend fest, dem Begeh-
ren auf vollständige Einsicht in das Archivgut könne nicht entsprochen wer-
den. Die Vorinstanz habe jedoch für jedes Aktenstück zu prüfen, ob den
schützenswerten Drittinteressen sowie den öffentlichen Interessen an der
Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit mit milderen Massnahmen
als der gänzlichen Einsichtsverweigerung Rechnung getragen werden
könne (vgl. E. 9 und 11 des Rückweisungsentscheids).
C.
In der Folge nahm der NDB das Verfahren wieder auf. Mit Verfügung vom
30. Juni 2016 hiess er das Einsichtsgesuch von A._______ im Sinne der
Erwägungen gut. In der Begründung führte er aus, er habe jedes einzelne
Aktenstück im Hinblick auf eine (Teil-)Offenlegung geprüft. Eingehende
Meldungen von ausländischen Partnerdiensten habe er in Anwendung des
Quellenschutzes vollständig geschwärzt. Ebenfalls geschwärzt habe er
sämtliche Hinweise auf ausländische Behörden und die Identität ihrer Mit-
arbeiter, insbesondere Name, Kürzel, Adresse und Telefonnummer,
ebenso sämtliche Hinweise auf die Identität der eigenen und der Mitarbei-
ter anderer schweizerischer Behörden, mit Ausnahme von Personen in lei-
tender Position. Geschwärzt habe er ausserdem sämtliche Hinweise auf
die Identität von Drittpersonen, inklusive früherer Klienten von A._______,
jedoch exklusive sog. Personen der Zeitgeschichte. Geschwärzt habe er
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schliesslich auch Hinweise auf polizeilich-taktische Massnahmen, die
heute noch relevant und aktuell seien.
D.
Gegen diese Verfügung des NDB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. September 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt folgende Anträge:
1. Die Verfügung des NDB vom 30. Juni 2016 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei entsprechend seinen Vorbringen im Be-
schwerdeverfahren weitergehende Einsicht ins Archivgut zu gewähren,
insbesondere seien die Namen von Klienten und weiteren Personen,
mit denen er in Kontakt gestanden hatte, offen zu legen.
3. Es seien die Namen von Mitgliedern von Gerichten und Behörden, die
bei der Ausfällung eines ihn betreffenden Entscheids als Richter, Ge-
richtsschreiber oder (mit-)entscheidendes Behördenmitglied mitgewirkt
haben, vollständig offen zu legen, insbesondere in den in den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers genannten Fällen.
4. Es seien bei vollständig abgedeckten Aktenstücken Zusammenfassun-
gen des Inhalts zu erstellen, aus denen der Beschwerdeführer in Bezug
auf das betreffende Aktenstück so weit möglich ermessen kann, was
dessen Inhalt ist.
5. Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen,
damit er entsprechend den Anträgen und Vorbringen des Beschwerde-
gegners (recte: Beschwerdeführers) vorgehe;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin.
Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, es erscheine richtig und
sinnvoll, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz im Rückwei-
sungsentscheid angewiesen habe, die konkrete Aussonderung des Archiv-
guts entsprechend den vom Gericht vorgegebenen Leitplanken vorzuneh-
men. Bei der Umsetzung habe die Vorinstanz dann aber selbstverständlich
diese Leitplanken und insbesondere den Verhältnismässigkeitsgrundsatz
zu beachten. Dies habe sie insbesondere bei der Schwärzung der Namen
gemäss den Beschwerdebegehren 2 und 3 und der vollständigen Abde-
ckung von Aktenstücken gemäss dem Beschwerdebegehren 4 nicht getan.
Es bleibe ihm entsprechend nur, seine Rechte beschwerdeweise geltend
zu machen. Seine Anträge und Vorbringen – gemeint sind die Beschwer-
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debegehren 2 und 3 samt Begründung – beträfen dabei die in der Be-
schwerde aufgelisteten Aktenstücke (eine Liste der vollständig abgedeck-
ten Aktenstücke enthält die Beschwerde nicht).
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentli-
chen vor, die Schwärzungen entsprächen den Vorgaben im Rückweisungs-
entscheid. Im Weiteren erläutert sie (mit zwei Ausnahmen), was sie in den
vom Beschwerdeführer genannten Aktenstücken schwärzte und reicht die
entsprechenden Dokumente in geschwärzter und nicht geschwärzter Form
ein. Unter dem Titel „Zusammenfassung der komplett abgedeckten Akten-
stücke“ listet sie zudem zahlreiche vollständig geschwärzte Aktenstücke
auf, die sie (mit zwei Ausnahmen) jeweils als „eingehende Meldung eines
ausländischen Partnerdienstes der Bundespolizei“ bzw. „E.M.“ beschreibt.
F.
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Stellungnahme vom 20. Ja-
nuar 2017 zur Vernehmlassung der Vorinstanz und macht einige ergän-
zende Ausführungen. Neu bringt er insbesondere vor, die vollständig ge-
schwärzten Aktenstücke seien ihm so weit als möglich zugänglich zu ma-
chen. Nur soweit es sich als notwendig erweise, komme eine Zusammen-
fassung des Inhalts in Frage.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 ersucht der Instruktions-
richter die Vorinstanz, dem Bundesverwaltungsgericht die in der Vernehm-
lassung aufgelisteten vollständig abgedeckten Aktenstücke in unge-
schwärzter Form einzureichen. Ausserdem ersucht er sie um Einreichung
des gesamten Aktendossiers. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reicht die
Vorinstanz die entsprechenden Aktenstücke (in Papierform) sowie das ge-
samte Aktendosssier mit Schwärzungen (in elektronischer Form) ein.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz nach Art. 33
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. Art. 31
VGG). Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im genannten Sinn
und stammt von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Insbesondere kommt Abs. 1 Bst. a
dieser Bestimmung nicht zur Anwendung, hat die angefochtene Verfügung
doch die Einsichtnahme in Archivgut zum Gegenstand und nicht eine
Massnahme zum Schutz der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes
(vgl. bereits Rückweisungsentscheid E. 1.1 mit Hinweis). Das Bundesver-
waltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanz-
lichen Verfahren teil, setzte sich mit seinem ursprünglichen Begehren je-
doch nur teilweise durch. Mit seiner Beschwerde macht er geltend, die
Vorinstanz gewähre ihm nicht in dem Umfang Einsicht ins Archivgut, wie
sie es nach den Vorgaben im Rückweisungsentscheid tun müsste. Damit
beruft er sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Än-
derung der angefochtenen Verfügung. Er ist entsprechend – im zulässigen
Umfang (vgl. dazu E. 2.2) – ohne Weiteres zur Beschwerde befugt.
1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb grundsätzlich
(vgl. E. 1.2 und 2.2) darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt. Er wird durch die Begehren der beschwerde-
führenden Partei festgelegt, wobei deren Begehren nicht nach ihrem mög-
licherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut, sondern nach ihrem
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erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen sind. Er darf im Lauf des Be-
schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern
höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert sowie prä-
zisiert werden (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.213,
jeweils mit Hinweisen).
2.2 Wie dargelegt (vgl. Bst. D), stellt der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde nebst dem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung (Beschwerdebegehren 1) und dem Eventualbegehren auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz (Beschwerdebegehren 5) drei weitere
Begehren (Beschwerdebegehren 2-4). Mit Beschwerdebegehren 2 möchte
er – wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt – Kenntnis davon er-
langen, welche seiner damaligen beruflichen und privaten Kontakte inwie-
weit von den staatlichen Überwachungsmassnahmen betroffen waren,
wozu ihm insbesondere die Namen der betroffenen Drittpersonen offenge-
legt werden sollen. Mit Beschwerdebegehren 3 verlangt er die Offenlegung
der Namen von Personen, die als Richter, Gerichtsschreiber oder (mit-)ent-
scheidendes Behördenmitglied an einem ihn betreffenden Entscheid mit-
gewirkt haben. Mit Beschwerdebegehren 4 fordert er Zusammenfassungen
der von der Vorinstanz vollständig geschwärzten Seiten des Archivguts,
aus denen er wenigstens im Grundsatz deren Inhalt ermessen könne. Die
Beschwerdebegehren 2 und 3 beziehen sich dabei – wie aus der Be-
schwerdebegründung deutlich wird – auf jene Seiten des Archivguts, die
der Beschwerdeführer in der Beschwerde auflistet, sind mithin in diesem
Sinn eingeschränkt.
In der Stellungnahme vom 20. Januar 2017 verlangt der Beschwerdeführer
im Rahmen seiner Ausführungen neu grundsätzlich auch die Offenlegung
der Namen von Behördenmitarbeitern, die nicht in der erwähnten Weise an
der Ausfällung eines ihn betreffenden Entscheids beteiligt waren, ausser-
dem die Offenlegung von geschwärzten Namen innerstaatlicher und aus-
ländischer Dienststellen. Überdies fordert er neu, dass die vollständig ge-
schwärzten Seiten des Archivguts grundsätzlich zumindest teilweise offen-
zulegen und Zusammenfassungen nur so weit zu erstellen seien, als dies
unumgänglich sei. Mit diesen neuen Anträgen geht er über die klaren Be-
schwerdebegehren 3 und 4 hinaus. Er weitet somit den durch diese und
die weiteren ursprünglichen Beschwerdebegehren bestimmten Streitge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachträglich aus, was,
wie dargelegt (vgl. E. 2.1), unzulässig ist. Auf seine Beschwerde ist inso-
weit daher nicht einzutreten.
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2.3 Die nachfolgende Prüfung beschränkt sich entsprechend auf die mit
den ursprünglichen Beschwerdebegehren aufgeworfenen Fragen, soweit
auf diese einzugehen ist. Soweit es um die Beschwerdebegehren 2 und 3
geht, erfolgt sie zudem einzig in Bezug auf die in der Beschwerde aufge-
listeten Seiten des Archivguts, sind die beiden Begehren doch, wie er-
wähnt, in diesem Sinn eingeschränkt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni-
tion und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Es beachtet weiter den
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Es ist entsprechend
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwen-
den, den es als richtig erachtet, und diesem jene Auslegung zu geben, von
der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass es nicht an die
rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz ab-
weicht (sog. Motivsubstitution; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 1.54).
4.
Mit Dispositivziffer 1 des Rückweisungsentscheids wurde die Vorinstanz
angewiesen, eine Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen vorzuneh-
men. Die Erwägungen im Rückweisungsentscheid waren für sie beim Er-
lass der vorliegend angefochtenen Verfügung demnach verbindlich
(vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 61 N. 28). Gleiches gilt grundsätzlich für das Bundesverwaltungsge-
richt bei der Prüfung der vorliegenden Beschwerde (vgl. WEISSENBER-
GER/HIRZEL, a.a.O., Art. 61 N. 28 mit Hinweisen). Nachfolgend sind ent-
sprechend vorab kurz die damaligen Erwägungen darzulegen (vgl. E. 5).
Anschliessend (vgl. E. 6 ff.) ist zu prüfen, inwieweit sich die Vorinstanz
beim Erlass der angefochtenen Verfügung daran gehalten hat.
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Seite 8
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Rückweisungsent-
scheid aus (vgl. E. 5, 6 und 8 des Entscheids), das vom Einsichtsgesuch
des Beschwerdeführers betroffene Archivgut falle bis auf Weiteres unter
die verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren gemäss Art. 11 des Archivie-
rungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (BGA, SR 152.1). Die Auskunftserteilung
und Einsichtsgewährung an den Beschwerdeführer richteten sich nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Daten-
schutz (DSG, SR 235.1). Nach dessen Art. 8 habe er grundsätzlich ein
voraussetzungsloses, direktes Auskunftsrecht bezüglich der im Archivgut
über ihn vorhandenen Daten. Dieses Recht sei allerdings zur Wahrung
schutzwürdiger Interessen Dritter (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b DSG) und
schutzwürdiger öffentlicher Interessen (Staatsschutzinteressen; vgl. Art. 9
Abs. 2 Bst. a DSG) einzuschränken.
5.2 Was die Interessen Dritter betreffe, so enthalte das Archivgut zahlrei-
che sensible Daten, darunter auch besonders schützenswerte Personen-
daten im Sinne von Art. 3 Bst. c DSG und Persönlichkeitsprofile im Sinne
von Art. 3 Bst. d DSG. Die betroffenen Drittpersonen hätten bis zum heuti-
gen Tag ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihre Daten – ohne ihr
Einverständnis – nicht eingesehen werden könnten. Dies namentlich auch,
weil es sich bei ihnen, soweit ersichtlich, nicht um sog. Personen der Zeit-
geschichte handle. Eine Einschränkung des Einsichtsrechts des Be-
schwerdeführers dränge sich daher zwingend auf, zumal angesichts der
Vielzahl betroffener Dritter sowie der von der Vorinstanz vorgebrachten
weiteren Hinderungsgründe das Einholen von Einverständniserklärungen
kein gangbarer Weg sei. Die Einschränkung des Einsichtsrechts gelte auch
für personenbezogene Daten früherer Klienten. Auch diesbezüglich be-
dürfe die Einsichtnahme der Einwilligung (vgl. zum Ganzen E. 8.1.3 des
Rückweisungsentscheids).
5.3 Hinsichtlich der öffentlichen Interessen habe die Vorinstanz sodann
überzeugend dargelegt, dass sich aus dem Archivgut unter anderem Er-
kenntnisse über die nationale und internationale Zusammenarbeit von Si-
cherheitsbehörden und deren Arbeitsweise gewinnen liessen. Dem von der
Vorinstanz eingereichten Amtsbericht lasse sich entnehmen, dass insoweit
die Einsichtnahme in das fragliche Archivgut auch heute noch zu einer Ge-
fährdung der Sicherheit der Schweiz führen könne, mithin ein öffentliches
Interesse an der Einsichtsverweigerung bestehe. Dies gelte in besonderem
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Mass für Daten internationaler Herkunft. Eine Offenlegung sensibler Infor-
mationen bzw. Quellen könnte die internationale Zusammenarbeit nach-
haltig gefährden. Eine Einschränkung des Einsichtsrechts sei daher (auch)
wegen schutzwürdiger öffentlicher Interessen angezeigt (vgl. zum Ganzen
E. 8.2.3 des Rückweisungsentscheids).
5.4 Angesichts der besonderen Betroffenheit des Beschwerdeführers – so
das Bundesverwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid weiter – wäre
eine vollständige Verweigerung der Einsichtnahme allerdings unverhältnis-
mässig. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bedürfe viel-
mehr jedes einzelne Aktenstück einer gesonderten Prüfung und sorgfälti-
gen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen. Hierbei biete sich fol-
gendes Prüfschema an: In einem ersten Schritt sei pro Aktenstück zu eru-
ieren, ob die Offenlegung überhaupt überwiegende private oder öffentliche
Interessen tangiere. In einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob ein hinrei-
chender Schutz durch Anonymisieren oder Abdecken der entsprechenden
Stellen erreicht werden könne. Hilfsweise könnte in Bezug auf einzelne be-
sonders sensitive Daten auch mit Zusammenfassungen gearbeitet werden.
Erst wenn all diese milderen Massnahmen ausgeschöpft seien, sei die Ein-
sicht in das betreffende Dokument vollständig zu verweigern (vgl. zum
Ganzen E. 9 und 11 des Rückweisungsentscheids).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt als Erstes im Zusammenhang mit seinem
Beschwerdebegehren 2 vor, Daten, die seine (damaligen) Klienten beträ-
fen, dürften nur insoweit abgedeckt werden, als sie über das Mandat und
die Kenntnisse, die er dadurch erlangt habe, hinausgingen. Soweit es um
Daten gehe, die im Rahmen des Mandatsverhältnisses angefallen seien,
dürfe die Einsicht hingegen nicht eingeschränkt werden. Dies betreffe ins-
besondere die Identität des Klienten. Soweit die Vorinstanz Namen von Kli-
enten geschwärzt habe, habe sie diese daher offenzulegen. Dasselbe gelte
für die Namen weiterer beruflicher Kontakte. Es gelte ausserdem für die
Namen von Personen, mit denen er sonst Kontakt gehabt habe, etwa von
Mitarbeitenden, Freunden und Bekannten, bestehe doch auch insoweit
keine tragfähige Grundlage für die Schwärzung.
6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, sie habe ge-
mäss E. 8.1.3 des Rückweisungsentscheids sämtliche Hinweise auf die
Identität von Drittpersonen, inklusive früherer Klienten des Beschwerdefüh-
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Seite 10
rers, jedoch exklusive sog. Personen der Zeitgeschichte, geschwärzt, ins-
besondere Name, Kürzel, Adresse und Telefonnummer. In der Vernehm-
lassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt sie vor, sie habe die
Einsicht gemäss dem Schema im Rückweisungsentscheid sorgfältig ge-
prüft. Insbesondere habe sie grossen Wert darauf gelegt, dass die Persön-
lichkeitsrechte Dritter nicht verletzt würden. Das Einsichtsgesuch beziehe
sich auf ein vertrauliches Archivdossier mit einer gesetzlich vorgesehenen
50-jährigen Schutzfrist, die bis 2041 laufe. Die datenschutzrechtlichen An-
sprüche des Beschwerdeführers gingen nicht so weit, dass er sämtliche
Details zu seinen damaligen Klienten und weiteren Kontakten einsehen
dürfe. Aus den einzelnen Aktenstücken könne er einen ziemlich genauen
und detaillierten Eindruck davon gewinnen, welche Handlungen die Bun-
despolizei damals unternommen habe. Eine weitere Offenlegung würde zu
weit in die Rechte der Drittpersonen eingreifen, sei unverhältnismässig und
demnach zu verwerfen.
6.3 Wie aus den Ausführungen der Vorinstanz deutlich wird, beruft sich
diese hinsichtlich der Schwärzung von Daten Dritter im Wesentlichen auf
die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Rückweisungsent-
scheid. In der Tat geht daraus hervor, dass betroffene Drittpersonen vorbe-
hältlich sog. Personen der Zeitgeschichte bis heute ein schutzwürdiges In-
teresse haben, dass ihre Daten nur mit ihrem Einverständnis offengelegt
werden (vgl. vorstehend E. 5.2), ihre Geheimhaltungsinteressen die Zu-
gangsinteressen des Beschwerdeführers mithin überwiegen. Ausserdem
wird daraus deutlich, dass ihre Interessen in Beachtung des Verhältnismäs-
sigkeitsgrundsatzes grundsätzlich durch Anonymisierung zu schützen sind
(vgl. vorstehend E. 5.4). Indem die Vorinstanz die Namen von Drittperso-
nen, mit denen der Beschwerdeführer beruflich und privat Kontakt hatte,
namentlich von (damaligen) Klienten, mit Ausnahme der Namen sog. Per-
sonen der Zeitgeschichte konsequent schwärzte, hielt sie sich somit an die
für sie verbindlichen Vorgaben im Rückweisungsentscheid. Gleiches gilt,
soweit sie weitere Hinweise auf die Identität dieser Personen konsequent
abdeckte. Ihr Vorgehen bzw. die angefochtene Verfügung ist insoweit dem-
nach zu schützen, sind doch keine Gründe ersichtlich, die im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ein Abweichen vom Rückweisungsentscheid – das
nur ganz ausnahmsweise in Frage käme (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL,
a.a.O., Art. 61 N. 28 mit Hinweisen) – zu rechtfertigen vermöchten. Das
Beschwerdebegehren 2 ist entsprechend ohne weitere Ausführungen, na-
mentlich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, abzuweisen.
A-5290/2016
Seite 11
7.
7.1 Der Beschwerdeführer führt weiter im Zusammenhang mit seinem Be-
schwerdebegehren 3 aus, die Vorinstanz habe teilweise die Namen von
Mitgliedern von Gerichten und Behörden, die bei der Ausfällung eines ihn
betreffenden Entscheids als Richter, Gerichtschreiber oder (mit-)entschei-
dendes Behördenmitglied mitgewirkt hätten, abgedeckt. Hierdurch erfahre
er nicht einmal im Nachhinein, wer in die betreffenden Entscheidverfahren
involviert gewesen sei. Dies widerspreche elementaren rechtsstaatlichen
Grundsätzen. Im rechtsstaatlichen Entscheidverfahren gebe es keine ano-
nym bleibenden Richter oder anonym bleibenden Behördenmitglieder. Die
betreffenden Namen seien vollständig offenzulegen. Es stehe der
Vorinstanz im Übrigen nicht zu, darüber zu mutmassen, ob und inwieweit
es für ihn relevant sei, die Namen der entsprechenden Personen zu ken-
nen.
7.2 Die Vorinstanz bringt in der Vernehmlassung vor, sie habe die Namen
von Behörden- und Gerichtsmitgliedern systematisch abgedeckt, sei es
doch für den Beschwerdeführer nicht relevant zu wissen, wer genau vor 25
bis 40 Jahren in welcher Funktion in einzelne Handlungen involviert gewe-
sen sei. Bei Urteilen, die übrigens dem Beschwerdeführer damals eröffnet
worden seien, seien jedoch nur die Namen abgedeckt worden; die Funk-
tion einer Person oder das Datum des Entscheids sei demgegenüber nicht
geschwärzt worden.
7.3
7.3.1 Wie erwähnt (vgl. E. 2.2), ist das Beschwerdebegehren 3 auf jene
Seiten des Archivguts eingeschränkt, die der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde auflistet. Eine Durchsicht der entsprechenden Seiten zeigt,
dass es sich zum einen auf zwei (u.a.) den Beschwerdeführer betreffende
Strafurteile aus dem Kanton Waadt bezieht ([…] [Seite 3 004 des Archiv-
guts], […] [Seite 3 208 des Archivguts]), zum anderen auf zwei Entscheide
des Präsidenten der (ehemaligen) Anklagekammer des Bundesgerichts,
mit denen die Verlängerung der Überwachung des Telefonverkehrs des Be-
schwerdeführers bewilligt wurden ([…] [Seite 2 142 des Archivguts], […]
[Seite 3 137 des Archivguts]). Bei den beiden Strafurteilen wurden jeweils
(u.a.) die Namen der Richter und Gerichtsschreiber geschwärzt, bei den
letzteren beiden Entscheiden wurde jeweils (u.a.) der Name des entschei-
denden Präsidenten der Anklagekammer abgedeckt.
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Seite 12
7.3.2 Soweit sich das Beschwerdebegehren 3 auf die beiden Strafurteile
bezieht, ist ihm ohne Weiteres stattzugeben. Wie die Vorinstanz ausführt,
wurden die Urteile dem Beschwerdeführer damals eröffnet, womit er auch
von den sie verantwortenden Spruchkörpern (inkl. Gerichtsschreiber)
Kenntnis erhielt. Selbst im damaligen Zeitpunkt wurde somit offenbar nicht
davon ausgegangen, es bestünden ausreichende Gründe für deren Ge-
heimhaltung. Wieso eine solche im Unterschied zu damals nunmehr erfor-
derlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine überzeu-
genden Gründe erkennbar, wieso die an den beiden Urteilen beteiligten
Richter und Gerichtsschreiber nicht mehr zu ihrem Entscheid stehen soll-
ten bzw. vom rechtsstaatlichen Grundsatz abzuweichen wäre, dass Rich-
terinnen und Richter für die von ihnen getragenen Urteile einzustehen ha-
ben (vgl. dazu BGE 139 I 129 E. 3.6 [Einsichtsgesuch eines Journalisten
betreffend (u.a.) den Spruchkörper eines archivierten Grundsatzentscheids
der (ehemaligen) Asylrekurskommission ARK]).
Die Vorinstanz bringt denn auch nichts Derartiges vor. Vielmehr beschränkt
sie sich, wie erwähnt, auf den Einwand, für den Beschwerdeführer sei (u.a.)
die Kenntnis der Namen der die beiden Urteile verantwortenden Personen
nicht relevant. Dieser Einwand ist indes unbehelflich, ist doch, auch wenn
seit den beiden Strafurteilen mehr als 30 Jahre vergangen sind und dem
Beschwerdeführer die Urteile eröffnet wurden, kaum zu bestreiten, dass
dieser als Direktbetroffener grundsätzlich weiterhin ein Interesse an der
Kenntnis der den Entscheid verantwortenden Spruchkörper hat. Zudem
weiss letztlich nur er, inwiefern diese Kenntnis für ihn, etwa mit Blick auf
das offenbar beabsichtigte Verfassen einer Autobiografie (vgl. Bst. A), re-
levant ist. Dass die Spruchkörper der beiden Urteile geheim zu halten wä-
ren, ergibt sich im Weiteren auch nicht aus dem Rückweisungsentscheid.
Mit den Drittpersonen, deren Interessen als schutzwürdig beurteilt wurden,
waren nicht die an Urteilen, wie sie hier interessieren, beteiligten Richter
und Gerichtsschreiber gemeint. Die Schwärzung der Spruchkörper
(inkl. Gerichtsschreiber) der beiden Strafurteile erweist sich demnach als
unbegründet und mit dem Rückweisungsentscheid nicht vereinbar.
7.3.3 Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz bei den beiden weiteren erwähn-
ten Entscheiden jeweils (u.a.) den Namen des entscheidenden Präsiden-
ten der (ehemaligen) Anklagekammer des Bundesgerichts abdeckte. Da
den beiden Aktenstücken das Datum des jeweiligen Entscheids zu entneh-
men ist, können die abgedeckten Namen ohne grossen Aufwand online im
Eidgenössischen Staatskalender eruiert werden. Die Schwärzung lediglich
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Seite 13
der Namen ist demnach nicht geeignet, die Identität der die beiden Ent-
scheide verantwortenden Personen geheim zu halten. Vielmehr wäre etwa
erforderlich gewesen, auch das Entscheiddatum abzudecken. Damit er-
scheint die Einschränkung der Einsicht in die beiden Aktenstücke insoweit
als unverhältnismässig, ist die Eignung des Eingriffs doch eine der Voraus-
setzungen der Verhältnismässigkeit. Dem Beschwerdebegehren 3 ist da-
her bereits aus diesem Grund sowie ohne weitere Ausführungen auch in-
soweit und damit vollumfänglich stattzugeben.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich im Zusammenhang mit sei-
nem Beschwerdebegehren 4 vor, die Vorinstanz hätte von den vollständig
geschwärzten Seiten des Archivguts entsprechend den Erwägungen im
Rückweisungsentscheid und in Beachtung des Verhältnismässigkeits-
grundsatzes Zusammenfassungen erstellen müssen, aus denen er we-
nigstens im Grundsatz ermessen könne, was deren Inhalt sei. In den ent-
sprechenden Zusammenfassungen dürften Informationen nur so weit weg-
gelassen werden, als dies zum Schutz von Interessen im Sinne der Erwä-
gungen des Bundesverwaltungsgerichts notwendig und gerechtfertigt er-
scheine. Nur so sei gewährleistet, dass er die Daten zur Kenntnis erhalte,
die ihm offengelegt werden müssen, und nur so sei ein Rechtsschutz in
Bezug auf den Inhalt des Archivguts wenigstens in Ansätzen gewährleistet.
Andernfalls könne die Vorinstanz einfach irgendein Aktenstück aus irgend-
einem Grund vollständig abdecken. Die blosse Tatsache, dass es sich bei
den vollständig geschwärzten Seiten um eingehende Meldungen ausländi-
scher Partnerdienste oder dergleichen handle, rechtfertige eine völlige Ab-
deckung nicht.
8.2 Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung nicht konkret auf die Kritik
des Beschwerdeführers ein. Sie macht vielmehr allgemein geltend, die Ab-
deckungen seien in Anwendung der Erwägungen im Rückweisungsent-
scheid erfolgt, und verweist im Übrigen auf die angefochtene Verfügung, in
der sie ausführt, sie habe eingehende Meldungen von ausländischen Part-
nerdiensten in Anwendung des Quellenschutzes vollständig geschwärzt
(vgl. Bst. C). In einer mit „Zusammenfassung der komplett abgedeckten
Aktenstücke “ betitelten Liste führt sie zudem zahlreiche vollständig ge-
schwärzte Seiten des Archivguts auf, die sie (mit zwei Ausnahmen) in der
Spalte „Beschrieb“ jeweils als „eingehende Meldung eines ausländischen
Partnerdienstes der Bundespolizei“ bzw. „E.M.“ beschreibt (vgl. Bst. E).
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Seite 14
8.3
8.3.1 Wie dargelegt (vgl. E. 5.3), bejahte das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Rückweisungsentscheid schutzwürdige öffentliche Interessen ins-
besondere in Bezug auf Daten internationaler Herkunft, da eine Offenle-
gung sensibler Informationen bzw. Quellen die internationale Zusammen-
arbeit nachhaltig gefährden könnte. Eine vollständige Verweigerung der
Einsicht erachtete es jedoch auch insoweit nur so weit als zulässig, als die
schutzwürdigen Interessen selbst mit Zusammenfassungen von besonders
sensitiven Daten nicht gewahrt werden könnten. Die Liste vollständig ge-
schwärzter Aktenstücke in der Vernehmlassung der Vorinstanz ist zwar,
wie erwähnt, mit „Zusammenfassung der komplett abgedeckten Aktenstü-
cke “ betitelt und enthält jeweils einen „Beschrieb“ der aufgeführten Doku-
mente. Um Zusammenfassungen im Sinne des Rückweisungsentscheids
handelt es sich dabei aber nicht, geht aus dem „Beschrieb“ doch jeweils
lediglich die Kategorie des Dokuments (wie ausgeführt im Wesentlichen
„eingehende Meldung“) hervor, jedoch nichts über dessen konkreten Inhalt.
Es stellt sich entsprechend die Frage, ob die Vorinstanz auf solche Zusam-
menfassungen verzichten und die Einsicht in die betroffenen Seiten des
Archivguts vollständig verweigern durfte.
8.3.2 Wie erwähnt, beruft sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang
auf den Quellenschutz. Dieser wurde mit dem am 1. September 2017 in
Kraft getretenen Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 (NDG,
SR 121) neu ausführlich(er) auf Gesetzesstufe geregelt, und zwar in
Art. 35. Gemäss dessen Abs. 1 Satz 1 stellt die Vorinstanz den Schutz ihrer
Quellen sicher und wahrt deren Anonymität, insbesondere diejenige von
ausländischen Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden sowie von
Personen, die Informationen über das Ausland beschaffen und dadurch ge-
fährdet sind. Gemäss Abs. 3 sind beim Schutz der Quellen das Interesse
der Vorinstanz an der weiteren nachrichtendienstlichen Nutzung der Quelle
(Bst. a), das Schutzbedürfnis insbesondere menschlicher Quellen gegen-
über Drittpersonen (Bst. b) sowie – bei technischen Quellen – geheimhal-
tungsbedürftige Angaben über Infrastruktur, Leistungsfähigkeit, operative
Methoden und Verfahren der Informationsbeschaffung (Bst. c) zu berück-
sichtigen.
Eine ausführliche Bestimmung zum Quellenschutz enthielt mit Art. 29 auch
die Ende August 2017 aufgehobene Verordnung vom 4. Dezember 2009
über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB, AS 2009 6937). Gemäss
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Abs. 1 dieser Bestimmung schützt die Vorinstanz ihre nachrichtendienstli-
chen Informationsquellen. Sie führt dabei im Einzelfall eine Abwägung zwi-
schen den Interessen der zu schützenden Quellen und denjenigen der in-
formationsersuchenden Stelle durch (gleich bezüglich der Interessenabwä-
gung Art. 18 Abs. 1 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. August 2017
[NDV, SR 121.1]). Nach Abs. 2 sind nachrichtendienstliche Quellen insbe-
sondere inländische und ausländische Sicherheitsorgane, mit denen die
Vorinstanz zusammenarbeitet. Nach Abs. 3 ist bei der Einzelfallabwägung
nach Abs. 1 namentlich zu berücksichtigen, dass die Identität der auslän-
dischen Sicherheitsorgane geheim gehalten wird, es sei denn, das auslän-
dische Sicherheitsorgan stimme der Weitergabe zu (Bst. a) oder diese ge-
fährde die Weiterführung der Zusammenarbeit mit dem ausländischen Si-
cherheitsorgan nicht (Bst. b).
8.3.3 Aus den vorstehend zitierten Bestimmungen wird deutlich, dass dem
Schutz und der Wahrung der Anonymität der ausländischen Partnerdienste
der Vorinstanz besonderes Gewicht zukommt. Zusammenfassungen der
vollständig geschwärzten Seiten des Archivguts kämen entsprechend – in
Beachtung auch der Interessenabwägung im Rückweisungsentscheid, in
der die Wichtigkeit des Quellenschutzes betont wird (vgl. vorne E. 5.3) –
grundsätzlich nur in Betracht, wenn sich daraus keine Rückschlüsse auf
die Identität von Diensten ergäben, mit denen oder deren allfälligen Nach-
folgerdiensten die Vorinstanz zusammenarbeitet oder zusammenarbeiten
könnte. Dies setzte insbesondere voraus, dass aus den Zusammenfassun-
gen nicht ersichtlich wäre, auf welches Land sich die geschwärzten Akten-
stücke beziehen, liesse sich andernfalls doch auf die möglicherweise be-
troffenen Dienste rückschliessen. Wie die Durchsicht der ungeschwärzten
Dokumente gemäss der erwähnten Liste vollständig geschwärzter Akten-
stücke zeigt, hätte bereits dieses Erfordernis zur Folge, dass nur abstrakte
und relativ inhaltsleere Zusammenfassungen erstellt werden könnten, lies-
sen konkretere Angaben doch relativ unproblematisch Rückschlüsse auf
das jeweils betroffene Land zu. Hinzu kommt, dass sich gegebenenfalls
auch aus weiteren Angaben Rückschlüsse auf die betroffenen Dienste er-
geben könnten. Auch insofern müsste daher auf konkrete Angaben ver-
zichtet werden, wodurch die Aussagekraft der Zusammenfassungen weiter
reduziert würde.
8.3.4 Auch wenn demnach wegen des erforderlichen Quellenschutzes nur
wenig aussagekräftige Zusammenfassungen erstellt werden könnten, folgt
daraus grundsätzlich nicht bereits, auf derartige Zusammenfassungen
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dürfe gänzlich verzichtet werden. Denkbar wäre etwa, dass jeweils zumin-
dest die Kategorie des nachrichtendienstlichen Vorgangs anzugeben wäre,
der Gegenstand der geschwärzten Seite(n) bildet. Damit würden freilich
Daten zur damaligen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerdiensten
bekannt, die wiederum Rückschlüsse auf die mögliche heutige Zusammen-
arbeit der Vorinstanz mit solchen Diensten zuliessen. Ausserdem würden
Daten zur damaligen Arbeitsweise ausländischer Partnerdienste bekannt,
aus denen wiederum auf die mögliche heutige Arbeitsweise solcher
Dienste bzw. allfälliger Nachfolgerdienste rückgeschlossen werden könnte.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid
festhielt (vgl. vorstehend E. 5.3), bestehen an der Geheimhaltung solch
sensibler Daten ebenfalls schutzwürdige öffentliche Interessen. Sie könn-
ten daher nicht in Zusammenfassungen der erwähnten Art oder sonstige
Zusammenfassungen der vollständig geschwärzten Seiten aufgenommen
werden.
8.3.5 Sind nebst den aus Quellenschutzgründen geheim zu haltenden Da-
ten auch Daten im vorstehend erwähnten Sinn geheim zu halten, ist nicht
ersichtlich, inwiefern von den vollständig geschwärzten Seiten Zusammen-
fassungen mit Informationsgehalt erstellt werden könnten, ohne schutz-
würdige öffentliche Interessen zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass
nebst diesen Daten gemäss dem Rückweisungsentscheid, wie erwähnt
(vgl. E. 6.3), auch die Drittpersonen betreffenden Daten zumindest so weit
geheim zu halten wären, als sie einen Rückschluss auf die Identität dieser
Personen zulassen würden. Dadurch würden die Zusammenfassungen
aber gänzlich eines Informationsgehalts beraubt bzw. könnte ein solcher
nur durch Beeinträchtigung der Interessen solcher Drittpersonen oder der
erwähnten öffentlichen Interessen gewährleistet werden. Auch wenn der
von der Vorinstanz angerufene Quellenschutz allein den Verzicht auf Zu-
sammenfassungen der vollständig geschwärzten Seiten grundsätzlich
nicht zu rechtfertigen vermag, erscheint dieser unter Berücksichtigung der
weiteren zu schützenden Interessen demnach als gerechtfertigt und im
Einklang mit dem Rückweisungsentscheid. Das Beschwerdebegehren 4 ist
folglich abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer – soweit auf
seine Beschwerde eingetreten werden kann – als zu rund einem Drittel ob-
siegend, setzt er sich doch mit dem Beschwerdebegehren 3 durch, wäh-
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rend er mit den Beschwerdebegehren 2 und 4 unterliegt. Er hat entspre-
chend die auf Fr. 1‘500.– festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu zwei
Dritteln bzw. Fr. 1‘000.– zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der teilweise
unterliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt wer-
den (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Bei nur teilweisem Obsie-
gen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2
VGKE). Sie umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht,
setzt sie das Gericht aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keine Kostennote einge-
reicht. Die ihm angesichts des erwähnten Verfahrensausgangs zustehende
reduzierte Parteientschädigung von einem Drittel ist daher aufgrund der
Akten zu bestimmen. Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits-
und Zeitaufwands für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint da-
bei eine (reduzierte) Entschädigung von pauschal Fr. 1‘200.– als angemes-
sen. Diese ist der Vorinstanz, der als Bundesbehörde keine Parteientschä-
digung zusteht (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), zur Zahlung aufzuerlegen.
10.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB bekannt
zu geben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Seiten
3 004 und 3 208 des Archivguts ohne Schwärzung der Namen der an den
beiden Strafurteilen beteiligten Richter und Gerichtsschreiber sowie die
Seiten 2 142 und 3 137 des Archivguts ohne Schwärzung des Namens des
jeweils entscheidenden Präsidenten der (ehemaligen) Anklagekammer
des Bundesgerichts zuzustellen. Ansonsten wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 1‘000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von
Fr. 1‘500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem Beschwer-
deführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu
hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustel-
len oder seine Kontonummer mitzuteilen.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft die-
ses Urteils eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezah-
len.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB (zur Kenntnis)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Pascal Baur
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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