B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5291/2012
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem
ZEMIS.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ reiste am 1. Dezember 2003 gemeinsam mit ihrer Mutter,
B._______, und ihrem Bruder, C._______, in die Schweiz ein.
Gleichentags stellte B._______ für sich und ihre beiden Kinder bei der
Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch, worauf die drei dem Kanton Bern
zugewiesen wurden. Mit Verfügung vom …. lehnte das Bundesamt für
Migration (BFM, damals: Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) diese
Asylgesuche ab und wies die Gesuchsteller aus der Schweiz weg. Den
Vollzug dieser Anordnung schob es zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf.
B.
Am 1. April 2004 ersuchte B._______ das BFM, die Geburtsdaten ihrer
Kinder zu berichtigen. Zur Begründung führt sie aus, ihr sei bei der
Angabe der Geburtsjahre ihrer Kinder ein Rechnungsfehler unterlaufen,
den sie zunächst nicht bemerkt habe. Anlässlich der zweiten Befragung
sei ihr zwar bewusst geworden, dass etwas mit den Daten nicht stimme.
Sie habe sich jedoch nicht getraut, die Angaben zu korrigieren, weshalb
sie deren Richtigkeit bestätigt habe. In Tat und Wahrheit sei ihre Tochter
im Jahr 1992 und ihr Sohn im Jahr 1996 geboren. Mit Verfügung vom
22. April 2004 teilte das BFM B._______ mit, allein aufgrund dieser
Angaben die eingetragenen Geburtsdaten von A._______ und C._______
nicht berichtigen zu können. Hierfür seien Ausweispapiere, wie etwa ein
Reisepass, eine Identitätskarte, ein Familienbüchlein oder ein
Geburtsschein, erforderlich, welche die behaupteten Geburtsdaten
belegen würden.
C.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 wandte sich A._______ an den
Migrationsdienst des Kantons Bern mit der Bitte, den TT.MM.1993 als ihr
Geburtsdatum einzutragen. Dieses Gesuch stellte der Migrationsdienst
des Kantons Bern in der Folge zuständigkeitshalber dem BFM zu.
D.
Mit Verfügung vom 14. September 2012 wies das BFM das
entsprechende Gesuch um Berichtigung der Personendaten im zentralen
Migrations-informationssystem ZEMIS (nachfolgend: ZEMIS) ab.
E.
Dagegen reicht A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
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Seite 3
8. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit
dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, den TT.MM.1993 als ihr Geburtsdatum in das
ZEMIS einzutragen. Ausserdem ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung führt die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen aus, ihr Geburtsdatum sei bei der Einreise in die
Schweiz aufgrund der Angaben ihrer Mutter eingetragen worden. Ihre
Mutter sei bei der Einreise krank gewesen, weshalb ihr bei der
Umrechnung ihres Geburtsjahres von der islamischen in die christliche
Zeitrechnung ein Fehler unterlaufen sei. Darauf habe sie das BFM bereits
mit Schreiben vom 1. April 2004 hingewiesen. Dass sie damals
angegeben habe, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1992 geboren, sei
abermals auf einen Rechnungsfehler zurückzuführen. Ihre Mutter habe
ihr stets versichert, sie sei am TT.MM.1993 geboren. Vor wenigen
Monaten sei es ihr mithilfe von Bekannten endlich gelungen, ein
Identitätspapier zu organisieren, aus dem ihr Geburtsdatum hervorgehe.
Die von der Botschaft ausgestellte Geburtsurkunde tauge dagegen als
Beweismittel nicht, da sie aufgrund der Angaben in ihrem F-Ausweis
(vorläufig aufgenommene Ausländer) ausgestellt worden sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die
Vorinstanz ein, die Verfügung vom 14. September 2012 in Wieder-
erwägung zu ziehen und im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, wonach
das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin bestritten sei. Sollte die
Vorinstanz davon absehen, so habe sie eine Vernehmlassung unter
Beilage der gesamten Akten einzureichen.
G.
In der Vernehmlassung vom 11. Januar 2013 hält die Vorinstanz fest,
asylsuchende Personen, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und
Ausländer sowie Personen mit kantonaler Aufenthaltsbewilligung würden
häufig eine Änderung der im ZEMIS erfassten Personendaten bean-
tragen. Sehr oft würden die betroffenen Personen zum Beweis der
behaupteten Personendaten, wie im vorliegenden Fall, nur einen
Identitätsausweis vorlegen, dessen Echtheit nicht festgestellt werden
könne. Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht hätten die
Vorinstanz in solchen Fällen bisweilen verpflichtet, den strittigen
Charakter der eingetragenen Personendaten im ZEMIS mit einem
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Bestreitungsvermerk kenntlich zu machen. Ein solcher Vermerk könne im
ZEMIS für Personen mit laufendem Asyl- bzw. Wegweisungsverfahren
aufgenommen werden (Identität des Typs "Asyl"), jedoch ohne dass
erkennbar sei, welche Personendaten bestritten seien und wann der
Bestreitungsvermerk angeordnet worden sei. In Bezug auf Personen,
deren Asyl- und Wegweisungsverfahren abgeschlossen sei, könne
ebenfalls ein Bestreitungsvermerk aufgenommen werden. Dieser finde
jedoch keinen Niederschlag in der in der Hauptmaske erscheinenden
Identität der im ZEMIS registrierten Person, auf deren Grundlage
Ausländerausweise ausgestellt würden. Dieses System könne zwar
geändert werden, hierfür müssten jedoch sowohl das ZEMIS-System als
auch die für die Ausstellung der Ausländerausweise verwendeten
Applikationen und die Arbeitsprozesse der Vorinstanz und der kantonalen
Migrationsbehörden angepasst werden. Eine solche Modifikation sei
ausgesprochen komplex und dürfte – unter Berücksichtigung der
aktuellen Release-Planung – frühestens 2015 möglich sein. Im Hinblick
auf diese Änderung wäre es wünschenswert, im Rahmen des
vorliegenden Urteils bzw. eines technischen Gesprächs festzulegen,
welchen Anforderungen der geforderte Bestreitungsvermerk genügen
müsse.
H.
Die Beschwerdeführerin hat auf Schlussbemerkungen verzichtet.
I.
Auf die weiteren Ausführungen und die bei den Akten liegenden
Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), die mit dem BFM von einer Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) stammt. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
betrifft, liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde
zuständig. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse
an der Berichtigung ihrer im ZEMIS eingetragenen Personendaten (vgl.
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Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die überdies frist- und formgerecht (Art. 50 und
Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 1.1,
A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 1.1 und E. 1.2, A-3598/2011
vom 7. August 2012 E. 1.1).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger und unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sowie auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Das BFM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS,
das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und
Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über
das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni
2013 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung vom 12. April
2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Danach richten sich die Rechte der
Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und
Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung
besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz
über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1), dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung) sowie
nach Art. 111e – 111g des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20). Ob die Vorinstanz
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Berichtigung ihres im ZEMIS
registrierten Geburtsdatums zu Recht abgewiesen hat, ist folglich nach
den massgeblichen Regelungen des Datenschutzgesetzes zu beurteilen.
4.
Nach Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personendaten
bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personendaten
von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen,
dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 Bst. b DSG). Auf die Berichtigung unrichtiger
Personendaten besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch
(vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung und Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 3.2, A-4615/2009
A-5291/2012
Seite 6
vom 16. März 2010 E. 4; JAN BANGERT, in: Datenschutzgesetz, Basler
Kommentar, Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Art. 25 N. 48).
4.1 Personendaten gelten als erwiesen, wenn die zuständige Behörde in
Würdigung sämtlicher Beweismittel nach objektiven Gesichtspunkten von
deren Vorliegen überzeugt ist und allfällige Zweifel als unerheblich
erscheinen; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 3.1,
A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.1). Amtliche Dokumente
ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers zu
bescheinigen, stellen keine öffentlichen Urkunden im Sinne von Art. 9 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) dar. Gegenüber anderen Dokumenten kommt ihnen daher kein
erhöhter Beweiswert zu. Ob die darin beurkundeten Daten erwiesen sind,
ist von Fall zu Fall anhand der konkreten Umstände zu prüfen (Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess
vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273], Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2.1). Die zum Beweis strittiger
Personendaten tauglichen Beweismittel sind von Amtes wegen zu
erheben (Art. 12 VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 2.2 und
A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 3.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz.3.119 f.).
4.2 Kann weder die Richtigkeit des Eintrages noch der verlangten
Änderung nachgewiesen werden, so sind die fraglichen Personendaten
mit einem Vermerk zu versehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass
die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist (z. B. "von
der betroffenen Person bestritten", "Angabe strittig", "bestritten", vgl. zum
Ganzen: JÖHRY, a.a.O., Art. 25 N. 21, EVA MARIA BELSER/ASTRID
EPINEY/BERNHARD WALDMANN, Datenschutzrecht, Grundlagen und
öffentliches Recht, Bern 2011, § 12 N. 167, PHILIPPE MEIER, Protection
des données, Bern 2011, N. 1756). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit
der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zunächst zu berichtigen und
die neuen anschliessend mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5737/2007 vom 3. März 2008
E. 4 und 4). Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar
bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt der Vorinstanz
überlassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5737/2007 vom
A-5291/2012
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3. März 2008 E. 5 in Bezug auf den Alias-Name). Die Vorinstanz sowie
das auf Beschwerde hin angerufene Bundesverwaltungsgericht haben
über die Anbringung eines derartigen Bestreitungsvermerks von Amtes
wegen zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_240/2012
vom 13. August 2012 E. 3, 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2 und E. 5,
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5058/2012 vom 18. März 2013
E. 4.1, A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 2.3, A-3381/2011 vom
20. November 2012 E. 3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgericht
A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.3).
4.3 Das im ZEMIS eingetragene Geburtsjahr der Beschwerdeführerin
beruht auf den Angaben ihrer Mutter B._______. Diese gab anlässlich
ihrer Einreise schriftlich an, die Beschwerdeführerin sei am TT.MM.1996
geboren. Diese Angaben hat sie am 8. Januar 2004 im Beisein eines
Übersetzers mündlich bestätigt und hinzugefügt, die Beschwerdeführerin
sei nach islamischer Zeitrechnung am tt.mm.1375 geboren. Im Schreiben
vom 1. April 2004 ist sie auf diese Angaben zurückgekommen und hat
angegeben, ihr sei bei der Angabe der Geburtsjahre ihrer Kinder ein
Rechnungsfehler unterlaufen, den sie zunächst nicht bemerkt habe.
Anlässlich der Befragung sei ihr zwar bewusst worden, dass etwas mit
den Geburtsjahren nicht stimme. Sie habe sich jedoch nicht getraut, die
Angaben zu korrigieren, weshalb sie deren Richtigkeit bestätigt habe. In
Tat und Wahrheit sei ihre Tochter jedoch im Jahr 1992 und ihr Sohn im
Jahr 1996 geboren. Zum Beleg dieser sowie der ursprünglich
angegebenen Geburtsjahre wurden im Rahmen des Asylverfahrens keine
Ausweisschriften oder Identitätspapiere eingereicht. Jedoch hat die
Botschaft der Republik Afghanistan am 16. Dezember 2010 eine
Geburtsurkunde ausgestellt, welche als Geburtsjahr der
Beschwerdeführerin das Jahr 1996 nennt. Ausserdem hat die
Beschwerdeführerin während des vorliegenden Verfahrens eine Tazkira
eingereicht, die am 7. Juni 2003 vom Innenministerium in Kabul
ausgestellt wurde und als deren Geburtsjahr das Jahr 1993 ausweist.
Dasselbe Geburtsjahr führt die behandelnde Hausärztin der
Beschwerdeführerin, Dr. med. X._______, Fachärztin für Allgemeine
Medizin, im Schreiben vom 5. Oktober 2012 an. Demgegenüber lässt sich
das Ergebnis der Knochenaltersanalyse sowohl mit dem eingetragenen
als auch dem behaupteten Geburtsjahr vereinbaren. Dasselbe gilt für den
Bericht des Zahnarztes der Beschwerdeführerin, wonach ihr im März
2011 ein Weisheitszahn entfernt wurde. Ob das eingetragene oder das
behauptete Geburtsjahr als erwiesen anzusehen ist, hängt demnach vom
Beweiswert der eingereichten Ausweispapiere, jenem des Berichts der
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behandelnden Hausärztin der Beschwerdeführerin sowie der Angaben
der Mutter der Beschwerdeführerin ab.
4.3.1 Bei der Tazkira handelt es sich um das in Afghanistan meist
verbreitete amtliche Identitätspapier, das neben einer Fotografie des
Inhabers regelmässig dessen Name, den Namen des Vaters und des
Grossvaters sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort des Inhabers
aufweist. Dass in der eingereichten Tazkira anstelle des Geburtsjahres
der Beschwerdeführerin deren Alter im Zeitpunkt der Ausstellung der
Tazkira genannt wird (10 Jahre alt im Jahr 1382 [=2003]), ist durchaus
nicht ungewöhnlich und vermag die Authentizität des fraglichen Doku-
ments nicht zu widerlegen (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe, Afghanistan: Tazkira vom 12. März 2013, S. 3, abrufbar unter:
> Herkunftsländer > Mittlerer Osten-Zentralasien,
Afghanistan: Tazkira, besucht am 20. Juni 2013). Indes weisen Tazkiras
keine objektiven Sicherheitsmerkmale auf, womit sie nicht fälschungs-
sicher sind. Sodann existiert kein Standardverfahren zur Verifizierung der
Identität des Antragsstellers. Deshalb vermag eine Tazkira für sich allein
die Identität einer Person nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel
ausschliessenden Gewissheit zu belegen (Urteil des Bundesgerichts
2C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.1, Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5058/2012 vom 18. März 2013 E. 4.2.2, A-4963/2011
vom 2. April 2012 E. 4.2.1, vgl. zum Ganzen: Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Tazkira vom 12. März 2013, abrufbar unter:
> Herkunftsländer > Mittlerer Osten-Zentralasien,
Afghanistan: Tazkira, besucht am 20. Juni 2013).
4.3.2 Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die eingereichte
Geburtsurkunde. Diese wurde zwar in Genf von der dort ansässigen
Botschaft der Republik Afghanistan ausgestellt, womit sie als echt
angesehen werden kann. Für deren Beweiswert ist jedoch entscheidend,
auf welche Quellen sie sich stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1, Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2.2). Laut der
Homepage der Genfer Botschaft der Republik Afghanistan hat derjenige,
der die Ausstellung eines Passes wünscht, zum Nachweis seiner Identität
eine Tazkira oder einen abgelaufenen Pass einzureichen. Ist er dazu nicht
in der Lage, so kann er den Nachweis seiner Identität erbringen, indem
zwei Afghanen mit Aufenthalt in der Schweiz und einem gültigen
afghanischen Pass oder schweizerischen Aufenthaltspapieren die
Identität des Gesuchstellers übereinstimmend bezeugen (http://mission-
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/Embassy/index.php > consulatat passport, besucht am
20. Juni 2013). Es ist davon auszugehen, dass für die Ausstellung einer
Geburtsurkunde vergleichbare Anforderungen gelten. Demnach basiert
diese auf einer Tazkira, einem abgelaufenen Pass, der seinerseits auf
einer Tazkira beruht, oder der Erklärung zweier Afghanen mit geklärter
Identität. Bei dieser Ausgangslage ist dem in der eingereichten
Geburtsurkunde angegebenen Geburtsjahr mit denselben Vorbehalten zu
begegnen, wie einem in einer Tazkira verbrieften, weshalb das
Geburtsjahr der Beschwerdeführerin allein aufgrund der von der
Botschaft der Republik Afghanistan am 16. Dezember 2010 ausgestellten
Geburtsurkunde nicht als erstellt gelten kann.
4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin ihr Geburtsjahr mit dem Schreiben
ihrer langjährigen Hausärztin vom 5. Oktober 2012 beweisen will, ist
anzumerken, dass es ausgesprochen schwierig ist, das Alter von Kindern
und Jugendlichen allein mittels eines Augenscheins zuverlässig zu
bestimmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5058/2012
vom 18. März 2013 E. 4.2.1, A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.4.2 für
Jugendliche zwischen 15 und 25 Jahren). Deshalb ist diese Aussage
weder für sich allein noch in Verbindung mit der eingereichten Tazkira
geeignet, das Geburtsjahr der Beschwerdeführerin mit einer jeden
vernünftigen Zweifel ausschliessender Gewissheit zu beweisen. Schliess-
lich stimmen die ursprünglichen Angaben der Mutter der Beschwerde-
führerin mit dem in der Geburtsurkunde verbrieften Geburtsjahr überein.
Die Mutter der Beschwerdeführerin hat diese Angaben jedoch im
Schreiben vom 1. April 2004 als unrichtig bezeichnet und behauptet, die
Beschwerdeführerin im Jahr 1992 geboren zu haben. Jedenfalls unter
diesen Umständen bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der
Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin, weshalb diese nicht
ausreichen, um die Zweifel an der Richtigkeit des in der eingereichten
Geburtsurkunde angegebenen Geburtsjahres zu beseitigen. Damit kann
aufgrund der erhobenen Beweismittel weder das eingetragene noch das
behauptete Geburtsjahr als erstellt gelten. Dass weitere Beweismittel
existieren, die von den zuständigen Behörden mit zumutbarer Anstren-
gung zum Beweis des strittigen Geburtsjahres erhoben werden könnten,
wurde weder geltend gemacht noch ist solches ersichtlich.
4.3.4 Bei diesem Ergebnis bleibt zu prüfen, ob mehr für die Richtigkeit
des eingetragenen oder des behaupteten Geburtsjahres spricht. Die
eingereichten Ausweispapiere erscheinen gleich glaubhaft. Demgegen-
über kommt der Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin ein höheres
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Seite 10
Gewicht zu als den Angaben der behandelnden Hausärztin. Freilich hat
diese im Schreiben vom 1. April 2004 angegeben, die Beschwerde-
führerin sei im Jahr 1992 geboren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass
sie sowohl anlässlich ihrer Einreise als auch der im Beisein eines
Übersetzers durchgeführten Befragung das Jahr 1996 als Geburtsjahr der
Beschwerdeführerin genannt hat. Schliesslich hat sie, soweit akten-
kundig, nie behauptet, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1993 geboren.
Unter diesen Umständen erscheint dem Bundesverwaltungsgericht das
eingetragene Geburtsjahr plausibler als das behauptete. Infolgedessen ist
die vorliegende Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das im ZEMIS
eingetragene Geburtsjahr der Beschwerdeführerin mit einem Bestrei-
tungsvermerk zu versehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, zurzeit nicht
in der Lage zu sein, im ZEMIS Bestreitungsvermerke einzutragen, die
den gesetzlichen Anforderungen genügen. Das bestehende System
könne zwar entsprechend angepasst werden, hierfür müssten jedoch
sowohl das ZEMIS-System als auch die für die Ausstellung der
Ausländerausweise verwendeten Applikationen und die Arbeitsprozesse
der Vorinstanz und der kantonalen Migrationsbehörden angepasst
werden. Die Vorinstanz hat als für die Führung des ZEMIS
verantwortliche Behörde (vgl. E. 3 hiervor) dafür zu sorgen, dass die
gesetzlich vorgesehenen und bereits mehrfach gerichtlich angeordneten
Bestreitungsvermerke ins ZEMIS aufgenommen werden. Sollte es hierfür
erforderlich sein, das bestehende System anzupassen, so hat die
Vorinstanz die entsprechenden Massnahmen unverzüglich einzuleiten
und schnellstmöglich voranzutreiben. Sofern sie im Hinblick auf die
aktuelle Release-Planung weiterhin untätig bleiben sollte, wird das
Bundesverwaltungsgericht den Bundesrat als für die Vollstreckung der
gerichtlich angeordneten Bestreitungsvermerke zuständigen Behörde
über diesen Missstand in Kenntnis setzen und ihn bitten, die zur
Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustandes erforderlichen Massnah-
men zu ergreifen (vgl. hierzu: Art. 182 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 43 VGG, vgl. Botschaft des Bundesrates
über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1996
414; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, Zürich 2007, Art. 182 N. 16). Vorderhand begnügt sich
das Bundesverwaltungsgericht jedoch damit, den Direktor der Vorinstanz
mit dem vorliegenden Urteil über den festgestellten Missstand zu
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Seite 11
informieren und ihn aufzufordern, unverzüglich die nötigen Schritte
einzuleiten, um zukünftig die gesetzlich vorgesehenen Bestreitungs-
vermerke ins ZEMIS eintragen zu können.
6.
Der zuständige Instruktionsrichter hat der Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 die unentgeltliche Prozess-
führung bewilligt, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine
Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5058/2012 vom 18. März 2013 E. 7.1). Dasselbe gilt im vorliegenden
Fall für die Beschwerdeführerin, da ihr durch das vorliegende Beschwer-
deverfahren keine nennenswerten Kosten entstanden sind (vgl. Art. 8
Abs. 1 VGKE).
7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des
Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni
1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.22) dem
Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
bekannt zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen,
das im ZEMIS eingetragene Geburtsjahr der Beschwerdeführerin mit dem
Vermerk zu versehen, dass das eingetragene Geburtsjahr bestritten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 000; Einschreiben)
– den Direktor des BFM, Herrn Mario Gattiker zur Kenntnisnahme von
E. 5 hiervor (Einschreiben)
– das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)
– den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(z.K. B-Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst.
b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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