B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-529/2015
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Harry F. Nötzli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Human Resources, Personalpolitik,
Sozialpartnerschaft und Arbeitsrecht,
Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
A-529/2015
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) trat im Mai 1980 in die Dienste der
Schweizerischen Bundesbahnen SBB (nachfolgend: Arbeitgeberin) und
war zuletzt als […] tätig. Am 11. November 2011 erlitt er ein akutes, ernst-
haftes Krankheitsereignis, welches zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
führte.
Am 14. Februar 2012 vereinbarten die Vertragsparteien einen Reintegrati-
onsplan.
Mit Schreiben vom 15. März 2012 stellte der ärztliche Dienst von Bundes-
verwaltung und SBB (MedicalService) fest, dass der Arbeitnehmer für
seine bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauernd untaug-
lich ist.
B.
Am 4. Februar 2013 sprach die Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitneh-
mer wegen verschiedener angeblicher Pflichtverletzungen eine schriftliche
Kündigungsandrohung aus.
Infolge einer weiteren mutmasslichen Pflichtverletzung gewährte sie ihm
am 10. April 2013 schriftlich das rechtliche Gehör betreffend Auflösung des
Arbeitsverhältnisses.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 löste die Arbeitgeberin (Division […], Erst-
instanz) das Arbeitsverhältnis per Ende November 2013 auf.
C.
Am 8. Juli 2013 erhob der Arbeitnehmer Einsprache gegen die Kündi-
gungsverfügung, worauf die Erstinstanz mit Beschwerde vom 18. Juli 2013
an die damalige interne Beschwerdeinstanz der Arbeitgeberin (ehemals
Konzernrechtsdienst, heute Recht & Compliance) gelangte und die Fest-
stellung der Gültigkeit der Kündigung verlangte.
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2014 wies die interne Beschwerdeinstanz
die Einsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte damit die Gültig-
keit der Kündigung.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 erhebt der Arbeitnehmer (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diesen Entscheid der Arbeitgeberin
(nachfolgend: Vorinstanz) und beantragt dessen Aufhebung sowie die
Feststellung der Nichtigkeit der Kündigungsverfügung vom 31. Mai 2013.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer weiterzubeschäfti-
gen bzw. – eventualiter – diesem eine Entschädigung von zwölf Monats-
löhnen zuzusprechen.
E.
Die Vorinstanz hält mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2015 am ange-
fochtenen Entscheid fest. Sie äussert sich lediglich zum Antrag auf Weiter-
beschäftigung und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme. Eine
Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers an seiner angestammten
Stelle sei aus organisatorischen und gesundheitlichen Gründen nicht mög-
lich. Wegen der Vorgeschichte, welche zur Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses geführt habe, sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien
zerstört, weshalb sie im Fall einer Gutheissung der Beschwerde anstelle
der Weiterbeschäftigung die Zusprechung einer Entschädigung beantrage.
F.
Der Beschwerdeführer teilt mit Stellungnahme vom 17. April 2015 und
ohne seine formellen Anträge zu ändern mit, dass er es akzeptieren würde,
falls ihm als Folge der unrechtmässig vorgenommenen Kündigung eine
Entschädigung zugesprochen würde.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so-
fern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
A-529/2015
Seite 4
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2
1.2.1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden grundsätzlich auch auf das Personal der SBB Anwendung (Art. 15
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen
Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundes-
personalgesetzes [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam demnach
hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl.
Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 des gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BPG
abgeschlossenen und per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Gesamtarbeits-
vertrages der SBB vom 21. Dezember 2010 [GAV SBB 2011; nachfolgend:
GAV]).
1.2.2 Der Beschwerdeführer focht die Kündigungsverfügung vom 31. Mai
2013 im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundesperso-
nalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei
der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz an (vgl. Art. 35 Abs. 1 des
BPG in der im Kündigungszeitpunkt geltenden Fassung [aBPG; AS 2001
906] und Ziff. 195 GAV). Sowohl seine Einsprache vom 8. Juli 2013 als
auch die Beschwerde der Erstinstanz vom 18. Juli 2013 wurden allerdings
nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts, welches eine direkte Anfechtung
der Verfügungen der Arbeitgeberin beim Bundesverwaltungsgericht vor-
sieht (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG), erhoben. Da indessen für die Bestimmung
des anwendbaren Prozessrechts auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Er-
lasses, das heisst der Fällung des angefochtenen Entscheides abzustellen
ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1995/2007 vom 21. Au-
gust 2007 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2007 vom
8. Juni 2007 E. 1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132; ferner Art. 41
Abs. 3 BPG sowie Art. 81 VwVG, Art. 53 Abs. 1 VGG und Art. 132 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] analog), war die Vo-
rinstanz dennoch zum angefochtenen Entscheid sachlich zuständig.
1.3 Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 61 VwVG, welche beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 36 Abs. 1 BPG und
Art. 33 Bst. h VGG). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
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Seite 5
1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und
ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem seine Ein-
sprache abgewiesen und die Rechtmässigkeit der Auflösung des Arbeits-
verhältnisses bestätigt worden ist, sowohl formell als auch materiell be-
schwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und 52
VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht
grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Be-
gründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von
den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes
nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht
(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6277/2014 vom
16. Juni 2015 E. 2.1 m.w.H.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal-
tungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leis-
tungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwaltungsorganisa-
torische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit
und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel
nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen
nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, soweit es im konkreten Fall
keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung
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Seite 6
des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vo-
rinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft sowie
die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen
hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6277/2014 vom 16. Juni
2015 E. 2.2, A-5046/2014 vom 20. März 2015 E. 2 und A-6990/2014 vom
5. März 2015 E. 2).
3.
Am 1. Juli 2013 trat das revidierte Bundespersonalrecht in Kraft (vgl. die
Änderungen des BPG vom 14. Dezember 2012 [AS 2013 1493]). Die an-
gefochtene Verfügung wurde vor dem 1. Juli 2013 erlassen, weshalb das
alte Bundespersonalrecht anwendbar ist (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1; Urteil
des Bundesgerichts 1C_23/2014 vom 14. März 2015 E. 7.4.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.3,
A-2771/2014 vom 12. Juni 2015 E. 4.1 und A-3357/2014 vom 16. Dezem-
ber 2014 E. 4.1.1).
Ergänzend ist auf die (Ausführungs-)Bestimmungen des im Kündigungs-
zeitpunkt geltenden GAV – jedoch nicht auf den am 1. Januar 2015 in Kraft
getretenen neuen GAV SBB 2015 vom 9. Dezember 2014 – abzustellen.
Nicht zur Anwendung gelangt dagegen die Bundespersonalverordnung
vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3); sie ist auf das Personal der
Vorinstanz – welche für ihren Bereich stattdessen mit den Personalverbän-
den den GAV abgeschlossen hat – nicht anwendbar (vgl. Art. 6 Abs. 3 und
Art. 37 f. BPG sowie Art. 1 BPV; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6263/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2, A-6451/2013 vom 8. April 2014
E. 4.2 und A-4932/2013 vom 11. März 2014 E. 4.4).
4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe es versäumt, in der
Kündigungsverfügung zu erwähnen, auf welchen der in Ziff. 182 Bst. a–e
GAV abschliessend aufgezählten Kündigungsgründe sie sich berufe. Die
Verfügung sei daher ungenügend begründet und die Kündigung aufgrund
dieses Formfehlers nichtig.
4.1 Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit hat unter An-
gabe des Kündigungsgrundes zu erfolgen (Ziff. 179 Abs. 3 GAV). Sie ist
nichtig, wenn sie wichtige Formvorschriften verletzt oder gemäss den
Ziff. 182 und 189 GAV nicht begründet ist (Ziff. 184 Abs. 1 Bst. a und b
GAV).
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Seite 7
Im öffentlichen Personalrecht (für das private Arbeitsrecht vgl. Art. 335
Abs. 2 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) ergibt sich die Verpflichtung
der Arbeitgeberin zur Begründung der Kündigungsverfügung sodann be-
reits aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 35
Abs. 1 VwVG.
4.2 Die Begründung einer Verfügung soll die betroffene Person im Allge-
meinen in die Lage versetzen, die Gründe nachzuvollziehen, welche zum
Entscheid geführt haben, und dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Adressat des Entschei-
des über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn gegebenenfalls
in voller Kenntnis der Sache sachgerecht anfechten kann. Es müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Die verfügende
Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5905/2014 vom 29. Mai 2015 E. 3.3.1 und
A-2556/2014 vom 27. Mai 2015 E. 3.2).
Die Begründung einer Kündigung im Speziellen soll dem Gekündigten die
Beurteilung ermöglichen, ob eine rechtlich zulässige Kündigung vorliegt
(vgl. BGE 121 III 60 E. 3b). Entgegen dem Beschwerdeführer ist dazu nicht
zwingend erforderlich, dass die Arbeitgeberin die exakte Bestimmung, na-
mentlich den entsprechenden Buchstaben von Art. 10 Abs. 3 BPG bzw.
Art. 12 Abs. 6 aBPG oder vorliegend Ziff. 182 GAV nennt, auf welchen sie
die Kündigung stützt (a.M. HARRY NÖTZLI, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum BPG, 2013, Art. 13 N 8). Es muss genü-
gen, wenn sich die dem Arbeitnehmer gemachten Vorhaltungen aufgrund
der Begründung der Kündigung einem Kündigungstatbestand zurechnen
lassen (so implizit auch das Verwaltungsgericht Graubünden im bei NÖTZLI,
a.a.O., zitierten Urteil U-03-42 vom 19. August 2003 E. 3b). Oftmals lässt
sich eine Kündigung ohnehin nicht klar einem einzigen Buchstaben der ge-
nannten Bestimmungen – welche sich inhaltlich entsprechen (vgl. dazu
nachfolgend E. 5.1.2) – zuordnen. Namentlich in den Fällen von Bst. a und
b ist eine Abgrenzung regelmässig schwierig (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-2771/2014 vom 12. Juni 2015 E. 5.5, A-3834/2011 vom
28. Dezember 2011 E. 7.5.3 S. 12 und A-6664/2009 vom 29. Juni 2010
E. 5.8.1 S. 24). Sodann hat das Gericht dem Grundsatz iura novit curia
folgend von Amtes wegen zu überprüfen, ob und unter welchen gesetzlich
A-529/2015
Seite 8
normierten Kündigungsgrund sich eine ausgesprochene Kündigung allen-
falls subsumieren lässt.
4.3 Die Vorinstanz legte in der Kündigungsverfügung vom 31. Mai 2013 im
Einzelnen dar, welche Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sie zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hatten. Selbst wenn sie zu
deren Begründung nicht konkret auf einen Buchstaben aus dem Katalog
von Ziff. 182 GAV verwies, konnte sich der Beschwerdeführer ohne Weite-
res mit den einzelnen Vorwürfen auseinandersetzen und die Verfügung
sachgerecht bei der internen Beschwerdeinstanz anfechten. Die Kündi-
gungsverfügung war demnach hinreichend begründet; eine Nichtigkeit im
Sinne von Ziff. 184 Abs. 1 Bst. a oder b GAV ist zu verneinen.
5.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte seine Entlassung eine vorgän-
gige Mahnung vorausgesetzt. Eine solche habe die Vorinstanz jedoch nicht
rechtsgültig ausgesprochen. Die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen
seien zudem von absolut untergeordneter Bedeutung und stellten keine
Pflichtverletzungen dar, jedenfalls keine solchen, die eine Mahnung recht-
fertigten. Die Kündigung sei daher auch aus diesem Grund nichtig.
5.1
5.1.1 Ziff. 179 Abs. 4 GAV sieht vor, dass einer Kündigung im Sinne von
Ziff. 182 Bst. b GAV eine Kündigungsandrohung voranzugehen hat. Daraus
könnte e contrario geschlossen werden, dass in den Fällen von Ziff. 182
Bst. a und c–e GAV keine Verwarnung erforderlich ist.
5.1.2 Aus dem Gesetzestext ergibt sich ohne Weiteres, dass Ziff. 182
Bst. a–e GAV inhaltlich mit Art. 12 Abs. 6 Bst. a–d und f aBPG bzw. Art. 10
Abs. 3 Bst. a–d und f BPG übereinstimmt (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2771/2014 vom 12. Juni 2015 E. 5.2; in Ziff. 174 Abs. 1
GAV SBB 2015 wurde im Übrigen als Bst. f nunmehr auch der Kündigungs-
grund von Art. 12 Abs. 6 Bst. e aBPG bzw. Art. 10 Abs. 3 Bst. e BPG auf-
genommen). So wie Ziff. 179 Abs. 4 GAV bloss für Ziff. 182 Bst. b GAV
ausdrücklich eine schriftliche (vgl. zum Schriftlichkeitserfordernis Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-2662/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 9
und A-5146/2011 vom 1. Oktober 2012 E. 8 f.) Kündigungsandrohung vo-
raussetzt, verlangt Art. 12 Abs. 6 aBPG einzig im Fall von Bst. b explizit
eine vorgängige schriftliche Mahnung.
A-529/2015
Seite 9
Die Rechtsprechung hat indessen festgestellt, dass grundsätzlich auch
eine Kündigung im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. a aBPG eine vorgängige
Verwarnung bedingt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts
8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 7 sowie Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2771/2014 vom 12. Juni 2015 E. 5.5 und 6.1, je m.w.H.).
Dasselbe gilt weiterhin für Art. 10 Abs. 3 Bst. a und b BPG (vgl. statt vieler
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6277/2014 vom 16. Juni 2015
E. 9.3 und A-5155/2014 vom 8. April 2015 E. 5.1, je m.w.H.) sowie analog
– wie bis anhin – ebenso für Ziff. 182 Bst. a GAV (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-2662/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 9, A-5146/2011
vom 1. Oktober 2012 E. 8 und A-897/2012 vom 13. August 2012 E. 4.2.3).
Eine vorgängige Mahnung ist schliesslich auch im Fall von Art. 12 Abs. 6
Bst. d aBPG bzw. Ziff. 182 Bst. d GAV notwendig (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5146/2011 vom 1. Oktober 2012 E. 8), weshalb offen-
bleiben kann, ob sich das Verhalten des Beschwerdeführers (auch) unter
diesen Tatbestand subsumieren liesse.
5.1.3 Unabhängig von der konkreten Gesetzesbestimmung gebietet es
überdies in der Regel bereits das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. dazu
nachfolgend E. 5.2.1), vor einer Kündigung eine Verwarnung auszuspre-
chen, sofern eine solche geeignet ist, den betroffenen Arbeitnehmer zur
gewünschten Verbesserung von Leistung oder Verhalten zu veranlassen
(vgl. Botschaft BPG, BBl 2011 6715; ferner Urteil des Bundesgerichts
8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 7.3).
Der GAV SBB 2015 bestimmt denn neu auch, dass nach Ablauf der Pro-
bezeit "der ordentlichen Kündigung die Kündigungsandrohung voranzuge-
hen [hat], sofern diese Massnahme grundsätzlich dazu geeignet ist, eine
Verbesserung der Leistung oder des Verhaltens herbeizuführen" (Ziff. 171
Abs. 4; vgl. ferner Ziff. 45 Abs. 11).
5.1.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass im Bundesperso-
nalrecht vor einer ordentlichen Kündigung prinzipiell stets eine Mahnung
notwendig ist, sofern sie nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Sieht
eine Bestimmung explizit das Erfordernis einer vorgängigen Kündigungs-
androhung vor (vgl. etwa Ziff. 157 Abs. 2 und Ziff. 179 Abs. 4 GAV), ist eine
solche grundsätzlich in jedem Fall zwingend, sofern nicht ausnahmsweise
die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung im Sinne von Art. 189
GAV oder Art. 12 Abs. 7 aBPG bzw. Art. 10 Abs. 4 BPG erfüllt sind.
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Seite 10
5.2
5.2.1 Die einer Kündigung vorangehende Mahnung erfüllt zwei Funktionen:
Zum einen soll sie dem betroffenen Arbeitnehmer die begangenen Verfeh-
lungen vorhalten und ihn zu künftigem vertragsgemässem Verhalten an-
halten (Rügefunktion). Zum anderen ist mit der Mahnung darauf hinzuwei-
sen, dass bei weiterem oder erneutem vertragswidrigem Verhalten Sankti-
onen drohen, namentlich die Kündigung ausgesprochen werden kann
(Warnfunktion). Der Arbeitnehmer muss klar erkennen können, welche Ver-
haltensweisen die Arbeitgeberin nicht mehr zu tolerieren bereit ist und wie
er sich inskünftig zu verhalten hat. Die Mahnung dient der Wahrung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV), indem der Arbeitnehmer
bei Vorliegen eines ordentlichen Kündigungsgrundes zunächst verwarnt
wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 7.3
m.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2771/2014 vom 12. Juni
2015 E. 6.2, A-2572/2014 vom 10. Juni 2015 E. 6.3, A-5155/2014 vom
8. April 2015 E. 5.1 und A-6723/2013 vom 28. Januar 2015 E. 6.3).
5.2.2 Die Kündigungsandrohung nach Ziff. 180 GAV verfolgt denselben
Zweck. Daran ändert die unterschiedliche Bezeichnung ebenso wenig wie
der Umstand, dass Ziff. 180 Abs. 1 GAV ausdrücklich festhält, der Kündi-
gungsandrohung komme kein Verfügungscharakter zu, gilt dies doch auch
für die der Kündigung vorangehende Mahnung nach aBPG/BPG (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1725/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.1 ff.
m.w.H.). Nicht massgeblich ist ferner, dass der GAV, anders als das allge-
meine Bundespersonalrecht, eine Einsprachemöglichkeit (vgl. Ziff. 181
GAV) vorsieht. An die Kündigungsandrohung gemäss GAV sind daher in-
haltlich grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie die
Rechtsprechung für die Mahnung entwickelt hat (so implizit bereits Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-2662/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 9
und A-5146/2011 vom 1. Oktober 2012 E. 8 f.).
5.3 Die Kündigungsandrohung vom 4. Februar 2013 ist explizit als solche
bezeichnet. Einleitend wird auf die Verpflichtungen gemäss vereinbartem
Reintegrationsplan vom 4. Februar 2012 Bezug genommen. In der Folge
listete die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhal-
tensweisen einzeln auf. Unter "Beurteilung" wird zusammengefasst festge-
halten, der Beschwerdeführer habe mehrmals die Chance erhalten, sein
Verhalten im Reintegrationsprozess den Pflichten gemäss Ziff. 125 und
130 GAV anzupassen, was er jedoch nicht getan habe. Deshalb werde ihm
– so heisst es unter der Überschrift "Kündigungsandrohung" weiter – die
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Seite 11
Entlassung angedroht für den Fall, dass er sein Verhalten und sein Mitwir-
ken nicht gemäss seinen Pflichten im Sinne der genannten GAV-Bestim-
mungen optimiere.
Aus der Kündigungsandrohung geht demnach hinreichend klar hervor, wel-
che Verhaltensweisen des Beschwerdeführers die Vorinstanz als Pflicht-
verletzungen betrachtete (Rügefunktion). Ebenso wurde ihm die Kündi-
gung angedroht für den Fall, dass er den genannten Verpflichtungen wei-
terhin nicht nachkommen sollte (Warnfunktion). Die gegenüber dem Be-
schwerdeführer ausgesprochene Kündigungsandrohung erfüllt damit die
Voraussetzungen einer rechtsgültigen Mahnung. Eine Nichtigkeit der Kün-
digung wegen Verletzung wichtiger Formvorschriften im Sinne von Ziff. 184
Bst. a GAV aufgrund einer mangelhaften Verwarnung ist zu verneinen.
5.4 Wie aus den Akten hervorgeht, kam es zwischen den Parteien im Rah-
men des Reintegrationsprozesses immer wieder zu Unstimmigkeiten; ins-
besondere die Kommunikation gestaltete sich zunehmend schwierig. Der
Beschwerdeführer liess sich bis zur Kündigungsandrohung verschiedene
Versäumnisse zuschulden kommen: Im März 2012 besuchte er trotz
100%iger Arbeitsunfähigkeit ohne Rücksprache mit den Vorgesetzten ei-
nen Auffrischungskurs für […]. Ein solcher Kurs muss zwar nicht zwingend
zu einer Verzögerung oder Gefährdung des Heilungsprozesses führen. In-
des wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Treuepflicht (Art. 321a
Abs. 1 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG; Art. 20 Abs. 1 BPG) verpflichtet gewe-
sen, vor der Kursteilnahme Rücksprache mit seinem Vorgesetzten zu neh-
men. Den Arbeitsversuch vom 7. August 2012 absolvierte er zwar, jedoch
ohne diesen – wie vereinbart – vorgängig zu bestätigen. Im November/De-
zember 2012 gab der Beschwerdeführer Arbeitskleider von […] zu spät zu-
rück und reichte ein IV-Gesuch ebenfalls verspätet und erst nach erneuter
Aufforderung durch die Vorinstanz bei der zuständigen IV-Stelle ein.
Diese – wenn auch im Einzelnen nicht gravierenden – Pflichtverletzungen
vermögen insgesamt eine Mahnung zu rechtfertigen.
5.5 Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer demnach rechtmässig ver-
warnt; eine Nichtigkeit der Kündigung zufolge fehlender oder mangelhafter
Kündigungsandrohung ist zu verneinen.
6.
Der Beschwerdeführer führt sinngemäss weiter an, die Vorinstanz habe ihr
Recht zum Aussprechen einer Mahnung verwirkt, da sie die vermeintlichen
A-529/2015
Seite 12
Pflichtverletzungen nicht umgehend oder zumindest nicht innert angemes-
sener Frist gerügt habe.
6.1 Wartet die Arbeitgeberin nach einer Pflichtverletzung mit einer Verwar-
nung oder allenfalls der Kündigung unverhältnismässig lange zu, ist es zu-
mindest vorstellbar, dass sie damit nach Treu und Glauben konkludent auf
die Sanktionierung der Pflichtverletzung verzichtet und das entsprechende
Recht verwirkt (zur diesbezüglichen Rechtsprechung bei fristloser Kündi-
gung vgl. BGE 138 I 113 E. 6.3 m.w.H.). Dies ist im Fall einer ordentlichen
Kündigung aber jedenfalls nicht leichthin anzunehmen. Der Arbeitgeberin
muss es möglich sein, die im Raum stehenden Vorwürfe zu verifizieren und
rechtliche Abklärungen zum weiteren Vorgehen vorzunehmen. Zudem ist
ihr eine angemessene Überlegungsfrist zuzugestehen. Werden einem Ar-
beitnehmer verschiedene Pflichtverletzungen vorgeworfen, ist sodann im-
mer auf das letzte Ereignis abzustellen, welches schliesslich "das Fass
zum Überlaufen bringt" und Auslöser für die Verwarnung oder Kündigung
ist.
6.2 Die letzten Pflichtverletzungen, welche dem Beschwerdeführer vor der
Kündigungsandrohung vorgeworfen wurden, ereigneten sich im Novem-
ber/Dezember 2012. Es handelt sich dabei um die später als vereinbart
durch den Beschwerdeführer vorgenommene Anmeldung bei der IV-Stelle
und die ebenfalls verspätete Rückgabe von Arbeitskleidung.
Die Kündigungsandrohung datiert vom 4. Februar 2013 und wurde vom
Beschwerdeführer (spätestens) am 25. Februar 2013 entgegengenom-
men. Unter Berücksichtigung der Festtage um Weihnachten und Jahres-
wechsel sowie des Umstandes, dass die Kündigungsandrohung nicht di-
rekt von den Vorgesetzten des Beschwerdeführers, sondern von der Per-
sonalabteilung erstellt wurde, wartete die Vorinstanz nicht so lange zu,
dass sie ihr Recht, eine Verwarnung auszusprechen, verwirkt hätte.
7.
7.1 Als für die Kündigung ausschlaggebende Ursache bezeichnet die Vor-
instanz den Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Schnupperwoche im
Rahmen des SBB-Reintegrationsprogramms X._______ in Y._______.
Der Beschwerdeführer habe am 18. Februar 2013 einen Schnuppertag bei
X._______ bestritten. Es sei geplant gewesen, dass er in der Folge eine
Schnupperwoche absolviere und danach – bei Eignung – eine mehrmona-
tige Praktikumsstelle erhalte. Im Fall eines erfolgreichen Abschlusses des
A-529/2015
Seite 13
Praktikums hätten ein neuer Arbeitsvertrag und damit eine Reintegration in
eine neue Stelle in Aussicht gestanden.
Mit E-Mail vom 14. März 2013 habe der Beschwerdeführer jedoch mitge-
teilt, er möchte sich zum jetzigen Zeitpunkt auf das […] fokussieren. Am
18. März 2013 habe er per E-Mail bestätigt, dass er das Praktikum in
Y._______ nicht machen wolle. Der Beschwerdeführer habe damit seine in
Ziff. 130 Abs. 3 und Ziff. 157 Abs. 1 Bst. a GAV statuierte Verpflichtung, den
Reintegrationsprozess aktiv zu unterstützen, verletzt. Sodann sei das Ver-
halten des Arbeitnehmers als Ablehnung eines Stellenangebots innerhalb
der SBB im Sinne von Ziff. 157 Abs. 1 Bst. c GAV zu qualifizieren.
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durchaus bereit gewesen,
bei X._______ eine Schnupperwoche zu absolvieren, habe dies indes zu
einem anderen, passenderen Zeitpunkt tun wollen.
7.3
7.3.1 Der zuständige Gesundheitsmanager der SBB schrieb dem Be-
schwerdeführer am 13. März 2013 ein E-Mail mit folgendem Wortlaut:
Genau solche Fragen wären gut, wenn wir diese an einem Gespräch klären
könnten. Ich habe Sie gebeten mir mitzuteilen
- an welchen Tagen sind sie verplant, d.h. sind keine Gespräche möglich
und
- ist es möglich in der Woche ab 18.3. oder 25.3. eine Schnupperwoche bei
X._______ in Y._______ zu machen (sie haben sich ja im Grundsatz nach
dem Schnuppertag positiv für eine Schnupperwoche ausgesprochen).
Daraufhin haben Sie mir geantwortet, dass sie den ganzen Monat März ver-
plant sind und dass die Prioritäten beim [...] liegen.
Mehrmals versuchte ich schon zu erklären, dass es "zu riskant" ist, sich aus-
schliesslich auf die Reintegration als […] zu fokussieren. Ich werde Sie nicht
zwingen bei X._______ eine Woche Arbeitsversuch zu machen – denn unter
Druck eine Schnupperwoche zu absolvieren ist wohl wenig zielführend.
Daher erwarte ich von Ihnen nun konkrete Antworten
• Wollen Sie eine Schnupperwoche bei X._______ absolvieren?
• Ist eine Schnupperwoche möglich in der Woche ab 18.3.13?
• Ist eine Schnupperwoche möglich in der Woche ab 25.3.13?
• Ist der Termin vom 4.4.13 / 16h gebucht und Ihnen immer noch
möglich?
A-529/2015
Seite 14
Ihre Fragen können wir sicher klären an einem nächsten Gespräch – nicht
jedoch per mail. Diese Fragen sind ja auch nicht neu – haben wir ja an jedem
Gespräch immer wieder besprochen.
Bitte beantworten Sie mir die obenstehenden Fragen bis 14.3.13 um 12 Uhr
per mail. Ob das Angebot X._______ dann für diese beiden Schnupperwo-
chen noch steht ist mir nicht bekannt – diese Daten habe ich vor ca. 10 Ta-
gen von X._______ erhalten.
In diesem E-Mail vermittelt die Vorinstanz den Eindruck, es stehe im freien
Ermessen des Beschwerdeführers, ob und wann er die Schnupperwoche
absolviere. Zwar erfolgt ein Hinweis auf das Risiko, sich nur auf einen Weg
zur Reintegration zu konzentrieren; von drohenden Sanktionen im Unter-
lassungsfall, namentlich einer Kündigung, ist aber keine Rede.
Dem E-Mail lässt sich ferner entnehmen, dass der Vorinstanz die grund-
sätzlich positive Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber einer
Schnupperwoche bei X._______ bekannt war. Gleichzeitig war zu diesem
Zeitpunkt offenbar unklar, ob das Angebot der X._______, die Schnupper-
woche am 18. oder am 25. März 2013 zu beginnen, überhaupt noch Be-
stand hatte.
7.3.2 Mit E-Mail vom 14. März 2013 erwiderte der Beschwerdeführer be-
treffend die Schnupperwoche:
In Anbetracht der Situation möchte ich mich in der jetzigen Zeit fokussieren
auf […].
Der Beschwerdeführer sprach sich damit nicht generell gegen eine
Schnupperwoche aus, sondern brachte lediglich seine Absicht zum Aus-
druck, sich aktuell auf die Reintegration als […] konzentrieren zu wollen.
7.3.3 Die Stellungnahme des Gesundheitsmanagers erfolgte mit gleichen-
tags versandtem E-Mail:
Ich möchte sicher sein, dass es kein Missverständnis ist und dass sie ver-
stehen um was es geht.
• Sie verzichten auf eine Schnupperwoche bei X._______. Dies im
Wissen, dass ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung per Nov. 2013 ausläuft.
Sollten Sie keine Schnupperwoche absolvieren, besteht Null Chancen
auf eine Anstellung bei X._______. Schnupperwoche ist eine Bedin-
gung für ein allfälliges Praktikum und allfällige Anstellung.
A-529/2015
Seite 15
Noch klarer formuliert: Schnupperwoche ist der erste Schritt im Rek-
rutierungsprozess, wenn Sie diesen nicht machen – wird es 100% si-
cher nicht zu einer Anstellung bei X._______ kommen.
• Sie sind sich bewusst, dass der Arbeitsvertrag aufgelöst werden
kann, wenn wir es gemeinsam nicht schaffen eine zumutbare Stelle zu
finden. Eine minimale Kooperationsbereitschaft ist jedoch die Voraus-
setzung für einen Erfolg. Ein Verzicht auf Schnupperwoche kann auch
arbeitsrechtliche Schritte nach sich ziehen (siehe GAV 157.1).
• Sie setzen weiterhin ausschliesslich auf eine allfällige Anstellung als
[…] im Wissen darum, dass es derzeit wenige bis keine offenen Stellen
gibt und dass das Risiko anschliessend ohne Arbeit und Anstellung da
zu stehen, sehr hoch ist.
Bitte beantworten Sie mir die obenstehenden Fragen bis sicher Freitag
15.3.13, 14 Uhr. Leider ist bis dann halt die Möglichkeit ab 18.3.13 zu
schnuppern schon vorbei. Bei Unklarheiten rufen Sie mich bitte an.
Der Gesundheitsmanager erklärt nach dem einleitenden Satz in einem ers-
ten Abschnitt, dass er von einem (definitiven) Verzicht des Beschwerdefüh-
rers auf die Schnupperwoche ausgehe. Er legt dar, dass damit ein Prakti-
kum und eine spätere Anstellung bei der X._______ nicht möglich sein wür-
den.
In einem zweiten Abschnitt weist der Gesundheitsmanager den Beschwer-
deführer darauf hin, dass man gemeinsam eine zumutbare Stelle finden
müsse, ansonsten das bestehende Arbeitsverhältnis aufgelöst werden
könne. Dazu sei vom Beschwerdeführer eine minimale Kooperationsbereit-
schaft gefordert. Zum Abschluss verweist der Gesundheitsmanager auf
"arbeitsrechtliche Schritte", die ein Verzicht auf die Schnupperwoche mit
sich bringen könnte, verbunden mit einem Hinweis auf Ziff. 157 Abs. 1 GAV.
Im letzten Abschnitt macht der Gesundheitsmanager den Beschwerdefüh-
rer auf das Risiko aufmerksam, dereinst ohne Arbeitsstelle dazustehen,
wenn er einzig das Ziel einer Anstellung als […] verfolge.
7.3.4 Der Beschwerdeführer antwortete mit E-Mai vom 18. März 2014:
Ich möchte in der momentanen Situation den Fokus in erster Linie auf Ver-
tiefung […] setzen. Ich hoffe diesbezüglich auf ihr Verständnis.
Damit wiederholte der Beschwerdeführer, was er schon am 14. März 2013
zum Ausdruck gebracht hatte: Aktuell möchte er zwar hauptsächlich seine
A-529/2015
Seite 16
Reintegration als […] vorantreiben. Die Absolvierung einer Schnupperwo-
che bei der X._______ zu einem späteren Zeitpunkt schliesst er jedoch
nach wie vor nicht aus. Etwas anderes durfte die Vorinstanz umso weniger
annehmen, als ihr bekannt war, dass sich der Beschwerdeführer einer
Schnupperwoche gegenüber grundsätzlich positiv geäussert hatte.
7.4
7.4.1 Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen E-Mail-Korrespondenz
war für den Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass die Vorinstanz auf ei-
nem umgehenden Antritt der Schnupperwoche – das heisst an einem der
vorgeschlagenen Termine – bestand und selbst bei bloss einstweiligem
Verzicht das Arbeitsverhältnis ohne Weiteres auflösen würde. Daran ver-
mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vorinstanz deutlich zu
verstehen gab, sie erachte den Besuch der Schnupperwoche als sinnvoll
und ein Verzicht darauf könne sich als nachteilig für die Reintegration her-
ausstellen. Dies durfte der Beschwerdeführer als blossen Ratschlag auf-
fassen; zum Absolvieren der Schnupperwoche aufgefordert wurde er nicht.
Der Hinweis auf Ziff. 157 Abs. 1 GAV und "arbeitsrechtliche Schritte", die
ein Ausschlagen des Angebots nach sich ziehen kann, konnte bei Betrach-
tung des ganzen Abschnitts mit guten Gründen so verstanden werden,
dass ein endgültiger Verzicht auf die Schnupperwoche nach Auffassung
der Vorinstanz die Gefahr barg, für den Beschwerdeführer dereinst keine
zumutbare Stelle zu finden, was zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
führen könnte. Mit der direkten Einleitung eines Kündigungsverfahrens
musste er aber nicht rechnen.
7.4.2 Dass der Beschwerdeführer die beiden E-Mails des Gesundheitsma-
nagers tatsächlich nicht als Aufforderung zur Leistung der Schnupperwo-
che, sondern vielmehr als blosse Empfehlung verstand, hätte die Vor-
instanz bemerken müssen. Aus seinem E-Mail vom 18. März 2014 ergibt
sich, dass er weiterhin darauf hoffte, die Vorinstanz würde einer zumindest
vorläufigen Priorisierung der Wiedereingliederung als […] zustimmen. Un-
ter diesen Umständen wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, vor einer
Kündigung für Klarheit zu sorgen und den Beschwerdeführer zum umge-
henden Antritt der Schnupperwoche anzuhalten, unter klarer Androhung
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Unterlassungsfall.
7.5 Dem Beschwerdeführer sind im Zusammenhang mit dem genannten
E-Mail-Verkehr zwar durchaus auch Versäumnisse vorzuwerfen. Es wäre
A-529/2015
Seite 17
insbesondere angebracht gewesen, klarer zu kommunizieren und genauer
auf die einzelnen vom Gesundheitsmanager aufgeworfenen Fragen einzu-
gehen, namentlich unmissverständlich darzutun, dass er lediglich einstwei-
len auf die angebotene Schnupperwoche zu verzichten beabsichtigte. Das
Verhalten des Beschwerdeführers stellt jedoch keine Pflichtverletzung dar,
welche die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigte.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zugunsten ver-
stärkter Anstrengungen um eine Reintegration als […] vorderhand auf eine
Schnupperwoche bei der X._______ verzichten wollte. Insofern bemühte
er sich durchaus um eine Wiedereingliederung und wirkte im Sinne von
Ziff. 130 Abs. 3 GAV und Ziff. 157 Abs. 1 Bst. a GAV aktiv am Reintegrati-
onsprozess mit. Dass er mit seinem Verhalten den Reintegrationsplan im
Sinne von Ziff. 157 Abs. 1 Bst. b GAV zum wiederholten Mal nicht einge-
halten hätte, behauptet auch die Vorinstanz nicht. Schliesslich kann bei ei-
nem vorläufigen Verzicht auf eine Schnupperwoche nicht von der Ableh-
nung eines Stellenangebots im Sinne von Ziff. 157 Abs. 1 Bst. c GAV ge-
sprochen werden. Dies vorliegend umso weniger, als einer Festanstellung
zusätzlich noch ein mehrmonatiges Praktikum hätte vorangehen müssen
und jene selbst nach dessen Abschluss nicht garantiert gewesen wäre.
7.6 Auf die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnten wei-
teren Pflichtverletzungen, welche der Beschwerdeführer nach Eröffnung
der Kündigungsverfügung begangen haben soll, ist nicht näher einzuge-
hen, da ein Nachschieben von Kündigungsgründen nur denkbar ist, wenn
sich die Vorfälle vor der Entlassung zugetragen haben (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-531/2014 vom 17. September 2014 E. 4.2.3
m.w.H.).
7.7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer – we-
nigstens nach Ergehen der Kündigungsandrohung – nicht gegen Ziff. 130
oder Ziff. 157 Abs. 1 GAV verstossen hat, weshalb es an einem berechtig-
ten Kündigungsgrund fehlt. Die Kündigungsverfügung erweist sich daher
als nichtig und es stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen.
8.
8.1 Nach Ziff. 185 GAV hat die Vorinstanz dem betroffenen Arbeitnehmer
grundsätzlich die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumut-
bare andere Arbeit anzubieten, wenn sich eine Kündigung als nichtig er-
weist (Abs. 1). Ziff. 185 Abs. 2 GAV sieht weiter vor, dass die Vorinstanz
A-529/2015
Seite 18
trotz Nichtigkeit an der Kündigung festhalten kann, diesfalls aber ein neues
Kündigungsverfahren einleiten muss; auf eine vorherige Kündigungsan-
drohung darf sie verzichten (Ziff. 185 Abs. 3 GAV).
8.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 14 aBPG hat die Arbeitgeberin einen
Arbeitnehmer bei Vorliegen einer nichtigen Kündigung nicht in jedem Fall
weiterzubeschäftigen. Ist eine Weiterbeschäftigung faktisch nicht möglich
oder unzumutbar, ist dem zu Unrecht entlassenen Arbeitnehmer stattdes-
sen eine Entschädigung zuzusprechen. Aufgrund des Primats der Weiter-
beschäftigungspflicht darf indes nicht leichthin von der Unmöglichkeit einer
Weiterbeschäftigung ausgegangen werden. Eine solche ist nicht bereits
dann zu bejahen, wenn die Arbeitgeberin nicht gewillt ist, den gekündigten
Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Sie soll dazu jedoch nicht entgegen
allen Schwierigkeiten, welche sich durch eine Weiterbeschäftigung unter
Umständen ergeben können, verpflichtet werden. Davon kann im Einzelfall
abgesehen werden, wenn sich eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
als unmöglich oder praktisch nicht sinnvoll erweist oder wenn die Anord-
nung einer Weiterbeschäftigung aus anderen Gründen nicht als angemes-
sen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_417/2011 vom 3. September
2012 E. 5.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3357/2014 vom
16. Dezember 2014 E. 5.1.2 und A-6543/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1;
je m.w.H.).
Die Aufhebung der Kündigung kann insbesondere dann unangemessen
sein, wenn der Arbeitnehmer einen Kündigungsgrund gesetzt hat und die
Arbeitgeberin kein grosses Verschulden an der Nichtigkeit der Kündigung
trifft (Urteil des Bundesgerichts 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 7; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5076/2012 vom 11. Februar 2013
E. 9.2). Auch rechtliche Rahmenbedingungen oder organisatorische
Schwierigkeiten können eine Weiterbeschäftigung verunmöglichen,
ebenso gravierende persönliche Differenzen zwischen Arbeitgeberin und
Arbeitnehmer, welche zu einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensver-
hältnisses führen (BVGE 2009/58 E. 9.2; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3357/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.1.2 und A-2999/2012
vom 5. Oktober 2012 E. 6.4 S. 10).
Da die im GAV vorgesehenen Kündigungsgründe und Rechtsfolgen einer
nichtigen Kündigung aus dem BPG übernommen wurden und mit den ent-
sprechenden Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen (vgl. vorste-
A-529/2015
Seite 19
hend E. 5.1.2), rechtfertigt es sich, die soeben wiedergegebene Rechtspre-
chung zu Art. 14 aBPG analog auch auf dem GAV unterstellte Arbeitsver-
hältnisse anzuwenden.
8.3
8.3.1 Das Verhalten des Beschwerdeführers während des Reintegrations-
prozesses und des Kündigungsverfahrens vermag wie erwähnt insgesamt
eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zu rechtfertigen. Allerdings
liess er sich verschiedene kleinere Versäumnisse zuschulden kommen
(vgl. vorstehend E. 5.4 und 7.5), welche dazu beitrugen, dass die Vo-
rinstanz das Arbeitsverhältnis auflöste. Umgekehrt beging diese im Zusam-
menhang mit Androhung und Verfügung der Kündigung keine schwerwie-
genden Pflichtverletzungen. Insofern trifft sie kein grosses Verschulden.
Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien dürfte aufgrund der Aus-
einandersetzungen während Reintegrationsprozess und Kündigungsver-
fahren jedoch zumindest erheblich gestört sein. Die lange Verfahrensdauer
und die damit verbundene Abwesenheit des Beschwerdeführers – allein
zwischen dem für die bisherige Tätigkeit zur dauerhaften Arbeitsunfähigkeit
führenden Ereignis und dem Entscheid der internen Beschwerdeinstanz
vergingen rund drei Jahre – erschweren dessen Weiterbeschäftigung zu-
sätzlich.
8.3.2 Die Vorinstanz hat denn auch signalisiert, an der Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses festhalten zu wollen. Dementsprechend beantragt sie,
bei Gutheissung der Beschwerde von einer Weiterbeschäftigung des Be-
schwerdeführers abzusehen und diesem stattdessen eine Entschädigung
zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer seinerseits hat mit Eingabe vom 17. April 2015 mit-
geteilt, er würde es "akzeptieren", falls ihm als Folge der unrechtmässig
vorgenommenen Kündigung eine Entschädigung zugesprochen würde.
8.3.3 In Anbetracht dieser Umstände erweist sich eine Weiterbeschäfti-
gung des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz sowohl als unzweckmäs-
sig wie auch als unangemessen. Letztere ist stattdessen zu verpflichten,
Ersterem eine Entschädigung auszurichten.
A-529/2015
Seite 20
8.4
8.4.1 Zur Bemessung und Festsetzung der Entschädigung ist sinngemäss
auf Art. 19 Abs. 3 aBPG und die dazu ergangene Rechtsprechung abzu-
stellen, zumal der GAV hierfür keine eigene Bestimmung enthält. Demnach
entspricht die Höhe der Entschädigung mindestens drei Monats- und
höchstens zwei Jahreslöhnen (vgl. Art. 79 Abs. 6 Bst. b BPV in der bei Er-
lass der Kündigungsverfügung gültigen Fassung vom 22. Dezember 2004
[AS 2005 4 f.]).
8.4.2 Die Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 aBPG soll nicht nur den Scha-
den des Arbeitnehmers ersetzen, sondern auch das Fehlverhalten der Ar-
beitgeberin sanktionieren. Bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe
verfügt die Arbeitgeberin bzw. das Gericht über einen erheblichen Ermes-
sensspielraum, den es in Würdigung aller Umstände nach sachlichen Kri-
terien zu nutzen gilt. Als Bemessungskriterien kommen insbesondere die
soziale und wirtschaftliche Lage des Arbeitnehmers, dessen Alter, die
Schwere des Fehlverhaltens der Arbeitgeberin, die Intensität und die Dauer
der Anstellung sowie die Art und Weise der Kündigung in Frage (BVGE
2009/58 E. 11.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5076/2012 vom
11. Februar 2013 E. 10.2, A-6738/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 9.4 und
A-2999/2012 vom 5. Oktober 2012 E. 7.2; vgl. ferner Art. 79 Abs. 4 BPV).
8.4.3 Der im Zeitpunkt der Kündigung […]-jährige Beschwerdeführer stand
während rund 33 Jahren und damit nahezu sein ganzes Berufsleben in
Diensten der Vorinstanz. Das fortgeschrittene Alter des Arbeitnehmers und
die lange Dauer des Arbeitsverhältnisses führen praxisgemäss zu einer er-
höhten Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin (vgl. etwa Urteil des Bundesge-
richts 4A_384/2014 vom 12. November 2014 E. 4.2.2). Mit guten Gründen
kann allerdings ebenso vom Arbeitnehmer mehr Loyalität erwartet und von
einer erhöhten Treuepflicht ausgegangen werden, je länger das Arbeitsver-
hältnis andauert.
Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers lässt sich den Akten
nichts entnehmen; eine soziale oder wirtschaftliche Notlage macht er aber
jedenfalls nicht geltend. Die Vorinstanz hat während des Kündigungsver-
fahrens grundsätzlich die formellen Voraussetzungen eingehalten, na-
mentlich den Beschwerdeführer vorgängig gemahnt und ihm das rechtliche
Gehör gewährt. Eine grobe Pflichtverletzung durch die Vorinstanz ist
ebenso wenig ersichtlich wie ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeit des
A-529/2015
Seite 21
Beschwerdeführers. Das Fehlverhalten der Vorinstanz ist dementspre-
chend als eher gering zu bewerten.
In Abwägung dieser Umstände erscheint eine Entschädigung in der Höhe
von sechs Monatslöhnen als angemessen, wobei vom Bruttobetrag – zu-
züglich allfälliger regelmässig ausgerichteter Zulagen – auszugehen ist
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5076/2012 vom 11. Februar
2013 E. 10.2 und A-2999/2012 vom 5. Oktober 2012 E. 7.2).
9.
Demnach ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzu-
heissen und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Entschädigung von sechs Bruttomonatslöhnen zu bezahlen.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in
personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensaus-
gang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind.
10.2
10.2.1 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei deren
Festsetzung sind auch die Aufwendungen im vorinstanzlichen Beschwer-
deverfahren, in welchem der Beschwerdeführer bereits anwaltlich vertreten
war, zu berücksichtigen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5705/2014 vom 29. April 2015 E. 10.2.1 und A-73/2014 vom 14. Juli 2014
E. 14.1 m.w.H.).
Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
10.2.2 Die Beschwerde ist im Hauptbegehren, mit welchem der Beschwer-
deführer seine Weiterbeschäftigung beantragt, abzuweisen. Betreffend
sein Eventualbegehren um Zusprechung einer Entschädigung obsiegt er
dagegen im Grundsatz und hinsichtlich der Höhe der Entschädigung zur
Hälfte. Es rechtfertigt sich daher, ihm eine auf einen Drittel reduzierte Par-
A-529/2015
Seite 22
teientschädigung zuzusprechen. Diese ist mangels Einreichung einer Kos-
tennote von Amtes wegen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ange-
sichts des mutmasslich notwendigen Zeitaufwandes des anwaltlichen
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche sowie für
das vorliegende Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 2'500.– festzuset-
zen (Art. 8 ff. VGKE). Darin enthalten sind die Auslagen gemäss Art. 9
Abs. 1 Bst. b VGKE und der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE. Die Parteientschädigung ist der Vorinstanz zur Bezah-
lung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Vorinstanz verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädi-
gung in der Höhe von sechs Bruttomonatslöhnen auszurichten. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.–
zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Oliver Herrmann
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Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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