B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5295/2014
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
X._______,
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Human Resources, Personalpolitik,
Sozialpartnerschaft und Arbeitsrecht,
Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrags.
A-5295/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) arbeitet als Senior Vertragsmana-
ger bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB, welche mit dem per
1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Gesamtarbeitsvertrag (nachfolgend:
GAV SBB 2011) ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem einführ-
ten. In diesem Zusammenhang wurde dem Arbeitnehmer mitgeteilt, seine
Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags neu dem Anforde-
rungsniveau I zugeordnet, worauf er am 14. Juli 2011 den Erlass einer Ver-
fügung beantragte und eine Zuordnung zum Anforderungsniveau J.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 bestätigten die SBB die Zuordnung der
Stelle des Arbeitnehmers ins Anforderungsniveau I mit Wirkung auf den
1. Juli 2011. Ausserdem wurde der massgebliche Jahreslohn (inkl. einer
Lohngarantie, sog. Garantie 2011) verfügt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitnehmer am 8. Juli 2013 Be-
schwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB (Beschwerdeinstanz). Er be-
antragte die Aufhebung der Verfügung, eine Überarbeitung seines
Stellenbeschriebs sowie die rückwirkende Zuordnung seiner Stelle in das
Anforderungsniveau J, eventuell eine Anweisung an die Arbeitgeberin, die
Zuordnung des Anforderungsniveaus erneut vorzunehmen und ihm dabei
vollumfänglich Akteneinsicht in sämtliche für die Zuordnung relevanten Un-
terlagen und Dokumente zu gewähren.
D.
Mit Entscheid vom 18. August 2014 wies die Beschwerdeinstanz die Be-
schwerde ab. Zur Begründung führt sie aus, mit dem HR-Berater und der
Linie die Korrektheit und Vollständigkeit der Stellenbeschreibung abgeklärt
zu haben. Ins Anforderungsniveau J gehöre die Funktion "Fachspezialist
Verträge", die zusätzliche und komplexere Aufgaben als diejenige des "Se-
nior Vertragsmanagers" im Anforderungsniveau I umfasse. Massgebend
sei die Gesamtbewertung einer Funktion. Selbst wenn einzelne Bewer-
tungskriterien für die Funktion des Arbeitnehmers ein höheres Anforde-
rungsniveau rechtfertigen könnten, stimme das Anforderungsniveau I am
ehesten mit den Hauptaufgaben in der Stellenbeschreibung überein.
A-5295/2014
Seite 3
E.
Am 18. September 2014 erhebt der Arbeitnehmer (Beschwerdeführer) ge-
gen den Entscheid vom 18. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragt dessen Aufhebung, eine Anweisung an die SBB
(Vorinstanz), die Stelle des Beschwerdeführers rückwirkend auf den 1. Juli
2011 dem Anforderungsniveau J der Funktionskette […] zuzuordnen, even-
tuell die Rückweisung an die SBB zur Vornahme einer Neubeurteilung und
Gewährung der vollständigen Akteneinsicht.
Er macht geltend, die Beschwerdeinstanz habe die Korrektheit und Voll-
ständigkeit der Stellenbeschreibung, also den Sachverhalt nicht richtig
festgestellt. Angebotene, relevante Beweismittel wie die Befragung des di-
rekten Vorgesetzten, seien nicht abgenommen worden. Zudem sei das
Recht auf Akteneinsicht verletzt worden. So seien mehrere Zeilen einer zu
den Akten genommenen E-Mail-Nachricht vom 24. Februar 2014 schwarz
eingefärbt und deren Inhalt ihm vorenthalten worden. In diesem E-Mail
nehme die Leiterin Verträge zuhanden der HR-Beratung Stellung zur
Frage, weshalb eine Höhereinreihung des Fachspezialisten gegenüber
dem Vertragsmanager gerechtfertigt sei. Weiter bringt er vor, die zusätzli-
chen Anforderungen für eine Einstufung ins Anforderungsniveau J zu erfül-
len; insbesondere habe nur für einen von 15 Vertragstypen eine aktuelle
Vorlage bestanden. Ansonsten seien diese veraltet oder inexistent gewe-
sen und erst nach und nach unter seiner Mitwirkung entwickelt worden.
F.
In der Vernehmlassung vom 19. November 2014 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und hält am Entscheid vom 18. August
2014 fest. Die Beweismittel seien objektiv geprüft worden. Namentlich sei
abgeklärt worden, ob die Stellenbeschreibung tatsächlich der Funktion des
Beschwerdeführers entspreche. Diese sei zutreffend. In Bezug auf die Ak-
teneinsicht räumt die Vorinstanz ein, irrtümlicherweise sei eine ganze Text-
stelle im E-Mail vom 24. Februar 2014 geschwärzt worden. Dies in der
Annahme, jene Passage betreffe andere Mitarbeitende. Sie reicht eine
Fassung ein, in der nur die Namen anderer Mitarbeitender geschwärzt sind
und erachtet den allfälligen Mangel als geheilt.
G.
In seiner Replik vom 6. Januar 2014 (recte: 2015) hält der Beschwerdefüh-
rer an seinen Vorbringen fest, ergänzt diese hinsichtlich verschiedener Ver-
träge und bestreitet die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdeinstanz.
A-5295/2014
Seite 4
Überdies bestreitet er, dass sich die dem Anforderungsniveau J zugeord-
nete Funktion "Fachspezialist Verträge" hinreichend von seiner unter-
scheide.
H.
Die Vorinstanz hält in der Duplik vom 4. Februar 2015 an ihrem Antrag fest
und bestätigt bzw. präzisiert ihre Begründung.
I.
In seinen Schlussbemerkungen vom 18. Februar 2015 hält der Beschwer-
deführer fest, dass die Vorinstanz gewisse Vorbringen nicht bestreite und
dass er in seiner Funktion fachliche Führung wahrnehme, weshalb er dem
Anforderungsniveau J zuzuordnen sei.
J.
Auf die übrigen Ausführungen der Parteien sowie die sich bei den Akten
befindlichen Beweisstücke wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das
VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundes-
bahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonal-
gesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Den SBB kam
demnach in ihrer Funktion als Arbeitgeberin hinsichtlich der vorliegend
streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und
Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).
1.3 Die Verfügung der SBB vom 11. Juni 2013 wurde gestützt auf die vor
dem Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013
A-5295/2014
Seite 5
geltende prozessuale Rechtslage zunächst beim Konzernrechtsdienst der
SBB als interner Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG
in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB
2011). Diese Zuständigkeit ist mit dem Inkrafttreten der erwähnten Revision
entfallen.
Da die Verfügung der SBB am 8. Juli 2013 bei der internen Beschwer-
deinstanz angefochten worden ist – also kurz nach dem Inkrafttreten der
Gesetzesrevision – hätte sich diese grundsätzlich für unzuständig erklären
und die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge-
richt weiterleiten müssen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungs-
gericht hatte im Urteil A-495/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 1.3 in einem
vergleichbaren Fall festgehalten, dass der vorinstanzliche Entscheid unter
Berücksichtigung der während eines Teils der Rechtsmittelfrist noch zutref-
fenden alten Rechtsmittelbelehrung, des Vertrauensschutzes des Be-
schwerdeführers, der für den Beschwerdeführer nicht leicht erkennbaren
Mangelhaftigkeit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nieman-
dem ein Nachteil entstanden ist, trotz fehlender Zuständigkeit nicht nichtig
ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal vorliegend die Dauer
zwischen der Rechts- und Zuständigkeitsänderung und der Beschwerde-
erhebung nur wenige Tage betrug und damit noch kürzer als im beurteilten
vergleichbaren Fall ist.
1.4 Der Entscheid vom 18. August 2014 ist eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezo-
gen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005
[AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.5 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am Verfah-
ren vor der Beschwerdeinstanz beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht
durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid be-
schwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung (vgl. zum Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei
Beschwerden gegen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang
mit dem Übergang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem
A-5295/2014
Seite 6
trotz Lohngarantie: Urteil des BVGer A-1876/2013 vom 6. Januar 2014
E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen.
1.6 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, wie eine interne Beschwer-
deinstanz, grundsätzlich mit uneingeschränkter Prüfungsbefugnis. Gerügt
werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern
auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49
VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen oder um die Beurteilung interner
Verhältnisse, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Ange-
messenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt
sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung oder Beurteilung auf
ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als
qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der Auffas-
sung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren
Stelle (vgl. Urteile des BVGer A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3,
A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen
und A-372/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2).
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeinstanz das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer sieht eine Ver-
letzung darin, dass sich diese nicht hinreichend mit seinen Vorbringen aus-
einander gesetzt habe, verschiedene Rügen hätten keinen Eingang in die
Erwägungen gefunden. Der Sachverhalt sei nicht korrekt ermittelt, insbe-
sondere sei der direkte Vorgesetzte – obwohl gemäss einschlägigem Re-
gelwerk der SBB dafür zuständig – nicht angehört worden und der
Entscheid sei nur ungenügend begründet. Zudem sei ihm das Recht auf
Akteneinsicht teilweise verweigert worden, da ihm die Einsicht in ein E-Mail
vom 24. Februar 2014, in dem es um die Höhereinstufung des Fachspezi-
alisten Verträge gegenüber dem Vertragsmanager geht, mit zu vielen ge-
schwärzten Stellen gewährt worden sei, weshalb er dessen Inhalt nicht
erfassen konnte.
A-5295/2014
Seite 7
3.1 Die Vorinstanz weist die Vorwürfe der ungenügenden Begründung und
Sachverhaltsfeststellung zurück. Die Beschwerdeinstanz habe alle Be-
weismittel objektiv gewürdigt und festgestellt, dass der Bereich "Compen-
sation & Benefits" mittels E-Mail-Korrespondenz mit dem zuständigen HR-
Berater geprüft habe, ob die Stellenbeschreibung zutreffe. Dieser habe zu-
dem mit der Leiterin Verträge Rücksprache gehalten. Die angefragte Lei-
terin Verträge habe den besseren Überblick über die verschiedenen Teams
und Funktionen als der Teamleiter bzw. als der direkte Vorgesetzte. Auf-
grund dieser Abklärungen sei der Sachverhalt genügend erstellt gewesen
und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden.
Aus dem Entscheid geht ferner hervor, dass im vorinstanzlichen Verfahren
die Stellenbeschreibung angepasst und neu bewertet worden ist und sich
die Beschwerdeinstanz mit den geltend gemachten zusätzlichen Tätigkei-
ten auseinandergesetzt und diese anhand der Kriterien für die Festlegung
des Anforderungsniveaus geprüft hat. Weiter bringt die Vorinstanz vor, die
Funktion des Beschwerdeführers sei mit zwei anderen verglichen und die
Zuordnung zum Anforderungsniveau I ausreichend begründet worden. Die
Abdeckungen im E-Mail seien irrtümlicherweise zu umfangreich erfolgt, je-
doch änderten auch die nun offengelegten Passagen nichts an der Zuord-
nung. Soweit dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt worden sein sollte, könne diese Verletzung im Beschwerdeverfah-
ren geheilt werden.
3.2 Für das Verfahren vor der internen Beschwerdeinstanz gelten die Re-
geln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV
SBB 2011; PIERRE TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 N. 18).
Zur Anwendung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwer-
deinstanz, wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende Kognition
einräumt. Die interne Beschwerdeinstanz konnte somit die bei ihr ange-
fochtenen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig
gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder ent-
scheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewür-
digt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle
rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidre-
levante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in
den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des BVGer A-5321/2013 vom 23. April
2014 E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012
vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013
A-5295/2014
Seite 8
E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la
procédure administrative fédérale, 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat
eine Beschwerdeinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässi-
ger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht
sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 1027).
Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die Be-
schwerdeinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl.
BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird
dadurch relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der
Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II
113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 460, CANDRIAN, a.a.O. Rz. 63, S. 44).
3.2.1 Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeinstanz die von den
Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des
Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Bei der Be-
urteilung dieser Frage kommt ihr allerdings ein gewisser Ermessensspiel-
raum zu. Sie kann insbesondere dann von der Abnahme eines Beweises
absehen, wenn sie aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen
Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und
überzeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiser-
hebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134
I 140 E. 5.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 536 f.; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.123c und 3.144). Nimmt sie recht-
zeitig und formrichtig angebotene Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen
nicht ab, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, verletzt sie das
rechtliche Gehör der betroffenen Partei und ihre Untersuchungspflicht; aus-
serdem ermittelt sie den Sachverhalt fehlerhaft im Sinne von Art. 49 Bst. b
VwVG (vgl. Urteile des BVGer A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E.2.2.4 und
A-5524/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2.1).
Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
A-5295/2014
Seite 9
4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben
die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förm-
liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Be-
schwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prüfen,
unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2).
Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die
Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nach-
weis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine rechtserhebliche
Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass), darf die ent-
scheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie gestützt
auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirk-
licht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Es
genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel
mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl.
BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; MOSER/ BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140a f.).
3.2.2 Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist die Pflicht der Behörden,
ihre Verfügungen zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Das Gesetz
schweigt sich zu den Anforderungen, denen eine Begründung im Einzelnen
zu genügen hat, aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass sich der Be-
troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die-
sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei
hat stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sach-
verhalt zu erfolgen, da Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf
den Einzelfall nicht genügend sind (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2008 [hiernach: VwVG-Kommentar], Rz. 8 zu
Art. 35). Nicht erforderlich ist aber, dass sich die Behörde mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BGE 134 I 83 E. 4.1
und BGE 133 III 439 E. 3.3).
A-5295/2014
Seite 10
3.2.3 Die Parteien im Verwaltungsverfahren haben zudem grundsätzlich
Anspruch, in alle für ein Verfahren wesentlichen Unterlagen Einsicht neh-
men zu können (Art. 26 Abs. 1 VwVG; BGE 132 II 485 E. 3.2). Das Akten-
einsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die zum betreffenden Verfahren
gehören, d.h. im fraglichen Verfahren erstellt oder beigezogen wurden und
geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu bilden. Nicht erfor-
derlich ist, dass die fraglichen Akten im konkreten Verfahren tatsächlich als
Beweismittel herangezogen werden (BGE 121 I 225 E. 2a; Urteil des
BVGer A-3073/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4). Ausnahmsweise darf die
Akteneinsicht zum Schutz wesentlicher öffentlicher oder privater Interes-
sen ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ein konkretes Geheim-
haltungsinteresse das Interesse an der Akteneinsicht überwiegt, wobei sich
die Verweigerung der Einsichtnahme nur auf diejenigen Aktenstücke er-
strecken darf, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. Eine Möglichkeit
ist das Abdecken vertraulicher Stellen (Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.96 und 3.99).
3.3 Wie bereits in E. 3.1 dargelegt, hat die Beschwerdeinstanz die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers aufgenommen, entsprechende Abklärungen,
insbesondere zur Stellenbeschreibung und den tatsächlich ausgeübten Tä-
tigkeiten vorgenommen und dabei auch die Leiterin Verträge einbezogen.
Gestützt auf diese Abklärungen und die gewonnenen Erkenntnisse hat sie
den Sachverhalt als erwiesen erachtet und auf weitere, vom Beschwerde-
führer angebotene Beweismittel verzichtet. Dieses Vorgehen ist nicht zu
beanstanden und stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur Sachverhalts-
ermittlung noch eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung (vgl.
E. 3.2.1) dar. Dass die Beschwerdeinstanz gestützt auf ihre Feststellungen
und Erkenntnisse zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer
kommt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ob sie die vor-
genommene Funktionsbewertung zu Recht als korrekt betrachtet hat, ist
eine materiell-rechtliche Frage, die nachfolgend geprüft wird
(vgl. E. 4.3 ff.). Überdies besteht keine Pflicht, den direkten Vorgesetzten
anzuhören: Gemäss Ziff. 6.1 des Regelwerks SBB K 140.1 betreffend die
Funktionsbewertung (nachfolgend: Bewertungsrichtlinie) legt das Kompe-
tenzcenter "Compensation & Benefits" auf Antrag der HR-Beratung das An-
forderungsniveau einer Funktion fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat
es denn auch als ausreichend erachtet, wenn ein Linienvorgesetzter, der
alle relevanten Funktionen kennt und damit Quervergleiche anstellen kann,
einbezogen wird (vgl. Urteil des BVGer A-6812/2014 vom 7. Juli 2015
E. 3.3.2 am Ende). Selbst wenn die Leiterin Verträge diese Funktion noch
nicht lange ausübt, gehört es zu ihren Aufgaben, den Überblick über die
A-5295/2014
Seite 11
Teams, die Aufgaben der Mitarbeitenden und die diesbezüglichen Unter-
schiede zu haben oder sich diesen zu verschaffen Die Vorinstanz führt
denn auch aus, dass die fachliche Führung der Fläche (womit die Regionen
gemeint sein dürften) durch den Vertragsbereich in Bern wahrgenommen
werde und dass diese Informationen im Rahmen von Koordinationssitzun-
gen und Geschäften mit gemeinsamen Berührungspunkten ausgetauscht
würden. Die Beschwerdeinstanz durfte daher auf die Aussagen der Leiterin
Verträge abstellen und auf eine zusätzliche Befragung des direkten Vorge-
setzten des Beschwerdeführers verzichten. Zu erwähnen ist schliesslich,
dass im Rahmen der Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht
der direkte Vorgesetzte beigezogen worden ist und auch er die Richtigkeit
der Zuordnung bestätigt hat (vgl. letzte Vernehmlassungsbeilage).
3.4 Ebenso wenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich:
Die Beschwerdeinstanz setzte sich in Erwägung 4 ihres Entscheids auf
mehreren Seiten mit den verschiedenen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinander, äusserte sich zu den geltend gemachten zusätzlichen
Aufgaben und nannte die konkreten Gründe und Überlegungen, aufgrund
derer sie entschieden hatte, namentlich weshalb sie die Zuordnung der
Funktion des Beschwerdeführers ins Anforderungsniveau I für zutreffend
erachtete. Dass sie sich dabei mit verschiedenen Rügen eher pauschal
auseinander gesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer
konnte die Tragweite des Entscheids offensichtlich erkennen und war in
der Lage, diesen sachgerecht anzufechten und darzulegen, inwiefern bzw.
aus welchen Gründen er ihn für falsch erachtet. Damit hat die Beschwer-
deinstanz ihrer Begründungspflicht Genüge getan.
3.5 Hinsichtlich der Rüge, die Akteneinsicht sei teilweise zu Unrecht ver-
weigert worden, räumt die Vorinstanz selbst ein, dass irrtümlich zu viele
Stellen im Ausdruck der E-Mail-Nachricht vom 24. Februar 2014 (Vorakten,
act. 3a) abgedeckt worden seien, in der Annahme, diese Passage betreffe
andere Mitarbeiter. Soweit dies einen formellen Mangel darstelle, macht
die Vorinstanz aber eine Heilung im Beschwerdeverfahren geltend; mit
Ausnahme dreier kurzer Passagen bzw. Worte legte sie das Dokument im
vorliegenden Beschwerdeverfahren offen.
Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung formeller Natur, mit
der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel be-
hafteten Entscheids führt (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 135 I 187 E.
A-5295/2014
Seite 12
2.2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3, BVGE 2009/36 E. 7.3 mit weiteren Hinwei-
sen). Nach der Rechtsprechung kann indessen eine Verletzung des Ge-
hörsanspruchs als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des
rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in
dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entschei-
det wie die untere Instanz. Ausgeschlossen ist die Heilung, wenn es sich
um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt.
Zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Hei-
lung soll die Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 129 I 129
E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des BGer
1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; BVGE 2009/53; Urteile des BVGer
A-2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 20. Okto-
ber 2010 E. 3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1710).
In der von der Akteneinsicht ausgenommenen Passage wird das Kriterium
"fachliche Führung" der nächsthöher eingereihten Funktion "Fachspezialist
Verträge" relativiert, dieses treffe nicht für alle Fachspezialisten zu. Der Be-
schwerdeführer macht geltend, das genannte Kriterium sei bei einem um-
fassenden Vergleich zweier Funktionen in verschiedenen
Anforderungsniveaus zu berücksichtigen und damit wesentlich. Es ist fest-
zustellen, dass dieses Kriterium im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert
worden ist, jedoch nicht in den Entscheid eingeflossen ist. Streitgegen-
stand ist die Zuordnung der Funktion "Senior Vertragsmanager" und nicht
diejenige des "Fachspezialisten Verträge". Zudem erfolgt die Zuordnung zu
einem Anforderungsniveau gestützt auf verschiedene Kriterien, die ge-
samthaft zu würdigen sind. Unter Würdigung aller Umstände handelt es
sich bei der vorgenommenen Schwärzung zwar um einen Verfahrensfeh-
ler. Dieser kann jedoch nicht als besonders schwerwiegend eingestuft wer-
den. Die Akteneinsicht konnte im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden und der Beschwerdeführer
äusserte sich sowohl in seiner Replik vom 6. Januar 2014 (recte: 2015) als
auch den Schlussbemerkungen vom 18. Februar 2015 dazu. Da das Bun-
desverwaltungsgericht zudem grundsätzlich über dieselbe Kognition wie
die Beschwerdeinstanz verfügt, lässt sich der Mangel im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren heilen.
3.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen gegen den Ent-
scheid der Beschwerdeinstanz, mit Ausnahme derjenigen betreffend das
Akteneinsichtsrecht, als unbegründet. Die Akteneinsicht konnte im vorlie-
genden Verfahren jedoch nachgeholt und der Mangel somit geheilt werden.
A-5295/2014
Seite 13
4.
4.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Stellenbeschrei-
bung Nr. … entspreche nicht seinem Arbeitsalltag. Er erfülle die Kriterien
für eine Zuordnung zum Anforderungsniveau J hinsichtlich Selbständigkeit,
Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit,
Führungs- und Beratungskompetenz, Ausbildung, Kenntnisse, Fertigkeiten
und Zusatzwissen. Er habe nicht wöchentlich, sondern täglich mit Gemein-
den, Kantonen und Dritten Kontakt. Er unterstütze auch die konzeptionelle
Weiterentwicklung der Vertragsgrundlagen und Verträge, da er diese an-
gepasst oder ausgearbeitet habe. Somit erfülle er auch dieses, nur in der
Stellenbeschreibung des "Fachspezialisten Verträge" aufgeführte Krite-
rium, das die Vorinstanz zur Abgrenzung herangezogen habe. Im Juli 2011
habe es nur eine einzige aktualisierte Vorlage gegeben, während für die
übrigen 14 Vertragsarten keine oder veraltete Vorlagen existiert hätten.
Weitere Vorlagen habe er von Grund auf ausarbeiten müssen und seien
erst nach und nach in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst entstanden.
Der Beitrag der Vertragsmanager zu diesen Vorlagen sei nicht untergeord-
net, vielmehr seien die jahrelang in der Praxis entwickelten und gepflegten
Verträge eine solide Basis für die Entwicklung weiterer einheitlicher Ver-
trags-Vorlagen gewesen. Zudem nehme er an einer Arbeitsgruppe … teil,
erstelle und überarbeite Vertragsvorlagen, Weisungen und Vorschriften. Er
leiste wichtige Führungsunterstützung, nämlich für die Leiter Region und
Fachgruppe im Bereich von Umsetzungsfragen aus dem Vertragsgeschäft
betreffend Anschlussgleisverträge, Bahnhofsverträge und Kreuzungsbau-
werkverträge. Er berate und unterstütze diese. Er führe den KVP-Prozess
in seiner Region und koordiniere die KVP-Aktivitäten am Standort. Er sei
erste Anlaufstelle für Führungskräfte und Mitarbeitende und führe auf
Wunsch auch Verbesserungsworkshops durch. In dieser Funktion leite er
grössere bereichsübergreifende Projekte und Arbeitsgruppen mit erhöhten
Handlungs- und Entscheidungsfreiraum, gleich wie der "Fachspezialist
Verträge". Aus diesen Gründen sei seine Funktion dem Anforderungsni-
veau J zuzuordnen.
4.2 Die Vorinstanz entgegnet, im Hinblick auf die Vernehmlassung zur Be-
schwerde habe sie Rücksprache mit dem zuständigen HR-Berater, mit dem
direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers sowie der Leiterin Verträge
genommen. Diese hätten sich zu einer Sitzung getroffen, um die Fragen
nochmals zusammen zu beantworten. Am 1. Juli 2011 sei die Stellenbe-
schreibung Nr. … "Senior-Vertragsmanager/in" für die Funktion des Be-
schwerdeführers massgebend gewesen. Die erste Zuordnung der Funktion
A-5295/2014
Seite 14
ins neue Lohnsystem sei gestützt auf die damals vorliegende Stellenbe-
schreibung erfolgt. Bei der Überprüfung der Beschwerde an die interne Be-
schwerdeinstanz sei festgestellt worden, dass diese unvollständig
gewesen sei. Die überarbeitete Stellenbeschreibung sei durch "Compen-
sation & Benefits" erneut bewertet und freigegeben worden. Auch diese sei
dem Anforderungsniveau I zugeordnet worden. Sie sei dem Beschwerde-
führer am 28. Oktober 2013 zusammen mit einer Stellungnahme der SBB
zugestellt worden.
Die Funktionen "Senior-Vertragsmanager" und "Fachspezialist Verträge"
würden sich in den drei Kriterien "Ziele der Stelle", "Beschreibung der Auf-
gaben" und "Mindestanforderungen" unterscheiden. Zu den Zielen der
Stelle hält die Vorinstanz fest, der "Senior Vertragsmanager" erarbeite pri-
mär konkrete Verträge, wirke bei der Erarbeitung der Vertragsgrundlagen
mit und könne teilweise die Federführung dafür übernehmen, was auch der
Stellenbeschreibung entspreche. Die Unterstützung der konzeptionellen
Weiterentwicklung der Vertragsgrundlagen und der Verträge sei nicht das
Ziel dieser Funktion, sondern dasjenige des "Fachspezialisten Verträge",
wobei die Federführung bei der Ausarbeitung der Vertragsvorlagen und de-
ren konzeptionelle Gestaltung Aufgabe der Juristen sei (vgl. E-Mail […]
vom 24. Februar 2014, Vorakten, act. 3a). Zur Beschreibung der Aufgaben
bestätigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer KVP-Tätigkeiten
wahrnehme, seine Stellenbeschreibung enthalte denn auch die Zusatzauf-
gabe "KVP-Trainer".
Zu den Aufgaben eines "Fachspezialisten Verträge" gehöre die Leitung
grösserer bereichsübergreifende Projekte und Arbeitsgruppen zur Erarbei-
tung von konzeptionellen und strategischen Fragen im Bereich der Netz-
anschlüsse, Anschlussgleise, und übrigen Verträge auf Stufe
Geschäftsbereich, Infrastruktur oder SBB. Projekte und Arbeitsgruppen in
diesem Sinn verfügten über einen erhöhten Handlungs- und Entschei-
dungsfreiraum. Eine solche bzw. vergleichbare Aufgabe nehme der Be-
schwerdeführer nicht wahr. Seine Mitarbeit in der "Arbeitsgruppe VöV" und
"Finanzierung von Bahnübergängen" gehöre nicht zwingend zu seiner
Funktion und sie sei auch nicht gestützt auf den Arbeitsvertrag entstanden,
sondern freiwillig übernommen worden, zumal diese Aufgabe heute bei ei-
nem anderen Geschäftsbereich angesiedelt sei. Die Stellenbeschreibung
des "Senior Vertragsmanagers" verlange als Mindestanforderung eine "Be-
rufslehre in kaufmännischer Richtung mit zwei bis vier Semestern berufs-
begleitender Weiterbildung (BLW oder gleichwertig) mit Fachausweis und
Berufserfahrung". Letzteres erfülle der Beschwerdeführer nicht. Er werde
A-5295/2014
Seite 15
nur aufgrund seiner Erfahrung in dieser Funktion eingesetzt. Von einem
"Fachspezialisten Verträge" werde schliesslich eine "Berufslehre mit 4 bis
6 Semestern berufsbegleitender Ausbildung (Niveau Fachhochschule)"
verlangt, dies erfülle der Beschwerdeführer klar nicht.
4.3 Mit dem GAV SBB 2011 wurde per 1. Juli 2011 ein neues Funktionsbe-
wertungs- und Lohnsystem eingeführt und sämtliche Anstellungsverhält-
nisse wurden auf diesen Zeitpunkt hin darin überführt (Ziff. 113 GAV SBB
2011). Der Lohn bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG nach den drei
Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Ziff. 90 GAV SBB 2011 hält –
wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 – damit übereinstimmend fest, der Lohn
richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren
Erfahrung und der Leistung.
Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Da-
nach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeord-
net (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam
anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine de-
tailliertere Regelung findet sich in der Bewertungsrichtlinie, die per 1. Juli
2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Die
Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit
den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuord-
nung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsge-
rechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB
hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4
die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der
Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeits-
getreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellenbe-
schreibung an (vgl. Urteile des BVGer A-5321/2013 vom 23. April 2014 E.
4.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5).
4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das
Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-den, es
müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stel-
lenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick auf eine
rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten
der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstel-
lenbeschreibungen zu verwenden. Entscheidend ist daher letztlich nicht,
ob die Stellenbeschreibung die Kompetenzen und Aufgaben des betroffe-
nen Mitarbeiters je im Einzelnen wiedergibt, sondern dass sie dessen tat-
sächlichem Anforderungs- und Tätigkeitsprofil – verglichen mit anderen
A-5295/2014
Seite 16
(standardisierten) Stellenbeschreibungen – am nächsten kommt bzw. es
am besten umschreibt. Ausschlaggebend ist die Gesamtbewertung, selbst
wenn die Zuordnung einzelner Bewertungskriterien in ein höheres Anfor-
derungsniveau rechtfertigen könnte, ist dasjenige Anforderungsniveau kor-
rekt, das am ehesten mit den Hauptaufgaben der Funktion gemäss
Stellenbeschreibung übereinstimmt. Die Zuordnung der konkret ausgeüb-
ten Funktion setzt allerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenomme-
nen Aufgaben Klarheit besteht und diese mit der Stellenbeschreibung
zumindest weitgehend übereinstimmen (vgl. Urteile des BVGer A-
7150/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.2.3.2, A-5183/2013 vom 24. Februar
2014 E. 5.3 und A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2).
4.5 Die Stellenbeschreibung wurde im Rahmen des vorliegenden Verfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere unter Einbezug der
Leiterin Verträge und – wie vom Beschwerdeführer gefordert – des direkten
Vorgesetzten des Beschwerdeführers nochmals geprüft und mit Schreiben
vom 7. November 2014 (letzte Vernehmlassungsbeilage) als zutreffend be-
stätigt. Die Beschwerdeinstanz hatte seine Funktion mit derjenigen des
"Fachspezialisten Verträge" verglichen, wobei die ausgewählten Funktio-
nen unbestrittenermassen als geeignet und sachgerecht für einen Ver-
gleich erachtet werden.
4.5.1 Die Hauptaufgaben der Funktion "Senior Vertragsmanager/-in" wer-
den in der Stellenbeschreibung Nr. … aufgezählt. Als erstes wird die "Um-
setzung der Vertragsvorgaben" genannt, die in den Bereichen
Anschlussgleis-, Bahnhof- und Kreuzungsbauwerkverträge selbständig
gemäss den in der Strategie Infrastruktur festgelegten Anforderungen zu
erfolgen hat. Diese Aufgabe umfasst 10 % der Tätigkeit. Die mit einer Ge-
wichtung von 40 % bedeutsamste Aufgabe trägt den Titel "Ausarbeitung /
Aushandlung von Verträgen, Projektarbeiten". Die Aushandlung und Aus-
arbeitung von Verträgen hat unter Berücksichtigung der Vertragsvorgaben
und unter Ausnutzung des Verhandlungsspielraums zu erfolgen. Zudem
umfasst dieser Aufgabenbereich die Mitwirkung und teilweise die Feder-
führung bei der Erarbeitung von Vertragsgrundlagen in Fachgruppen im
Bereich Anschlussgleis-, Bahnhof- und Kreuzungsbauwerkverträge. Eine
weitere Aufgabe mit einem Anteil von 20 % ist die "Abstimmung von kont-
roversen Vertragssituationen, Kommunikation von Grundsatzfragen".
Hierzu wird präzisiert, dass anspruchsvolle Problemstellungen zu bearbei-
ten und die inhaltliche Abstimmung mit den Partnern zu führen ist, wobei
im Bereich der drei erwähnten Verträge oft unterschiedliche Interessen und
A-5295/2014
Seite 17
Standpunkte harmonisiert werden müssen. Zudem sind zu diesen Verträ-
gen Grundsatzfragen zu beantworten unter Ausnutzung des Verhandlungs-
spielraums und unter Berücksichtigung der Vertragsgrundlagen.
Schliesslich präsentiert und vermittelt ein Senior Vertragsmanager die an-
spruchsvollen und sensitiven Vertragsinhalte den internen und externen
Vertragspartnern. Die "Wahrnehmung von Interessen der SBB" stellt die
letzte Hauptaufgabe dar. Dabei sind die vertraglichen Bedürfnisse der SBB
bei Bauvorhaben Dritter und Freistellungen zu prüfen. Zudem obliegt es
dem Beschwerdeführer in Studien und Projekten der SBB die vertraglichen
Interessen der SBB Infrastruktur zu prüfen, Lösungsvarianten zu erarbei-
ten und die Projektleitung zu beraten. Für diese Teilaufgabe sind 20 % vor-
gesehen. Als Zusatzaufgabe wird schliesslich die Tätigkeit "KVP-Trainer"
aufgeführt und zwar mit einem Anteil von 10 %.
4.5.2 Demgegenüber enthält die Stellenbeschreibung Nr. 2143500 "Fach-
spezialist/-in Verträge" drei Hauptaufgaben und eine Führungsaufgabe:
Die erste Hauptaufgabe trägt den Titel "Entwicklung Vertragsgrundlagen"
und besteht darin, Vertragsgrundlagen zu entwickeln und die Funktional-
Strategien in den Bereichen Netzanschlüsse, Anschlussgleise und übrige
Verträge der Infrastruktur zu überprüfen. Hierfür sind 10 % der Tätigkeit
vorgesehen. Die bedeutendste Aufgabe, mit einem Anteil von 50 %, ist die
"Ausarbeitung / Aushandlung von Verträgen, Projektleitung bzw. -betreu-
ung". Darunter fällt die Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten mit ge-
wissem Handlungs- und Entscheidungsfreiraum bei der Ausarbeitung und
Aushandlung von Verträgen im Bereich von Netzanschlüssen, Anschluss-
gleisen und übrigen Verträgen der Infrastruktur. Ebenfalls zu dieser Auf-
gabe zählt die Leitung grösserer bereichsübergreifender Projekte und
Arbeitsgruppen mit erhöhtem Handlungs- und Entscheidungsfreiraum zur
Erarbeitung von konzeptionellen und strategischen Fragen im Bereich der
Netzanschlüsse, Anschlussgleise und übrige Verträge auf Stufe Geschäfts-
bereich, Infrastruktur oder SBB. Als dritte Hauptaufgabe mit einem Anteil
von 30 % wird die "Abstimmung von kontroversen Vertragssituationen, Klä-
rung und Kommunikation von Grundsatzfragen" aufgeführt. In diesem Rah-
men bearbeitet ein "Fachspezialist Verträge" anspruchsvolle
Problemstellungen und führt die inhaltliche Abstimmung (z.T. mit divergie-
renden Zielvorstellungen) in einer grösseren Gruppe, deren Mitglieder un-
terschiedlichen Interessen und Standpunkte vertreten. Er beantwortet
hierzu auch Grundsatzfragen etwa im Rahmen von Stellungnahmen oder
Briefings zuhanden der Geschäftsleitung oder zuhanden der Vertragsma-
nager der Regionen mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gerin-
gem Bekanntheitsgrad mit engen Terminvorgaben und/oder zeitlich
A-5295/2014
Seite 18
häufigen Arbeitsunterbrechungen. Schliesslich präsentiert und vermittelt er
die anspruchsvollen Inhalte mit zum Teil sensitivem Charakter an die Ver-
tragsmanager der Regionen sowie den internen und externen Vertrags-
partnern (KTU und Dritten). Die Stellenbeschreibung sieht ferner
"Personelle Führungsaufgaben und Führungsunterstützung" vor, die 10 %
ausmachen. Im Rahmen von bereichs- und divisionsübergreifenden Pro-
jekten oder einer Fachgruppe ist eine grössere Anzahl von Mitarbeitenden
mit vorwiegend gleichartigen jedoch bereits teilweise unterschiedlichen
Funktionen auf operativer Ebene zu führen. Zudem umfasst diese Aufgabe
die Beratung und Unterstützung des Leiters Verträge in strategischen und
konzeptionellen Fragestellungen im Bereich Netzanschlüsse, Anschluss-
gleise und übrige Verträge.
4.5.3 Der Beschwerdeführer macht insofern geltend, es habe im Juli 2011
nur eine einzige aktuelle Vertragsvorlage gegeben, für die übrigen 14 Ver-
tragsarten hingegen nicht. Sinngemäss macht er somit geltend, seine Tä-
tigkeit übersteige die in der Stellenbeschreibung dargestellte, vielmehr
entspreche seine tatsächliche Tätigkeit derjenigen des Fachspezialisten
Verträge, dies auch hinsichtlich Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikati-
onsfähigkeit, Beratungskompetenz, Ausbildung und Kenntnisse. Die quali-
tativ anspruchsvollen Arbeiten anlässlich der Ausarbeitung von Verträgen
seien mit der fachlichen Führung vergleichbar.
4.5.4 Für wie viele Vertragsarten Vorlagen bestanden, ist umstritten. Die
Vorinstanz hat vorgebracht, es gäbe für die Funktion des Beschwerdefüh-
rers etwa 10 Vertragsarten, eine davon mit Varianten und zudem hätten
bereits 2011 für mehrere Vertragsarten Vorlagen existiert, nämlich für den
Anschlussgleisvertrag, den Leitungsvertrag, für Miete und Pacht, für den
Kreuzungsbauwerkvertrag und den Bauwerkvertrag; zudem bestünden
Weisungen mit Vorgaben, die den Rahmen der Vertragsverhandlung ab-
steckten.
Aus der Stellenbeschreibung ergibt sich nicht, dass für sämtliche Vertrags-
arten Vorlagen bestehen müssten. Auch anderweitige Vorgaben, etwa Wei-
sungen, sind ausreichend. Anhand dieser ist zusammen mit dem
Rechtsdienst für den konkreten Fall ein Vertrag auszuarbeiten und auszu-
handeln. Auch wenn der Beschwerdeführer sein Wissen und die Erfahrung
für neue konkrete Verträge nutzt sowie diese und die ihm vertrauten Be-
dürfnisse der Praxis in die Grundlagen für Vertragsvorlagen einfliessen
lässt, ist der Standpunkt der Vorinstanz, seine – in der Stellenbeschreibung
A-5295/2014
Seite 19
vorgesehene – Mitarbeit stelle im Vergleich zu derjenigen des "Fachspezi-
alisten Verträge" kein konzeptionelles Arbeiten dar, nicht zu beanstanden.
Aus den Stellenbeschreibungen ergeben sich sodann nicht nur gewisse
Gemeinsamkeiten, sondern auch Unterschiede: Der "Senior Vertragsma-
nager" ist nur für gewisse Verträge in seiner Region zuständig, während
der "Fachspezialist Verträge" für sämtliche der Infrastruktur und insbeson-
dere für Netzanschlussverträge exklusiv zuständig ist und dabei auch über
mehr Handlungs- und Entscheidungsfreiraum verfügt, d.h. an weniger Wei-
sungen gebunden ist. Zudem leitet er auch grössere bereichsübergrei-
fende Projekte und Arbeitsgruppen. Selbst wenn die in der
Stellenbeschreibung aufgeführten fachlichen Führungsaufgaben nicht al-
len Fachspezialisten Verträge obliegen, ist festzuhalten, dass diese nur ei-
nen kleinen Teil ausmachen. Für die gesamten Führungsaufgaben werden
nur 10 % eingesetzt, wobei diese auch die unbestrittene personelle Füh-
rungsarbeit umfassen. Auch sonst verbleiben gewichtige Unterschiede zwi-
schen den beiden Funktionen, die eine andere Zuordnung rechtfertigen.
Zur Ausübung der Funktion des "Fachspezialisten Verträge" wird denn
auch eine berufsbegleitende Ausbildung von 4 bis 6 Semestern auf Fach-
hochschulniveau verlangt sowie gute Kenntnisse des Bahnmarktes der
Nachbarländer, während Letzteres für den Senior Vertragsmanager nicht
zutrifft. Es genügt eine 2 bis 4 Semester dauernde berufsbegleitende Wei-
terbildung mit Fachausweis und Berufserfahrung. Unbestrittenermassen
erfüllt der Beschwerdeführer die ausbildungsbezogenen Anforderungen an
einen "Fachspezialisten Verträge" nicht. Die Vorinstanz anerkennt die jah-
relange praktische Erfahrung nicht als Ersatz für die genannte Weiterbil-
dung. Der Entscheid, ob Erfahrung und eine Weiterbildung gleichwertig
sind, hängt von den konkreten Bedürfnissen und damit von internen Ver-
hältnissen ab, weshalb die Vorinstanz insofern im Rahmen des ihr zu-
stehenden Ermessens handelt (vgl. E. 2). Der Beschwerdeführer legt
sodann nicht weiter dar, inwiefern er im Rahmen seiner Tätigkeit einen mit
einem "Fachspezialisten Verträge" vergleichbaren Handlungs- und Ent-
scheidungsfreiraum hätte.
4.5.5 Selbst wenn der Beschwerdeführer gelegentlich über die ihm zuge-
teilte Stellenbeschreibung hinausgehende Aufgaben verrichten würde, er-
scheint seine Einreihung durch die Vorinstanz und deren Feststellung,
dass sein Tätigkeits- und Anforderungsprofil demjenigen des Senior Ver-
tragsmanagers im Anforderungsniveau I und damit dem zweithöchsten in
der entsprechenden Funktionskette entspreche, als begründet und sach-
gerecht. Die Hauptaufgaben, namentlich die Ausarbeitung und Aushand-
lung der aufgeführten Verträge sind zutreffend erfasst, ebenso die geltend
A-5295/2014
Seite 20
gemachte Zusatzaufgabe als KVP-Trainer. All diese Aufgaben sind bei der
Zuordnung zu einem Anforderungsprofil berücksichtigt worden. Die vo-
rinstanzliche Zuordnung ist deshalb zu bestätigen. Dies umso mehr, als
sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung von Stelleneinrei-
hungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und sich in solchen Fällen
auf die Prüfung beschränkt, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegun-
gen beruht. Es entfernt sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vo-
rinstanz. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in
personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Ver-
fahrens kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind
daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2 Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Par-
teientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vo-
rinstanz steht ebenso wenig eine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
A-5295/2014
Seite 21
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen
nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhof-
quai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: