B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5305/2013
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Markus Metz,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss MG.
A-5305/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informa-
tions- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS, nachfolgend: Fachstelle)
führte betreffend den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensi-
cherheitsprüfung durch.
B.
Die Datenerhebung im Nationalen Polizeiindex hatte ergeben, dass die
Kantonspolizei (…) am 20. März 2011 ein Dossier über A._______ eröff-
net hatte. Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 29. Juli 2013
hin legte die Jugendanwaltschaft des Kantons (…) folgenden strafrecht-
lich relevanten Vorfall dar:
Mit Strafbefehl vom 9. Mai 2011 wurde A._______ der Beschimpfung
i.S.v. Art. 177 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21.
Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) schuldig gesprochen. Es wurde ihm
ein Verweis erteilt.
C.
Am 19. August 2013 wurde A._______ das Formular "Personensicher-
heitsprüfung für Stellungspflichtige" vorgelegt. Auf diesem Formular wird
darauf hingewiesen, dass bei jedem Stellungspflichtigen zumindest eine
Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 des Militärgesetzes vom 3.
Februar 1995 (MG, SR 510.10) durchgeführt werde. Zudem stimmte
A._______ auf dem Formular sowohl einer Grundsicherheitsprüfung als
auch einer erweiterten Sicherheitsprüfung zu. Noch am gleichen Tag er-
folgte die persönliche Befragung durch die Fachstelle. Themen der Befra-
gung waren unter anderem seine gewünschte Einteilung im Militär, seine
Ausbildung, Kontakt zu Polizei und Justiz, die Hooligan-Szene sowie
Fussball und Kampfsport.
Im Anschluss an die Befragung wurde A._______ mitgeteilt, die Fachstel-
le beabsichtige eine Sicherheitserklärung mit Auflagen oder eine Risiko-
erklärung zu erlassen. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör ge-
währt. Er nahm zu den Vorbringen der Fachstelle schriftlich Stellung und
verzichtete auf eine nachträgliche Stellungnahme.
D.
Am 20. August 2013 fällte das Eidgenössische Departement für Verteidi-
gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, A._______
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Seite 3
mit sofortiger Wirkung (vorzeitig) aus der Rekrutierung zu entlassen. Im
Weiteren belegte es ihn mit einem Aufgebotsstopp. Zur Begründung legte
das VBS dar, die Beurteilung als Sicherheitsrisiko lasse eine Rekrutierung
zur Zeit nicht zu.
Gegen diesen Entscheid hatte A._______ am 26. August 2013 Dienstbe-
schwerde beim Chef der Armee erhoben. Mit Entscheid vom
13. September 2013 wurde die Dienstbeschwerde abgewiesen.
E.
Die Fachstelle erliess am 29. August 2013 eine Risikoerklärung. Im
Dispositiv hielt sie fest, sie beurteile das Gewaltpotential von A._______
als erhöht bis hoch (Ziff. 1), es lägen Hinderungsgründe für die Überlas-
sung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 MG vor und das Über-
lassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Ziff. 2).
F.
Dagegen hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
19. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Risiko-
erklärung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er sei weder
Mitglied der Hooligan-Szene gewesen noch jemals in eine gewalttätige
Auseinandersetzung involviert gewesen. Sein Strafregisterauszug zeige,
dass er sich gesetzestreu verhalte.
Auf entsprechende Nachfrage hin bestätigt der Beschwerdeführer, dass
sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Risikoerklärung und nicht
auch – obwohl in der Beschwerdeschrift ebenfalls aufgeführt – gegen den
Entscheid des Chefs der Armee richte, für welche das VBS zuständig wä-
re.
G.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) hält in ihrer Vernehmlassung
vom 29. Oktober 2013 an ihrer Beurteilung fest und beantragt die Abwei-
sung der Beschwerde.
H.
In seinen Schlussbemerkungen vom 5. November 2013 hält der Be-
schwerdeführer an seinem Antrag fest.
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
A-5305/2013
Seite 4
chen Schriftstücke wird – sofern entscheiderheblich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist
eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Aus-
nahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren
und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 1.1).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen. Er ist als Adressat durch die angefochtene Risikoerklä-
rung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
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Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonde-
rer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kennt-
nisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Mass-
stab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des
Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2) und auferlegt
sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurück-
haltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht er-
scheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesge-
richts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 2).
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung
der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegt und ob
die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer
abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.
3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Ge-
waltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu be-
urteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach
Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prü-
fung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der in-
neren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie
ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu ver-
hindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die
zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung
nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des
BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar,
soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012
E. 3.2 und 3.3 m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.1 m.H.).
Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom
4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113
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Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungs-
pflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft.
3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "har-
ter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein-
schätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es
sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen
auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur
der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gericht-
lich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf
zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschlies-
send korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4 m.H.).
Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes ver-
langt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefah-
renpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen
die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverläs-
sigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmäs-
sigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4
m.H.). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungs-
gericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht oh-
ne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Er-
messens der Vorinstanz setzen.
3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbe-
sondere auch Einsicht in den Nationalen Polizeiindex nehmen. Für die
vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkomm-
nisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Bei einer Personensi-
cherheitsprüfung ist nicht nur auf die im Strafregister verzeichneten Straf-
taten abzustellen, sondern auf sämtliche bekannte Vorgänge, die einen
Eindruck der zu prüfenden Person vermitteln (statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.3 m.H.).
Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich die persönli-
che Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem Register nach
Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfun-
gen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verwei-
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gern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6).
4.
4.1 Zur Begründung der Risikoverfügung legte die Vorinstanz zusam-
mengefasst Folgendes dar, wobei sie sich nicht nur auf die eingeholten
Akten, sondern vor allem auch auf die persönliche Befragung stützte:
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigten auf, dass sich dieser
bis wenige Monate vor der Rekrutierung bewusst in einem gewaltbereiten
und gewalttätigen Umfeld bewegt habe. So sei er vom Sommer 2012 bis
im März 2013 aktives Mitglied in der Hooligan-Szene des FC (…) gewe-
sen. Er sei damit Teil einer verschlossenen Gruppierung gewesen und
habe das gewaltbereite Verhalten nicht nur toleriert, sondern mindestens
auch unterstützt. Im Sommer 2012 habe er sich passiv an einer abge-
sprochenen Schlägerei beteiligt, insgesamt sei er aber in mehrere
gewalttätige Auseinandersetzungen involviert gewesen. Dies seien Ver-
haltensweisen, welche eine intakte Integrität, Zuverlässigkeit und Ver-
trauenswürdigkeit deutlich in Frage stellen würden. Bei fünf bis sechs
Schlägereien sei der Beschwerdeführer angegriffen worden, worauf er
sich verteidigt habe. Verteidigung bedeute für ihn, den Gegner unter An-
wendung von Kampftechniken möglichst schnell ausser Gefecht zu set-
zen. Dabei nehme er jegliche Folgen für den Gegner in Kauf, auch des-
sen Tod. Zuletzt sei es im Oktober 2012 im Ausgang zu Handgreiflichkei-
ten gekommen.
Bei Personen, welche sich in einer Gruppierung mit extremistischen Ten-
denzen bewegt hätten, erachte die Vorinstanz eine durchschnittliche Ab-
lösungszeit von fünf Jahren als erforderlich, um sich geistig von deren
Ideologie zu befreien. Der Beschwerdeführer habe sich erst fünf Monate
vor der Rekrutierung von der Hooligan-Szene entfernt, da ihn seine
Freundin vor die Wahl zwischen ihr und der Szene gestellt habe. Er habe
sich also nicht aus intrinsischer Motivation zur Loslösung von der Szene
entschlossen. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich
bei künftigem Fehlen eines solchen externen Drucks wie ihn seine
Freundin ausübe, wieder in diese Szene begeben würde und es erneut
zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen könnte. Auch die kurze
Dauer seit der letzten gewalttätigen Auseinandersetzung vom Oktober
2012 lasse keinen anderen Schluss zu. Zudem lasse das anlässlich der
persönlichen Befragung getragene T-Shirt mit dem Schriftzug "Hooligan"
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und der Abbildung eines Schlagrings keine konkrete Distanzierung von
der Hooligan-Szene erkennen.
Die Vorinstanz geht aus diesen Gründen von einer erhöhten Gewaltbe-
reitschaft und einem überdurchschnittlichen Missbrauchspotential der
persönlichen Waffe aus.
4.2 Der Beschwerdeführer legt dar, seine anlässlich der persönlichen Be-
fragung gemachten Aussagen seien aus der Luft gegriffen. Seine Motiva-
tion für die Rekrutierung sei massiv gesunken, als er erfahren habe, dass
seine Wunschzuteilungen bis ins Jahr 2014/2015 bereits besetzt seien.
Daher habe er ein falsches Bild von sich vermittelt, was er zutiefst be-
reue. Er bestreitet, Mitglied, Mitläufer oder Sympathisant der Hooligan-
Szene gewesen zu sein bzw. Angehörige dieser Gruppierung zu kennen,
was er insbesondere damit begründet, dass er nicht entsprechend regist-
riert sei. Das anlässlich der Befragung getragene T-Shirt (Schriftzug
"Hooligan" und Abbildung eines Schlagrings) trage er wegen dessen gu-
ter Qualität und nicht aus ideologischen Gründen. Abgesehen von (…) in
seiner Kindheit habe er keinen Kampfsport trainiert, und er kenne auch
keine Schule, bei der (…) trainiert werden könnten. Im Weiteren sei er nie
in gewalttätige Auseinandersetzungen involviert gewesen. Er habe eine
gewaltfreie Kindheit verbracht und habe sich nie in einem gewaltbereiten
Umfeld bewegt. Sein Strafregisterauszug zeige, dass er sich gesetzes-
treu verhalte. Auch sei er zuverlässig, was aus den Ausbildungsunterla-
gen seiner Arbeitgeberin hervorgehen würde. Ferner bestätige das beilie-
gende Arztzeugnis, dass er weder Alkohol- noch Drogenprobleme habe.
Hinderungsgründe bezüglich der Überlassung der persönlichen Waffe
seien für ihn daher keine ersichtlich.
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den der Risikoerklärung zugrunde
liegenden Sachverhalt. Seine Begründung, er habe die anlässlich der Be-
fragung gemachten Äusserungen aus der Luft gegriffen, da seine
Wunschzuteilungen bereits besetzt gewesen seien und seine Motivation
daher stark gesunken sei, überzeugt aber nicht: Seine Äusserungen wie
beispielsweise zur Hooligan-Szene und zu den gewalttätigen Auseinan-
dersetzungen sind sehr konkret und erwecken nicht den Eindruck, als
dass er diese aus der Luft gegriffen hätte. So hat der Beschwerdeführer
unter anderem konkret ausgeführt, durch seinen damaligen Kollegenkreis
Mitglied der Hooligan-Gruppe (…) geworden zu sein (CD der Sicherheits-
befragung [nachfolgend: CD], 14:23, 15:16). Ihm habe gefallen, dass man
sich in der Gruppe stärker fühle als alleine (CD 16:06). Das letzte Mal als
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er angegriffen worden sei, sei ihm eine Bierflasche auf den Kopf geschla-
gen worden (CD 19:05). Nebst diesen detaillierten Angaben zeigt aber
auch das Tragen eines T-Shirts mit entsprechendem Schriftzug, dass eine
Verbindung zur Hooligan-Szene bestanden haben muss. Zudem kann
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lediglich aufgrund der feh-
lenden Registrierung wie in der Hooligan-Datenbank nicht darauf ge-
schlossen werden, dass er sich nicht in dieser Szene bewegt hat. Der
Beschwerdeführer widerspricht sich aber nicht nur hinsichtlich der Zuge-
hörigkeit zur und seines Verhaltens in der Hooligan-Gruppe, sondern
auch in weiteren Punkten: Unter anderem erklärt er im Gespräch, er habe
während eines halben Jahres (…) trainiert und wisse daher, wie ein Geg-
ner ausser Gefecht gesetzt werde (CD 20:07). In seinen Schlussbemer-
kungen führt er hingegen aus, abgesehen von (…) in seiner Kindheit kei-
nen Kampfsport trainiert zu haben und (…) aus den Medien zu kennen.
Auch hat er in der Befragung angegeben, mit B._______ ab und zu den
Schiessstand in (…) zu besuchen und das Schiessen aus einer Distanz
von 300 Metern im Griff zu haben (CD 3:16). Im Jahr 2013 habe er sich
für einen Jungschützenkurs angemeldet, habe aber (Angaben zum Ver-
hinderungsgrund) nicht mehr daran teilnehmen können (CD 3:33). In der
Beschwerde gibt er dagegen an, aufgrund seines mangelnden Interesses
am Schiesswesen keinen Jungschützenkurs besucht zu haben und ledig-
lich zwei Mal mit B._______ auf dem Schiessstand gewesen zu sein. Ins-
gesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Darlegung glaub-
haft zu machen. Daher ist von dem Sachverhalt auszugehen, den die
Vorinstanz beurteilt hat.
4.4 Vom Juni 2012 bis im März 2013, also bis fünf Monate vor der Rekru-
tierung, gehörte der Beschwerdeführer der Hooligan-Szene des FC (…)
an. Als Hooligans werden Personen bezeichnet, welche sich in Gruppen
organisieren und anlässlich von Fussballspielen bewusst die körperliche
Auseinandersetzung mit gegnerischen Hooligans suchen. Hauptsächlich
handelt es sich dabei um junge Männer im Alter von 18 bis 35 Jahren
(Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 2008 zum Postulat der
Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Gewalt anlässlich von
Sportveranstaltungen, Präventionsmassnahmen, Postulat 08.3000, S. 7).
Wie der Beschwerdeführer selber ausführte, ist es im besagten Zeitraum
mehrfach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, wobei er
etwa fünf bis sechs Mal angegriffen worden ist (CD 27:17). Er hat sich
dann verteidigt, indem er den Gegner mit Kampftechnik ausser Gefecht
gesetzt hat (CD 19:52). In dem von ihm geschilderten Beispiel hat er sei-
ne Hände dem Kontrahenten gegen die Ohren geschlagen (CD 26:42).
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Seite 10
Zudem hat er auf entsprechende Frage hin dargelegt, dass es ihm egal
gewesen sei, wenn – herbeigeführt durch ihn selber oder ein anderes
Gruppenmitglied – ein Gegner gestorben wäre (CD 26:11).
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat,
weist ein Faustschlag in das Gesicht eines anderen eine besondere Ag-
gressivität auf (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4738/2012 vom 10. Dezember 2013 E. 6.3.2 und A-5617/2012 vom
25. März 2013 E. 3.5.4). Im vorliegenden Fall ist daher erst recht von ei-
ner hohen Aggressivität auszugehen, hat doch der Beschwerdeführer
mehrfach einen Gegner ausser Gefecht gesetzt und bei den Auseinan-
dersetzungen gar den Tod des Gegners in Kauf genommen. Sein Verhal-
ten ist nicht nur verantwortungslos, sondern offenbart auch seine Bereit-
schaft, sich zur Verfolgung seiner Zwecke über geltendes Recht hinweg-
zusetzen. Sein hohes Gewaltpotential kommt auch in der Darlegung sei-
ner Reaktion auf verbale Provokation hin zum Ausdruck: So würde er –
insbesondere wenn seine Familie beleidigt würde – so lange zurückpro-
vozieren, bis der Andere zuschlage (CD 29:55). Mit Blick auf seinen Straf-
registerauszug macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich geset-
zestreu verhalte. Bei der Personensicherheitsprüfung ist allerdings nicht
ausschliesslich auf den Strafregisterauszug abzustellen, sondern es sind
unabhängig von allfälligen Verurteilungen sämtliche Vorgänge zu berück-
sichtigen, die einen Eindruck über diese Person vermitteln. Dass die Vor-
instanz die Integrität, die Vertrauenswürdigkeit sowie die Zuverlässigkeit
als eingeschränkt betrachtet, ist vor diesem Hintergrund nicht zu bean-
standen.
Der Beschwerdeführer bekräftigt, sich im März 2013 von der Hooligan-
Gruppe gelöst und seither keinen Kontakt mehr zu deren Mitgliedern zu
haben (CD 20:48). Zwar hat er bei der Befragung ausgeführt, dass es ihm
in der Szene nicht wirklich gefallen habe (CD 16:27, 36:03), von der
Gruppe losgelöst hat er sich aber dennoch nicht aus eigener Motivation,
sondern aufgrund des Drucks seiner Freundin. Die Vorinstanz geht von
einer durchschnittlichen Ablösungsdauer von fünf Jahren aus, um sich
von der in einer extremistischen Gruppe vermittelten Ideologie zu befrei-
en. Die Ablösungsdauer kann im Einzelfall also kürzer sein. Im Zeitpunkt
der Rekrutierung ist der Beschwerdeführer allerdings erst seit fünf Mona-
ten nicht mehr Mitglied der Hooligan-Szene gewesen und auch seit der
letzten körperlichen Auseinandersetzung sind erst wenige Monate ver-
gangen. Folglich ist nicht anzunehmen, dass er sich – zumindest zum be-
sagten Zeitpunkt – bereits gänzlich von der Ideologie der Hooligan-Szene
A-5305/2013
Seite 11
gelöst hat. Daher sowie aufgrund des Umstands, dass sich der Be-
schwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung von der Gruppe löste,
geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, er könnte sich beim Wegfall ei-
nes solchen externen Drucks wie dem von seiner Freundin wieder der
Szene anschliessen. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden,
dass es erneut zu einer aggressiven oder gewalttätigen Handlung kom-
men könnte.
Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, weshalb sie es als Risiko an-
sieht, dem Beschwerdeführer eine persönliche Waffe zu überlassen. Sie
hat sich bei der Beurteilung des Gewaltpotentials insgesamt von sachge-
rechten Überlegungen leiten lassen. Für das Bundesverwaltungsgericht
besteht daher kein Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuwei-
chen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anord-
nungen. Der Beschwerdeführer führt nichts zur Verhältnismässigkeit aus.
Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere
Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklä-
rung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart,
dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre,
könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes
bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und
Explosivstoffen.
5.2 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen
Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein. Sie hat zu un-
terbleiben, wenn sie keinerlei Wirkung auf den angestrebten Zweck ent-
falten würde bzw. wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme
ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwer-
deführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die ein-
ander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfäl-
tig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger
gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwä-
gung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil des
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Seite 12
Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.2 m.H.;
siehe auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).
5.3 Die im vorliegenden Fall empfohlene Massnahme, dem Beschwerde-
führer keine persönliche Waffe zu überlassen, ist geeignet, das Risiko ei-
nes Waffenmissbrauchs zu verhindern. Zudem ist mit der Vorinstanz einig
zu gehen, dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche
das Missbrauchsrisiko auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten
(siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom
20. Juni 2013 E. 4.3, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2,
A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5324/2012 vom 31. Janu-
ar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der
privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die
Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen,
wenn der Führungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz folgt,
von einer Überlassung der persönlichen Waffe abzusehen (statt vieler Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012
E. 5.2). Damit dürfte sich der in der Beschwerde geäusserte Wunsch des
Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, bei der Abweisung der vorlie-
genden Beschwerde nicht erfüllen (siehe auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Es ist indessen zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen
Befragung durch die Vorinstanz zu Protokoll gab, er würde ohnehin kei-
nen Militärdienst leisten, wenn die Militärdienstpflicht nicht bestehen wür-
de. Im Weiteren ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
davon auszugehen, die Risikoerklärung schade seiner künftigen berufli-
chen Laufbahn. Der Beschwerdeführer hat diese Behauptung denn auch
weder näher begründet noch in irgendeiner Weise belegt. Mit Ausnahme
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe
wird leisten müssen, sind daher für den Fall einer Nichtrekrutierung keine
konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar (siehe auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3
sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4).
Der Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch einen positi-
ven Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz
hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch ledig-
lich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der
persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz poten-
zieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee
A-5305/2013
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für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher
im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.4).
5.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentli-
chen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen
stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-
über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnis-
mässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde
insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf
Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech-
nen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
A-5305/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Mia Fuchs
A-5305/2013
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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