B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5311/2014
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
1. A._______,
2. B._______ SA,
beide vertreten durch Tax Partner AG,
Steuerberatung, Talstrasse 80, 8001 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informati-
onsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe; Bussenverfügung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die zuständige norwegische Behörde am 24. Dezember 2013 ein
Amtshilfegesuch gemäss Art. 26 des Abkommens vom 7. September
1987 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem König-
reich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-N,
SR 0.672.959.81) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) rich-
tete,
dass die ESTV die B._______ SA mit Editionsverfügung ("ordonnance de
production") vom 21. Januar 2014 aufforderte, ihr innert 14 Tagen ab Zu-
stellung der Editionsverfügung die darin verlangten Informationen zu
übermitteln; dass die ESTV diese Aufforderung mit einer Strafandrohung
gemäss Art. 9 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über
die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 672.5) verband;
dass die ESTV der fraglichen Editionsverfügung keine Rechtsmittelbeleh-
rung anfügte mit der Begründung, eine Anfechtung sei nach Art. 19 Abs. 1
StAhiG nur zusammen mit der Schlussverfügung möglich,
dass die ESTV mit Verfügung vom 29. August 2014 der B._______ SA
(bzw. den statutarisch verantwortlichen Organen der Gesellschaft) in An-
wendung von Art. 9 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 4 StAhiG eine Busse von
Fr. 7'000.-- auferlegte; dass die ESTV dieser Bussenverfügung eine
Rechtsmittelbelehrung anfügte, wonach "gegen diese Schlussverfügung"
innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt
werden könne,
dass die B._______ SA sowie A._______ als statutarisch verantwortli-
ches Organ der Gesellschaft (Beschwerdeführende) mit Eingabe vom
18. September 2014 gegen diese Bussenverfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben; dass sie im Wesentlichen beantra-
gen, die Bussenverfügung sei aufzuheben, und "es seien die Aufforde-
rungen zur Erteilung von Auskünften bzw. Herausgabe von Dokumenten
der ESTV vom 21. Januar, 19. März, 7. Juli und 25. Juli 2014 […] für ge-
genstandslos zu erklären bzw. aufzuheben",
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amts-
hilfe gestützt auf Art. 26 DBA-N (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31–
33 VGG); dass jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung so-
fort vollstreckbar ist und nur zusammen mit der Schlussverfügung ange-
fochten werden kann (Art. 19 Abs. 1 StAhiG),
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dass in einer Schlussverfügung die Amtshilfeleistung begründet und der
Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt bzw. die Amtshilfe
verweigert wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 StAhiG); dass die vorliegende Bus-
senverfügung demgegenüber als reine Bussenverfügung ausgestaltet ist
und daher offensichtlich – entgegen der in der Rechtsmittelbelehrung der
Bussenverfügung implizit geäusserten Ansicht der ESTV – keine
Schlussverfügung im Sinn des StAhiG darstellt,
dass die Bussenverfügung auch nicht als eine "der Schlussverfügung vo-
rangehende Verfügung" im Sinn von Art. 19 Abs. 1 StAhiG gelten kann,
erfolgt doch dort der Bezug auf den Verfahrensablauf in der Sache, also
auf denjenigen, der zur Amtshilfe führt bzw. führen soll, und soll mit der
Regelung von Art. 19 Abs. 1 StAhiG nur aber immerhin ausgeschlossen
werden, dass Zwischenverfügungen nach den Regeln der ansonsten qua
Art. 5 Abs. 1 StAhiG berufenen Art. 45 f. VwVG angefochten werden
könnten,
dass mit "einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen" in
Art. 19 Abs. 1 StAhiG eine Verfügung nach Art. 13 StAhiG gemeint ist und
nicht eine Bussenverfügung wie die vorliegende,
dass das Bundesverwaltungsgericht mithin zur Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde nicht zuständig und auf diese daher nicht einzutre-
ten ist,
dass sich damit die Frage nach der Überweisung der Streitsache stellt
(Art. 8 Abs. 1 VwVG),
dass dabei vorfrageweise zu prüfen ist, ob die ESTV ihrerseits zur Ausfäl-
lung der Busse überhaupt berechtigt war,
dass sich dazu Art. 9 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 4 StAhiG nichts entnehmen
lässt; dass insbesondere – anders als in Art. 21a Abs. 5 StAhiG – nicht
vorgesehen ist, die ESTV sei verfolgende und urteilende Behörde; dass
unter diesen Umständen auch das Bundesgesetz vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) nicht anwendbar ist
(vgl. Art. 1 VStrR; BGE 102 Ib 218),
dass folglich das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Schweize-
rische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung gelangt
(Art. 1 Abs. 1 StPO); dass keine Übertragung der Verfolgung und Beurtei-
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lung von Übertretungen an die Verwaltungsbehörde ersichtlich ist (Art. 17
Abs. 1 StPO),
dass von einer Zuständigkeit der ESTV zur Ausfällung der vorliegenden
Busse nach Art. 9 Abs. 5 bzw. Art. 10 Abs. 4 StAhiG mithin nicht ausge-
gangen werden kann; dass diese vielmehr durch die ordentlichen
Straf(gerichts)behörden auszufällen ist; dass die fragliche Bussenrege-
lung, welche materiell lex specialis zu Art. 292 StGB ist (Botschaft StA-
hiG, BBl 2011 6211, 6213), prozessual dem gleichen Weg folgt wie
Art. 292 StGB,
dass sich dies im Übrigen mit der in der Botschaft manifestierten Intention
des Gesetzgebers deckt, wonach "eine Busse nach dieser Bestimmung
[d.h. nach Art. 9 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 4 StAhiG] erst ausgesprochen
werden [kann], wenn die Verfügung zur Herausgabe von Informationen,
welche zwar sofort vollstreckt, aber erst mit der Schlussverfügung ange-
fochten werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1), rechtskräftig ist" (BBl 2011
6211, 6213),
dass sich die von der unzuständigen ESTV gegenüber den Beschwerde-
führenden ausgesprochene Bussenverfügung mithin als nichtig erweist
(vgl. etwa BGE 111 Ib 213 E. 5b; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMER-
LI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009,
§ 31 Rz. 16),
dass diese Nichtigkeit vom Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittel-
behörde für Sachverfügungen im Bereich der Steueramtshilfe vorfrage-
weise festzustellen ist (vgl. BVGE 2009/30 E. 1.1),
dass sich unter diesen Umständen die Frage nach der Überweisung der
Sache erübrigt,
dass im Übrigen die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag betreffend
"die Aufforderungen [durch die ESTV] zur Erteilung von Auskünften" den
vorliegenden Streitgegenstand (Busse) ohnehin in unzulässiger Weise
ausdehnen, so dass darauf auch deshalb nicht einzutreten wäre,
dass ausserdem unklar ist, ob sie mit ihrem Vorbringen, der Erlass der
vorliegenden Bussenverfügung stelle eine "konkludente Ablehnung [ihres
gegenüber der ESTV gestellten Antrags auf Erlass] einer anfechtungsfä-
higen Editionsverfügung" dar, überhaupt formal eine Rechtsverweige-
rungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 46a VwVG erhe-
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ben wollen; dass den Beschwerdeführenden diesfalls ohnehin zu entgeg-
nen wäre, dass (erstens) eine Editionsverfügung vorliegt (Editionsverfü-
gung vom 21. Januar 2014), diese (zweitens) zwar nicht selbständig, aber
mit der Schlussverfügung anfechtbar ist, und (drittens) der entsprechende
Art. 19 Abs. 1 StAhiG unter das Anwendungsgebot von Art. 190 BV fällt,
dass bei Nichteintreten auf die Beschwerde die Beschwerdeführenden
einerseits zwar formell unterliegen; dass andererseits aber auch auf Nich-
tigkeit der angefochtenen Verfügung zu erkennen ist; dass aufgrund der
vorliegenden besonderen Umstände deshalb auf eine Kostenauferlegung
zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass ent-
sprechend auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ebenfalls zu
verzichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird festgestellt, dass die Bussenverfügung der ESTV vom 29. August
2014 nichtig ist.
3.
Es werden weder Verfahrenskosten auferlegt noch wird eine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um
einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG han-
delt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraus-
setzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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