B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5311/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______, (…),
vertreten durch lic. iur. Stephan Huber,
Huber & Hausherr, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
LSVA; Nachleistungspflicht.
A-5311/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Oberzolldirektion (OZD, nachfolgend: Vorinstanz) wies am 4. Februar
2013 eine Beschwerde des A._______ gegen die Nachleistungsverfügung
vom 30. Mai 2012 der Zollkreisdirektion Schaffhausen ab, in welcher dieser
in Höhe von Fr. 352'829.90 als leistungspflichtig erklärt wurde. A._______
sei in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils in Form der zu Unrecht
zurückerstatteten Schwerverkehrsabgabe gekommen, weil die Rückerstat-
tungsbeiträge von den vier Transporteuren zu Gunsten des A._______ in
die Abrechnung miteinbezogen worden seien. Gegen diesen Entscheid
führte A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches
die Beschwerde mit Urteil A-1356/2013 vom 27. März 2014 guthiess und
den Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2013 aufhob. Das Bundes-
verwaltungsgericht erkannte, Auslegung und Anwendung der Verordnung
durch die Zollverwaltung seien zwar nicht zu beanstanden, doch entbehr-
ten die verordnungsgemässen Längenvorschriften einer sachlichen Be-
gründung und seien damit willkürlich.
B.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1356/2013 vom
27. März 2014 hat die Vorinstanz am 7. Mai 2014 Beschwerde beim Bun-
desgericht erhoben. Sie beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuhe-
ben und A._______ sei für Schwerverkehrsabgaben in Höhe von
Fr. 352'829.90 als leistungspflichtig zu erklären; eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz – vorliegend das Bundesverwal-
tungsgericht – zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 2C_423/2014 vom
30. Juli 2015 gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. März 2014 auf und wies die Sache sodann zu neuer Beurteilung an das
Bundesverwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht erwog im Wesentli-
chen, die durch den Bundesrat getroffene Regelung bezüglich der Festle-
gung einer Mindestlänge für die im unbegleiteten kombinierten Verkehr ein-
gesetzten Container bleibe im Rahmen der Delegation. Der Bundesrat
habe sich in der Sache von technischen und politischen Überlegungen lei-
ten lassen, welche nachvollziehbar seien und bei Bedarf den gewandelten
Umständen angepasst werden könnten. Mithin sei Art. 8 Abs. 3 der Verord-
nung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsab-
gabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) willkürfrei
A-5311/2015
Seite 3
gehalten. Die Eidgenössische Zollverwaltung habe somit mit Recht die Zu-
lässigkeit der erfolgten Rückerstattung verneint (Urteil des BGer
2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 4.3 f.). Es fuhr fort, dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 würden sich hinsichtlich der
Nachleistungspflicht des A._______ keine weiteren Feststellungen entneh-
men lassen und es bleibe insbesondere ungewiss, in welcher Weise und
mit welchem Betrag A._______ – unmittelbar oder mittelbar – in den Ge-
nuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt sei, von welchem Art. 12
Abs. 2 VStrR spreche. Es sei dem Bundesgericht daher benommen, refor-
matorisch zu entscheiden (Urteil des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015
E. 5.2.6).
C.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren – entsprechend der
Rückweisung durch das Bundesgericht – unter der Geschäftsnummer
A-5311/2015 wieder auf. Auf die Durchführung eines neuerlichen Schriften-
wechsels wurde verzichtet.
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unte-
ralgen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden
Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne
Weiteres gegeben (Urteil des BVGer A-5794/2014 vom 17. Dezember
2014 E. 1).
1.2 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut und weist es die Sache
an die Vorinstanz zurück, ist die Behörde, an welche die Sache zu-rückge-
wiesen wird, an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid
gebunden. Würde sich die Rückweisungsinstanz – im vorliegenden Fall
das Bundesverwaltungsgericht – über die verbindlichen Erwägungen des
bundesgerichtlichen Urteils hinwegsetzen, läge eine Rechtsverweigerung
vor. Von den verbindlichen Erwägungen kann nur dann abgewichen wer-
den, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (Urteile des BVGer A-850/2014 vom
20. August 2014 E. 1.1, A-268/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 1.2 und
A-5311/2015
Seite 4
A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.5; vgl. auch MEYER/DORMANN, in:
Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, [nachfolgend: Basler Kommentar BGG], Art. 107 BGG Rz. 18). Es ist
dem Bundesverwaltungsgericht infolge der Bindung an die rechtlichen Er-
wägungen im Rückweisungsentscheid unter Vorbehalt von allenfalls zuläs-
sigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als
den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter recht-
lichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus-
drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden
(BGE 135 III 334 E. 2; Urteil des BGer 1C_398/2012 vom 27. Mai 2013
E. 1; Urteil des BVGer A-850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.1;
MEYER/DORMANN, Basler Kommentar BGG, a.a.O., Art. 107 BGG Rz. 18;
zum Umfang der Bindungswirkung ausführlich: ALFRED KÖLZ et al., Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1158).
1.3 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die
Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhe-
bung weiterer Beweise verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung),
ohne dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV zu verletzen (vgl. statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit Hinweisen;
Urteil des BVGer A-850/2014 vom 20. August 2014 E. 2.2).
Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt anhand der Akten erstellt
und eine (neuerliche) Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht angezeigt.
Auf einen Schriftenwechsel wurde somit verzichtet.
2.
Im Folgenden ist die Nachleistungspflicht des A._______ zu prüfen. Auf-
grund der vom Bundesgericht angeordneten Rückweisung "zu neuer Be-
urteilung" ist insbesondere zu klären, in welcher Weise und mit welchem
Betrag A._______ in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt
ist (vgl. Sachverhalt Bst. B; nachfolgend E. 2). Anschliessend sind die Kos-
ten für das (vorangegangene) Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
neu zu verlegen und über die Parteientschädigungen zu entscheiden
(nachfolgend E. 3).
A-5311/2015
Seite 5
2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei-
ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu
Unrecht nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden
sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten
oder zurückzuerstatten.
Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nach- oder Rückleistung verpflichtet
ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbeson-
dere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der
Vergütung oder des Beitrages. Die Leistungspflicht hängt weder von einer
strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden
oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c;
Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen).
Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden
Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Wider-
handlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet
(BGE 129 II 160 E. 3.2, BGE 115 Ib 358 E. 3; Urteil des BGer 2C_420/2013
vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-4425/2013 vom 9. September
2014 E. 5.5.2, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2; zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.6.1).
2.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge-
hören – wie erwähnt – insbesondere die zur Zahlung der Abgabe Verpflich-
teten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrs-
abgabegesetz, SVAG, SR 641.81) ist der Halter oder die Halterin, bei aus-
ländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeug-
führerin abgabepflichtig. Gemäss Art. 4 Abs. 3 SVAG besteht für Fahrten
im unbegleiteten kombinierten Verkehr Anspruch auf eine pauschale Rück-
erstattung dieser Abgabe, welche gemäss Art. 8 Abs. 1 SVAV lediglich der
Halter oder die Halterin geltend machen kann. Haben diese – wie vorlie-
gend die vier Transporteure – also zu Unrecht um eine pauschale Rücker-
stattung ersucht, gelten sie bei Erhalt der Rückerstattung als unrechtmäs-
sig bevorteilt. Darüber hinaus gilt auch der Empfänger der Vergütung oder
des Beitrages, also unter anderem derjenige, dem die Vergütung ausge-
richtet wird, als Nachleistungspflichtiger (BGE 114 Ib 94 E. 4a).
A-5311/2015
Seite 6
2.3
2.3.1 Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflich-
tige nach Art. 12 Abs. 2 VStR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil,
der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvor-
teil braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer
Verminderung der Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn eine
Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht er-
hoben wird. Eine Haftungserleichterung in dem Sinn, dass lediglich der ef-
fektive Vorteil abgeschöpft wird, anerkennt die Rechtsprechung lediglich
für einen gutgläubigen indirekt Bevorteilten. Als unpräjudizielles Beispiel
hat das Bundesverwaltungsgericht etwa den Fall eines Endverbrauchers
erwogen, der trotz mehrerer inländischer Handelsstufen noch einen mini-
men Preisvorteil erzielen kann und dabei keinerlei Verdachtsmomente hin-
sichtlich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag (vgl. Urteile des BVGer
A-6427/2012 vom 17. Februar 2014 E. 6.2.5, A-2822/2007 vom 27. No-
vember 2009 E. 3.3, A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.2; zum Ganzen:
Urteil des BVGer A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 3.4).
2.3.2 Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Leistungspflichtige ein direkt Bevor-
teilter oder ein indirekt Bevorteilter ist bzw. Letzterer in gutem Glauben ge-
handelt hat. Ein direkter Vorteil ist dann zu bejahen, wenn er in unmittelba-
rem Zusammenhang mit der objektiven Verletzung wie beispielsweise mit
dem Nichtbezahlen der Abgabe steht, wobei für die Leistungspflicht irrele-
vant ist, ob der Bevorteilte in gutem Glauben gehandelt hat und die gebo-
tene Vorsicht hat walten lassen. Der direkt Bevorteilte haftet so oder anders
für den gesamten Abgabebetrag der dem Bund vorenthaltenen Abgabe.
Ein indirekter Vorteil liegt hingegen vor, wenn eine illegal eingeführte Ware
im Inland bereits über mehrere Handelsstufen weiterveräussert worden ist
und in diesem Sinne eine gewisse Distanz zum die Gesetzgebung verlet-
zenden Vorfall besteht. Der bösgläubig indirekt Bevorteilte haftet wie der-
jenige, der einen direkten Vorteil zieht, wobei der gutgläubige indirekt Be-
vorteilte – wie erwähnt – höchstens für den Wert seines effektiven Vorteils
einzustehen hat. Die Frage des tatsächlichen Umfangs des Vorteils muss
bei Letzterem demnach abgeklärt werden (Urteile des BVGer A-6121/2008
vom 6. September 2010 E. 3.2.2 und A-1690/2006 vom 13. April 2007
E. 3.3; ANDREAS EICKER et al., Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstraf-
verfahrensrecht, 2012, S. 92 f.).
2.4 Knüpft das öffentliche Recht an den Begriff der Gutgläubigkeit an, kann
– sofern im öffentlichen Recht keine analog anwendbare Bestimmung zu
finden ist – auf die Regelung im Zivilrecht bzw. Art. 3 ZGB zurückgegriffen
A-5311/2015
Seite 7
werden (ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.
2010, Rz. 305). Gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB ist der gute Glaube einer Person
zu vermuten, wo das Gesetz eine Rechtswirkung an diesen geknüpft hat.
Wer hingegen bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von
ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt,
sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB; Urteile des
BVGer A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 4.2.3.4, A-570/2014 vom
19. September 2014 E. 4.5 und A-6121/2008 vom 6. September 2010
E. 3.2.3). Wer also die gebotene Aufmerksamkeit vernachlässigt hat, gilt
nicht als gutgläubig; der Gutglaubensschutz entfällt (HEINRICH HONSELL, in:
Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014,
[nachfolgend: Basler Kommentar ZGB], Art. 3 ZGB Rz. 33 f.). Bei dem
Mass der Aufmerksamkeit ist ein objektiver Massstab anzuwenden. Es
kommt also auf die Aufmerksamkeit eines Durchschnittsmenschen mit ver-
gleichbarer Bildung und Funktion an, auf die konkreten Umstände des Fal-
les und die objektivierend-persönlichen Folgerungen (HONSELL, Basler
Kommentar ZGB, a.a.O, Art. 3 ZGB Rz. 37 f.). Zwar gibt es keine allge-
meine Erkundigungspflicht, wer aber begründeten Verdacht hat, muss Ab-
klärungen treffen, wobei neben der Ermittlung und Beachtung tatsächlicher
Verhältnisse auch die Erfassung der Rechtslage zur gebotenen Aufmerk-
samkeit gehört (HONSELL, Basler Kommentar ZGB, a.a.O, Art. 3 ZGB
Rz. 40). Bei juristischen Personen ist vom Grundsatz auszugehen, dass
sie stets in dem Mass als gut- oder bösgläubig gelten, als es die für sie
handelnden Organpersonen sind (HONSELL, Basler Kommentar ZGB,
a.a.O, Art. 3 ZGB Rz. 49).
2.5 Im vorliegenden Fall ist demnach zu beurteilen, ob A._______ als direkt
Bevorteilter für die gesamte zu Unrecht erhaltene Rückerstattung in Höhe
von Fr. 352'829.90 (vgl. Sachverhalt Bst. B) haftet oder er doch vielmehr
als indirekt Bevorteilter zu gelten hat und im Falle seiner Gutgläubigkeit
lediglich für den Wert seines effektiven Vorteils einzustehen hat und beja-
hendenfalls, wie viel dieser ausmacht.
2.5.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 13. März 2013 führt A._______ aus,
die Begründung der Vorinstanz, wonach er als direkt Bevorteilter gelte, sei
schlichtweg falsch, da lediglich die einzelnen Transporteure die LSVA-
Rückerstattungen beantragen könnten und sie letztlich auch an diese aus-
bezahlt werden. Die Transporteure würden demnach allenfalls als direkt
bevorteilt gelten, A._______ sei jedoch höchstens indirekt Bevorteilter im
Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR. Da der indirekt gutgläubig Bevorteilte le-
A-5311/2015
Seite 8
diglich für den Wert des effektiven Vorteils einzustehen habe und vorlie-
gend kein wirtschaftlich messbarer Vorteil vorliege, habe er für nichts ein-
zustehen. Es treffe nämlich nicht zu, dass die einzelnen Transporteure ihre
erwirkten LSVA-Rückerstattungen von der vom A._______ geschuldeten
Vergütung für die erbrachten Transportdienstleistungen in Abzug bringen
würden. Die Transporteure seien vielmehr verpflichtet, die Rückerstattun-
gen unter Abzug einer kleinen Administrationsgebühr dem A._______ wei-
terzuleiten. Er verwende die Rückerstattungsbeiträge jedoch einzig für die
Vergünstigung der Bahntransportkosten; fielen diese nicht mehr an, habe
gemäss seinem Gebührenreglement letztlich der einzelne Abfallverursa-
cher die erhöhten Bahntransportkosten zu bezahlen (Beschwerdeschrift
beim Bundesverwaltungsgericht vom 13. März 2013, S. 13 ff., Rz. 5.2 und
5.3 und Beschwerdeantwort beim Bundesgericht vom 11. Juli 2014, S. 18
ff., Rz. 3.3 und 3.4).
Die Vorinstanz ist demgegenüber der Meinung, die Voraussetzungen von
Art. 12 Abs. 2 VStrR sowie der einschlägigen Rechtsprechung seien im
Sinne eines direkten Vorteils erfüllt. Die erbrachten Transportdienstleistun-
gen seien nämlich infolge der zu Unrecht erwirkten Rückerstattungen mit
niedrigeren Preisen abgegolten worden, weshalb A._______ als Auftrag-
geber in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt sei. Der Vor-
teil habe einen direkten Zusammenhang mit der unrechtmässigen Rücker-
stattung, habe die Passiven (die geschuldeten Vergütungen) vermindert
und lasse sich klar beziffern (Beschwerdeentscheid vom 4. Februar 2013,
S. 8 f., E. 10).
2.5.2 Entgegen der Meinung der Vorinstanz kann A._______ nicht als di-
rekt Bevorteilter gelten. Denn wie gesehen (E. 2.3.2), müsste der Vorteil in
unmittelbarem Zusammenhang mit der objektiven Verletzung einer Verwal-
tungsbestimmung – vorliegend Art. 4 Abs. 3 SVAG, der Anspruch auf eine
pauschale Rückerstattung gewährt (E. 2.2) – stehen. Der zur Zahlung der
Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung muss durch das
Gesetz direkt adressiert werden (EICKER et al., a.a.O., S. 93). Gemäss
Art. 8 Abs. 1 SVAV werden lediglich der Halter oder die Halterin zur pau-
schalen Rückerstattung zugelassen bzw. direkt adressiert (E. 2.2). Mithin
können nur die Transporteure als direkt Bevorteilte gelten. Auch eine ver-
traglich auferlegte Verpflichtung, wonach die Transporteure die LSVA-
Rückerstattungen unter Abzug einer kleinen Administrationsgebühr dem
A._______ weiterzuleiten hatten, vermag daran nichts zu ändern. Vorlie-
gend wurde der unrechtmässige Vorteil über die Transporteure an
A-5311/2015
Seite 9
A._______ weitergegeben, sodass eine gewisse Distanz zu dem die Ge-
setzgebung verletzenden Vorfall besteht. A._______ gilt demnach als indi-
rekt Bevorteilter (vgl. EICKER et al., a.a.O., S. 93). Bei diesem Ergebnis ist
in einem nächsten Schritt die Gutgläubigkeit des A._______ zu prüfen,
denn ist ein indirekt Bevorteilter mit Bezug auf die zu Unrecht ausbezahlte
Rückerstattung nicht im guten Glauben, wird er gleichermassen leistungs-
pflichtig wie der direkt Bevorteilte.
2.5.3 Vorliegend kann A._______ allerdings keine Gutgläubigkeit attestiert
werden: A._______ bringt selbst vor, zwölf Jahre nach seiner Anfrage bei
der Oberzolldirektion, ob allenfalls auch Container, welche "kleiner" als
5,5 m seien, für die Rückerstattung zugelassen würden, komme Bewegung
in die Diskussion. Offenbar sei die Länge in den bestehenden Regelungen
nicht hinreichend genau bestimmt (Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 5. März 2014, S. 4). A._______ hatte nämlich mit Schreiben vom
2. Oktober 2001 bei der Vorinstanz unter anderem die Anträge gestellt, die
SVAV im Rahmen der nächsten Revision um die neu am Markt vorhande-
nen Containernorm zu erweitern, indem das Mindestmass neu festgelegt
werden solle (Antrag 1) und bis zur Anpassung der Verordnung seien
A._______ und seine Transporteure zu berechtigen, für die Container der
"neuen Norm" mit 5 m Länge die Rückerstattung geltend zu machen (An-
trag 2). Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 klar fest,
dass Rückerstattungen für Behälter von 5 m Länge gestützt auf die gesetz-
lichen Bestimmungen nicht möglich seien. Diese würden der Zollverwal-
tung keinen Interpretationsspielraum lassen und eine Revision der SVAV
sei weder notwendig noch vorgesehen (Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 13. Dezember 2013, Beilage 5, S. 2). Aus all diesen Um-
ständen ist zu schliessen, dass A._______ darüber Bescheid wusste, dass
die neue Containernorm bzw. Container, welche unter dem Mindestmass
von 5,5 m gemäss der SVAV liegen, nicht zu Rückerstattungen berechti-
gen.
Hieran ändert auch nichts, dass A._______ die Meinung vertrat, die ver-
wendeten Container seiner beauftragten Transporteure seien zuzüglich der
Länge des ausgeklappten Bügels zu messen und erfüllten so das erforder-
liche Mindestmass. Zwar hatte B._______, (Funktion), welche Container-
Transporte organisiert und durchführt, unzutreffende Auskünfte erteilt. Er
war der Auffassung, dass für die Rückerstattungsberechtigung die "Länge
über alles" bzw. die Länge inkl. der Bügel massgebend sei, was sich nun
mit Urteil des Bundesgerichts 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 als unzutref-
A-5311/2015
Seite 10
fend herausgestellt hat. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 stellte die Eid-
genössische Zollverwaltung (EZV) das in der Folge gegen B._______ ein-
geleitete Strafverfahren unter anderem mit der Begründung ein, er sei für
die Richtigkeit der Angaben in den Rückerstattungsgesuchen anderer Per-
sonen nicht verantwortlich. Er verfügte über keine Weisungsbefugnis und
es handelte sich bei den Auskünften auch nicht um solche technischer Na-
tur, bei denen die instruierte Person auf die Angaben eines Fachexperten
angewiesen gewesen wäre. Die betreffenden Gesuchsteller hätten im Rah-
men ihrer Sorgfaltspflicht nach wie vor beurteilen müssen, welche Länge
massgebend gewesen sei. Zwar sei seine Auffassung bzgl. "Länge über
alles" nicht von vornherein unhaltbar gewesen, dennoch hätten sich die
Gesuchsteller nicht einfach nach eigenem Gutdünken oder auf Anraten
Dritter für eine von zwei in Betracht fallenden Möglichkeiten entscheiden
dürfen. Sie hätten sich vielmehr bei der zuständigen Behörde erkundigen
oder zumindest in den Gesuchen klar darlegen müssen, auf welchen Sach-
verhalt sich die Längenangabe von 5,5 m stützt (Verfügung der EZV vom
23. Januar 2014, S. 2).
Vorliegend wusste A._______, dass die Container der "neuen Norm" mit
5 m Länge nicht zu Rückerstattungen berechtigen und er war sich im Kla-
ren, dass seine verwendeten Container nur inkl. der Bügel das Mindest-
mass von 5,5 m erfüllen. Er hätte somit begründeten Verdacht haben müs-
sen, dass seine Container zu kurz waren bzw. hätte er wissen müssen,
dass die Frage darüber, wie die Länge der Container zu bemessen ist,
noch offen war. A._______ hätte diesbezüglich Abklärungen treffen müs-
sen (vgl. E. 2.4). Der gebotenen Aufmerksamkeit hat A._______ auch da-
mit nicht Genüge getan, dass er für die Kehrichtentsorgung im Submissi-
onsverfahren nur solche Transporteure aufgeboten hat, welche Container
verwenden, welche die Voraussetzungen für die Rückerstattungen erfüllen
(Beschwerdeschrift bei der Vorinstanz vom 4. Juli 2012, S. 8, Rz. 1.5). Es
wäre nämlich Sache des A._______ gewesen, zu prüfen, ob seine Aus-
schreibungsbedingungen erfüllt worden sind. Letztlich lässt sich aus dem
Umstand, dass einer seiner Transporteure die Längenmasse auf den Con-
tainern überklebt und ein anderer die Container von Anfang an mit falschen
Schildern ausgestattet hatte (Beschwerdeentscheid vom 4. Februar 2013,
S. 8 f., E. 9), nichts zu Gunsten des A._______ hinsichtlich seiner Gutgläu-
bigkeit ableiten.
2.5.4 Nach dem Gesagten hat A._______ die gebotene Aufmerksamkeit
vernachlässigt und kann nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Obwohl
er nur in den Genuss eines indirekten Vorteils gekommen ist, ist er damit
A-5311/2015
Seite 11
nach denselben Massstäben der Leistungspflicht zu unterstellen wie ein
direkt Bevorteilter (E. 2.3.2 und E. 2.5.2) und haftet für den gesamten Ab-
gabebetrag in Höhe von Fr. 352'829.90. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
3.
Schliesslich sind die Kosten für das vorangegangene Verfahren vor Bun-
desverwaltungsgericht neu zu verlegen und über die Parteientschädigun-
gen zu entscheiden.
3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorangegangenen Verfahrens
A-1356/2013 und des vorliegenden Verfahrens, die auf insgesamt
Fr. 12'500.-- festzusetzen sind, dem unterliegenden A._______ aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine (zusätzliche) Gerichtsgebühr für das
vorliegende Verfahren rechtfertigt sich aufgrund der Streitsache und des
Verfahrens dagegen nicht (vgl. dagegen: Urteil des BVGer A-1165/2011
vom 20. September 2012 E. 11.1). Der im Verfahren A-1356/2013 einbe-
zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
3.2 Sodann ist gemäss dem neuen Ausgang im Verfahren A-1356/2013
und im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens A-1356/2013 und des vorliegenden Verfahrens
werden auf insgesamt Fr. 12'500.-- festgesetzt und A._______ zur Bezah-
lung auferlegt. Der in gleicher Höhe von ihm im Verfahren A-1356/2013
geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
A-5311/2015
Seite 12
3.
Im Verfahren A-1356/2013 und im vorliegenden Verfahren wird keine Par-
teientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: