Abtei lung I
A-5312/2008 und A-5321/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 0
Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
A._______, Landmaschinen, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2000 bis 1. Quartal 2005);
Eintauschgeschäfte.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5312/2008 und A-5321/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, Landmaschinen, betreibt in ... u.a. den Handel mit Land-
Forst- und Kommunalmaschinen. Er ist seit dem 1. Januar 1995 im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
An diversen Tagen im August 2005 führte die ESTV bei A._______
eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Aufgrund dieser Prüfung forderte
die ESTV mit Ergänzungsabrechnungen (EA) Nr. ...71 bzw. Nr. ...72,
beide vom 6. September 2005, Fr. 3'419.-- (für die Zeit vom 1. Januar
2000 bis 31. Dezember 2000) bzw. Fr. 26'644.-- (für die Zeit vom
1. Januar 2001 bis 31. März 2005) zuzüglich Verzugszins zu 5 % nach.
Die Nachforderung resultierte insbesondere aus – gemäss Sicht der
ESTV – weder verbuchten noch deklarierten Eintauschen, woraus
Steuerforderungen von Fr. 727.95 (Ziff. 2 der EA Nr. ...71) bzw.
Fr. 25'002.45 (Ziff. 2 der EA Nr. ...72) resultierten.
C.
Mit zwei Entscheiden vom 28. Juli 2006 hielt die ESTV an ihren
Steuerforderungen fest. A._______ erhob am 23. August 2006 gegen
diese beiden Entscheide Einsprache. Er bestritt lediglich die Mehr-
wertsteuernachforderungen auf Eintauschgeschäften im Betrag von
Fr. 727.95 gemäss Ziff. 2 der EA Nr. ...71 bzw. von Fr. 25'002.45 ge-
mäss Ziff. 2 der EA Nr. ...72. Mit zwei separaten Einspracheent-
scheiden vom 7. August 2008 erkannte die ESTV, dass ihre Ent-
scheide vom 28. Juli 2006 im Umfang der nicht bestrittenen Beträge
(Steuerforderungen von Fr. 2'691.05 bzw. von Fr. 7'786.80 und
Steuerguthaben von Fr. 6'145.--) in Rechtskraft erwachsen seien und
wies die Einsprachen betreffend die Nachforderungen auf Eintausch-
geschäften ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass
A._______ beim Handel mit landwirtschaftlichen Maschinen ge-
brauchte Maschinen (Traktoren und sonstige landwirtschaftliche
Maschinen) als Leistung an Zahlungs statt entgegengenommen habe.
Er berechnete, fakturierte und deklarierte dabei die Mehrwertsteuer
nur auf dem Aufpreis, d.h. auf der Geldleistung des Käufers. Ein
solches Vorgehen sei formell und materiell nicht korrekt und trage all -
fälligen Verlusten beim Wiederverkauf nicht Rechnung. Indem
A._______ auf den an Zahlungs statt entgegengenommenen Gegen-
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ständen die Mehrwertsteuer nicht deklariert, und damit seine
Leistungen (Lieferungen gegen Entgelt in Form von Eintauschgegen-
ständen und Geldleistungen) an die (nicht mehrwertsteuerpflichtigen)
Endverbraucher nicht korrekt versteuert habe, sei dem Bund ein
Steuerausfall entstanden. A._______ habe im Übrigen bei gewissen
Transaktionen die Margenbesteuerung richtig angewandt.
D.
A._______ führte am 15. August 2008 (Postaufgabe am 18. August
2008) gegen die beiden Einspracheentscheide vom 7. August 2008 je
separat Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag,
seine Einsprachen vom 23. August 2006 seien zu schützen und die
beiden angefochtenen Entscheide seien aufzuheben. Er machte unter
Verweis auf Art. 45 der Verordnung vom 29. März 2000 zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (aMWSTGV, AS 2000 1347)
sinngemäss geltend, aufgrund der ihm vorgeworfenen Verletzungen
von Formvorschriften sei dem Bund kein Steuerausfall, sondern
höchstens ein Zinsverlust, entstanden. Er habe die verkauften Ein-
tauschfahrzeuge als mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz deklariert,
weshalb die Bezeichnung "weder verbuchte noch deklarierte Ein-
tausche" falsch sei. Weiter habe er die Mehrwertsteuer immer dem
Endverbraucher belastet, denn seine Kunden seien durchwegs Land-
wirte, die nicht mehrwertsteuerpflichtig und somit auch nicht vor-
steuerabzugsberechtigt seien. Dem Bund sei deshalb auch kein Steu-
erausfall entstanden.
Die ESTV schloss in ihren Vernehmlassungen vom 10. November
2008 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden.
Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
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Eine solche liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Soweit das VGG
nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Ver-
fahren nach dem VwVG. Der Beschwerdeführer ist durch die ange-
fochtenen Entscheide beschwert und zur Anfechtung berechtigt
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwer-
den ist deshalb einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
1.2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selb-
ständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es
ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die An-
fechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil
zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhalt -
lichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder
ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 123 V 214 E. 1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 1.3, A-
1435/2006 vom 8. Februar 2007 E. 1.2 und A-1536/2006 vom 16. Juni
2008 E. 1.3). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch ge-
trennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden.
Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im
Interesse aller Beteiligten (BGE 131 V 222 E. 1, 128 V 124 E. 1; ANDRÉ
MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.17).
Diese Voraussetzungen sind in den vorliegenden Verfahren zweifelsfrei
erfüllt. In beiden Fällen ist dasselbe Steuersubjekt, der Beschwerde-
führer, betroffen. Die den Einspracheentscheiden zugrunde liegenden
Sachverhalte sind identisch und es stellen sich dieselben Rechts-
fragen (Erhebung der Mehrwertsteuer bei Eintauschgeschäften).
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die besagten Ein-
spracheentscheide auch mit identischen Argumenten angefochten. Die
Verfahren A-5312/2008 und A-5321/2008 sind deshalb zusammenzu-
legen.
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetz-
lichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor-
schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer
Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechts-
verhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Die materielle Be-
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urteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich deshalb für den
Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2005 nach dem (alten)
Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der zugehörigen Verordnung vom
29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347). Für die Zeit vom 1. Januar
bis 31. Dezember 2000 finden hingegen die Bestimmungen der (alten)
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS
1994 1464) Anwendung (Art. 93 und 94 aMWSTG).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des In-
krafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchst-
richterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort
auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer
Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachver-
halte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in
diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall etwa die Buch-
führungspflicht und das Selbstveranlagungsprinzip dar, so dass vor-
liegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine An-
wendung finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71 oder 72 MWSTG,
obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die
Bezugsteuer" stehen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
4360/2008 vom 4. März 2010 E. 1.2, A-4146/2009 vom 9. März 2010
E. 1.3).
2.
Nach dem im Mehrwertsteuerrecht geltenden Selbstveranlagungs-
prinzip (Art. 37 f. aMWSTV bzw. Art. 46 f. aMWSTG; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.) trägt die mehrwertsteuerpflichtige
Person nach konstanter Rechtsprechung und Lehre die Verantwortung
für die richtige und vollständige Versteuerung ihrer Umsätze (Urteile
des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2,
vom 31. Mai 2002, publiziert in Archiv für Schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 72 S. 727 ff. E. 1; Entscheid der Eidgenössischen Steuer-
rekurskommission [SRK] vom 5. Januar 2000, publiziert in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.83 E. 2 mit weiteren
Hinweisen; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuer-
gesetz, Muri/Bern 2000, N 1 zu Art. 46 aMWSTG). Die aMWSTV und
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das aMWSTG stellen hohe Anforderungen an den Steuerpflichtigen,
indem sie ihm wesentliche, in anderen Veranlagungsverfahren der
Steuerbehörde obliegende Vorkehren übertragen. Er hat nicht nur
selber zu bestimmen, ob er die Voraussetzungen für die Steuerpflicht
erfüllt, sondern ist auch für die korrekte (vollständige und rechtzeitige)
Deklaration und die Ablieferung der Steuer verantwortlich (Art. 34 ff.
aMWSTV bzw. Art. 43 ff. aMWSTG) (vgl. zum Ganzen: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-48/2007 vom 17. November 2009 E. 2.1,
A-1475/2006 vom 20. November 2008 E. 2.2 sowie A-6612/2007 vom
11. Dezember 2009 E. 2.5). Gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung kann der Steuerpflichtige aufgrund des Selbstver-
anlagungsprinzips insbesondere nicht vorbringen, dass er die Ver-
waltungspraxis der ESTV nicht gekannt habe (Urteil des Bundesge-
richts 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E. 4.2.2; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 3.3).
3.
3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die durch Steuerpflichtige im
Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b aMWSTV bzw. Art. 5 Bst. a und b
aMWSTG).
3.2 Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleis-
tungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner
Steuerabrechnung Vorsteuern für Lieferungen und Dienstleistungen
gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 aMWSTV bzw. Art. 38 Abs. 1 und 2
aMWSTG abziehen. Vorsteuerabzugsberechtigt ist der steuerpflichtige
Leistungsempfänger einer Leistung, auf welcher die Vorsteuern ab-
gezogen werden sollen (siehe DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehr-
wertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den ent-
sprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 247, 251, 253; IVO P. BAUMGARTNER, in: , Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 13 zu Art. 38
aMWSTG). Das Recht zum Vorsteuerabzug kann der Steuerpflichtige
grundsätzlich nur bezüglich der ihm selbst durch einen anderen
Steuerpflichtigen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer be-
anspruchen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1555/2006 vom
27. Juni 2008 E. 2.3.1, A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1, A-
1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2 sowie A-6612/2007 vom 11. De-
zember 2009 E. 2.61).
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4.
4.1 Das Entgelt ist nicht nur Tatbestandsmerkmal der mehrwertsteuer-
rechtlich relevanten Leistung, sondern bildet auch die Bemessungs-
grundlage, d.h. die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört
alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegen-
leistung für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch
den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung
gestellt werden (Art. 26 Abs. 1 und 2 aMWSTV bzw. Art. 33 Abs. 1 und
2 aMWSTG). Nur jene Zuwendungen des Abnehmers gehören nicht
zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit
der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem
selbständigen, von der Leistung unabhängigen Leistungsaustausch-
verhältnis haben. Entsprechend dem Wesen der Mehrwertsteuer als
Verbrauchsteuer ist auch hier die Sicht des Verbrauchers massgeblich.
So sieht denn das anwendbare Recht vor, zum Entgelt gehöre alles,
was der Verbraucher für die Leistung aufwendet, und nicht etwa, was
der Erbringer dafür erhält (Art. 26 Abs. 2 aMWSTV bzw. Art. 33 Abs. 2
aMWSTG). Begriff und Umfang des Entgelts definiert sich folglich aus
der Optik des Abnehmers: Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der
Verbraucher (Abnehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene
Leistung aufzuwenden bzw. um die Leistung zu erhalten (statt vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom
28. Dezember 2007 E. 2.5, A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 2.3, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung, A-4072/2007 vom 11. März 2009
E. 4.1; RIEDO, a.a.O., S. 96, 228; METZGER, a.a.O., S. 110 Rz. 3).
4.2 Beim Tausch von Gegenständen oder tauschähnlichen Umsätzen
gilt der Wert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung; bei der
Leistung an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch
ausgeglichen wird (Art. 26 Abs. 4 aMWSTV bzw. Art. 33 Abs. 4
aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1593/2006
vom 25. Januar 2008 E. 2.3, A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 4.1;
Entscheid der SRK vom 20. Februar 2001, publiziert in VPB 66.57
E. 6b). Bei der Veräusserung eines neuen Fahrzeuges gegen Rück-
nahme eines gebrauchten Fahrzeuges plus Zahlung eines Aufpreises
stellt daher für den Verkäufer sowohl die entgegengenommene Ware
als auch das Aufgeld das zu versteuernde (Gesamt-)Entgelt dar (vgl.
Entscheid der SRK vom 13. Februar 1998 [SRK 1997-041] E. 3a noch
zur Warenumsatzsteuer). Bei der Bewertung des an Zahlungs statt
hingegebenen gebrauchten Gegenstandes gilt als Entgelt der Betrag,
den die Parteien nach ihrer Vereinbarung auf den festgesetzten
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Lieferpreis anrechnen wollen. Nicht massgebend für die Steuer ist ein
allfälliger "innerer" Wert oder ein allfälliger späterer Verkaufserlös des
hingegebenen Gegenstandes (Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuer-
pflichtige, ESTV, Frühling 1997, Rz. 305; Branchenbroschüre Motor-
fahrzeuggewerbe, ESTV, November 1995, Ziff. 3.2; Wegleitung 2001
zur Mehrwertsteuer, ESTV, Rz. 219 ff.; Branchenbroschüre Motor-
fahrzeuggewerbe, ESTV, September 2000, Ziff. 3.2; METZGER, a.a.O.,
S. 113 Rz. 11; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl.,
Rz. 1179). Soll dem Käufer mit einem hohen Eintauschwert ein ver-
deckter Rabatt gewährt werden, so kann dieser bei der Berechnung
der Steuer nicht berücksichtigt werden. Rabatte werden nur anerkannt,
soweit sie in der Rechnung als solche ausgewiesen sind (vgl. noch zur
Warenumsatzsteuer: Urteile des Bundesgerichts vom 30. September
1986, publiziert in ASA 59 S. 425, vom 16. Dezember 1982, publiziert
in ASA 54 S. 59 mit weiteren Hinweisen; zum aMWSTG: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 4.2).
4.3
4.3.1 Für den Handel mit gebrauchten Fahrzeugen bzw. mit gebrauch-
ten individualisierbaren beweglichen Gegenständen enthalten Art. 26
Abs. 7 aMWSTV bzw. Art. 35 Abs. 1 aMWSTG eine Sonderregelung.
Hat die steuerpflichtige Person ein gebrauchtes Motorfahrzeug bzw.
einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand für
den Verkauf bezogen, so kann sie für die Berechnung der Steuer auf
dem Verkauf den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie
auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abziehen durfte oder den mög-
lichen Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat (Art. 26 Abs. 7
aMWSTV bzw. Art. 35 Abs. 1 aMWSTG). Mit dieser Bestimmung wird
die sogenannte Differenz- oder Margenbesteuerung geregelt. Bemes-
sungsgrundlage für die Steuer auf dem Verkauf ist die Marge zwischen
Verkaufs- und Einkaufspreis. In Abweichung von Art. 29 aMWSTV bzw.
Art. 38 aMWSTG tritt hierbei der Abzug des Ankaufspreises, der sog.
Vorumsatzabzug, an die Stelle des Vorsteuerabzugs. Dadurch wird der
Steuerpflichtige im Ergebnis so gestellt, als hätte er auf der Ein-
gangsleistung die Vorsteuer abziehen können (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3358/2008 vom 27. April 2010 E. 3.3.1, A-
1560/2007 vom 20. Oktober 2009 E. 5.1, A-4072/2007 vom 11. März
2009 E. 4.3.1, A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1). Insbe-
sondere für Fälle, wo kein Vorsteuerabzug möglich ist – wie etwa beim
Erwerb von einem Nicht-Steuerpflichtigen – erweist sich die Differenz-
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besteuerung für die Beteiligten im Allgemeinen günstiger, als wenn die
Mehrwertsteuer, mit Recht auf Vorsteuerabzug, auf dem vollen Ver-
kaufspreis berechnet wird, zumal sich bei voller Überwälzung der
Steuer auch ein höherer Verkaufspreis ergeben würde (Urteile des
Bundesgerichts 2A.156/2003 vom 1. September 2003 E. 2.2, 2A.416/
1999 vom 22. Februar 2001 E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-48/2007 vom 17. November 2009 E. 3.1). Der Steuerpflichtige
kann aber nach seiner Wahl auch die Regelbesteuerung anwenden
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3358/2008 vom 27. April
2010 E. 3.3.1, A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1, A-
1560/2007 vom 20. Oktober 2009 E. 5.1).
4.3.2 Gemäss Art. 26 Abs. 7 aMWSTV bzw. Art. 35 Abs. 1 aMWSTG
kann die Margenbesteuerung nur angewendet werden, wenn die ge-
brauchten Motorfahrzeuge bzw. die gebrauchten individualisierbaren
beweglichen Gegenstände (wozu u.a. auch land- und forstwirt-
schaftliche Motorfahrzeuge gehören) zum Zweck des Wiederverkaufs
bezogen worden sind. Damit es bei der Differenzbesteuerung zu
keiner ungerechtfertigten Steuerrückerstattung kommt, darf der Ver-
käufer gegenüber dem Käufer keine Steuer ausweisen. Deshalb be-
stimmen Art. 28 Abs. 4 aMWSTV bzw. Art. 37 Abs. 4 aMWSTG, dass
der Steuerpflichtige, wenn er die Steuer auf dem Verkauf gebrauchter
Motorfahrzeuge nach Art. 26 Abs. 7 aMWSTV bzw. aus dem Wieder-
verkauf von Gegenständen nach Art. 35 aMWSTG berechnet, weder in
Preisanschriften, Preislisten oder sonstigen Angeboten noch in
Rechnungen auf die Steuer hinweisen darf. Das gilt namentlich für
Rechnungsstellungen. Denn mit dem Steuerausweis in der Rechnung
erklärt der Aussteller dem Empfänger, dass er die ausgewiesene
Mehrwertsteuer der ESTV abgeliefert hat oder noch abliefern wird. Die
Rechnung dient dem Empfänger überdies dazu, die bezahlte Mehr-
wertsteuer als Vorsteuer geltend zu machen
(CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1312; siehe auch Urteil des
Bundesgerichts 2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.3 sowie BGE
131 II 185 E. 5 zum Grundsatz "fakturierte MWST gleich geschuldete
MWST", der selbst dann gilt, wenn es sich beim Leistungsempfänger
nicht um einen Steuerpflichtigen handelt). Laut Rechtsprechung des
Bundesgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts bilden Art. 28
Abs. 4 aMWSTV bzw. Art. 37 Abs. 4 aMWSTG nicht blosse Ordnungs-
vorschriften, sondern die notwendige Ergänzung zu Art. 26 Abs. 7
aMWSTV bzw. Art. 35 Abs. 1 aMWSTG und regeln mit diesen Bestim-
mungen die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung. Art. 28
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Abs. 4 aMWSTV bzw. Art. 37 Abs. 4 aMWSTG wollen bei den nach der
Differenzmethode abgerechneten Geschäften einen Vorsteuerabzug
wirksam verhindern (vgl. noch zur aMWSTV: Urteil des Bundesgerichts
2A.416/1999 vom 22. Februar 2001 E. 6). Mit anderen Worten aus-
gedrückt, bilden Art. 28 Abs. 4 aMWSTV bzw. Art. 37 Abs. 4 aMWSTG
grundsätzlich Gültigkeitsvorschrift für die Anwendung der Differenz-
besteuerung (zur aMWSTV: Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2000
vom 31. Mai 2002 E. 2; zum aMWSTG: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6612/2007 vom 19. Dezember 2009 E. 2.2).
4.3.3 Hat der Wiederverkäufer Art. 28 Abs. 4 aMWSTV bzw. Art. 37
Abs. 4 aMWSTG nicht befolgt und namentlich in der Kundenrechnung
einen Hinweis auf die Mehrwertsteuer angebracht, so ist die Dif ferenz-
besteuerung ausgeschlossen und es greift die Regelbesteuerung ein.
Dieser strenge Formalismus rechtfertigt sich insbesondere, um
Fehlern bei der Steuerabrechnung vorzubeugen (Urteil des Bundesge-
richts 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 4.3.3, A-48/2007
vom 17. November 2009 E. 3.2 und A-6612/2007 vom 19. Dezember
2009 E. 2.2).
4.4
4.4.1 Nach neuem Verordnungsrecht ist nun ein gleichzeitiger Hinweis
auf die MWST und die Margenbesteuerung nicht mehr unbedingt
schädlich. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Satz 2 aMWSTGV (nur Satz 2 ist
neu) wird die Margenbesteuerung in solchen Fällen trotzdem zuge-
lassen, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist,
dass für den Bund kein Steuerausfall auf Grund dieses Mangels ent-
standen ist. Dieser Nachweis ist grundsätzlich von der steuerpflich-
tigen Person in schriftlicher Form zu erbringen, indem sie sich bei -
spielsweise von ihren Abnehmern schriftlich bestätigen lässt, dass
diese keine Vorsteuern geltend gemacht haben bzw. machen werden.
Von einem Nachweis der steuerpflichtigen Person kann nur dann ab-
gesehen werden, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass kein Steuer-
ausfall entstanden ist (Praxismitteilung der ESTV vom 31. Oktober
2006 zur Behandlung von Formmängeln, S. 14).
4.4.2 Art. 14 Abs. 2 Satz 2 aMWSTGV ist wie Art. 15a und 45a
aMWSTGV am 1. Juli 2006 in Kraft getreten und soll gleichermassen
dem Formalismus in der Mehrwertsteuer entgegenwirken (siehe
Praxismitteilung der ESTV vom 27. Oktober 2006, S. 14). Das Bundes-
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verwaltungsgericht hat die Rückwirkung dieser neuen "Pragmatismus-
bestimmungen" auf (zum Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung) bereits
hängige Fälle (selbst unter dem Geltungsbereich der aMWSTV) in
grundsätzlicher Weise bejaht. Für den Anwendungsbereich der
Margenbesteuerung bildet Art. 14 Abs. 2 aMWSTGV in Bezug auf
Art. 45a aMWSTGV lex specialis (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1483/2006 vom 16. Oktober 2007 E. 4.3.4.1, A-1466/2006
vom 10. September 2007 E. 4.5 in fine mit Hinweis auf BGE 133 II 153
E. 6.1, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 4.1 und 4.2).
4.5 Zusammenfassend hat der Steuerpflichtige, der mit gebrauchten
Motorfahrzeugen handelt, somit die Möglichkeit, entweder den Vor-
steuerabzug auf dem Ankaufspreis geltend zu machen und anschlies-
send den gesamten Wiederverkaufspreis als steuerbaren Umsatz zu
deklarieren oder in Anwendung von Art. 26 Abs. 7 aMWSTV bzw.
Art. 35 Abs. 1 aMWSTG auf einen Vorsteuerabzug auf dem Ankaufs-
preis zu verzichten und nur die Differenz zwischen Verkaufs- und An-
kaufspreis der Umsatzsteuer zu unterwerfen (CAMENZIND/HONAUER/-
VALLENDER, a.a.O., Rz. 1429). Bei Anwendung der Margenbesteuerung
ist jedoch (neben dem Vorsteuerabzugsverzicht als Grundvoraus-
setzung) auch jeglicher spätere Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da in
der Rechnung ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer unzulässig ist (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-48/2007 vom 17. November
2009 E. 3.3.2, A-1475/2006 vom 20. November 2008 E. 4.6, A-
1466/2006 vom 10. September 2007 E. 4.5 in fine mit Hinweis auf
BGE 133 II 153 E. 6.1).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall nahm der Beschwerdeführer beim Verkauf
eines neuen Motorfahrzeuges wiederholt das gebrauchte Motor-
fahrzeug des Kunden unter Anrechnung an den Verkaufspreis als Ein-
tauschmotorfahrzeug entgegen. Bei solchen Eintauschgeschäften de-
klarierte er jeweils nur die Mehrwertsteuer auf dem Aufpreis, d.h. auf
dem Preis des neuen Motorfahrzeuges abzüglich des angerechneten
Wertes des Eintauschmotorfahrzeuges. Vorweg ist festzuhalten, dass
dieses Vorgehen nicht korrekt war. Gemäss Art. 26 Abs. 4 aMWSTV
bzw. Art. 33 Abs. 4 aMWSTG hätte der Beschwerdeführer das
Gesamtentgelt, bestehend aus dem angerechneten Wert des Ein-
tauschwagens und dem Aufpreis, versteuern müssen (vgl. E. 4.2). Die
ESTV nahm in der Folge deshalb zu Recht mit den EA Nr. ...71 und
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Nr. ...72, beide vom 6. September 2005, eine entsprechende Auf-
rechnung vor.
5.1.1 Der Beschwerdeführer macht nun unter Verweis auf Art. 45
aMWSTGV geltend, aufgrund der ihm vorgeworfenen Verletzungen
von Formvorschriften, im Besonderen seine Methode der Margenbe-
steuerung – die darin bestand "die Eintausche im Sinne der Margen-
besteuerung beim Eintausch direkt am Verkaufspreis des neuen
Fahrzeuges" abzuziehen –, sei dem Bund kein Steuerausfall, sondern
höchstens ein Zinsverlust, entstanden. Er habe die verkauften Ein-
tauschfahrzeuge als mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz deklariert,
weshalb die Bezeichnung "weder verbuchte noch deklarierte Ein-
tausche" in den betreffenden EA falsch sei.
5.1.2 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer die Verkäufe
der Eintauschfahrzeuge vollständig (nach der Regelbesteuerung) ver-
steuert. Damit hat er von der ihm grundsätzlich offen stehenden
Möglichkeit der Margenbesteuerung gemäss Art. 26 Abs. 7 aMWSTV
bzw. Art. 35 Abs. 1 aMWSTG offensichtlich keinen Gebrauch gemacht.
Bereits gestützt auf das Selbstveranlagungsprinzip (s. dazu E. 2) ist
ihm daher nicht zu folgen, wenn er nun im Nachhinein die Anwendung
der Margenbesteuerung verlangt. Abgesehen davon, kann dem Be-
gehren auch deshalb nicht stattgegeben werden, weil er – wie oben
aufgezeigt – in den Rechnungen auf die Mehrwertsteuer hingewiesen
hat. Damit hat er die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 4
aMWSTV bzw. Art. 37 Abs. 4 aMWSTG verletzt (vgl. E. 4.3.3). An die-
sem Resultat vermag auch Art. 14 Abs. 2 aMWSTGV nichts zu ändern.
Die im Anhang II der EA Nr. ...71 bzw. Nr. ...72 angebrachte
Bezeichnung "weder verbuchte noch deklarierte Eintausche" ist dem-
nach auch richtig, denn der Beschwerdeführer hat zugegebener-
massen die an Zahlungs statt entgegengenommen Gegenstände zum
Zeitpunkt der Entgegennahme nicht als Teil des der Mehrwertsteuer
unterliegenden Entgelts deklariert und somit auch nicht entsprechend
verbucht und der Mehrwertsteuer unterworfen.
Demgegenüber bezieht sich das Vorbringen des Beschwerdeführers
auf den Zeitpunkt des Weiterverkaufs der Gebrauchtfahrzeuge. Die
mehrwertsteuerliche Beurteilung der Entgegennahme der Eintausch-
gegenstände ist jedoch, wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung
ausführt, bei deren späteren Wiederverkauf nicht beachtlich und ge-
trennt zu beurteilen.
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A-5312/2008 und A-5321/2008
5.2 Nicht stichhaltig ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass es
sich bei den meisten Leistungsempfängern um Nichtsteuerpflichtige
gehandelt habe, die keine Vorsteuer geltend machen konnten, womit
dem Bund kein Steuerausfall entstanden sei. Ein Verkäufer weiss in
vielen Fällen nicht zum Voraus, ob der Gegenstand an einen Steuer-
pflichtigen oder an eine Privatperson verkauft wird (CAMENZIND/-
HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1285). Zudem ist nicht ausgeschlossen,
dass ein "privater Käufer" später doch steuerpflichtig wird und im
Rahmen der Einlageentsteuerung gemäss Art. 33 aMWSTV bzw.
Art. 42 aMWSTG die Vorsteuer nachträglich in Abzug bringen kann
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1418/2006 vom 14. Mai
2008 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zudem hat im vorliegenden Fall
der Beschwerdeführer, der die Margenbesteuerung nachträglich rein
rechnerisch sinngemäss anwenden will, auch Exporte getätigt, die die
ESTV in den EA Nr. ...71 bzw. Nr. ...72 unter dem Titel
"Umsatzdifferenzen" geltend machte und die vom Beschwerdeführer
nicht bestritten wurden. Weil Lieferungen ins Ausland von der Mehr-
wertsteuer befreit sind (Art. 15 Abs. 2 Bst. a aMWSTV bzw. Art. 19
Abs. 2 Ziff. 1 aMWSTG), kann der Beschwerdeführer den Wiederver-
kauf der Eintauschobjekte nicht mit Mehrwertsteuer fakturieren. Damit
ist dem Bund klarerweise ein Steuerausfall entstanden, da der Be-
schwerdeführer zu Unrecht bei der Entgegennahme an Zahlungs statt
zu wenig Mehrwertsteuer fakturierte und andererseits bei der Ausfuhr
eines solchen Gegenstandes zu Recht keine Mehrwertsteuer faktu-
rierte. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer die Margenbesteuerung
zum Teil korrekt vorgenommen, womit ihm die Verwaltungspraxis sehr
wohl bekannt war. Wie erwähnt kann er aufgrund des Selbstveranla-
gungsprinzips ohnehin nicht vorbringen, diese Praxis nicht gekannt zu
haben (E. 2 in fine). Fehl geht schliesslich auch sein sinngemässer
Einwand, dass die mehrwertsteuerrechtliche Würdigung des Sachver-
halts vorliegend dem Resultat entsprechen müsse, das sich bei einer
korrekten Rechnungsstellung ergeben würde. Massgebend für die
rechtliche Würdigung ist selbstredend der tatsächliche Sachverhalt.
Der Beschwerdeführer muss sich auf die von ihm vorgenommene
Rechnungsstellung und die Art der Abrechnung der Mehrwertsteuer
behaften lassen.
6.
Dem Gesagten zufolge sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegender
Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem
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A-5312/2008 und A-5321/2008
Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt (Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren A-5312/2008 und A-5321/2008 werden ver-
einigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von
Fr. 3'000.- verrechnet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
-
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Daniel de Vries Reilingh Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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