B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5315/2018
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
1. swissterminal Holding AG,
Flachsackerstrasse 7, 4402 Frenkendorf,
2. swissterminal Basel AG,
Westquaistrasse 12, 4057 Basel,
beide vertreten durch
swissterminal AG,
Flachsackerstrasse 7, 4402 Frenkendorf,
3. swissterminal AG,
Flachsackerstrasse 7, 4402 Frenkendorf,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Gateway Basel Nord AG,
c/o Rhenus Alpina AG, Wiesendamm 4, 4057 Basel,
vertreten durch
Dr. iur. Reto Jacobs, Rechtsanwalt, und
Dr. iur. Daniel Zimmerli, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Finanzierung, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Investitionsbeiträge an den Bau einer bimodalen
KV-Umschlagsanlage Gateway Basel Nord.
A-5315/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Gateway Basel Nord AG, gegründet im Juli 2015 von der SBB Cargo
AG, der Hupac SA und der Contargo AG, beabsichtigt eine Umschlagsan-
lage für den kombinierten Verkehr (KV) im Raum Basel Nord zu realisieren
und zu betreiben (Grossterminalprojekt Gateway Basel Nord). In einer ers-
ten Etappe soll eine bimodale Umschlagsanlage für Transporte auf der
Strasse und Schiene entstehen. Damit werden neue Umschlagskapazitä-
ten von rund 240'000 TEU pro Jahr geschaffen (TEU = Twenty-foot Equi-
valent Unit [international standardisierte Einheit für 20-Fuss-Container]). In
einer zweiten Etappe soll die Anlage um ein neues Hafenbecken (Hafen-
becken III) erweitert werden und als trimodale Anlage Umschlagsleistun-
gen für Transporte auf der Strasse, Schiene und dem Wasser ermöglichen.
Im Endausbau soll eine maximale Umschlagskapazität von 390'000 TEU
pro Jahr erreicht werden. Das neue Hafenbecken III wird von den Schwei-
zerischen Rheinhäfen (SRH) projektiert. Die Plangenehmigungsverfahren
sind noch nicht abgeschlossen.
B.
B.a Am 8. Juli 2016 reichte die Gateway Basel Nord AG beim Bundesamt
für Verkehr (BAV) ein Gesuch um Investitionsbeiträge nach Art. 8 des Gü-
tertransportgesetzes vom 25. September 2015 (GüTG, SR 742.41) ein.
Gemäss dem aktualisierten Gesuch vom 23. September 2017 umfasst die
erste Baustufe 1.1+ des Gateways Basel Nord den Bau einer bimodalen
KV-Umschlagsanlage mit folgenden Elementen:
– 6 Ladegleise mit einer kranbaren Nutzlänge zwischen 600 m und 745 m
– 3 Portalkräne über den 6 Ladegleisen
– 1 Abstell-/Vorstellgleis, nicht kranbar
– Abstellflächen über 4 Längsreihen unter Kran für Wechselbehälter, Trai-
ler sowie Containerstapelung von bis maximal 4 Containern. Ein Gefahr-
gutlager für Gefahrgutcontainer wird mit einem Trog unterfangen.
– Verkehrsflächen: Fahr- und Ladespuren für LKW
– Parkflächen/Vorstauflächen für LKW
– Parkflächen für PW
– Gebäude: 1 Betriebsgebäude, 1 Werkstatthalle, 1 Zollgebäude und 1
Zollhalle
Die bimodale Anlage soll die Voraussetzungen schaffen für eine effiziente
Abwicklung langer KV-Züge für den Import- und Exportverkehr als auch für
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die Bündelung und Feinverteilung der Güter auf der Schiene in der Fläche
der Schweiz.
B.b Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 entsprach das BAV dem Gesuch der
Gateway Basel Nord AG, sicherte ihr Investitionsbeiträge an den Bau der
bimodalen KV-Umschlagsanlage Gateway Basel Nord (Baustufe 1.1+) un-
ter Erlass verschiedener Auflagen zu und legte die Modalitäten der Aus-
zahlung fest.
Das BAV erwog, die Voraussetzungen für Investitionsbeiträge seien vorlie-
gend erfüllt. So erreiche die bimodale KV-Umschlagsanlage Gateway Ba-
sel Nord die notwendige Mindestumschlagsleistung. Die Gateway Basel
Nord AG beteilige sich am Projekt mit den geforderten Eigenmitteln und sie
habe bestätigt, den diskriminierungsfreien Zugang zur Anlage zu gewähr-
leisten. Die Anlage, die von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung sei,
werde im Eigentum der Gesuchstellerin stehen (Art 5 Abs. 2 und 3 der Gü-
tertransportverordnung vom 25. Mai 2016 [GüTV, SR 742.411]). Das Vor-
haben genüge fast vollumfänglich den Kriterien, um den Höchstbetrag der
Finanzhilfe von 80 % der anrechenbaren Kosten zu erreichen, welcher für
KV-Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung
gelte. Insbesondere entspreche das Projekt dem Bedarf eines Grosstermi-
nals mit Gateway Funktion in der Nordwestschweiz gemäss Konzept für
den Gütertransport auf der Schiene vom 20. Dezember 2017. Einzig bei
der Beurteilung der Subventionseffizienz erziele es nicht die Höchstbewer-
tung. Der Beitragssatz werde folglich auf 75 % der anrechenbaren Kosten
festgesetzt (Art. 8 GüTV). In der Summe werde ein Höchstbetrag der
Finanzhilfe von Fr. 82'893'280.- inkl. Mehrwertsteuer in Form von A-Fonds-
perdu-Beiträgen zugesichert. Im Rahmen der Baustufe 1.1+ beabsichtige
die Gateway Basel Nord AG Vorinvestitionen für die Erweiterung zu einer
trimodalen Anlage (Baustufe 2.0) zu tätigen. Die Finanzhilfe an diesen Vor-
investitionen in der Höhe von Fr. 5'586'175.- (inkl. Mehrwertsteuer, bei ei-
nem Beitragssatz von 75 % der anrechenbaren Kosten) sei im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 GüTV vorgängig der Auszahlung zu sichern. Sie werde an-
teilsmässig zurückgefordert, wenn der Beitragssatz für die Baustufe 2.0
dereinst tiefer als 75 % liegen sollte. Werde der Vollausbau zur trimodalen
KV-Umschlagsanlage nicht innert zehn Jahre nach Betriebsbeginn der
Baustufe 1.1+ realisiert, könne die für Vorinvestitionen ausbezahlte Finanz-
hilfe zurückgefordert werden. Im Übrigen hielt das BAV fest, dass die Bau-
stufe 2.0 Inhalt einer eigenständigen Verfügung sei.
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Seite 5
C.
C.a Mit Medienmitteilung vom 9. Juli 2018 informierte das BAV die Öffent-
lichkeit über den Erlass der vorgenannten Verfügung vom 4. Juli 2018.
C.b In der Folge ersuchte die swissterminal AG mit Eingabe vom 17. Juli
2018 das BAV um Zustellung der Verfügung vom 4. Juli 2018. Ihr Gesuch
begründete sie im Wesentlichen damit, als direkte Konkurrentin der Gate-
way Basel Nord AG komme ihr ein schutzwürdiges Interesse an der An-
fechtung der Verfügung zu.
C.c Am 24. Juli 2018 sandte das BAV der swissterminal AG die Verfügung
vom 4. Juli 2018 zu. Im Begleitschreiben wies es darauf hin, dass die Zu-
stellung keine formelle Eröffnung und keine Aussage zur allfälligen
Beschwerdelegitimation der swissterminal AG darstelle.
C.d Am 27. Juli 2018 reichte die swissterminal AG beim BAV ein Gesuch
um formelle Eröffnung der Verfügung vom 4. Juli 2018 ein.
C.e Mit Schreiben vom 7. August 2018 antwortete das BAV der swisster-
minal AG, es erachte sie nicht als Partei im Subventionsverfahren. Ihrem
Ansinnen um formelle Eröffnung der Verfügung vom 4. Juli 2018 könne
deshalb nicht entsprochen werden.
D.
Am 14. September 2018 erheben die swissterminal Holding AG, die swiss-
terminal Basel AG und die swissterminal AG (nachfolgend: Beschwerde-
führerinnen) gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragen, die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2018 sei aufzuheben.
Eventualiter seien die Auflagen in der angefochtenen Verfügung zu ergän-
zen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, sie seien zum Verfahren zu-
zulassen. Des Weiteren sei ihnen Akteneinsicht zu gewähren und nach Ge-
währung der Akteneinsicht die Möglichkeit zu geben, die Anträge und Be-
gründung der Beschwerde zu ergänzen. In der Beilage reichen die Be-
schwerdeführerinnen u.a. das Gutachten "Kartellrechtliche und wettbe-
werbspolitische Implikationen des Grossterminalprojekts Gateway Basel
Nord (GBN)" ein, in Auftrag gegeben von der Wirtschaftskammer des Kan-
tons Baselland (nachfolgend: Gutachten Krauskopf/Müller).
In der Begründung machen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen
geltend, als Betreiberinnen der KV-Umschlagsanlagen in Basel, Birsfelden,
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Frenkendorf Liestal und Niederhasli seien sie zur Konkurrentenbe-
schwerde zuzulassen. Im Raum Basel seien sie die wichtigsten Terminal-
betreiberinnen beim Containerumschlag. Sie seien ebenfalls daran interes-
siert, den für das Gateway Basel Nord vorgesehenen privilegierten Zugang
zum Rhein zu erhalten, dies um ihre Umschlagskapazitäten zu erweitern
und um den im Jahr 2029 wegfallenden Standort am Westquai in Basel zu
ersetzen. Das Projekt der bimodalen KV-Umschlagsanlage Gateway Basel
Nord sei untrennbar mit der geplanten trimodalen Anlage verknüpft. Ein
trimodales Grossterminal sei in der Schweiz faktisch nur am vorgesehenen
Standort möglich. In Bezug auf das Basler Hafengebiet, wozu auch das
zukünftige Hafenbecken III gehöre, komme den SRH eine Monopolstellung
zu. Eine trimodale KV-Umschlagsanlage von nationaler verkehrspolitischer
Bedeutung könne es in der Schweiz höchstens einmal geben, womit es
den Beschwerdeführerinnen selbst verunmöglicht werde, eine vergleich-
bare Anlage zu betreiben. Infolge der dargelegten Monopolsituation stün-
den die Beschwerdeführerinnen in der geforderten besonderen Bezie-
hungsnähe und seien stärker als jedermann von der angefochtenen Verfü-
gung betroffen. Zudem sei die besondere Beziehungsnähe auch darin be-
gründet, dass die zugesprochene Subvention zu einer spürbaren Ver-
schlechterung ihrer wirtschaftlichen Position führe. Gemäss Gutachten
Krauskopf/Müller sei der Markt für Güterumschlag im Raum Basel gegen-
wärtig durch einen funktionierenden Preiswettbewerb gekennzeichnet, wo-
bei sich die Marktanteile auf die Contargo AG (ca. 25 %), die Hupac
SA/SBB Cargo AG (ca. 25 %) und die Beschwerdeführerinnen verteilen
würden (ca. 50 %). Mit dem Projekt Gateway Basel Nord würden sich die
bimodalen Umschlagskapazitäten um 60 % erhöhen und die trimodalen
Kapazitäten sich verdoppeln. Die damit geschaffene deutliche Überkapa-
zität von bis zu 50 % im Endausbau führe zu einem starken Preisdruck mit
weitreichenden Auswirkungen auf den Markt. Zunächst werde der Markt-
anteil von SBB Cargo AG/Hupac SA/Contargo AG auf 75 % ansteigen,
während der Marktanteil der Beschwerdeführerinnen auf 25 % sinken
werde. Gemäss der gutachterlichen Einschätzung könnten die Beschwer-
deführerinnen mittel- bis langfristig aus dem Markt verdrängt und der Wett-
bewerb beseitigt werden. Überdies sei gemäss Gutachten Krauskopf/Mül-
ler zu berücksichtigen, dass auf dem Terminalmarkt ein Quasi-Monopol un-
ter Führung der SBB Cargo AG entstehen könnte, weil diese über eine
Monopolmacht auf dem Bahntransportmarkt verfüge. Eine Gutheissung
der Beschwerde verhindere die markante Beeinträchtigung oder gar Be-
seitigung des Wettbewerbs und die Beschwerdeführerinnen könnten wei-
terhin auf dem betreffenden Markt tätig sei. Ihnen komme daher ein prakti-
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sches und aktuelles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung zu. Sie seien zum Verfahren zuzulassen und ihnen sei im Rahmen
des Anspruchs auf rechtliches Gehör Einsicht in die Akten des Subven-
tionsverfahrens zu gewähren. Danach sei ihnen die Gelegenheit zu geben,
ihre Beschwerdeschrift gestützt auf die durch die Akteneinsicht gewonne-
nen Erkenntnisse zu ergänzen.
Als beschwerte Konkurrentinnen, so die Beschwerdeführerinnen in der
weiteren Begründung, hätte das BAV ihnen Parteistellung einräumen und
die Möglichkeit geben müssen, ihre Gehörsrechte wahrzunehmen. Bereits
ohne Kenntnis der Aktenlage sei ersichtlich, dass die angefochtene Verfü-
gung auf einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung beruhe. Es sei höchst
zweifelhaft, dass das Gateway Basel Nord die angegebenen Umschlags-
mengen erreiche und die Anlage angesichts der hohen Investitionskosten
wirtschaftlich betrieben werden könnte. Zudem erscheine es unrealistisch,
dass 50 % als Vor- und Nachlauf-Verkehre auf der Schiene in der Schweiz
geführt sowie die Produktivität des kombinierten Verkehrs verbessert
werde. Es liege keine gesetzliche Grundlage vor, die es der Gateway Basel
Nord AG als Staatsunternehmen erlaube, in den Wettbewerb für Contai-
nerumschläge einzutreten. Was die SBB Cargo AG betreffe, so erwirt-
schafte diese seit ihrer Gründung Verluste, womit die von ihr zu investie-
renden Mittel mutmasslich aus dem Monopolbereich der SBB stammen
würden. Das stelle eine unzulässige Quersubventionierung dar. Da die zu-
gesicherten Investitionsbeiträge die Gateway Basel Nord AG in ihrer Markt-
position übermässig begünstige, sei eine Verletzung der verfassungsrecht-
lich geschützten Wirtschaftsfreiheit und der Wettbewerbsneutralität abseh-
bar. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten
bleibe nicht gewahrt. Der Wettbewerb werde verfälscht und damit werde
auch gegen das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU
verstossen (Art. 23 Abs. 1 Bst. iii des Abkommens zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft vom 22. Juli 1972 [SR 0.632.401]). Von einer monopolistischen
Preispolitik durch die SBB Cargo AG, welche den Warenverkehr zwischen
der Schweiz und der EU beeinträchtigen könnte, seien die Beschwerde-
führerinnen unmittelbar betroffen, würden sie doch prüfen, in Weil am
Rhein (Deutschland) ein Containerterminal zu errichten.
Sollte das Gericht wider Erwarten die zugesicherten Investitionsbeiträge
bestätigen, seien eventualiter zumindest die Auflagen angesichts der dro-
henden Monopolsituation und im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrund-
satzes deutlich zu verschärfen.
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Seite 8
E.
In der Vernehmlassung vom 21. November 2018 beantragt das BAV (nach-
folgend: Vorinstanz), es sei auf die Beschwerde wegen fehlender Be-
schwerdelegitimation nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Ihre Anträge begründet die Vorinstanz damit, die angefochtene Verfügung
begünstige die Gateway Basel Nord AG gemäss den geltenden Bestim-
mungen zur Förderung von KV-Umschlagsanlagen. Die Verfügung betreffe
ausschliesslich die bimodale KV-Umschlagsanlage Gateway Basel Nord
(Baustufe 1.1+), welche unabhängig von den weiteren Ausbaumassnah-
men langfristig nachhaltig betrieben werden könne. Soweit die Beschwer-
deführerinnen den Bau des Hafenbeckens III in die Beschwerde miteinbe-
zögen, führe dies über den Streitgegenstand hinaus. Die Beschwerdefüh-
rerinnen seien lediglich Drittbeschwerdeführerinnen. Selbst eine Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung hätte nicht zur Folge, dass stattdessen
sie die Investitionsbeiträge erhalten würden. Auch würden sie keine sub-
stantiierten Verfahrensmängel oder Rechtsverletzungen geltend machen,
die verlangen würden, das Verfahren ganz oder teilweise zu wiederholen.
Es gehe vielmehr um die Befürchtung der Beschwerdeführerinnen, einer
verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein. Eine solche Befürchtung ge-
nüge nach ständiger Rechtsprechung nicht für die Beschwerdelegitimation
eines Konkurrenten. Das Urteil des Bundesgerichts betreffend Wirtschafts-
freiheit, welches im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ergangen sei,
sei hier nicht einschlägig (BGE 138 I 378 nicht publ. E. 1.2.3). Wäre die
vorliegende Beschwerde zulässig, so könnten auch weiteren Konkurren-
ten, wie z.B. Schienen- oder Strassentransportunternehmen, die Verfü-
gung anfechten. Das wäre nicht praktikabel und würde das Gesetzesziel
der Förderung von KV-Umschlagsanlage verunmöglichen. Die Beschwer-
deführerinnen hätten bereits namentlich im Rahmen des Sachplans ihren
Bedenken gegen das Projekt Gateway Basel Nord umfassend darlegen
können.
Die Vorinstanz stelle die Wettbewerbsneutralität sicher, indem sie bei der
Prüfung der Gesuche um Investitionsbeiträge jeweils die gleichen Kriterien
anwende sowie entsprechende Auflagen erlasse. Den Beschwerdeführe-
rinnen sei in der Vergangenheit nach denselben Bedingungen schon mehr-
fach Subventionen gewährt worden und sie hätten ihre heutige Marktposi-
tion auch dank der Inanspruchnahme von Fördermitteln erlangt. Entgegen
dem Gutachten Krauskopf/Müller ständen im Markt für den kombinierten
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Verkehr eine Vielzahl von Transportmöglichkeiten in Konkurrenz zueinan-
der und dies über den Raum Basel hinaus. Sollte die Betreiberin einer KV-
Umschlagsanlage ihre lokale Marktposition durch überhöhte Preise zu
missbrauchen versuchen, werde sie durch die Vielzahl an alternativen
Transportmöglichkeiten diszipliniert. Mit der Inbetriebnahme des Gateways
Basel Nord würden die Transportmöglichkeiten nochmals erweitert wer-
den. Die hier strittige bimodale KV-Umschlagsanlage Gateway Basel Nord
sei von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung und erhöhe die bestehen-
den Umschlagskapazitäten um maximal 39 % (bei Annahme der Schlies-
sung der Anlage Basel Wolf und unter Einbezug des Terminals DUSS
Weil). Eine Monopolsituation bestehe dennoch nicht. Die Beschwerdefüh-
rerinnen könnten wie bisher auf dem Markt tätig sein. Zwischen den Be-
schwerdeführerinnen und der Gateway Basel Nord AG seien zudem Un-
terschiede in den Geschäftsmodellen zu verzeichnen, so insbesondere be-
treffend Swiss-Split Anteile und Verkehre aus Italien. Die Anlagen der Be-
schwerdeführerinnen in Birsfelden und beim Hafenbecken I in Basel wür-
den vornehmlich dem Umschlag vom Binnenschiff dienen. Durch die neue
bimodale Anlage könnten die Beschwerdeführerinnen somit allein einen
Umsatzverlust erleiden im Bereich für Import/Export-Verkehre aus dem
Norden, die für die Nordwestschweiz bestimmt seien. Diese Betroffenheit
sei jedoch nur Ausdruck eines dynamischen Wettbewerbs. Würden Unter-
nehmen Leistungen effizienter als andere anbieten, seien Marktanteilsge-
winne und -verluste Folgen der Wettbewerbssituation. Auch die Errichtung
eines Quasi-Monopols, wie von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht,
sei nicht erkennbar, vor allem da die SBB Cargo AG ihren Anteil an der
Gateway Basel Nord AG im Rahmen der Betreibergesellschaft auf eine
Minderheitsbeteiligung reduzieren werde. Der Bahntransportmarkt sei oh-
nehin nicht monopolistisch organisiert, sondern seit nunmehr 20 Jahren für
Dritte geöffnet. Die umfassenden Auflagen der angefochtenen Verfügung
würden sicherstellen, dass der diskriminierungsfreie Zugang eingehalten
werde. Die Beschwerdeführerinnen könnten aus all dem Angeführten ihr
besonderes Berührtsein nicht belegen. Auf die Beschwerde sei daher nicht
einzutreten.
In der weiteren Begründung führt die Vorinstanz aus, der Gesetzgeber
sehe vor, KV-Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeu-
tung verstärkt zu fördern. Sie habe das Gesuch der Gateway Basel Nord
AG eingehend und in der erforderlichen Tiefe geprüft. Ausserdem liege ein
Gutachten vom 17. Januar 2017 der Studiengesellschaft für den Kombi-
nierten Verkehr (SGKV) vor und der Bedarf an Umschlagskapazitäten sei
in verschiedenen Studien des Bundes ausgewiesen. Mit der Möglichkeit
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zur Abwicklung langer KV-Züge verbessere sich die Produktivität der
Transportkette. Ihre Prüfung habe ergeben, dass die im Gesuch enthalte-
nen Darlegungen zur Wirtschaftlichkeit der Anlage plausibel seien. Die
SBB Cargo AG sei von den Monopolbereichen der SBB rechnerisch ge-
trennt. Überdies erlaube das Bundesgesetz über die Schweizerischen
Bundesbahnen vom 20. März 1998 (SBBG, SR 742.31) der SBB eine Tä-
tigkeit im Bereich Umschlagsanlagen. Die Wirtschaftsfreiheit werde bei den
gegebenen Umständen nicht verletzt und der Wettbewerb in keiner Weise
verfälscht. Das Landesverkehrsabkommen lasse es ausdrücklich zu, die
vorliegenden finanziellen Unterstützungsmassnahmen zur Förderung des
Schienengüterverkehrs zu ergreifen (Art. 35 des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom
21. Juni 1999 [SR 0.740.72]).
Die Auflagen der angefochtenen Verfügung seien unter Wahrung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips erlassen worden und seien hinsichtlich der Zahl,
Strenge und Regelungstiefe deutlich höher als bei Anlagen, die nicht von
nationaler verkehrspolitischer Bedeutung seien.
F.
In der Beschwerdeantwort vom 23. November 2018 beantragt die Gateway
Basel Nord AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), es sei auf die Be-
schwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Ferner beantragt sie, es seien die prozes-
sualen Anträge der Beschwerdeführerinnen abzuweisen. Eventualiter sei
ihr die Gelegenheit zu geben, ihre Geschäftsgeheimnisse in den Vorakten
zu bezeichnen und diese seien zu bereinigen, bevor den Beschwerdefüh-
rerinnen Einsicht gewährt werde.
Als Begründung legt die Beschwerdegegnerin dar, im Hinblick auf den
Streitgegenstand sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich
gegen den späteren Ausbau des Gateways Basel Nord zu einer trimodalen
KV-Umschlagsanlage richte. Im Weiteren seien die Auswirkungen des Pro-
jekts Gateway Basel Nord auf den Wettbewerb allein Gegenstand des lau-
fenden Zusammenschlussverfahrens vor der Wettbewerbskommission
(WEKO). Die SBB Cargo AG, die Hupac SA und die Contargo AG möchten
künftig je einen Drittel der Aktien der Beschwerdegegnerin halten, was als
meldepflichtiges Vorhaben der WEKO vorgelegt worden sei (Art. 9 Abs. 1
des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 [KG, SR 251]). Im Zusammen-
schlussverfahren komme den Beschwerdeführerinnen keine Parteistellung
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zu (Art. 43 Abs. 4 KG; BGE 131 II 497 E. 5.5). Das vorliegenden Subven-
tionsverfahren dürfe das Verfahren vor der WEKO nicht duplizieren oder
den Beschwerdeführerinnen doch noch Parteistellung in Wettbewerbsfra-
gen verschaffen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen zu den
Wettbewerbsverhältnissen würden nicht zum Prüfprogramm im Subventi-
onsverfahren gehören, weshalb die Vorinstanz hierfür nicht zuständig sei.
Die Beschwerdeführerin 1, so die Beschwerdegegnerin in der weiteren Be-
gründung, sei gemäss Handelsregisterauszug eine reine Beteiligungsge-
sellschaft. Ohne eigene operative Tätigkeit sei nicht ersichtlich, wie die Be-
schwerdeführerin 1 von der angefochtenen Verfügung betroffen sein sollte.
Sie sei deshalb nicht zum Verfahren zuzulassen. Doch auch den Be-
schwerdeführerinnen 2 und 3 würden die qualifizierte Beziehungsnähe zur
angefochtenen Verfügung fehlen, die zu einer Konkurrentenbeschwerde
legitimiere. Die Beschwerdeführerinnen, die bislang die grössten Empfän-
gerinnen von Bundessubventionen für Terminals in der Schweiz seien, wür-
den mit ihrer Beschwerde vornehmlich versuchen, ihre aktuelle Marktfüh-
rerschaft im Raum Basel zu sichern und sich vor zusätzlichem Wettbewerb
zu schützen. Das verdiene keinen Schutz. Allein der Umstand, dass das
Projekt Gateway Basel Nord im Raum Basel realisiert werde, begründe
keine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführerinnen gemäss
Praxis zur Konkurrentenbeschwerde. Die Beschwerdeführerinnen seien
Konkurrentinnen unter vielen mit gleichen Aussichten auf Subventionen,
solange die bewilligten Kredite – wie vorliegend – nicht ausgeschöpft seien.
Der Entscheid zu Gunsten der Beschwerdegegnerin hindere die Be-
schwerdeführerinnen nicht daran, weiterhin an ihren Standorten zu wirt-
schaften und ihre Tätigkeit auszudehnen. Ein rechtliches Monopol infolge
der Subvention werde nicht geschaffen. Die Beschwerdeführerinnen wür-
den sogar selbst prüfen, in Weil am Rhein einen Containerterminal zu er-
stellen. Weshalb nur den Beschwerdeführerinnen und nicht der Beschwer-
degegnerin gestattet sein sollte, KV-Umschlagsanlagen zu errichten, sei
unverständlich. Dass die Finanzhilfe der Beschwerdegegnerin das Wirt-
schaften in einem gewissen Umfang erleichtere, liege in der Natur der Sa-
che und sei vom Gesetzgeber gerade gewollt. Ob sich der Bund an einer
Aktionärin der Beschwerdegegnerin indirekt beteilige, sei irrelevant, denn
es bestehe kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Schutz vor staatlicher
Konkurrenz. Das Projekt Gateway Basel Nord sei das Ergebnis eines breit
abgestützten Planungsprozesses auch unter Einbezug der Branche. Der
Bund richte seit Jahren seine Infrastrukturplanung auf dessen Realisierung
aus. Es sei nicht Sache der Beschwerdeführerinnen, diesen breit abge-
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stützten, planerischen Entscheid über eine Konkurrentenbeschwerde um-
zustossen. Würde die Beschwerdelegitimation ausgeweitet werden, hätte
dies eine Flut von Beschwerden zur Folge und die Realisierung würde sich
aufgrund langwieriger Rechtsmittelverfahren um Jahre verzögern, selbst
wenn an der KV-Umschlagsanlage wie vorliegend ein ausgewiesenes, öf-
fentliches Interesse bestehe. Eine solche Rechtsunsicherheit sei für die
Beschwerdegegnerin unzumutbar und widerspreche dem Normzweck von
Art. 8 GüTG. Auf die Beschwerde sei daher wegen fehlender Beschwerde-
legitimation nicht einzutreten. Damit würden sich auch die prozessualen
Anträge der Beschwerdeführerinnen als unbegründet erweisen. Sollte das
Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten die Beschwerdelegitimation be-
jahen und den Beschwerdeführerinnen Akteneinsicht gewähren wollen,
dürften keine Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin offengelegt
werden.
Im materieller Hinsicht betont die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz
habe ihr technisches Ermessen bei der Gewährung der Ermessenssub-
vention pflichtgemäss ausgeübt und den rechtserheblichen Sachverhalt
umfassend erhoben. Die Voraussetzungen für Investitionsbeiträge des
Bundes gemäss Art. 8 GüTG und Art. 5 Abs. 2 und 3 GüTV seien vorliegend
erfüllt. Die bimodale KV-Umschlagsanlage, welche von allen Marktteilneh-
menden zu gleichen Bedingungen genutzt werden könne, trage dazu bei,
die verkehrspolitisch angestrebten Verlagerungsziele zu erreichen. Die Ef-
fizienz sei gewährleistet. Die Beschwerdegegnerin trage das wirtschaftli-
che Risiko, sollte sich wider Erwarten herausstellen, dass die prognosti-
zierten Umschlagsmengen oder der Modalsplit verfehlt würden. Die Be-
schwerdegegnerin sei eine privatrechtliche Aktiengesellschaft. Die SBB
Cargo AG, eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und 100 % Tochterge-
sellschaft der SBB, werde ab der Realisierung der KV-Umschlagsanlage
nur noch mit einem Drittel an der Beschwerdegegnerin beteiligt sein. Die
SBB Cargo AG betreibe bereits seit Jahren KV-Umschlagsanlagen, ohne
dass je die Frage nach einer gesetzlichen Grundlage aufgeworfen worden
wäre. Selbst wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage erforderlich sein
sollte, was bestritten werde, so liege eine solche mit Art. 3 Abs. 1 SBBG
vor. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, die SBB Cargo AG
würde Gelder aus dem Monopolbereich verwenden, werde mit aller Deut-
lichkeit zurückgewiesen. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und der
Wettbewerbsneutralität liege nicht vor, besonders da das öffentliche Inte-
resse an der Anlage planerische mehrfach erstellt sei. Entgegen der An-
sicht der Beschwerdeführerinnen sei das Freihandelsabkommen vorlie-
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gend nicht anwendbar. Eine Beeinträchtigung des Warenverkehrs zwi-
schen der EU und der Schweiz sei nicht zu verzeichnen, sondern dieser
werde im Gegenteil durch die Bereitstellung einer effizienten Infrastruktur
gerade gefördert.
Schliesslich werde in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, wie im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben noch strengere Auflagen formuliert
werden könnten. Noch strengere Auflagen würden faktisch bedeuten, ihr
die Investitionsbeiträge zu verweigern.
G.
G.a Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 präzisieren die Beschwerdeführe-
rinnen insbesondere ihr Gesuch um Akteneinsicht. Sie beantragen u.a.
Einsicht in das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 (act. 40 der
Vorakten).
G.b Mit Stellungnahme vom 17. Dezember schliesst die Vorinstanz auf teil-
weise Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerinnen um Aktenein-
sicht. Hinsichtlich des Gutachtens der SGKV vom 17. Januar 2017 macht
sie geltend, wesentliche öffentliche Interessen des Bundes würden dessen
Geheimhaltung gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie Dritten erfor-
dern.
G.c Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 legt die Beschwerdegegnerin dar,
zwar habe sie keine Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens der SGKV vom
17. Januar 2017. Es sei indes davon auszugehen, dass darin sensitive Ge-
schäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin eingeflossen seien, die den
Beschwerdeführerinnen nicht offengelegt werden dürften.
G.d Die Vorinstanz reicht am 8. Januar 2019 ein Schwärzungsvorschlag
zum Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 ein (Beilage act. 28). Sie
erklärt, nur in geschwärzter Form könne sie einer Herausgabe zustimmen.
G.e Das Bundesverwaltungsgericht stellt am 10. Januar 2019 den Be-
schwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin u.a. das Gutachten der
SGKV vom 17. Januar 2017 in der von der Vorinstanz geschwärzten Fas-
sung zu.
G.f Am 11. Januar 2019 teilt die Beschwerdegegnerin dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 in der von
A-5315/2018
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der Vorinstanz geschwärzten Fassung enthalte nach wie vor Geschäftsge-
heimnisse der Beschwerdegegnerin. Gleichentags trifft das Bundesverwal-
tungsgericht die folgenden superprovisorischen Anordnungen: Die Be-
schwerdeführerinnen 1-3 und sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates
der Beschwerdeführerinnen 1-3 werden unter Strafandrohung von Art. 292
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) aufgefordert, die Sendung des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. Januar 2019 nicht zu öffnen, sofern dies noch nicht erfolgt sein sollte
und diese umgehend dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuschicken
sowie allfällige angefertigte Kopien des Gutachtens der SGKV vom 17. Ja-
nuar 2017 umgehend zu vernichten. Den Beschwerdeführerinnen 1-3 und
sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerinnen 1-3
wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB untersagt, allfällige Daten des
Gutachtens der SGKV vom 17. Januar 2017 zu irgendwelchen Zwecken
innerhalb und ausserhalb des Beschwerdeverfahrens zu verwenden oder
die Daten an Dritte weiterzugeben.
G.g Die Beschwerdeführerinnen retournieren am 17. Januar 2019 die voll-
ständige Sendung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2019.
G.h Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Stellungnahme vom 28. Ja-
nuar 2019, das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 dürfe den Be-
schwerdeführerinnen in keiner Form offengelegt werden. Sollte das Bun-
desverwaltungsgericht dennoch erwägen, den Beschwerdeführerinnen
das Gutachten zuzustellen, so habe dies ausschliesslich in der beiliegen-
den Fassung unter vollständiger Abdeckung der Geschäftsgeheimnisse
der Beschwerdegegnerin zu geschehen. Die von ihr geschwärzten Infor-
mationen, die beispielsweise ihren Businessplan beträfen, seien als Ge-
schäftsgeheimnisse zu qualifizieren, die auch kartellrechtlich sensitiv
seien. Sollte das Bundesverwaltungsgericht erwägen, das Gutachten den
Beschwerdeführerinnen in einer anderen Fassung als in der beiliegenden
geschwärzten Version zugänglich zu machen, so werde um den Erlass ei-
ner Verfügung ersucht.
G.i Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 teilt die Vorinstanz mit, sie stelle
keinen Antrag auf Erlass einer Verfügung betreffend Akteneinsicht.
G.j In der Stellungnahme vom 15. Februar 2019 beantragen die Beschwer-
deführerinnen, es sei ihnen vollständige Einsicht in das Gutachten der
SGKV vom 17. Januar 2017 zu gewähren. Hierüber sei eine Verfügung zu
erlassen. Das Bedürfnis nach Transparenz sei im konkreten Fall höher zu
A-5315/2018
Seite 15
gewichten gegenüber den pauschal geltend gemachten Geheimhaltungs-
interessen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin.
G.k In den ergänzend eingeholten Stellungnahmen vom 12. resp. 13. März
2019 präzisieren die Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin u.a. die Ge-
heimhaltungsinteressen, die sie in Bezug auf das Gutachten der SGKV
vom 17. Januar 2017 geltend machen.
G.l Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2019 wird der weitere Schrif-
tenwechsel zunächst auf die Eintretensfrage sowie auf das strittig geblie-
bene Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen beschränkt. Den
Verfahrensbeteiligten wird die Gelegenheit gegeben, hierzu Schlussbe-
merkungen einzureichen.
H.
H.a Unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen bekräftigt die Be-
schwerdegegnerin in ihren Schlussbemerkungen vom 10. April resp.
3. Mai 2019, dass die Beschwerdeführerinnen nicht beschwerdelegitimiert
seien und ihnen keine Parteirechte zuständen. Entsprechend käme ihnen
auch kein Recht auf Akteneinsicht zu. An den dargelegten Geheimhal-
tungsinteressen betreffend Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 sei
festzuhalten.
H.b Mit Vernehmlassung vom 12. resp. 15. April 2019 äussert die Vor-
instanz sich ergänzend zum Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführe-
rinnen und verweisen im Übrigen auf ihre bisherigen Schwärzungsvor-
schläge.
H.c In den Schlussbemerkungen vom 6. Mai 2019 stellen die Beschwerde-
führerinnen den Antrag, es sei eine Stellungnahme der WEKO einzuholen.
Eventualiter sei die laufende vertiefte Abklärung der WEKO zum Zusam-
menschlussvorhaben Gateway Basel Nord abzuwarten und den Parteien
hiernach Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Beschwerdeführe-
rinnen bekräftigen ihren Standpunkt zur Beschwerdelegitimation und hal-
ten an den Ergebnissen des Gutachtens Krauskopf/Müller fest. Die bimo-
dale Anlage sei untrennbar mit dem Hafenzugang, der unter dem Monopol
der SRH stehe, verbunden. Es sei zu erwarten, dass das Projekt Gateway
Basel Nord die gewachsenen Marktstrukturen grundlegend verändern und
sie in ihrer Existenz bedrohen werde. Ein gesetzgeberischer Wille für einen
derart weitreichenden, präzedenzlosen und rechtsungleichen Markteingriff
sei nicht erkennbar. Angesichts der Sonderstellung des vorliegenden Falls
A-5315/2018
Seite 16
werde mit ihrer Beschwerde auch keine Popularbeschwerde eröffnet. Die
staatliche Förderung erfolge über die staatliche SBB Cargo AG, deren Stel-
lung weiterhin unklar sei. Es werde bestritten, dass bereits der bimodalen
Anlage eine nationale verkehrspolitische Bedeutung zukomme. Die be-
haupteten Kapazitätsengpässe im Markt für Containerumschläge seien
nicht erstellt, zumal das Gebiet der bestehenden Anlage Basel Wolf zu-
künftig zu Wohnzwecken genutzt werden sollte. Überdies fehle es der
bimodalen Anlage, welche grösstenteils im Gebiet eines Trockenwiesen-
Objekts von nationaler Bedeutung zu liegen komme, an der erforderlichen
Standortgebundenheit (Art. 7 Abs. 1 der Trockenwiesenverordnung vom
13. Januar 2010 [TwwV, SR 451.37]). Ihre bei anderen Gelegenheiten ge-
äusserten Bedenken gegen das Projekt Gateway Basel Nord seien von der
Vorinstanz nicht ernsthaft gewürdigt worden. Die Prüfung und die erforder-
lichen Sachverhaltsabklärungen seien in diesem Verfahren nachzuholen.
Von der WEKO sei eine Stellungnahme einzuholen zu den Fragen, wie der
relevante Markt für Containerumschläge abzugrenzen sei und ob das Pro-
jekt bzw. die Investitionsbeiträge den relevanten Markt verzerren könnten.
Mit der Beschwerdelegitimation komme ihnen auch das Akteneinsichts-
recht zu. Das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 in der von der
Beschwerdegegnerin geschwärzten Fassung sei nicht mehr nachvollzieh-
bar und deshalb als ungenügend zu erachten.
H.d Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 rügt die Beschwerdegegnerin, die
Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerinnen vom 6. Mai 2019 wür-
den neue Anträge, zahlreiche Beilagen und umfangreiche materielle Aus-
führungen enthalten. Sie gingen weit über Schlussbemerkungen gemäss
Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2019
hinaus und seien daher nicht zu berücksichtigen.
I.
I.a Mit Medienmitteilung und Presserohstoff vom 13. Juni 2019 informiert
die WEKO die Öffentlichkeit darüber, sie erhebe nach einer vertieften Prü-
fung keine Einwände gegen das Zusammenschlussvorhaben von SBB, der
Hupac SA und der Rethmann SE & Co. KG. Die drei Unternehmen würden
beabsichtigen, direkt oder indirekt die gemeinsame Kontrolle über die Ga-
teway Basel Nord AG zu erlangen. Das erste schweizerische Grosstermi-
nal mit Gateway-Funktion, so die WEKO in ihrer Mitteilung, vermöge zwar
den wirksamen Wettbewerb beim Umschlag von Containern, Wechselbe-
hältern und Sattelaufliegern im Import- und Exportverkehr zu beseitigen.
A-5315/2018
Seite 17
Dies betreffe namentlich den Umschlag auf der Schiene sowie den Um-
schlag vom Schiff auf die Schiene. Die starke Marktstellung der Zusam-
menschlussparteien auf den vor- bzw. nachgelagerten Märkten – insbe-
sondere die starke Stellung von SBB Cargo AG im Vor- bzw. Nachlauf der
Import- und Exportverkehre auf der Schiene im Binnenverkehr – ermögli-
che die Bündelung dieser Umschläge auf der Umschlagsanlage Gateway
Basel Nord. Die WEKO gehe davon aus, dass die Wettbewerber von Um-
schlagsanlagen diesbezüglich aufgrund der hohen Kosten- und Zeitvorteile
des Gateways Basel Nord nicht im Stande seien, eine hinreichend diszip-
linierende Wirkung auf das Verhalten der Gateway Basel Nord AG auszu-
üben. Bei anderen Umschlagsarten, insbesondere bei Umschlägen von
der Schiene auf die Strasse und vom Schiff auf die Strasse, könne nicht
von einer möglichen Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ausgegan-
gen werden. So würden in diesen Bereichen auch kleinere Umschlagsan-
lagen zukünftig mögliche Alternativen zum Gateway Basel Nord darstellen.
Gleichzeitig führe das Vorhaben jedoch auch zu substanziellen Kosten-
und Zeiteinsparungen im kombinierten Verkehr. Mit Blick auf die gesetzli-
chen Vorgaben für einen diskriminierungsfreien Zugang sowie die weiteren
Auflagen des BAV sei zu erwarten, dass sich dank des Vorhabens der
Wettbewerb im Import- und Exportverkehr auf der Schiene zum Teil ver-
bessere. Diese Vorteile würden nach der Prüfung der WEKO die Nachteile
der marktbeherrschenden Stellung im Bereich Umschlagsleistungen über-
wiegen. Die Voraussetzungen für eine Untersagung des Zusammen-
schlussvorhabens oder Zulassung nur unter Auflagen und Bedingungen
seien daher nicht gegeben. Anzumerken bleibe, dass in der Zusammen-
schlusskontrolle nach Kartellgesetz rein wettbewerbliche und keine ver-
kehrs- und umweltpolitischen Aspekte zu prüfen seien.
I.b Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 reichen die Beschwerdeführerinnen die
vorgenannte Medienmitteilung und den Presserohstoff der WEKO ein. Sie
erklären, die von der WEKO festgestellte marktbeherrschende Stellung der
Beschwerdegegnerin bestätige, dass ihnen die erforderliche Beziehungs-
nähe zukomme, um im vorliegenden Verfahren Beschwerde zu führen.
I.c In der Stellungnahme vom 17. Juli 2019 führt die Beschwerdegegnerin
aus, die WEKO habe – als vom Gesetzgeber speziell dafür geschaffene
Fachbehörde – alle wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen im Zusam-
menhang mit dem Gateway Basel Nord abschliessend und rechtskräftig
entschieden. Das betreffe sowohl die Marktstellung und die Auswirkungen
auf den Wettbewerb als auch die Verbesserung der Wettbewerbsverhält-
A-5315/2018
Seite 18
nisse im Bereich des kombinierten Verkehrs. Diese Fragen könnten im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren nicht noch einmal Gegenstand einer Be-
urteilung sein. Sie könnten deshalb auch keine Beschwerdelegitimation be-
gründen. Vielmehr könnten die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen ei-
nes Zusammenschlusses schon von Gesetzes wegen von Dritten nicht ge-
rügt werden (Art. 43 Abs. 4 KG; BGE 131 II 497 E. 5.5).
I.d Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2019 wird das Fristerstreckungs-
gesuch der Vorinstanz vom 16. Juli 2019 gutgeheissen und ihr die Frist zur
Einreichung der Vernehmlassung bis zum 23. August 2019 erstreckt.
I.e In der Vernehmlassung vom 19. August 2019 weist die Vorinstanz da-
rauf hin, die WEKO habe im Zusammenschlussverfahren eine zu enge
Marktabgrenzung vorgenommen, indem sie den Wettbewerb zwischen KV-
Umschlagsanlagen als relevant erachte. Die Nichtsubstituierbarkeit von
Strassen- und Schienentransport gemäss WEKO entspreche nach Ein-
schätzung der Vorinstanz nicht den tatsächlichen Marktgegebenheiten. Sie
gehe von einer stärkeren disziplinierenden Wirkung der verschiedenen ver-
fügbaren Logistikketten aus. Die Feststellungen der WEKO zur marktbe-
herrschenden Stellung des Gateways Basel Nord seien vorliegend nur für
den Umschlag Schiene-Schiene von Relevanz, da nur die bimodale Anlage
Verfahrensgegenstand sei. Gerade hier verweise die WEKO aber auf die
Produktivitätsvorteile des Vorhabens sowie auf den diskriminierungsfreien
Zugang, der mit den Auflagen der Vorinstanz gewährleistet werde. Für die
wesentlichen Marktbereiche Umschlag Schiff-Strasse sowie Schiene-
Strasse, in denen die Beschwerdeführerinnen tätig seien, habe die WEKO
keine marktbeherrschende Stellung festgestellt. Der Umschlag Schiene-
Schiene mache in der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerinnen nur
einen kleinen Teil aus, aus dem sie kaum eine erhebliche Beeinträchtigung
und eine Beschwerdelegitimation ableiten könnten. Der Entscheid der
WEKO stelle sodann klar, dass die materiellen Einwendungen der Be-
schwerdeführerinnen unbegründet seien und keine wettbewerbsrechtli-
chen Massnahmen erforderlich seien. Das GüTG und die GüTV sähen
nicht vor, dass die Gewährung von Investitionsbeiträgen unter Einbezug
wettbewerbsrechtlicher Fragestellungen zu erfolgen habe. Es zeige sich
somit, dass die Eingaben der Beschwerdeführerinnen nur darauf abzielen
würden, die Realisierung des Projekts Gateway Basel Nord weiter zu ver-
zögern.
I.f In der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 2. September 2019
beantragen die Beschwerdeführerinnen, es seien die Unterlagen der
A-5315/2018
Seite 19
WEKO zum Zusammenschluss Gateway Basel Nord beizuziehen und den
Parteien zur Stellungnahme zu geben, soweit Geschäftsgeheimnisse dies
zuliessen. Ferner stellen sie den Antrag, die Vernehmlassung der Vo-
rinstanz vom 19. August 2019 sei infolge Verspätung aus dem Recht zu
weisen. Als Ergänzung zu ihren bisherigen Ausführungen legen die Be-
schwerdeführerinnen insbesondere dar, auch im Bereich Umschlag
Schiene-Schiene seien sie von der Marktmacht der Beschwerdegegnerin
betroffen. Es sei branchenbekannt, dass sie die grössten Schienen-Schie-
nen-Geschäfte der Schweiz umschlage, nämlich die maritimen Gütertrans-
porte für (…), wobei sie die Transporte teils mit eigenen Zügen in Zusam-
menarbeit mit der BLS Cargo durchführe. Ferner sei der Entscheid der
WEKO in Bezug auf die erkannten Effizienzvorteile des Gateways Basel
Nord zu kritisieren und im Übrigen sei daran festzuhalten, dass dieser die
Beurteilung der hier strittigen Investitionsbeiträge nicht vorwegnehme.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG
vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
Sie stammt von einem Bundesamt und damit von einer zulässigen Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
In der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2018 sichert die Vorinstanz
der Beschwerdegegnerin Investitionsbeiträge gemäss Art. 8 GüTG an den
Bau der bimodalen KV-Umschlagsanlage Gateway Basel Nord (Baustufe
A-5315/2018
Seite 20
1.1+) zu, welche in einer zweiten Etappe zu einer trimodalen Anlage erwei-
tert werden soll. Die Beschwerdeführerinnen sind nicht formelle Adressa-
tinnen der angefochtenen Verfügung. Es ist deshalb im Wesentlichen frag-
lich und zu prüfen, ob sie als Drittbetroffene die Voraussetzungen zur Be-
schwerdeerhebung erfüllen.
Nach Darlegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen (E. 3) ist nachfol-
gend zunächst über die prozessualen Anträge betreffend Zulässigkeit ein-
zelner Stellungnahmen zu entscheiden (E. 4) sowie der Streitgegenstand
des Beschwerdeverfahrens zu klären (E. 5). Danach ist zu beurteilen, ob
die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde legitimiert sind (E. 6 ff.) und
welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben (E. 10 ff.). Auf das Aktenein-
sichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen ist abschliessend gesondert ein-
zugehen (E. 14 f.).
3.
3.1 Zum besseren Verständnis sind vorab die einschlägigen Rechtsgrund-
lagen darzulegen.
3.2 Nach Art. 8 GüTG kann der Bund Investitionsbeiträge an den Bau, die
Erweiterung und die Erneuerung von KV-Umschlagsanlagen leisten
(Abs. 1). Der Investitionsbeitrag des Bundes darf 60 % der anrechenbaren
Kosten nicht überschreiten. Bei Projekten von nationaler verkehrspoliti-
scher Bedeutung kann er auf höchstens 80 % erhöht werden (Abs. 2). Bei
der Gewährung und der Bemessung der Beiträge sind verkehrs-, energie-
und umweltpolitische Ziele, wirtschaftliche Kriterien, die Vorteile Dritter und
insbesondere das Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach
Art. 3 GüTG angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3). Die Gewährung der
Beiträge wird mit Auflagen verbunden, insbesondere soll damit ein diskri-
minierungsfreier Zugang zu den KV-Umschlagsanlagen sichergestellt wer-
den (Abs. 5). Die Bundesversammlung bewilligt durch einfachen Bundes-
beschluss die für die Investitionsbeiträge notwendigen mehrjährigen Rah-
menkredite (Abs. 7). Die Anforderungen des Gesetzes werden auf Verord-
nungsstufe in Art. 4 ff. GüTV weiter ausgeführt.
3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober
1990 (SuG, SR 616.1) sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfän-
gern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung
einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Die
A-5315/2018
Seite 21
Finanzhilfen werden unterteilt in sog. Anspruchs- und Ermessenssubven-
tionen. Eine Ermessenssubvention liegt nach Lehre und Rechtsprechung
dann vor, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der Subvention nicht
abschliessend geregelt sind. Liegt eine Ermessenssubvention vor, besteht
kein Anspruch auf Subventionen. Auch beim Entscheid über die Ausrich-
tung einer Ermessenssubvention ist die Behörde indes nicht völlig frei, son-
dern sie hat die Verfassung zu beachten und dem Willkürverbot, dem Ge-
bot der Rechtsgleichheit und dem Verhältnismässigkeitsprinzip Folge zu
leisten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4995/2018 vom 6. Mai 2019
E. 3.5 und 5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 409 und 2520, TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 46 Rz. 11 ff., FABIAN MÖLLER,
Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 44 f.; je mit Hinweisen).
Die gesetzliche Grundlage von Art. 8 GüTG enthält zwar gewisse Voraus-
setzungen für die Investitionsbeiträge und legt (relative) Höchstbeträge
fest. Weder Voraussetzungen noch Beitragshöhe sind jedoch abschlies-
send und erschöpfend bestimmt. Die Regelung ist als sog. Kann-Bestim-
mung ausgestaltet und die Finanzhilfe wird zudem nur im Rahmen der vom
Parlament bewilligten Kredite gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrates
vom 30. April 2014 zur Totalrevision des Gütertransportgesetzes, BBl 2014
3945 [nachfolgend: Botschaft GüTG]). Daraus ist zu schliessen, dass es
sich bei den Investitionsbeiträgen nach Art. 8 GüTG um eine typische Er-
messenssubvention handelt (vgl. auch Urteile des BVGer A-6549/2011
vom 23. Oktober 2013 E. 4.3, A-7092/2009 vom 25. Mai 2010 E. 7 und
A-6121/2007 vom 3. April 2008 E. 5).
4.
4.1 Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens sind zunächst die prozessu-
alen Anträge der Parteien betreffend Zulässigkeit einzelner Stellungnah-
men zu prüfen.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 verlangt die Beschwerdegegnerin, das
Bundesverwaltungsgericht dürfe die Schlussbemerkungen der Beschwer-
deführerinnen vom 6. Mai 2019 nicht berücksichtigen. Diese würden neue
Anträge, zahlreiche Beilagen und umfangreiche materielle Ausführungen
enthalten, was nicht dem Charakter von Schlussbemerkungen gemäss der
Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2019
entspreche. Ferner stellen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe
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Seite 22
vom 2. September 2019 den Antrag, die Vorinstanz habe die Vernehmlas-
sung vom 19. August 2019 zu spät eingereicht, weshalb diese aus dem
Recht zu weisen sei.
4.2 Im Beschwerdeverfahren gilt, dass die Beschwerdeführerinnen in der
Beschwerdeschrift sämtliche Begehren zu nennen haben (vgl. Art. 52
Abs. 1 VwVG). Einzig Nebenbegehren, wie Gesuche um vorläufigen
Rechtsschutz oder um Sistierung des Verfahrens, sind ihrer prozeduralen
Natur wegen grundsätzlich auch nachträglich noch zuzulassen (vgl. BVGE
2013/56 E. 1.5, 2012/7 E. 2.4.2; SEETHALER/PORTMANN, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 40
[nachfolgend: Kommentar VwVG]; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.218). Das
Bundesverwaltungsgericht hat sodann vorbehältlich der Mitwirkungspflich-
ten der Parteien den streitgegenständlichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (vgl. Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es hat auf den festgestellten
Sachverhalt das Recht von Amtes wegen anzuwenden, ohne an die recht-
lichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dür-
fen im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachen, neue Beweismittel
sowie eine neue rechtliche Begründung vorgebracht werden. Dabei spielt
es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt sich die Tatsachen verwirklicht ha-
ben; folglich sind sowohl echte Noven (Sachverhaltsumstände, die sich im
Laufe des Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben) als auch unechte
Noven (Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor dem Rechtsmittelver-
fahren zugetragen haben) zulässig (statt vieler Urteil des BVGer
A-688/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1; vgl. zum Ganzen KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1019 ff. und 1133 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.54, 2.196 und 2.204 ff.).
4.3 Vorliegend besteht kein Anlass, die Schlussbemerkungen der Be-
schwerdeführerinnen vom 6. Mai 2019 ganz oder teilweise aus dem Recht
zu weisen. Die nachträglich gestellten Anträge betreffend WEKO sind an-
gesichts ihres prozeduralen Charakters grundsätzlich als zulässig zu er-
achten. Sofern die strittigen Schlussbemerkungen neue Tatsachen, Be-
weismittel oder rechtliche Begründungen – namentlich betreffend Zusam-
menschlussverfahren – enthalten, erweisen sich diese gemäss der aufge-
zeigten Rechtslage im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsge-
richt ebenfalls als grundsätzlich zulässig. Die Schlussbemerkungen der
A-5315/2018
Seite 23
Beschwerdeführerinnen vom 6. Mai 2019 sind für die nachfolgende Urteils-
findung somit zu berücksichtigen, soweit ihnen Entscheidrelevanz zu-
kommt. Der entgegenstehende Antrag der Beschwerdegegnerin ist abzu-
weisen. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, die Vernehmlassung vom
19. August 2019 infolge Verspätung aus dem Recht zu weisen, ist sodann
ohnehin abzuweisen, da der Vorinstanz jene Frist bis zum 23. August 2019
erstreckt wurde.
5.
5.1 Zur Beurteilung der strittigen Beschwerdelegitimation ist im Folgenden
zu klären, was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Bau der bimodalen KV-
Umschlagsanlage Gateway Basel Nord (Baustufe 1.1+) sei untrennbar mit
der geplanten trimodalen Anlage verknüpft (Baustufe 2.0). Die Beschwer-
degegnerin und die Vorinstanz stellen sich hingegen übereinstimmend auf
den Standpunkt, Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilde allein
das Gesuch um Investitionsbeiträge an den Bau der bimodalen Anlage und
nicht die geplante Erweiterung zu einer trimodalen Anlage.
5.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach
dem in der vorinstanzlichen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit
es angefochten wird. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens verengen, darf jedoch grundsätzlich nicht erweitert
oder qualitativ verändert werden. Es ist mithin das in der angefochtenen
Verfügung (Anfechtungsobjekt) geregelte Rechtsverhältnis, welches den
äusseren Rahmen des Streitgegenstandes bestimmt (vgl. BGE 136 II 457
E. 4.2; statt vieler Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3;
AUER/BINDER, Kommentar VwVG, Art. 12 Rz. 11, MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 und 2.213).
5.3 Das Projekt Gateway Basel Nord ist in mehrere Etappen aufgeteilt. Vor-
gesehen ist, in einer ersten Etappe eine bimodale KV-Umschlagsanlage zu
errichten (Baustufe 1.1+) und diese in einer zweiten Etappe zu einer trimo-
dalen Anlage zu erweitern (Baustufe 2.0). Auch wenn gemäss Angaben der
Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin die bimodale Anlage selbst unab-
hängig von den weiteren Ausbaumassnahmen langfristig nachhaltig betrie-
ben werden könnte, liegt das erklärte eigentliche Ziel des Projekts doch in
der Errichtung einer trimodalen Anlage. Darauf wurde auch sichtbar die ge-
samte Planung der bimodalen Anlage ausgerichtet. Insofern besteht ein
A-5315/2018
Seite 24
enger sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Baustufen und
diese können nicht gänzlich losgelöst von einander betrachtet werden. In
den Erwägungen der angefochtenen Verfügung weist die Vorinstanz darauf
hin, dass die Erweiterung der KV-Umschlagsanlage Gateway Basel Nord
zu einer trimodalen Terminal (Baustufe 2.0) Inhalt einer eigenständigen
Verfügung sei. Trotz dieser vorinstanzlichen Abgrenzung ist festzuhalten,
dass nicht nur über die Investitionsbeiträge an die Baustufe 1.1+ entschie-
den wurde. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass in Bezug
auf die Baustufe 2.0 einerseits Investitionsbeiträge für Vorinvestitionen in
erheblicher Höhe zugesichert und andererseits bereits gewisse Rechtsfol-
gen in Bezug auf die Realisierung der Baustufe 2.0, wie z.B. Rückzah-
lungspflichten, rechtsverbindlich geregelt werden. In diesem Umfang ist
auch die Baustufe 2.0 des Projekts vom Gegenstand der angefochtenen
Verfügung miterfasst. Soweit die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin
die Auffassung vertreten, die Erweiterung zu einem trimodalen Terminal
liege ausserhalb des Streitgegenstands, ist ihnen in dieser Absolutheit
nicht zu folgen. Soweit die Anträge der Beschwerdeführerinnen indes über
das Vorgenannte hinausführen, ist auf die Beschwerde in Übereinstim-
mung mit den Begehren der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nicht
einzutreten.
6.
6.1 In der Hauptsache strittig ist, ob die Beschwerdeführerinnen zur Be-
schwerdeführung legitimiert sind.
Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Beschwerdelegitimation als
Konkurrentinnen in mehrfacher Hinsicht. Die Vorinstanz sowie die Be-
schwerdegegnerin erachten demgegenüber keine der Fallgruppen der
Konkurrentenbeschwerde als gegeben.
6.2 Das GüTG enthält keine spezialgesetzliche Regelung zur Beschwer-
debefugnis von Konkurrenten. Die Beschwerdelegitimation der Beschwer-
deführerinnen richtet sich daher nach den allgemeinen Grundsätzen des
Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 35 Abs. 1 SuG; MÖLLER, a.a.O., S. 278).
Als Parteien in einem Verwaltungsverfahren gelten Personen, deren
Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen,
Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfü-
gung zusteht (Art. 6 VwVG). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder
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keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen kann (Bst. c).
Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung
im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen
Parteipflichten und -rechten (Art. 13, 18, 26 ff. VwVG). Die Regelung von
Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und ist in Anlehnung an diese aus-
zulegen; sie soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter
des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechts-
schutzes unterstreichen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend
bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. Die
Beschwerdeführerinnen müssen durch den angefochtenen bzw. den zu er-
lassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in
einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache ste-
hen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache müssen die
Beschwerdeführerinnen einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Auf-
hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. ihre Si-
tuation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise be-
einflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Um-
stand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der an-
gefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder
ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet – ohne die
erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistel-
lung. Wo die Grenze zur unzulässigen Popularbeschwerde verläuft, ist für
jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 f.,
139 II 279 E. 2.2 f., 135 II 172 E. 2.1; vgl. GREGOR BACHMANN, Anspruch
auf Verfahren und Entscheid, 2019, S. 82 ff., ISABELLE HÄNER, Kommentar
VwVG, Art. 6 Rz. 1 ff. und Art. 48 Rz. 12, MARANTELLI/HUBER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 6 Rz. 16 ff. und Art. 48 Rz. 10 ff. [nachfolgend: Praxiskommentar],
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 278 f.).
6.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Konkurren-
ten nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Kon-
kurrenz ausgesetzt zu sein, beschwerdebefugt; diese Art des Berührtseins
liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs. Erforderlich ist eine
schutzwürdige besondere Beziehungsnähe, die sich aus der einschlägigen
gesetzlichen Ordnung ergibt (BGE 139 II 328 E. 3.3, 138 I 378 nicht publ.
E. 1.2.4, je mit Hinweisen). So kann ein schutzwürdiges Interesse für Kon-
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kurrenten in Wirtschaftszweigen vorliegen, in welchen sie durch wirt-
schaftspolitische oder sonstige spezielle Regelungen in eine solche beson-
dere Beziehungsnähe untereinander versetzt werden (BGE 136 II 291
nicht publ. E. 1.1; vgl. BGE 135 II 243 E. 1.2; MOOR/POLTIER, Droit admi-
nistratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 740). Ferner ist ein Konkurrent beschwer-
debefugt, soweit er geltend macht, andere Konkurrenten würden privile-
giert behandelt. Hingegen kann das blosse allgemeine Interesse der Kon-
kurrenten, dass die für alle geltenden Vorschriften gegenüber den anderen
Wirtschaftsteilnehmern korrekt angewendet werden, keine Beschwerdebe-
fugnis begründen (BGE 125 I 7 E. 3g/bb, 123 II 376 E. 4b/bb), und zwar
auch nicht zugunsten der Konkurrenten, welche befürchten, infolge einer
angeblich rechtswidrigen Zulassung neuer Produkte einen Umsatzrück-
gang zu erleiden (BGE 123 II 376 E. 5b; Urteil des BGer 2C_348/2011 vom
22. August 2011 E. 2.3). Konkurrenten sind sodann nicht beschwerdebe-
fugt, wenn sie nicht eine Dritten zugestandene Begünstigung rügen, son-
dern im Gegenteil verhindern wollen, dass – ohne Vorliegen einer "Schutz-
norm" im genannten Sinne – Dritten das zugestanden wird, was ihnen auch
zusteht (BGE 131 I 198 E. 2.6).
Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bejahte das Bundesgericht
die Beschwerdelegitimation von Privatversicherern, die gegen das Glarner
Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Beschwerde führten. Das
Gesetz sah vor, dass die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt nebst
ihrer Monopoltätigkeit auch weitere Versicherungsaufgaben in Konkurrenz
zu privaten Versicherungsunternehmen wahrnehmen kann. Die Beschwer-
deführer machten einen Verstoss gegen die Wirtschaftsverfassung sowie
eine Privilegierung des Monopolisten geltend (BGE 138 I 378 nicht publ.
E. 1.2.5). Währenddessen begründet das Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 17. Dezember 2004 (VAG, SR 961.01) keine wirtschaftspolitische
Sonderordnung. Folglich sind Privatversicherer nicht legitimiert, Bewilligun-
gen bzw. aufsichtsrechtliche Entscheide der Eidgenössischen Finanz-
marktaufsicht (FINMA) im Bereich von Zusatzversicherungen anzufechten,
die die kantonale Versicherungsanstalt bzw. deren Tochtergesellschaft ne-
ben ihrer Monopoltätigkeit anbietet (Urteil des BGer 2C_94/2012 vom
3. Juli 2012 E. 2).
Des Weiteren erkannte das Bundesgericht, dass die Kartellgesetzgebung
als Ordnung zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs die Kon-
kurrenten in eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zueinander
versetzt. Die Parteistellung und die Beschwerdebefugnis der Konkurrenten
im kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren setzen voraus, dass diese
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einen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Über das Vor-
liegen eines wirtschaftlichen Nachteils hinaus kann keine weitere Schranke
für die Beschwerdebefugnis gesetzt werden. So kann sie nicht erst dann
bejaht werden, wenn der wirksame Wettbewerb nicht mehr funktioniert. Da-
mit würde die materiell-rechtliche Beurteilung auf der Stufe der Beschwer-
debefugnis vorweggenommen, mit der Folge, dass der Rechtsschutz von
Konkurrenten weitgehend ausgeschlossen wäre, sofern die WEKO eine
Einstellungsverfügung getroffen und damit das Vorhandensein von wirksa-
mem Wettbewerb bejaht hat. Einen solchen Ausschluss der Beschwerde-
befugnis und damit der gerichtlichen Kontrolle der Tätigkeit der Wettbe-
werbsbehörden hat der Gesetzgeber jedoch bei der Untersuchung von
Wettbewerbsbeschränkungen – im Unterschied zur Prüfung von Unterneh-
menszusammenschlüssen (Art. 43 Abs. 4 KG) – gerade nicht vorgesehen.
Es muss daher für die Beschwerdebefugnis genügen, dass sich die Abrede
oder Verhaltensweise in wesentlichem Ausmass nachteilig auf den Konkur-
renten auswirkt (BGE 139 II 328 E. 3.5 und 4.5 f.).
Schliesslich hat das Bundesgericht entschieden, dass Art. 29 des Bundes-
gesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR
784.40) als Schutznorm andere Medienunternehmen vor Tätigkeiten der
Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) schützt, soweit
diesen eine erhebliche Einschränkung ihres Entfaltungsspielraums droht
(Urteil des BGer 2C_1024/2016 vom 23. Februar 2018 E. 3; vgl. zum Gan-
zen BERNHARD WALDMANN, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 89 Rz. 23 ff.;
vgl. auch HÄNER, Kommentar VwVG, Art. 48 Rz. 15, WIEDERKEHR/EGGEN-
SCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, Rz. 103 ff.,
MARANTELLI/HUBER, Praxiskommentar, Art. 48 Rz. 28, LORENZ KNEUBÜH-
LER, Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht: Konkurrenten, Gemeinden,
Pläne und Realakte, ZBl 2016 S. 25 ff., RENÉ WIEDERKEHR, Die Beschwer-
debefugnis des Konkurrenten, recht 2014 S. 81 ff., MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.80, MÖLLER, a.a.O., S. 279 ff., je mit Hinweisen).
7.
7.1 Allein die Befürchtung der Beschwerdeführerinnen, infolge des Gate-
ways Basel Nord einer verstärkten Konkurrenz der Beschwerdegegnerin
ausgesetzt zu sein, genügt noch nicht, um ihre Beschwerdelegitimation zu
bejahen. Dies hat auch dann zu gelten, wenn – wie vorliegend – nur ein
verhältnismässig kleiner Kreis von Unternehmen KV-Umschlagsanlagen
betreibt. Bei der Zusicherung von Investitionsbeiträgen nach Art. 8 GüTG
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Seite 28
ist es inhärent, dass der finanzielle Vorteil, den die privaten Leistungsemp-
fänger vom Bund erhalten, gegebenenfalls zu einem entsprechenden wirt-
schaftlichen Nachteil bei anderen Konkurrenten führen kann. Ein solcher
Nachteil alleine lässt noch nicht auf eine spezielle Regelung im Sinne der
Rechtsprechung schliessen, die die Beschwerdeführerinnen und die Be-
schwerdegegnerin in eine besondere Beziehungsnähe untereinander ver-
setzen würde. Andernfalls würde sich das Beschwerderecht im Subven-
tionsbereich in der Tat der Popularbeschwerde annähern, wie dies die Vor-
instanz und die Beschwerdegegnerin einwenden. Des Weiteren spricht der
Umstand, dass zumindest aus rein rechtlicher Sicht auch die Beschwerde-
führerinnen jederzeit eine private KV-Umschlagsanlage im Rahmen der ge-
setzlichen Vorgaben errichten und ein Gesuch nach Art. 8 GüTG stellen
können, gegen eine besondere Betroffenheit. Sofern sie die entsprechen-
den Voraussetzungen erfüllen, wäre es von Gesetzes wegen für sie mög-
lich, ebenfalls in den Genuss eigener Investitionsbeiträge des Bundes zu
kommen, zumal der bewilligte Rahmenkredit unbestrittenermassen noch
nicht ausgeschöpft ist (vgl. Bundesbeschluss vom 10. September 2015
über den Rahmenkredit für Investitionsbeiträge gemäss GüTG, GVVG und
MinVG für die Jahre 2016–2019, BBl 2016 4463). Die Beschwerdeführe-
rinnen haben denn auch in der Vergangenheit bereits verschiedentlich In-
vestitionsbeiträge vom Bund für ihre KV-Umschlagsanlagen erhalten.
Schliesslich vermögen weder die Unterstellung unter die gleiche gesetzli-
che Regelung des GüTG noch die Rügen der Beschwerdeführerinnen, die
sich auf eine unrichtige Rechtsanwendung beziehen, für sich alleine eine
Legitimation zu begründen.
7.2 Demzufolge gibt es einige Gründe, die an sich gegen eine Legitimation
der Beschwerdeführerinnen sprechen. Zu prüfen bleibt aber, ob ihre Legi-
timation deshalb zu bejahen ist, weil Art. 8 GüTG eine spezielle Regelung
schafft, die im konkreten Einzelfall dazu geeignet sein könnte, den wirksa-
men Wettbewerb in den Märkten für Umschlagsleistungen in tatsächlicher
Hinsicht zu beseitigen.
Die WEKO als Fachbehörde in Wettbewerbsfragen kommt in ihrer Beurtei-
lung des Zusammenschlussvorhabens zum Ergebnis, dass das Grosster-
minal Gateway Basel Nord zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs
beim Umschlag von Containern, Wechselbehältern und Sattelaufliegern im
Import- und Exportverkehr führen könnte. Dies betreffe namentlich den
Umschlag auf der Schiene sowie den Umschlag vom Schiff auf die Schiene
(vgl. Sachverhalt Bst. I.a). Zu beachten ist, dass die von der WEKO er-
kannten Wettbewerbsvorteile für den Import- und Exportverkehr auf der
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Seite 29
Schiene wie auch die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs
hauptsächlich für die Marktgegenseite der Beschwerdegegnerin von Be-
deutung ist, im hier massgebenden Verhältnis zwischen den einzelnen Be-
treiberinnen von KV-Umschlagsanlagen aber nicht greifen. Die zu den Ak-
ten genommene Medienmitteilung sowie der Presserohstoff der WEKO
vom 13. Juni 2019 geben für die vorliegende Beurteilung hinreichend Auf-
schluss über ihre Einschätzung der Wettbewerbsverhältnisse, weshalb an
dieser Stelle die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Einholen einer
Stellungnahme der WEKO oder Beizug der Verfahrensakten schon in anti-
zipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind.
Vorliegend lassen auch die Gesetzesmaterialien und die verschiedenen
Studien in den Vorakten die Schlussfolgerung zu, dass der KV-Umschlags-
anlage Gateway Basel Nord in Anbetracht der projektierten Umschlagska-
pazitäten und der zu erwartenden Vorteile für den kombinierten Verkehr
eine Sonderstellung in der schweizerischen Terminallandschaft zukommt
(vgl. Botschaft GüTG BBl 2014 3866, 3873, 3901). Entscheidend hierbei
ist, dass die Sonderstellung des Projekts nicht allein das Ergebnis der be-
stehenden Marktkräfte oder Ausdruck des freien Wettbewerbs ist. Vielmehr
ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass überhaupt erst die zu-
gesicherten Investitionsbeiträge des Bundes nach Art. 8 GüTG der Be-
schwerdegegnerin eine Realisierung der Anlage in dieser Grössenordnung
ermöglichen. Mit Art. 8 GüTG liegt somit eine Regelung vor, die in Sonder-
fällen wie dem vorliegenden den wirksamen Wettbewerb in einzelnen
Märkten für Umschlagsleistungen in tatsächlicher Hinsicht beseitigen
könnte. In derartigen Fällen könnte das staatliche Handeln die Beschwer-
deführerinnen faktisch in vergleichbarer Weise in ihrer wirtschaftlichen Tä-
tigkeit einschränken, wie dies bei einer eigentlichen gesetzlichen Kontin-
gentierungs- oder Konzessionierungsregelung zu erwarten wäre. Es ist da-
her festzuhalten, dass Art. 8 GüTG insoweit eine spezielle Regelung im
Sinne der Konkurrentenbeschwerde schafft. Dabei kann es offenbleiben,
ob die Beschwerdebefugnis von Konkurrenten im Rahmen von Art. 8 GüTG
allenfalls auch in anderen Konstellationen zu bejahen wäre.
8.
8.1 Was die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz dagegen vorbrin-
gen, vermag im konkreten Fall nicht zu überzeugen.
8.2 Die Vorinstanz erachtet die von der WEKO vorgenommene Marktab-
grenzung als zu eng. Relevant sei nicht der Wettbewerb zwischen den KV-
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Seite 30
Umschlagsanlagen, sondern der Wettbewerb zwischen den verschiedenen
verfügbaren Logistikketten. Zweifellos kommt der Vorinstanz ein besonde-
res Fachwissen zu, was die tatsächlichen Marktgegebenheiten im kombi-
nierten Verkehr betrifft. Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die
von der WEKO vorgenommene Marktabgrenzung das Ergebnis einer ver-
tieften wettbewerblichen Prüfung ist. Demgegenüber hat sich die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung zur bestehenden oder der zukünf-
tigen Marktsituation bewusst nicht geäussert. Auch lässt die nachträglich
vorgebrachte Begründung in der Vernehmlassung nicht den Schluss zu,
die Marktabgrenzung der WEKO sei offensichtlich fehlerhaft, aktenwidrig
oder für die Beantwortung der vorliegenden Fragestellungen ungeeignet.
Bei diesen Gegebenheiten besteht im Rahmen dieses Beschwerdeverfah-
rens kein hinreichender Grund von der Marktabgrenzung, wie sie die
WEKO als Fachbehörde in Wettbewerbsfragen ihrer Beurteilung zugrunde
gelegt hat, abzuweichen.
In diesem Zusammenhang wendet die Vorinstanz des Weiteren ein, die
Beschwerdeführerinnen seien hauptsächlich in den Märkten Umschlag
Schiff-Strasse und Schiene-Strasse tätig, in denen auch die WEKO keine
marktbeherrschende Stellung durch das Projekt Gateway Basel Nord fest-
gestellt habe. Es ist unbestritten, dass den Beschwerdeführerinnen aktuell
die Marktführung beim Containerumschlag im Raum Basel zukommt. In
Birsfelden und in Basel Hafenbecken I betreiben sie trimodale KV-Um-
schlagsanlagen. Selbst wenn der Umschlag Schiff-Schiene und Schiene-
Schiene nicht die mehrheitliche Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführe-
rinnen ausmacht, wie von der Vorinstanz dargelegt, so erscheint es ange-
sichts des Betrieb der beiden trimodalen Anlagen doch überzeugend, dass
sie zumindest in einem bedeutenden Umfang auch im Bereich Umschlag
Schiff-Schiene tätig sind. Namentlich in diesem Bereich könnte es gemäss
WEKO zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kommen.
8.3 Der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ist dahingehend zuzu-
stimmen, dass das Subventionsverfahren nicht dazu dienen dürfe, die feh-
lende Parteistellung der Beschwerdeführerinnen im Zusammenschlussver-
fahren vor der WEKO (vgl. Art. 43 Abs. 4 KG; BGE 131 II 497 E. 5.5; vgl.
BGE 139 II 328 E. 4.6) oder allgemein die kartellrechtliche Zuständigkeits-
ordnung zu missachten (vgl. auch Urteil des BGer 2C_94/2012 vom 3. Juli
2012 E. 2.10 mit Hinweisen). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. So
ist bereits der Streitgegenstand im Verfahren der WEKO ein anderer als im
Subventionsverfahren. Die WEKO hatte zu prüfen, ob das Zusammen-
schlussvorhaben der drei Unternehmen kartellrechtlich zulässig ist. Über
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Seite 31
die Zusicherung von Investitionsbeiträge des Bundes an den Bau des Ga-
teways Basel Nord gemäss Art. 8 GüTG hatte sie nicht zu befinden. Zur
letzteren Frage liegt somit auch kein rechtskräftiger Entscheid der WEKO
vor, sondern diese Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Vorinstanz. Es
ist zwar richtig, dass das GüTG und die GüTV der Vorinstanz nicht aus-
drücklich vorgeben, die zu erwartenden Marktauswirkungen von Investi-
tionsbeiträgen zu prüfen. Es handelt sich hier jedoch um eine sog. Ermes-
senssubvention, deren Voraussetzungen gerade nicht abschliessend ge-
setzlich festgelegt sind und bei deren Ausrichtung die Verfassung zu be-
achten ist (vgl. vorstehend E. 3.3). Insbesondere mit Blick auf die Wirt-
schaftsfreiheit (Art. 27 und Art. 94 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 ([BV, SR 101]) ist es geboten,
dass die Vorinstanz sich gegebenenfalls auch mit der Zulässigkeit des
Markteingriffs befasst, der mit der staatlichen Massnahme einhergehen
könnte. Wie dargelegt, richtet sich sodann die Beschwerdelegitimation im
Subventionsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 48
VwVG (vgl. vorstehend E. 6.2). Der Ausschluss der Parteistellung gemäss
Art. 43 Abs. 4 KG ist eine spezialgesetzliche Regelung, die hier nicht an-
wendbar ist. Ein allfälliger Widerspruch zu Kartellgesetzgebung ist demzu-
folge nicht erkennbar.
8.4 Im Hinblick auf die öffentlichen Interessen, die von der Vorinstanz in
der Vernehmlassung dargelegt werden, ist festzuhalten, dass Gesuche um
Investitionsbeiträge, bei denen – wie beim Projekt Gateway Basel Nord –
besonders weitreichende Marktauswirkungen zu erwarten sind, die Aus-
nahme darstellen dürften. Überdies ist der Kreis der Unternehmen be-
schränkt, die eine KV-Umschlagsanlage betreiben und die engen Voraus-
setzungen für eine Konkurrentenbeschwerde erfüllen. Nicht nur im vorlie-
genden Fall dürfte es der Vorinstanz daher möglich sein, mit einem vertret-
baren Aufwand allfällige Drittbetroffene zu ermitteln und ihnen die Partei-
rechte zu gewähren (vgl. auch BGE 129 II 286 E. 4.3.3; BACHMANN, a.a.O.,
S. 114 f., HÄNER, Kommentar VwVG, Art. 6 Rz. 6 f., MOOR/POLTIER, a.a.O.,
S. 287). Des Weiteren ist in Bezug auf die geltend gemachte Verfahrens-
verzögerung festzuhalten, dass der Aspekt der zeitlichen Dringlichkeit ei-
nes Vorhabens grundsätzlich kein eigenständiges, unmittelbar durch Ge-
setz oder Verordnung anerkanntes öffentliches Interesse darstellt. Aller-
dings kann das Gesetzziel der Förderung geeigneter KV-Umschlagsanla-
gen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst c GüTG auch eine zeitliche Komponente be-
inhalten (vgl. auch Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019
E. 7.4.3 mit Hinweisen). Das Projekt Gateway Basel Nord bedarf indes oh-
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Seite 32
nehin einer längeren Planungszeit, zumal zusätzlich Plangenehmigungs-
verfahren durchzuführen sind. Davon wird auch der Gesetzgeber bei Er-
lass des GüTG ausgegangen sein. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die
von den Beschwerdeführerinnen erhobene Beschwerde die gesetzgeberi-
schen Ziele des GüTG in erheblicher Weise gefährden könnte. Im Subven-
tionsverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Beschwerdelegi-
timation im Verwaltungsverfahren, weshalb auch die Beschwerdegegnerin
nicht davon ausgehen durfte, dass ein Beschwerderecht von Drittbetroffe-
nen ausgeschlossen wäre. Die von ihr angestrebte Planungssicherheit
dürfte zudem zumindest solange nicht zu erreichen sein, als die Plange-
nehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Es sind daher keine
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen erkennbar, die einer
Konkurrentenbeschwerde der Beschwerdeführerinnen entgegenstehen
könnten. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz und der Be-
schwerdegegnerin ist nicht zu folgen.
8.5 Die Beschwerdeführerinnen konnten sich – wie auch die übrigen Bran-
chenakteure – bereits verschiedentlich eingehend zum Projekt Gateway
Basel Nord äussern, sei es anlässlich der Vernehmlassung zur Revision
des GüTG, im Rahmen des Sachplans oder des Dialogs, den die Vor-
instanz mit der Branche zur Entwicklung der Terminallandschaft in der
Schweiz geführt hat. Diese Tatsache kann indes eine allfällige verfahrens-
rechtliche Parteistellung nicht ersetzen. Insbesondere ermöglicht erst die
Parteistellung den Beschwerdeführerinnen, die Zusicherung der Investiti-
onsbeiträge gerichtlich überprüfen zu lassen.
9.
Zur Beschwerdelegitimation ist zusammenfassend festzuhalten, dass
Art. 8 GüTG eine Regelung schafft, die in Sonderfällen geeignet sein kann,
den wirksamen Wettbewerb in einzelnen Märkten für Umschlagsleistungen
in tatsächlicher Hinsicht zu beseitigen. Mindestens in diesen Fällen besteht
eine spezielle Regelung, die die Konkurrenten in eine besondere Bezie-
hungsnähe zueinander versetzen kann. Vorliegend haben die Beschwer-
deführerinnen glaubhaft gemacht, dass sie in erheblichem Umfang auch
auf den von der WEKO genannten Märkten – vor allem Umschlag Schiff
auf Schiene – tätig sind. Auch haben sie glaubhaft gemacht, dass sie der
Gefahr ausgesetzt sind, aus diesen Märkten verdrängt zu werden, sollte
der dortige wirksame Wettbewerb durch die Investitionsbeiträge für das
Gateway Basel Nord beseitigt werden. Wie aufgezeigt, ist die Sonderstel-
lung des Projekts nicht allein ein Ergebnis der bestehenden Marktkräfte
A-5315/2018
Seite 33
oder Ausdruck des freien Wettbewerbs. Vielmehr ist aufgrund der Akten-
lage davon auszugehen, dass überhaupt erst die zugesicherten Investi-
tionsbeiträge des Bundes nach Art. 8 GüTG der Beschwerdegegnerin eine
Realisierung der Anlage in dieser Grössenordnung ermöglichen. Bei einer
Gutheissung der Beschwerde würden die Investitionsbeiträge zwar nicht
unmittelbar den Beschwerdeführerinnen zufliessen, die geltend gemachte
Gefahr einer möglichen Marktverdrängung könnte damit aber abgewendet
oder zumindest erheblich verringert werden. Unter diesen Umständen
kann den Beschwerdeführerinnen auch keine rechtsmissbräuchliche Be-
schwerdeführung vorgehalten werden, die keinen Rechtsschutz verdienen
würde. Die Beschwerdeführerinnen sind damit durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und ihnen kommt ein eigenes, unmittelbares
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung zu
(Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Die Beschwerdeführerinnen hatten un-
bestrittenermassen keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen
Verfahren. Die Voraussetzung der formellen Beschwer ist daher ebenfalls
erfüllt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Sie sind somit grundsätzlich zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert. Bei diesem Ergebnis ist auf die wei-
teren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdelegitima-
tion nicht mehr näher einzugehen.
Ergänzend bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdefüh-
rerin 1 beschwerdelegitimiert sei, da sie gemäss Handelsregisterauszug
als reine Beteiligungsgesellschaft ohne operative Tätigkeit auftrete. Diese
Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben. Die Legitimation zur Be-
schwerde braucht nicht ausnahmslos bei allen Beschwerdeführerinnen ge-
geben zu sein, wenn sie gemeinsam eine Beschwerde einreichen und die
Legitimation – wie vorliegend – zumindest bei einer von ihnen gegeben ist
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1216/2018 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.2
mit Hinweisen). Zumindest die Beschwerdeführerin 2 ist auch gemäss Han-
delsregisterauszug zum Betrieb von KV-Umschlagsanlagen berechtigt. Auf
eine differenzierte Betrachtungsweise der einzelnen Beschwerdeführerin-
nen kann daher an dieser Stelle verzichtet werden.
10.
10.1 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist in der Regel
innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzu-
reichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Aus einer mangelhaften Eröffnung dürfen
den Parteien aber keine Nachteile erwachsen (Art. 38 VwVG). Wird einer
Partei ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet, beginnt die Beschwerdefrist
A-5315/2018
Seite 34
für sie daher nicht zu laufen. Sie kann den Entscheid deshalb auch noch
nach Ablauf dieser Frist anfechten, sofern sie dies innert nützlicher Frist
seit dessen Kenntnisnahme tut (vgl. Urteile des BVGer A-363/2016 vom
22. April 2016 E. 1.3.2 und A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.3; vgl.
auch Urteile des BGer 1C_293/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.1 und
9C_202/2014 vom 11. Juli 2014 E. 4.2; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, Kommen-
tar VwVG, Art. 38 Rz. 9 und 18; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, Praxis-
kommentar, Art. 38 Rz. 10; je mit Hinweisen).
10.2 Die Beschwerdeführerinnen haben die Verfügung der Vorinstanz vom
4. Juli 2018 mit Beschwerde vom 14. September 2018 und damit nach Ab-
lauf der an sich massgeblichen Beschwerdefrist von 30 Tagen angefoch-
ten. Die Verfügung wurde ihnen jedoch nicht eröffnet, obschon dies hätte
geschehen müssen, weil ihnen im vorinstanzlichen Verfahren Parteistel-
lung einzuräumen gewesen wäre. Die Medienmitteilung der Vorinstanz
erging am 9. Juli 2018 und auf Ersuchen vom 17. Juli 2018 wurde ihnen
am 24. Juli 2018 eine Kopie des Entscheids zugesandt. Hinreichende An-
haltspunkte, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Verfü-
gung gehabt hätten, bestehen nicht. Die Beschwerde hat demnach als in-
nert nützlicher Frist seit der Kenntnisnahme und damit als rechtzeitig ein-
gereicht zu gelten.
10.3 Zwischen den Parteien ist somit zu Recht unbestritten geblieben, dass
die Beschwerde frist- und im Übrigen auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereicht wurde. Auf die Beschwerde ist mit den in E. 5.3 und 9
festgehaltenen Einschränkungen einzutreten.
11.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
auferlegt sich indes bei der Überprüfung der Gewährung von sog. Ermes-
senssubventionen Zurückhaltung, indem es bei Fragen, die durch die Jus-
tizbehörden naturgemäss schwer kontrollierbar sind, nicht ohne Not von
den Beurteilungen des erstinstanzlichen Fachgremiums abweicht, zumal
der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren und
Fachkenntnisse für die Bewertung von Gesuchen um Subventionen durch
die Vorinstanz bekannt sind. Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur
A-5315/2018
Seite 35
bei der Frage nach der Ermessensausübung durch die Subventionsbe-
hörde. Ist hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften
streitig oder werden Verfahrensmängel gerügt, hat die Rechtsmittelbe-
hörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andern-
falls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2015/33
E. 4.3; Urteile des BVGer A-4995/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2, A-1653/2017
vom 20. Februar 2018 E. 2 und A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 2;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153 ff., JÉRÔME CANDRIAN, Int-
roduction à la procédure administrative fédérale, 2013, Rz. 189, MÖLLER,
a.a.O., S. 213).
12.
12.1 Nach der Systematik des VwVG sind Parteistellung und Beschwerde-
befugnis aufeinander abgestimmt. Über den Kreis der beschwerdeberech-
tigten Personen werden mittelbar auch die Parteien im erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren umschrieben (vgl. vorstehend E. 6.2). Wie sich aus
dem bisher Gesagten ergibt, hätte die Vorinstanz im konkreten Fall die Be-
schwerdeführerinnen und die weiteren Konkurrenten, soweit sie die Vor-
aussetzungen von Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG erfüllen, als Parteien in das
Verfahren einbeziehen und ihnen insbesondere das rechtliche Gehör ge-
währen müssen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 bis 33 VwVG). Die Rüge der
Beschwerdeführerinnen, ihre Verfahrensrechte seien verletzt, erweist sich
damit als begründet.
12.2 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu-
rück. (Art. 61 Abs. 1 VwVG, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.193 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; eine
Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst. Die Heilung solcher Mängel im Rechtsmittelverfahren ist zwar mög-
lich, soll aber die Ausnahme bleiben. Eine Heilung setzt voraus, dass die
Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglich-
keit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prü-
fung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dür-
fen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile ent-
stehen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa;
statt vieler BVGE 2017 1/4 E. 4.2; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar,
Art. 29 Rz. 114 ff., MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.110 ff.).
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12.3 Eine nachträgliche Heilung der Verfahrensmängel, die sich aus der
fehlenden Parteistellung der Beschwerdeführerinnen ergeben, kommt vor-
liegend nicht in Betracht. Es dürfte mit einem erheblichen Aufwand verbun-
den sein, zu klären, ob tatsächlich allen drei Beschwerdeführerinnen Par-
teistellung zukommt und welche weiteren Konkurrenten in das Verfahren
einzubeziehen sind. Die Vorinstanz als Fachbehörde ist besser geeignet,
die betroffenen Konkurrenten zu ermitteln, ihnen das rechtliche Gehör zu
gewähren (vgl. zur Akteneinsicht nachstehend E. 14 f.) sowie die neuen
Vorbringen erstmals vertieft zu prüfen und zu würdigen. Für eine Rückwei-
sung spricht zudem, dass die Zusicherung einer Ermessenssubvention im
Streit liegt, bei deren Überprüfung sich das Bundesverwaltungsgericht Zu-
rückhaltung auferlegt. Auf diese Weise bleibt den Parteien auch der Instan-
zenzug erhalten.
13.
Als Folge vorstehender Erwägungen ist die angefochtene Verfügung somit
aus formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
14.
14.1 Abschliessend bleibt auf das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerde-
führerinnen sowie auf die superprovisorischen Anordnungen vom 11. Ja-
nuar 2019 einzugehen, die das Bundesverwaltungsgericht zum Schutz der
Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin getroffen hat.
Die Beschwerdeführerinnen halten daran fest, ihnen sei vollständige Ein-
sicht in das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 zu gewähren, wäh-
rend die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin nach wie vor überwie-
gende öffentliche resp. private Interessen geltend machen, die einem voll-
ständigen Zugang entgegenständen.
14.2 Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre umfasst der Anspruch auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV das Recht der Parteien
auf Akteneinsicht. Dieses wird auf Gesetzesebene für das Bundesverwal-
tungsverfahren in den Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wobei Art. 26 VwVG
die Grundsätze des Akteneinsichtsrechts festlegt, Art. 27 VwVG die davon
bestehenden Ausnahmen und Art. 28 VwVG die Folgen der Verweigerung
der Akteneinsicht regelt. Nach Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die
Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche
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oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die einander entge-
genstehenden Interessen an der Akteneinsicht auf der einen Seite und an
deren Verweigerung auf der andern sind im Einzelfall sorgfältig gegenei-
nander abzuwägen (vgl. zum Ganzen KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.
Rz. 493 ff., MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 390 ff.; je mit Hinwei-
sen).
14.3 Angesichts der Rückweisung aus formellen Gründen sind die vorge-
brachten materiellen Rügen der Beschwerdeführerinnen nicht mehr zu prü-
fen. Folglich kann das Bundesverwaltungsgericht darauf verzichten, über
das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Einsicht in die Vorakten ab-
schliessend zu befinden sowie materielle Schlussbemerkungen der Par-
teien einzuholen. Im wiederaufzunehmenden Verfahren wird es Aufgabe
der Vorinstanz sein, über die Akteneinsicht zu entscheiden. Namentlich
wird sie zu beurteilen haben, in welchem Umfang den Beschwerdeführe-
rinnen Einsicht in das hauptsächlich strittig gebliebene Gutachten der
SKGV vom 17. Januar 2017 zu gewähren ist. Hierzu kann sie die bisheri-
gen Stellungnahmen der Parteien zur Akteneinsicht mitberücksichtigen.
Aufgrund der superprovisorisch getroffenen Anordnungen vom 11. Januar
2019 haben die Beschwerdeführerinnen die Sendung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 10. Januar 2019 vollständig retourniert und damit auch
das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 in der von der Vorinstanz
geschwärzten Fassung vom 8. Januar 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. G). Der
Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen ist
noch ausstehend. In Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien
kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass das Gutachten der
SGKV vom 17. Januar 2017 in der von der Vorinstanz geschwärzten Fas-
sung Geschäftsgeheimnisse enthält, an denen der Beschwerdegegnerin
ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zukommt. Des Weiteren ist
es – trotz der vollständigen Retournierung – nicht auszuschliessen, dass
die Beschwerdeführerinnen Kenntnis von möglicherweise schutzwürdigen
Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdegegnerin erhalten haben. Zum
jetzigen Zeitpunkt besteht daher ein hinreichender Grund an den superpro-
visorisch erlassenen Anordnungen weiterhin im nachfolgenden Umfang
festzuhalten: Den Beschwerdeführerinnen 1-3 und den Mitgliedern des
Verwaltungsrats der Beschwerdeführerinnen 1-3 bleibt es untersagt, Infor-
mationen aus dem Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 (in der von
der Vorinstanz geschwärzten Fassung vom 8. Januar 2019) zu irgendwel-
chen Zwecken innerhalb und ausserhalb des vorliegenden Verfahrens zu
verwenden oder diese Informationen an Dritte weiterzugeben. Sollten sie
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allenfalls Kopien des Gutachtens der SGKV vom 17. Januar 2017 (in der
von der Vorinstanz geschwärzten Fassung vom 8. Januar 2019) angefertigt
haben, sind diese umgehend zu vernichten, soweit dies nicht bereits ge-
schehen ist. Die Anordnungen gelten bis die Vorinstanz im wiederaufzu-
nehmenden Verfahren über das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um
Einsicht in das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 entschieden hat
und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. In jenem Entscheid wird
die Vorinstanz die Anordnungen ausdrücklich entweder zu erneuern, anzu-
passen oder aufzuheben haben.
14.4 Die Behörde kann gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 VwVG in
Verbindung mit Art. 292 StGB eine Partei unter Hinweis auf die Strafandro-
hung von Art. 292 StGB dazu anhalten, einer an sie erlassenen Verfügung
Folge zu leisten. Die Androhung einer Strafverfolgung muss jedoch verhält-
nismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BVGE 2015/44 E. 5.5.1; GÄCHTER/
EGLI, Kommentar VwVG, Art. 41 Rz. 39 ff.; JAAG/HÄGGI FURRER, Praxis-
kommentar, Art. 41 Rz. 38 ff.; je mit Hinweisen). Die Strafandrohung ist
vorliegend an die zuständigen Organe und nicht an die juristische Person
zu richten (vgl. Urteil des BGer 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1;
BVGE 2018/18 nicht publ. E. 4.7.3; Urteil des BVGer A-5225/2015 vom
12. April 2017 E. 6.1; RIEDO/BONER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 292 StGB Rz. 74 ff.; je mit Hin-
weisen).
Werden die vorgenannten Anordnungen von den Adressaten nicht einge-
halten, können erhebliche Nachteile zu Lasten der Beschwerdegegnerin
eintreten. Für den Fall der Nichtbeachtung ist den Mitgliedern des Verwal-
tungsrats der Beschwerdeführerinnen 1-3 daher weiterhin die Ungehor-
samsstrafe nach Art. 292 StGB anzudrohen. Zwar sind seitens der Be-
schwerdeführerinnen oder der Mitglieder des Verwaltungsrats keine An-
haltspunkte ersichtlich, wonach sie den Anordnungen keine Folge leisten
würden. Eine einmal erfolgte Verwendung des Dokuments bzw. einzelner
Informationen könnte jedoch weder kontrolliert noch rückgängig gemacht
werden. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ist deshalb verhältnis-
mässig, zumal sich keine andere, mildere Massnahme gemäss Art. 41
Abs. 1 VwVG zu deren Durchsetzung ebenso gut eignet. Die Strafandro-
hung gilt bis die Vorinstanz im wiederaufzunehmenden Verfahren über das
Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Einsicht in das Gutachten der
SGKV vom 17. Januar 2017 entschieden hat und dieser Entscheid in
Rechtskraft erwachsen ist. In jenem Entscheid wird die Vorinstanz die
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Strafandrohung ausdrücklich entweder zu erneuern, anzupassen oder auf-
zuheben haben.
15.
Zum Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Einsicht in die Vorakten ist
zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz darüber im wieder-
aufzunehmenden Verfahren zu befinden hat. Betreffend Gutachten der
SGKV vom 17. Januar 2017 bleiben die erlassenen Anordnungen sowie
die damit verbundene Strafandrohung im genannten Umfang einstweilen
bestehen.
16.
16.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Kosten zu tragen hat die Vorinstanz
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr bemisst sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage
der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse
Fr. 200.- bis Fr. 50'000.- (vgl. Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 2
Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 15'000.- festzusetzen. Die
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) – wie im vorliegenden
Fall in Bezug auf das Endurteil und im Wesentlichen auch in Bezug auf die
erlassene Zwischenverfügung – gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 57 E. 2, 132 V 215 E. 6.1;
statt vieler Urteil des BVGer A-6259/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.1). Bei die-
sem Ausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als obsiegend, weshalb
ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 15'000.- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückzuerstatten. Demgegenüber gilt die Beschwerdegegnerin mit ihren
Anträgen als unterliegend und wird demzufolge kostenpflichtig. Aufgrund
der besonderen Umstände, die zum Erlass der superprovisorischen Anord-
nungen vom 11. Januar 2019 geführt haben, erscheint es indes gerechtfer-
tigt, ihr einen Teil der Verfahrenskosten zu erlassen und ihr Verfahrenskos-
ten im Umfang von Fr. 10'000.- zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
Satz 3 VwVG und Art. 6 Bst. b VGKE). Die verbleibenden Kosten von
Fr. 5'000.- sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
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16.2 Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen sowie die un-
terliegende Beschwerdegegnerin haben keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Ebenfalls kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die Vorinstanz als Bundes-
behörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
17.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide
betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k
BGG). Vorliegend dürfte es sich um die Zusprechung einer Ermessenssub-
vention handeln (vgl. vorstehend E. 3.3), womit gegen dieses Urteil die Be-
schwerde an das Bundesgericht nicht möglich und dieser Entscheid end-
gültig ist. Der Entscheid, ob eine Beschwerde an das Bundesgericht mög-
lich ist oder nicht, liegt indes letztlich nicht im Kompetenzbereich des Bun-
desverwaltungsgerichts. Es obliegt vielmehr dem Bundesgericht, im Rah-
men der Eintretensvoraussetzungen die Zulässigkeit einer Beschwerde zu
prüfen. Diese Überlegungen führen zur Rechtsmittelbelehrung, wie sie im
Nachgang zum Entscheiddispositiv formuliert sind.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 41
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
2.1 Den Beschwerdeführerinnen 1-3 und sämtlichen Mitgliedern des Ver-
waltungsrats der Beschwerdeführerinnen 1-3 wird es untersagt, Informati-
onen aus dem Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 (in der von der
Vorinstanz geschwärzten Fassung vom 8. Januar 2019) zu irgendwelchen
Zwecken innerhalb und ausserhalb des Verfahrens zu verwenden oder die
Informationen an Dritte weiterzugeben. Sollten sie allenfalls Kopien des
Gutachtens der SGKV vom 17. Januar 2017 (in der von der Vorinstanz
geschwärzten Fassung vom 8. Januar 2019) angefertigt haben, sind diese
umgehend zu vernichten, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
2.2 Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnungen gemäss Dispositiv-
Ziff. 2.1 wird den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin-
nen 1-3 die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB angedroht.
Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen:
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten
unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver-
fügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". Die Busse kann bis zu
Fr. 10'000.- betragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB).
2.3 Die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 2.1 und die damit verbundene
Strafandrohung gemäss Dispositiv-Ziff. 2.2 bleiben bestehen, bis die Vor-
instanz im wiederaufzunehmenden Verfahren über das Gesuch der Be-
schwerdeführerinnen um Einsicht in das Gutachten der SGKV vom 17. Ja-
nuar 2017 entschieden hat und der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Vorinstanz wird aufgefordert, in jenem Entscheid ausdrücklich über die
Erneuerung, Anpassung oder Aufhebung der Anordnungen sowie der
Strafandrohung zu befinden.
3.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- zur
Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
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Seite 42
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zah-
lungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzah-
lungsscheins erfolgt mit separater Post. Die verbleibenden Kosten von
Fr. 5'000.- werden auf die Gerichtskasse genommen. Der von den Be-
schwerdeführerinnen einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 15'000.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. BAV-224.1-00001/00005/00010/00010; Ein-
schreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Flurina Peerdeman
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern es sich um Subventionen handelt, auf
die ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k BGG e contrario) und die übrigen
Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens
am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati-
schen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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