B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5320/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______,
[…],
vertreten durch
Michael Gehring, Rechtsanwalt,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Verwendung eines unverzollten und unversteuerten
Fahrzeugs.
A-5320/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Zollpflichtiger) reiste am 9. November 2017
mit dem Motorfahrzeug BMW […], Fahrgestellnummer […], Kontrollschild
(DE) […], über den Grenzübergang Kreuzlingen Emmishofen in die
Schweiz ein und wurde von der Grenzwache kontrolliert. Anlässlich dieser
Kontrolle bzw. der anschliessenden Befragung füllte er aufforderungsge-
mäss das Formular 15.20 («Fragebogen betreffend Veranlagung eines pri-
vaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung») aus.
Gemäss dem vom Zollpflichtigen unterzeichneten «Vormerkschein für
Strassenfahrzeuge und Schiffe» sollte er das Fahrzeug innert der Gültig-
keitsdauer dieses Scheins (bis 12. Januar 2018) zur Zollbehandlung bei
der Zollstelle vorführen.
A.b Mit E-Mail vom 19. Dezember 2017 liess die B._______ GmbH mit Sitz
in [Ort] (DE) – deren Geschäftsführer der Zollpflichtige zu diesem Zeitpunkt
war – gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) verlauten, das
betreffende Fahrzeug gehöre ihr und dürfe nicht in die Schweiz eingeführt
werden.
A.c Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 informierte das Zollinspektorat
Kreuzlingen-Autobahn den Zollpflichtigen – Bezug nehmend auf das
E-Mail vom 19. Dezember 2017 sowie ein gleichentags geführtes Telefo-
nat – darüber, dass es beabsichtige, aufgrund unrechtmässiger Verwen-
dung eines unverzollten Fahrzeugs im schweizerischen Zollgebiet, Einfuhr-
abgaben in Höhe von insgesamt Fr. 12‘310.95 (Zoll: Fr. 250.50; MWST:
Fr. 8‘029.65; Automobilsteuer: Fr. 4‘010.80; Gebühren: Fr. 20.00) nachzu-
erheben. Zur Begründung führte es an, das Fahrzeug sei bereits im August
2017 erstmals ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht worden und
auch beim Grenzübertritt am 9. November 2017 habe weder eine Zollbe-
willigung (Formular 15.30) noch ein Vormerkschein (Formular 15.25) vor-
gelegt werden können. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde dem
Zollpflichtigen eine Frist bis zum 20. Februar 2018 angesetzt, um sich zur
geplanten Nachforderung zu äussern.
A.d Nachdem sich der Zollpflichtige nicht hatte vernehmen lassen, über-
wies das Zollinspektorat den Fall zuständigkeitshalber an die Zollkreisdi-
rektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD), welche am 11. Mai 2018 die in
Aussicht gestellte Nachforderungsverfügung erliess. Darin machte die ZKD
u.a. darauf aufmerksam, dass der nachgeforderte Mehrwertsteuerbetrag
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um Fr. 312.85 auf Fr. 8‘342.50 habe erhöht werden müssen, da die Zollwi-
derhandlung im Jahr 2017 stattgefunden habe, womit der damalige Satz
von 8% anzuwenden sei.
A.e Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 reichte der Zollpflichtige gegen die Ver-
fügung der ZKD vom 11. Mai 2018 bei der Oberzolldirektion (nachfolgend:
OZD) Beschwerde ein. Er machte namentlich geltend, das betreffende
Fahrzeug befinde sich nicht "in seinem Besitz".
A.f Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 beantragte die ZKD bei der
OZD die Abweisung der Beschwerde. Sie wies namentlich darauf hin, dass
die Besitzverhältnisse für den zu beurteilenden Sachverhalt keine Rolle
spielen würden. Sodann machte die ZKD darauf aufmerksam, dass der
Zollpflichtige seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Kontrolle ʺnachweislichʺ
im Inland gehabt und zudem schriftlich bestätigt habe, das Fahrzeug schon
seit längerer Zeit unverzollt in der Schweiz verwendet zu haben. Da das
Fahrzeug erst nach der Wohnsitznahme in der Schweiz am 1. April 2016
in Verkehr gesetzt worden sei, habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit
bestanden, ein Formular 15.30 auszustellen oder das Fahrzeug nachträg-
lich als Übersiedlungsgut zu veranlagen. Sodann sei auch kein Antrag auf
Bewilligung als Firmenfahrzeug gestellt worden.
A.g Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 teilte die OZD dem Zollpflichtigen mit,
sie gehe in Einklang mit der Beurteilung der ZKD davon aus, dass sich sein
Wohnsitz in der Schweiz befinde. Da anlässlich der Kontrolle vom 9. No-
vember 2017 keine Bewilligung für die Verwendung des in Frage stehen-
den unverzollten Fahrzeugs habe vorgelegt werden können und das Fahr-
zeug – gemäss seinen eigenen Aussagen – bereits seit August 2017 gele-
gentlich im Zollgebiet genutzt worden sei, müsse das Fahrzeug gemäss
Zollgesetz veranlagt werden. Solle ein formeller Beschwerdeentscheid ge-
fällt werden, sei ein Kostenvorschuss zu bezahlen.
A.h Mit Beschwerdeentscheid vom 14. August 2018 wies die OZD die Be-
schwerde des Zollpflichtigen schliesslich ab und auferlegte ihm die Verfah-
renskosten.
B.
B.a Gegen den Beschwerdeentscheid der OZD liess der Zollpflichtige
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. September 2018
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Beantragt wird die
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Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheides, zumal der Be-
schwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland habe und daher in Anwen-
dung des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende
Verwendung (Istanbul Übereinkommen; SR 0.631.24) berechtigt war, das
betreffende Fahrzeug ohne Zollanmeldung vorübergehend in der Schweiz
zu nutzen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, nachträg-
lich eine Zollbewilligung (Formular 15.30) zur Nutzung eines unverzollten
Fahrzeuges in der Schweiz einzuholen. Subeventualiter sei die Abgaben-
schuld des Beschwerdeführers, basierend auf einem Wert des betreffen-
den Fahrzeugs von nicht mehr als Fr. 70‘000.--, neu zu bemessen; dies
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
B.b Mit Vernehmlassung vom 5. November 2018 beantragt die OZD (nach-
folgend: Vorinstanz) den Wert des betreffenden Fahrzeugs, gestützt auf die
im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesveraltungsgericht erstmals ein-
gereichte Verkaufsrechnung, wie vom Beschwerdeführer gefordert, neu
festzusetzen. Ansonsten schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Be-
schwerde unter Kostenfolge.
B.c Mit unaufgeforderter Eingabe vom 19. November 2018 legt der Be-
schwerdeführer dar, weshalb die Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Un-
recht davon ausgehe, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz.
B.d Mit Schreiben vom 22. November 2018 teilt die Vorinstanz mit, auf eine
weitere Stellungnahme zu verzichten.
Auf die konkreten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht
gegeben und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Be-
schwerde zuständig.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt.
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglich-
keit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer erfüllt diese
Voraussetzungen und ist entsprechend beschwerdelegitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach dem Gesagten
einzutreten.
1.5
1.5.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend der Beschwerdeent-
scheid vom 14. August 2018), soweit er im Streit liegt.
1.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer
kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessen-
heit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149).
Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den
für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf neu zu ermitteln
und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachver-
halt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121
V 204 E. 6c). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den
Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu be-
richtigen oder zu ergänzen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1211/2018
vom 11. März 2019 E. 1.3.1).
Dabei kann das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzich-
ten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Über-
zeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebun-
gen nicht geändert würde (BGE 140 I 285 E. 6.3.1, BGE 136 I 229 E. 5.3).
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Entscheidend ist somit, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Edition
weiterer Beweismittel geeignet ist, den Ausgang des Streitfalles trotz be-
reits abgenommener und ohne Willkür gewürdigter Beweise noch zu be-
einflussen (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018
E. 2.2).
Ist die Untersuchungspflicht erfüllt, ist ferner die objektive Beweislast zu
beachten, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislo-
sigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet
(zur Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB auf öffentlichrechtliche Verfahren vgl.
BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Na-
tur des Selbstdeklarationsprinzips (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3.2) mit sich
bringt, gilt im Zoll-, Automobil- und Einfuhrmehrwertsteuerrecht – wie allge-
mein im Abgaberecht – der Grundsatz, dass im Fall der Beweislosigkeit die
Behörde die (objektive) Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abga-
bepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, und dass demge-
genüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die ab-
gabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen (objektiv) beweisbelastet
ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3193/2018 vom 7. Mai 2019
E. 8.1.2, m.w.H.).
1.5.3 Sodann gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den unter Mit-
wirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt unabhängig
von der Begründung der Begehren die richtigen Rechtsnormen und damit
jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet und
ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347
E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54). Die Rechtsmitte-
linstanz ist jedoch nicht gehalten, von sich aus nach allen erdenklichen
Rechtsfehlern zu suchen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumin-
dest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben
(vgl. BGE 121 III 274 E. 2c; BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteile des
BVGer A-3193/2018 vom 7. Mai 2019 E. 3.2 und A-3505/2014 vom 8. April
2015 E. 1.5.2).
1.6 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im August (erste Einfuhr) bzw.
November (Kontrolle) 2017 verwirklicht. Somit sind neben dem Istanbul
Übereinkommen (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) namentlich das Zollgesetz vom
18. März 2005 (ZG; SR 631.0), die Zollverordnung vom 1. November 2006
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(ZV; SR 631.01), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert-
steuer (MWSTG; SR 641.20) sowie das Automobilsteuergesetz vom
21. Juni 1996 (AstG; 641.51) heranzuziehen.
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (vgl. Art. 7 ZG).
Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwert-
steuer (Art. 50 ff. MWSTG) und – sofern es sich um Automobile handelt –
der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und
Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen
und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und
Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG).
2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll-
schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört auch die
Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70
Abs. 2 Bst. a ZG). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur
Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrecht-
liche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwert- oder Automobilsteuer-
gesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl.
Urteile des BVGer A-4510 vom 20. Mai 2019 E. 2.2 und A-3322/2018 vom
11. Dezember 2018 E. 3.2).
2.3 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrens-
teile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zollta-
rifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben so-
wie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren
(eines davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47
Abs. 2 Bst. d ZG]; vgl. nachfolgend E. 3 ff.) haben sodann die Aufgabe, die
einzelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modi-
fizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund
stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein
neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579; vgl. zum
Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.3).
2.3.1 Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht:
Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zoll-
gebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich
und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen
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Seite 8
lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeit-
punkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung
(Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Be-
auftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und sum-
marisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige
Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren
innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung an-
melden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG; vgl. dazu
auch Art. 4 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom
4. April 2007 [ZV-EZV; SR 631.013]). In der Zollanmeldung ist die zollrecht-
liche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die
in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfah-
ren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere auch das
Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; vgl.
E. 2.3 und E. 3 ff.). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person
(Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. der oder die Warenführer/in gilt
(Art. 75 Bst. a ZV).
2.3.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo-
nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige De-
klaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorg-
faltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderun-
gen gestellt (BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Hand-
kommentar zum Zollgesetz, 2009, [nachfolgend: Zollkommentar],
Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; statt vieler: Ur-
teil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflich-
tigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abferti-
gungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranla-
gung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell sel-
ber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-5477/2013 vom
24. März 2014 E. 2.7 m.w.H.). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des
Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Automobilsteuer (Art. 7
AStG) und der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des
BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-2764/2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.2).
3.
Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort ge-
nutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollge-
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Seite 9
bietes eingehen, können sie anders – beispielsweise mit Zollerleichterun-
gen – behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt
teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER, Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem
Zweck ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen
(vgl. Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 2019 E. 3).
3.1
3.1.1 Entsprechende Zollerleichterungen sind im hier interessierenden Zu-
sammenhang im Istanbul Übereinkommen vorgesehen. Die Bestimmun-
gen dieses Übereinkommens sind direkt anwendbar und die Betroffenen
können sich unmittelbar darauf berufen. Das Übereinkommen erfasst auch
Transportmittel (vgl. «Anlage über Beförderungsmittel» [Anlage C zum
Übereinkommen]). Nach Art. 2 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Überein-
kommen sind Beförderungsmittel (wie beispielsweise Strassenkraftfahr-
zeuge, vgl. Art. 1 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen) zur
gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch zur vorübergehen-
den Verwendung zugelassen.
3.1.2 Um die in der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen genannten Er-
leichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beförderungs-
mittel zum eigenen Gebrauch in einem anderen als dem Gebiet der vo-
rübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr
zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der
vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen mit Wohnsitz in die-
sem Gebiet (Gebiet ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwen-
dung) eingeführt und verwendet werden (Art. 5 Bst. b der Anlage C zum
Istanbul Übereinkommen; vgl. Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai
2019 E. 5.2.2).
3.1.3 Für Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet (hier: Schweiz), die ein im
Ausland immatrikuliertes Fahrzeug im Zollgebiet benutzen, sieht das Istan-
bul Übereinkommen keine Zollerleichterung vor. Allerdings ist die Möglich-
keit der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Waren im Zoll-
gebiet nicht nur im Istanbul Übereinkommen, sondern auch im innerstaat-
lichen Recht verankert: Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Verord-
nungsgeber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländische Waren zur vo-
rübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständi-
ger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können
(Abs. 1). Auch ist ihm die Regelung der Voraussetzungen für die Zollabga-
benbefreiung übertragen (Abs. 2).
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Seite 10
3.1.4 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9 ZG
dient sodann Art. 58 ZG (SCHREIER, Zollkommentar, Art. 9 N. 6). Gemäss
Absatz 1 dieser Bestimmung sind Waren, die zur vorübergehenden Ver-
wendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Ver-
fahren anzumelden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben
oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt,
wird die Identität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden
Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des
Bundes angewendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a - d ZG). Wird das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen,
werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden in-
nerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollge-
biet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58
Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.3).
3.1.5 Gestützt auf Art. 9 ZG wird – soweit hier interessierend – in Art. 34
Abs. 4 ZV (gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmit-
teln) bestimmt, dass die EZV für Binnentransporte die zollfreie vorüberge-
hende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet
bewilligen kann, namentlich wenn der/die GesuchstellerIn nachweist, dass
keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung ste-
hen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer
benützt werden sollen (Bst. a). Gemäss Art. 164 Abs. 1 ZV muss die Be-
willigung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförde-
rungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Art. 34 ZV vor
der ersten Einfuhr bei der EZV beantragt werden. Sodann wird in Art. 35
Abs. 2 ZV (eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln)
festgehalten, dass die EZV Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vo-
rübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für
den eigenen Gebrauch bewilligen kann, wenn die in den Buchstaben a, b,
c oder d genannten Voraussetzungen gegeben sind. Nach Art. 164 Abs. 2
ZV muss die Bewilligung in Anwendungsfällen von Art. 35 ZV anlässlich
der ersten Einfuhr bei der EZV beantragt werden (zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.4).
3.2
3.2.1 Nach dem Gesagten (vgl. E. 3.1.2) ist für die Frage der abgabenbe-
freiten Einfuhr eines Fahrzeugs gestützt auf das Istanbul Übereinkommen
soweit hier interessierend entscheidend, wo sich der «Wohnsitz» derjeni-
gen Person befindet, die das Fahrzeug in das schweizerische Zollgebiet
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Seite 11
verbringt und dort verwendet. Weil das Istanbul Übereinkommen keine ent-
sprechende Begriffsdefinition enthält, sind zur Wohnsitzbestimmung die
entsprechenden Normen des Zivilgesetzbuches heranzuziehen. Nicht ein-
schlägig sind die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts, zumal
es sich – trotz internationalem Sachverhalt – um eine öffentlich-rechtliche
Streitigkeit handelt (vgl. BGE 144 V 299 E. 5.3.2; anders noch Urteile des
BVGer A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4 und A-4425/2013 vom 9. Sep-
tember 2014 E. 4.1.1). Diese Unterscheidung ist vorliegend allerdings nicht
von praktischer Relevanz, da sich der Wohnsitz sowohl gemäss Art. 20 des
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember
1978 (IPRG; SR 291) als auch gemäss Art. 23 Abs. 1 (erster Teilsatz)
und Abs. 2 ZGB an dem Ort befindet, an welchem sie sich mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält, wobei niemand an mehreren Orten zu-
gleich Wohnsitz haben kann. Da wie für den "zivilrechtlichen Wohnsitz"
auch für den "steuerrechtlichen Wohnsitz" gilt, dass er sich grundsätzlich
dort befindet, wo sich jemand "mit der Absicht dauernden Verbleibens" auf-
hält (vgl. Urteil des BGer 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4), kann im
Folgenden – betreffend die Eruierung des Wohnsitzes – auch die diesbe-
zügliche Rechtsprechung herangezogen werden.
3.2.2 Auch im innerstaatlichen Zollrecht ist der Wohnsitz grundsätzlich
nach den Art. 23 ff. ZGB zu definieren (vgl. Urteil des BVGer A-2687/2016
vom 22. Dezember 2016 E. 2.2.2). Zwar enthält das seit 1. Mai 2007 gel-
tende Zollrecht keinen ausdrücklichen Verweis auf die Art. 23 ff. ZGB mehr
(anders noch der bis zum 1. Mai 2007 gültig gewesene Art. 9 Abs. 3
der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz [aZV; AS 42 339
und BS 6 514]). Indessen stellt der Gesetzgeber – in Zusammenhang
mit der Sicherstellung von Zollforderungen gemäss Art. 76 Abs. 3 ZG –
klar, dass der Wohnsitzbegriff im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmun-
gen zu verstehen ist (vgl. Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. De-
zember 2003 [BBl 2004 567], S. 646). Diese Anknüpfung an den zivilrecht-
lichen Wohnsitzbegriff hat denn ohne weiteres auch für die anderen zoll-
rechtlichen Bestimmungen (wie etwa Art. 35 ZV) zu gelten (vgl. Urteil des
BVGer A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4).
3.2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB müssen für die Begründung des Wohn-
sitzes zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt,
sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach
der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern da-
rauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6
A-5320/2018
Seite 12
m.w.H.). Massgebend ist der Ort, an welchem sich der Mittelpunkt der Le-
bensbeziehungen befindet (BGE 125 III 100 E. 3). Dabei lässt sich gemein-
hin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von
Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und
Gewichtung sämtlicher Lebensumstände. Die gefühlsmässige Bevorzu-
gung eines Ortes oder die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden
Person sind nicht entscheidend, ist der Wohnsitz doch insofern nicht
frei wählbar (BGE 132 I 29 E. 4.1). Ferner ist nicht ausschlaggebend,
wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE
133 V 309 E. 3.3), wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt
(BGE 81 II 319 E. 3) oder ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 125 V 76 E. 2a, BGE 120 III 7
E. 2b). Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verblei-
bens (DANIEL STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 23 N. 23;
zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016
E. 2.2.3 und A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4). Weil niemand an zwei
Orten gleichzeitig Wohnsitz haben kann (vgl. Art. 23 Abs. 2 ZGB), ist – falls
sich jemand abwechslungsweise an zwei Orten aufhält – zu entscheiden,
zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (BGE 131 I 145 E. 4.1;
Urteil des BVGer A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.2.3; vgl. zum
Ganzen: Urteil des BGer 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.1).
Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden
die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie auf-
hält, grundsätzlich als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort. Ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Wohnsitzbestimmung im in-
terkantonalen Verhältnis, ist es unter Umständen möglich, dass der Ar-
beitsort im konkreten Fall dem Familienort vorgeht. Davon ist namentlich
auszugehen, wenn eine leitende Stellung vorliegt und die Ausübung der
beruflichen Tätigkeit die betreffende Person so in Anspruch nimmt, dass
die familiären und sozialen Bindungen in den Hintergrund treten (vgl. BGE
132 I 29 E. 4.3; vgl. Urteile des BVGer 2C_473/2018 vom 10. März 2019
E. 5.3.1, 2C_580/2017 vom 16. März 2018 E. 4.3 und 2C_403/2015 vom
1. April 2016 E. 2.2). Betreffend die vorliegende Konstellation ist allerdings
zu beachten, dass das Bundesgericht in einem neueren Urteil festgehalten
hat, die genannte Rechtsprechung käme nur im interkantonalen und nicht
im internationalen Verhältnis zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts
2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 5.3.1).
A-5320/2018
Seite 13
4.
4.1 Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder un-
richtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz
oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie
einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
4.2 Nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer zu-
lasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der
Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder ver-
heimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines
Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung
oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nach-
frage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b).
4.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AStG ist unter Strafandrohung u.a. untersagt,
die Automobilsteuer vorsätzlich oder fahrlässig durch Nichtanmeldung,
Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile ganz oder teilweise
zu hinterziehen oder zu gefährden.
4.4 Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuer- sowie die Automobilsteu-
ergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Ent-
sprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen (zumin-
dest teilweise) das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal-
tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG;
Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 36 Abs. 1 AStG; zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhand-
lung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht
erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person
nachzuentrichten (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom
2. Februar 2007 E. 2.1; Urteil des BVGer A-235/2015 vom 26. Mai 2014
E. 4.3.1). Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist,
"wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbeson-
dere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR; zum
Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4 m.w.H.).
Zu den Nachleistungspflichtigen in diesem Sinne gehören rechtspre-
chungsgemäss insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zoll-
schuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen (E. 2.2 hiervor), denn sie gelten
A-5320/2018
Seite 14
ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (statt vieler
Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer das be-
treffende Fahrzeug ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht und hier
verwendet hat. Zu entscheiden ist, ob der Beschwerdeführer die in der An-
lage C zum Istanbul Übereinkommen genannten Erleichterungen (gemäss
welchen sich eine Zollanmeldung erübrigt) in Anspruch nehmen kann.
Dazu muss zunächst geprüft werden, wo sich sein Wohnsitz zum Zeitpunkt
des Verbringens des fraglichen Fahrzeugs in die Schweiz im August bzw.
November 2017 befand (vgl. E. 3.1.2).
5.1.1 Die Wohnsitzsituation wird durch die zuständige Behörde in Fällen
wie dem vorliegenden bereits zu Beginn abgeklärt. So wurde auch der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Kontrolle vom 9. November 2017 aufge-
fordert, den «Fragebogen betreffend Veranlagung eines privaten Beförde-
rungsmittels; Wohnsitzabklärung» auszufüllen (Sachverhalt Bst. A.a). Da-
bei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, sowohl in Deutschland
als auch in der Schweiz eine Wohnadresse zu haben und für die Schweiz
über eine Aufenthaltsbewilligung B zu verfügen. Als Grund für seinen Auf-
enthalt in der Schweiz nannte er seine gemietete Zweitwohnung in Kreuz-
lingen und als Zeitpunkt, seit welchem er sich in der Schweiz aufhalte, den
1. April 2016. Die Frage, ob er "persönliche Beziehungen in der Schweiz"
habe, beantwortete der Zollpflichtige bejahend und nannte diesbezüglich
ausdrücklich seine Partnerin (Ehefrau) sowie Freunde. Auf die Anschluss-
frage, ob er "persönliche Beziehungen im Ausland" habe, antwortete der
Beschwerdeführer mit "nein". Abschliessend bestätigte der Beschwerde-
führer unterschriftlich und ausdrücklich, die Fragen verstanden und wahr-
heitsgetreu beantwortet zu haben.
Angesichts dieser vom Beschwerdeführer gemachten Angaben – insbe-
sondere der Bejahung von "persönlichen Beziehungen in der Schweiz" und
der Verneinung von "persönlichen Beziehungen im Ausland" – war die Vor-
instanz nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet zur Annahme,
der hier massgebliche Wohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich in der
Schweiz. Nicht nur hat der Beschwerdeführer mit seinen Angaben gegen-
über der Zollverwaltung seine Absicht des dauernden Verbleibens im In-
land unzweideutig kundgetan, sondern war diese Absicht für die Verwal-
tung ebenso klar erkennbar; dies jedenfalls – was entscheidend ist – für
A-5320/2018
Seite 15
den Zeitpunkt der hier fraglichen Einfuhren im Jahre 2017. Indem der Be-
schwerdeführer erklärte, zusammen mit seiner Frau in der Schweiz zu
wohnen und auch nur hier persönliche Beziehungen zu Freunden zu pfle-
gen, hat er gleichzeitig den massgeblichen Lebensmittelpunkt bzw. jenen
Ort bezeichnet, wo seine nicht nur stärksten, sondern gar einzigen sozialen
Bindungen bestehen (vgl. vorangehend E. 3.2.3).
Nicht überzeugend ist die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe
die Frage nach den persönlichen Beziehungen im Ausland dahingehend
verstanden, dass mit "Ausland" die Schweiz gemeint gewesen sei. Dies
erscheint bereits deshalb als nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer
die Frage nach den persönlichen Beziehungen «in der Schweiz» bereits
(drei Zeilen weiter oben) ausdrücklich bejahte und es sich dem Bundesver-
waltungsgericht ohnehin nicht erschliesst, wie diese Frage auf einem For-
mular der schweizerischen Zollbehörde, auf welchem für das Inland mehr-
fach und ausschliesslich der Terminus «Schweiz» steht, der Begriff «Aus-
land» objektiverweise falsch – bzw. so wie vom Beschwerdeführer nun-
mehr behauptet – verstanden werden könnte und der Beschwerdeführer ja
auch erklärte, die Fragen verstanden zu haben.
5.1.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe seinen Le-
bensmittelpunkt nicht korrekt abgeklärt, obwohl er angegeben habe sowohl
in Deutschland als auch der Schweiz über Wohnadressen zu verfügen.
Auch hätte ihn die Vorinstanz seiner Ansicht nach anlässlich der Wohnsitz-
feststellung darüber aufklären müssen, dass bei einem Lebensmittelpunkt
in Deutschland keine Abgabenschuld anfalle.
Auch diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen: Zur Rüge
der mangelnden Aufklärung ist ihm entgegenzuhalten, dass das von ihm
selbst ausgefüllte Formular den Titel "Fragebogen betreffend die Veranla-
gung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung" trägt. Es
darf daher davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer
– sowohl aufgrund seiner Sprache als auch seiner beruflichen Kompeten-
zen – ohne weiteres erkennbar war, wofür die erfragten Angaben benötigt
werden (nämlich zur Feststellung des Wohnsitzes bezüglich der Veranla-
gung seines Beförderungsmittels). Selbstredend ist das betreffende For-
mular wahrheitsgetreu auszufüllen. Von der Vorinstanz zu verlangen, je-
weils von sich aus darauf hinzuweisen, welche Antworten zu welchen ab-
gaberechtlichen Konsequenzen führen, entbehrt hier jeglicher Grundlage.
A-5320/2018
Seite 16
Betreffend die Rüge nach der mangelnden Abklärung des Lebensmittel-
punktes ist zu beachten, dass – genauso wie anlässlich einer ordentlichen
Zollanmeldung – auch im Rahmen einer Anmeldung aufgrund einer Kon-
trolle das Selbstdeklarationsprinzip gilt, welches von der anmeldepflichti-
gen Person besondere Sorgfalt und namentlich wahrheitsgetreue Antwor-
ten verlangt (vgl. E. 2.3.2). Letztere sind verbindlich und müssen von den
Behörden grundsätzlich nicht ohne hinreichende Gründe hinterfragt wer-
den; insbesondere dann nicht, wenn die Antworten – wie im vorliegenden
Fall – klar sind: Der Beschwerdeführer gab nämlich nicht an, sowohl in
Deutschland als auch der Schweiz persönliche Beziehungen zu pflegen,
sondern ausschliesslich in der Schweiz.
Der Sachverhalt ist mit Bezug auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers
im massgeblichen Zeitpunkt der fraglichen Einfuhren im August und No-
vember 2017 als durch die Vorinstanz hinreichend erstellt zu betrachten.
5.1.3 Macht der Beschwerdeführer nun im Nachhinein das Gegenteil gel-
tend bzw. die Antworten auf dem betreffenden Formular seien aufgrund ei-
nes Missverständnisses nicht korrekt, ist es an ihm, nachzuweisen, dass
es sich in Tat und Wahrheit so verhält wie nachträglich geltend gemacht.
Letztlich macht der Beschwerdeführer geltend, die nachgeforderten Abga-
ben aufgrund seines Wohnsitzes – welcher sich tatsächlich in Deutschland
befinde – nicht zu schulden (abgabeaufhebende Tatsache). Auch deshalb
ist es an ihm, den entsprechenden Nachweis zu erbringen und im Falle der
Beweislosigkeit die Beweislast zu tragen (vgl. vorangehend E. 1.5.2).
5.1.4 Im hier zu beurteilenden Fall ist unbestritten ist, dass der verheiratete
Beschwerdeführer sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz über
Wohnraum (je eine Wohnung) verfügt und an beiden Wohnorten angemel-
det ist. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Kontrolle nicht durch schulpflichtige Kinder an einen dieser Orte gebunden
war. Es handelt sich demnach um einen Fall, in welchem sich die betroffene
Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält und eruiert werden
muss, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (vgl. E. 3.2.3).
5.1.5 Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1951 macht anlässlich des Be-
schwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht erstmals geltend, sein
Lebensmittelpunkt und damit sein Wohnsitz befinde sich in X._______
(DE). Dort lebe er schon seit 1980 und hätten er und seine Frau ihren ge-
samten Freundes- und Bekanntenkreis. Sie seien beide aktive Mitglieder
A-5320/2018
Seite 17
in der evangelischen Kirchgemeinde und würden alle 14 Tage einen christ-
lichen Hauskreis besuchen. Seine Ehefrau leite sodann einen Frauenkreis.
Im Weiteren würden die sechs Geschwister des Beschwerdeführers alle-
samt in der Region wohnen, wobei der regelmässige Kontakt anlässlich
von Familienfeiern gepflegt werde. Die vier Kinder des Beschwerdeführers
seien bereits erwachsen und würden in unterschiedlichen Regionen
Deutschlands leben. An der aktuellen Adresse […] in X._______ wohne er
seit dem 1. August 2001.
Der Beschwerdeführer erklärt, nur in unregelmässigen Abständen wegen
Geschäftsterminen in die Schweiz zu kommen und sich hier in der Summe
nur ca. 3 Monate pro Jahr aufzuhalten. Manchmal seien es nur wenige
Tage, manchmal eine ganze Woche auf einmal. Während seiner Aufent-
halte in der Schweiz nutze er die Firmenwohnung in Kreuzlingen. Dort habe
er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau auch per 1. April 2016 angemeldet
und eine Aufenthaltsbewilligung beantragt, weil er Geschäftstermine, bei
welchen ihn seine Ehefrau häufig begleite, auch dazu nutzen wollte, am
Bodensee Freizeit zu verbringen. Die Distanz zwischen X._______ und
Kreuzlingen – ca. 600 km Fahrstrecke – habe ihn zunehmend belastet,
weshalb er in der Schweiz eine "Anlaufstelle" benötigt habe.
5.1.6 Seinen verbindlichen Angaben auf dem bereits erwähnten Fragebo-
gen, wonach er nur persönliche Beziehungen (Ehefrau und Freunde) in der
Schweiz habe, setzt der Beschwerdeführer nun die Beschreibung eines
regen Soziallebens in X._______ entgegen.
Mit seinen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer im Wesentlichen,
dass vorliegend einzig die Verhältnisse im Jahre 2017 entscheidend sind.
Wie aufgezeigt durfte und musste die Vorinstanz hierfür auf die Selbstde-
klaration des Beschwerdeführers anlässlich der Zollkontrolle abstellen
(E. 5.1.1). Sein dargestelltes Sozialleben in Deutschland mag zutreffen,
wäre allenfalls für die Zeit vor 2017 beachtlich oder nach dem Wegzug sei-
ner Ehefrau am 2. März 2018 ins Ausland, vermag aus den dargelegten
Gründen jedoch für den massgebenden Zeitpunkt des Jahres 2017 die be-
rechtigte Annahme der Vorinstanz von vornherein nicht umzustossen.
Im Übrigen werden in der Beschwerdeschrift besonders das Engagement
des Ehepaares in der Kirchgemeinde sowie Bindungen zur Verwandtschaft
erwähnt. Allerdings bleibt diese Darstellung genauso unsubstantiiert wie
die Behauptung, es halte sich pro Jahr lediglich drei Monate in der Schweiz
auf. Vielmehr räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er und seine
A-5320/2018
Seite 18
Frau im massgeblichen Zeitpunkt des Jahres 2017 über eine Aufenthalts-
bewilligung B verfügt und sie ihre Freizeit gerne gemeinsam am Bodensee
verbracht haben, was gerade das Gegenteil, nämlich die stärkere Bindung
zur Schweiz nahelegt.
Auch die als "Beweis" ins Recht gelegte Meldebescheinigung der Stadt
X._______ vom 17. September 2018 führt zu keinem anderen Schluss,
sondern zeigt lediglich auf, was unbestritten ist, nämlich, dass der Be-
schwerdeführer sowohl im In- als auch im Ausland angemeldet ist. Im Üb-
rigen wäre die Anmeldung an einem Ort allein ohnehin nicht geeignet, den
Lebensmittelpunkt einer Person nachzuweisen (vgl. E. 3.2.3). Ferner
würde mit der eingereichten Meldebescheinigung, datierend vom 17. Sep-
tember 2018, lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer "derzeit" in
X._______ "gemeldet ist". Sie wäre damit ohnehin nicht geeignet, die Um-
stände im relevanten Zeitpunkt der Einfuhren im Jahre 2017 zu bestätigen.
Andere Unterlagen, welche die Schilderungen des Beschwerdeführers
zum massgebenden Familien- und Sozialleben sowie zur sinngemäss be-
haupteten stärkeren Bindung an X._______ im massgeblichen Zeitpunkt
des Jahres 2017 belegen würden, wurden nicht ins Recht gelegt.
Als einziges für den Standpunkt des Beschwerdeführers sprechendes Indiz
könnte die Veranlagung 2016 des Kanton Thurgau betreffend die direkten
Steuern des Beschwerdeführers gewertet werden, gemäss welcher er in
der Schweiz offenbar keine Steuern zu bezahlen hatte. Allerdings ist dem
Beschwerdeführer erneut entgegen zu halten, dass es vorliegend um die
Verhältnisse des Jahres 2017 geht, weshalb er aus der Steuerveranlagung
2016 von vornherein nichts für seinen Standpunkt ableiten kann. Selbst
wenn aber seine Steuerverhältnisse im Jahre 2017 gleich oder ähnlich aus-
fielen, wie er nachweislos behauptet, wäre vorliegend nicht anders zu ent-
scheiden. Rechtsprechungsgemäss ist nämlich nicht einzig ausschlagge-
bend, wo der Beschwerdeführer seine Steuern bezahlt (E. 3.2.3). Selbst
wenn es sich also steuerlich so verhielte, wie für das Jahr 2017 behauptet
wird, vermöchte dieses allfällige Indiz allein die berechtigterweise für die-
ses Jahr angenommene stärkere Bindung zur Schweiz, welche der Be-
schwerdeführer anlässlich der fraglichen Kontrolle unzweideutig und ver-
bindlich deklarierte, in einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht umzu-
stossen. Auf den in diesem Zusammenhang als Beweis zur Edition ange-
botenen Amtsbericht des Steueramts Kreuzlingen, kann deshalb in antizi-
pierter Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 1.5.2).
A-5320/2018
Seite 19
Insgesamt misslingt dem Beschwerdeführer der Nachweis der stärkeren
Bindung zu Deutschland im massgeblichen Zeitpunkt der Einfuhren.
5.1.7 Für das Gericht bleibt es damit dabei, dass sich der Lebensmittel-
punkt und somit der Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der
fraglichen Einfuhren in der Schweiz befunden hat. Daran vermögen auch
die vorgebrachten, mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zu-
sammenhängenden Bindungen nichts zu ändern: Soweit sich der Be-
schwerdeführer darauf berufen will, sein Lebensmittelpunkt befinde sich
aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit (Geschäftsführer eines Unterneh-
mens mit 20 Angestellten) in Deutschland und nicht in der Schweiz (wo er
lediglich Präsident des Verwaltungsrats der Schwestergesellschaft des be-
sagten Unternehmens sei), ist zum einen festzuhalten, dass sich die dies-
bezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung ohnehin nicht auf interna-
tionale Sachverhalte bezieht (vgl. E. 3.2.3). Zum anderen könnte er auch
bei einer analogen Heranziehung der genannten Rechtsprechung nichts
für sich ableiten, zumal die darin herausgearbeiteten Kriterien (wirtschaft-
lich bedeutendes Unternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitenden) im
vorliegenden Fall klar nicht erfüllt sind.
5.1.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Zeitpunkt der
Einfuhren vom August bzw. November 2017 von einem zollrechtlich rele-
vanten Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen ist.
Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, ge-
stützt auf das Istanbul Übereinkommen berechtigt gewesen zu sein, das in
Frage stehende Fahrzeug ohne Zollanmeldung in die Schweiz zu verbrin-
gen und im Zollgebiet zu verwenden (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.2.1).
5.2
5.2.1 Im Folgenden ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers zu prü-
fen, es sei ihm bzw. seiner Arbeitgeberin im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens gestützt auf Art. 2 des Zollabkommens vom 4. Juni 1954 über die
vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge (Zollabkommen von
1954; SR 0.631.251.4) zu gestatten, nachträglich eine Bewilligung nach
Art. 34 ZV bzw. Art. 35 ZV einzuholen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer verkennt dabei zum einen, dass die Anlage C
des Istanbul Übereinkommens mit ihrem Inkrafttreten gemäss Art. 27 des
Übereinkommens das genannte Zollabkommen von 1954 in den Beziehun-
gen zwischen den Vertragsparteien, welche diese Anlage übernommen ha-
ben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind (wozu sowohl
A-5320/2018
Seite 20
die Schweiz als auch Deutschland gehören), ausser Kraft setzt und an des-
sen Stelle tritt (vgl. Art. 11 der Anlage C des Istanbul Übereinkommens).
Das Zollabkommen von 1954 kann somit im vorliegenden Fall nicht heran-
gezogen werden. Dass die Voraussetzungen zur Anwendung des Istanbul
Übereinkommens im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, wurde bereits
aufgezeigt (vgl. E. 3.1.2 und E. 5.1.8).
Zum anderen berücksichtigt der Beschwerdeführer nicht, dass eine Bewil-
ligung gemäss Art. 34 ZV i.V.m. Art. 164 Abs. 1 ZV vor und eine solche
gemäss Art. 35 ZV i.V.m. Art. 164 Abs. 2 ZV anlässlich der ersten Einfuhr
beantragt werden muss und so oder anders nicht nachträglich gewährt
werden kann (vgl. E. 3.1.5).
5.2.3 Nach dem Dargelegten ist der Eventualantrag des Beschwerdefüh-
rers ebenfalls abzuweisen. Damit kann festgehalten werden, dass weder
staatsvertragliche noch innerstaatliche Bestimmungen greifen, die es dem
Beschwerdeführer erlaubt hätten, das unverzollte Fahrzeug – wie gesche-
hen – ohne Zollanmeldung in die Schweiz einzuführen und hier zu verwen-
den. Somit sind Abgaben durch eine objektive Widerhandlung gegen die
Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden
(vgl. E. 4) und ist der Beschwerdeführer als Zollschuldner (vgl. E. 2.2) auch
subjektiv zur Nachleistung des Zolls sowie der weiteren Abgaben (vgl.
Sachverhalt Bst. A.c f.) verpflichtet. Über die konkrete Höhe der Abgaben
ist im Folgenden noch zu befinden.
5.3
5.3.1 Es bleibt, auf den Subeventualantrag des Beschwerdeführers einzu-
gehen, wonach die Abgabeschuld – basierend auf einem Marktwert des
fraglichen Fahrzeugs von nicht mehr als Fr. 70'000.-- – neu zu bemessen
sei. Die Vorinstanz beantragt sinngemäss, diesen Eventualantrag gutzu-
heissen und eine entsprechende Neuberechnung vorzunehmen (vgl.
Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). Sie weist lediglich darauf hin, dass es dem
Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die nun vorgelegten Unterlagen
schon zu einem früheren Zeitpunkt zwecks korrekter Berechnung der ge-
schuldeten Abgaben einzureichen.
5.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor Bundesverwaltungsge-
richt die Kopie der Verkaufsrechnung betreffend das in Frage stehende
Fahrzeug datierend vom 14. Juli 2017 eingereicht. Daraus geht ein Kauf-
preis von EUR 71'375.-- hervor, was – in Anwendung des Umrechnungs-
kurses des Kantons Thurgau für die Steuerperiode 2017 – einem Betrag
A-5320/2018
Seite 21
von CHF 79'226.-- entspricht. Der Beschwerdeführer macht geltend, allein
die Inverkehrsetzung sowie die Inbetriebnahme des Fahrzeugs hätten eine
Werteinbusse von ca. CHF 10'000.-- bewirkt. Diese Schätzung entspricht
in etwa den Erfahrungswerten und wird auch von der Vorinstanz nicht be-
anstandet. Sodann ergibt sich nichts aus den Akten, was gegen eine Neu-
berechnung der geschuldeten Abgaben ausgehend von einem Fahrzeug-
wert von Fr. 70'000.-- sprechen würde.
5.3.3 Entsprechend des Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheis-
sen, als die Sache einzig zwecks Neuberechnung der geschuldeten Abga-
ben ausgehend von einem Fahrzeugwert von Fr. 70'000.-- an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so wer-
den die Verfahrenskosten in der Regel entsprechend ermässigt (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind indes keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer in absolut marginalem
Umfang. Sodann ist eine Reduktion der Verfahrenskosten auch deshalb
nicht angezeigt, weil der Beschwerdeführer die korrekte Berechnung der
Abgaben durch Einreichung der nunmehr ins Recht gelegten Verkaufs-
rechnung bereits bei der Vorinstanz hätte herbeiführen können. Entspre-
chend hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 2'300.-- festzusetzenden Ver-
fahrenskosten (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) vollumfänglich zu tragen.
Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung die-
ser Kosten zu verwenden.
6.2 Aus denselben Gründen wie den vorangehend genannten entfällt auch
die Gewährung einer teilweisen Parteientschädigung für den Beschwerde-
führer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung.
A-5320/2018
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Sache zwecks Neu-
berechnung der geschuldeten Abgaben im Sinne der Erwägungen ausge-
hend von einem Fahrzeugwert von Fr. 70'000.-- an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2‘300.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der Vor-
instanz vom 22. November 2018)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
A-5320/2018
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: