B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5321/2013
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Konzernrechts-
dienst, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Funktionsbewertung.
A-5321/2013
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Sachverhalt:
A.
A. _______ arbeitete seit 1975 bei den Schweizerischen Bundesbahnen
SBB, zuletzt als Handwerkermeister im Bereich Regionales Bahntechnik
Center. Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011
(nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewer-
tungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang
zu diesem System wurde A. _______ mit Schreiben vom 14. Mai 2011 in
einem sog. "Verständigungsschreiben" mitgeteilt, seine Funktion werde in
Abänderung seines Arbeitsvertrags neu dem Anforderungsniveau E zu-
geordnet. A. _______ unterzeichnete das Verständigungsschreiben nicht
und forderte einen Beschrieb seiner Stelle, um die Neueinreihung prüfen
zu können. Daraufhin wurde ihm ein Stellenbeschrieb zugestellt, der je-
doch nicht mit seinen Personalien versehen und undatiert war.
B.
Mit Schreiben vom 3. September 2011 forderte A. _______ einen voll-
ständigen und aktuellen auf seine Person und seinen Aufgabenbereich
zugeschnittenen Stellenbeschrieb. Ausserdem gab er bekannt, dass er
das neue Lohnsystem und seine Einstufung in das Anforderungsniveau E
nicht anerkenne.
C.
Mit Verfügung vom 24. April 2012 wurde die Änderung des Einzelarbeits-
vertrages resp. die Zuordnung der Stelle von A. _______ zum Anforde-
rungsniveau E rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt. Zusammen mit
dieser Verfügung wurde ihm der auf seine Person ausgestellte Stellen-
beschrieb Nr. [...] zugestellt.
D.
Gegen diese Verfügung erhob A. _______ mit Eingabe vom 29. Mai 2012
in Form eines handschriftlich korrigierten Exemplars des Stellen-
beschriebs Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. Diese wurde
auf Aufforderung hin mit Schreiben vom 14. Juni 2012 ergänzt.
A. _______ machte sinngemäss geltend, der Stellenbeschrieb sei bis zu
diesem Tag nicht auf seine Tätigkeiten ausgestellt worden. Im Weiteren
macht er geltend, er sei nach wie vor nicht mit der Zuordnung zum Anfor-
derungsniveau E einverstanden und eine Lohngarantie von Fr. 2'647.--
bedeute nach seiner Auffassung eine Lohnkürzung, was für ihn nicht ak-
zeptabel sei. A. _______ beantragte sinngemäss, es sei ihm ein korrekter
Stellenbeschrieb auszustellen und aufgrund seiner langjährigen Berufser-
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fahrung und seines Fachwissens in diversen Arbeitsbereichen sei seine
Lohnstufe um eine Stufe zu erhöhen.
E.
Mit Entscheid vom 22. August 2013 wies der Konzernrechtsdienst der
SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus,
der Stellenbeschrieb Nr. [...] sei individuell für A. _______ angefertigt und
von der zuständigen HR-Beraterin verifiziert worden. Er entspreche des-
halb dessen Funktion, beschränke sich zu Recht auf die Hauptaufgaben
und gebe die Tätigkeit von A. _______ korrekt wieder. Seine Funktion fin-
de ihre grösste Übereinstimmung mit den effektiven Anforderungen des
Anforderungsniveaus E, weshalb die konkrete Stelle von A. _______ kor-
rekterweise nicht dem Anforderungsniveau F, welches zusätzliche bzw.
komplexere Aufgaben beinhalte, zugeordnet worden sei. Dieser Ent-
scheid beruhe im Weiteren auf sachlichen Gründen und sei nachvollzieh-
bar.
F.
Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdiensts der SBB (nachfol-
gend: Vorinstanz) erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
am 21. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
macht geltend, die Zuordnung seiner Stelle zum Anforderungsniveau E
sei nicht korrekt und der Stellenbeschrieb entspreche nicht seiner Funkti-
on.
G.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013 am
angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, der dem Be-
schwerdeführer zugestellte Stellenbeschrieb gebe dessen Funktion voll-
ständig und korrekt wieder, was im Übrigen auch der Korrespondenz mit
dem Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers zu entnehmen sei. An
der Zuordnung zum Anforderungsniveau E sei festzuhalten.
H.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 präzisiert der Beschwerdeführer seine
Beschwerde und beantragt sinngemäss, seine Funktion sei dem Anforde-
rungsniveau F zuzuordnen. Er begründet dies mit zahlreichen absolvier-
ten Weiterbildungen, der selbständigen Erledigung von Arbeiten, Materi-
albestellungen, dem Anfertigen von Zeichnungen, dem Erstellen von Lei-
tungen (Wasser und Luft), dem Revidieren von Notfallschiebern diverser
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Grössen, dem Ausführen von Schlosser-, Maurer und Schweissarbeiten
und dem Unterhalt von Lärmschutzwänden.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit
das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bun-
desbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesper-
sonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz
kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbe-
fugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).
Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision
des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen
Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz
angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000
[AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfah-
ren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war
deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz,
wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht
weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des
Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers
beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefoch-
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tenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; ULRICH MEYER/PETER ARNOLD,
Intertemporales Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005
I, S. 137; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich usw.
2013, Rz. 132).
Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen
werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005
[AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer
hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anlie-
gen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum
Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden ge-
gen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Über-
gang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohnga-
rantie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar
2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen.
1.4 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet – gleich wie die verwaltungs-
interne Beschwerdeinstanz – grundsätzlich mit uneingeschränkter Kogni-
tion. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Ent-
scheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt
sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung al-
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lerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen
auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht,
und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im
Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt
nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und
A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seine Qualifikationen
und konkret ausgeübten Tätigkeiten hätten bei der Zuordnung seiner
Funktion zum Anforderungsniveau E keine Beachtung gefunden. Implizit
macht er damit geltend, der Sachverhalt sei nicht korrekt erhoben wor-
den.
3.1 Die Vorinstanz entgegnet, es sei den Akten zu entnehmen, dass die
zuständige HR-Beraterin konsultiert worden sei. Im Übrigen sei auch dem
Linienverantwortlichen Gelegenheit gegeben worden, sich zur Sachlage
zu äussern. Damit macht die Vorinstanz sinngemäss geltend, sie habe
die vorhandenen Beweismittel objektiv geprüft und sei zum Schluss ge-
kommen, diese liessen eine zuverlässige Beurteilung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts zu.
3.2
3.2.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011;
PIERRE TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 1 N. 18). Zur Anwendung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der
der Beschwerdeinstanz, wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassen-
de Kognition einräumt. Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochte-
nen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig
gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder ent-
scheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch ge-
würdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtser-
heblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante
Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den
Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
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5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar
2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils
m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Introduc-
tion à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43).
Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei
unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör
bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271
E. 11.7.1; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1027; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153).
3.2.2 Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz.
Die Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
(vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird
dadurch relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei
der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG;
BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 460, CANDRIAN, a.a.O. Rz. 63, S. 44).
Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach
haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prüfen,
unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2).
Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die
Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nach-
weis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine rechtserhebli-
che Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass), darf die
entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie ge-
stützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich
verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt
werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernst-
haften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht er-
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scheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; MO-
SER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., 3.140a f.).
3.3 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und ihrer Stellung-
nahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder unvoll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter ande-
rem aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgenommen und
es sei erneut abgeklärt worden, ob die von diesem zusätzlich aufgeliste-
ten Arbeiten ebenfalls von dem individuell für ihn erstellten Stellen-
beschrieb Nr. [...] erfasst würden. Im Übrigen habe sie sich darauf verlas-
sen dürfen, dass die Angaben der für den Beschwerdeführer zuständigen
HR-Beraterin korrekt seien. Im Weiteren habe sie den Linienvorgesetzten
des Beschwerdeführers befragt.
Aus diesen Ausführungen geht – wie auch aus den Akten – deutlich her-
vor, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Erst- wie auch der Vorin-
stanz umfassende Auskünfte und Stellungnahmen eingeholt und den
Entscheiden vom 24. April 2012, resp. dem 22. August 2013, zu Grunde
gelegt wurden. Die Erstinstanz hat eine Befragung des Linienvorgesetz-
ten offenbar nicht deshalb unterlassen, weil sie deren Beweiseignung von
vornherein verneinte oder allein die Stellungnahme der HR-Beauftragten
als Beweis zulassen wollte. Sie verzichtete vielmehr auf eine Anhörung,
weil sie aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung den Sachverhalt
als korrekt und erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig
erachtete. Die Vorinstanz vervollständigte indessen ihrerseits die Beweis-
erhebung und holte die Stellungnahme des Linienvorgesetzten ein. Auch
sie durfte somit von einem vollständigen und korrekt erhobenen Sachver-
halt ausgehen. Es ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die
Vorinstanz ihre Kognition nicht ausgeschöpft hätte. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer nie weitere Beweise angeboten oder geltend gemacht,
es seien solche nicht erhoben worden. Eine unzulässige Einschränkung
der Kognition und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsver-
weigerung als Folge davon ist somit ebenso zu verneinen wie eine Ver-
letzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2
f.).
4.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Funktion sei zu Un-
recht dem Anforderungsniveau E zugeordnet worden, da der zu Grunde
gelegte Stellenbeschrieb nicht seinen tatsächlichen Arbeitsalltag bzw.
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seine tatsächliche Funktion wiedergebe. Aufgrund zahlreicher zusätzli-
cher Ausbildungen und Aufgaben entspreche seine Funktion dem Anfor-
derungsniveau F.
4.1 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, es sei korrekt, wenn ein Stel-
lenbeschrieb nur die Hauptaufgaben enthalte. Dies sei darauf zurückzu-
führen, dass sich ein Stellenbeschreib auf die modellhaft und abstrakt
umschriebenen Inhalte eines Anforderungsniveaus stütze. Die korrekte
Zuordnung geschehe aufgrund jenes Anforderungsniveaus, welches der
grössten Übereinstimmung mit den effektiven Anforderungen entspreche.
Im Übrigen sei sowohl durch die zuständige HR-Beraterin als auch durch
den Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers bestätigt worden, dass
dieser keine für das Anforderungsniveau F charakteristische Führungs-
aufgaben wahrnehme, dass der Stellenbeschrieb Nr. [...] die Tätigkeit des
Beschwerdeführers korrekt wiedergebe und somit die von diesem ausge-
führte Funktion den Aufgaben des Anforderungsniveaus E entspreche.
Die Zuordnung zum Anforderungsniveau E sei somit korrekt erfolgt.
4.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft ge-
tretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, be-
misst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leis-
tung. Der GAV SBB 2011, mit dem, wie erwähnt (vgl. Bst. A), per 1. Juli
2011 ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde,
hält – wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 – damit übereinstimmend fest,
der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach
der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der
Übergangsbestimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 werden auf den
1. Juli 2011 alle Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt.
Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung.
Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zuge-
ordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien ge-
meinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt
(Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funkti-
onsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per
1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetz-
te. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert
und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funkti-
onszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leis-
tungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der
SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss
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Seite 10
Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt
das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen
wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die
Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5).
4.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf
das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-
den, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individuali-
sierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick
auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisati-
onseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte
bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). Die
Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt allerdings voraus, dass
über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht.
4.4 Dass der Stellenbeschrieb Nr. [...] "Handwerkermeister" individuell für
die Funktion des Beschwerdeführers erstellt wurde, geht u.a. aus der Tat-
sache hervor, dass spezifische – von diesem geltend gemachte – Aufga-
ben, wie beispielsweise die Ausführung und Überwachung von Material-
bestellungen, die Wartung von verschiedenen Versorgungsleitungen so-
wie von Fluchttüren bei Lärmschutzwänden, explizit aufgenommen wur-
den. Dieser Stellenbeschrieb zeigt, dass vom Beschwerdeführer eine
weitgehende Selbständigkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben gefordert
wird, dass seine Funktion aber auch die Disposition, Organisation und
Überwachung in verschiedenen Bereichen beinhaltet. Insbesondere wird
dadurch auch ein gewisses Mass an eigenverantwortlichem Arbeiten ab-
gebildet.
Dem den Akten beiliegenden beispielhaften Stellenbeschrieb Nr. […]
"Gruppenleiter/-in Produktion" sowie der angefochtenen Verfügung sind
die charakteristischen Aufgaben für das Anforderungsniveau F zu ent-
nehmen. Dieses fordert vom Stelleninhaber u.a. die fachliche und perso-
nelle Führung von unterstellten Mitarbeitern, Qualitäts-, Budget- und Ziel-
verantwortung sowie die Durchführung von internen Audits und Schulun-
gen.
4.5 Der Beschwerdeführer macht insbesondere – unter anderem auch
durch seine handschriftliche Ergänzung des Stellenbeschriebs – geltend,
er arbeite in Eigenverantwortung und zu 90% selbständig. Ausserdem
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Seite 11
führt er eine Anzahl spezifischer Tätigkeiten wie Schlosser-, Maurer- und
Schweissarbeiten sowie die Revision von Notfallschiebern etc. auf.
Dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Funktion die Hauptaufgaben
des Anforderungsniveaus F nicht erreicht, ist offensichtlich. Insbesondere
nimmt der Beschwerdeführer keine Führungs- und Schulungstätigkeiten
wahr. Die von ihm geltend gemachte Eigenverantwortung und Selbstän-
digkeit werden hingegen vom Anforderungsniveau E berücksichtigt, ohne
dass der Beschwerdeführer dies durch seine handschriftlichen Ergänzun-
gen kundtun müsste. Es liegt somit auf der Hand, dass der Stellen-
beschrieb die Aufgaben und Arbeiten des Beschwerdeführers berücksich-
tigt und dessen Funktion korrekt abbildet, was im Übrigen durch die HR-
Betreuerin und den Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers bestätigt
wurde. Die Zuordnung seiner Funktion zum Anforderungsniveau E ist
demzufolge korrekt erfolgt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt vollständig und
korrekt erhoben und in objektiver Würdigung dem angefochtenen Ent-
scheid zu Grunde gelegt wurde. Ebenso erfolgte die Zuordnung der Funk-
tion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau E aufgrund eines
individuellen Stellenbeschriebs und im Vergleich zum Stellenbeschrieb
des Anforderungsniveaus F zu Recht. Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grund-
sätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
6.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer ist nicht anwalt-
lich vertreten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine
Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
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Seite 13
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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