B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-532/2016
Ur t e i l vom 7 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ AG, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz,
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
A-532/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte die B._______ AG (nachfol-
gend: bisherige Vorsorgeeinrichtung) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Wiederanschlusskontrolle (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) mit,
dass der Anschlussvertrag Nr. X mit der A._______ AG (nachfolgend: Ar-
beitgeberin) per 31. Dezember 2013 aufgelöst worden sei und ihr die Ar-
beitgeberin bislang keine neue Vorsorgeeinrichtung bekannt gegeben
habe. Zudem wies die bisherige Vorsorgeeinrichtung darauf hin, dass die
Arbeitgeberin bei Vertragsauflösung eine Person mit einem BVG-pflichti-
gen Lohn beschäftigt habe.
A.b In der Folge wurde die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 5. Juni 2014
von der Auffangeinrichtung BVG aufgefordert, sich – sofern sie weiterhin
dem BVG unterstellte Arbeitnehmer beschäftige – innerhalb von zwei Mo-
naten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und der Auf-
fangeinrichtung BVG als Beleg die Anschlussvereinbarung per 1. Januar
2014 zukommen zu lassen. In Ermangelung BVG-pflichtigen Personals
entfalle zwar die Vorsorgepflicht – so die Auffangeinrichtung BVG –, den-
noch sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen AHV-Aus-
gleichskasse einzureichen. Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser An-
schluss gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;
SR 831.40) bei der Auffangeinrichtung BVG angekündigt, sollten die ange-
forderten Unterlagen nicht bis zum 4. August 2014 vorliegen. Dabei wurde
auch auf die in diesem Fall anfallenden – von der Arbeitgeberin zu tragen-
den – Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. Die Arbeit-
geberin liess sich jedoch nicht vernehmen.
A.c Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 ordnete die Auffangeinrichtung
BVG den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per
1. Januar 2014 an (Ziff. 1) und auferlegte ihr (androhungsgemäss) die Ver-
fügungskosten in Höhe von Fr. 450.-- und Gebühren für die Durchführung
des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-- (Ziff. 2). Begründet wurde der
Zwangsanschluss namentlich damit, aus der Meldung der bisherigen Vor-
sorgeeinrichtung gehe hervor, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der
Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages Personen beschäftigt habe,
die der obligatorischen Vorsorge unterstellt gewesen seien und ein Aus-
nahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2;
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SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Zudem habe die Arbeitgeberin innert
der ihr gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an
die Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig hätte erscheinen lassen.
B.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG
vom 18. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragt die Aufhebung der Verfügung (ohne Kostenfolge). Sie sei „ab
2014“ bei der C._______ AG (nachfolgend: C._______ AG) angeschlossen
und sämtliche in den Jahren 2014 und 2015 ausbezahlten BVG-pflichtigen
Löhne seien bei der C._______ AG für die obligatorische berufliche Vor-
sorge versichert.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2016 beantragt die Auffangeinrich-
tung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen
(Ziff. 1). Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung vom
18. Januar 2016 „in dem Sinne in Wiedererwägung zu ziehen, dass diese
vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 befristet“ werde (Ziff. 2); alles
unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdefüh-
rerin sei erst ab dem 1. November 2014 bei der C._______ AG angeschlos-
sen gewesen; von Januar bis Oktober 2014 bestehe eine Anschlusslücke,
für welche die Beschwerdeführerin trotz der Zahlung eines BVG-pflichtigen
Lohnes keinen Anschlussnachweis erbracht habe. Da bisher keine Kündi-
gung des Zwangsanschlusses erfolgt sei, sei die Beschwerdeführerin im-
mer noch gültig und zu Recht angeschlossen. Die Beschwerdeführerin
habe es trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz versäumt, sich zu
äussern bzw. die Vorinstanz zu informieren, und habe damit das vorlie-
gende Verfahren veranlasst; sie habe die Kosten zu tragen.
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-532/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal
sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG
i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be-
rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist dem-
nach einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
(vorliegend die Verfügung vom 18. Januar 2016) in vollem Umfang über-
prüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundes-
recht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch
die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER et al.,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149
ff.; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 1146 ff.).
1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf
den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt
jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und
ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347
E. 1a; Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 1.5; MOSER
et al., a.a.O., Rz. 1.54). Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesver-
waltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der
Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016
E. 1.6; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54).
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Seite 5
1.5 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3;
zum Ganzen: Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).
2.
2.1
2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis,
die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre-
ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit
den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1
Abs. 1 BVG).
2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die
das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als
den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m.
Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male
der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Ur-
teile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und
C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versi-
chern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge einge-
tragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10
Abs. 1 BVG).
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Seite 6
2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG ist die jeweilige Vorsorgeeinrichtung
verpflichtet, die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrich-
tung zu melden. Diese ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG)
und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche
nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der An-
schluss erfolgt – wie erwähnt – rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6
BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Er-
füllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen
erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn
sich ein Arbeitnehmer zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat,
für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (Urteile des BVGer
A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.4.3 und C-3291/2011 vom 2. Mai 2013
E. 5.9.4.2).
2.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und
die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verur-
sachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4
der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangein-
richtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Ar-
beitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat,
die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert
geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der
Auffangeinrichtung BVG (gültig ab dem 1. Januar 2016). Dieses Regle-
ment bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der An-
schlussverfügung (Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016
E. 2.2.2 und C-3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.2.).
3.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 18. Januar 2016 zwangsweise rückwirkend per 1. Januar 2014
angeschlossen. Zu prüfen ist einerseits, ob der Zwangsanschluss vorlie-
gend zu Recht unbefristet verfügt (E. 3.1) oder ob er allenfalls anzupassen
bzw. zu befristen ist (E. 3.2). Andererseits ist die Frage zu klären, ob die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für den Zwangsanschluss
zu Recht auferlegt hat (E. 3.3).
3.1 Am 17. März 2014 informierte die bisherige Vorsorgeeinrichtung die
Vorinstanz über die Kündigung des Anschlussvertrages mit der Beschwer-
deführerin per 31. Dezember 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) und ist so
ihrer gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG nachgekommen
(vgl. E. 2.2.2). Nach Erhalt der Meldung betreffend die Vertragsauflösung
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hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich – im Falle der
Beschäftigung von BVG-pflichtigem Personal auch nach dem 31. Dezem-
ber 2013 – per 1. Januar 2014 einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen
oder aber zu belegen, dass sie nach dem 31. Dezember 2013 kein BVG-
pflichtiges Personal mehr beschäftigt hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Nach-
dem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht Folge geleitstet
hatte, wurde sie von der Vorinstanz androhungsgemäss mittels nunmehr
angefochtener Verfügung vom 18. Januar 2016 rückwirkend per 1. Januar
2014 zwangsweise angeschlossen.
Unbestritten ist hierbei, dass der Anschlussvertrag zwischen der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung und der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2013
gekündigt worden ist. Überdies liegt nicht im Streit, dass die Beschwerde-
führerin im relevanten Zeitraum einen der obligatorischen Versicherung
des BVG zu unterstellenden Arbeitnehmer beschäftigt und innerhalb der
ihr gewährten zweimonatigen Frist einen Neuanschluss nicht nachgewie-
sen hat. Auch ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j BVV2 liegt un-
bestritten nicht vor.
3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 22. Januar 2016
nun sinngemäss geltend, der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
BVG würde sich erübrigen, da sie für sämtliche in den Jahren 2014 und
2015 ausbezahlten BVG-pflichtigen Löhne bei der C._______ AG versi-
chert gewesen sei (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Beschwerdeführerin reicht
als „Beweismittel“ einen Anschlussvertrag Nr. Y per 1. November 2014 bei
der C._______ AG ein, der vom 14. Mai 2015 datiert.
3.1.2 Zu beurteilen ist somit, ob tatsächlich vor Verfügung des Zwangsan-
schlusses am 18. Januar 2016 ein gültiger neuer Anschlussvertrag für die
massgebliche Periode bei der C._______ AG bestand. Wäre dies der Fall,
wäre der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des
Zwangsanschlusses an die Vorinstanz tatsächlich bereits bei einer ande-
ren Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen, womit sich – jedenfalls der
unbefristete – Zwangsanschluss (nachträglich) als unnötig erweisen
würde. Für den Fall, dass der neue Anschlussvertrag nach erfolgtem
Zwangsanschluss rechtsgültig zustande gekommen wäre, hätte zum Zeit-
punkt der Verfügung keine (andere) Versicherung bestanden, womit der
Zwangsanschluss aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu bean-
standen wäre (Urteile des BVGer A-7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 4.3.2
und A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 3.1.4; vgl. auch Urteil des BVGer
C-2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 3.2 f.).
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3.1.3 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass der An-
schlussvertrag Nr. Y bei der C._______ AG am 14. Mai 2015 unterzeichnet
worden ist und per 1. November 2014 Gültigkeit beansprucht. Er ist somit
vor Erlass der Zwangsanschlussverfügung vom 18. Januar 2016 erfolgt
(aber der Vorinstanz nicht mitgeteilt worden, was insbesondere Einfluss auf
die Kosten für die Verfügung und die Durchführung des Zwangsanschlus-
ses und eine allfällige Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz auf-
grund mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin hat, vgl. hierzu
nachfolgend: E. 3.3). Damit war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des
Zwangsanschlusses nachweislich einer Vorsorgeeinrichtung per 1. No-
vember 2014 angeschlossen.
3.1.4 Somit erweist sich der verfügte Zwangsanschluss vom 18. Januar
2016 (zumindest) ab dem 1. November 2014 als unnötig bzw. (nachträg-
lich) hinfällig und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.
3.2 Zu prüfen bleibt, ob für die Zeitperiode von 1. Januar 2014 bis 31. Ok-
tober 2014 ein befristeter Anschluss angezeigt ist.
3.2.1 Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin zwar nachweis-
lich ab dem 1. November 2014 bei der C._______ AG versichern lassen
(E. 3.1.4). Sie behauptet nun sinngemäss, auch für die Zeit ab unbestritte-
ner Vertragsauflösung per 31. Dezember 2013 bis 31. Oktober 2014 einen
Anschlussvertrag bei der C._______ AG besessen zu haben (vgl. Sach-
verhalt Bst. B und E. 3.1.2). Die Vorinstanz entgegnet, aufgrund der Akten
stehe fest, dass in der massgeblichen Periode eine Anschlusslücke be-
standen habe, für welche die Beschwerdeführerin keinen Anschlussnach-
weis habe erbringen können. Allenfalls sei die „unbefristet erlassene“
Zwangsanschlussverfügung vom 18. Januar 2016 auf die Monate Januar
bis Oktober 2014 zu befristen.
3.2.2 Vorliegend trat der am 14. Mai 2015 unterzeichnete Anschlussvertrag
bei der C._______ AG nachweislich erst am 1. November 2014 in Kraft
(siehe Beschwerdebeilage, Anschlussvertrag, S. 5). Da der bisherige An-
schlussvertrag per 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde und die Beschwer-
deführerin keine weiteren Unterlagen in Bezug auf einen erfolgten An-
schluss an eine Vorsorgeeinrichtung eingereicht hat, muss für die Periode
vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 von einer Anschlusslücke aus-
gegangen werden. Demzufolge ist der Zwangsanschluss für diese Zeitpe-
riode zu Recht erfolgt und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
Überdies ist der befristet verfügte Zwangsanschluss gerade auch mit Blick
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auf die vom Gesetzgeber bezweckte Gewährleistung eines lückenlosen
Versicherungsschutzes nicht zu beanstanden (Urteile des BVGer
C-3460/2011 vom 17. September 2013 E. 3.3.2 und C-3291/2011 vom
2. Mai 2013 E. 5.9.5, mit weiterem Hinweis).
3.3 Schliesslich ist der Frage nachzugehen, ob die Kosten für den erfolgten
Zwangsanschluss zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt worden sind
bzw. ob die Beschwerdeführerin diese Kosten in rechtswesentlicher Weise
verursacht hat (E. 2.2.3).
3.3.1 Die Beschwerdeführerin lehnt jede Kostenfolge zu ihren Lasten ab;
dies mit dem Argument, es habe ein neuer Anschlussvertrag bei der
C._______ AG bestanden.
Die Vorinstanz weist demgegenüber darauf hin, dass es die Beschwerde-
führerin unterlassen habe, sich während des Verwaltungsverfahrens bei
der Vorinstanz zu irgendeinem Zeitpunkt zu äussern bzw. die Vorinstanz
über den Neuanschluss zu informieren. Die Beschwerdeführerin habe so
das vorliegende Gerichtsverfahren unnötigerweise verursacht und müsse
folglich auch die Kosten für den Zwangsanschluss vollumfänglich tragen.
3.3.2
3.3.2.1 Vorliegend hat sich – wie gezeigt – der verfügte Zwangsanschluss
ab 1. November 2014 zwar als hinfällig, der befristete vom 1. Januar 2014
bis 31. Oktober 2014 aber als rechtmässig erwiesen (E. 3.1.5 und
E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin hat jedoch erst im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens und somit nach erfolgtem Zwangsanschluss den
neuen Anschlussvertrag bei der C._______ AG eingereicht. Die Beschwer-
deführerin wurde – wie aus dem Sachverhalt hervorgeht – durch die Vo-
rinstanz aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Zeitgleich verlangte die Vorinstanz
den neuen Anschlussvertrag oder aber eine Bestätigung der AHV-Aus-
gleichskasse, dass im relevanten Zeitraum keine BVG-pflichtigen Arbeit-
nehmer beschäftigt wurden. Gleichzeitig wurde für den Fall, dass dieser
Anweisung nicht nachgekommen werden sollte, ein zwangsweiser An-
schluss gemäss Art. 60 BVG angekündigt und auf die in diesem Fall anfal-
lenden Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen (Sachver-
halt Bst. A.b). Überdies hat auch die bisherige Vorsorgeeinrichtung – so
aus den Akten ersichtlich – die Beschwerdeführerin schriftlich darauf hin-
gewiesen, dass sie nach wie vor der Versicherungspflicht der beruflichen
A-532/2016
Seite 10
Vorsorge unterstehe, und diese gebeten, ihr die nachfolgende Vorsorge-
einrichtung bekannt zu geben (Vernehmlassungsbeilage 1, S. 5).
Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits weder den Anweisungen der Vo-
rinstanz noch jenen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, welche gemäss
Art. 11 Abs. 3bis BVG verpflichtet ist, die Auflösung eines Anschlussvertra-
ges der Auffangeinrichtung zu melden (E. 2.2.2), nachgekommen. Dies al-
les trotz Einsicht, dass einer ihrer Mitarbeiter tatsächlich der obligatori-
schen Versicherung unterstand. Auch hat es die Beschwerdeführerin un-
terlassen, sich innert rund eines Jahres seit Anweisung der Vorinstanz ei-
ner registrierten Vorsorgeeinrichtung ihrer Wahl anzuschliessen, was einen
Zwangsanschluss und die damit verbundenen Kosten ohne Weiteres ver-
hindert hätte. Zwar ist die Beschwerdeführerin seit 1. November 2014 bei
der C._______ AG versichert, für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 31. Okto-
ber 2014 fehlt aber – wie erwähnt – ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrich-
tung.
Die Vorinstanz, welche berechtigt und verpflichtet ist, zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Verfügungen zu erlassen (E. 2.2.2), hat daher im vorliegenden
Falle mit Verfügung vom 18. Januar 2016 die Beschwerdeführerin andro-
hungsgemäss zwangsweise angeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat
es versäumt, durch die angezeigten Vorkehrungen den Zwangsanschluss
und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Überdies hätte auch bei
einer frühzeitigen Meldung des neuen Anschlussvertrages mit Gültigkeit ab
1. November 2014 eine Versicherungslücke vom 1. Januar 2014 bis
31. Oktober 2014 bestanden und auch diesfalls wäre ein Zwangsanschluss
für die entsprechende Periode nötig gewesen.
3.3.2.2 Insgesamt ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin den
Zwangsanschluss und die damit einhergehenden Verfahrenskosten –
durch die Unterlassung des pflichtgemässen Anschlusses an eine Vorsor-
geeinrichtung ab dem 1. Januar 2014 – selbst verursacht und verschuldet
hat. Diese wurden ihr folglich zu Recht auferlegt, wobei die Höhe der von
der Vorinstanz eingeforderten Kosten dem Kostenreglement der Auffan-
geinrichtung BVG (Stand 1. Januar 2016) entspricht und sich dieses – so-
weit hier interessierend – als rechtskonform erweist (vgl. Urteile des BVGer
A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen und
C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1). Gegenteiliges wird von der Be-
schwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
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3.4 Entsprechend dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit sie den
Zwangsanschluss ab dem 1. November 2014 betrifft (E. 3.1.5), teilweise
gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausnahmsweise können auch ei-
ner obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese
durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63
Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die Beschwerdefüh-
rerin das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren
durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht hat,
etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer
Gutheissung der Beschwerde führen (MOSER et al., a.a.O., Rz. 4.52, mit
weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-7718/2015 vom 28. Juli 2016
E. 6.1).
Der vorliegende Verfahrensausgang entspricht zwar formell einem teilwei-
sen Obsiegen der Beschwerdeführerin. Allerdings ist die teilweise Gutheis-
sung der Beschwerde einzig darauf zurückzuführen, dass der rückwirkend
per 1. Januar 2014 verfügte Zwangsanschluss vom 18. Januar 2016 nicht
unbefristet gilt, sondern aufgrund eines vor Erlass der Zwangsanschluss-
verfügung unterzeichneten Anschlussvertrages bei der C._______ AG zu
befristen ist. Indem die Beschwerdeführerin trotz Anweisung der Vo-
rinstanz, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeein-
richtung anzuschliessen und ihr den neuen Anschlussvertrag zukommen
zu lassen, dieser den am 14. Mai 2015 unterzeichneten Anschlussvertrag
nicht rechtzeitig zukommen liess, hat sie ihre vorinstanzlichen Mitwirkungs-
pflichten verletzt und im Umfang der teilweisen Gutheissung das Verfahren
unnötigerweise verursacht. Es sind ihr daher die Verfahrenskosten, welche
gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 800.-- festzulegen sind, in vollem Umfang aufzuerle-
gen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine ver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist ge-
mäss Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen
Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), keine solche zuzusprechen (vgl. Ur-
teile des BVGer A-7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 6.2 und A-2907/2015
vom 23. Mai 2016 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 1 der
Verfügung vom 18. Januar 2016 wird wie folgt abgeändert: „Der Arbeitge-
ber wird der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 1. Januar
2014 befristet bis 31. Oktober 2014 zwangsweise angeschlossen.“ Im Üb-
rigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-532/2016
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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