B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5323/2012
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
Verein Bürgerprotest Fluglärm Ost (BFO),
c/o (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fehlende Möglichkeit der Mitwirkung bei der Erarbeitung des
SIL-Objektblattes für den Flughafen Zürich.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) – mit Blick auf den Staats-
vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland zum Flugverkehr am Flugha-
fen Zürich – den betroffenen Kantonen, dem Flughafen Zürich sowie der
Flugsicherung Skyguide einen Bericht mit möglichen Umsetzungsvarian-
ten zugestellt hat,
dass diese eingeladen wurden, sich zu den ausgeführten Varianten bis
zum 15. November 2012 zu äussern (Medienmitteilung des BAZL vom
9. Oktober 2012),
dass der Verein Bürgerprotest Fluglärm Ost (BFO; Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 10. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhebt, mit dem Antrag, es sei der betroffenen Bevölkerung mittels
Erlass einer superprovisorischen Verfügung die Mitsprache in der laufen-
den Konsultation zu ermöglichen,
dass die Eingabe im Wesentlichen damit begründet wird, der Staatsver-
trag mit der Bundesrepublik Deutschland lasse eine massive Zunahme
der Lärmbelastung für den Osten des Flughafens Zürich befürchten,
weshalb es gesetzeswidrig sei, die betroffene Bevölkerung in den Umset-
zungsprozess nicht einzubinden,
dass das BAZL (Vorinstanz) in der Vernehmlassung vom 24. Oktober
2012 darlegt, der Beschwerde fehle es nicht nur an einem zulässigen An-
fechtungsobjekt, weshalb auf sie nicht einzutreten sei, sondern sie erwei-
se sich auch als unbegründet, da gemäss klarer bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (BGE 133 II 120) kein Anspruch auf Teilnahme am Koor-
dinationsprozess bestünde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober
2012 an seiner Beschwerde unverändert festhält,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und als Vorinstanz eine in
Art. 33 VGG genannte Behörde gelten kann,
dass nach Einreichen der Beschwerde die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsit-
zender oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Begehren
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einer Partei vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen verfügen
kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen
einstweilen sicherzustellen (vgl. Art. 56 VwVG),
dass die Behörde ihre Zuständigkeit sowie die weiteren Prozessvoraus-
setzungen von Amtes wegen prüft, wozu auch das Vorliegen eines zuläs-
sigen Anfechtungsobjekts gehört,
dass der von der Vorinstanz veröffentlichte Bericht sowie die entspre-
chende Medienmitteilung vom 9. Oktober 2012 als amtliche Informationen
für den Beschwerdeführer keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten im
Sinne von Art. 5 VwVG erzeugen und daher als Realakte zu qualifizieren
sind,
dass Realakte nicht direkt angefochten werden können, sondern viel-
mehr, sollten sie die Rechtstellung Privater tangieren, der Erlass einer
Verfügung gestützt auf Art. 25a VwVG zu verlangen ist (vgl. FELIX UHL-
MANN, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zü-
rich 2009, Art. 5 N 89 mit weiteren Hinweisen),
dass sich erst damit der Beschwerdeweg öffnet (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 36 f. Rz. 2.38 f.),
dass gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Vorinstanz der Be-
schwerdeführer sich um den Erlass einer solchen Verfügung nach
Art. 25a VwVG nicht bemüht hat,
dass somit offensichtlich kein rechtsgültiges Anfechtungsobjekt vorliegt,
zu dessen Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre
und deshalb auf die vorliegende Beschwerde im einzelrichterlichen Ver-
fahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass es sich mit diesem Entscheid in der Hauptsache erübrigt, einen Zwi-
schenentscheid über die beantragte superprovisorische Massnahme zu
erlassen,
dass bei diesem Verfahrensausgang offenbleiben kann, ob der Be-
schwerdeführer überhaupt beschwerdelegitimiert ist und namentlich die
Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde – d.h. für ei-
ne von einem Verband im Interesse seiner Mitglieder erhobenen Be-
schwerde – gegeben sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die Prüfung der materiellen Begründetheit der Beschwerde
gleichfalls verzichtet werden kann, wobei jedoch anzumerken ist, dass
das Bundesgericht bereits eine ähnlich gelagerte Beschwerde des Kan-
tons Thurgau auf Teilnahme am Koordinationsprozess als materiell unbe-
gründet abgewiesen hat (BGE 133 II 120),
dass eine Eingabe schliesslich grundsätzlich von Amtes wegen von der
unzuständigen an die zuständige Behörde zu überweisen wäre (Art. 8
Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer vorliegend jedoch in seiner Beschwerdebe-
gründung und nochmals in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2012
deutlich zu erkennen gibt, er erwarte ein seinem Antrag entsprechendes
direktes Eingreifen des Bundesverwaltungsgerichts,
dass demgemäss gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG von einer Überweisung
abzusehen ist, zumal es sich um keine fristgebundene Eingabe handelt
und ein Rechtsverlust durch den Verzicht auf Überweisung nicht zu be-
fürchten ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 111 Rz. 3.10),
dass es dem Beschwerdeführer dennoch jederzeit offensteht, die Vorin-
stanz um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu ersuchen,
dass gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von der Erhebung von
Verfahrenskosten abzusehen ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme wird
nicht eingetreten.
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3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 29. Oktober 2012 [inkl. Beilagen])
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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