Abtei lung I
A-5324/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Silja Hofer.
Pizolbahnen AG, c/o Prefera Treuhandgesellschaft,
Grossfeldstrasse 40, 7320 Sargans,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Glaus,
Obergasse 28, Postfach 133, 8730 Uznach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz,
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Marty,
Beigeladene.
Plangenehmigung (Kabinenbahn Wangs-Maienberg-
Furt).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5324/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. April 2009 erteilte das Bundesamt für Verkehr
(BAV) der Pizolbahnen AG die Plangenehmigung mit Auflagen für den
Bau der 8er-Kabinenbahn Wangs – Maienberg – Furt.
B.
Zur Begründung der Projektänderung vom 20. Mai 2009 führte die
Pizolbahnen AG aus, die Stützenstandorte Nr. 1 und 2 würden auf der
Parzelle Nr. 368 zu stehen kommen. Die entsprechende rechtsgültige
Dienstbarkeit für die Stützenstandorte (Baurecht) regle nicht ab-
schliessend eine allfällige Minderwertentschädigung aus dem Bau
einer neuen Seilbahnanlage. In der Folge hätten sich zwischen der
Pizolbahnen AG und der Eigentümerin Differenzen ergeben. Daher
habe sie sich im Sinne einer Optimierung entschlossen, die
Stützenstandorte Nr. 1 und 2 auf das eigene Grundstück bei der
Talstation Wangs zurückzuziehen. Dadurch solle im Übrigen auch eine
geringfügige Verbesserung der Lärmimmissionen erreicht werden.
C.
Das BAV genehmigte mit Verfügung vom 22. Juni 2009 die Projekt-
änderung betreffend die Verschiebung der Talstation und der Stützen
Nr. 1 und 2 für den Bau der 8er-Umlaufkabinenbahn Wangs –
Maienberg – Furt. Den Antrag auf Erleichterung bewilligte das BAV mit
Auflagen, unter anderem mit folgender:
„Die Pizolbahnen AG hat vor Inbetriebnahme der Seilbahnanlage bei der
östlichen und nordöstlichen Fassade des Hotels A. Schallschutzfenster zu
ihren Lasten einbauen zu lassen. Dies ist dem BAV spätestens bis zum
15. Dezember 2009 zu bestätigen.“
Zur Begründung führte das BAV aus, obwohl sämtliche technisch
machbaren und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen eingeleitet
worden seien resp. umgesetzt würden, könne der Planungsgrenzwert
von 60 dB(A) nach wie vor nicht eingehalten werden. Es stehe zudem
fest, dass auch der Immissionsgrenzwert (IGW) vorderhand nicht
eingehalten werden könne. Hingegen seien – u.a. bei der Errichtung
einer konzessionierten ortsfesten Anlage – Erleichterungen gestützt
auf das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01)
selbst dann möglich, wenn trotz Massnahmen bei der Quelle der IGW
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nicht eingehalten werden könne. Diesfalls müssten jedoch auf Kosten
des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch
Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt
werden. Da vorliegend weitergehende als die bereits umgesetzten
Massnahmen als wirtschaftlich untragbar oder technisch nicht möglich
verworfen werden müssten, seien Erleichterungen gemäss dem USG
zu gewähren. Damit werde die Pizolbahnen AG verpflichtet, bei lärm-
empfindlich genutzten Räumen des Hotels A. Schallschutzfenster zu
finanzieren.
D.
Mit Eingabe vom 24. August 2009 erhebt die Pizolbahnen AG
(Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragt, die verfügte Auflage in Dispositiv Ziff. 3.2 der Verfügung
vom 22. Juni 2009 sei aufzuheben, eventualiter zur Neubeurteilung an
das BAV (Vorinstanz) zurückzuweisen. Eventualiter sei die Auflage
dahingehend zu modifizieren, dass über die Notwendigkeit und den
Umfang von Schallschutzfenstern nach Inbetriebnahme der Bahn
entschieden werde. Ferner solle die Kostentragungspflicht unter
Berücksichtigung des durch den Ersatzbau entstandenen Mehrwerts,
der bereits getätigten Investitionen im Hinblick auf die Verringerung der
Lärmimmissionen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 368 das Grundstück in Kenntnis
des Baus als Ersatzanlage gekauft habe, erfolgen.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die IGW würden bei der
geplanten Ersatzanlage nicht eingehalten. Es sei eine ganze Reihe
von Auflagen und Massnahmen verfügt worden, welche zu einer
spürbaren Reduktion der Immissionen führen würde. Zwar habe zum
Zeitpunkt des Planänderungsgesuches der voraussichtliche Wert in
Spitzenzeiten 66 dB(A) +/- 2 dB(A) betragen. Der IGW betrage aber
tagsüber 65 dB(A). Das BAV (Vorinstanz) gehe indes fix vom Wert
66 dB(A) bwz. 66 + 2 dB(A) aus. Voraussichtliche Werte könnten
jedoch nur geschätzt, nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, umso
mehr als weitere bauliche, immissionseinschränkende Massnahmen
geplant seien. Ohne Begründung verfüge die Vorinstanz bereits heute,
dass Schallschutzfenster auf Kosten der Beschwerdeführerin im
Voraus installiert werden müssten. Dies obwohl das „Hotel A.“ zum
jetzigen Zeitpunkt ausser Betrieb und bei der Gemeinde ein
Umbauprojekt grösseren Ausmasses hängig sei. Bei dem geplanten
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Bau handle es sich ausserdem lediglich um eine Änderung einer
bestehenden ortsfesten Anlage, nicht wie die Vorinstanz annehme, um
einen Neubau. Die wesentlichen Bestandteile der Bahn blieben
unverändert und die modernisierte Anlage erzeuge keine wahrnehm-
bar stärkeren Lärmimmissionen. Diese würden nach Möglichkeit sogar
reduziert. Das freiwillige Versetzen der Masten Nr. 1 und 2 lasse nicht
darauf schliessen, dass es sich um einen Neubau der Anlage handle.
Die Vorinstanz unterlasse es ausserdem, die vom Bundesgericht im
Zusammenhang mit Minderwertentschädigungen formulierten Grund-
sätze in die Erwägungen einzubeziehen. Das Hotel A. profitiere im
Gegenteil sogar vom günstigen Standort nahe der Talstation und
komme in den Genuss einer Wertsteigerung durch den Neubau der
Bahn. Ausserdem seien im Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Juni 1953
jegliche Inkonvenienzen und Immissionen mit der Einmal-Entschä-
digung abgegolten worden.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2009 hält die Vorinstanz fest,
sie verzichte auf eine weitergehende Vernehmlassung und verweise in
diesem Sinne vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen und
Auflagen in der Verfügung vom 22. Juni 2009 bezüglich der Beur-
teilung der Lärmsituation.
F.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt in seiner Stellungnahme vom
4. November 2009 aus, soweit die Beschwerdeführerin geltend mache,
beim geplanten Projekt würde es sich um eine Änderung einer
bestehenden Anlage handeln, sei darauf hinzuweisen, dass die
Vorinstanz die Einstufung dieses Projekts als Neuanlage in ihrem
Entscheid vom 9. April 2009 rechtskräftig entschieden habe.
Ausserdem sei die gesetzliche Bestimmung in der LSV (Lärmschutz-
Verordnung vom 15. Dezember 1986, SR 814.41) so zu verstehen,
dass ein Wiederaufbau von Anlagen „mindestens“ und nicht „immer“
als wesentliche Änderung zu gelten habe. Demnach sei ein
Wiederaufbau nur dann als wesentliche Änderung und nicht als
Neubau zu qualifizieren, wenn die Anlage nach erfolgtem Abbruch in
gleicher Weise in identischem Umfang am selben Ort wieder
aufgebaut werde. Vorliegend werde jedoch mit der kompletten
Erneuerung der gesamten technischen Anlage praktisch eine
Verdoppelung der Betriebsleistung erreicht und im Gegensatz zu den
Feststellungen im Antrag der Beschwerdeführerin würden sich die
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Lärmimmissionen erhöhen. Die Einstufung der Anlage als Neuanlage
sei demnach zu Recht erfolgt.
Vorliegend seien zwei Lärmgutachten erstellt worden. Eines im
Rahmen des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens und das
zweite anlässlich des Projektänderungsverfahrens. Massgebend für
die Beurteilung sei vorliegend das zweite Gutachten. Entgegen der
Meinung der Beschwerdeführerin seien darin die geplanten emissions-
begrenzenden Massnahmen berücksichtigt worden. Grundsätzlich sei
jede Lärmermittlung mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Die bei
der Ermittlung der Lärmbelastung erwähnte Standardabweichung von
+/- 2 dB(A) liege im zulässigen Rahmen. Gemäss der Praxis des
Bundesgerichts zur Anwendung der Vorschriften der LSV sei der
Mittelwert zur Beurteilung der Einhaltung der Belastungsgrenzwerte
massgebend. Dieser sei vorliegend überschritten.
Sollte – gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin – das Hotel A.
momentan tatsächlich nicht genutzt werden und gleichzeitig bei der
Gemeinde ein grösseres Umbauprojekt hängig sein, könnte bei einem
Umbau des Hotels innerhalb von drei Jahren mit dem Einbau von
Schallschutzfenstern bis zur Umsetzung dieses Bauprojekts
zugewartet werden.
G.
In ihrer Replik vom 8. Februar 2010 beantragt die Beschwerdeführerin
neu, eventualiter sei die Auflage dahingehend zu modifizieren, dass
über die Notwendigkeit und den Umfang von Schallschutzfenstern
nach Inbetriebnahme der Bahn entschieden werde und nach Vorliegen
einer rechtskräftigen Baubewilligung der Eigentümerin des Hotels A..
Subeventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis zur
Erteilung einer rechtskräftigen Baubewilligung, aus welcher die
künftige Nutzung der Altliegenschaft hervorgehe.
Zur Begründung führt sie aus, aus dem USG ergebe sich, dass
Schallschutzfenster nicht die einzig mögliche Schallschutzmassnahme
an bestehenden Gebäuden darstellten, sondern dass auch „ähnliche
bauliche Massnahmen“ getroffen werden könnten. Das Unterlassen
des Erwägens von alternativen Massnahmen sei stossend. Weil die
Lärmwerte nach einiger Laufzeit nach unten korrigiert werden
könnten, dränge sich ein Zuwarten auf. Da das Hotel A. zur Zeit
ausser Betrieb sei, würde ein Zuwarten bis zum Vorliegen einer
rechtskräftigen Baubewilligung niemanden stören. Ausserdem wäre
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der Einbau von Schallschutzfenstern in ein leerstehendes Gebäude
unsinnig und unverhältnismässig, solange der Betrieb des Hotels bzw.
das Schicksal des Gebäudes ungewiss sei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2010 wurde die Eigentümerin
des Hotels A. zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme geboten.
I.
Mit Eingabe vom 19. März 2010 beantragt die Beigeladene, die
Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen.
Sie führt aus, das Hotel A. werde zur Zeit teilweise saniert und
renoviert, damit es in einigen Monaten wieder in Betrieb genommen
werden könne. Es bestehe demnach kein Grund, mit dem Einbau von
Schallschutzfenstern zu Lasten der Beschwerdeführerin länger
zuzuwarten. Die Auflage betreffend den Einbau von Schallschutz-
fenstern sei eine Umweltschutzmassnahme und keine Angelegenheit
einer Minderwertentschädigung. Die getroffene Vergleichsvereinbarung
mit der Beschwerdeführerin liefere keinen Rechtfertigungsgrund, den
gebotenen Lärmschutz mittels Einbau von Schallschutzfenstern zu
unterlassen.
J.
Die Vorinstanz verweist in ihrem Schreiben vom 13. April 2010 auf die
Verfügungen vom 9. April und 22. Juni 2009.
K.
In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2010 führt die Beschwerdeführerin
aus, es werde bestritten, dass das Hotel A. gegenwärtig teilweise
saniert und renoviert werde. Soweit bauliche Massnahmen erfolgen
würden, würden diese ausschliesslich dem unbedingt notwendigen
Erhalt des Gebäudes im Innern dienen. Im heutigen Zustand könne
unmöglich ein Clubhotel für Gäste aus Russland als „Hotel Garni“
betrieben werden. Die erhöhte Lärmbeeinträchtigung der Seilbahn-
anlage tangiere die Liegenschaft nur vorübergehend und zu Tages-
zeiten, welche insbesondere bei der Betreibung eines „Hotels Garni“
nicht als Erholungszeiten gelten könnten. Unter den heutigen
Umständen – Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen für die Pflicht
zum Einbau von Schallschutzfenstern, Unklarheit über das definitive
Schicksal des Gebäudes des Hotels A. und über die Baubewilligungs-
pflicht – wäre es unverhältnismässig, die Beschwerdeführerin schon
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heute zum Einbau von Schallschutzfenstern zu verpflichten.
Ausserdem müsse der Beigeladenen entgegen gehalten werden – falls
das Gebäude tatsächlich als Hotel weiter betrieben werde –, dass sie
zum Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft und der Neu-Nutzung von
den zu erwartenden Immissionen gewusst habe.
L.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheid -
relevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33
Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gege-
ben (Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene
Verfügung belastet und demnach zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim geplanten Bau handle es
sich lediglich um eine Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage,
und nicht, wie die Vorinstanz annehme, um einen Neubau. Die
wesentlichen Bestandteile der Bahn blieben unverändert und die
modernisierte Anlage erzeuge keine wahrnehmbaren stärkeren
Lärmimmissionen. Diese würden nach Möglichkeit sogar reduziert.
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Das freiwillige Versetzen der Masten Nr. 1 und 2 lasse nicht darauf
schliessen, dass es sich um einen Neubau der Anlage handle.
3.1 Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene
Verfügung (Art. 5 und 44 VwVG i.V.m. Art. 31 VGG). Das Anfechtungs-
objekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des
Streitgegenstandes begrenzt (vgl. BGE 133 II 38 E. 2). Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 25 Rz. 2.7). Streitgegenstand ist in der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege demzufolge das Rechtsverhältnis, das
Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit
liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die
Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber
die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung
bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten
Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses
zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die Rechtsmittelinstanz darf die Verfügung in der Regel nur so weit
überprüfen, als sie angefochten ist. In der Verwaltungsverfügung
festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr
streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten
Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegen-
stand stehen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 26 Rz. 2.8).
3.2 Mit Verfügung vom 9. April 2009 hat die Vorinstanz die Plangeneh-
migung mit Auflagen für den Bau der 8er-Kabinenbahn Wangs-
Maienberg-Furt erteilt. Darin hat sie auf Seite 17 explizit festgehalten,
„dass die vorliegende Anlage demnach im Sinne der Lärmschutz-
verordnung als neue ortsfeste Anlage gemäss Art. 7 LSV“ gelte. Diese
Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin innert Frist nicht
angefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Die Frage, ob
es sich bei der 8-er-Kabinenbahn um eine neue Anlage oder um eine
Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage handelt, ist demnach
rechtskräftig entschieden worden und kann im Beschwerdeverfahren
betreffend die Projektänderung vor dem Bundesverwaltungsgericht
nicht mehr zum Streitgegenstand gehören. Inhalt der Verfügung vom
22. Juni 2009 waren lediglich noch die Verschiebung der Talstation und
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der Stützenstandorte 1 und 2 sowie die beantragten Lärmerleich-
terungen gemäss USG.
3.3 Es kann dennoch festgehalten werden, dass die Vorinstanz den
Bau der 8er-Kabinenbahn zu Recht als Neubau qualifiziert hat. Denn
gemäss Betriebskonzept wird mit der neuen Seilbahn fast eine
Verdoppelung der Fahrgeschwindigkeit (von 3,5 m/s auf 6,0 m/s) und
der Förderleistung (von 720 P/h auf 1'200 P/h) erreicht. Änderungen,
Umbauten oder Erweiterungen, welche die bisherigen Anlageteile an
Bedeutung überwiegen, gelten als neubauähnliche Umgestaltung der
Anlage, die der Errichtung einer neuen Anlage gleichgestellt ist (vgl.
ROBERT WOLF in: Kommentar zum USG, Zürich, Basel, Genf 2004,
Rz. 47 zu Art. 25 mit weiteren Hinweisen). Ein Wiederaufbau einer
zuvor abgebrochenen Anlage ist in der Regel nicht als wesentliche
Änderung, sondern als neubauähnliche Umgestaltung der Anlage zu
werten (ROBERT WOLF, a.a.O., Rz. 48 zu Art. 25). In lärmschutz-
rechtlicher Hinsicht haben die Vorinstanz und das BAFU als Umwelt-
schutzfachstelle des Bundes denn auch zu Recht festgehalten, dass
die Ersatzanlage den gleichen Anforderungen wie eine Neuanlage zu
genügen hat. Demnach müssen die Lärmemissionen so weit begrenzt
werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich
tragbar ist und dass die von der neuen 8er-Kabinenbahn erzeugten
Lärmimmissionen die Planungswerte von vorliegend 60 dB(A) nicht
überschreiten (vgl. Art. 7 LSV und Anhang 6 zur LSV.).
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt im Rahmen ihrer Replik neu,
eventualiter sei die Auflage dahingehend zu modifizieren, dass über
die Notwendigkeit und den Umfang von Schallschutzmassnahmen erst
nach Inbetriebnahme der Bahn und nach Vorliegen einer rechts-
kräftigen Baubewilligung der Eigentümerin des Hotels A. entschieden
werde.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind
sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift
vorzubringen sind. (Erst) in der Replik beantragte Varianten sind daher
unzulässig und es ist nicht darauf einzutreten ((MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., S. 96 Rz. 2.215). Demnach hat die Beschwerdeführerin
das modifizierte Begehren, die Beurteilung von Schallschutzmass-
nahmen auf den Zeitpunkt einer rechtskräftigen Baubewilligung des
Hotels A. zu verschieben, verspätet vorgebracht und es wird darauf
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nicht eingetreten. Aber selbst wenn darauf eingetreten würde, würde
das Begehren abgewiesen (vgl. E. 8. 2).
5.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im Übrigen
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, dass die IGW bei der geplanten Ersatzanlage
nicht eingehalten würden. Voraussichtliche Werte könnten nur
geschätzt, nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, umso mehr als
weitere bauliche, immissionsbeschränkende Massnahmen geplant
seien. Die Vorinstanz verfüge deshalb ohne Begründung schon heute,
dass Schallschutzfenster auf Kosten der Beschwerdeführerin installiert
werden müssten.
7. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene
Verfügung auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des Sachverhalts hin (Art. 49 Bst. b VwVG). Es auferlegt sich
allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem
technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der
Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen
des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle
werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen
abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche
Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 290; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGer] A-3092/2009 vom 18. Januar 2010 E. 5). Dement-
sprechend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von
der Auffassung der Vorinstanz ab, wenn diese ihren Entscheid auf
einen Amtsbericht in der Funktion des Gutachtens gestützt hat
(KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 282). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der
Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die
Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen
sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen
in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur
dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage
für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des
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Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 mit weiteren
Hinweisen; BVGer A-3092/2009 vom 18. Januar 2010 E. 5).
Ebenso wenig darf das Gericht bei Fachfragen ohne triftige Gründe
von Sachverständigengutachten abweichen, da die Experten über
besondere Fachkenntnisse verfügen, die der entscheidenden Behörde
abgehen. Von einer Expertise kann etwa dann abgewichen werden,
wenn diese als widersprüchlich, nicht nachvollziehbar oder sonst nicht
schlüssig erscheint oder andere Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 165 Rz. 3.145).
7.1 In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Lärmgut-
achten der ERR Raumplaner FSU SIA vom 20. August 2008 und vom
3. Mai 2009 – eines im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren,
eines im Projektänderungsverfahren erstellt – sowie die Stellung-
nahme des BAFU als Umweltschutzfachstelle des Bundes vom
26. März 2009 dazu hinzuweisen. Die Vorinstanz hat sich im
vorliegenden Verfahren auf das zweite Gutachten vom 3. Mai 2009
abgestützt. Nach diesem Gutachten ist von einem Beurteilungspegel
Lr von 66 dB(A) ± 2 dB(A) auszugehen. Im Gegensatz zum ersten
Gutachten mit einem Beurteilungspegel von 65 dB(A) ist beim zweiten
der IGW überschritten, weshalb Erleichterungen nicht nach Art. 7 LSV,
sondern nach Art. 25 Abs. 3 USG geprüft wurden. Demnach sollen auf
Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen
Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche
Massnahmen geschützt werden.
7.2 Die Vorinstanz begründet in ihrem Entscheid schlüssig und
einsichtig, weshalb sie sich auf das zweite Lärmgutachten gestützt hat
und sich eine zusätzliche Überprüfung mittels eines weiteren Lärm-
gutachtens erübrige. So beurteilt der ergänzende Bericht zur
Umweltverträglichkeit der ERR Raumplaner FUS SIA vom 20. August
2008 – welcher für die Beschwerdeführerin günstiger ausfällt – die
Situation vor der Projektänderung hinsichtlich der Verschiebung der
Talstation und der Stützen Nr. 1 und 2. Erst das zweite Gutachten der
ERR Raumplaner FUS SIA vom 3. Mai 2009 stützt sich auf die
geänderte Ausgangslage und beruht auf den aktuellen Plänen. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund, von der Auffassung der
Vorinstanz abzuweichen. Auch wenn der Beschwerdeführerin darin
zuzustimmen ist, dass voraussichtliche Werte nicht mit Sicherheit
vorausgesagt werden können, ist in Würdigung des zweiten
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Lärmgutachtens davon auszugehen, dass weder der Planungswert
von 60 dB(A) noch der Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) im
vorliegenden Fall eingehalten werden können. Ferner müssen die zu
erwartenden Immissionen schon im Baubewilligungsverfahren ermittelt
werden. Es widerspricht dem Grundsatz der Vorsorge nach Art. 1
Abs. 2 und Art. 25 USG, die Abklärungen über die Einwirkungen der
Anlage und den Erlass von Massnahmen zur Begrenzung der
Lärmemissionen auf einen Zeitpunkt nach der Erstellung bzw. der
Inbetriebnahme der Anlage zu verschieben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1A.58/2002 vom 2. September 2002 E. 2.2 ff.). Die
Vorinstanz führt weiter zu Recht aus, dass an eine (notwendige)
vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation keine hohen Anfor-
derungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Pla-
nungswerte gestellt werden dürfen (vgl. hierzu Urteil des Bundes-
gerichts 1A.58/2002 vom 2. September 2002 E. 2.4). Die Ermittlung
der vorliegend massgebenden Lärmwerte ist demnach nicht zu bean-
standen.
8.
Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass das Hotel gegenwärtig
teilweise sanft renoviert werde. Soweit bauliche Massnahmen erfolgen
würden, würden diese lediglich dem notwendigen Unterhalt dienen. Im
heutigen Zustand könne das Hotel nicht als ein Hotel der Kategorie
„Garni“ betrieben werden. Die Voraussetzungen zur Pflicht, Fenster
einzubauen, seien deshalb im Hinblick auf das ungewisse Schicksal
des Hotels vorliegend nicht erfüllt.
Die Beigeladene führt in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2010 aus,
das Hotel werde nach der sanften Renovation in einigen Monaten
wieder in Betrieb genommen. Demnach könne mit dem Einbau der
Schallschutzfenster nicht zugewartet werden.
8.1 Gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. c LSV müssen Lärmschutzmass-
nahmen nicht getroffen werden, wenn das Gebäude voraussichtlich
innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder
geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume
innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt
werden.
8.2 Beide Voraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. c LSV sind
vorliegend nicht erfüllt. Weder wird voraussichtlich das Gebäude
abgebrochen noch werden die Räume einer lärmunempfindlichen Nut-
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zung zugeführt. Vielmehr hat die Beigeladene ihren Willen bekundet,
das Hotel weiterhin als Hotel zu nutzen. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat keinen Grund, die Angaben der Beigeladenen in Zweifel zu
ziehen. Dieser Wille der Beigeladenen wird ausserdem durch einen
Schriftenwechsel zwischen der C. AG als Vertreterin der Beigeladenen
und der Gemeinde Vilters-Wangs betreffend das künftige
Betriebskonzept des Hotels belegt. Daraus ist ersichtlich, dass die C.
AG die Gemeinde darüber informiert, dass das Gebäude teilweise
saniert und renoviert werde – unter anderem mittels Einbau einer
neuen Heizanlage – und in einigen Monaten mit den ersten Gästen zu
rechnen sei. Es sei vorgesehen, das Hotel als „Hotel Garni“ bei einer
Bettenzahl von ca. 20 zu führen. Die Gemeinde wiederum teilte der C.
AG mit Schreiben vom 7. Januar 2010 mit, für dieses Konzept sei
keine Betriebsbewilligung nötig. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass das Hotel in absehbarer Zeit wiedereröffnet wird. Die Frage,
wann das Hotel tatsächlich wieder eröffnet wird, muss zurzeit nicht
weiter geprüft werden, weil die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 3
Bst. c LSV vorliegend nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin ist
demnach unter Berücksichtigung der hiervor gemachten Ausführungen
verpflichtet, die von der Vorinstanz bezeichneten Schallschutzfenster
einzubauen. Es besteht damit auch kein Anlass, diese Pflicht zu einem
späteren Zeitpunkt zu prüfen (vgl. Stellungnahme des BAFU sowie
E. 4 zum neu gestellten Begehen der Beschwerdeführerin).
9.
Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, die Vorinstanz habe es
unterlassen, die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit Minder-
wertentschädigungen formulierten Grundsätze in die Erwägungen mit-
einzubeziehen. Sei es für den Grundeigentümer beim Erwerb eines
Grundstücks bereits absehbar, dass dieses lärmbelastet sei oder sein
werde, stehe ihm gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kein Entschädigungsanspruch wegen Lärm zu. Diese Grundsätze
müssten auch bei der Anwendung der Bestimmungen der Lärmschutz-
verordnung beachtet werden, und zwar spätestens dann, wenn es um
die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer angeordneten Auflage
gehe.
Weiter sei im Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Juni 1953 eine Einmal-
entschädigung festgehalten worden. Es könne nicht angehen, dass die
Vorinstanz vor Inbetriebnahme und ohne Augenschein hier eine
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faktische Minderwertentschädigung vorwegnehme und damit in die
Privatautonomie der Vertragsparteien eingreife.
Das zweistufige Konzept des Immissionsschutzes gemäss USG setzt
bei der Begrenzung der Emissionen durch Massnahmen bei der
Quelle an (Art. 11 Abs. 1 USG). In einer ersten Stufe sind Emissionen
im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umwelt-
belastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Diese
Pflicht gilt grundsätzlich kumulativ zur Einhaltung der massgeblichen
Belastungsgrenzwerte, d.h. Schutzmassnahmen sind nicht erst zu
ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird,
sondern das Vorsorgeprinzip verlangt, dass unnötige Emissionen
vermieden werden (BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht I, 3. Auflage,
Zürich, Basel, Genf 2009, Rz. 379). Diese erste Massnahmen-Stufe
garantiert des öftern die Verwirklichung des vorgegebenen Ziels – d.h.
den Schutz vor übermässigen Immissionen – nicht. Darum regelt
Art. 11 Abs. 3 USG eine zweite Massnahmen-Stufe zur Emissionsbe-
grenzung an der Quelle. Das Bundesgericht hat auf das Zweistufen-
konzept in zahlreichen Entscheiden hingewiesen und ausdrücklich
festgestellt, es gelte auch hinsichtlich des Lärmschutzes (ANDRÉ
SCHRADE / THEO LORETAN in: Kommentar zum USG, a.a.O., Rz. 3 zu
Art. 11 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 89 E. 4a und weitere). Der
Umweltschutz muss demnach, wenn immer möglich, mit der
Bekämpfung der Einwirkungen am Ort des Entstehens beginnen.
Gegen Lärm sind somit in erster Linie Massnahmen zur Begrenzung
der Emissionen zu treffen (vgl. hierzu auch: SCHRADE/LORETAN, a.a.O.,
Rz. 4 zu Art. 11).
Davon zu trennen sind allfällige Entschädigungsforderungen für den
aus übermässigem Lärm resultierenden Minderwert einer
Liegenschaft. Das Enteignungsrecht beschlägt allein die Frage nach
den finanziellen Folgen von (übermässigem) Lärm, nicht aber dessen
Bekämpfung. Ob eine Entschädigung geschuldet ist oder nicht, lässt
deshalb die Anforderungen an den Lärmschutz unberührt. Die
Vorinstanz hat denn auch richtigerweise die Voraussetzungen des
Lärmschutzes unabhängig von allfälligen entschädigungsrechtlichen
Überlegungen geprüft.
10.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augen-
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scheins, um beurteilen zu können, dass sich der Betrieb des
zukünftigen Hotels mit Wellnessbereich kaum an eine Klientel richten
könne, welche vorwiegend an Wellness interessiert sei und das Hotel
an den besagten Spitzentagen der Seilbahn wohl ausschliesslich von
schneesportinteressierter Klientel frequentiert werde, welche zu den
erwähnten Zeiten selbst Schneesport betreiben würden.
10.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener
Beweismittel. Als mögliche Beweismittel erwähnt Art. 12 VwVG
ausdrücklich Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeug-
nisse von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachver-
ständigen. Allerdings ist aus dem verfassungsmässigen Recht auf
Beweis zu folgern, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist.
Vielmehr kann ein Sachumstand grundsätzlich mit jedem denkbaren
Beweismittel bewiesen werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 158 Rz. 3.124). Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den
Parteien angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der entscheidenden
Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Gericht ist
namentlich dann nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die zu
beweisende Tatsache nicht entscheidwesentlich ist oder aufgrund der
Akten oder anderer Beweismittel bereits als erwiesen gelten kann
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 158 Rz. 3.125). Die urteilende
Behörde kann von einem beantragten Beweismittel auch dann
absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn
zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine
wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die
verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde
ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung;
vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 165 Rz. 3.144).
10.2 Vorliegend erübrigt sich die Durchführung eines Augenscheins.
Die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente sind bereits genügend
aus den Akten ersichtlich und es ist nicht erkennbar, inwiefern ein
Augenschein eine von den Akten abweichende Entscheidgrundlage
ergeben würde. Dies umso mehr als dass ein Augenschein kaum neue
Erkenntnissen über die künftige Anlage bringen würde und zum
jetzigen Zeitpunkt auch etwas Zufälliges an sich hätte. Bei den
Bemerkungen der Beschwerdeführerin über die Klientel des Hotels
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handelt es sich ausserdem um reine Spekulationen, welche nicht als
Grundlage des vorliegenden Entscheids dienen können. Der gestellte
Verfahrensantrag ist deshalb abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Kosten für dieses Verfahren werden auf Fr. 2'000.--
gesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).
12.
Parteientschädigungen bezwecken den Ersatz derjenigen Kosten,
welche eine Prozesspartei zur Verfolgung ihrer geltend gemachten
Rechte aufgewendet hat; sie stellen Schadenersatz der aus der
Verfahrensführung entstandenen Kosten dar (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 212 Rz. 4.62). Die Beschwerdeinstanz kann einer ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Parteikosten
sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten
und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerläss-
lich erscheinen. Die Frage, ob der Beizug eines rechtskundigen Ver-
treters notwendig ist, hängt weitgehend von den Umständen des
Einzelfalles ab. Rechtsprechung und Lehre stellen an die Bejahung der
Notwendigkeit einer Rechtsvertretung keine strengen Anforderungen,
so dass im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in aller Regel der
Beizug eines rechtskundigen Vertreters unter diesem Aspekt zu
akzeptieren ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 215 Rz. 4.68).
Indem das Gericht die Position der Beigeladenen gestützt hat und
auch der Beizug einer Rechtsvertretung vorliegend nicht zu
beanstanden ist, wird der Beigeladenen eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 3'000.-- zugesprochen.
Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz
haben demgegenüber Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.- verrechnet.
3.
Der Beigeladenen wird eine durch die Beschwerdeführerin zu
entrichtende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.--
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 344.1/2009-06-02/26; Einschreiben)
- die Beigeladene (Gerichtsurkunde)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Silja Hofer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus-
setzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts -
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die
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Frist steht still vom 15. Juli 2010 bis und mit dem 15. August 2010. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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