B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5324/2012
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss MG.
A-5324/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Führungsstab der Armee hat die Fachstelle des Departements für
Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS, nachfolgend: Fach-
stelle) mit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung betreffend
den Stellungspflichtigen X._______, geb. (…), beauftragt.
B.
Die Fachstelle erhielt im Rahmen ihrer Untersuchung Kenntnis von fol-
genden strafrechtlichen Vorfällen, beurteilt durch die Jugendanwaltschaft
(…):
21.05.2010 einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
und Fälschung von Ausweisen (Art. 252 Abs. 1 und
Abs. 4 StGB), persönliche Leistung von 10 Tagen.
C.
Am 2. Oktober 2012 wurde X._______ im Rekrutierungszentrum (…) auf
die rechtlichen Grundlagen der Personensicherheitsprüfung hingewiesen
und es wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. X._______ verzichtete
auf die Möglichkeit, zu den von der Fachstelle angeführten Ergebnissen
nachträglich Stellung zu nehmen. Gleichentags erliess die Fachstelle eine
Risikoerklärung. Sie hielt im Dispositiv fest, bei X._______ liege ein Hin-
derungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art.
113 Abs. 1 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR
510.10) vor (Ziff. 1) und das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht
zu empfehlen (Ziff. 2). Diese Verfügung wurde X._______ umgehend ge-
gen Unterschrift ausgehändigt. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 wurde
X._______ zudem gestützt auf die Risikobeurteilung mit sofortiger Wir-
kung aus der Rekrutierung entlassen und mit einem Aufgebotsstopp be-
legt.
D.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt am 11. Oktober 2012
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Risikoerklärung.
Er beantragt die Aufhebung der Verfügung. Im sinngemäss gestellten
Eventualantrag beantragt er, ihn zu einem waffenlosen Dienst zuzulas-
sen.
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Seite 3
E.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtet gemäss Eingabe vom
29. November 2012 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und ver-
weist auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Risikoerklärung vom
2. Oktober 2012.
F.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten
befindlichen Unterlagen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist
eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevölke-
rungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von
Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusse-
ren Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar zum Bundes-
gerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie HANSJÖRG
SEILER, in: Seiler / von Werdt / Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren
Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
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Seite 4
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ri-
sikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Gerügt werden kann grundsätzlich also auch die Unangemessenheit ei-
ner angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz jedoch zum einen ein gewisser Beur-
teilungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung
besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-)
Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den
Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 mit Hin-
weisen) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung
eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als
sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012
E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2).
3.
3.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. des Bundesge-
setzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit (BWIS, SR 120) ist es, bei Bediensteten des Bundes, Angehö-
rigen der Armee und Dritten, die eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a-e BWIS
sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken auf-
zudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensi-
cherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der
betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen
Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Be-
ziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äus-
sere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Aus-
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übung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Ge-
mäss dem Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Sicherung
der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie
dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in
seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und
intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an
besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat
übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf
rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt
werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entge-
gengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als
Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus,
verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle
Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpress-
barkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 3 mit Hinweisen und
A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 4).
3.2 Seit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des MG
enthält auch dieses Gesetz Grundlagen für die Durchführung von Perso-
nensicherheitsprüfungen bei Angehörigen der Armee. Die entsprechen-
den Art. 23 Abs. 2, Art. 103 Abs. 3 und Art. 113 MG regeln zunächst je-
weils, welche Daten die zuständige Stelle in Armee oder Militärverwaltung
im Rahmen eines bestimmten Entscheids selber erheben kann. Dies in
Zusammenhang mit dem bereits am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen
Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informations-
systeme (MIG, SR 510.91), das sodann die Bearbeitung der erhobenen
Daten regelt (vgl. dazu Botschaft vom 7. März 2008 zur Änderung der Mi-
litärgesetzgebung, BBl 2008 3213, 3230 f., 3241, 3244 und 3259 i.V.m.
Botschaft vom 19. August 2009 zur Änderung des Militärgesetzes,
BBl 2009 5917, 5918 f.). Darüber hinaus sehen die Bestimmungen aber,
wie erwähnt, jeweils auch die Möglichkeit einer Personensicherheitsprü-
fung vor. Sie erweitern damit teilweise Anwendungsbereich und Zweck
der Personensicherheitsprüfung, wie sie sich aus dem BWIS ergeben.
3.2.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die
Überlassung der persönlichen Waffe an Angehörige der Armee und sieht
vor, dass das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicher-
heitsprüfung beurteilt werden kann (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Dies soll
gemäss den Ausführungen des Bundesrats sowohl die Ausrüstung mit
der Waffe während der Militärdienstpflicht als auch die Abgabe zu Eigen-
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tum nach Vollendung der Militärdienstpflicht betreffen (BBl 2008 3259). In
Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prü-
fende Person der Durchführung dieser Sicherheitsprüfung nicht zustim-
men. Weiter ist die Datenerhebung abweichend von Art. 20 BWIS gere-
gelt. Die entsprechenden Passagen wurden erst im Verlauf der parlamen-
tarischen Beratungen eingefügt mit der Begründung, ein Armeeangehöri-
ger dürfe die Durchführung der vorgesehenen Sicherheitsprüfung nicht
verunmöglichen können, indem er ihr nicht zustimme. Alles andere wider-
spreche dem Ziel dieser Massnahme, die es ermöglichen solle, ein be-
stehendes Gewaltpotenzial möglichst zuverlässig zu identifizieren und
abzuschätzen. Die Zustimmungspflicht müsse daher in diesem Zusam-
menhang aufgehoben werden. Um die Verhältnismässigkeit dieses Ein-
griffs in die Privatsphäre sicherzustellen, solle aber die Datenerhebung im
Rahmen der Personensicherheitsprüfung auf das in diesem Zusammen-
hang unbedingt Nötige beschränkt sein (AB 2009 1257).
3.2.2 Nach Art. 21 ff. MG kann ein Angehöriger der Armee oder ein Stel-
lungspflichtiger, welcher infolge eines Strafurteils für die Armee untragbar
geworden ist, aus der Armee ausgeschlossen bzw. nicht rekrutiert wer-
den. Gemäss dem neuen Art. 23 Abs. 2 Bst. d MG kann auch in diesem
Zusammenhang eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden.
3.2.3 Ferner kann gemäss Art. 103 Abs. 3 Bst. d MG bei Beförderungen
und Ernennungen eine Personensicherheitsprüfung zur Abklärung der
Eignung eines Anwärters durchgeführt werden.
3.3 Grundsätzlich scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass die
Bestimmungen des BWIS auch im Rahmen der Personensicherheitsprü-
fungen nach MG subsidiär anwendbar sind, zumal die einschlägigen Vor-
schriften jeweils bloss den Zweck der Personensicherheitsprüfung um-
schreiben bzw. auch im Fall von Art. 113 MG nur noch abweichende Be-
stimmungen zur Datenerhebung enthalten (vgl. auch den ausdrücklichen
Vorbehalt in Art. 19 Abs. 3 BWIS zugunsten einer abweichenden Rege-
lung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Bestimmungen des BWIS
sind also auch im Falle der Personensicherheitsprüfungen nach MG for-
mell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen ent-
hält.
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4.
Am 1. April 2011 ist die totalrevidierte Verordnung vom 4. März 2011 über
die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten.
Sie regelt sowohl die Personensicherheitsprüfung nach BWIS als auch
diejenige nach MG (vgl. Art. 1 PSPV).
Gemäss Art. 5 PSPV in der vorliegend anwendbaren Fassung vom
9. März 2012 erfolgt die Personensicherheitsprüfung bei Stellungspflichti-
gen anlässlich der Rekrutierung. Im Anhang 2 der Verordnung werden
diejenigen Funktionen innerhalb der Armee aufgeführt, für welche ge-
stützt auf Art. 19 BWIS eine Personensicherheitsprüfung verlangt wird.
Stellungspflichtige, die für eine solche sicherheitsempfindliche Funktion
vorgesehen sind, werden einer Grundsicherheitsprüfung oder einer erwei-
terten Sicherheitsprüfung unterzogen (vgl. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 ff.
PSPV). Alle übrigen Stellungspflichtigen werden lediglich einer Personen-
sicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG unterzogen.
5.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung
der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegt und ob
die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer
sei abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.
5.1 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat
die Verhinderung von Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zum Ziel,
welche grundsätzlich weiterhin zu Hause aufbewahrt wird, und dient da-
mit konkret dem Schutz potentieller Opfer. Sie hat daher eine andere, be-
schränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der
ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit ab-
gewendet werden sollen (vgl. oben E. 3.1).
5.2 Empfiehlt die Vorinstanz, von einer Überlassung der persönlichen
Waffe sei abzusehen, kommt eine Rekrutierung faktisch nicht mehr in
Frage:
Gemäss Art. 66 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militär-
dienstpflicht (MDV, SR 512.21) können Angehörige der Armee, deren
persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, nur mit Zustimmung des Füh-
rungsstabes der Armee einen Grundausbildungsdienst leisten, eine neue
Funktion übernehmen oder befördert werden (Art. 66 Abs. 1 MDV). Es
können zudem eine Umteilung, ein Aufgebotsstopp und vorsorgliche
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Seite 8
Massnahmen verfügt werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 MDV). Ungeordnete per-
sönliche Verhältnisse sind ausdrücklich auch dann gegeben, wenn Hinde-
rungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe bestehen (vgl.
Art. 66 Abs. 3 Bst. dbis MDV). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer
aufgrund der Risikoerklärung der Vorinstanz mit Verfügung des Komman-
danten des Rekrutierungszentrums (…) vom 2. Oktober 2012 mit soforti-
ger Wirkung (vorzeitig) aus der Rekrutierung entlassen und mit einem mi-
litärischen Aufgebotsstopp belegt.
5.3 In der erwähnten Verfügung betreffend vorzeitige Entlassung und
Aufgebotsstopp heisst es weiter, wenn keine Beschwerde gegen die Risi-
koerklärung der Vorinstanz geführt werde, erwäge der Führungsstab der
Armee, den Beschwerdeführer nicht zu rekrutieren und in der Folge auch
nicht der Armee zuzuteilen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten,
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 10. April 2002 über die
Rekrutierung (VREK, SR 511.11) nur militärdiensttauglich ist, wer auf-
grund seines Leistungsprofils den Anforderungen an den Militärdienst
entspricht und bei dem kein Grund für eine Nichtrekrutierung nach Art. 21
Abs. 1 MG sowie kein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönli-
chen Waffe nach Art. 113 MG vorliegt. Die für die Rekrutierung verant-
wortlichen Stellen mögen zwar nicht formell an die Einschätzung der Vor-
instanz gebunden sein, wonach aufgrund des Gewaltpotentials ein sol-
cher Hinderungsgrund vorliegt (vgl. Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS und
Art. 23 Abs. 1 PSPV), werden einer solchen Einschätzung in der Praxis
aber folgen.
5.4
5.4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung die Erzie-
hungsverfügung der Jugendanwaltschaft (…) vom 21. Mai 2010 an, mit
welcher der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung und
Fälschung von Ausweisen zu einer persönlichen Leistung von 10 Tagen
verpflichtet wurde. Der Beschwerdeführer verschaffte sich am
23. Oktober 2009 mit einer auf seinen Kollegen lautenden Identitätskarte
Zutritt zu einem Club und machte sich dadurch der Fälschung von Aus-
weisen strafbar. Im Club kam es zunächst zu einer verbalen Auseinan-
dersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem späteren Opfer.
Danach kam es vor dem Club erneut zum Streit, wobei der Beschwerde-
führer dem Opfer vorerst einen sogenannten Schwedenkuss (Kopfstoss)
und danach zwei Faustschläge ins Gesicht verpasste. Das Opfer erlitt ei-
ne Rissquetschwunde an der Oberlippe links, die genäht werden musste.
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Die Vorinstanz führt hierzu unter dem Titel Integri-
tät/Vertrauenswürdigkeit/Zuverlässigkeit aus, dass sie diese Vorfälle im
Kontext eines mangelnden Gefahrenbewusstseins und mangelhaften
Normempfindens werte und daher im Hinblick auf das Überlassen der
persönlichen Waffe die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässig-
keit des Beschwerdeführers als eingeschränkt beurteile. Sie könne auf
dieser Basis nicht ausschliessen, dass er nicht auch bezüglich dem Um-
gang mit der Armeewaffe, mit Munition oder Explosivstoffen unüberlegt
und unverantwortlich handle. Unter dem Titel "Aggressions- und Gewalt-
potential / Überlassen der persönlichen Waffe" führt die Vorinstanz aus,
dass der Beschwerdeführer anscheinend nicht über eine adäquate Kon-
fliktlösungsstrategie verfüge, die es ihm erlaube, Auseinandersetzungen
ohne Gewaltanwendung zu klären. Er habe mit seinen mehrfachen
Schlägen ins Gesicht des Opfers auch ernstzunehmende Verletzungen
des Opfers in Kauf genommen. Erschwerend wirke bei seinem Verhalten,
dass er dem Opfer einen Kopfstoss verpasst habe, was auf eine beson-
dere Aggressivität hinweise. Die Vorinstanz könne daher nicht aus-
schliessen, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig in gewalttätige
Auseinandersetzungen involviert werde und sie beurteilte die Gefährdung
im Bereich des Aggressions- und Gewaltpotentials als erhöht. Das Über-
lassen der persönlichen Waffe sowie der Zugang zu Armeewaffen, Muni-
tion oder Explosivstoffen stelle deshalb eine potentielle Gefährdung der
Armee aber auch der öffentlichen Sicherheit dar.
5.4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift vom
11. Oktober 2012 entgegen, dass der geschilderte Vorfall mittlerweile drei
Jahre her sei. Er könne sich sein damaliges Verhalten nicht mehr erklä-
ren, habe sich seither weiterentwickelt und sich nichts mehr zu Schulden
lassen kommen. Er verweist ferner auf seine mit der Beschwerdeschrift
eingereichten Arbeitszeugnisse, die ihm Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft,
Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit attestieren.
5.4.3 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "har-
ter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein-
schätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es
sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen
auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur
der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über
ungewisse künftige Sacherhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich
überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zu-
lässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten an-
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Seite 10
schliessend korrekt gewürdigt worden sind (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4 mit Hin-
weisen, A-6587/2011 vom 31. Mai E. 5.3.3 und A-5391/2012 vom 5. April
2012 E. 5.3.1).
5.4.4 Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes
verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Ge-
fahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, de-
nen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuver-
lässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregel-
mässigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E.
5.4.1 und A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2). Wie vorne in E. 2
dargelegt darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von
Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein ei-
genes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen.
5.4.5 Ein Kopfstoss mit der Stirn gegen das Gesicht eines Anderen und
Faustschläge ins Gesicht zeigen eine besondere Aggressivität. Es kann
damit davon ausgegangen werden, dass das Gewaltpotential des Be-
schwerdeführers im Verhältnis zu demjenigen anderer Männer im glei-
chen Alter überdurchschnittlich hoch war und dies möglicherweise nach
wie vor der Fall ist. Die Vorinstanz lässt sich bei der Beurteilung des Ge-
waltpotentials somit von sachgerechten Überlegungen leiten. Von einem
ausserordentlich grossen Risiko kann zwar nicht ausgegangen werden.
Indem die Vorinstanz die Empfehlung ausspricht, von einer Überlassung
der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie entsprechend einen
strengen Massstab an. Wiederholt verwies die Vorinstanz darauf, es gelte
Vorfälle wie den Fall Höngg oder den Vorfall von Ende 2011, als ein jun-
ger Mann in St. Léonard seine Freundin mit der Armeewaffe erschossen
hat, zu vermeiden. In der Tat wäre die öffentliche Kritik bestimmt gross,
käme es wieder zu einem solchen Vorfall und würde sich in der Folge
herausstellen, dass Anzeichen für ein erhöhtes Gewaltpotential bestan-
den hätten. Eine vorsichtige Praxis ist damit angebracht. Dass die Vorin-
stanz in einem Fall wie dem vorliegenden bereits Bedenken anmeldet,
entspricht einer solchen vorsichtigen Praxis und ist sachlich vertretbar.
Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender
Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen.
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Seite 11
5.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seit dem verzeichneten Vor-
fall nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er reicht Arbeitszeugnisse
ein und dokumentiert seine Zielstrebigkeit bezüglich seiner Schul- und
Berufsbildung.
5.5.1 Die Behörden legen ihrem Entscheid denjenigen Sachverhalt zu
Grunde, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt. Entspre-
chend sind selbst verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn
sie als ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dies bedeu-
tet, dass die Parteien auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht noch neue Sachverhaltsumstände und Beweismittel vorbrin-
gen können (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204,
2.206 mit Hinweisen). Entsprechend sind die genannten Beweismittel für
den vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen.
5.5.2 Die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Entwicklung kann zwar
grundsätzlich geeignet sein, seine Persönlichkeit besser zu erfassen (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1273/2012 vom 11. September
2012 E. 6.3.4, A-5123/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.1 und A-5050/2011
vom 12. Januar 2012 E. 6.2.2). So hat das Bundesverwaltungsgericht
festgehalten, bei länger zurückliegenden Vorkommnissen könnten derar-
tige Einschätzungen Hinweise auf eine allfällige positive Veränderung des
Sozialverhaltens liefern oder aber das Fortbestehen problematischer
Tendenzen belegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 6.3.4 und A-5050/2011 vom
12. Januar 2012 E. 6.2.2).
5.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheiden fest-
gehalten, dass die positive Arbeitsleistung einer Beschwerde führenden
Person für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht bedeutungslos
und gebührend mitzuberücksichtigen ist. Allerdings gebe dies nur Aus-
kunft darüber, ob die Person in Bezug auf die Erfüllung ihrer arbeitsver-
traglichen Pflichten zuverlässig sei. Für die im Hinblick auf die Personen-
sicherheitsprüfung entscheidende Frage, ob sie über die für die Vernei-
nung eines Sicherheitsrisikos notwendige Integrität und Vertrauenswür-
digkeit verfüge, sei dies jedoch nicht von vorrangiger Bedeutung (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E.
6.2.1, A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 9.3 letzter Absatz, A-
4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.5.4, A-527/2010 vom 19. Oktober 2010
E. 6.3.4.3 und A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 7.7).
A-5324/2012
Seite 12
So ging das Bundesverwaltungsgericht anlässlich einer Personensicher-
heitsprüfung gemäss BWIS davon aus, eine Zeitdauer von 5 Jahren stelle
in jenem Fall, in dem es um mehrheitlich im Bagatellbereich anzusiedeln-
de Verkehrsdelikte ging, einen genügend langen Zeitraum zum Beweis
einer längerfristigen Bewährung dar (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 8.5). In einem anderen BWIS-
Fall, in dem es um die Dauer der drogenfreien Zeit (ca. 15 Monate bis
zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts) und die Dauer
seit der letzten Straftat ging (ca. 2,5 Jahre bis zum Urteil), entschied das
Bundesverwaltungsgericht, diese Zeitdauer sei noch nicht hinreichend
lang; die Verurteilungen würden noch nicht genügend in den Hintergrund
treten und ein Sicherheitsrisiko könne noch nicht ausgeschlossen werden
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012
E. 8.5). Vorliegend geht es nicht nur um ein Bagatelldelikt. Der Be-
schwerdeführer hat mit der begangenen einfachen Körperverletzung ein
Delikt gegen Leib und Leben begangen. Freilich weisen die fraglichen
Delikte keinen unmittelbaren Bezug zu Waffen auf. Sie offenbaren indes-
sen die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich zur Verfolgung seiner
Zwecke über geltendes Recht hinwegzusetzen und dabei die Verletzung
anderer Personen in Kauf zu nehmen. Die Verurteilung des Beschwerde-
führers liegt noch keine drei Jahre und die Tatzeit drei und ein Viertel Jah-
re zurück. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist auch im vor-
liegenden Fall die vorgebrachte Zeitdauer noch nicht als genügend lang
zu beurteilen, um zweifellos eine positive Prognose stellen zu können.
5.5.4 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, während dem Militär würde
er zusätzliche Disziplin und Durchhaltevermögen lernen und seine Team-
fähigkeit weiter verbessern. Es lässt sich nicht von der Hand weisen,
dass der Besuch der Rekrutenschule und eine weitere Laufbahn in der
Armee einen positiven Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen ha-
ben können. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113
Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich das Gewaltpotential einer Person im
Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die
Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer (vgl. oben E. 5.3). Ob die
Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für die Gesellschaft
auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im vorliegenden Ver-
fahren nicht relevant (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1273/2012
vom 11. September 2012; vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-518/2012 vom 15. August 2012 E. 6.2.3).
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5.6 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Empfehlung der Vorin-
stanz. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelik-
ten mit Militärwaffen stehen keine gewichtigen Interessen des Beschwer-
deführers gegenüber. Dieser möchte nach eigenen Angaben gerne Mili-
tärdienst leisten, macht darüber hinaus aber nicht geltend, dass ihm
durch eine Nichtrekrutierung ernsthafte Nachteile entstehen würden. Ab-
gesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe
wird leisten müssen, sind denn auch keine besonderen Nachteile ersicht-
lich. Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass vorliegend keine
Auflagen erkennbar sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs
verringern könnten. Obschon die Vorinstanz einen strengen Massstab
angesetzt hat, ist daher die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu
bejahen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist ab-
zuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs.1 VwVG die auf
Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen.
6.2 Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit-
tel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (Art. 42 BGG).
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