B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5324/2018
Ur t e i l vom 9 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ AG,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-SE).
A-5324/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am (Datum) richtete die schwedische Steuerbehörde (Swedish Tax
Agency; nachfolgend: STA) gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom
7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(SR 0.672.971.41; nachfolgend: DBA CH-SE) ein Amtshilfeersuchen an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz).
Die STA verlangte darin Informationen über die A._______ AG (nachfol-
gend: betroffene Person). Als Informationsinhaberin wird die betroffene
Person selber und die Bank B._______, genannt.
A.b Die STA führt in Bezug auf den Sachverhalt aus, sie führe eine Unter-
suchung betreffend Einkommens- bzw. Gewinnsteuern der betroffenen
Person während der Steuerperioden 1. Januar 2013 bis 31. Dezember
2016. Die betroffene Person habe am (im Jahr 2013) eine Vollmacht an
den schwedischen Staatsangehörigen C._______ erteilt, welche Letzteren
zur selbständigen Verwaltung und Vertretung der betroffenen Person in de-
ren finanziellen Interessen autorisiere. Gemäss schwedischem Recht – so
die STA – habe ein Unternehmen eine Betriebsstätte in Schweden, wenn
eine bevollmächtigte Person regelmässig Geschäftsverträge für das Unter-
nehmen abschliesse. C._______ habe während des ersuchten Zeitraumes
in Schweden gelebt. Die betroffene Person habe während der relevanten
Periode bisher keine Steuererklärung eingereicht. Laut ihren Informationen
habe C._______ am (im Jahr 2013) in (Ort in Schweden) einen Vertrag im
Namen der betroffenen Person abgeschlossen, um eine schwedische Ge-
sellschaft namens D._______ AB (später umfirmiert in: E._______ AB) zu
kaufen. Laut deren Verwaltungsratssitzungsprotokoll vom (im Jahr 2013)
habe C._______ die betroffene Person vertreten. Sodann habe C._______
am (im Jahr 2013) und (im Jahr 2014) als Vertreter an Verwaltungsratssit-
zungen in (Ort in Schweden) teilgenommen. Daher würden die Ermittler
vermuten, dass C._______ seine Aufgaben in Rahmen seines Verantwor-
tungsbereiches bei der betroffenen Person in Schweden ausgeführt habe;
mit Blick auf das Gesagte sei davon auszugehen, die betroffene Person
habe eine Betriebsstätte in Schweden.
Die betroffene Person habe der ermittelnden Behörde jedoch nicht die er-
forderlichen und erfragten Informationen für deren weitere Ermittlungen
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bzgl. einer allfälligen Betriebsstätte zur Verfügung gestellt, obwohl diese
voraussichtlich relevant seien.
Jedenfalls habe die betroffene Person am (im Jahr 2013) eine Einzahlung
auf ein Konto bei der schwedischen Bank F._______ getätigt, wobei das
Geld von einem Konto bei der Bank B._______ stamme.
A.c Die STA möchte für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember
2016 folgende Informationen erhalten:
(1) allfällig durch die betroffene Person deklarierte und bezahlte Einkom-
mens- bzw. Gewinnsteuern; ausführliche Jahresabschlüsse; Kopien des
Hauptbuches, des Kassabuches, der Rechnungsbelege, der Vereinbarun-
gen und Verträge, der Bankkontoinformationen und Bankkontoauszüge so-
wie eine Liste der zeichnungsberechtigten Personen;
(2) zu allen Konten bei der Bank B._______, die auf den Namen der be-
troffenen Person lauten: Kontoeröffnungsunterlagen und Formulare, auf
denen die Unterschriftsberechtigungen über die Konten ersichtlich sind;
Kopien der Kontoauszüge; sämtliche Anweisungen, die die Bank in irgend-
einer Form von der betroffenen Person oder einer anderen Person, die für
diese handelt, erhalten hat, die Zahlungs- oder Überweisungsaufträge von
den oder auf die Konten beinhalten; eine Jahresaufstellung des Gewin-
nes/Verlustes, der Zinsen und Dividenden bzgl. der Konten der betroffenen
Person und alle Dokumente, die mit allfälligen Kreditkarten zusammenhän-
gen, welche mit den durch die betroffene Person gehaltenen Bankkonten
verbunden sind.
A.d Die STA bestätigt, dass sie sämtliche Informationen, die sie im Zuge
des Amtshilfeersuchens erhalten werde, vertraulich behandeln und nur für
solche Zwecke verwenden werde, die das dem Ersuchen zugrundelie-
gende Abkommen vorsehe, dass das Ersuchen in Übereinstimmung mit
den schwedischen Gesetzen und der Verwaltungspraxis sowie dem DBA
CH-SE gestellt wurde und dass die Informationen erhältlich wären, würden
die schwedischen Gesetze und die schwedische Verwaltungspraxis ange-
wendet und dass sie alle Möglichkeiten des innerstaatlichen Rechts aus-
geschöpft habe, ausser jenen, die zu einem unverhältnismässigen Auf-
wand geführt hätten.
B.
Am 8. März 2018 forderte die ESTV das kantonale Steueramt G._______
und die betroffene Person sowie am 9. März 2018 die Bank B._______ auf,
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die verlangten Unterlagen zu edieren. Alle drei – wobei für die Bank
B._______ die Bank H._______ antwortete – sind dieser Aufforderung frist-
gerecht nachgekommen.
C.
Mit Schreiben vom 20. April 2018 orientierte die ESTV die betroffene Per-
son über das Amtshilfeverfahren, gewährte Akteneinsicht und setzte eine
Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme an.
D.
Mit E-Mail vom 16. Mai 2018 teilte die betroffene Person mit, dass sie der
beabsichtigten Übermittlung der Informationen an die STA nicht zustimme
und bat um Erlass einer Schlussverfügung.
E.
In ihrer Schlussverfügung vom 15. August 2018 kam die ESTV zum
Schluss, der STA in Bezug auf die betroffene Person Amtshilfe im ersuch-
ten Umfang zu leisten. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für
die Leistung von Amtshilfe seien erfüllt. Insbesondere sei das Ersuchen
nicht zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden. Die STA habe
unter anderem erklärt, sämtliche Informationen vertraulich und zweckge-
mäss zu behandeln sowie alle innerstaatlichen, üblichen Auskunftsquellen
ausgeschöpft zu haben. Weiter seien die Informationen voraussichtlich er-
heblich, um die Wahrnehmung der Aufgaben (…) und das steuerbare Ein-
kommen [bzw. den Gewinn] des Betriebes (…) zu beurteilen. Es werde
nämlich eine Untersuchung bezüglich der betroffenen Person hinsichtlich
deren allfälligen Steuerpflicht aufgrund einer Betriebsstätte in Schweden
durchgeführt. Laut der STA habe ein Unternehmen in Schweden eine Be-
triebsstätte, wenn eine bevollmächtigte Person regelmässig Geschäftsver-
träge für die Unternehmung in Schweden abschliesse. Solche Anhalts-
punkte zeige die STA vorliegend auf. Die betroffene Person habe in Schwe-
den aber keine Steuererklärung eingereicht. Für die Überprüfung einer all-
fälligen festen Geschäftseinrichtung der betroffenen Person in Schweden
seien die sich in der Schweiz befindlichen und der STA unbekannten Infor-
mationen notwendig und daher voraussichtlich erheblich.
F.
Am 17. September 2018 reichte die betroffene Person (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 15. August
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt, die
angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und die von der STA ersuchte
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Amtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die Schlussverfügung teilweise
aufzuheben und [es sei die Vorinstanz anzuweisen,] der STA ausschliess-
lich diejenigen Informationen zu übermitteln, welchen vorliegend zuge-
stimmt werde bzw. welche voraussichtlich erheblich seien – alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. Die Beschwerde-
führerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, die ESTV
hätte auf das Amtshilfeersuchen der STA gar nicht eintreten dürfen, da die
erhaltenen Informationen gesammelt würden, um C._______, den einzigen
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, persönlich zu belasten. Es sei
nämlich damit zu rechnen, dass die Informationen den schwedischen Straf-
verfolgungsbehörden weitergeleitet würden. Sie besitze keine feste Ge-
schäftseinrichtung in Schweden bzw. es seien die Voraussetzungen einer
Betriebsstätte nicht erfüllt. Sodann seien die zur Übermittlung geplanten
Informationen nicht voraussichtlich erheblich.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2018 beantragt die Vorinstanz
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des völkerrecht-
lichen Vertrauensprinzips könne grundsätzlich davon ausgegangen wer-
den, dass sich Schweden an das Prinzip der Spezialität halte. Die Be-
schwerdeführerin bestreite sinngemäss ihre Ansässigkeit in Schweden.
Die materielle Frage des Vorliegens einer schwedischen Betriebsstätte sei
jedoch nicht im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu behan-
deln, da der ersuchte Staat nicht in der Lage sei, einen Ansässigkeitskon-
flikt im Rahmen der Amtshilfe zu überprüfen. Es liege im Ermessen der
ersuchenden Behörde festzulegen, welche Informationen sie zur Klärung
ihrer Fragestellungen benötige. Nicht nur die Informationen der kantonalen
Steuerverwaltung sowie die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin,
sondern auch alle weiteren ersuchten Informationen würden Indizien dazu
geben, ob allenfalls eine Betriebsstätte in Schweden bestehe und seien
somit voraussichtlich erheblich.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern dies
entscheidwesentlich ist, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegan-
gen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der STA ge-
stützt auf das DBA CH-SE zugrunde, welches am (Datum) eingereicht
wurde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestim-
mungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012
über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1
Abs. 1 StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der
ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-SE zuständig (vgl.
Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren vor diesem
Gericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StA-
hiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen
Schlussverfügung an die STA zu übermittelnden Informationen materiell
beschwert. Sie ist damit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
VwVG).
2.
2.1 Die (aktuell geltende und Art. 26 des OECD-Musterabkommens ent-
sprechende) Amtshilfeklausel von Art. 27 DBA CH-SE und die dazu ausge-
machte Ziff. 4 des Protokolls zum DBA CH-SE, welches anlässlich der Un-
terzeichnung des DBA CH-SE vereinbart worden ist und integrierenden Be-
standteil desselben bildet, sind seit dem 5. August 2012 in Kraft (vgl.
Art. XIII des Protokolls vom 28. Februar 2011 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung
des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 4155 ff.; nach-
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folgend: Änderungsprotokoll]). Diese Bestimmungen sind auf das streitbe-
troffene Amtshilfeersuchen vom (Datum), mit welchem Informationen über
die Steuerperiode 2013-2016 verlangt werden, anwendbar («Kalender-
jahre […], die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung
dieses Protokolls [am 28. Februar 2011] folgenden Jahres beginnen.»,
Art. XV Ziff. 2 Bst. d Änderungsprotokoll [AS 2012 4166 f.]; vgl. ausführlich:
Urteil des BVGer A-1414/2015 vom 31. März 2016 E. 5.1).
2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBA CH-SE tauschen die zuständigen Behör-
den der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, «die zur Durchfüh-
rung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des in-
nerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die
für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder
ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich
sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab-
kommen widerspricht». Der Informationsaustausch ist durch die Art. 1
DBA CH-SE (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-SE (sach-
licher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt (zum Ganzen: E. 3.3.2).
2.3 Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-SE führt die Angaben auf,
welche die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung ei-
nes Amtshilfeersuchens zu liefern haben (Art. 6 Abs. 2 StAhiG ist aufgrund
der in Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-SE statuierten Regelung
nicht einschlägig, soweit er strengere Anforderungen aufstellt [Art. 1 Abs. 2
StAhiG; vgl. BGE 142 II 218 E. 3.4, BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des
BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 und A-6102/2016 vom
15. März 2017 E. 2.3]). Das vorliegende Amtshilfeersuchen enthält diese
verlangten Angaben, was im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. Im Fol-
genden ist auf die weiteren Voraussetzungen einzugehen, die erfüllt sein
müssen, damit der STA Amtshilfe geleistet werden kann, und deren Vorlie-
gen die Beschwerdeführerin bestreitet.
3.
Die Beschwerdeführerin macht vorliegend insbesondere geltend, das Spe-
zialitätsprinzip sei verletzt, da die Informationen lediglich gesammelt wür-
den, um ihren einzigen Verwaltungsrat persönlich zu belasten
(dazu: E. 3.1). Sodann besitze sie in Schweden keine feste Geschäftsein-
richtung bzw. seien die Voraussetzungen einer Betriebsstätte vorliegend
nicht gegeben (hierzu: E. 3.2). Schliesslich seien die Informationen, welche
A-5324/2018
Seite 8
die Frage der Abklärung einer Betriebsstätte in Schweden betreffen, vo-
raussichtlich nicht erheblich und deren Erhebung somit unverhältnismässig
(vgl. dazu: E. 3.3).
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ESTV hätte auf das
Amtshilfeersuchen der STA gar nicht eintreten dürfen, da in Schweden be-
reits eine Strafverfolgung gegen C._______, den einzigen Verwaltungsrat
der Beschwerdeführerin, hängig sei und der viel zu weit gefasste Forde-
rungskatalog von Dokumenten und Informationen im Ersuchen sowie die
zeitliche Nähe und Abfolge der Gesuchstellung den Anschein erwecken
würden, die erhaltenen Informationen würden gesammelt, um C._______
persönlich zu belasten. Da bereits eine Strafverfolgung gegen Letzteren
hängig sei, sei damit zu rechnen, dass die erhaltenen Informationen den
schwedischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt würden. Solche –
über den im Ersuchen genannten Zweck hinausgehende – Beweiserhe-
bungen seien unzulässig.
Die Vorinstanz hält im Wesentlichen entgegen, aufgrund des völkerrechtli-
chen Vertrauensprinzips könne grundsätzlich davon ausgegangen werden,
dass sich ein – durch einen Staatsvertrag mit Amtshilfebestimmungen mit
der Schweiz verbundener – ersuchender Staat an das Prinzip der Spezia-
lität halte. Erst wenn die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärun-
gen sofort entkräftet würden, könne der ersuchte Staat ihnen nicht mehr
vertrauen. Vorliegend sei der Zusicherung der STA, das Spezialitätsprinzip
einzuhalten, Glauben zu schenken.
3.1.2 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG
genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver-
haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ-
kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, BGE 142 II 218
E. 3.3 und BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.). Auf diesem Vertrauen gründet letzt-
lich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die
Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese
nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent-
kräftet werden kann (vgl. statt vieler: BGE 142 II 218 E. 3.1 und BGE 128
II 407 E. 5.2.1; Urteile des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018
E. 4.2 und A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).
Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen.
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Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr
vertrauen (Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3, mit wei-
terem Hinweis).
3.1.3 Das Spezialitätsprinzip stellt einen traditionellen völkerrechtlichen
Grundsatz der internationalen Amts- und Rechtshilfe dar, welcher im Aus-
lieferungsrecht entwickelt wurde (vgl. BGE 123 IV 42 E. 3b und BGE 135
IV 212 E. 2.1), wobei ihm auch völkergewohnheitsrechtlicher Charakter zu-
kommt. Da es sich insbesondere aus der Vertragsnatur der Amts- und
Rechtshilfe ableiten lässt, auf der es beruht, gründet es auf einem völker-
rechtlichen Vertrag. Der ersuchende Staat akzeptiert mit der vorbehaltlo-
sen Entgegennahme der gesammelten Informationen die im Vertrag vor-
gesehene und bei der Übermittlung erwähnte Zweckbindung (zum Gan-
zen: ROBERT WEYENETH, Der nationale und internationale ordre public im
Rahmen der grenzüberschreitenden Amtshilfe in Steuersachen, 2017,
S. 214, mit weiteren Hinweisen). Dabei kann nach dem völkerrechtlichen
Vertrauensprinzip (E. 3.1.2) – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –
grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spe-
zialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz
durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die
zusätzliche Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre
(BGE 128 II 407 E. 4.3.1, BGE 115 Ib 373 E. 8 und BGE 107 Ib 264 E. 4b).
Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunk-
ten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprü-
fen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2). Der Grundsatz der Spezialität der Amts-
und Rechtshilfe schützt in erster Linie die Souveränität des ersuchten Staa-
tes, indem dieser durch die (vertragliche) Bestimmung des zulässigen Ver-
wendungszweckes den Rahmen seiner Zusammenarbeit festlegt und eine
gewisse Kontrolle über die Verwendung der übermittelten Informationen
behält. Schliesslich stellt er aber auch eine Garantie zugunsten der be-
troffenen Person dar, deren Persönlichkeitsrechte durch die Zweckbindung
geschützt werden (BGE 135 IV 212 E. 2.1). Letztlich enthält der Grundsatz
der Zweckbindung insofern Merkmale einer Schranke und einer (Zulässig-
keits-)Voraussetzung, als die ersuchende Behörde hinreichende Gewähr
für deren Einhaltung bieten muss (siehe zum Ganzen: BVGE 2018 III/1
E. 2.9.1; Urteile des BVGer A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.9
und A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5 WEYENETH, a.a.O., S. 216 ff.,
mit weiteren Hinweisen).
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Seite 10
Beruht die internationale Hilfe auf Vertrag, ist der ersuchende Staat durch
die Abkommensbestimmungen gebunden. Soweit der Vertrag die Trag-
weite der Bindung für den ersuchenden Staat nur in den Grundzügen um-
schreibt, gelangen subsidiär die allgemeinen Grundsätze für Rechtshilfe-
verfahren zur Anwendung (vgl. Urteil des BGer 2A.551/2001 vom 12. April
2002 E. 6a; Urteil des BVGer A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5; PETER
POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001,
Rz. 287 und Rz. 326 ff.). Im Bereich der Amtshilfe nach dem DBA CH-SE
bestimmt Art. 27 Abs. 2 DBA CH-SE selbst, für wen und zu welchem Ge-
brauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind. So
sieht Art. 27 Abs. 2 DBA CH-SE vor, dass diese Informationen ebenso ge-
heim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts des er-
suchenden Staates beschafften Informationen und sie nur den Personen
oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zu-
gänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, der Erhebung,
der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von
Rechtsmitteln hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern
oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden be-
fasst sind. Gemäss Art. 27 Abs. 2 Satz 2 DBA CH-SE dürfen diese Perso-
nen oder Behörden die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie
können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in
einer Gerichtsentscheidung offenlegen (Satz 3). Ungeachtet der vorste-
henden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informatio-
nen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem
Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können
und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen
Verwendung zustimmt (Satz 4).
Wie das Bundesverwaltungsgericht – zwar für das DBA CH-NL – festge-
halten hat, ist eine allfällige Verwendung im Steuerstrafverfahren aufgrund
des Sachzusammenhangs vom Vertragstext erfasst (Urteil des BVGer
A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.4.2; vgl. bzgl. DBA CH-IN: Urteil des
BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.4.2, mit weiteren Hinweisen).
Es hat in einem anderen Fall eines niederländischen Amtshilfeersuchens
zudem entschieden, dass die Gewährung von Amtshilfe gemäss Art. 26
Abs. 1 DBA CH-NL ausgeschlossen sei, wenn das entsprechende Amtshil-
feersuchen einzig zum Zweck der Beschaffung von Informationen gestellt
werde, welche für die Strafverfolgung bzw. die Strafzumessung relevant
seien (Urteil des BVGer A-5687/2017 vom 17. August 2018 E. 4.4.4.7 und
E. 5.3; vgl. auch: Urteil des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019
E. 3.2.2 und bzgl. DBA CH-IN: Urteil des BVGer A-837/2019 vom 10. Juli
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Seite 11
2019 E. 5.3.3.2, mit weiteren Hinweisen). Gleiches muss für das
DBA CH-SE gelten, dessen nahezu gleichlautender Art. 27 Abs. 2 in dem-
selben Sinn zu verstehen ist.
3.1.4 Vorliegend erklärt die STA unter anderem, alle Informationen vertrau-
lich zu behandeln und nur für solche Zwecke zu verwenden, die das dem
Ersuchen zugrundeliegende Abkommen vorsehe. Gestützt auf die Anga-
ben im Amtshilfeersuchen vom (Datum) und in Anwendung des Vertrau-
ensprinzips ist davon auszugehen, dass das Ersuchen vorab zwecks kor-
rekter Erhebung der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer der Beschwerde-
führerin gestellt worden ist und nicht ausschliesslich Steuerstrafzwecken
dient (vgl. auch: Urteil des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.4.2).
Der Beschwerdeführerin gelingt es jedenfalls nicht aufzuzeigen, dass die
Informationen ausschliesslich für Zwecke eines Steuerstrafverfahren er-
fragt werden; sie vermag somit die soeben gemachte, auf das Ersuchen
gestützte Annahme nicht sofort zu entkräften (vgl. E. 3.1.2). Einer allfälli-
gen zusätzlichen Verwendung in einem Steuerstrafverfahren betreffend die
Beschwerdeführerin stände zudem – wie gezeigt (E. 3.1.3) – nichts entge-
gen.
Die Verwendung hat sich jedoch auf ein allfälliges Steuerstrafverfahren be-
treffend die Beschwerdeführerin zu beschränken (Urteil des BVGer
A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.4.2, mit weiterem Hinweis; vgl. auch:
Urteil des BVGer A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5 und E. 4.2, mit
weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die
schwedischen Strafverfolgungsbehörden seien auf der Suche nach ver-
wertbaren Beweisen für eine persönliche Verstrickung des einzigen Ver-
waltungsrats der Beschwerdeführerin im Rahmen eines schwedischen
Strafverfahrens und es sei damit zu rechnen, dass die Informationen durch
die STA an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet würden. Auch mit
dieser unbelegten Behauptung vermag die Beschwerdeführerin die An-
nahme, das Ersuchen sei zwecks Erhebung ihrer Einkommens- bzw. Ge-
winnsteuer gestellt worden, nicht sofort zu entkräften. Die eingereichte Kla-
geschrift des Amtes für (…) vom (im Jahr 2018) zeigt nämlich lediglich auf,
dass in Schweden wohl ein Strafverfahren gegen den Verwaltungsrat der
Beschwerdeführerin hängig ist, aber nicht, dass die STA die erbetenen In-
formationen in diesem Strafverfahren zu verwenden beabsichtigt bzw. wei-
terleiten möchte. Auch andere Anzeichen hierfür sind vorliegend nicht aus-
zumachen.
A-5324/2018
Seite 12
Nichtsdestotrotz ist die Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfü-
gung vom 15. August 2018 zu präzisieren, als dass die zu übermittelnden
Informationen von der STA nur in Verfahren gegen die Beschwerdeführerin
und deren Steuerbelange verwendet werden dürfen und sie geheim zu hal-
ten sind (vgl. Urteil des BVGer A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2). Bis
anhin ist in Dispositiv-Ziff. 3 nämlich lediglich davon die Rede, die ESTV
werde die STA darauf aufmerksam machen, dass die Informationen ge-
mäss den Amtshilfebestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA
(Art. 27 Abs. 2 DBA CH-SE) «nur eingeschränkt und gemäss den entspre-
chenden Geheimhaltungsbestimmungen verwendet werden dürfen». Inso-
weit ist die Beschwerde somit gutzuheissen.
3.2
3.2.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie besitze keine feste Ge-
schäftseinrichtung in Schweden. Die Voraussetzungen einer Betriebsstätte
seien nicht erfüllt.
3.2.2
3.2.2.1 Laut Art. 5 Abs. 1 DBA CH-SE bedeutet der Ausdruck «Betriebs-
stätte» im Sinne des DBA CH-SE eine feste Geschäftseinrichtung, in der
die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Ist eine
Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Ab-
satzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Ver-
tragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Be-
triebsstätte als gegeben, wenn die Person (1) eine Vollmacht besitzt, im
Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und (2) die Vollmacht
in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit
auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt
(Art. 5 Abs. 4 DBA CH-SE).
3.2.2.2 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind,
den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der
Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und
Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge-
bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1;
BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom
23. Februar 2018 [in BVGE 2018 III/1 nicht publizierte] E. 2.7). Daher ver-
langt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten
A-5324/2018
Seite 13
Beweis des Sachverhalts, sondern sie muss nur (aber immerhin) hinrei-
chende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451
E. 2.1 und E. 2.2.1 sowie BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer
A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5).
3.2.3
3.2.3.1 Einig zu gehen ist mit der Vorinstanz, dass die (materielle) Frage
des Vorliegens einer schwedischen Betriebsstätte nicht im Rahmen des
vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu klären ist. Entscheidend ist einzig, ob
die von der STA gelieferten Anhaltspunkte für eine Einkommens- bzw. Ge-
winnsteuerpflicht der Beschwerdeführerin in Schweden von vornherein
entkräftet werden können (vgl. bereits: E. 3.1.2).
Für das vorliegende Verfahren kann festgehalten werden, dass die STA
verschiedene relevante Anknüpfungspunkte nennt, die eine allfällige Steu-
erpflicht der Beschwerdeführerin in Schweden aufgrund einer Betriebs-
stätte begründen können. Dazu erklärt sie Folgendes: Ihre Nachforschun-
gen hätten ergeben, dass dem schwedischen Staatsangehörigen
C._______, welcher während des ersuchten Zeitraumes in Schweden ge-
lebt habe, eine Vollmacht ausgestellt worden sei, welche ihn zur selbstän-
digen Verwaltung und Vertretung der Beschwerdeführerin in deren finanzi-
ellen Interessen ermächtigt habe. C._______ habe am (im Jahr 2013) in
(Ort in Schweden) einen Kaufvertrag bzgl. einer schwedischen Firma na-
mens D._______ AB (umfirmiert in: E._______ AB) im Namen der Be-
schwerdeführerin abgeschlossen. Laut eines Verwaltungsratssitzungspro-
tokolls der gekauften Unternehmung – unterzeichnet an demselben Tag in
Schweden – habe C._______ die Beschwerdeführerin als Alleinaktionärin
an dieser Sitzung vertreten. Sodann habe er als Vertreter der Beschwer-
deführerin an Verwaltungsratssitzungen in (Ort in Schweden) am (im Jahr
2013) und (im Jahr 2014) teilgenommen. Aufgrund dessen sei sie davon
ausgegangen, dass C._______ seine Pflichten für die Beschwerdeführerin
in Schweden vollzogen habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.b).
Dem Ersuchen sind somit genügend Kriterien zu entnehmen, dass
C._______ im relevanten Zeitraum wohl über eine Vollmacht verfügt hat,
um im Namen der Beschwerdeführerin in Schweden Verträge abzuschlies-
sen und diese Vollmacht in Schweden auch tatsächlich ausgeübt hat (vgl.
die Voraussetzungen einer Betriebsstätte: E. 3.2.2.1). Eine Steuerpflicht
der Beschwerdeführerin aufgrund einer Betriebsstätte könnte somit durch-
aus bestehen.
A-5324/2018
Seite 14
3.2.3.2 Aufgrund des im Völkerrecht geltenden Vertrauensprinzips kann
die Beschwerdeführerin diese Hinweise nur widerlegen, indem sie sofort
belegt, dass die Anknüpfungspunkte, welche die STA in ihrem Ersuchen für
die von ihr angenommene allfällige Steuerpflicht der Beschwerdeführerin
in Schweden aufgrund einer Betriebsstätte nennt, offensichtlich fehler-, lü-
ckenhaft oder widersprüchlich sind (vgl. bereits: E. 3.1.2). Hierzu bringt sie
vor, aufgrund von Art. 5 Abs. 6 DBA CH-SE sei ausgeschlossen, dass sie
einzig aufgrund ihrer Beteiligungen in Schweden eine Betriebsstätte be-
gründen würde. Ausserdem verweist sie auf Art. 5 Abs. 4 DBA CH-SE und
führt aus, es fehle vorliegend bereits an einer erteilten Vollmacht. Zwar
habe sie C._______ am (im Jahr 2013) in Hinblick auf den beabsichtigten
Kauf der D._______ AB (umfirmiert in: E._______ AB) eine Vollmacht aus-
gestellt. Dieser sei nämlich noch nicht als Verwaltungsrat im Handelsregis-
ter eingetragen gewesen. Mit Eintrag vom (im Jahr 2013) habe C._______
die Beschwerdeführerin jedoch fortan ohne entsprechende Vollmacht, son-
dern lediglich aufgrund seiner Organstellung vertreten. Folglich habe er sie
nur einmal im Rahmen dieser Vollmacht vertreten und habe danach viel-
mehr im Rahmen seiner Organstellung gehandelt; die Vollmacht sei
dadurch hinfällig geworden. Überdies sei der gewöhnliche Aufenthalt von
C._______ für die geltend gemachte Periode nicht in Schweden gewesen;
er habe seine Tätigkeit keineswegs gewöhnlich in Schweden ausgeübt,
sondern sei weltweit unterwegs gewesen.
Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass sie nicht einzig aufgrund
ihrer Beteiligungen in Schweden eine Betriebsstätte begründet. Wie ge-
zeigt, kann sie aber als Betriebsstätte gelten, wenn eine Person in Schwe-
den eine Vollmacht besitzt/besass, in ihrem Namen Verträge abzuschlies-
sen und die Vollmacht auch gewöhnlich in diesem Staat ausübt(e). Mit ih-
ren Ausführungen bestätigt die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch ge-
rade, dass sie C._______ am (im Jahr 2013) in Hinblick auf einen Kaufver-
trag eine Vollmacht ausgestellt und er diese in Schweden ausgeübt hat.
Sie bekräftigt die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Betriebsstätte in
Schweden und somit die Sachverhaltsdarstellung der STA.
3.2.4 Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihrer unbelegten
Parteibehauptung nicht, die Hinweise der STA zu widerlegen bzw. sofort zu
belegen, dass deren Sachverhaltsdarstellung offensichtlich fehler-, lücken-
haft oder widersprüchlich ist.
A-5324/2018
Seite 15
3.3
3.3.1 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die zur Übermittlung
geplanten Informationen seien nicht voraussichtlich erheblich. Eine allfäl-
lige Steuerpflicht in Schweden könne mit den Informationen der kantonalen
Steuerverwaltung und den Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin er-
mittelt werden. Aus den Veranlagungen und Rechnungen könne sodann
ersehen werden, dass sie als reine Beteiligungsgesellschaft nur Gewinne
aus Beteiligungserträgen erzielen konnte/könne und in den besagten Jah-
ren einen Beteiligungsabzug von 100 % habe geltend machen können.
Aufgrund dessen resultiere bei ihr kein steuerbarer Gewinn, weshalb die
Frage nach einer Betriebsstätte in Schweden zur Abklärung weiterer Steu-
erfragen obsolet werde. Sämtliche weiteren Informationen, welche die
Frage der Abklärung einer Betriebsstätte betreffen, seien nicht erheblich
und deren Erhebung unverhältnismässig.
Die Vorinstanz entgegnet, es liege im Ermessen der ersuchenden Behörde
festzulegen, welche Informationen sie zur Klärung ihrer Fragestellungen
benötige. Die STA untersuche die allfällige Steuerpflicht der Beschwerde-
führerin aufgrund einer Betriebsstätte in Schweden, da ihre Nachforschun-
gen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen
hierfür erfülle. Die Beschwerdeführerin habe bisher aber keine Steuerer-
klärung eingereicht, woraufhin die STA eine Steuerprüfung eingeleitet
habe. Eine Beweisausforschung liege folglich nicht vor. Für die Vorrauset-
zung der voraussichtlichen Erheblichkeit spiele keine Rolle, ob die Be-
schwerdeführerin tatsächlich einen steuerbaren Gewinn erwirtschaftet
habe oder nicht. Die schwedische Behörde und nicht die ESTV werde ei-
nen allfälligen steuerbaren Gewinn anhand der übermittelten Informationen
untersuchen. Nicht nur die Informationen der kantonalen Steuerverwaltung
sowie die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin, sondern auch alle
weiteren ersuchten Informationen würden Indizien dazu geben, ob allen-
falls eine Betriebsstätte in Schweden bestehe und seien somit voraussicht-
lich erheblich.
3.3.2
3.3.2.1 Wie gezeigt (E. 2.2), tauschen die zuständigen Behörden der bei-
den Vertragsstaaten unter sich die voraussichtlich erheblichen Informatio-
nen aus. Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen
Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersu-
chenden Staat notwendig sind, damit eine in diesem Staat steuerpflichtige
Person korrekt besteuert werden kann (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und
A-5324/2018
Seite 16
BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. Septem-
ber 2018 E. 2.1.1 und A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.2, je mit
weiteren Hinweisen).
3.3.2.2 Gemäss Ziff. 4 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-SE sind sich die
Vertragsparteien in Bezug auf Art. 27 DBA CH-SE einig darüber, «dass der
Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich
sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch
in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau-
ben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen,
deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steu-
erpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. […]».
3.3.2.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen
muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Würde dies nicht
verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die er-
suchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen,
wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit
feststellen würde. Auch nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die
Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden In-
formationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind (vgl.
zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Dem «voraussichtlich» kommt so-
mit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass
der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amts-
hilfeersuchen zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völker-
rechtlichen Vertrauensprinzip [E. 3.1.2] vermutet wird, dass der ersu-
chende Staat nach Treu und Glauben handelt). Zum anderen sind nur sol-
che Informationen zu übermitteln, die tatsächlich voraussichtlich erheblich
sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom
17. September 2018 E. 2.1.2 und A-4331/2017 vom 16. November 2017
E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im
Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Mög-
lichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erwei-
sen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese
Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen (vgl.
BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information tatsächlich erheblich ist,
kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen
(BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f. und BGE 139 II 404 E. 7.2.2; statt vieler: Urteil
A-5324/2018
Seite 17
des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Die Rolle des ersuch-
ten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit be-
schränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat
verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestell-
ten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeig-
net sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II
161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018
E. 2.3.1 sowie A-197/2018 und A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, je mit
weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Aus-
künfte – mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «vo-
raussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-SE –
nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Anga-
ben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig
wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (E. 3.3.2.2; vgl. Ziff. 4
Bst. b des Protokolls zum DBA CH-SE; BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und BGE
141 II 436 E. 4.4.3; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018
E. 2.3.1 und A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2; vgl. auch die ver-
einzelt uneinheitliche – [v.a.] französischsprachige – Rechtsprechung des
Bundesgerichts, welche verlangt, dass ein Zusammenhang zwischen den
verlangten Angaben und der Untersuchung mit Sicherheit [«avec certi-
tude»] nicht besteht: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 und BGE 142 II 161 E. 2.1.1;
vgl. dazu Urteil des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.3,
mit weiterem Hinweis). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu
verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich
sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern
oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-
2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.3, mit weiterem Hinweis).
3.3.3 Einig zu gehen ist mit der Vorinstanz, dass es grundsätzlich Sache
des ersuchenden Staats ist, zu bestimmen, welche Informationen für die
Besteuerung voraussichtlich erheblich sind. Sodann ist dieser beizupflich-
ten, dass es für die Erfüllung der Voraussetzung der voraussichtlichen Er-
heblichkeit keine Rolle spielt, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich einen
steuerbaren Gewinn erwirtschaftet hat oder nicht. Wie soeben gezeigt
(E. 3.3.2.3), ist unwesentlich, ob sich die gelieferten Informationen letzten
Endes als nicht erheblich herausstellen, wobei in der Regel nur der ersu-
chende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information tatsäch-
lich erheblich ist oder nicht. Geprüft werden muss lediglich, ob die Informa-
tionen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zu-
sammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im auslän-
dischen Verfahren verwendet zu werden.
A-5324/2018
Seite 18
Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Informationen der kantonalen
Steuerverwaltung sowie die Jahresrechnungen 2013 bis 2016 der Be-
schwerdeführerin voraussichtlich erheblich sind (hinsichtlich der voraus-
sichtlichen Erheblichkeit von Jahresrechnungen: Urteile des BVGer
A-1789/2018 vom 9. November 2018 E. 4.1.2, A-3791/2017 vom 5. Januar
2018 E. 9.2.2 und A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 12.2.1). Auch
die weiteren erfragten und zur Weiterleitung vorgesehenen Informationen
wie das Hauptbuch, das Kassabuch, die Zahlungs- bzw. Rechnungsbe-
lege, die Vereinbarungen und Verträge sowie Bankkontoinformationen und
Bankkontenauszüge und damit verbundene Kreditkarten der erfragten Pe-
riode sind möglicherweise dazu geeignet, Informationen über die Wahrneh-
mung der Aufgaben im Betrieb der Beschwerdeführerin und deren Einkom-
men bzw. deren Gewinn zu liefern. Sie könnten wohl Aufschluss darüber
geben, ob allenfalls eine Betriebsstätte in Schweden besteht und zwecks
Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage dienen (vgl. bzgl. der
voraussichtlichen Erheblichkeit von Bankauszügen über das durch den Be-
schwerdeführer/die Beschwerdeführerin gehaltene Konto: Urteile des
BVGer A-3275/2018 und A-3276/2018 vom 28. November 2018 E. 3.4 so-
wie A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.4.1). Hiergegen wendet die Be-
schwerdeführerin lediglich ein, aufgrund eines Beteiligungsabzugs von
100 %, den sie habe geltend machen können, resultiere bei ihr kein steu-
erbarer Gewinn, weshalb die Frage nach einer Betriebsstätte in Schweden
zur Abklärung weiterer Steuerfragen obsolet werde (E. 3.3.1). Wie gese-
hen, spielt für die Erfüllung der Voraussetzung der voraussichtlichen Er-
heblichkeit keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich einen steu-
erbaren Gewinn erwirtschaftet hat oder nicht. Weitere Ausführungen, wes-
wegen es diesen Informationen bzw. Unterlagen an der voraussichtlichen
Erheblichkeit mangle, fehlen in der Beschwerdeschrift. Folglich gelingt es
der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass ein Zusammenhang zwi-
schen den verlangten Informationen und der in Schweden durchgeführten
Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (vgl. E. 3.1.2).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disposi-
tiv-Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung ist dahingehend abzuän-
dern, dass die ESTV die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der In-
formationen darauf hinweisen wird, dass die Informationen von der STA nur
in Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und deren Steuerbelange ver-
wendet werden dürfen sowie gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-SE geheim
zu halten sind.
A-5324/2018
Seite 19
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die Informationen an die
STA, wie von der ESTV in der Schlussverfügung vom 15. August 2018 vor-
gesehen, zu übermitteln.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die vorliegende Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die
Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung zu präzisieren ist.
Somit erscheint die Beschwerdeführerin im Umfang eines Fünftels als ob-
siegend. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die auf ins-
gesamt Fr. 5‘000.-- festzusetzenden Kosten des Verfahrens vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im Umfang von Fr. 4‘000.-- auf-
zuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5‘000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.-- ist der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt
werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Da der teilweise obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwer-
deführerin keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, ist ihr
keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als
Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
A-5324/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 3 der ange-
fochtenen Schlussverfügung wird dahingehend abgeändert, dass die
ESTV die STA bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf
hinweisen wird, dass die zu übermittelnden Informationen nur in Verfahren
gegen die Beschwerdeführerin und deren Steuerbelange verwendet wer-
den dürfen und sie gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-SE geheim zu halten
sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5‘000.-- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin im Umfang von Fr. 4‘000.-- auferlegt. Letzterer Betrag
wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.-- entnommen. Der
Restbetrag von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Anna Strässle
A-5324/2018
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der
Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt
ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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