B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5326/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
A._______,
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Human Resources, Personalpolitik,
Sozialpartnerschaft und Arbeitsrecht,
Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellungsverfügung.
A-5326/2015
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete ab (…) als (…) bei den Schweizerischen Bundesbah-
nen (SBB). (Im Jahr 2012) verletzte er sich am Rücken. Seither ist es ihm
nicht mehr möglich, die Tätigkeit als (…) auszuüben. (Im Jahr 2013) be-
scheinigte ihm der Medical Service der SBB die definitive Untauglichkeit
für die angestammte Stelle.
Im Rahmen der Bemühungen um die berufliche Reintegration wurde
A._______ in verschiedenen angepassten Tätigkeiten eingesetzt. Am
9. September 2014 schloss er mit den SBB einen Arbeitsvertrag für eine
Stelle als (Bezeichnung der neuen Stelle) ab. Diese Stelle trat er per (Da-
tum Stellenantritt) an. Mit E-Mail vom (Datum einige Tage später) teilte er
seiner Vorgesetzten jedoch mit, er könne aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr im Büro arbeiten. Er verwies auf starke Steissbein- und Rücken-
schmerzen. Hinzu komme, dass ihm der Büroalltag zusetze und er sich
nicht vorstellen könne, in einem Büro zu arbeiten.
B.
Mit Schreiben vom (…) äusserte sich der Medical Service gegenüber dem
zuständigen Gesundheitsmanager zum Gesundheitszustand von
A._______. Der Medical Service führte aus, es liege ihm ein Bericht des
Hausarztes vor. Diesem Bericht sei eine E-Mail von A._______ an den
Hausarzt beigelegt. A._______ mache in dieser E-Mail geltend, er leide
unter starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein. (…). Weiter
habe A._______ gegenüber dem Hausarzt Folgendes ausgeführt: "(Hin-
weis auf eine Einschränkung hinsichtlich des Aufenthalts in geschlossenen
Räumen)."
C.
In seinem Schreiben vom 20. März 2015 an den Gesundheitsmanager
führte der Medical Service sodann aus, gemäss Auskunft der Psychologin
von A._______ liege bei diesem eine Einschränkung hinsichtlich des Auf-
enthalts in geschlossenen Räumen vor. Diese Einschränkung bestehe seit
der Jugend und stehe nicht in Zusammenhang mit dem Unfall. (…). Was
die Rückenbeschwerden betreffe, sei der Verlauf nicht günstig. Die nach
einer Operation erhoffte Besserung sei von kurzer Dauer gewesen. Es
seien weiterhin physiotherapeutische Massnahmen angesagt. Aus wirbel-
säulenchirurgischer Optik sei die Behandlung abgeschlossen und der Zu-
stand gelte als stabilisiert.
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D.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 (in den Vorakten nicht auffindbar; Zitate aus
Schreiben von A._______ vom 5. Juni 2015) teilten die SBB A._______
mit, sie beabsichtigten, den Arbeitsvertrag vom 9. September 2014 wegen
absichtlicher Täuschung im Sinn von Art. 28 OR für unverbindlich zu erklä-
ren. Die Lohnfortzahlungen würden per 1. Mai 2015 eingestellt. Die SBB
stellten sich auf den Standpunkt, A._______ leide seit seiner Jugend an
einem Beschwerdebild, welches ihm verunmögliche, sich längere Zeit in
geschlossenen Räumen aufzuhalten. Indem er die SBB nicht über diesen
Umstand informiert habe, habe er diese absichtlich getäuscht.
E.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 (act. 1/3) nahm A._______ zu den Ausfüh-
rungen der SBB Stellung. Er beantragte, der Arbeitsvertrag sei nicht für
unverbindlich zu erklären und es sei anzuerkennen, dass (…) ein neuer
Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehe. A._______ führte aus, zwar sei er
sich bewusst gewesen, dass er sich in geschlossenen Räumlichkeiten un-
wohl fühle. Doch sei er sich nicht darüber im Klaren gewesen, ob und in-
wiefern sich diese Einschränkung auf seine Fähigkeit auswirken würde, in
geschlossenen Räumlichkeiten einer Arbeit nachzugehen. Er habe die
Tragweite der Einschränkung erst nach Antritt der Bürostelle erkannt.
Weiter beantragte A._______, es seien umgehend und unwiderruflich jene
vertrauensärztlichen Auskünfte aus den Akten zu löschen, die in keinem
Zusammenhang mit dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit stün-
den. Darunter fielen etwa die Ausführungen, wonach er, A._______, bereits
seit seiner frühen Jugend unter einer bestimmten psychischen Krankheit
leide, oder die unter Berufung auf eine höchstpersönliche E-Mail an den
Hausarzt erhobene Behauptung, (…).
A._______ legte dem Schreiben eine Stellungnahme seiner Psychologin
vom 4. Juni 2015 bei (act 1/4).
F.
Am 26. Juni 2015 erliessen die SBB eine Verfügung. Deren Dispositiv lau-
tet wie folgt:
"5.1. Wir stellen fest, dass der Arbeitsvertrag mit Ihnen, datiert vom 9.09.2014,
mit Geltung ab (…), in der Funktion als (…), wegen absichtlicher Täu-
schung im Sinne von Art. 28 OR unverbindlich ist und deshalb kein gül-
tiger Arbeitsvertrag mit Ihnen besteht.
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5.2. Es wird kein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung (…) eröffnet.
5.3. Es wird Ihnen ab dem 1.05.2015 kein Lohn mehr ausbezahlt. Ohne An-
erkennung einer Rechtspflicht wird auf die Rückforderung bereits ausbe-
zahlter Löhne seit dem (…) verzichtet.
5.4. Es werden keine Dokumente aus dem E-Dossier oder RE-Dossier ge-
löscht."
Zur Begründung führten die SBB aus, die (einige Tage nach Antritt der
neuen Stelle) eingetretene Arbeitsunfähigkeit beruhe gemäss dem Attest
des Hausarztes auf Unwohlsein in geschlossenen Räumen, Steissbein-
schmerzen (…). Die Abklärungen hätten gezeigt, dass die Rückenschmer-
zen einen Rückfall darstellten. Was die psychischen Beschwerden betreffe,
habe die behandelnde Psychologin bescheinigt, dass diese bei Antritt der
(neuen Stelle) vorbestanden hätten. A._______ habe den Gesundheitsma-
nager im Rahmen des Reintegrationsprozesses jedoch nicht darüber infor-
miert, dass er sich in geschlossenen Räumen unwohl fühle. Er habe die
SBB somit im Sinn von Art. 28 OR absichtlich getäuscht. Ein Anspruch auf
Eröffnung einer neuen Lohnfortzahlung bestehe nicht, denn bei der Ein-
schränkung hinsichtlich des Aufenthalts in geschlossenen Räumen handle
es sich nicht um eine neue Ursache, sondern um eine seit der Jugend be-
stehende Störung. Schliesslich werde bestritten, dass zu Unrecht sensible
Patientendaten weitergeleitet worden seien.
G.
Am 29. August 2015 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
26. Juni 2015. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass nach wie vor ein Arbeitsverhältnis bestehe.
Weiter sei festzustellen, dass (…) ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung
bestehe; die SBB (nachfolgend: Vorinstanz) seien zu verpflichten, die seit
dem 1. Mai 2015 ausstehenden Beträge samt Zinsen nachzubezahlen und
die Lohnfortzahlungen weiterhin auszurichten. Weiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, sämtliche Dokumente, die rechtswidrig offengelegte Informa-
tionen enthielten, aus den Akten zu entfernen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Arbeitgeber habe keinen An-
spruch auf Informationen, die den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers
vor dem Stellenantritt beträfen. Ebenso verhalte es sich mit der Informa-
tion, (Angabe aus der E-Mail an den Hausarzt). Durch die Preisgabe ent-
sprechender Informationen gegenüber der Vorinstanz habe die Vertrau-
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ensärztin des Medical Service das ärztliche Berufsgeheimnis verletzt. Sol-
chen unrechtmässig erlangten Informationen komme keinerlei Beweiswert
zu und sie seien unverzüglich aus den Akten zu löschen. Ohnehin aber
treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer seit seiner Jugend an einer
Einschränkung leide, die ihm den Aufenthalt in geschlossenen Räumen
und damit auch in Büros verunmögliche. Auch sei ihm nicht bewusst ge-
wesen, dass ihn die Einschränkung derart beeinträchtigen würde, wie dies
schliesslich der Fall gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der Vorin-
stanz sei sodann ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung begründet wor-
den, handle es sich bei der Einschränkung hinsichtlich des Aufenthalts in
geschlossenen Räumen doch um eine neue Ursache, die den Beschwer-
deführer erneut an der Arbeitsleistung hindere.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. September
2015, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers betreffend den Bestand
des Arbeitsverhältnisses, den Bestand eines neuen Lohnfortzahlungsan-
spruchs und die Ausrichtung weiterer Lohnfortzahlungen seien abzuwei-
sen. Das Rechtsbegehren, sämtliche Dokumente, die rechtswidrig offen-
gelegte Informationen enthielten, seien aus den Akten zu entfernen, werde
dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt.
I.
Der Beschwerdeführer reicht am 2. November 2015 eine weitere Stellung-
nahme ein. Er hält an seien Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
Der Stellungnahme liegt ein persönliches Schreiben des Beschwerdefüh-
rers ans Bundesverwaltungsgericht bei, in dem dieser zum Ausdruck
bringt, dass er sehr gerne wieder bei der Vorinstanz arbeiten würde.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-5326/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Arbeitgebers können nach Art. 36 Abs. 1 des Bun-
despersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) mit Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden. Bei der Vorinstanz handelt es
sich um einen Arbeitgeber im Sinn des BPG (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG).
Auch stellt der angefochtene Entscheid, der in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 BPG ergangen ist, eine Verfügung dar. Richtigzustellen ist aller-
dings, dass die Vorinstanz, indem sie den Arbeitsvertrag vom 9. September
2014 für unverbindlich erklärte, rechtsgestaltend verfügt hat. Denn die Un-
gültigkeit des Vertrages ergibt sich im Fall einer absichtlichen Täuschung
nicht von selber, sondern nur durch die Mitteilung des Getäuschten, den
Vertrag nicht halten zu wollen (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 OR). Es liegt daher
eine Gestaltungsverfügung und keine Feststellungsverfügung vor (vgl.
dazu Art. 5 Abs. 1 Bst. a bzw. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes
[VwVG, SR 172.021]).
Nach dem Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Mit der angefochtenen Verfügung verneint die Vorinstanz den Bestand
eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer, verweigert diesem
weitere Lohnfortzahlungen und lehnt die Entfernung von Dokumenten aus
seinem Personaldossier ab. Der Beschwerdeführer ist damit ohne Weite-
res zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am
29. Juni 2015 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 30. August 2015 der
schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerdefrist (vgl. dazu Art. 50
Abs. 1 i.V.m. Art. 20, 21 und 22a VwVG) wurde damit gewahrt. Die Be-
schwerde wurde ferner formgerecht eingereicht (vgl. dazu Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
A-5326/2015
Seite 7
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG). Soweit es um die Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers, um
verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinter-
nen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht, auferlegt sich
das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung bei der
Überprüfung des angefochtenen Entscheids (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage
2013, Rz. 2.160; vgl. zudem statt vieler Urteil des BVGer A-7008/2015 vom
27. April 2016 E. 2.2).
3.
3.1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden grundsätzlich auch auf das Personal der Vorinstanz Anwendung
(vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bun-
desbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG). Ergänzend
ist auf die (Ausführungs-)Bestimmungen des gestützt auf Art. 38 Abs. 1
BPG abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrags (GAV) abzustellen. Nicht
zur Anwendung gelangt dagegen die Bundespersonalverordnung (BPV,
SR 172.220.111.3); sie ist auf das Personal der Vorinstanz – welche für ih-
ren Bereich stattdessen mit den Personalverbänden den GAV abgeschlos-
sen hat – nicht anwendbar (vgl. dazu Art. 6 Abs. 3 und Art. 37 f. BPG sowie
Art. 1 BPV; vgl. Urteile des BVGer A-7008/2015 vom 27. April 2016 E. 3
und A-529/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3).
3.2 Am 1. Januar 2015 ist der neue GAV vom 9. Dezember 2014 (nachfol-
gend: GAV SBB 2015) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung ist
nach diesem Zeitpunkt ergangen. Es sind daher grundsätzlich die Bestim-
mungen des GAV SBB 2015 zur Anwendung zu bringen (vgl. dazu Urteil
des BVGer A-6805/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.3). Sachverhalte, die sich
vor dem 1. Januar 2015 verwirklicht haben, sind allerdings nach Massgabe
des damals gültigen GAV vom 21. Dezember 2010 (nachfolgend: GAV
SBB 2011) zu würdigen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile des BVGer
A-6435/2012 vom 23. Juni 2016 E. 3.2.2, A-2849/2014 vom 28. Oktober
2014 E. 5.2 und A-531/2014 vom 17. September 2014 E. 3.2.2). Die vor-
liegend relevanten Bestimmungen des GAV SBB 2015 und des GAV SBB
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Seite 8
2011 stimmen indes ohnehin überein, weshalb in der Regel auf beide GAV
verwiesen wird.
4.
Zunächst ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wo-
nach die Vertrauensärztin des Medical Service der Vorinstanz allein Aus-
künfte im Zusammenhang mit dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfä-
higkeit hätte erteilen dürfen.
4.1 Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich einer vertrauensärztlichen
Untersuchung zu unterziehen, ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem BPG.
Entsprechende Regelungen finden sich erst in den jeweiligen Ausführungs-
bestimmungen, vorliegend also im GAV. Wie aus einem früheren Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, ist dies nicht zu beanstanden (vgl.
Urteil des BVGer A-5194/2011 vom 26. September 2012 E. 3.2). An dieser
Stelle ist somit eine Übersicht über die relevanten GAV-Bestimmungen zu
geben:
Beeinflusst der Gesundheitszustand eines Mitarbeiters die Tauglichkeit,
Einsetzbarkeit oder Sicherheit, kann die Vorinstanz die Abklärung der ge-
sundheitlichen Situation durch ihren Vertrauensarzt verlangen (Ziff. 119
GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 127 GAV SBB 2011). Der betroffene Mitarbeiter
ist verpflichtet, gegenüber dem Vertrauensarzt alle notwendigen Angaben
vollständig und wahrheitsgetreu zu machen (Ziff. 122 Abs. 1 GAV SBB
2015 bzw. Ziff. 130 Abs. 1 GAV SBB 2011). Er ist weiter verpflichtet, die
behandelnden und vorbehandelnden Ärzte und die Sozialversicherungs-
träger gegenüber dem Vertrauensarzt von der beruflichen Schweigepflicht
zu entbinden sowie sich den vom Vertrauensarzt oder den Sozialversiche-
rungsträgern angeordneten Abklärungen zu unterziehen (vgl. Ziff. 122
Abs. 4 Bst. b und c GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 130 Abs. 4 Bst. b und c GAV
SBB 2011).
Die Feststellungen des Vertrauensarztes bilden sodann die Grundlage für
die Anwendung der personalrechtlichen Bestimmungen (vgl. Ziff. 120
Abs. 1 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 128 Abs. 1 GAV SBB 2011). Beurteilt der
Vertrauensarzt die Arbeitsfähigkeit anders als die behandelnden Ärzte, ist
für die Vorinstanz an sich die Beurteilung des Vertrauensarztes massge-
blich (vgl. Ziff. 120 Abs. 2 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 128 Abs. 2 GAV SBB
2011). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ent-
bindet diese gesamtarbeitsvertragliche Regelung die Vorinstanz allerdings
nicht von einer pflichtgemässen freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des
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BVGer A-6361/2015 vom 27. April 2016 E. 5.5 und A-6820/2008 vom
15. April 2009 E. 3.2.5 f.).
4.2 Es stellt sich somit die Frage, welche Informationen vom Vertrauens-
arzt jeweils an die Vorinstanz weiterzuleiten sind.
4.2.1 Zunächst ist zu beachten, dass auch ein Vertrauensarzt der ärztli-
chen Schweigepflicht unterliegt (vgl. Urteil des BGer 2P.206/2006 vom
24. Januar 2007 E. 3.3, Urteil des BVGer A-5194/2011 vom 26. September
2012 E. 3.4, HARRY NÖTZLI, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesper-
sonalgesetz, 2013, Art. 28 Rz. 2 und 4, sowie MANUEL STENGEL, Der Ver-
trauensarzt im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, 2014, S. 144 ff.).
Zwar kann der Arbeitnehmer den Vertrauensarzt von der Schweigepflicht
gegenüber dem Arbeitgeber entbinden, wobei die Entbindung an keine be-
stimmte Form gebunden ist und auch stillschweigend erfolgen kann (vgl.
STENGEL, a.a.O., S. 265). So willigt der Arbeitnehmer, indem er sich einer
vertrauensärztlichen Untersuchung unterzieht, konkludent auch darin ein,
dass dem Arbeitgeber die nötigsten Informationen betreffend den Grad und
die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erteilt werden. Ohne besondere Einwilli-
gung des Arbeitnehmers darf der Vertrauensarzt den Arbeitgeber jedoch
nicht über die Befunde und die Diagnose informieren (in diesem Sinne: Ur-
teil des BGer 2P.206/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3, Urteil des BVGer
A-5194/2011 vom 26. September 2012 E. 3.4 und STENGEL, a.a.O.,
S. 265).
4.2.2 Zu berücksichtigen sind weiter die massgeblichen datenschutzrecht-
lichen Bestimmungen:
Gestützt auf den Verweis in Art. 6 Abs. 2 BPG gilt auch im Bundesperso-
nalrecht die Regelung von Art. 328b OR, wonach der Arbeitgeber Daten
über den Arbeitnehmer nur bearbeiten darf, soweit sie dessen Eignung für
das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags
erforderlich sind (vgl. Urteil des BVGer A-5748/2008 vom 9. November
2009 E. 4.3 [vor E. 4.3.1]). Aufgrund dieser Regelung darf der Arbeitgeber
vom Vertrauensarzt – selbst wenn eine vorbehaltlose Entbindung von der
Schweigepflicht vorliegt – nur Informationen erfragen, die einen genügen-
den "Arbeitsplatzbezug" aufweisen (vgl. STENGEL, a.a.O., S. 263). Zusätz-
lich ist indes der Regelung von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Da-
tenschutz (DSG, SR 235.1) Rechnung zu tragen, wonach Organe des Bun-
des Personendaten nur bearbeiten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche
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Grundlage besteht. Angesichts dieser Bestimmung stellt allein der Verweis
in Art. 6 Abs. 2 BPG auf die sinngemässe Anwendung des OR keine aus-
reichende Grundlage für die Bearbeitung der "arbeitsplatzbezogenen" Da-
ten dar. Aus diesem Grund sieht das BPG in Artikel 27 Absatz 1 ausdrück-
lich vor, dass der Arbeitgeber die für die Personal- und Lohnbewirtschaf-
tung notwendigen Personendaten bearbeitet. Damit besteht eine ausrei-
chende Grundlage für die Datenbearbeitung durch den Arbeitgeber (vgl.
dazu NÖTZLI, a.a.O., Art. 27 Rz. 2 ff.).
Aufgrund der Regelung von Art. 17 DSG muss allerdings auch für die Da-
tenbearbeitung durch den ärztlichen Dienst des Arbeitgebers eine gesetz-
liche Grundlage gegeben sein (vgl. dazu NÖTZLI, a.a.O., Art. 28 Rz. 3). Die
entsprechenden Bestimmungen finden sich in Art. 28 BPG. Danach darf
der ärztliche Dienst den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen
aus ärztlichen Feststellungen nur insoweit Auskunft erteilen, als dies für die
Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit oder
für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforder-
lich ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 BPG). Im Übrigen darf der ärztliche Dienst Ge-
sundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung
der betroffenen Person weitergeben; wird diese Zustimmung verweigert,
so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der dafür zuständigen Stelle
erfolgen (vgl. Art. 28 Abs. 3 BPG). Diese Voraussetzungen gelten insbe-
sondere dann, wenn eine eigentliche Diagnose mitgeteilt werden soll (vgl.
dazu NÖTZLI, a.a.O., Art. 28 Rz. 11). Zuständig für die Erteilung der er-
wähnten Ermächtigung ist im Fall der Vorinstanz der Konzernrechtsdienst
(vgl. Ziff. 26 Abs. 4 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 26 Abs. 4 GAV SBB 2011).
4.2.3 Unklar ist, ob eine Auskunftserteilung durch den ärztlichen Dienst un-
ter den Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 2 und 3 BPG in jedem Fall zu-
lässig ist oder ob ihr dennoch die ärztliche Schweigepflicht entgegen ste-
hen kann (vgl. in Bezug auf die Ermächtigung nach Art. 28 Abs. 3 BPG:
NÖTZLI, a.a.O., Art. 28 Rz. 14). Es stellt sich also die Frage, ob Art. 28
Abs. 2 und 3 BPG allein die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Daten-
weitergabe regeln oder sich gleichzeitig auch auf die Entbindung von der
Schweigepflicht beziehen. Die Materialien geben darüber keine Auskunft,
ist Art. 28 BPG doch erst auf Antrag der vorberatenden Kommission des
Nationalrats ins Gesetz aufgenommen und weder im National- noch im
Ständerat eine Diskussion darüber geführt worden (vgl. zu Letzterem
NÖTZLI, a.a.O., Art. 28 Rz. 1). Es würde den Rahmen des vorliegenden Ur-
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teils daher sprengen, die Frage abschliessend zu beantworten. Für "Nor-
malfälle" ist dies ohnehin nicht notwendig, lassen sich aufgrund des bisher
Gesagten doch folgende Fallkategorien bilden:
– Es sollen die nötigsten Informationen betreffend den Grad und die Dauer
der Arbeitsunfähigkeit erteilt werden: Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BPG ist
die Datenweitergabe zulässig, ohne dass es einer Einwilligung des Arbeit-
nehmers bedarf (vgl. E. 4.2.2). Falls zusätzlich eine Entbindung von der
Schweigepflicht notwendig ist, so hat der Arbeitgeber diese bereits da-
durch konkludent erteilt, dass er sich der vertrauensärztlichen Untersu-
chung unterzogen hat (vgl. E. 4.2.1).
– Es soll eine Information über die Befunde und die Diagnose erfolgen: Nach
Art. 28 Abs. 3 BPG ist eine schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers zur
Datenweitergabe einzuholen (vgl. E. 4.2.2). Erklärt sich der Arbeitnehmer
auf diese Weise mit der Datenweitergabe einverstanden, so steht dieser
auch die Schweigepflicht nicht mehr entgegen (vgl. E. 4.2.1).
– Es werden Informationen erfragt, die keinen genügenden "Arbeitsplatz-
bezug" aufweisen: Die Datenweitergabe ist aus datenschutzrechtlichen
Gründen von Vornherein unzulässig (vgl. E. 4.2.2).
4.3 Wie bereits dargelegt (E. 4.1), hat die Vorinstanz die Beurteilung des
Vertrauensarztes, sofern diese vom Arbeitnehmer bestritten wird, frei zu
würdigen. Aus den vorstehenden Ausführungen (E. 4.2) geht allerdings
hervor, dass der Vertrauensarzt die Grundlagen seiner Beurteilung gegen-
über der Vorinstanz nicht ohne Weiteres offenlegen darf. Es ist daher noch-
mals auf die Frage der Beweiswürdigung einzugehen.
4.3.1 Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil aus
dem Jahr 2009 festgehalten, die Vorinstanz dürfe die Beurteilung des Ver-
trauensarztes insbesondere dann nicht unbesehen übernehmen, wenn der
behandelnde Facharzt zu einer anderen Beurteilung gekommen sei und
diese eingehend begründet habe (vgl. Urteil des BVGer A-6820/2008 vom
15. April 2009 E. 3.3.1). Auch in einem Urteil aus dem Jahr 2014 hat das
Bundesverwaltungsgericht bemängelt, der Vertrauensarzt und die Vorin-
stanz hätten nicht ausreichend dargelegt, weshalb die Einschätzung der
behandelnden Fachärztin nicht berücksichtigt worden sei. Zudem führte es
aus, der Vertrauensarzt habe es unterlassen, sich näher zu den medizini-
schen Grundlagen seiner Einschätzung zu äussern und den Arbeitnehmer
persönlich zu untersuchen; es lasse sich unter diesen Umständen nur be-
dingt nachvollziehen, worauf er seinen Befund im Einzelnen abstütze (vgl.
Urteil des BVGer A-6100/2013 vom 5. Juni 2014 E. 4.4, bestätigt in Urteil
A-5326/2015
Seite 12
des BVGer A-6950/2013 vom 15. März 2015 E. 5.1.3). In einem weiteren
Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, der Vertrauensarzt und
die Vorinstanz verletzten die Begründungspflicht, wenn sie die Feststellung
der mangelnden medizinischen Tauglichkeit gegenüber dem Arbeitnehmer
nicht näher begründeten (vgl. Urteil des BVGer A-6509/2013 vom 27. Au-
gust 2014 E. 4.5).
4.3.2 Selbstverständlich aber kann die Vorinstanz eine eigene Beweiswür-
digung nur vornehmen, wenn ihr der Vertrauensarzt nähere Auskünfte über
die Befunde und die Diagnose erteilt. Wie aufgezeigt, bedarf es hierzu
grundsätzlich einer schriftlichen Zustimmung des Arbeitnehmers. Verwei-
gert der Arbeitnehmer diese Zustimmung, darf dies zu seinen Ungunsten
gewürdigt werden (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
über den Bundeszivilprozess [SR 273]). Von der Vorinstanz kann in einem
solchen Fall also nicht verlangt werden, die Beurteilung des Vertrauensarz-
tes in Frage zu stellen.
4.3.3 Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz insbesondere dann, wenn
der behandelnde Facharzt zu einer anderen Beurteilung gekommen ist als
der Vertrauensarzt, eine freie Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Voraus-
setzung dafür ist allerdings, dass der Vertrauensarzt vom Arbeitnehmer
schriftlich ermächtigt wird, die Grundlagen seiner Beurteilung gegenüber
der Vorinstanz offenzulegen.
4.4 Zu beurteilen ist nun, wie es sich im vorliegenden Fall mit der Weiter-
gabe von Informationen durch den Medical Service an die Vorinstanz ver-
hält.
4.4.1 Der Beschwerdeführer hat die ihn behandelnden Ärzte und die Sozi-
alversicherungsträger mit schriftlichen Erklärungen vom 18. Dezember
2012 ermächtigt, gegenüber dem Medical Service Auskünfte zu erteilen. Er
hat sich somit einer (aktenbasierten) vertrauensärztlichen Untersuchung
unterzogen. In der Folge durfte die Vertrauensärztin des Medical Service
die nötigsten Informationen betreffend den Grad und die Dauer der Arbeits-
unfähigkeit an die Vorinstanz weitergeben. Demgegenüber findet sich in
den (unübersichtlichen) Vorakten keine schriftliche Zustimmungserklärung
betreffend die Weitergabe weiterer Daten. Unter diesen Umständen hätte
die Vertrauensärztin gegenüber der Vorinstanz keine weiteren Auskünfte
erteilen dürfen (vgl. zum Ganzen E. 4.2).
A-5326/2015
Seite 13
4.4.2 Zu beachten ist allerdings Folgendes: Fällt ein Arbeitnehmer lediglich
krankheits- oder unfallbedingt für einige Zeit aus, so reicht es ohne Weite-
res, wenn der Vertrauensarzt den Arbeitgeber über den Grad und die Dauer
der Arbeitsunfähigkeit informiert. In einem solchen Fall benötigt der Arbeit-
geber zur Durchführung des Arbeitsvertrags keine weiteren Informationen
(es sei denn, der Arbeitnehmer bestreite die Beurteilung des Vertrauens-
arztes; vgl. dazu E. 4.3). Vorliegend steht indes seit (dem Jahr 2013) fest,
dass der Beschwerdeführer für seine angestammte Stelle definitiv untaug-
lich ist. Es ging somit darum, eine der medizinischen Ausgangslage ange-
passte neue Stelle zu finden. Die entsprechenden Bemühungen wurden
nach dem kurzen Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers (an der neuen
Stelle) (…) zunächst "nahtlos" fortgesetzt. Die berufliche Reintegration
kann in einem solchen Fall nur zielgerichtet angegangen werden, wenn
sich die Beteiligten (Arbeitnehmer, Vertrauensarzt, HR-Berater bzw. Ge-
sundheitsmanager) über die Befunde, die Diagnose und gegebenenfalls
den Heilungsprozess austauschen, gilt es doch, gemeinsam die geeigne-
ten Massnahmen (Aus- und Weiterbildungen, Schnuppereinsätze etc.) zu
definieren. Auch im vorliegenden Fall erfolgte eine solche offene Kommu-
nikation, was vom Beschwerdeführer nie beanstandet wurde.
Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer stillschweigend darin
eingewilligt, dass die Vertrauensärztin Informationen über Befunde und Di-
agnosen an die Vorinstanz weitergibt. Der Medical Service hat die ärztliche
Schweigepflicht durch die Weitergabe der entsprechenden Informationen
somit nicht verletzt (vgl. dazu E. 4.2.1). Es war aber, wie erwähnt, das da-
tenschutzrechtliche Formerfordernis (Schriftlichkeit der Zustimmung) nicht
erfüllt. Darauf hat sich der Beschwerdeführer (sinngemäss) jedoch erst in
seinem Schreiben vom 5. Juni 2015 berufen, nachdem ihm die Vorinstanz
bekannt gegeben hatte, den Arbeitsvertrag für unverbindlich erklären zu
wollen und die Lohnfortzahlungen einzustellen. Der Beschwerdeführer tat
dies in der Hoffnung, dass allfällige für ihn ungünstige Informationen im
Hinblick auf die entsprechende Streitigkeit nicht verwertbar sein würden.
Wie erwähnt, hatte er sich zuvor nie an der Weitergabe von Befunden und
Diagnosen an die Vorinstanz gestört. So hatte er die Vorinstanz (d.h. ins-
besondere den Gesundheitsmanager) jeweils direkt über den aktuellen
Stand der Rückenproblematik auf dem Laufenden gehalten. Die Berufung
auf den Formmangel ist angesichts dessen als rechtsmissbräuchlich zu
werten und verdient keinen Rechtsschutz (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 ZGB; zur
Tragweite des Rechtsmissbrauchsverbots für die gesamte Rechtsordnung:
BGE 131 I 185 E. 3.2.4). Es ist vorliegend somit nicht zu beanstanden,
A-5326/2015
Seite 14
dass der Medical Service die Vorinstanz über Befunde und Diagnosen in-
formierte.
4.4.3 Diese Überlegung gilt insbesondere auch für die Mitteilung des Me-
dical Service vom 20. März 2015, wonach die Einschränkung hinsichtlich
des Aufenthalts in geschlossenen Räumen bereits seit der Jugend be-
stehe. Der Beschwerdeführer hatte der Vorinstanz mit E-Mail vom (Datum
einige Tage nach Antritt der neuen Stelle) zuvor selber mitgeteilt, dass ihm
der Büroalltag zusetze und er sich nicht vorstellen könne, in einem Büro zu
arbeiten. Unter anderem hatte er ausgeführt, dass er "nicht bürofähig" sei.
Es sei, als ob er ersticke im Büro, da er während 16 Jahren "draussen"
gearbeitet habe. Die Angabe im Schreiben des Medical Service vom
20. März 2015, wonach die "Bürounfähigkeit" seit der Jugend bestehe,
hatte insofern lediglich präzisierenden Charakter.
4.4.4 Anders verhält es sich allenfalls mit dem Zitat im Schreiben des Me-
dical Service vom (…), das einer E-Mail des Beschwerdeführers an dessen
Hausarzt entstammt. Der Medical Service zitierte den Beschwerdeführer
wie folgt: "(Satz 1). Ich ersticke und bekomme keine Luft und muss dann
unbedingt raus um Luft zu schnappen."
Die Informationen im zweiten Satz dieses Zitats waren im Wesentlichen
bereits bekannt (vgl. soeben E. 4.4.3). Der Umstand, dass der Medical Ser-
vice den ersten Satz in sein Schreiben übernahm, ist demgegenüber als
kritisch zu beurteilen: Daraus geht hervor, dass (…). Die Information betrifft
also die innersten Beweggründe des Beschwerdeführers für sein Handeln.
Gleichzeitig stellt sie weder einen eigentlichen Befund, eine Diagnose, eine
Heilungsprognose oder dergleichen dar. Es ist daher fraglich, ob gesagt
werden kann, der Beschwerdeführer habe auch in die Weitergabe einer
solchen Information stillschweigend eingewilligt (vgl. dazu E. 4.4.2). Zu-
dem hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu
erfolgen und muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG). Selbst
wenn im vorliegenden Fall eine vorbehaltlose schriftliche Zustimmung des
Beschwerdeführers zur Datenweitergabe vorliegen würde, wäre fraglich,
ob der Beschwerdeführer mit der Weitergabe einer solch höchstpersönli-
chen, sich nicht direkt auf das Beschwerdebild beziehenden Information
hätte rechnen müssen.
A-5326/2015
Seite 15
4.4.5 Die Auskünfte, welche der Medical Service über den Beschwerdefüh-
rer erteilt hat, sind demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden. Als unzu-
lässig ist allenfalls aber die Weiterleitung der Information zu qualifizieren,
wonach der Beschwerdeführer (…).
4.5 Zusammengefasst kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf beru-
fen, dass die Vertrauensärztin des Medical Service der Vorinstanz allein
Auskünfte im Zusammenhang mit dem Grad und der Dauer der Arbeitsun-
fähigkeit hätte erteilen dürfen. Doch hätte der Medical Service in seinem
Schreiben vom (…) möglicherweise nicht aus der E-Mail des Beschwerde-
führers an dessen Hausarzt zitieren dürfen. Wie aus den nachfolgenden
Ausführungen hervorgeht, sind die entsprechenden Angaben jedoch nicht
entscheidend für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. insb.
E. 6.3.3). Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob ihnen überhaupt ein Beweis-
wert zukommt. Auf die Frage, ob die betroffenen Dokumente aus den Akten
zu entfernen sind, ist später einzugehen (E. 9).
5.
In den nachfolgenden Erwägungen ist zu klären, ob nach wie vor ein Ar-
beitsverhältnis besteht und gegebenenfalls weitere Lohnfortzahlungen
auszurichten sind. Die Ausgangslage präsentiert sich in dieser Hinsicht wie
folgt:
Ist das Arbeitsverhältnis nach erfolgter Reintegration angepasst worden
und wird der Arbeitnehmer wegen einer anderen Ursache erneut an der
Arbeit verhindert, so beginnt nach Ziff. 128 Abs. 4 GAV SBB 2015 bzw.
Ziff. 136 Abs. 4 GAV SBB 2011 ein neuer zweijähriger Anspruch auf Lohn-
fortzahlung zu laufen. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Ein-
schränkung hinsichtlich des Aufenthalts in geschlossenen Räumen handle
es sich um eine neue Ursache im Sinn dieser Regelung, weshalb ein neuer
Anspruch auf Lohnfortzahlung begründet worden sei.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer-
deführer habe sie im Sinn von Art. 28 OR absichtlich getäuscht: Er habe im
Rahmen des Reintegrationsprozesses nicht darüber informiert, dass er
sich in geschlossenen Räumen unwohl fühle. Zwar habe er einen Pra-
xiseinsatz (...) abgebrochen, dies jedoch allein mit der Begründung, er
habe enorme Steissbeinschmerzen gehabt. Auch habe er auf einem Aus-
wertungsbogen zum Ausdruck gebracht, dass er mit der schliesslich gefun-
denen Lösung – einer Stelle in einem geschlossenen Büro – zufrieden und
einverstanden sei. Aus diesem Grund werde der Arbeitsvertrag vom
A-5326/2015
Seite 16
9. September 2014 als unverbindlich erachtet. Ein Anspruch auf Eröffnung
einer neuen Lohnfortzahlung bestehe (ohnehin) nicht, denn bei der Ein-
schränkung hinsichtlich des Aufenthalts in geschlossenen Räumen handle
es sich nicht um eine neue Ursache, sondern um eine seit der Jugend be-
stehende Störung.
6.
Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz den Arbeitsvertrag vom
9. September 2014 zu Recht wegen absichtlicher Täuschung im Sinn von
Art. 28 OR für unverbindlich erklärt hat.
6.1 Der Allgemeine Teil des Obligationenrechts findet auch im Bundesper-
sonalrecht Anwendung; dies gilt insbesondere für die Normen über die Wil-
lensmängel beim Vertragsabschluss (vgl. BGE 132 II 161 E. 3 sowie Urteile
des BVGer A-6435/2012 vom 23. Juni 2016 E. 4.2.1, 5.2.1, A-1711/2014
vom 8. Dezember 2015 E. 4 f. und A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014
E. 4.5.1.3).
6.2 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des
andern zum Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag gemäss
Art. 28 Abs. 1 OR für ihn nicht verbindlich.
Von einem täuschenden Verhalten im Sinn von Art. 28 OR ist auszugehen,
wenn dem Betroffenen widerrechtlich Tatsachen vorgespiegelt oder ver-
schwiegen wurden. Das Verschweigen von Tatsachen ist dabei insoweit
verpönt, als eine Aufklärungspflicht besteht (vgl. BGE 132 II 161 E. 4.1 und
BGE 116 II 431 E. 3a). Weiter ist nach Art. 28 Abs. 1 OR erforderlich, dass
der Vertragspartner durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet
wurde. Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muss also kausal
für den Abschluss des Vertrags gewesen sein (vgl. dazu BGE 129 III 320
E. 6.3; vgl. zum Ganzen auch BGE 136 III 528 E. 3.4.2 sowie Urteile des
BVGer A-6435/2012 vom 23. Juni 2016 E. 5.2.3 und A-1711/2014 vom
8. Dezember 2015 E. 5.2).
6.3 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer eine absichtliche Täu-
schung durch das Verschweigen von Tatsachen vor. Es stellt sich somit die
Frage, ob der Beschwerdeführer eine Aufklärungspflicht verletzt hat.
6.3.1 Dem Arbeitnehmer erwachsen im Rahmen der Vertragsverhandlun-
gen gewisse vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten. Deren
Umfang und Tragweite sind in Doktrin und Praxis im Einzelnen umstritten.
Generell gilt, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Auskunftspflicht
A-5326/2015
Seite 17
Fragen, welche in einem unmittelbaren Zusammenhang zum Arbeitsplatz
und der zu leistenden Arbeit stehen, wahrheitsgetreu zu beantworten hat,
falls der erfragte Umstand von unmittelbarem objektivem Interesse für das
spezifische Arbeitsverhältnis ist. Weiter hat der Arbeitnehmer im Rahmen
seiner Offenbarungspflicht alles von sich aus mitzuteilen, was ihn zur Über-
nahme der zu besetzenden Stelle als (absolut) ungeeignet erscheinen
lässt, die vertragsgemässe Arbeitsleistung praktisch ausschliesst oder
diese doch erheblich behindert. Das ist etwa der Fall, wenn er die fragliche
Arbeitsleistung mangels entsprechender Fähigkeiten überhaupt nicht er-
bringen kann (fehlende Ausbildung oder Berufspraxis), wenn er zur Arbeits-
leistung infolge chronischer Leiden, schwerer oder ansteckender Krankhei-
ten ausserstande ist oder wenn feststeht, dass er bei Dienstantritt aller Vo-
raussicht nach krank oder zur Kur sein wird (vgl. zum Ganzen BGE 132 II
161 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 8C_417/
2011 vom 3. September 2012 E. 4.4 und Urteil des BVGer A-5748/2008
vom 9. November 2009 E. 4.2).
6.3.2 Die Vorinstanz stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dem Be-
schwerdeführer sei bewusst gewesen, dass eine Tätigkeit in einem Büro
aufgrund seiner psychischen Beschwerden praktisch ausgeschlossen sei
oder zumindest erheblich behindert werde. Es sei ihm darum gegangen,
nach dem Antritt der neuen Stelle gestützt auf Ziff. 128 Abs. 4 GAV SBB
2015 bzw. Ziff. 136 Abs. 4 GAV SBB 2011 von einem neuen zweijährigen
Anspruch auf Lohnfortzahlung zu profitieren.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei sich nicht darüber im Kla-
ren gewesen, inwiefern sich die Einschränkung hinsichtlich des Aufenthalts
in geschlossenen Räumen auf seine Fähigkeit auswirken würde, in einem
Büro einer Arbeit nachzugehen. Da er zuvor nie über einen längeren Zeit-
raum in geschlossenen Räumen gearbeitet habe, habe er die Tragweite
der Einschränkung erst nach Antritt der Bürostelle erkannt.
6.3.3 Nach Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dem Be-
schwerdeführer nicht vorwerfen, er habe die (neue Stelle) im Wissen da-
rum angenommen, dass er die entsprechende Tätigkeit nicht würde ausü-
ben können, bzw. er habe diese Möglichkeit zumindest billigend in Kauf
genommen. Auch aus der Aussage, die von der Vertrauensärztin zitiert
wurde, kann darauf nicht geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat-
te gegenüber seinem Hausarzt ausgeführt: "(Satz 1)." Daraus ergibt sich
zwar, dass (…), nicht jedoch, dass er die Stelle allein im Hinblick auf wei-
A-5326/2015
Seite 18
tere Lohnfortzahlungen annahm. Er wollte gemäss seiner Aussage viel-
mehr (…). Dies deutet darauf hin, dass er darauf vertraute, er werde die
Bürotätigkeit schon irgendwie durchstehen.
Es bestehen denn auch weitere Anzeichen dafür, dass der Beschwerde-
führer die Bürotätigkeit tatsächlich ausüben wollte. So brachte er in der E-
Mail vom (Datum einige Tage nach Antritt der neuen Stelle) an seine Vor-
gesetzte glaubhaft zum Ausdruck, dass er bestürzt darüber war, derart
rasch aufgeben zu müssen. Auch war ihm dies gegenüber der Vorgesetz-
ten und den Arbeitskollegen offenkundig unangenehm. Die Äusserungen
des Beschwerdeführers deuten somit nicht auf eine von Vornherein vor-
handene Absicht hin, weitere Lohnfortzahlungen zu erwirken. Weiter hielt
die Psychologin des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom
4. Juni 2015 fest, aus fachlicher Sicht müsse davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer das Symptom aus notwendigem Selbstschutz
verdrängt habe und sich dessen voller Tragweite erst nach Antritt der Stelle
unter dem Eindruck der gegebenen Raumverhältnisse bewusst geworden
sei. Der Beschwerdeführer habe gehofft, es werde "schon irgendwie" ge-
hen.
Es lässt sich dem Beschwerdeführer somit nicht nachweisen, der Vorin-
stanz absichtlich verschwiegen zu haben, dass er die vorgesehene Tätig-
keit nicht ausüben kann. Selbstverständlich aber stellt sich die Frage, ob
er die Vorinstanz allein schon über das Risiko hätte informieren müssen,
dass es im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in geschlossenen Räumen
zu Problemen kommen könnte. Darauf wird noch einzugehen sein (vgl.
E. 7.3.3). Gemessen an den Kriterien, die im Hinblick auf die vorvertragli-
che Offenbarungspflicht gelten, war der Beschwerdeführer jedenfalls nicht
zu einer entsprechenden Information verpflichtet. Denn bezüglich psychi-
scher Probleme ist eine vorvertragliche Offenbarungspflicht nur zurückhal-
tend anzunehmen (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_417/2011 vom 3. Septem-
ber 2012 E. 4.4 und Urteil des BVGer A-5748/2008 vom 9. November 2009
E. 4.2). Es kann von einem Stellenbewerber also nicht verlangt werden,
dem potenziellen Arbeitgeber sämtliche in psychischer Hinsicht bestehen-
den "Risikofaktoren" von sich aus mitzuteilen.
6.3.4 Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die Aufklärungs-
pflichten, wie sie vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags gelten, nicht ver-
letzt hat. Die Vorinstanz beruft sich demnach zu Unrecht auf eine absicht-
liche Täuschung im Sinn von Art. 28 OR.
A-5326/2015
Seite 19
6.4 Die Vorgehensweise der Vorinstanz, den Arbeitsvertrag vom 9. Sep-
tember 2014 wegen absichtlicher Täuschung für unverbindlich zu erklären,
war indes von Vornherein nicht zielführend. Dies ist nachfolgend näher dar-
zulegen.
6.4.1 Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vor-
instanz wurde bereits (…) begründet. (…). Mit dem Arbeitsvertrag vom
9. September 2014 wurden somit lediglich die im Rahmen eines bestehen-
den Arbeitsverhältnisses geltenden Vereinbarungen geändert (vgl. dazu
auch Ziff. 128 und 131 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 136 und 139 GAV SBB
2011, wonach das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die neue Stelle "ange-
passt" wird). Wäre dieser Vertrag wegen absichtlicher Täuschung unver-
bindlich, würde dies daher nichts am Bestand des Arbeitsverhältnisses än-
dern. Es bliebe einfach der vorherige Vertrag massgeblich. Auch wenn sich
die Vorinstanz auf eine absichtliche Täuschung berufen könnte, wäre sie
somit nicht davon entbunden, das Arbeitsverhältnis nach den Vorgaben
des BPG und des GAV aufzulösen.
6.4.2 Weiter geht die Vorinstanz davon aus, dass unabhängig von der
Frage nach der Gültigkeit des Arbeitsvertrags vom 9. September 2014 kein
neuer zweijähriger Anspruch auf Lohnfortzahlung zu laufen begonnen hat.
Dies zu Recht (vgl. sogleich E. 7.2). Auch in dieser Hinsicht hätte sie sich
somit nicht auf eine absichtliche Täuschung berufen müssen.
6.4.3 Eine Anwendung von Art. 28 OR vermag im vorliegenden Fall somit
ohnehin nicht weiterzuhelfen. Wie die weiteren Ausführungen zeigen, ist es
denn auch sachgerecht, nach Massgabe der Bestimmungen des BPG und
des GAV vorzugehen.
6.5 Die Vorinstanz hat den Arbeitsvertrag vom 9. September 2014 dem-
nach zu Unrecht wegen absichtlicher Täuschung im Sinn von Art. 28 OR
für unverbindlich erklärt. Ohnehin aber war dieses Vorgehen nicht zielfüh-
rend.
7.
Es ist nun auf die Frage einzugehen, ob dem Beschwerdeführer weitere
Lohnfortzahlungen auszurichten sind.
7.1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall besteht ein An-
spruch auf Lohnfortzahlung während zwei Jahren (vgl. Ziff. 125 Abs. 1 GAV
SBB 2015 bzw. Ziff. 133 Abs. 1 GAV SBB 2011). Eine Arbeitsverhinderung
A-5326/2015
Seite 20
liegt bei jeder krankheits- oder unfallbedingten Einschränkung der Arbeits-
leistung vor (Ziff. 125 Abs. 2 GAV SBB 2015 bzw. Ziff 133 Abs. 2 GAV SBB
2011).
Vorliegend verletzte sich der Beschwerdeführer (im Jahr 2012) am Rücken.
In der Folge war es ihm nicht mehr möglich, die Tätigkeit als (…) auszu-
üben. (Im Jahr 2013) bescheinigte ihm der Medical Service die definitive
Untauglichkeit für diese Tätigkeit. Im Rahmen der Bemühungen um die be-
rufliche Reintegration wurde für ihn die (neue Stelle) gefunden. Der (…)
zweijährige Anspruch auf Lohnfortzahlung wurde bis zum Stellenantritt am
(…) verlängert.
7.2 Da der Beschwerdeführer kurz nach Antritt der neuen Stelle erneut an
der Arbeit verhindert wurde, ist zu prüfen, ob ein neuer zweijähriger An-
spruch auf Lohnfortzahlung zu laufen begonnen hat.
7.2.1 Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein neuer Lohnfortzah-
lungsanspruch entsteht, war zum damaligen Zeitpunkt in Ziff. 136 GAV
SBB 2011 geregelt. Danach begann eine neue Anspruchsfrist, wenn der
Arbeitnehmer während mehr als sechs Monaten in der bisherigen Funktion
voll arbeitsfähig war und er wegen der gleichen oder einer anderen Ursa-
che erneut an der Arbeit verhindert wurde (vgl. Abs. 2). War der Arbeitneh-
mer während weniger als sechs Monaten voll arbeitsfähig, begann nur
dann eine neue Anspruchsfrist, wenn die erneute Arbeitsverhinderung auf
eine andere Ursache zurückging (vgl. Abs. 1). Die Formulierung "weniger
als sechs Monate" dürfte dabei dahingehend zu interpretieren sein, dass
der Arbeitnehmer während mindestens eines ganzen (Arbeits-)Tages voll
arbeitsfähig gewesen sein muss (vgl. dazu Urteil des BVGer A-6361/2015
vom 27. April 2016 E. 5.1 [in Bezug auf Art. 128 Abs. 1 GAV SBB 2015]).
Kehrte der Arbeitnehmer nicht in seine bisherige Funktion zurück, wurde
für ihn aber eine andere Stelle innerhalb der Vorinstanz gefunden, so war
Ziff. 139 GAV SBB 2011 zu beachten. Diese Bestimmung sah vor, dass
eine Anpassung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, wenn der Arbeitnehmer
innerhalb der (allenfalls verlängerten) Anspruchsfrist "bei der SBB reinte-
griert werden kann". Sie regelte die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die
Anpassung zu erfolgen hatte. Gemäss Ziff. 136 GAV SBB 2011 galt in ei-
nem solchen Fall grundsätzlich dasselbe wie nach einer Rückkehr in die
bisherige Funktion: Eine neue Anspruchsfrist begann, wenn der Arbeitneh-
mer während mehr als sechs Monaten nach der Anpassung des Arbeits-
A-5326/2015
Seite 21
verhältnisses in der angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig war und er we-
gen der gleichen oder einer anderen Ursache erneut an der Arbeit verhin-
dert wurde; war der Arbeitnehmer nicht während sechs Monaten voll ar-
beitsfähig, begann nur dann eine neue Anspruchsfrist, wenn die erneute
Arbeitsverhinderung auf eine andere Ursache zurückging (vgl. Abs. 3
und 4).
Diese Regelungen wurden nahezu unverändert in den GAV SBB 2015
übernommen (vgl. Ziff. 128 und 131 GAV SBB 2015). Nach beiden GAV
kann ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung somit nur entstehen, wenn
der Arbeitnehmer in die bisherige Funktion zurückgekehrt ist oder wenn er
anderweitig bei der Vorinstanz reintegriert werden konnte und das Arbeits-
verhältnis aus diesem Grund angepasst worden ist.
7.2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die (neue Stelle) angenom-
men. Mit dem Arbeitsvertrag vom 9. September 2014 ist das Arbeitsver-
hältnis entsprechend angepasst worden. Es kann jedoch nicht gesagt wer-
den, dass der Beschwerdeführer mit der neuen Stelle bei der Vorinstanz
reintegriert werden konnte: Er musste die Tätigkeit (an der neuen Stelle)
unter anderem aufgrund der Einschränkung hinsichtlich des Aufenthalts in
geschlossenen Räumen innert kürzester Zeit wieder aufgeben. Diese Ein-
schränkung war unbestrittenermassen vorbestehend. Es kann in ihr somit
kein nach Anpassung des Arbeitsverhältnisses eingetretener Umstand ge-
sehen werden, der den Beschwerdeführer erneut an der Arbeit verhindert
hat. Vielmehr war die (neue Stelle), wie sich herausgestellt hat, aufgrund
dieser Einschränkung von Vornherein nicht für den Beschwerdeführer ge-
eignet.
7.2.3 Der Anpassung des Arbeitsverhältnisses lag im vorliegenden Fall so-
mit eine falsche Einschätzung zugrunde. Objektiv war der Beschwerdefüh-
rer bereits zum Zeitpunkt der Anpassung aus gesundheitlichen Gründen
untauglich für die vorgesehene Stelle. Es wurde also zu Unrecht davon
ausgegangen, dass er mit dieser Stelle bei der Vorinstanz reintegriert wer-
den konnte. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für die An-
wendung von Ziff. 128 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 136 GAV SBB 2011 nicht
erfüllt.
7.2.4 Es ergibt sich somit, dass kein neuer zweijähriger Anspruch auf Lohn-
fortzahlung zu laufen begonnen hat.
A-5326/2015
Seite 22
7.3 Angesichts dessen stellt sich allerdings die Frage, ob der "alte" Lohn-
fortzahlungsanspruch, der seit dem Unfall (des Jahres 2012) lief, zu ver-
längern ist.
7.3.1 Wird bei Ablauf des Anspruchs auf Lohnfortzahlung festgestellt, dass
die volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Funktion in absehbarer Zeit wie-
der erlangt wird, wird der Anspruch entsprechend verlängert (vgl. Ziff. 127
Abs. 2 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 135 Abs. 2 GAV SBB 2011). Wurde man-
gelnde medizinische Tauglichkeit festgestellt und ist die berufliche Rein-
tegration bei der Vorinstanz möglich oder absehbar, wird der Anspruch bis
zum Beginn der neuen Tätigkeit verlängert (vgl. Ziff. 127 Abs. 3 GAV SBB
2015 bzw. Ziff. 135 Abs. 3 GAV SBB 2011). Die Verlängerung beträgt
grundsätzlich längstens sechs Monate (vgl. Ziff. 127 Abs. 4 GAV SBB 2015
und Ziff. 135 Abs. 4 GAV SBB 2011). Daraus kann geschlossen werden,
dass die berufliche Reintegration dann "absehbar" ist, wenn mit ihr innert
längstens eines halben Jahres zu rechnen ist (vgl. Urteil des BVGer
A-7008/2015 vom 27. April 2016 E. 5.3).
7.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Tätigkeit (an der neuen Stelle)
aufgegeben hatte, wurden ihm noch bis Ende April 2015 Lohnfortzahlun-
gen ausgerichtet. Soweit eine erneute Verlängerung des Anspruchs über-
haupt zu prüfen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer A-7008/2015 vom 27. April
2016 E. 5.3), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine berufliche
Reintegration zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen wäre. So hat es der
Beschwerdeführer an einer Besprechung vom (…) mit dem Gesundheits-
manager ausgeschlossen, an die Bürostelle (neue Stelle) zurückzukehren.
Er hielt fest, er halte es im Büro schlicht nicht aus. Angesichts der Unmög-
lichkeit, in einem Büro zu arbeiten, und der gleichzeitig bestehenden
Rückenproblematik hatte er kaum Aussichten, innert angemessener Frist
eine Stelle bei der Vorinstanz zu finden. Im Protokoll der Besprechung vom
(…) wird zwar die Möglichkeit eines Einsatzes in der (…) erwähnt, dieser
hätte jedoch einzig "im Interesse einer Tagesstruktur ohne Aussicht auf
eine definitive Lösung in diesem Bereich" stattgefunden.
7.3.3 Es ist zudem daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer die
Vorinstanz im Verlauf des Reintegrationsprozesses nicht über das Risiko
informiert hatte, dass es im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in ge-
schlossenen Räumen zu Problemen kommen könnte. Gemessen an der
vorvertraglichen Offenbarungspflicht – wie sie für den Beschwerdeführer in
seiner Eigenschaft als Stellenbewerber galt – ist dies nicht zu beanstanden
(vgl. oben E. 6.3.3). Im vorliegenden Zusammenhang stellt sich aber die
A-5326/2015
Seite 23
Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des bereits bestehenden Ar-
beitsverhältnisses – d.h. in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer – zu einer
solchen Information verpflichtet war.
Zwar kann auch aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers keine Verpflich-
tung hergeleitet werden, den Arbeitgeber über das Auftreten von beliebigen
Krankheiten zu informieren. Insbesondere kann eine solche Informations-
pflicht nicht (allein) dadurch gerechtfertigt werden, dass der Arbeitgeber
daran interessiert ist, möglichst früh von der Möglichkeit krankheitsbeding-
ter Absenzen zu erfahren (vgl. Urteil des BGer 4C.192/2001 vom 17. Ok-
tober 2001 E. 2b/aa). Dabei gilt wiederum, dass eine Informationspflicht
namentlich bezüglich psychischer Probleme nur zurückhaltend anzuneh-
men ist (vgl. dazu Urteil des BVGer A-531/2014 vom 17. September 2014
E. 4.4.2 [vor E. 4.4.2.1]). Vorliegend befand sich der Beschwerdeführer je-
doch in beruflicher Reintegration: Das Engagement und die Kooperation
aller Beteiligten stellen zentrale Erfolgsfaktoren für eine Wiedereingliede-
rung dar (vgl. Urteil des BVGer A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015
E. 5.4.2). Es gehört daher zu den Aufgaben des Arbeitnehmers, im Rah-
men seiner Möglichkeiten aktiv an der Reintegration mitzuwirken (vgl. dazu
Art. 21 Abs. 1 Bst. d BPG i.V.m. Art. 122 Abs. 3 GAV SBB 2015 bzw.
Art. 130 Abs. 3 GAV SBB 2011). Wie bereits dargelegt (E. 4.4.2), kann die
Suche nach einer neuen Stelle, die der medizinischen Ausgangslage an-
gepasst ist, nur zielgerichtet angegangen werden, wenn sich die Beteilig-
ten über die Befunde, die Diagnose und gegebenenfalls den Heilungspro-
zess austauschen.
Wie der Stellungnahme der Psychologin vom 4. Juni 2015 zu entnehmen
ist, hatte der Beschwerdeführer vor dem Antritt der (neuen Stelle) nie län-
gere Zeit in geschlossenen Räumen gearbeitet und kannte das entspre-
chende Problem daher nur (aber immerhin) aus dem privaten Bereich, "wo
er ohne Not durch Lüften, Hinausgehen etc. Abhilfe schaffen konnte". Der
Beschwerdeführer hielt in seinem Schreiben vom 5. Juni 2015 an die Vor-
instanz (S. 2) denn auch fest, es sei ihm bewusst gewesen, dass er sich in
geschlossenen Räumlichkeiten unwohl fühle. Gemäss seinen Ausführun-
gen ist ihm lediglich nicht bewusst gewesen, "ob und wenn ja inwiefern sich
diese Einschränkung auf seine Fähigkeit, in geschlossenen Räumlichkei-
ten seinen Arbeitspflichten nachzugehen, auswirken würde". Demnach war
ihm im Verlauf des Reintegrationsprozesses das Risiko bekannt, dass es
im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in geschlossenen Räumen zu Prob-
lemen kommen könnte. Ob die entsprechende Einschränkung bereits "seit
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der Jugend" besteht, was der Beschwerdeführer bestreitet, kann offen ge-
lassen werden.
Indem es der Beschwerdeführer unterliess, die Vorinstanz über das Risiko
betreffend den Aufenthalt in geschlossenen Räumen zu informieren, hat er
seine Mitwirkungspflicht verletzt. Daher hat er es zu vertreten, dass seine
"Bürofähigkeit" in den gut zwei Jahren zwischen (dem Jahr 2012) und dem
(Datum Stellenantritt) nicht näher abgeklärt wurde und keine Massnahmen
zu deren Wiederherstellung erfolgt sind (Therapie, Coaching etc.). Von der
Vorinstanz kann nicht verlangt werden, solche Massnahmen nach Ablauf
des zweijährigen Lohnfortzahlungsanspruchs noch nachzuholen und den
Anspruch zu diesem Zweck zu verlängern (vgl. dazu Ziff. 124 GAV SBB
2015 bzw. Ziff. 132 GAV SBB 2011, wonach bei schuldhafter Verletzung
der Pflichten bei Krankheit und Unfall unter anderem die Bezüge gekürzt
oder entzogen werden können).
7.3.4 Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer, wie aus dem Protokoll
der Besprechung vom (…) hervorgeht, eine Psychotherapie "erst nach wie-
derholtem Intervenieren" begonnen und einen von einem Job-Coach be-
gleiteten Arbeitsversuch in einem Büro ausgeschlossen hat. Auch insofern
stellt sich die Frage nach der Bereitschaft des Beschwerdeführers, aktiv an
seiner beruflichen Reintegration mitzuwirken. Nach dem bisher Gesagten
erübrigt es sich indes, näher darauf einzugehen.
7.3.5 Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer unter den gege-
benen Umständen kaum Aussichten hatte, innert angemessener Frist eine
Stelle bei der Vorinstanz zu finden. Zudem kann von der Vorinstanz nicht
verlangt werden, die aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers un-
terlassenen Reintegrationsmassnahmen nun noch nachzuholen. Aus die-
sen Gründen ist der Lohnfortzahlungsanspruch nicht mehr zu verlängern.
7.4 Demnach hat weder ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung zu laufen
begonnen noch besteht Anlass, den "alten" Anspruch zu verlängern. Die
Vorinstanz durfte die Lohnfortzahlungen daher per 1. Mai 2015 einstellen.
8.
Wie dargelegt, besteht vorliegend nach wie vor ein Arbeitsverhältnis (vgl.
E. 6). Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung
mehr hat (vgl. E. 7), wäre die Vorinstanz grundsätzlich aber berechtigt ge-
wesen, das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglich-
keit aufzulösen (vgl. dazu Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG in Verbindung mit
A-5326/2015
Seite 25
Ziff. 126 und 132 Abs. 1 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 134 und 140 Abs. 1 GAV
SBB 2011). Es liegt an ihr, nunmehr entsprechende Schritte in die Wege
zu leiten. Sollte das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich aufgelöst wer-
den können (vgl. dazu Urteil des BVGer A-1711/2014 vom 8. Dezember
2015 E. 3.2), hätte die Vorinstanz gegebenenfalls eine Kündigungsverfü-
gung zu erlassen.
9.
Zu beurteilen bleibt, ob das Schreiben des Medical Service vom (…), in
dem aus einer E-Mail des Beschwerdeführers an seinen Hausarzt zitiert
wird, sowie weitere Dokumente, die das entsprechende Zitat enthalten, aus
den Akten zu entfernen sind (vgl. dazu E. 4.5).
9.1 Gestützt auf Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG kann derjenige, der ein schutz-
würdiges Interesse hat, vom verantwortlichen Bundesorgan unter anderem
verlangen, dass es widerrechtlich bearbeitete Personendaten vernichtet.
Es wurde vorstehend nicht abschliessend beurteilt, ob es zu beanstanden
ist, dass die fragliche Aussage vom Medical Service an die Vorinstanz wei-
tergeleitet wurde (vgl. E. 4.4.4). Doch führt die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung aus, das Rechtsbegehren, sämtliche Dokumente, die rechtswidrig
offengelegte Informationen enthielten, seien aus den Akten zu entfernen,
werde "dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt". Es drängt sich daher
auf, die Schwärzung der entsprechenden Aussage in sämtlichen Doku-
menten anzuordnen. Anlass, jeweils das gesamte Dokument aus den Ak-
ten entfernen, besteht demgegenüber nicht.
9.2 Demnach hat die Vorinstanz hat die fragliche Aussage des Beschwer-
deführers ("[Satz 1]") und indirekte Zitate dieser Aussage auf sämtlichen
Dokumenten zu schwärzen. Dies gilt auch für das Exemplar des vorliegen-
den Urteils, das zu den Akten gelegt wird.
10.
Zusammengefasst beruft sich die Vorinstanz zu Unrecht auf eine absichtli-
che Täuschung im Sinn von Art. 28 OR, wobei die die Unverbindlichkeit
des Arbeitsvertrag vom 9. September 2014 ohnehin nichts am Bestand ei-
nes Arbeitsverhältnisses geändert hätte (vgl. E. 6). In diesem Punkt ist die
Beschwerde daher gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 5.1 der angefochtenen
Verfügung ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass nach wie vor ein
Arbeitsverhältnis besteht. Hingegen durfte die Vorinstanz die Lohnfortzah-
A-5326/2015
Seite 26
lungen per 1. Mai 2015 einstellen (vgl. E. 7). In diesem Punkt ist die Be-
schwerde abzuweisen. Zudem kann die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis
unter diesem Umständen grundsätzlich wegen mangelnder medizinischer
Tauglichkeit auflösen (vgl. E. 8). Was die Entfernung von Informationen aus
den Akten betrifft, ist der Beschwerde teilweise zu entsprechen (vgl. E. 9).
Dispositiv-Ziffer 5.4 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, die in E. 9.2 definierten Schwärzungen in den
Akten vorzunehmen.
11.
11.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (vgl.
Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, ist
die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Arbeit-
nehmern, die vom SEV vertreten werden, wird praxisgemäss eine Partei-
entschädigung zugesprochen (vgl. Urteile des BVGer A-1063/2014 vom
25. März 2015 E. 5, A-6077/2013 vom 30. Juli 2014 E. 7.2 und A-6329/
2010 vom 1. April 2011 E. 10).
Vorliegend erreicht der Beschwerdeführer zwar die Feststellung, dass nach
wie vor ein Arbeitsverhältnis besteht. Doch sind ihm keine weiteren Lohn-
fortzahlungen auszurichten und kann das Arbeitsverhältnis voraussichtlich
aufgelöst werden. Auch sind weniger Informationen aus den Akten zu ent-
fernen als vom Beschwerdeführer angenommen. Dieser ist daher nur zu
einem Drittel als obsiegend zu betrachten. Es ist ihm daher eine um zwei
Drittel gekürzte Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Be-
zahlung aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 64 Abs. 2 VwVG).
A-5326/2015
Seite 27
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Dispositiv-Ziffer 5.1 der Verfügung vom 26. Juni 2015 wird aufgehoben und
es wird festgestellt, dass nach wie vor ein Arbeitsverhältnis besteht.
3.
Dispositiv-Ziffer 5.4 der Verfügung vom 26. Juni 2015 wird aufgehoben und
die Vorinstanz wird angewiesen, die in E. 9.2 definierten Schwärzungen in
den Akten vorzunehmen.
4.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 500.– zu bezahlen.
7.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Andreas Meier
A-5326/2015
Seite 28
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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