B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5334/2017
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis für
elektrische Niederspannungsinstallationen.
A-5334/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Aziende Industriali di Lugano (AIL) SA (nachfolgend: Netzbetreiberin)
forderte A._______ mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodi-
sche Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen seiner Lie-
genschaft in X._______, deren Eigentümer er ist, einzureichen. Nachdem
A._______ diesen Aufforderungen nicht nachgekommen war, überwies die
Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 17. März 2017 dem
Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI zur Durchsetzung.
B.
Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 27. März 2017
auf, der Netzbetreiberin den ausstehenden Sicherheitsnachweis für seine
Liegenschaft Via (…) in X._______ bis am 27. Juni 2017 einzureichen. Für
den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Ver-
fügung an.
C.
Am 26. April 2017 führte ein Mitarbeitender der B._______ AG (nachfol-
gend: Elektro-Kontrolleur) die Kontrolle der elektrischen Niederspannungs-
installationen der vorgenannten Liegenschaft durch. Er reichte den nicht
unterzeichneten Sicherheitsnachweis und ein unterzeichnetes Prüfproto-
koll, beide vom 26. April 2017 datierend, mit (offenbar vordatiertem) Be-
gleitschreiben vom 12. Mai 2017 bei der Netzbetreiberin ein (Eingangsda-
tum: 9. Mai 2017). Darin bat er um Bestätigung des Eingangs von Prüfpro-
tokoll und Sicherheitsnachweis gegenüber A._______. Überdies verwies
er auf seine Erreichbarkeit während der Bürozeiten und seine Telefonnum-
mer für den Fall, dass "noch offene Fragen" bestünden.
Ebenfalls mit einem auf den 12. Mai 2017 datierten Schreiben orientierte
der Elektro-Kontrolleur A._______ darüber, dass er den Sicherheitsnach-
weis und das Prüfprotokoll bei der Netzbetreiberin eingereicht habe.
D.
Mit E-Mail vom 9. Mai 2017 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI in italieni-
scher Sprache mit, sie habe für die Liegenschaft Via (…) in X._______ ei-
nen Sicherheitsnachweis erhalten; dieser sei jedoch nicht unterzeichnet,
weshalb das Dossier nicht geschlossen werden könne. Dieses E-Mail lei-
tete das ESTI gleichentags an die B._______ AG weiter mit (lediglich) dem
Hinweis, "Kopie an: A._______, (Adresse)", gefolgt von der Grussformel
und der Signatur.
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Seite 3
E.
Am 28. August 2017 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI auf dessen Nach-
frage hin mit, es sei weiterhin kein unterzeichneter Sicherheitsnachweis
von A._______ eingegangen. Daraufhin erliess das ESTI am 30. August
2017 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, der Netzbe-
treiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis am 30. Oktober 2017
einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse
von bis zu Fr. 5'000.– an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte
es auf Fr. 732.– (inkl. Auslagen von Fr. 32.–) fest.
Diese Verfügung wurde A._______ am 4. September 2017 zugestellt.
F.
Gleichentags versandte der Elektro-Kontrolleur den (offenbar nunmehr un-
terzeichneten) Sicherheitsnachweis als PDF-Datei per E-Mail an das ESTI
und die Netzbetreiberin (an Letztere allerdings offenbar mit einer falschen
E-Mail-Adresse). Darüber orientierte das ESTI die Netzbetreiberin mit
E-Mail vom 7. September 2017.
Am 12. September 2017 ging der unterzeichnete Sicherheitsnachweis
schliesslich per Post bei der Netzbetreiberin ein, worüber diese umgehend
das ESTI informierte.
G.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom
12. September 2017 (Poststempel vom 19. September 2017) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des ESTI (nachfol-
gend: Vorinstanz) vom 30. August 2017 und beantragt sinngemäss deren
Aufhebung.
Zur Begründung bringt er vor, der Elektro-Kontrolleur habe die verlangte
Kontrolle der Elektroinstallationen durchgeführt und danach alle Unterla-
gen an die Netzbetreiberin weitergeleitet. Leider habe eine Unterschrift ge-
fehlt, weshalb er – der Beschwerdeführer – nun eine "Busse" bezahlen
müsse. Der Elektro-Kontrolleur spreche leider kein Italienisch und habe
seine Korrespondenz mit der Netzbetreiberin auf Deutsch verfasst. Obwohl
die zuständige Sachbearbeiterin bei der Vorinstanz (Schweizer-)Deutsch
spreche, sei ihm die ganze Korrespondenz in italienischer Sprache ge-
schickt worden.
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Seite 4
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. November 2017 die
Abweisung der Beschwerde.
Sie führt im Wesentlichen an, die Netzbetreiberin mit Sitz in Lugano sei
nicht verpflichtet gewesen, sich im Verkehr mit dem Elektro-Kontrolleur der
deutschen Sprache zu bedienen. Der Auffassung des Beschwerdeführers,
sie – die Vorinstanz – hätte mit dem Elektro-Kontrolleur Kontakt aufnehmen
müssen, könne nicht gefolgt werden. Ihre Ansprechperson für das Einrei-
chen des periodischen Sicherheitsnachweises sei der Eigentümer der
elektrischen Installation und nicht der von diesem beauftragte Elektro-Kon-
trolleur. Sodann müsse der Sicherheitsnachweis von der Person, welche
die Kontrolle durchgeführt habe, unterzeichnet werden, was auch dem
Elektro-Kontrolleur hätte bekannt sein müssen. Die Netzbetreiberin habe
den nicht unterzeichneten Sicherheitsnachweis daher zu Recht nicht ak-
zeptiert. Ein vollständiger Sicherheitsnachweis sei erst am 12. September
2017 und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung bei ihr einge-
gangen.
I.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 29. No-
vember 2017 an seinem Rechtsbegehren fest und macht geltend, von sei-
ner Seite (als Eigentümer der Liegenschaft) sei kein Versäumnis und keine
Verweigerung erfolgt.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 16
Abs. 2 Bst. a des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]).
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Seite 5
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der ihn die Vorin-
stanz gebührenpflichtig anwies, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnach-
weis einzureichen, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb
er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und 52
VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht
grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründun-
gen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts-
verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens-
ausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsichtigung
der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes ver-
antwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm be-
zeichnete Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installatio-
nen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlan-
gen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsin-
stallationen [Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27]).
Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der ent-
sprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontroll-
organe und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der
elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).
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Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit for-
dern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installatio-
nen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens
sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicher-
heitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzu-
reichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach
Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Si-
cherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festge-
setzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die
Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
Dass die Netzbetreiberin und die Vorinstanz diese Bestimmungen einhiel-
ten, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso wenig, dass
der Sicherheitsnachweis unterzeichnet einzureichen ist (vgl. dazu Art. 37
Abs. 2 NIV). Er rügt vielmehr sinngemäss einen Verstoss gegen das Verbot
des überspitzten Formalismus, da der Sicherheitsnachweis für seine Lie-
genschaft wegen einer fehlenden Unterschrift nicht akzeptiert bzw. der
Elektro-Kontrolleur und/oder er nicht zur Nachbesserung aufgefordert wur-
den.
4.
4.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verbietet überspitz-
ten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine sol-
che liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt
werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Be-
hörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an
Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchen-
den den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechts-
gang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und
rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des ma-
teriellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge
steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Forma-
lismus ist jedoch gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschrif-
ten durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen
Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhalt-
barer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2, 142 V
152 E. 4.2, 142 I 10 E. 2.4.2).
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Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts haben der Verwirkli-
chung des materiellen Rechts zu dienen, weshalb die zur Rechtspflege be-
rufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz
gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten,
dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Be-
hördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder
verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit be-
standen hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar. Fehlt bei einem
Rechtsmittel eine gültige Unterschrift und ist die Rechtsmittelfrist noch nicht
verstrichen, verstösst die Rechtsmittelbehörde gegen Art. 29 Abs. 1 BV
und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn die be-
treffende Partei nicht darauf hingewiesen und ihr eine kurze – gegebenen-
falls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende – Nachfrist
zur Verbesserung angesetzt wird (BGE 142 V 152 E. 4.3 f. m.w.H.). Etwas
anderes gilt nur für Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (zum
Ganzen BGE 142 IV 299 E. 1.3.4, 142 I 10 E. 2.4.3 ff. m.w.H.). Eine von
Amtes wegen angesetzte Nachfrist schafft mit entsprechender Androhung
die Voraussetzung für ein Nichteintreten, sofern der Fristansetzung nicht
nachgelebt wird (BGE 142 V 152 E. 4.4 m.w.H.).
Diese Grundsätze sind von Behörden nicht nur im Zusammenhang mit
Rechtsmitteln zu beachten, sondern auch im erstinstanzlichen Verwal-
tungsverfahren (vgl. die vorstehend zitierten Entscheide sowie etwa die Ur-
teile des Bundesgerichts [BGer] 1C_629/2014 vom 12. August 2015 E. 4.1
und 1P.483/2006 vom 19. Oktober 2006 E. 3.3.1 f. sowie das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2191/2017 vom 14. Dezember
2017 E. 7.4 m.w.H.; ferner KASPAR PLÜSS, Rechtseingaben ohne gültige
Unterschrift – Drei aktuelle Leiturteile zu den Voraussetzungen für einen
Nachbesserungsanspruch, ZBl 118/2017 S. 24 f.; GEROLD STEINMANN, in:
Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 30;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 206).
4.2 Art. 52 VwVG sieht für das Beschwerdeverfahren vor, dass die Be-
schwerdeinstanz bei Einreichung einer nicht unterzeichneten Beschwerde
der beschwerdeführenden Partei eine kurze Nachfrist zur Verbesserung
ansetzt mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf die Be-
schwerde nicht einzutreten. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht be-
steht mit Art. 42 Abs. 5 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)
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eine inhaltlich analoge Regelung (vgl. ferner Art. 132 Abs. 1 der Zivilpro-
zessordung [ZPO, SR 272] für zivilrechtliche Verfahren vor kantonalen In-
stanzen).
Nach der Gesetzessystematik findet Art. 52 VwVG zwar lediglich auf Be-
schwerdeverfahren Anwendung. Sinngemäss ist jedoch zumindest Abs. 2
dieser Bestimmung betreffend die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesse-
rung – womit das Verbot des überspitzten Formalismus gesetzlich veran-
kert wird – auch im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren anzuwenden
(vgl. Urteil des BGer 1C_39/2013 vom 11. März 2013 E. 2.3; BVGE
2014/39 E. 5.5; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
vom 4. Januar 1996 E. 5a, publ. in: VPB 61.20; PLÜSS, a.a.O., S. 24 f.,
insb. Fn. 3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 461).
4.3 Art. 38 Abs. 1 NIV bestimmt, dass die Netzbetreiberinnen unvollstän-
dige oder offensichtlich unrichtige Sicherheitsnachweise zurückweisen und
die notwendigen Massnahmen anordnen. Sie können zusätzliche Angaben
und die Vorlage der technischen Unterlagen der Installation verlangen
(Abs. 2).
Die Netzbetreiberin hat bei festgestellter Unvollständigkeit eines Sicher-
heitsnachweises diesen also an den betroffenen Eigentümer und/oder Aus-
steller zurückzuweisen und gleichzeitig die notwendigen weiteren Angaben
zu verlangen. Hat sie dies unterlassen und fordert die Vorinstanz den Be-
troffenen in der Folge trotzdem mittels gebührenpflichtiger Verfügung auf,
den ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen, handelt die Vorin-
stanz überspitzt formalistisch und treuwidrig (vgl. Urteil des BVGer
A-5258/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.3.1, 4.3.4 und 4.4).
5.
5.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorinstanz vom
27. März 2017 dazu aufgefordert worden war, liess er die elektrischen Nie-
derspannungsinstallationen seiner Liegenschaft Ende April 2017 durch ein
unabhängiges Kontrollorgan bzw. eine akkreditierte Inspektionsstelle kon-
trollieren. Der zuständige Elektro-Kontrolleur reichte den ausstehenden Si-
cherheitsnachweis Anfang Mai 2017 bei der Netzbetreiberin ein. Im Be-
gleitschreiben bat er um Bestätigung des Eingangs von Prüfprotokoll und
Sicherheitsnachweis gegenüber dem Beschwerdeführer. Überdies ersuch-
te er bei Unklarheiten um Kontaktaufnahme. Die Netzbetreiberin stellte um-
gehend fest, dass der Sicherheitsnachweis – anders als das Prüfprotokoll
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– nicht unterzeichnet war und teilte dies noch gleichentags per E-Mail der
Vorinstanz mit.
Die Netzbetreiberin scheint insoweit ihrer Verpflichtung nach Art. 38 NIV
zumindest teilweise nachgekommen zu sein, wobei offenbleiben kann, ob
sie nicht vielmehr (auch) den zuständigen Elektro-Kontrolleur – oder allen-
falls den Beschwerdeführer als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft –
direkt hätte avisieren müssen.
5.2 Die Vorinstanz leitete das erwähnte (auf Italienisch verfasste) E-Mail
der Netzbetreiberin umgehend an den Elektro-Kontrolleur weiter, versehen
lediglich mit einem kurzen Vermerk betreffend eine Kopie an die Adresse
des Beschwerdeführers. Eine Antwort auf dieses E-Mail erhielt die Vorin-
stanz (ebenso wenig wie die Netzbetreiberin) weder vom Elektro-Kontrol-
leur noch vom Beschwerdeführer. Eine weitere Kontaktaufnahme mit dem
Beschwerdeführer oder dem Elektro-Kontrolleur bzw. einen entsprechen-
den Versuch unternahm die Vorinstanz nicht. Nachdem ihr die Netzbetrei-
berin Ende August 2017 auf Nachfrage hin bestätigt hatte, dass in der
streitgegenständlichen Angelegenheit nach wie vor kein unterzeichneter
Sicherheitsnachweis eingegangen war, erliess die Vorinstanz vielmehr di-
rekt die angefochtene Verfügung.
Dieses Vorgehen war überspitzt formalistisch und verstiess gegen Art. 29
Abs. 2 BV. Die Vorinstanz wäre vor dem Erlass der Verfügung verpflichtet
gewesen, dem Beschwerdeführer als Eigentümer der betroffenen Liegen-
schaft eine Nachfrist zur Verbesserung des Sicherheitsnachweises – das
heisst dessen Unterzeichnung durch den Elektro-Kontrolleur – anzusetzen,
unter erneuter Androhung der Säumnisfolgen. Dies umso mehr, als sie vom
entsprechenden Mangel bereits Anfang Mai 2017 erfahren hatte und die
dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Einreichung des Sicherheits-
nachweises erst am 27. Juni 2017 ablief.
Das E-Mail der Vorinstanz vom 9. Mai 2017 ändert daran nichts. Einerseits
ist es inhaltlich ungenügend – es fehlt jegliche Aufforderung, den Sicher-
heitsnachweis zu unterzeichnen bzw. unterzeichnen zu lassen – und miss-
verständlich formuliert – es ist unklar, wer nach dem Dafürhalten der Vorin-
stanz den Beschwerdeführer mit einer Kopie hätte bedienen sollen, diese
selbst oder der Elektro-Kontrolleur. Andererseits ist es mit dem Elektro-
Kontrolleur an den falschen Adressaten gerichtet; die Vorinstanz hätte sich
vielmehr an den Eigentümer bzw. Beschwerdeführer als Verfügungsadres-
saten wenden müssen. Sie stellt in ihrer Vernehmlassung denn auch selbst
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richtig fest, dass "Ansprechperson des ESTI für das Einreichen des perio-
dischen Sicherheitsnachweises […] der Eigentümer der elektrischen Instal-
lation [ist] und nicht der von diesem beauftragte Elektro-Kontrolleur".
Ebenso ist irrelevant, dass dem Elektro-Kontrolleur wohl bekannt war, dass
der Sicherheitsnachweis zu unterzeichnen ist. Offensichtlich handelte es
sich bei der fehlenden Unterschrift um ein Versehen, wurde der Sicher-
heitsnachweis doch vom Elektro-Kontrolleur selbst eingereicht und hatte
dieser das beiliegende Prüfprotokoll unterzeichnet. Indizien für ein rechts-
missbräuchliches Verhalten gibt es jedenfalls keine.
6.
Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2017 ist auf-
zuheben.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückzuerstatten.
Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist trotz seines Obsiegens keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 64
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
30. August 2017 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihm nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Er hat dem
Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzustellen
oder eine Kontoverbindung mitzuteilen.
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Seite 11
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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