B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5364/2016
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss.
A-5364/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ führt als Einzelunternehmer das Restaurant C._______ in
D._______. Daneben ist er Inhaber des Landwirtschaftsbetriebes
E._______.
A.b Mit Verfügung vom 9. August 2016 ordnete die Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) den rückwirkenden zwangs-
weisen Anschluss A._______s (nachfolgend: Arbeitgeber) per 1. Januar
2015 an. Dabei wurden dem Arbeitgeber die Kosten in Höhe von Fr. 450.-
für diese Verfügung sowie in Höhe von Fr. 375.- für die Durchführung des
Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt.
Begründet wird der Zwangsanschluss damit, dass der Arbeitgeber gemäss
Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, der Pensionskasse
F._______, zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertra-
ges der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftigt habe.
Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April
1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVV 2; SR 831.441.1) sei nicht gegeben und der Arbeitgeber habe innert
der ihm gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, welcher einen An-
schluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen las-
sen.
B.
Mit Eingabe vom 5. September 2016 liess der Arbeitgeber (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die Zwangsanschlussverfügung der Auffangein-
richtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfü-
gung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuhe-
ben. Zudem fordert er in prozessualer Hinsicht, das Beschwerdeverfahren
sei zu sistieren, bis über ein von ihm am 30. August 2016 bei der Pensi-
onskasse F._______ gestelltes Gesuch um rückwirkenden Wiederan-
schluss per 1. Januar 2015 entschieden worden sei.
C.
Mit Eingabe vom 30. September 2016 (Datum des Poststempels) reichte
der Beschwerdeführer unaufgefordert ein Schreiben der Pensions-
kasse F._______ vom 26. September 2016 ein. Darin führt diese Pensi-
onskasse aus, weshalb sie dem Wiederanschlussbegehren des Beschwer-
deführers vom 30. August 2016 nicht stattgebe.
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Seite 3
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016, die
Beschwerde sei vollumfänglich und unter Kostenfolge zulasten des Be-
schwerdeführers abzuweisen.
E.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im
vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne
von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes er-
füllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesge-
setzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit
gegeben (vgl. Urteil des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 1.1).
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmun-
gen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler: Urteil des BVGer A-181/2016 vom
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1. November 2016 E. 1.4; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149).
Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER et al., a.a.O., N. 1.54).
1.4 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiel-
ler Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen:
Urteile des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 1.6, A-7102/2014
vom 11. Mai 2016 E. 1.6, C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).
2.
Der Beschwerdeführer verlangte mit seiner Beschwerde, das Verfahren sei
zu sistieren, bis über sein bei der Pensionskasse F._______ am 30. August
2016 eingereichtes Gesuch um Wiederanschluss per 1. Januar 2015 ent-
schieden worden sei.
Wie aus dem nachträglich eingereichten Schreiben der Pensions-
kasse F._______ vom 26. September 2016 hervorgeht, hat diese Pensi-
onskasse das erwähnte Wiederanschlussbegehren inzwischen abgelehnt.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerde-
führer ein Zurückkommen auf diesen ablehnenden Entscheid der Pensi-
onskasse F._______ gefordert hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
er am Sistierungsantrag nicht mehr festhält. Bei dieser Sachlage ist das mit
der Beschwerde gestellte Sistierungsgesuch als zwischenzeitlich gegen-
standslos geworden zu betrachten. Weitere Ausführungen zu diesem Ge-
such erübrigen sich somit.
3.
3.1
3.1.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG),
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die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber
mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG
in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bis-
her verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9
BVG und statt vieler Urteil des BVGer C-6221/2014 vom 17. August 2015
E. 3.1). Seit dem Jahr 2015 beträgt der in Art. 5 BVV 2 festgehaltene Min-
destlohn Fr. 21'150.- (AS 2014 3343).
Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVG ist
der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) her-
anzuziehen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BVG). Die Vorinstanz ist demnach an
die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf
abzustellen (vgl. Urteile des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016
E. 2.5, C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 6.1). Allfällige Korrekturen
der Lohnbescheinigungen sind nicht im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichs-
kasse bzw. auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) geltend zu machen (vgl. Ur-
teile des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 3.3,
C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3, C-6221/2014 vom 17. August
2015 E. 4.5).
3.1.2 Sodann obliegt es gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG dem Bundesrat, die
Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechseln-
den oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeit-
nehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versiche-
rung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2
nachgekommen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeit-
nehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind
(vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015
E. 3.4). Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind dabei ge-
mäss Art. 1j Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 BVV 2 insbesondere Ehegatten von Be-
triebsleiterinnen oder Betriebsleitern, welche in einem landwirtschaftlichen
Betrieb mitarbeiten.
3.1.3 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
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Seite 6
getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das
Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3
BVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob
die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss
Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona-
ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5
BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse
nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rück-
wirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
3.2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet,
Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der
Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss
Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen.
3.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-
Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten
Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Ver-
ordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber
der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in
Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind
die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangein-
richtung (gültig ab dem 1. Januar 2016). Dieses Reglement bildet (auch im
vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung
(zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016
E. 2.2.2, C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1) und erweist sich – soweit
hier interessierend – als rechtskonform (Urteile des BVGer A-181/2016
vom 1. November 2016 E. 2.3, A-5081/2014 vom 16. Februar 2016
E. 3.3.1).
4.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mittels der
angefochtenen Verfügung rückwirkend per 1. Januar 2015 zwangsweise
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angeschlossen. Zu prüfen ist, ob der verfügte Zwangsanschluss zu Recht
erfolgt ist.
4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 seine Ehe-
frau beschäftigte. Uneinigkeit besteht jedoch unter den Verfahrensbeteilig-
ten bezüglich der Frage, ob seine Ehefrau dabei als Angestellte der obliga-
torischen Versicherung unterstand:
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
im Jahr 2015 im Zusammenhang mit ihrer Arbeit für das Restaurant des
Beschwerdeführers einen Bruttolohn von Fr. 30'000.- bezogen hat. Weil
dieser Lohn die massgebende Mindestlohnsumme übersteige und kein
Ausnahmetatbestand von Art. 1j BVV 2 erfüllt sei, habe die Ehefrau des
Beschwerdeführers der obligatorischen Versicherung unterstanden.
Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, seine Ehefrau habe im
Jahr 2015 für ihre Tätigkeit in seinem Restaurant nur einen Bruttolohn von
Fr. 18'000.- bezogen und Fr. 12'000.- als Bruttolohn für Arbeiten in seinem
Landwirtschaftsbetrieb erhalten. Infolgedessen sei «der gesetzliche Grenz-
bereich je Betrieb nicht erreicht» (Beschwerde, S. 2).
4.2 Sollte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2015 – wie in
der Beschwerde geltend gemacht wird – für Arbeiten im Rahmen des Land-
wirtschaftsbetriebes Lohn bezogen haben, wäre dieser Lohn bei Anwen-
dung von Art. 1j Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 BVV 2 im Rahmen der Prüfung der
Unterstellungspflicht nicht zu berücksichtigen. Denn nach dieser Vorschrift
sind – wie erwähnt (E. 3.1.2) – Ehegatten von Betriebsleitern, die in einem
landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, nicht der obligatorischen Versi-
cherung unterstellt.
Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob Art. 1j Abs. 1 Bst. e Ziff. 1
BVV 2 vorliegend bei einem Lohnbezug der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers für Arbeiten in seinem Landwirtschaftsbetrieb tatsächlich anwendbar
wäre. Denn für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ist – wie im Fol-
genden aufgezeigt wird – davon auszugehen, dass die Ehefrau des Be-
schwerdeführers im Jahr 2015 einen Lohn von Fr. 30'000.- im Zusammen-
hang mit seinem Restaurantbetrieb erhielt. Ob sie daneben auch für Arbei-
ten im Landwirtschaftsbetrieb Lohn bezogen hat, ist für die streitige Unter-
stellungspflicht irrelevant.
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4.3 Bei der Ermittlung des für die Unterstellungspflicht massgebenden Loh-
nes ist auf die Angaben der AHV-Ausgleichskasse abzustellen
(vgl. E. 3.1.1).
Vorliegend hat die Ausgleichskasse und IV-Stelle G._______ der Vor-
instanz mit Schreiben vom 3. März 2016 eine Lohnbescheinigung bzw.
Jahresabrechnung für das Jahr 2015 übermittelt. In der entsprechenden
Jahresabrechnung zuhanden dieser Ausgleichskasse hat der Beschwer-
deführer als AHV-beitragspflichtige, seiner Ehefrau ausgerichtete Lohn-
summe einen Betrag von Fr. 30'000.- deklariert. Die Abrechnung bezieht
sich dabei (ausschliesslich) auf das Restaurant des Beschwerdeführers.
Dies wird aus den in der Jahresabrechnung unter der Rubrik «Mitglied»
enthaltenen Angaben ersichtlich, ist doch dort von «A._______, Restaurant
C._______» die Rede.
Mit Blick auf ihre Bindung an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichs-
kasse (vgl. E. 3.1.1) und die erwähnte, von der zuständigen Ausgleichs-
kasse übermittelte Jahresabrechnung hat die Vorinstanz zu Recht ange-
nommen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2015 einen
ausschliesslich mit dem Betrieb seines Restaurants zusammenhängenden
bzw. über diesen Betrieb abgerechneten Jahresbruttolohn von Fr. 30'000.-
bezog und dieser Lohn für die Unterstellungspflicht massgebend ist. Dies
gilt umso mehr, als den Akten keine Bemühungen des Beschwerdeführers
zu entnehmen sind, diese Jahresabrechnung bei der zuständigen Aus-
gleichskasse bzw. auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg abändern zu
lassen (vgl. E. 3.1.1). Aus allfälligen, von den Angaben in der erwähnten
Jahresabrechnung abweichenden separaten Buchhaltungen für den Land-
wirtschaftsbetrieb und den Restaurantbetrieb kann der Beschwerdeführer
vor diesem Hintergrund nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers im Jahr 2015 ein über der Eintrittsschwelle für die Unterstellung unter
die obligatorische BVG-Versicherung von Fr. 21'150.- liegendes Einkom-
men (von Fr. 30'000.-) bezogen hat.
Eine Ausnahme von der Unterstellungspflicht im Sinne von Art. 1j BVV 2
ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere kann sich der Beschwerdefüh-
rer, soweit es um den hier interessierenden, ausschliesslich mit seinem
Restaurant zusammenhängenden Lohn geht (vgl. E. 4.3), von vornherein
nicht auf Art. 1j Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 BVV 2 berufen. Letzteres gilt unabhän-
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Seite 9
gig davon, ob die Ehefrau im genannten Jahr zusätzlich auch für den Land-
wirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers tätig war. Denn soweit die Ehe-
frau im Restaurantbetrieb gearbeitet hat, gilt sie nicht im Sinne dieser Vor-
schrift als Ehegattin eines Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen
Betrieb mitarbeitete.
Es ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für die Pflicht, per 1. Januar
2015 entweder eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetra-
gene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzu-
schliessen (vgl. E. 3.1.3), vorliegend aufgrund der Beschäftigung einer ob-
ligatorisch zu versichernden Arbeitnehmerin gegeben sind. Der Beschwer-
deführer ist dieser Pflicht nicht nachgekommen: Zum einen wurde der frü-
her mit der Pensionskasse F._______ bestehende Anschlussvertrag nach
Angaben dieser Vorsorgeeinrichtung per 31. Dezember 2014 aufgelöst
(vgl. Akten Vorinstanz, act. 1). Zum anderen erfolgte kein Wiederanschluss
an diese Pensionskasse (vgl. E. 2). Schliesslich hat der Beschwerdeführer
auch keinen Nachweis erbracht und behauptet er auch gar nicht, dass er
per 1. Januar 2015 einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war.
An der hiervor festgestellten Pflichtverletzung ändert entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerde auch der Umstand nichts, dass der frühere
Anschluss an die Pensionskasse F._______ freiwillig erfolgt sein soll.
Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob die Auflösung des entsprechenden An-
schlussvertrages per Ende 2014 zulässig oder (namentlich mit Blick auf die
angeblich regelmässige Überweisung von BVG-Beiträgen an die Pensi-
onskasse F._______ [vgl. Beschwerde, S. 1]) nicht gerechtfertigt war.
4.5 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine
Anschlusspflicht (vgl. E. 3.1.3) ab dem Jahr 2015 gegeben waren,
ohne dass der Beschwerdeführer dieser Pflicht nachgelebt hätte. Damit
war bzw. ist die Vorinstanz verpflichtet, den Beschwerdeführer – wie ge-
schehen – per 1. Januar 2015 zwangsweise anzuschliessen (vgl. E. 3.2.2).
In der Folge war sie auch berechtigt, dem Beschwerdeführer die damit ein-
hergehenden Kosten aufzuerlegen (E. 3.3).
5.
Der verfügte Zwangsanschluss erweist sich somit als rechtmässig. Die an-
gefochtene Verfügung ist deshalb zu bestätigen. Dies gilt auch hinsichtlich
der reglementskonform (E. 3.3) auferlegten Kosten (E. 4.5).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
A-5364/2016
Seite 10
6.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde);
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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