B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5368/2011
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
Parteien
X.______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62,
8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung
Zolltarif und Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif; Orchideen.
A-5368/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 27. Juli 2010 und 3. August 2010 deklarierte die X._______ AG bei
der Zollstelle Zürich-Flughafen zwei Sendungen "Orchideenpflanzen mit
nackten Wurzeln". Hierfür wurde auf der Zollanmeldung die Tarifnummer
0602.9091 als einschlägig genannt, was einem Zollansatz von Fr. 22.-- je
100 kg brutto entsprach.
B.
Die Zollstelle beanstandete im Rahmen der formellen Prüfung die Tarifie-
rung und stellte fest, dass die eingeführten Waren nicht wie deklariert un-
ter die Tarifnummer 0602.9091, sondern unter 0601.2099 (Zollansatz von
Fr. 39.-- je 100 kg brutto) fielen.
C.
Am 30. Juli 2010 und 9. August 2010 wurden die obgenannten Sendun-
gen definitiv mit der Zolltarifnummer 0601.2099 veranlagt. Dagegen er-
hob die X._______ AG bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Einga-
be vom 19. August 2010 Beschwerde. Sie verlangte die Einreihung der
eingeführten Waren in die Tarifnummer 0602.9091.
D.
Die Zollkreisdirektion wies die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid
vom 9. September 2011 ab. Sie erwog hauptsächlich, die Orchideengat-
tung Phalaenopsis und deren Kulturhybride Doritaenopsis bildeten am
Stamm und zwischen den unteren Blättern Luftwurzeln. Aufgrund des ge-
setzlichen Tariftextes würden "Luftwurzeln […] ruhend, im Wachstum oder
in Blüte" in die Tarifnummer 0601 eingereiht. Deshalb seien die eingeführ-
ten Waren nach dieser Tarifnummer zollpflichtig.
E.
Gegen diesen Beschwerdeentscheid reicht die X._______ AG (Be-
schwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. September 2011 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein, und sie macht sinngemäss dessen
Aufhebung geltend. Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, es seien
die Zollveranlagungen vom 27. Juli 2010 und 3. August 2010 zu korrigie-
ren. Weiter sei anzuordnen, dass die Liste der Tarifnummern für lebende
Pflanzen der Nummern 0601 und 0602 zu überarbeiten und den tatsäch-
lichen Gegebenheiten anzupassen sei. Insbesondere sei vorliegend zu
berücksichtigen, dass im französischen Tariftext "Luftwurzeln" nicht ge-
nannt würden. Überdies habe die Orchideengattung Phalaenopsis nach-
A-5368/2011
Seite 3
weislich keine Speicherorgane wie Rhizome oder Knollen, weshalb sie
nicht in die Tarifnummer 0601 eingeordnet werden dürften. Weiter seien
Orchideen generell in die Tarifnummer 0602 und nur in botanisch begrün-
deten Ausnahmen der Tarifnummer 0601 zuzuordnen. Die Beschwerde-
führerin begründet ihre Eingabe weiter damit, dass sie in den letzten
zwanzig Jahren hunderte von Sendungen unter der Tarifnummer 0602
eingeführt habe. Es sei nicht einsichtig, dass ohne Begründung nun plötz-
lich eine andere Tarifnummer zur Anwendung gelangen solle.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2011 schliesst die Oberzoll-
direktion (OZD) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss
Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (siehe auch
Art. 116 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG,
SR 631.0]). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch
die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich –
soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG).
1.2. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent-
scheide oder Verfügungen unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl.
BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6124/2008 vom 6. September 2010 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
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BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7).
Das Anfechtungsobjekt ist in casu der Beschwerdeentscheid der Zoll-
kreisdirektion Schaffhausen vom 9. September 2011. Soweit die Be-
schwerdeführerin auch die Aufhebung der Zollveranlagungen vom 27. Juli
2010 und 3. August 2010 beantragt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzu-
treten.
1.3. Die Beschwerdeführerin muss mit ihren Begehren die Änderung ei-
ner bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen
Rechtslage anstreben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2967/2008 vom 11. August 2010 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.211). Ein Feststellungsbegehren ist gegenüber dem negati-
ven Leistungsbegehren, dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Zollforderungen (durch Aufhebung des Einspracheentscheids) subsidiär
(BGE 132 V 257 E. 1 und 119 V 11 E. 2a; statt vieler: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 1.4; RENÉ RHI-
NOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel 1990, S. 109 f; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.30).
Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, das in ganz allgemeiner Wei-
se und unabhängig von einem konkreten Rechtsanwendungsakt für die
Zukunft verlangt, Orchideen seien generell in die Tarifnummer 0602 und
nur bei botanisch begründeten Ausnahmen in die Tarifnummer 0601 ein-
zuordnen, ist deshalb nicht einzutreten. Vorliegend kann überdies bereits
anhand des sinngemässen Leistungsbegehrens entschieden werden, in
welche Tarifnummer die eingeführten Orchideen einzureihen sind, was
ein Feststellungsinteresse ohnehin würde hinfällig werden lassen.
Auch auf das Begehren, es sei die Liste der Tarifnummern für lebende
Pflanzen der Nummern 0601 und 0602 zu "überarbeiten" und den tat-
sächlichen botanischen Gegebenheiten "anzupassen", ist ebenfalls nicht
einzutreten, da vorliegend lediglich die Tarifeinreihung einer bestimmten
Ware im konkreten Fall zu beurteilen ist; dies soweit die Beschwerdefüh-
rerin mit diesem Begehren eine durch die Verwaltung erstellte Tarifnum-
mernliste meint. Soweit sie sich damit auf anwendbares Tarifrecht be-
zieht, fiele eine "Überarbeitung" und "Anpassung" des Inhalts der Tarif-
nummern und damit eine Änderung der völkerrechtlich und – innerstaat-
lich – gesetzlich bestimmten Tarifvorschriften ohnehin nicht in die Zustän-
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Seite 5
digkeit der Vorinstanz oder des Bundesverwaltungsgerichts, sondern in
jene der entsprechenden Rechtsetzungsorgane (E. 2.4 f. hienach).
1.4. Mit diesen Einschränkungen (E. 1.2 und 1.3) ist auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Derjenige, der Waren ins
Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die
Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zu-
zuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Dieser Artikel legt somit den Kreis der so-
genannt zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies – wie die bun-
desrätliche Verordnung präzisierend festlegt – insbesondere der Waren-
führer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Emp-
fänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung
vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die zuführungspflichtige Person
sowie (u.a.) die mit der Zollanmeldung beauftragte Person müssen die
der Zollstelle zugeführten Waren sodann fristgemäss zur Veranlagung
anmelden (Art. 25 Abs. 1 ZG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.1).
2.2. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. Die
Zollmeldepflichtigen müssen die Zolldeklaration abgeben und haben für
deren Richtigkeit einzustehen (vgl. Art. 18 i.V.m. Art. 25 ZG). Damit
überbindet das Zollgesetz den Zollmeldepflichtigen die volle
Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe
Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts
vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 70 S. 330 E. 2c, 2A.1/2004 vom 31. März 2004
E. 2.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom
30. Dezember 2011 E. 2.2). Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel
in der Zollanmeldung nicht festgestellt, so kann die anmeldepflichtige
Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3,
A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1; REMO ARPAGAUS,
Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquererl/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 703).
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Seite 6
2.3. Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und
Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle
gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZG).
2.4.
2.4.1. Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss dem Zolltarifgesetz fest-
gesetzt (vgl. Art. 7 ZG). Alle Waren, die über die schweizerische Zollgren-
ze ein- und ausgeführt werden, müssen nach dem Generaltarif verzollt
werden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des Zolltarifgesetzes
vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Vorbehalten bleiben Abwei-
chungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmun-
gen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf
dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG).
Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung
der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationa-
len Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarif-
nummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die
Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grössten-
teils im GATT/WTO-Abkommen konsolidiert wurden. Die Struktur des
Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Überein-
kommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Be-
zeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen,
SR 0.632.11). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau
dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachun-
gen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er wi-
derspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum
Ganzen auch Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-
Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl
1994 IV 1004 f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A-3197/2009 vom 10. Mai
2011 E. 2.1.1, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1).
Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS)
nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen
des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR
170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Inter-
net (unter ) abgerufen werden. Dasselbe gilt für den
Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fussnote 29
zum ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Gene-
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raltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1).
2.5. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens, wozu die Schweizeri-
sche Eidgenossenschaft zu zählen ist, sind verpflichtet, ihre Tarifnomen-
klaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu
bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern
und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu
verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind ver-
pflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie al-
le Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden.
Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder
Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge
des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).
2.5.1. Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage
des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit ge-
genüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfei-
nert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechs-
ten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden
schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzes-
rang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind.
Da sowohl Bundesgesetze wie auch Völkerrecht für die Zollverwaltung
und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist
auch das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomen-
klatur gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.5.1,
A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.2; vgl. auch ARPAGAUS, a.a.O.,
Rz. 578).
2.5.2. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine
einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl.
Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu
dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln ("Règles générales
pour l'interprétation du Système Harmonisé"), die das Vorgehen bei der
Tarifierung im Detail regeln (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.5.2, A-3197/2009 vom 10. Mai
2011 E. 2.2.3, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.2). Denselben
Zweck erfüllen die sog. "Avis de classement" (nachfolgend: Einreihungs-
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Seite 8
avisen) und die "Notes explicatives du Système Harmonisé" (nachfol-
gend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des
Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m.
Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens).
Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsver-
trags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertrags-
staaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des
Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Er-
läuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.5.2,
A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.3, A-3151/2008 vom 26. November
2010 E. 2.2.3, A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.3).
2.5.3. Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung
des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemei-
nen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Textes des
Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der
Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen so-
wie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der
Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind.
Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel handelt es
sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden
Tarifnummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext
– Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfol-
gende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorange-
hende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifie-
rung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.5.3, A-3197/2009 vom 10. Mai
2011 E. 2.3.2, A-3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.2, A-642/2008
vom 3. März 2010 E. 2.3.2).
2.6. Die hier in Frage stehenden Tarifnummern gehören beide zu Ab-
schnitt II "Waren pflanzlichen Ursprungs" und dort zu Kapitel 06 "Lebende
Pflanzen und Waren des Blumenhandels".
Die Tarifnummern 0601 und 0602 gliedern sich systematisch wie folgt:
0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln
und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte;
Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln, andere als
Wurzeln der Nr. 1212:
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0601.10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln
und Wurzelstöcke, ruhend:
0601.20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln
und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorien-
setzlinge, -pflanzen und -wurzeln:
0601.2010 - - Zichoriensetzlinge
0601.2020 - -
mit Erdballen, auch in Kübeln oder Töpfen, ausgenom-
men Tulpen und Zichoriensetzlinge
- - andere:
0601.2091 - - -
mit Knospen oder Blüten
0601.2099 - - - andere Normal
39.00 Fr.
je 100 kg
brutto
0602 Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wur-
zeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel:
0602.1000 - Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser
0602.20 - Bäume, Sträucher und Büsche, von geniessbaren
Fruchtarten, auch veredelt:
0602.3000 - Rhododendren und Azaleen, auch veredelt
0602.40 - Rosen, auch veredelt:
0602.90 - andere: d
- -
Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen;
Pilzmyzel:
- - andere:
0602.9091 - - - mit nackten Wurzeln Normal
22.00 Fr.
je 100 kg
brutto
0602.9099 - - - andere
3.
3.1. Im vorliegenden Fall steht die Tarifierung von lebenden Orchideen-
Jungpflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Knospen oder Blüten, zur Dis-
kussion. Unbestrittenermassen handelt es sich dabei um die Gattungen
der Phalaenopsis und Doritaenopsis. Die Parteien sind sich darüber einig,
dass die eingeführten Orchideengattungen Luftwurzeln bilden. "Luftwur-
zeln" werden im Tariftext explizit genannt. Die eingeführten Orchideen der
Gattung Phalaenopsis und Doritaenopsis sind damit nach dem klaren
Wortlaut des Tariftextes in die Tarifnummer 0601 einzureihen (E. 2.5.3).
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Seite 10
Die Einreihung in die Unternummer 2099 ist einschlägig und wird von der
Beschwerdeführerin im Grunde auch nicht bestritten.
3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht nun aber insbesondere geltend, der
deutschsprachige Tariftext könne gar nicht zur Anwendung gelangen, da
der Begriff der "Luftwurzeln" nicht im französischsprachigen Originaltarif-
text enthalten sei. Insbesondere heisse der Begriff "griffes" des französi-
schen Textes zur Tarifnummer 0601 nämlich nicht "Luftwurzeln".
3.1.2. Der französischsprachige Originaltext des HS der Nummer 0601,
der auch mit dem schweizerischen Gebrauchstarif in französischer Spra-
che übereinstimmt, lautet: "Bulbes, oignons, tubercules, racines tubéreu-
ses, griffes et rhizomes […]". Diesem Text entspricht der folgende
deutschsprachige Text des schweizerischen Gebrauchstarifs: "Bulben,
Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke […]".
"Griffes" wurde damit vom französischsprachigen Originaltext als "Luft-
wurzeln" in den deutschsprachigen schweizerischen Gebrauchstarif
übernommen.
3.1.3. Mit dem Inkrafttreten des HS am 1. Januar 1988 wurde das Brüs-
seler Abkommen über das Zolltarifschema abgelöst (vgl. ARPAGAUS,
a.a.O., Rz. 144). Bereits in dem auf der Brüsseler Nomenklatur beruhen-
den Tariftext aus dem Jahr 1959 wurde "griffes" im deutschsprachigen
Text des schweizerischen Gebrauchstarifs mit "Luftwurzeln" übersetzt
(siehe act. 35, 36, 37). Diese Übersetzung blieb bis heute unverändert
bestehen. In Langenscheidts Taschenwörterbuch aus dem Jahr 1964 wird
"griffe" denn auch explizit mit "Luftwurzel" übersetzt (ERNST ERWIN LAN-
GE-KOWAL, Langenscheidts Taschenwörterbuch, Französisch-Deutsch,
Berlin/München/Zürich 1964, S. 242).
Die wörtliche Übersetzung von "griffe" als "Luftwurzel" ist vorliegend im
zeitgenössischen Kontext der Ursprünge des hier in Frage stehenden Ta-
riftextes heranzuziehen. Es ist demnach davon auszugehen, dass in die-
ser Zeit "griffes" als "Luftwurzeln" verstanden wurden und die Überset-
zung entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen zutreffend ist.
Die Beschwerdeführerin führt ferner auch nicht näher aus, welche ander-
weitige Bedeutung dem Begriff "griffes" zukommen soll. Die Tarifeinrei-
hung in die Nummer 0601 hält somit auch vor dem französischen Tariftext
stand.
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Seite 11
Daran ändert nichts, dass in der aktuellen deutschsprachigen Version der
Kombinierten Nomenklatur der EU (KN) eine Übersetzung des Wortes
"griffes" fehlt, da – wie die Vorinstanz überzeugend darlegt –, "Orchideen"
sowohl in der KN als auch in den Erläuterungen zur Tarifnummer
0601.2030 namentlich genannt werden, hingegen bei der Tarifnummer
0602 jegliche Hinweise auf Orchideen fehlen. All dies spricht jedenfalls
nicht gegen die vorliegende Tarifeinreihung in die Nummer 0601.
3.2. Zu keinem anderen Ergebnis führt das heutige botanische Verständ-
nis des Begriffs. In der Botanik tritt "griffe" nämlich insbesondere auch im
Zusammenhang mit Wurzeln auf und wird etwa als "nom donné aux
crampons de certaines plantes" (Le Petit Larousse illustré, Paris 2012,
S. 517), "verschiedene Arten Wurzel" (WALDEMAR DICKFACH, Langen-
scheidts Taschenwörterbuch, Französisch-Deutsch, Berlin 1952, S. 200)
oder "Wurzelranke" (ERNST ERWIN LANGE-KOWAL/EDUARD WEYMUTH,
Langenscheidts Taschenwörterbuch, Französisch-Deutsch, Ber-
lin/München/Wien 1982, S. 244) verstanden. Diesem Begriffsverständnis,
welches sich mit jenem der vorangehenden Erwägungen weitgehend
deckt, widerspricht jedenfalls nicht, dass "Griffe" auch als "Wurzelranke"
oder "Kralle" übersetzt wird (MANFRED BLEHER/DANIELLE BLE-
HER/GENEVIÈVE LOHR, Langenscheidts Taschenwörterbuch, Französisch-
Deutsch, Berlin/München/Wien 1999, S. 302), da Luftwurzeln u.a. dem
Festhalten der Orchideen dienen (Brockhaus Enzyklopädie, 17. Auflage,
Wiesbaden 1971, S. 776). Gemäss den überzeugenden vorinstanzlichen
Ausführungen gehört überdies die Gattung der Phalaenopsis zu den
Epiphyten (act. 44, 45), die typischerweise Luftwurzeln ausbilden (act. 46,
47). Aufgrund der engen Verwandtschaft der Doritaenopsis zur Phalae-
nopsis hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, dass auch die Dori-
taenopsis Luftwurzeln haben, wie die Beschwerdeführerin nicht in Abrede
stellt (siehe oben E. 3.1). Damit ist die Tarifeinreihung der eingeführten
Orchideen unter die Nummer 0601 auch in botanischer Hinsicht (nebst
der massgebenden E. 3.1; Tariftext) nicht zu beanstanden.
3.3. Aufgrund des Gesagten sind die eingeführten Orchideen unter die
Tarifnummer 0601.2099 und damit nicht unter die Tarifnummer 0602.9091
einzureihen.
3.4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, in den vergangenen
zwanzig Jahren hätte sie hunderte von Sendungen Orchideen unter der
Zolltarifnummer 0602 eingeführt. Es sei nicht einsichtig, dass nun ohne
Begründung plötzlich ein anderer Zolltarif angewendet werden solle.
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Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzu-
dringen. Aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips obliegt der Beschwer-
deführerin als anmeldepflichtige Person die Verantwortung für die recht-
mässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbe-
wegungen. Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin grundsätz-
lich auch keine Rechte für sich ableiten, wenn die Zollstelle einen bei der
Zollanmeldung vorhandenen Mangel nicht festgestellt haben sollte
(E. 2.2). Überdies ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass
die Zollbehörde etwa falsche Zusicherungen gemacht hätte oder durch ihr
Verhalten bei der Beschwerdeführerin bestimmte nach dem Vertrauens-
grundsatz im Sinne von Art. 9 BV schützenswerte Erwartungen ausgelöst
haben könnte. Vielmehr wurde bereits mit Schreiben der OZD vom 3. Juli
2003 (act. 7) eine richtige und dem vorliegenden Urteil nicht widerspre-
chende Tarifauskunft für "diverse Gattungen der Familie der Orchida-
ceae", zu denen auch die Phalaenopsis gehören, erteilt. Gleichzeitig wur-
de auf die Liste "Erläuterungen zum österreichischen Zolltarif" (act. 12)
hingewiesen, welche die Orchideengattung der Phalaenopsis in die Tarif-
nummer 0601 einreiht. Die Beschwerdeführerin vermag damit auch aus
dem Vertrauensschutzprinzip keine Vorteile für sich abzuleiten.
3.5. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie habe
es unterlassen, ein botanisches Gutachten zur Tarifierung der Orchideen
einzuholen. Auch damit vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzu-
dringen. Die Vorinstanz hat sowohl den rechtserheblichen Sachverhalt
bundesrechtskonform erstellt als auch die hier zu beurteilende Rechtsfra-
ge nach der Tarifeinreihung der Orchideen ohne Verletzung von Bundes-
recht beantwortet, wie die vorangehenden Erwägungen aufzeigen. Auf
die Einholung einer Expertise durfte sie ohne weiteres verzichten.
4.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Verfahrenskosten in der Hö-
he von Fr. 500.-- aufzuerlegen (Art. 63 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- verrech-
net. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
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5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.--
verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
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