B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5410/2012
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
1. A._______ AG,
2. B._______ AG,
3. C._______ SA
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Schweizerisches Seeschifffahrtsamt SSA, Elisabethen-
strasse 33, Postfach, 4010 Basel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung als Prüfungsstelle für den schweizerischen
Hochseeausweis.
A-5410/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die H._______ Holding AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
I._______, welche den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an
Unternehmen in der nautischen Branche aller Art in der Schweiz und im
Ausland bezweckt. Einziger Verwaltungsrat ist D._______. Bei der
H._______ Holding AG handelt es sich um eine Holdinggesellschaft, wel-
che Beteiligungen an mehreren Tochtergesellschaften hielt bzw. hält, so
insbesondere an der X._______ AG in Liquidation, der Y._______ AG in
Liquidation (gelöscht am 18. August 2010), der A._______ AG, der
B._______ AG und der C._______ S.A. Des weiteren ist auch das Institut
Z._______ mit dem Konzern verbunden.
B.
Am 15. März 2010 verfügte das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA,
Vorinstanz) gestützt auf Art. 19 Abs. 2 und Abs. 4 der Verordnung über
die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung, SR 747.321.7)
sowie Art. 13 und 19 der Verordnung über den schweizerischen Fähig-
keitsausweis zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweis-
Verordnung, SR 747.321.71), dass die H._______ Holding AG als Prü-
fungsstelle für die Prüfung und Ausstellung schweizerischer Hochsee-
ausweise anerkannt wird und die Anerkennung auch für "X._______ AG,
das Institut Z._______ sowie für weitere Seefahrtsschulen der H._______
Holding AG" gilt. Zugleich wurde die Verfügung vom 3. Juli 2007 betref-
fend Anerkennung "der X._______ AG und der Y._______ AG" aufgeho-
ben.
C.
Am 14. Februar 2012 wurde die H._______ Holding AG im Handelsregis-
ter des Kantons S._______ gestützt auf Art. 155 der Handelsregisterver-
ordnung vom 7. Juni 1937 (HRegV, SR 221.411) von Amtes wegen ge-
löscht.
D.
Die Vorinstanz führte am 20. April 2012 eine Inspektion bei den Trägerin-
nen der Prüfungsstelle durch. Das SSA wurde dabei jedoch nicht über die
erfolgte Löschung der H._______ Holding AG im Handelsregister des
Kantons S._______ informiert.
E.
A-5410/2012
Seite 3
E.a Nachdem die Vorinstanz von der Löschung der H._______ Holding
AG im Handelsregister des Kantons S._______ Kenntnis erhalten hatte,
gelangte sie mit Email vom 4. Juli 2012 an den einzigen Verwaltungsrat
der H._______ Holding AG, D._______, und ersuchte diesen um Stel-
lungnahme.
E.b Weil D._______ dieser Aufforderung nicht nachkam, richtete die Vor-
instanz am 29. August 2012 ein weiteres Schreiben an die H._______
Holding AG. Sie führte dabei insbesondere aus, dass beim Untergang ei-
nes Unternehmens auch die Anerkennung als Prüfungsstelle entfalle. Zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs setzte die Vorinstanz Frist bis am
10. September 2012, um zur Angelegenheit Stellung zu nehmen.
E.c Da seitens der H._______ Holding AG wiederum keine Stellungnah-
me eingereicht wurde, verfügte die Vorinstanz am 13. September 2012,
der H._______ Holding AG werde gemäss Art. 16 Abs. 2 der Hochsee-
Ausweisverordnung mit sofortiger Wirkung die Anerkennung als Prü-
fungsstelle entzogen. Gleichzeitig werde der H._______ Holding AG un-
tersagt, weitere Hochseeausweise auszustellen. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass die H._______ Holding AG am
14. Februar 2012 im Handelsregister des Kantons S._______ gelöscht
worden war und somit nicht mehr existiere. Da die Vorinstanz von der
Prüfungsstelle nie darüber informiert worden sei, habe die Prüfungsstelle
ihre Mitwirkungspflichten erheblich verletzt.
F.
Gegen diese Verfügung erheben die A._______ AG, die B._______ AG
und die C._______ S.A. (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am
13. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragen sinngemäss, die Verfügung vom 13. September 2012 sei dahin-
gehend anzupassen, dass nur der H._______ Holding AG, der
X._______ AG in Liquidation und dem "Institut Z._______" die Bewilli-
gung als Prüfungsstelle zu entziehen sei, nicht jedoch den drei Be-
schwerdeführerinnen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. März 2010 insbesondere so-
wohl die H._______ Holding AG als auch die weiteren zur H._______
Holding AG gehörenden Seefahrtschulen als Prüfungsstelle für die Prü-
fung und Ausstellung schweizerischer Hochseeausweise anerkannt habe.
Im vorliegenden Fall sei zwar hinsichtlich der H._______ Holding AG der
Entzug der Anerkennung als Prüfungsstelle berechtigt. Demgegenüber
sei es jedoch nicht zulässig, auch den ehemaligen Tochtergesellschaften
A-5410/2012
Seite 4
bzw. Beschwerdeführerinnen die Anerkennung als Prüfungsstelle zu ent-
ziehen, da diese die Anforderungen an eine Prüfungsstelle gemäss
Art. 12 ff. (recte: Art. 13 ff.) Hochseeausweis-Verordnung nach wie vor er-
füllten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2012 beantragt das SSA, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.
H.
Am 25. Februar 2013 schied E._______ als einziger Verwaltungsrat aus
der A._______ AG aus. Ebenso gab er am 28. März 2013 seine Funktion
als einziger Verwaltungsrat der B._______ AG auf.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findliche Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer
Flagge (Seeschifffahrtsgesetz; SR 747.30), Art. 2 Abs. 2 der Jachtenver-
ordnung und Art. 17 der Hochseeausweis-Verordnung richtet sich das
Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des SSA nach den allgemei-
nen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Somit liegt im Bereich
der Anerkennung von Prüfungsstellen für die Prüfung und Ausstellung
schweizerischer Hochseeausweise keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG
vor. Zudem ist das SSA eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG.
Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
A-5410/2012
Seite 5
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Die Beschwerdeführerinnen sind allesamt Aktiengesellschaften nach
Art. 620 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) und
als solche juristische Personen des Privatrechts. Vorab ist ihre Partei-
und Prozessfähigkeit zu prüfen, denn diese wird für die Beschwerdelegi-
timation gemäss Art. 48 VwVG vorausgesetzt (vgl. VERA MARANTELLI-
SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009 [hienach: Praxiskommentar
VwVG], Art. 48 Rz. 6; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008 [hiernach: VwVG-Kommentar], Rz. 5 zu Art. 48).
2.1 Unter Parteifähigkeit wird die Möglichkeit verstanden, im Beschwer-
deverfahren als Partei aufzutreten. Dabei gilt – analog zu den Grundsät-
zen des Zivilprozessrechts – als parteifähig, wer rechtsfähig ist (ISABELLE
HÄNER, VwVG-Kommentar, Rz. 5 zu Art. 48). Juristische Personen besit-
zen gemäss Art. 53 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) eine umfassende Rechtsfähigkeit,
soweit nicht wesensmässige Unterschiede zu natürlichen Personen eine
Einschränkung gebieten (vgl. auch KRISTINA TENCHIO-KUZMIC, in: Spüh-
ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro-
zessordnung, Basel 2010 [hienach: BSK-ZPO], Rz. 11 zu Art. 66). Ge-
mäss Art. 643 OR erlangt die Aktiengesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit
erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Die Beschwerdeführerinnen
sind unter der Firma A._______ AG im Handelsregister des Kantons
R._______, B._______ AG im Handelsregister des Kantons S._______
und C._______ S.A. im Handelsregister des Kantons T._______ einge-
tragen. Das Erfordernis der Rechtspersönlichkeit und damit der Parteifä-
higkeit ist somit bei sämtlichen Beschwerdeführerinnen erfüllt.
2.2 Eine Partei ist prozessfähig, wenn sie auch handlungsfähig ist (ISA-
BELLE HÄNER, VwVG-Kommentar, Rz. 5 zu Art. 48). Gemäss Art. 54 ZGB
sind juristische Personen handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und
Statuten unentbehrlichen Organe bestellt sind. Fehlt es der juristischen
Person an den für sie handelnden Organen und auch an mittels Voll-
macht zur Vertretung berechtigten Personen, so ist sie handlungsunfähig
(CHRISTOPH LEUENBERGER/BEATRICE UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zi-
vilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 3.10; ALEXANDER FISCHER, in: Backer &
McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010,
A-5410/2012
Seite 6
Rz. 4 zu Art. 67). Aufgrund des Ausscheidens von E._______ als einzi-
gem Verwaltungsrat verfügen die A._______ AG seit dem 25. Februar
2013 sowie die B._______ AG seit dem 28. März 2013 nicht mehr über
einen Verwaltungsrat. Folglich mangelt es den beiden Gesellschaften an
einem unentbehrlichen, für sie handelnden Organ, weshalb sie nicht mehr
prozessfähig sind. Demgegenüber weist die C._______ S.A. nach wie vor
einen Verwaltungsrat auf; sie ist somit prozessfähig.
2.3 Fällt die Beschwerdelegitimation einer Partei während des laufenden
Verfahrens dahin, weil sie nicht mehr über die für die Parteistellung vor-
ausgesetzte Partei- und Prozessfähigkeit verfügt, so ist das Verfahren als
gegenstandslos abzuschreiben (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER,
Praxiskommentar VwVG, Art. 48 Rz. 7; BVGE 2007/12 E. 2.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5531/2009 vom 4. Februar 2010). Mangels
Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erweisen sich deren
Begehren als gegenstandlos und das Verfahren ist diesbezüglich abzu-
schreiben. Im Folgenden ist daher nur die Beschwerde der Beschwerde-
führerin 3 zu prüfen.
3.
Vorliegend richtet sich die Verfügung vom 13. September 2012 formell
nicht an die Beschwerdeführerin 3, sondern nur gegen die H._______
Holding AG. Aus diesem Grund wird deren Beschwerdelegitimation denn
auch von der Vorinstanz bestritten. Es stellt sich deshalb die Frage, ob
die Voraussetzungen gemäss Art. 48 VwVG erfüllt sind und die Be-
schwerdeführerin 3 zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann vorliegend
jedoch offen gelassen werden, da aus einem anderen Grund (Ziff. 4 ff.)
nicht auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
4.
Die Verfügung vom 13. September 2012 richtet sich an die H._______
Holding AG, welche am 14. Februar 2012 im Handelsregister des Kan-
tons S._______ gelöscht wurde. Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob diese
Verfügung Rechtswirkungen entfaltet und somit überhaupt ein Anfech-
tungsobjekt in einem Beschwerdeverfahren darstellen kann.
4.1 Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu be-
achten. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und
ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Feh-
lerhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur ausnahms-
weise nichtig. Nichtig ist eine Verfügung nur dann, wenn sie einen beson-
A-5410/2012
Seite 7
ders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit
nicht ernsthaft gefährdet (sog. Evidenztheorie: BGE 132 II 342 E. 2.1 und
129 I 361 E. 2.1; BVGE 2008/8 E. 6.2, Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-11/2012 vom 26. März 2013 E. 4.4 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 956; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMER-
LI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009,
§ 31 Rz. 13-15; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II,
3. Aufl., Bern 2011, Ziff. 2.3.3.2 ff., S. 364 ff.). Schwere Verfahrensfehler,
wie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde, sind Nichtigkeitsgrün-
de (BGE 132 II 21 E. 3.1, 129 I 361 E. 2.1, 122 I 97 E. 3a/aa und 116 Ia
215 E. 2c; BVGE 2008/59 E. 4.2 und 2008/8 E. 6.2; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6683/2010 vom 25. August 2011 E. 3.3 und A-
6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.1).
4.2 Im Zivilrecht nimmt die Lehre Nichtigkeit an, wenn ein Entscheid sich
an eine nicht existierende Partei richtet (FABIENNE HOHL, Procédure civile,
Bd. II, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 548, S. 110; WALTER J. HABSCHEID,
Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl.,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, Rz. 459, S. 259). Denn dieser Mangel kann
nicht durch die Aufhebung des Entscheids im Beschwerdeverfahren ge-
heilt werden, litte doch das Beschwerdeverfahren wieder am gleichen
Mangel, indem die nicht existierende Person in das Verfahren einbezogen
würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2008 vom 10. Juli 2009 E. 2.1).
Nichtig sind weiter Entscheide, die gefällt werden, ohne dass Klage erho-
ben worden wäre, Entscheide, die nicht umgesetzt werden können oder
eine Rechtsfolge nach sich ziehen, die dem schweizerischen Recht un-
bekannt ist, solche, die zu einer verbotenen oder gegen die guten Sitten
verstossenden Leistung verurteilen (HOHL, a.a.O., Rz. 548, S. 110 f.;
HABSCHEID, a.a.O., Rz. 459, S. 259) und ausserdem alle Entscheide, de-
ren Ausführung schwer gegen die Rechtsordnung verstossen würde. Die-
se Grundsätze sind gleichermassen im Strafprozessrecht anwendbar (Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_860/2008 vom 10. Juli 2009 E. 2.2; ROBERT
HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafpro-
zessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 101 Rz. 20 ff., insb.
Rz. 23, S. 497) und es ist kein Grund ersichtlich, sie nicht auf das öffentli-
che Recht zu übertragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6683/2010 vom 25. August 2011 E. 3.4, A-6729/2010 vom 5. April 2011
E. 2.2.2, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.2). Hinzu kommt, dass
auch im Verwaltungsrecht die Unmöglichkeit als gravierender inhaltlicher
A-5410/2012
Seite 8
Fehler zur Nichtigkeit führt (PETER SALADIN, Die sogenannte Nichtigkeit
von Verfügungen, in: Festschrift für Ulrich Häfelin, Zürich 1989, S. 552),
was bei einer gegen einen nichtexistenten Adressaten gerichteten Verfü-
gung regelmässig der Fall sein wird (vgl. auch den analogen Fall im
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, wo ein Zahlungsbefehl, in wel-
chem als Schuldner eine nicht existierende Person angegeben wird, nich-
tig ist [BGE 102 III 63, E. 2 mit weiteren Hinweisen]).
4.3 Im vorliegenden Fall wurde die H._______ Holding AG am
14. Februar 2012 im Handelsregister des Kantons S._______ gelöscht.
Mit der Löschung enden die Registerwirkungen der gelöschten Daten
endgültig und unwiderruflich. Obwohl eine Löschung grundsätzlich den
Untergang der Gesellschaft bewirkt, kann eine gelöschte Rechtseinheit
wieder eingetragen werden (vgl. MARC BAUEN/ROBERT BERNET, Schweizer
Aktiengesellschaft, Zürich 2007 Rz. 623, 646; CHRISTOPH STÄUBLI, in:
Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, Art.
530-964, 4. Aufl., Basel 2012 [nachfolgend BSK-OR II], Rz. 6 zu Art. 746;
MARTIN K. ECKERT, BSK-OR II, Rz. 1 zu Art. 938). Die Löschung bewirkt
jedoch die Vermutung, dass der eingetragene Sachverhalt, d.h. Firma,
Geschäft, Vertretungsverhältnisse etc., zu bestehen aufgehört hat
(Art. 933 Abs. 2 OR). Durch die Löschungseintragung entfallen die
Rechtsfolgen, welche die bisherige Eintragung kraft konstitutiver Wirkung
hervorgebracht hat. Folglich verlieren Kapitalgesellschaften, wie die Akti-
engesellschaft, ihre Rechtspersönlichkeit mit der Löschung ihrer Eintra-
gung (vgl. Art. 643 Abs. 1 OR; Ziff. 2.1; BGE 132 III 731 E. 3.1 und 117 III
39 E. 3a; MARTIN K. ECKERT, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 938; KRISTINA TENCHIO-
KUZMIC, BSK-ZPO, Rz. 16 zu Art. 66). Durch die Löschung im Handelsre-
gister des Kantons S._______ hat die H._______ Holding AG somit ihre
Rechtspersönlichkeit verloren; sie ist damit als im rechtlichen Sinne in-
existent zu betrachten.
4.4 Indem die Vorinstanz im vorliegenden Fall ihre Verfügung vom
12. September 2012 an die H._______ Holding AG richtete, fasste sie ei-
ne Verfügungsadressatin ohne Rechtspersönlichkeit ins Recht. Die Ver-
fügung leidet damit an einem schweren Mangel (vgl. Ziff. 3.2), welcher
überdies leicht erkennbar ist. Ebenso führt im vorliegenden Fall die Fest-
stellung der Nichtigkeit zu keiner ernsthaften Gefährdung der Rechtssi-
cherheit. Folglich ist die Verfügung vom 13. September 2012 nichtig.
5. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Dement-
sprechend kann die Verfügung der Vorinstanz vom 13. September 2012
A-5410/2012
Seite 9
auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, jedoch ist die Nichtigkeit
im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2008/59 E. 4.3;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6630/2010 vom 19. Juli 2011
E. 2.4 und A-6406/2010 vom 15. April 2011 E. 2.2.3; YVO HANGARTNER,
Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, Aktu-
elle juristische Praxis [AJP], 2003, S. 1053 ff., 1054; MOOR/POLTIER,
a.a.O., Ziff. 2.3.3.2, S. 364; MARKUS MÜLLER, VwVG-Kommentar, Rz. 1 zu
Art. 44; a.M. Urteil des Bundesgerichts 2C.522/2007 vom 28. April 2008
E. 2, jedoch unter Hinweis auf dieselbe Rechtsprechung und Literatur).
6.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde der Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben. Auf jene der Beschwerdeführerin 3 ist nicht einzutreten.
7.
7.1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten in der
Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosig-
keit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1
und 2 ist deshalb als gegenstandlos abzuschreiben, weil der Austritt des
einzigen Verwaltungsrats bei beiden Gesellschaften zu einem Mangel in
der Organisation und damit während des laufenden Beschwerdeverfah-
rens zur Prozessunfähigkeit geführt hat. Der Grund für die Gegenstandlo-
sigkeit ist somit den beiden Beschwerdeführerinnen zuzurechnen, wes-
halb sich eine anteilsmässige Auferlegung der Verfahrenskosten rechtfer-
tigt.
Für die Frage, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, gilt Art. 5
VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Weil die Beschwerdeführerinnen 1
und 2 die Ursache für die Gegenstandslosigkeit gesetzt haben und über-
dies nicht anwaltlich vertreten sind, haben sie keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
7.2 In der Regel werden die Verfahrenskosten bei einem Nichteintreten
der beschwerdeführenden Partei auferlegt und es wird von der Zuspre-
chung einer Parteientschädigung abgesehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Da vorliegend die
A-5410/2012
Seite 10
Nichtigkeit, welche zum Nichteintreten geführt hat, jedoch nur aufgrund
einer Beschwerde festgestellt werden konnte und die Beschwerdelegiti-
mation der Beschwerdeführerin 3 ausdrücklich offengelassen wurde
(Ziff. 3), rechtfertigt es sich, die Bestimmungen über die Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit von Verfahren analog an-
zuwenden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6683/2010 vom
25. August 2011 E. 5.1, A-6639/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.1 und A-
6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4). Entsprechend sind die Verfahrens-
kosten vorliegend somit grundsätzlich von der Vorinstanz zu tragen, weil
diese die nichtige Verfügung erliess und damit den Grund für das Nicht-
eintreten gesetzt hat (Art. 5 analog VGKE). Der Vorinstanz können jedoch
keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb in diesem
Punkt auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 3 sind keine verhält-
nismässig hohen Kosten entstanden. Von der Zusprechung einer Partei-
entschädigung ist deshalb abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 4 VGKE).
7.3 Da die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ihre Beschwerde gemeinsam
eingereicht haben, besteht eine freiwillige Streitgenossenschaft. Aus die-
sem Grund sind die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten un-
ter solidarischer Haftung einer jeden Beschwerdeführerin für den gesam-
ten Betrag zu erheben (vgl. Art. 6a VGKE; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsge-
richt, Basel 2008, S. 208 Rz. 4.45).
Die Verfahrenskosten, welche vorliegend auf Fr. 1'500.– festgelegt wer-
den, werden zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von Fr. 1'000.– den Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt unter solidarischer Haftung für
den gesamten Betrag. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 500.– ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten.
7.4 Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-5410/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden mangels
Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerinnen als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben.
2.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird nicht eingetreten.
3.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Schweizerischen Seeschiff-
fahrtsamt vom 13. September 2012, Ref-Nr. [… ], nichtig ist.
4.
4.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden im Umfang von
Fr. 1'000.– den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haf-
tung einer jeden Beschwerdeführerin für den gesamten Betrag auferlegt.
Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'500.– verrechnet. Die Differenz in der Höhe von Fr. 500.– wird den
Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht
eine Kontonummer bekanntzugeben.
4.2 Von der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EDA (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-5410/2012
Seite 12
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Ivo Hartmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: