Abtei lung I
A-5418/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2005);
Solidarische Haftung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5418/2007
Sachverhalt:
A.
Aufgrund des Vertrages vom 9. Juli 1976 liessen die Erben des
verstorbenen (...) die ganze Erbschaft ungeteilt als Gemeinderschaft
im Sinn von Art. 336 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bestehen. Teil der
Gemeinderschaft waren insbesondere die Aktiven und Passiven der
Einzelfirma (...). Mit dem Namen X._______ wurde die
Gemeinderschaft im Handelsregister eingetragen. Gemäss Auszug
aus dem Handelsregister bezweckt sie den „Metallbau und
Spenglereihalbfabrikate“. Seit dem 1. Januar 1995 ist sie im Register
der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuer-
verwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
Da die Unternehmung X._______ (Steuerpflichtige) gemäss den
Angaben der ESTV ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten für das
Jahr 2005 nicht nachgekommen war, nahm diese eine Schätzung der
Steuerschulden vor und forderte mit den Ergänzungsabrechnungen
(EA) Nr. 930'167 vom 8. November 2005 für das 1. und 2. Quartal
2005 Fr. 29'000.-- und Nr. 930'176 vom 9. Mai 2006 für das 3. und
4. Quartal 2005 Fr. 35'000.-- von der Steuerpflichtigen nach. Aufgrund
ausgebliebener Bezahlung machte die ESTV diese Steuerforderungen
sowohl bei A._______ als auch bei B._______, im Handelsregister
eingetragene Vertreter der Steuerpflichtigen, geltend und leitete die
Betreibung gegen sie ein.
C.
Mit den Entscheiden vom 12. Dezember 2006 und 8. Januar 2007
bestätigte die ESTV die gegenüber A._______ geltend gemachten
Steuerforderungen für das 1. und 2. Quartal 2005 von Fr. 28'328.10
(EA Nr. 930'167 abzüglich einer Zahlung von Fr. 671.90) bzw. für das
3. und 4. Quartal 2005 von Fr. 35'000.-- (EA 930'176) zuzüglich
Verzugszins.
D.
Gegen diese Entscheide erhob A._______ am 11. Januar 2007 bzw.
7. Februar 2007 Einsprache. Er brachte im Wesentlichen vor,
X._______ habe nicht die Rechtsform einer einfachen Gesellschaft
und somit sei auch keine solidarische Haftung für die Steuerschulden
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gegeben. Gemäss Eintrag im Handelsregister handle es sich
vorliegend um eine Gemeinderschaft im Sinn von Art. 336 ff. ZGB. Am
23. März 2007 antwortete die ESTV A._______, dass an seiner
solidarischen Haftung voraussichtlich festgehalten werde und räumte
ihm Gelegenheit ein, die Abrechnungen für das 1. bis 4. Quartal 2005
nachzureichen. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2007 vereinigte die ESTV die
beiden Einspracheverfahren gegen A._______. Sie wies die
Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erkannte, dass
A._______ der ESTV für das 1. und 2. Quartal 2005 Fr. 28'328.10 und
für das 3. und 4. Quartal 2005 Fr. 35'000.-- Mehrwertsteuer zuzüglich
Verzugszins zu bezahlen habe. Eine Kontrolle nach Art. 62 des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.20) behalte sie sich vor. Zur Begründung legte die
ESTV insbesondere dar, für die Steuerpflicht komme es nicht auf die
zivilrechtliche Rechtsform, sondern allein auf den Marktauftritt eines
am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Gebildes an. Trete es unter
eigenem Namen am Markt auf und tätige es unter diesem Namen
Umsätze, so werde es – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt
seien – mehrwertsteuerpflichtig. Dadurch, dass die Gemeinder über
Jahre hinweg die Unternehmung gemeinsam geführt hätten, sei eine
vertragliche Einigung erstellt. Fraglich bliebe, welche Gesellschafts-
form gegeben sei. Eine einfache Gesellschaft liege immer dann vor,
wenn nicht die Voraussetzungen einer anderen Gesellschaft zutreffen
würden. Die ESTV habe deshalb im vorliegenden Fall die
Bestimmungen über die einfache Gesellschaft angewandt. Gemäss
Art. 544 Abs. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) hafteten die Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft
solidarisch. Eine solidarische Haftung von A._______ wäre aber selbst
dann gegeben, wenn – dem Handelsregistereintrag folgend – von
einer Gemeinderschaft gemäss Art. 336 ff. ZGB ausgegangen würde;
dies bestimme Art. 342 Abs. 2 ZGB ausdrücklich.
F.
Mit Eingabe vom 14. August 2007 führte A._______ (Beschwerde-
führer) gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2007 Beschwer-
de an das Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: Es
seien „(1) die an die X._______ erlassenen Ergänzungsabrechnungen
vom 8. November 2005 (für das 1. und 2. Quartal 2005) und vom
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9. Mai 2006 (für das 3. und 4. Quartal 2005) aufzuheben; (2) daraus
abgeleitet die gegen A._______ in dessen Eigenschaft als solidarisch
haftender Gesellschafter der X._______ gerichteten Entscheide der
Eidg. Steuerverwaltung mit der Feststellung einer Zahlungspflicht im
Umfang von Fr. 28'328.10 nebst 5% Verzugszins seit dem 16. Juli 2005
(Steuerperioden 1. und 2. Quartal 2005) sowie von Fr. 35'000.- nebst
5% Verzugszins seit dem 16. Januar 2006 (Steuerperioden 3. und 4.
Quartal 2005) aufzuheben; (3) die gegen A._______ in diesem
Zusammenhang angehobenen Betreibungen aufzuheben; (4)
notwendigenfalls die Akten zwecks Überprüfung des relevanten
Sachverhalts und Erlass von berichtigten Entscheiden der Eidg.
Steuerverwaltung, HA MWST, zu überweisen.“ Zur Begründung
brachte er insbesondere vor, die Betriebstätigkeit der Gemeinderschaft
X._______ sei per 30. April 2004 vorläufig eingestellt worden. Eine
Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen sei nie
beantragt worden, da beabsichtigt werde, nach Klärung von
bestimmten rechtlichen Fragen den Betrieb wieder aufzunehmen. Die
ausstehenden Mehrwertsteuerabrechnungen für das 1. bis 4. Quartal
2005 habe er am 16. Juli 2007 nachgereicht. Sie wiesen eine
Steuerschuld von Null aus, da weder steuerpflichtiger Umsatz noch
vorsteuerabzugsberechtigte Aufwendungen angefallen seien. Zum
Nachweis des vorläufigen Betriebsunterbruchs reiche er einen Auszug
seiner persönlichen Einkommenssteuerveranlagung für die direkten
Bundessteuern 2004 ein. Darin werde der Begriff „Geschäftsaufgabe“
verwendet. Es könne somit festgehalten werden, dass die Firma
X._______ keine MWST-Schuld aufweise.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2007 schloss die ESTV
auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfang von
Fr. 44'000.--. Der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2007 sei somit –
unter Vorbehalt einer Kontrolle nach Art. 62 MWSTG – im Umfang von
Fr. 20'000.-- zu bestätigen, unter Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers. Die ESTV machte insbesondere geltend, dass
gemäss den vorhandenen Unterlagen die Geschäftstätigkeit der
Unternehmung X._______ aufgegeben worden sei. Bei einer
Geschäftsaufgabe sei auf den vorhandenen Betriebsmitteln wie
Einrichtungen und Maschinen die Steuer auf dem Eigenverbrauch
geschuldet. Dass im Metallbau- und Spenglereihalbfabrikatebetrieb
X._______ bei der Geschäftsaufgabe Maschinen, Betriebsfahrzeuge
(z.B. Lieferwagen) und Mobiliar vorhanden gewesen seien, stehe
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ausser Zweifel. Vorliegend sei deshalb zumindest die Mehrwertsteuer
auf dem Eigenverbrauch gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. d MWSTG
geschuldet. Die Eigenverbrauchssteuer habe das Unternehmen bzw.
der Beschwerdeführer mit der ESTV bis heute nicht abgerechnet. Da
die Unternehmung X._______ nach vereinnahmten Entgelten
abrechne und keine Abmeldung der Geschäftstätigkeit per 30. April
2004 erfolgt sei, sondern Umsätze bis zum 31. Dezember 2004
ausgewiesen habe, sei der Eigenverbrauch per Ende 2005 geschuldet.
Die Eigenverbrauchssteuer infolge Geschäftsaufgabe schätze sie auf
Fr. 20'000.--.
H.
Am 19. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der ESTV Stellung. Er brachte im Wesentlichen vor, er
habe die Veranlagung der direkten Steuern 2004 angefochten.
Zwischenzeitlich sei die betreffende Einsprache aufgrund eines
Rulings mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern vorläufig erledigt
worden. Er habe mit dieser vereinbart, dass für die direkten Steuern
von einer vorläufigen Betriebsunterbrechung ausgegangen werde, falls
bis Ende 2008 die Tätigkeit wieder aufgenommen werde. Es stehe
fest, dass die betriebliche Tätigkeit seit dem 30. April 2004 unter-
brochen worden sei, wobei seither keine Liquidationsmassnahmen
unternommen worden seien. Die Mehrwertsteuerpflicht sei 2005 nicht
beendet worden und deshalb sei auch kein Eigenverbrauch
geschuldet. Im Weiteren werde ausdrücklich gerügt, dass die ESTV
eine Schätzung der Eigenverbrauchssteuer im vorliegenden Verfahren
vornehme. Die Abrechnungspflicht sei am 16. Juli 2007 erfüllt worden.
Im Begleitschreiben zu den Abrechnungen 2005 sei klar kommuniziert
worden, weshalb aus Sicht der X._______ kein
Eigenverbrauchstatbestand vorliege. Sofern die ESTV mit dieser
Einschätzung nicht einverstanden gewesen sei, hätte sie ihre davon
abweichende Meinung der steuerpflichtigen X._______ direkt zur
Kenntnis bringen müssen. Diese hätte zumindest die Gelegenheit
erhalten sollen, von der unterschiedlichen Einschätzung der ESTV
Kenntnis zu nehmen und – eine stichhaltige Begründung
vorausgesetzt – die allfällige Eigenverbrauchssteuer zu deklarieren.
Die Voraussetzungen für eine neue Ermessenseinschätzung seien
deshalb klar nicht gegeben. Am 6. März 2008 reichte die ESTV eine
Duplik ein, in der sie an ihrem Rechtsbegehren gemäss der
Vernehmlassung vom 23. November 2007 vollumfänglich festhielt.
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I.
Am 30. Juli 2008 wurde laut Handelsregisterauszug infolge Beendi-
gung der Vertretungsbefugnis des Haupts, d.h. von B._______, der
Eintrag der Gemeinderschaft X._______ im Handelsregister gelöscht.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2009 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob der Betrieb
X._______ inzwischen aufgelöst worden sei. Dieser Aufforderung kam
er am 9. Februar 2009 nach. Er legte dar, dass der Betrieb nicht
aufgelöst worden sei und gegenwärtig unter den Beteiligten
Dispositionen für die Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit in
Vorbereitung seien. Er werde dem Bundesverwaltungsgericht Ende
März 2009 über die bis anhin eingeleiteten Schritte Bericht erstatten.
Zu dieser Eingabe nahm die ESTV am 23. Februar 2009 Stellung. Sie
hielt dafür, dass die der Steuer unterliegende Tätigkeit nach dem
Willen der Gemeinderschaft/einfachen Gesellschaft klar und unmiss-
verständlich aufgegeben worden sei. Die Steuerpflicht habe demnach
mit der tatsächlichen Betriebseinstellung im 4. Quartal 2004 respektive
auf den 31. Dezember 2004 geendet.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht
vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde
sachlich wie funktionell zuständig.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Der Be-
schwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
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Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, Rz. 1758 ff.). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die
Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1623 ff. und
1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Ver-
waltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) sowie der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 119 V 349 E. 1a). Aus
letzterem folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde-
instanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist
(Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2
mit Hinweisen).
2.
2.1 Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von
zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen
Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR).
Sie ist eine personenbezogene Rechtsgemeinschaft, die – ohne ein
kaufmännisches Unternehmen betreiben zu dürfen – wirtschaftliche
oder nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgt und deren Teilhaber mit
ihrem ganzen Vermögen primär, unbeschränkt und solidarisch für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (vgl. insbesondere Art. 544
Abs. 3. OR). Die einfache Gesellschaft ist für den Gesamtbereich des
Gesellschaftsrechts als Grund- und Subsidiärform ausgestaltet.
(Art. 530 Abs. 2 OR; zum Ganzen: ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER
FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Zürich
2007, S. 309 ff.).
2.2 Während bei der einfachen Gesellschaft die „affectio societatis“
ganz im Vordergrund steht, hat die Gemeinderschaft im Sinn von
Art. 336 ff. ZGB nach ihrer Zwecksetzung die gemeinsame wirt-
schaftliche Nutzung, Verwaltung und Erhaltung eines Gemeinder-
schaftsguts zum Inhalt. Gemäss Art. 336 ZGB kann ein Vermögen mit
einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder
eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fort-
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bestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft
zusammenlegen. Die Gemeinderschaft ist damit zwar eine Interessen-
gemeinschaft, nicht aber eine Zweckgemeinschaft im gesellschafts-
rechtlichen Sinn. Gemeinsam mit der einfachen Gesellschaft hat die
Gemeinderschaft, dass sie nach ihrer Zwecksetzung kein kaufmänni-
sches Gewerbe betreiben darf (URS LEHMANN/PETER HÄNSELER, in: Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, 2006, Basel/Genf/München,
N. 13 zu Art. 336).
3.
3.1 Die Kollektivgesellschaft gemäss Art. 552 ff. OR ist eine
personenbezogene, nach aussen hin verselbständigte Gesamthands-
gemeinschaft von natürlichen Personen, die in der Regel wirtschaftli-
che Zwecke verfolgt und ein kaufmännisches Unternehmen betreibt
(MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., S. 337). Nach der allgemeinen Um-
schreibung von Art. 934 Abs. 1 OR bedeutet kaufmännisches Unter-
nehmen ein „Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kauf-
männischer Art geführtes Gewerbe“. Unter einem Fabrikationsgewerbe
ist die Bearbeitung von Rohstoffen und anderen Waren mit Hilfe von
Maschinen oder anderen technischen Hilfsmitteln zum Zwecke der
Herstellung oder Veredelung von Erzeugnissen zu verstehen. Das
Wesen dieser Art von Erwerbstätigkeit besteht somit nicht im Handel
oder in einer Dienstleistung, sondern in der Bearbeitung von Gütern
(Rohstoffen oder bereits hergestellten Produkten) auf maschinelle
oder sonstige technische Art und Weise (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER,
a.a.O., S. 117 ff.). Die Kollektivgesellschaft ist – anders als die ein-
fache Gesellschaft – handlungs-, prozess- und betreibungsfähig
(vgl. Art. 562 OR). Die kaufmännische Kollektivgesellschaft (d.h. eine
solche, die ein kaufmännisches Unternehmen betreibt) ist zwar im
Handelsregister einzutragen (Art. 552 Abs. 2 OR), doch hat dieser
Eintrag lediglich deklaratorische Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts
2A.228/2006 vom 28. November 2006 E. 2.2; BGE 124 III 363 E. II/2a;
BVGE 2008/28 E. 1.4; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., S. 353; JEAN
NICOLAS DRUEY, in: Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht,
9. Auflage, Zürich 2000, S. 689).
3.2 Eine aus natürlichen Personen bestehende einfache Gesellschaft,
die ein kaufmännisches Unternehmen im Sinn von Art. 934 OR be-
treibt, wird gemäss Rechtsprechung und Lehre ipso iure zur Kollektiv-
gesellschaft (Urteil des Bundesgerichts vom 15. August 1995,
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veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 65
S. 566 f. E. 3b; BGE 124 III 363 E. II/2a-c, 73 I 311 E. 2; Entscheid der
Steuerrekurskommission [SRK] vom 21. Januar 1997, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.46 E. 2b/aa; MEIER-
HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., S. 124). Gleiches gilt für die Gemeinder-
schaft im Sinn von Art. 336 ff. ZGB. Führt sie ein kaufmännisches
Gewerbe, so wird sie ebenfalls eo ipso zur Kollektivgesellschaft
(vgl. RETO STRITTMATTER, Ausschluss aus Rechtsgemeinschaften, Zür-
cher Studien zum Privatrecht Bd. 179, Zürich 2002, S. 174 mit
Hinweisen; LEHMANN/HÄNSELER, a.a.O., N. 16 zu Art. 336). Die kaufmänni-
sche Kollektivgesellschaft entsteht auch dann, wenn die Parteien sich
dessen nicht bewusst sind oder wenn sie eine falsche Bezeichnung
verwenden. Es genügt, dass die Vereinigung die Begriffsmerkmale der
Kollektivgesellschaft aufweist (BGE 124 III 363 E. II/2a; vgl. auch
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November
2001, veröffentlicht in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] Nr. 98
[2002] S. 522).
3.3 Die Kollektivgesellschaft wird gemäss Art. 574 Abs. 1 OR durch
die Eröffnung des Konkurses aufgelöst; im Übrigen gelten für die
Auflösung die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft
(Art. 545 f. OR; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., S. 354). Wie die ein-
fache Gesellschaft, so wird die Kollektivgesellschaft deshalb grund-
sätzlich beim Ausscheiden auch nur eines Gesellschafters aufgelöst
(vgl. Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 und 6 OR). Auch die Kollektivgesellschaft
kann jedoch aufgrund einer Übereinkunft trotz Ausscheidens eines
Gesellschafters weitergeführt werden (Art. 576 OR; BGE 101 Ib 456
E. 2b, 100 II 376 E. 2 mit Hinweisen). Wie der Gesellschaftsvertrag als
solcher setzen weder die Austrittserklärung noch die Fortsetzungs-
klausel eine besondere Form voraus. Die Vereinbarung, die
Gesellschaft trotz eines Wechsels im Bestand weiterzuführen, kann
auch durch konkludentes Handeln geschlossen werden (BGE 116 II 49
E. 4b).
4.
4.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die von steuerpflichtigen
Personen im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegen-
ständen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch (Art. 5 Bst. a
bis c MWSTG). Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht
ergeben sich aus Art. 21 Abs. 1 MWSTG. Demnach ist grundsätzlich
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steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine
Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im
Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen.
4.2 Art. 21 Abs. 2 MWSTG enthält eine nicht abschliessende
Aufzählung der möglichen Steuerpflichtigen. Subjektiv steuerpflichtig
sind demnach namentlich natürliche Personen, Personengemein-
schaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten
ohne Rechtsfähigkeit, welche unter gemeinsamer Firma Umsätze täti-
gen (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., S. 56). Durch
die Umschreibung der „Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit,
welche unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen“, werden nahezu
alle erdenklichen Formen einer Teilnahme am Wirtschaftsleben erfasst.
Bei Erfüllen dieser Voraussetzungen werden auch Personengesamt-
heiten subjektiv steuerpflichtig, die keinen „animus societatis“ auf-
weisen und deshalb nicht (einmal) eine einfache Gesellschaft bilden;
entscheidend ist nur, ob die Gemeinschaft im Verkehr mit Dritten als
solche auftritt (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.520/2003
vom 29. Juni 2004 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1662/2006 vom 14. Januar 2008 E. 5.1; Entscheid der SRK vom
14. Oktober 2005 [SRK 2003-176] E. 2b/bb).
5.
Mit der steuerpflichtigen Person haften gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a
MWSTG die Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder
Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit
solidarisch.
5.1 Bei der Kollektivgesellschaft haftet nach Art. 570 Abs. 1 OR
zunächst einmal das Gesellschaftsvermögen. Reicht dieses nicht zur
Deckung der Gesellschaftsschulden, haften nach Art. 568 Abs. 1 OR
subsidiär alle Gesellschafter persönlich, und zwar unbeschränkt und
solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen. Bei der Kollektivgesellschaft
kann ein einzelner Gesellschafter, auch nach seinem Ausscheiden, für
Gesellschaftsschulden allerdings erst dann persönlich belangt werden,
wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaft
aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist (Art. 568 Abs. 3 OR;
Urteil des Bundesgerichts 4C.89/2006 vom 24. Mai 2006 E. 3.2;
Seite 10
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BGE 101 Ib 456 E. 2b; Entscheide der SRK vom 21. August 2003
[2003-044] E. 3c/bb, vom 23. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.123
E. 3c; vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13. November 2001, veröffentlicht in: SJZ Nr. 98 [2002] S. 522; DRUEY,
a.a.O., S. 694). Besteht ein Auflösungsgrund, so tritt die Gesellschaft
in das Liquidationsstadium und kann der Gläubiger die Gesellschaft
belangen, ohne das Liquidationsergebnis oder die Löschungs-
eintragung der Firma im Handelsregister abwarten zu müssen
(BGE 100 II 376 E. 2).
6.
Im vorliegenden Fall hat die ESTV ihre behauptete Steuerforderung
nicht gegen die Steuerpflichtige X._______, sondern gegen den
Beschwerdeführer als solidarisch Mithaftenden geltend gemacht.
Zunächst ist dieses Vorgehen auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen.
Dazu ist zu klären, welche Rechtsform der Betrieb X._______ aufweist
(E. 6.1) und ob daraus für eine allfällige Steuerschuld eine Mithaftung
des Beschwerdeführers resultiert (E. 6.2).
6.1 Die Steuerpflichtige X._______ bezweckte in der vorliegend
relevanten Zeit (1. bis 4. Quartal 2005) den Metallbau und die
Fertigung von Spenglereihalbfabrikaten (vgl. Zweckartikel des
Handelsregistereintrags, E. A). Die Bearbeitung von Metall mit Hilfe
von Maschinen zur Herstellung von Erzeugnissen macht die
Steuerpflichtige zum Fabrikationsbetrieb im Sinn von Art. 934 Abs. 1
OR. Es handelt sich somit um ein kaufmännisches Gewerbe (vgl.
E. 3.1). Zumindest bis zum 3. Quartal 2004 erzielte das Unternehmen
recht hohe Umsätze (2. Quartal 2004: Fr. 365'415.-- und im 3. Quartal
2004: Fr. 147'995.--). Der Umstand, dass es im Jahr 2005 und auch in
den Folgejahren keine Umsätze tätigte, kann für sich allein am
Unternehmenszweck bzw. am Wille zur Führung eines Fabrikations-
betriebes grundsätzlich nichts ändern. Weder die Gemeinderschaft
gemäss Art. 336 ff. ZGB noch die einfache Gesellschaft dürfen jedoch
ein kaufmännisches Unternehmen betreiben (E. 2.2). Vorliegend ist
deshalb von einer Kollektivgesellschaft gemäss Art. 552 OR
auszugehen. Keine Rolle spielt, dass der Betrieb X._______ im
Handelsregister als Gemeinderschaft eingetragen war. Aufgrund der
Führung eines kaufmännischen Gewerbes wurde diese ipso iure zur
Kollektivgesellschaft (E. 3.2). Als (ehemaliger) Vertreter der Ge-
meinderschaft (vgl. Handelsregistereintrag, E. B) kam dem Beschwer-
deführer die Stellung eines Gesellschafters zu.
Seite 11
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6.2 Als Gesellschafter haftet der Beschwerdeführer gemäss Art. 32
Abs. 1 Bst. a MWSTG für Steuerschulden der Kollektivgesellschaft
X._______ im Rahmen seiner zivilrechtlichen Haftbarkeit. Für eine
persönliche Haftung muss somit (wenigstens) eine der in E. 5.1
genannten Belangbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Offensichtlich
besteht unter den Gesellschaftern der Kollektivgesellschaft bis heute
kein gemeinsamer Wille zur Auflösung der Gesellschaft (vgl. Schreiben
des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2009, E. I). Nur aus dem
Umstand, dass seit Ende 2004 keine Umsätze mehr erzielt worden
sind, kann nicht auf die Auflösung der Gesellschaft geschlossen
werden. Im Übrigen führte auch der Austritt von B._______ im Juli
2008, d.h. nach dem Verfahren vor der ESTV, gemäss Art. 576 OR
nicht zwangsläufig zur Auflösung der Gesellschaft (E. 3.3). Da die
Kollektivgesellschaft X._______ folglich zumindest bis zu den
Entscheiden der ESTV weder aufgelöst noch betrieben worden war
und auch der Beschwerdeführer nicht in Konkurs gefallen war, lag
demnach kein Tatbestand gemäss Art. 568 Abs. 3 OR für eine
persönliche Haftung des Beschwerdeführers vor. Die ESTV hat ihn
somit unrechtmässigerweise persönlich belangt. Die ESTV hätte sich
(zuerst) an die Kollektivgesellschaft halten müssen. Schon aus diesem
Grund ist der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2007 aufzuheben. Die
Frage, ob ein Eigenverbrauchstatbestand gegeben ist, muss somit im
vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden. Die vom
Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Einreichung des konkreten
Vorgehenskonzepts zur Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit erübrigt
sich bei diesem Resultat.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Der
Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten
zu tragen. Der ESTV sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der dem Bundesverwaltungs-
gericht einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 3'300.--) ist dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheides zurückzuerstatten. Die ESTV hat dem obsiegenden
Beschwerdeführer die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu
entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit detaillierter
Kostennote vom 23. Januar 2009 hat der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren
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Fr. 1'977.15 (inkl. MWST) in Rechnung gestellt. Unter Berück-
sichtigung der Komplexität des Sachverhalts und der Schwierigkeit der
Rechtsfragen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Höhe dieses
Betrags als angemessen. Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Be-
schwerdeführer demnach eine Parteientschädigung von Fr. 1'977.15.--
(inkl. MWST) auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 3'300.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils erstattet.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'977.15 zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
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des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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